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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2015 VD.2014.209 (AG.2015.103)

29 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,549 mots·~13 min·6

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Wechsel der Beistandsperson

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.209

URTEIL

vom 29. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  und Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...] 

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B_____                                                                                           Beigeladener

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11. September 2014

betreffend Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Wechsel der Beistandsperson

Sachverhalt

C_____ und D_____ (geb. 1997 resp. 2001) sind die Kinder von A_____ (Beschwerdeführerin) und B_____ (Beigeladener) und stehen seit dem 2. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern unter Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Bericht vom 26. Februar 2014 beantragte der 2010 eingesetzte Beistand F_____ bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bezüglich der bestehenden Kindesschutzmassnahme die Umteilung auf eine andere Beistandsperson. Er begründete dies damit, dass es ihm in den letzten Jahren mehrheitlich nicht mehr gelungen sei, mit C_____ und D_____ persönlich zu sprechen und sich unmittelbar ein Bild über das Kindswohl zu machen. Einladungen über die sorgeberechtigte Mutter seien erfolglos geblieben. Im Interesse der Kinder empfehle er daher die Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Während der Vater der Kinder mit diesem Vorgehen einverstanden war, widersetzte sich A_____ diesem Ansinnen und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Mit Entscheid vom 11. September 2014 ordnete die KESB die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D_____ und C_____ an und ernannte E_____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur neuen Beistandsperson. Dieser wurden weiterhin der Auftrag und die Befugnisse erteilt, sowohl D_____ und C_____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die Kinder betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 5 lit. a) sowie die weitere Erziehung und Ausbildung von D_____ und C_____ zu überwachen (Ziff. 5 lit. b). Die Beistandsperson erhielt ausserdem die besonderen Befugnisse, die Leistungen weiterer mit C_____ und D_____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 5 lit. c) und die Modalitäten und Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen (Ziff. 5 lit. d und e). Zusätzlich wurde der Beiständin der Auftrag erteilt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme den veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem sei der KESB jährlich ein Verlaufsbericht einzureichen (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 13. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben; eventualiter sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit der designierten neuen Beiständin, E_____, nebst einer fachlichen Beratung zu verfügen; auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Die KESB hat in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beigeladene hat sinngemäss um Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht, aber keine Anträge gestellt. Am 17. November 2014 hat die KESB einen „Bericht zum Abklärungsauftrag“ betreffend eine mögliche Gefährdung von D_____ eingereicht. Auf Antrag der KESB hat der Instruktionsrichter der Beschwerde nach Anhörung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung insofern entzogen, als anstelle von F_____ E_____ als neue Beiständin ernannt worden ist. Für ihre Befugnisse wurde auf Ziff. 5 und 6 des Entscheids der KESB vom 11. September 2014 verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Dezember 2014 zu den Eingaben der KESB repliziert. Am 18. Dezember 2014 hat der Instruktionsrichter die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, den Entscheid ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu fällen, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Im Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben eingereicht und Anträge gestellt. Der Instruktionsrichter ist darauf am 13./14. Januar 2015 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingaben an die Beiständin der Kinder weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder C_____ und D_____ ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt indes insoweit nicht, als die Beschwerdeführerin überdies beantragt hat, es sei zu prüfen, ob auch über den Beigeladenen eine Beistandschaft zu errichten sei. Diese Frage bildet ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wie die mit Eingaben der Beschwerdeführerin vom Januar 2015 gestellten Anträge, auf welche bereits mit Verfügungen vom 13./14. Januar 2015 nicht eingetreten worden ist.

