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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.12.2014 VD.2014.197 (AG.2015.4)

6 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·925 mots·~5 min·6

Résumé

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.197

URTEIL

vom 6. Dezember 2014 

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen  

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

gegen

Einwohneramt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Präsidialbeschluss des Regierungsrats

vom 27. August 2014

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Auf den Rekurs von A_____ gegen eine Verfügung des Einwohneramts vom 24. Februar 2014 betreffend Vornahme einer Abmeldung von Amtes wegen sowie Erteilung einer Adressauskunft trotz bestehender Adresssperre ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wegen verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten.

Der Regierungsrat ist mit Präsidialbeschluss vom 27. August 2014 gegen den am 12. Juli 2014 (Postaufgabe 14. Juli 2014) angemeldeten Rekurs nicht eingetreten.

Gegen diesen Präsidialbeschluss des Regierungsrats hat A_____ mit Schreiben vom 15. September 2014 (Postaufgabe 17. September 2014) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Am 27. September 2014 und am 13. Oktober 2014 hat A_____ beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben eingereicht.

Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Hingegen wurden die Verfahrensakten beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).

2.        

2.1      Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der anzufechtenden Verfügung beim Verwaltungsgericht anzumelden. Darin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides vom 27. August 2014 hingewiesen. Der angefochtene Entscheid wurde gemäss Angaben der Post (Track and Trace) am 27. August 2014 der Post aufgegeben und ist am 28. August 2014 an der Abholstelle (Post Basel 2) eingetroffen. Aufgrund eines Nachsendeauftrages wurde die Sendung am 29. August 2014 an der Abholstelle in Herzogenbuchsee zur Abholung gemeldet. Wegen eines Postrückhalteauftrages erfolgte die Zustellung erst am 9. September 2014. Mit Postaufgabe vom 17. September 2014 hat der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Es ist zu prüfen, ob der Rekurs damit rechtzeitig angemeldet worden ist. 

2.2      Mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 97 III 7 E. 1 S. 10; 123 III 492 E. 1 S. 493; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das gilt auch dann, wenn Sendungen postlagernd oder aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags bei der Post aufbewahrt werden (BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 2; 1C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. Es ist im vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent aufgrund der angefochtenen Entscheide des Regierungsrates und zuvor des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die Zustellfiktion und deren Folgen umfassend informiert war.

Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten gilt die genannte Zustellfiktion (auch) bei eingeschrieben zugestellten Verfügungen resp. Rekursentscheiden und nicht nur bei Gerichtsurkunden (GU) oder Betreibungsurkunden (BU). Nach der Rechtsprechung wird die Zustellfiktion im kantonalen Verwaltungsverfahren ohne derartige Einschränkungen angewandt (BGE 127 I 31 E. 2 S. 34; BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 2; 1C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.2; VD.2012.149 vom 26. September 2012 E. 3.1).

2.3      Vorliegend hat der Rekurrent mit der Einreichung des Rekurses beim Regierungsrat im vorinstanzlichen Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Seine letzte Eingabe in diesem Verfahren stammte vom 12. August 2014. Er musste daher mit der Zustellung von behördlichen Sendungen rechnen. Aufgrund des Nachsendeauftrages des Rekurrenten wurde der angefochtene Entscheid im vorliegenden Fall nach Herzogenbuchsee weitergeleitet und dort bei der im Nachsendeauftrag angegebenen Adresse am 29. August 2014 zur Abholung gemeldet. Die Frist gemäss der Zustellfiktion endete somit 7 Tage später am 5. September 2014. Die 10-tägige Frist zur Einreichung der Rekursanmeldung an das Verwaltungsgericht endete demgemäss am 15. September 2014. Die am 17. September 2014 der Post übergebene Rekursanmeldung erfolgte somit verspätet.

Bei der Frist zur Anmeldung des Rekurses handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann. Das Nichteinhalten dieser Frist führt dazu, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann (vgl. VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 3; VD.2012.198 vom 21. November 2012 E. 1).

2.4      Der Rekurrent macht zwar in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2014 geltend, dass er „über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben oder unfallbedingt in seinen Handlungen eingeschränkt“ gewesen sei. Einen Grund dafür, dass er den Rekurs gegen den angefochtenen Präsidialbeschluss nicht fristgemäss am 15. September 2014 hätte einreichen können, wird von ihm aber nicht genannt. Das vom Rekurrenten eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis bezieht sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 und nicht auf Mitte September 2014. Ausserdem hat der Rekurrent ja mit der Einreichung der Rekursanmeldung am 17. September 2014 gezeigt, dass er zur Vornahme dieser Handlung, wenn auch verspätet, durchaus in der Lage war. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind somit nicht erfüllt.

3.

Aus den genannten Gründen kann auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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