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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2015 VD.2014.219 (AG.2015.65)

20 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·810 mots·~4 min·6

Résumé

Einstellung der Unterstützungsleistungen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.219

URTEIL

vom 20. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrent 1

[...]   

B_____                                                                                          Rekurrentin 2

[...]   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 2. Oktober 2014

betreffend Einstellung der Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Seit Januar 2013 unterstützte die Sozialhilfe die Ehegatten A_____ und B_____ wirtschaftlich zusammen mit ihren Kindern. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 stellte sie ihre Unterstützungsleistungen rückwirkend per 30. November 2013 ein mit der sinngemässen Begründung, dass aufgrund des nicht kooperativen Verhaltens der Ehegatten erhebliche Zweifel an deren Bedürftigkeit bestehen würden. Die Wiederaufnahme der Unterstützung unter den im Entscheid genannten Vor-aussetzungen könne erneut geprüft werden. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhoben die Ehegatten A_____/B_____ Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Dieses stellte mit Zwischenentscheid vom 21. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung per 21. Februar 2014 wieder her. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 ab und stellte fest, dass die Rekurrenten nach Vorlage vollständiger Auszüge speziell bezeichneter Konti für bestimmte Zeiträume Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben.

Gegen diesen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt haben die Ehegatten A_____/B_____ mit Eingabe an den Regierungsrat am 7. Oktober 2014 Rekurs angemeldet und erklärt: „Zusätzlich beantragen wir, dass wir während dem Prozess weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden“. Der Instruktionsrichter erstreckte mit Verfügung vom 4. November 2014 die Frist zur Rekursbegründung bis 24. November 2014 (nicht mehr erstreckbar). Die Rekurrenten reichten am 24. November 2014 eine als Rekursbegründung bezeichnete Eingabe ein mit dem Wortlaut: „Anbei sende ich Ihnen die Unterlagen, welche bei dem Entscheid vom WSU auf der Seite 13 und Punkt 2 verlangt werden … Nun sind die vollständigen Auszüge der Konten der SH vorgelegt. Ich ersuche, dass sie mir den Rekurs gutheissen“. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Oktober 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100).

1.2      Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden. Spätestens binnen 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG), welche die Anträge, die Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Diese Frist kann vom Präsidenten ausnahmsweise verlängert werden (§ 16 Abs. 2 a.E. VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, „so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3      Vorliegend haben die Rekurrenten ihren Rekurs am 7. Oktober 2014 angemeldet, ohne in der Sache Anträge zu stellen. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2014 wurde den Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 24. November 2014 (nicht mehr erstreckbar) erstreckt. Die Rekurrenten reichten am 24. November 2014 eine als Rekursbegründung bezeichnete Eingabe ein mit dem folgenden Wortlaut; „Anbei sende ich Ihnen die Unterlagen, welche bei dem Entscheid vom WSU auf der Seite 13 und Punkt 2. verlangt werden. Für Buchhaltungsfehler oder Drucktechnische Ausdrucke von fremden Firmen, kann man mich nicht verantwortlich machen. Nun sind die Vollständigen Auszüge der Konten dem SH vorgelegt. Ich ersuche das sie mir den Rekurs gutheissen.“ Mit diesen Ausführungen erfüllen die Rekurrenten offensichtlich nicht die Anforderungen von § 16 Abs. 2 VRPG, wonach die schriftliche Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten, die Angaben der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat. Die Rekurrenten beschränken sich vielmehr darauf, die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid bezeichneten Unterlagen einzureichen, damit die Vorinstanz einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen beurteilen kann. Damit beanstanden die Rekurrenten den angefochtenen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nicht, sondern bringen vielmehr zum Ausdruck, dass sie diesen befolgen wollen. Diese Unterlagen hätten sie aber nicht dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz, sondern dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt als entscheidende Behörde einreichen sollen. Damit liegt keine Rekursbegründung vor, weshalb nach § 16 Abs. 3 VRPG festzustellen ist, dass der Rekurs dahingefallen ist.

2.

Aus dem Gesagten folgt, dass der vorliegende Rekurs als dahingefallen erklärt werden muss und die Rekurrenten insoweit unterliegen. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hätten die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs gegen den Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 2. Oktober 2014 wird als dahingefallen erklärt.

            Auf die Erhebung ordentlicher Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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