1.2      Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids beantragt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen müssen dabei den Grundsätzen der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität folgen (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweis; VGE VD.2012.155 vom 13. Dezember 2012 E. 2). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen oder wahrnehmen können (Breitschmid, Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 307 ZGB N 6). Die private Verantwortung und die Freiheit der privaten Lebensgestaltung haben grundsätzlich Vorrang, so lange nicht eine qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls in Frage steht. Mit der Kindesschutzmassnahme muss sich m.a.W. „zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter objektiver Missstände erreichen“ lassen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 6). Kindesschutzmassnahmen sollen zudem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen (Komplementarität) und müssen immer das mildeste erfolgversprechende Mittel zur Wahrung des Kindswohls darstellen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 7 und 8). Als unterste Stufe der möglichen Massnahmen nennt Art. 307 Abs. 3 ZGB die Erziehungsaufsicht, welche zum Zwecke der Mahnung, dem Erteilen von Weisungen und der Verpflichtung zur Einblickgewährung und Information erfolgen kann. Genügen Anordnungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht, erfordern es somit die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N 5). Immerhin ermöglicht sie bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern ein aktiveres Eingreifen (VGE VD.2012.23 vom 20. November 2012 E. 2.1).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin bringt vor, der sog. „ausserordentliche Bericht“ des damaligen Beistands F_____, welcher schliesslich zum hier angefochtenen Entscheid führte, sei nicht korrekt und enthalte die „Vertuschung von Tatsachen und Verletzung der Beistandspflicht“. So sei die Feststellung des Beistands falsch, wonach Gesprächseinladungen an die Kinder über die Mutter erfolglos geblieben seien. Vielmehr habe sie ihre Kinder vor „verfügungswidrigen Aktionen“ des Kindsvaters und der Behörden schützen müssen, weil der Beistand diese Verfügungen – ein Annäherungsverbot des Vaters, Informationen über die schulische Entwicklung der Kinder – nicht durchgesetzt habe. Sodann hätten beide Kinder dem Beistand persönlich mitgeteilt, dass sie keine weiteren Treffen mit ihm wünschen würden, nachdem er die Tochter C_____ „in seinem Büro extrem überfahren“ und nicht ihre Interessen sondern diejenigen des Vaters zu wahren versucht habe. Ausserdem obliege die Vertretung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin, da die Interessen der Kinder vom Beistand mehrmals nicht wahrgenommen, geschweige denn zu ihrem Wohl und gemäss Verfügung des Zivilgerichts beachtet worden seien resp. beachtet würden. Ferner treffe die Behauptung des Beistandes nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihm keinen „Hilfebedarf“ geltend gemacht habe. Dies offenbar im Zusammenhang mit einer Mieterstreckung. Auch im Zusammenhang mit Gesundheitsbelangen der Tochter C_____ sei die Unterstützung des Beistands ungenügend bzw. „absolut nicht beistandswürdig“ gewesen. Schliesslich habe sich der bisherige Beistand weder um verbindliche Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts noch um die Einhaltung der Auflagen zum Wohl der Kinder gekümmert. Es stelle sich daher die Frage, ob er seine Pflichten erfüllt habe.

3.2      Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich letztlich eindrücklich, dass und weshalb der von der Vorinstanz in die Wege geleitete Wechsel der Beistandsperson angezeigt war. Eine konstruktive Zusammenarbeit des bisherigen Beistands F_____ mit der obhutsberechtigten Kindsmutter war offensichtlich nicht mehr möglich und wird von ihr abgelehnt. Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 zutreffend hingewiesen. So wirft die Beschwerdeführerin dem bisherigen Beistand wiederholt „Unfähigkeit“ und mangelnde Wahrung der Interessen der Kinder sowie Parteilichkeit zu Gunsten des Kindsvaters vor. Unter diesen Umständen war daher ein Wechsel der Beistandsperson mit der Vorinstanz zweifellos angebracht, zumal dies auch dem Antrag resp. der Einschätzung des Beistands selbst entsprach, wie seinem Bericht vom 26. Februar 2014 zu entnehmen ist. Ob die von der Beschwerdeführerin gegen den Beistand erhobenen Vorwürfe in der Sache zutreffen, braucht hingegen hier nicht geprüft zu werden.

