Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.231
URTEIL
vom 2. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____AG (vormals A_____AG) Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Handelsregisteramts
vom 20. Oktober 2014
betreffend Auflösung der juristischen Person durch das Handelsregister (Art. 153b HRegV)
Sachverhalt
Das Handelsregisteramt verfügte gestützt auf Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) u.a.: „1. Die A_____AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im Handelsregister noch eingetragene Rechtsdomizil wird gestrichen und die Mitglieder des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt […]“. Diese Verfügung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 202/2014 vom 20. Oktober 2014 veröffentlicht.
Die A_____AG (neu: A_____AG), vertreten durch [...], erhob am 10. November 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei Ziff. 1 der Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. Oktober 2014 aufzuheben. Begründet wird die Beschwerde damit, dass der Sitz der A_____AG bzw. nun A_____AG in die [...]strasse 17 in Sarnen (Obwalden) verlegt worden sei, da die Gesellschaft ihre aktive Tätigkeit beibehalte und nicht liquidiert werden solle. Damit sei der gesetzliche Zustand wieder hergestellt. Das Handelsregisteramt teilte mit Eingabe vom 19. November 2014 mit, dass die A_____AG (neu: A_____AG) unterdessen ihren Sitz nach Sarnen verlegt habe. Das Handelsregisteramt habe die entsprechende Eintragung im Handelsregister mit Tagesregisterdatum vom 20. November 2014 vorgenommen. Die A_____AG bzw. nun A_____AG habe damit – gemäss Verfügung des Handelsregisteramts Obwalden – ein rechtsgenügendes Domizil bestellt.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 ist dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass aufgrund der Mitteilung des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 19. November 2014 vorgesehen sei, in Gutheissung der Beschwerde vom 10. November 2014 Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 165 Abs. 1 und 4 der Handelsregisterverordnung können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 165 Abs. 2 HRegV ist gemäss § 53b Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SG 211.110) das Appellationsgericht.
2.
2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen soll, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird innerhalb dieser Frist keine Anmeldung eingereicht, so erlässt es eine Verfügung über die Löschung des Unternehmens, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 lit. a und e HRegV).
2.2 In vorliegendem Zusammenhang hat das Handelsregisteramt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Ort ihres Sitzes über kein Rechtsdomizil mehr verfügt. Diesen in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Domizil jedoch an die [...]strasse 17 in Sarnen verlegt und die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Obwalden eintragen lassen. Zufolge dieser Sitzverlegung wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt mit Tagesregisterdatum vom 20. November 2014 gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug vom 21. November 2014). Mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Obwalden während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin den gesetzmässigen Zustand wieder hergestellt. Damit ist die Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 mit der angeordneten Auflösung der Beschwerdeführerin dahingefallen. Das Verfahren ist demnach gegenstandslos geworden und kann entsprechend abgeschrieben werden.
2.3 Da die Beschwerdeführerin ihr Domizil erst nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat eintragen lassen und somit durch anfänglich mangelnde Kooperation den entsprechenden Aufwand des Handelsregisteramtes Basel-Stadt verursachte, hat sie deren Kosten zu tragen, was nicht bestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist die vom Handelsregisteramt festgesetzte Ordnungsbusse. Diese steht im Einklang mit Art. 943 OR, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung nicht nachgekommen war (Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV).
3.
Der Beschwerdeführerin sind ausserdem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, da sie das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst hat, die Gebühren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen, welche aufgrund des eingeschränkten Umfangs der Beschwerde auf CHF 800.– zu reduzieren sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Handelsregisteramtes vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen