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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.10.2015 VD.2014.208 (AG.2015.736)

1 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,426 mots·~7 min·6

Résumé

kantonale Steuern pro 2010

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.208

URTEIL

vom 1. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller  und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 19. Juni 2014

betreffend kantonale Steuern pro 2010

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2010 unter anderem Abzüge für Berufskosten in Höhe von CHF 6‘782.–, welche die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung vom 11. April 2013 lediglich im Umfang von CHF 520.-zuliess. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher Berufskostenabzüge von CHF 6'453.-- geltend gemacht wurden, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 28. August 2013 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige Rekurs an die Steuerrekurskommission. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Juni 2014 kostenfällig ab.  

Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der Rekurs des Steuerpflichtigen vom 13. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, „auf Basis seiner Begründungen die Abzugsfähigkeit seines privaten Arbeitsplatzes und der IT-Infrastruktur zu bestätigen und die Steuerverwaltung anzuweisen, die entsprechenden Neuberechnungen und Korrekturen der Steuerbeträge sowie eine Anpassung der Zinsrechnungen und der Gesamtberechnung vorzunehmen“. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 unter Verweis auf ihren Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. In der Replik vom 3. November 2014 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG, SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission zu den kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs wurde innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass auf diesen einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.        

2.1      Strittig ist im vorliegenden wie auch in den Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission einzig die Höhe der gemäss § 27 Abs. 1 lit. c StG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit abziehbaren "übrigen" für die Berufsausübung notwendigen Kosten.

2.2      Unter den Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten gemäss § 27 Abs. 1 lit. c StG fallen alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Kosten, die nicht zu den in § 27 Abs. 1 lit. a, b und d StG speziell genannten Berufskosten gehören. Als Berufsunkosten abziehbar sind dabei nach § 19 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung (StV, SG 640.110) Aufwendungen, die für die Erzielung des unselbständigen Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Deren Art, Ursache und Höhe sind gemäss § 19 Abs. 6 StV vom Steuerpflichtigen mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Dies entspricht der Regelung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person in § 153 StG. Danach muss diese alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Sie hat auf Verlangen insbesondere auch Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. In der Rechtsprechung und Doktrin gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende und der Steuerpflichtige jene für steuermindernde Tatsachen trägt (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 34 N 16; VGE VD.2014.204/205 vom 29. April 2015 E. 2.3, VD.2014.217/218 vom 9. Juni 2015 E 2.2 und VD.2011.8 vom 16. März 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Rekurrent ist beweispflichtig für alle Tatsachen, die seine Steuerpflicht aufheben oder vermindern (BGer 2C_104 und 105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4, 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.3.3 und 2A.156/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 5.1; Zweifel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Art. 46 StHG N 24 ff.; Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416). Wird kein entsprechender Beweis erbracht, so hat der Steuerpflichtige gemäss der vorzitierten Lehre und Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

2.3      Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss § 24 Abs. 1 StV die Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers nur dann abziehbar seien, sofern am Arbeitsplatz keine Möglichkeit bestehe, die Berufsarbeit zu erledigen, für den Berufsaufwand ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet sei und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt werde. Dabei verweist die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.1. In Würdigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der zugehörigen Rechtsprechung (vgl. auch BGer 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.4.1) hält die Steuerrekurskommission dazu im vorliegenden Fall zutreffend fest, dass der Rekurrent nicht habe nachweisen können, dass er einen wesentlichen Teil der zu verrichtenden Arbeiten in seinem privaten Arbeitszimmer erledige. Der Rekurrent ging in der massgebenden Steuerperiode als [...] verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Unter dem Titel des Berufskostenabzugs vorliegend nicht zu berücksichtigen sind seine Tätigkeiten als [...], da die daraus resultierenden Entschädigungen im fraglichen Steuerjahr noch nicht als steuerbares Einkommen gegolten haben und diese somit auch für die zulässigen Abzüge nicht zu beachten sind. Zumindest für seine Tätigkeit als [...], welche gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahr 2010 die Haupteinnahmequelle dargestellt hat, wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich gewesen, eine Bestätigung beizubringen, dass er dort über keine Arbeitsräumlichkeiten verfügen kann. Eine solche Bestätigung wird indessen auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Der Rekurrent belässt es vielmehr bei einem Verweis auf seine vorinstanzlichen Eingaben und bezeichnet die externe Vorbereitung seiner [...]tätigkeit in Bern, für welche die Steuerverwaltung den Abzug eines Generalabonnements beim steuerlichen Aufwand zugelassen hat, bereits aufgrund seiner vielen Termine und Sitzungen als realitätsfremd. Mit diesen Ausführungen kommt der Rekurrent indessen seiner Verpflichtung nicht nach, im vorliegenden Fall den Nachweis zu erbringen, dass er mangels anderer Möglichkeiten den überwiegenden Teil seiner Arbeit zuhause erledigt. Wenn er in der Rekursbegründung davon ausgeht, dass sich wenigstens das Gericht die Mühe mache, die konkreten Gegebenheiten zu prüfen und zum Schluss zu gelangen, dass er im Jahre 2010 unabdingbar auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen war, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Rekurrent weder die hierzu notwendigen Grundlagen liefert noch diese substantiiert oder belegt. Die im Rekurs benannte Bereitschaft, die notwendigen Unterlagen beizubringen, vermag, wie der Rekurrent bereits dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen konnte, zum Beweis nicht zu genügen. Die notorisch umfangreichen terminlichen Beanspruchungen für seine Tätigkeit als [...] sind vorliegend, wie vorstehend dargelegt, nicht relevant, da der Rekurrent das hieraus erzielte Einkommen im Jahr 2010 nicht versteuern musste. Zu den weiteren beruflichen Beanspruchungen in den einzelnen steuerrelevanten Tätigkeiten macht der Rekurrent keine belegten Angaben über deren Art oder Umfang im Hinblick auf die Notwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers. Auch in Bezug auf seine Tätigkeit als [...] in Bern bleibt es bei der pauschalen Behauptung, er könne diese nicht ohne privates Arbeitszimmer ausüben. Nichts anders kann in Bezug auf die behauptete Notwendigkeit der privaten EDV-Infrastruktur gelten, für welche der Rekurrent in seiner Rekursbegründung und Replik vor Verwaltungsgericht ebenfalls nichts Neues vorträgt. Damit kommt der Rekurrent seiner Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast für die geltend gemachten Berufskostenabzüge nicht nach, weshalb diese im vorliegenden Fall auch nicht berücksichtigt werden können.

2.4      An der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern vermag eine allenfalls andere Beurteilung des Berufskostenabzugs durch die Steuerverwaltung in den Vorjahren. Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens im Steuerrecht erlangt eine Veranlagung immer nur für die entsprechende Steuerperiode Rechtskraft. Eine für diese Periode entscheidende Frage kann in einer folgenden Periode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen, umfassenden Überprüfung zugänglich (BGE 140 II 157 E. 8 S. 167; BGer 2A.367/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 4.2.2; VGE VD.2014.195/196 vom 13. Juli 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.        

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs gegen die Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2010 wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

            Rekurrent

Steuerrekurskommission

Kantonale Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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