Entgegen der – nicht weiter begründeten – Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz sodann auch darin zu folgen, dass die Aufrechterhaltung der bisherigen Massnahme im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft – mit einer neuen Beistandsperson – im Interesse des Kindswohls weiterhin angezeigt ist. So ist zunächst aufgrund der Ausführungen und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass zwischen ihr und ihrem Ex-Mann trotz erfolgter Scheidung weiterhin erhebliche Konflikte bestehen, namentlich hinsichtlich der Kinderbetreuung und der konkreten Durchführung des Besuchsrechts des Kindsvaters. In ihrer Beschwerde  kritisiert sie den Beigeladenen massiv und kommt gar zum Schluss, es müsse eine Beistandschaft für ihn geprüft werden. Darauf braucht indes nicht eingegangen zu werden, zumal die Vorbringen an der Sache vorbei gehen. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass eine Erziehungsbeistandschaft für die Kinder bereits aus diesem Grund weiterhin notwendig ist, damit eine neutrale Person zum Wohl der Kinder zwischen den Eltern vermitteln und die Besuchssituation der Kinder beim Vater kontrollieren kann. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass es offenbar im Zusammenhang mit der Betreuung des Sohnes D_____ bereits drei Mal zu einer Gefährdungsmeldung gekommen ist, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2014 (S. 4) selber hingewiesen hat. Gemäss dem „Bericht zum Abklärungsauftrag“ der Abteilung Sozialarbeit vom 11. November 2014 hat der Schulhausleiter von D_____ letztmals am 24. Juni 2014 eine Gefährdungsmeldung erstattet. Dies deshalb, weil D_____ den Schulunterricht in der 3. OS seit Anfang Mai 2014 nicht mehr besucht habe. Offenbar hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus gesundheitlichen Gründen aus der Schule genommen, wobei dem Abklärungsbericht zu entnehmen ist, dass sie sich – wohl im Zusammenhang mit dem von ihr gewünschten Übertritt des Sohnes ins Gymnasium – mit übermässigem Engagement eingesetzt und sich mit einer regelrechten Obsession in einen Kampf gegen die feindliche Umwelt hinein gesteigert haben soll. Sie habe einen überhöhten Kontrollanspruch und versuche, die Bedingungen in und um die Schule zu bestimmen und zu definieren. Sobald etwas nicht ihren Vorstellungen entspreche, eskaliere die Situation. Gemäss Ausführungen des zuständigen Sozialarbeiters hat die Beschwerdeführerin die von ihm in der Zwischenzeit vorgeschlagene Internatslösung für D_____ abgelehnt und kein weiteres Gespräch über die schulische Zukunft ihres Sohnes zugelassen, nachdem sie habe erkennen müssen, dass keine Gymnasium- resp. Privatbeschulung möglich sei. Daher hätten weitere Bemühungen, mit ihr Lösungen für eine Beschulung von D_____ zu entwickeln, nicht realisiert werden können. Auch ein persönliches Gespräch mit D_____, ohne Beisein der Mutter, habe die Beschwerdeführerin verweigert. Nach gegenwärtigem Wissensstand des Sozialarbeiters wurde bis dato keine Schullösung für D_____ realisiert, resp. hat die Beschwerdeführerin die Einschulung in der WBS nicht akzeptiert. Weitere diesbezügliche Anfragen des Sozialarbeiters hat sie unbeantwortet gelassen und die Einladung zu Gesprächen nicht wahrgenommen. Die fehlende Beschulung sowie die fehlenden schulischen Sozialkontakte mit Gleichaltrigen stellen nach Einschätzung des Sozialarbeiters eine gewisse Gefährdung des Kindswohls dar, da auch nicht bekannt sei, wie D_____ mit dieser Situation umgehen könne. Wie weit die nicht immer nachvollziehbaren Verhaltensweisen der Mutter auf D_____ einen ungünstigen Einfluss haben, kann der Sozialarbeiter hingegen nicht beurteilen. Er empfiehlt daher eine schulpsychologische Abklärung um die nötigen und geeigneten Fördermassnahmen festzustellen und nötigenfalls zu veranlassen. Zudem soll die weitere Beschulung von D_____ im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft begleitet werden, und die Beschwerdeführerin müsse verpflichtet werden, Angaben über die schulische Entwicklung zu machen und Schwierigkeiten oder Veränderungen der Beiständin frühzeitig zu melden.

Aus dem hiervor kurz zusammengefassten „Bericht zum Abklärungsauftrag“ geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage ist, sich angemessen um die vorab schulischen Belange von D_____ zu kümmern. Sie scheint im Bestreben, ihren Sohn zu schützen, diesen allzu sehr zu kontrollieren und ihn auch unter Druck zu setzen, namentlich hinsichtlich eines von ihr gewünschten Gymnasiumsbesuchs. Damit sowie durch die beharrliche Weigerung, für D_____ nach dessen längerer Schulabwesenheit eine Anschlusslösung zu finden, gefährdet sie seine schulische und berufliche Zukunft und nicht zuletzt auch seine psychische Gesundheit. Auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum „Bericht zum Abklärungsauftrag“ im vorliegenden Verfahren vom 14. Dezember 2014 ist hinsichtlich der aktuellen Schulsituation von D_____ und der allenfalls geplanten Schritte nichts zu entnehmen. Ebenso ist unklar, wie es um die gesundheitliche Situation des Sohnes bestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich mit der Kinderbetreuung überfordert und braucht daher insoweit eine Beistandsperson. Darauf lässt im Übrigen auch eine undatierte Stellungnahme der Tochter C_____ schliessen. Sie hat in dem sie selbst betreffenden Verfahren VD.2014.251 in Sachen provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgeführt, D_____ gehe schon länger nicht mehr in die Schule, da er sehr grosse Angst davor habe. Als sie (C_____) noch zuhause gewohnt habe, habe sich die Beschwerdeführerin kaum darum gekümmert. Sie habe sich nicht gross Mühe gegeben, ihn dazu aufzumuntern in die Schule zu gehen. Wenn doch, dann sei dies am Morgen in aller Hektik geschehen und habe meist in Geschrei auf beiden Seiten und mit Tränen bei D_____ geendet. Dies lässt auf eine für D_____ psychisch sehr belastende Situation schliessen. Auch C_____ äussert denn auch den dringendsten Wunsch, dass – nach allem was passiert ist und immer noch passiert – eine gute Lösung für D_____ gefunden wird. C_____ selbst ist, wie sich aus den Akten des Verfahrens VD.2014.251 ergibt, nach jahrelangen Spannungen und einem heftigen Streit mit der Beschwerdeführerin bei dieser ausgezogen und will auf absehbare Zeit nicht dorthin zurückkehren, noch will sie, dass die Mutter ihren Aufenthaltsort kennt. Auch diese Tatsache lässt erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Eignung der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen aufkommen resp. lässt auf eine massive Überforderung schliessen. Dies ergibt sich letztlich auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin selbst. Zum einen hat sie wiederholt auf Unterstützungsbedarf hingewiesen, namentlich im Zusammenhang mit der Wohnungssituation (vgl. Beschwerde, S. 4 i.V.m. Beschwerdebeilage 6) und den schulischen und gesundheitlichen Belangen von C_____ (Beschwerde S. 3). Gleiches gilt offenbar in weiteren Kinderbelangen (Judo, Schwimmen), wie sich aus den Eingaben ans Verwaltungsgericht vom 8. und 12. Januar 2015 ergibt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin selber zumindest den Eventualantrag gestellt, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit der designierten neuen Beiständin, E_____, nebst einer fachlichen Beratung zu verfügen. Sie anerkennt daher im Grunde die Notwendigkeit von Unterstützungsleistungen durch die Behörden. Der Antrag entspricht zudem im Wesentlichen der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme. Die Fortsetzung der bisherigen Massnahme erscheint nicht zuletzt auch mit Blick auf den offenbar schwierigen Umgang der Beschwerdeführerin mit den (Schul)-Behörden dringend nötig, könnte doch eine Beistandsperson hier eine Vermittlerrolle einnehmen und die Interessen der Beschwerdeführerin sowie der Schule ausgleichend wahren.

3.3      Nach dem in Erwägung 3.2 hiervor Gesagten ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Massnahme im Interesse des Kindswohls weiterhin dringend erforderlich und zu dessen Wahrung geeignet, zumal die Beschwerdeführerin mit der neuen Beiständin offenbar einverstanden ist. Die Massnahme ist schliesslich verhältnismässig, haben sich doch die Verhältnisse seit Errichtung der Erziehungsbeistandschaft nicht (positiv) verändert. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Jedoch ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin offenbar teilweise von der Sozialhilfe unterstützt wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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