Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.187
URTEIL
vom 12. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 4. September 2014
betreffend Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin), geboren am […] 1926, lebte bis Ende November 2014 im Alters- und Pflegeheim B____-Stiftung. Aktuell wohnt sie im Alters- und Pflegeheim C____. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 resp. 1. Juli 2014 ersuchten D____, Pflegedienstleiterin der B____-Stiftung und Dr. med. E____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um die Errichtung einer Beistandschaft zur Betreuung der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sei, diese selbständig zu erledigen. Basierend auf den darauf folgenden Abklärungen verfügte die KESB mit Entscheid vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte F____ als Beistand mit den folgenden Aufgaben:
a. für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b. sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe) geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde ihm das Zugriffs- und Verfügungsrecht über das Privatkonto, das Seniorensparkonto und das Anlagesparkonto der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank Basel eingeräumt und das Recht erteilt, bei der Basler Kantonalbank ein Konto für den Zahlungsverkehr im Namen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, über das ihm ebenfalls das Zugriffs- und Verfügungsrecht eingeräumt worden ist. Für den Zugriff auf das Depot der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank wurde die Zustimmung der KESB vorbehalten.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde dagegen. In der Folge wandte sie sich mit weiteren Schreiben vom 21. und 30. September, 2. und 13. Oktober sowie 5. November 2014 an das Verwaltungsgericht. Darin unterrichtet sie das Gericht unter anderem über Giftangriffe auf ihre Person und ihr Gefühl, bald sterben zu müssen, sprach einzelne Rechnungen sowie die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Abrechnung gemäss Pflegestufe 3 an und beklagte sich über ihre Verfolgung im Alters- und Pflegeheim B____-Stiftung.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 empfahl die KESB die Abweisung der Beschwerde.
In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 12. Februar 2015 sind die Beschwerdeführerin, ihr Beistand, F____, sowie Frau D____ von der B____-Stiftung befragt worden und haben das Wort erhalten. Im Weiteren ist […] von der KESB zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. September 2014 eingehalten. Als Ergänzung der darin enthaltenen Beschwerdebegründung können die vor Fristende versandten Schreiben vom 23. und 30. September wie auch 6. Oktober 2014 ebenfalls berücksichtigt werden. Demgegenüber können die Eingaben vom 13. Oktober und 5. November 2014 nur im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Auch wenn die Beschwerdeführerin kaum auf die Anordnung einer Beistandschaft zu ihrer Unterstützung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeht, wird daraus doch deutlich, dass sie sich in der Lage sieht, sich darum zu kümmern und zu begründen sucht, weshalb einzelne Rechnungen nicht beglichen worden sind. Die Beschwerde genügt daher den bei Laien nicht hoch zu veranschlagenden Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.4 Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des basel-städtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
2.
2.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
2.2 Soweit die Begründung der Beschwerde verständlich erscheint, macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend – entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid – der Errichtung einer Beistandschaft nicht zugestimmt zu haben. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben wiederholt aus, Opfer von Giftanschlägen sowie weiterer Verfolgung und Nachstellungen zu sein. Erst aus den gesamten Akten wird deutlich, dass sie die Pflegeheimrechnungen aus diesem Grund für nicht berechtigt hält (vgl. Schreiben Dr. E____ vom 1. Juli 2014 sowie Aktennotizen vom 7. und 17. Juli 2014). Explizit macht sie mit ihren Eingaben geltend, mit der Pflegestufe 3 würden der Kanton, die Krankenkasse und sie betrogen. Auf diese Rüge hin habe man ihr eine Abrechnung geschickt, deretwegen sie bei der darauf vermerkten Telefonnummer angerufen habe. Man habe ihr darauf erklärt, sie müsse die Novemberrechnung nicht bezahlen und könne einen Abzug für die Alterspsychiatrie sowie Pflege in der Höhe von CHF 700.– machen (Eingabe vom 18. September 2014). Auf diesen Abzug sei keine Reaktion erfolgt. Weiter beklagt sie sich soweit ersichtlich über die Verrechnung von CHF 400.– für Arztkosten, obwohl sie seit Februar keinen Arzt gesehen habe (Eingabe vom 30. September 2014).
2.3 Entgegen der Feststellung der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der angefochtenen Verfügung der Errichtung einer Beistandschaft zugestimmt hat. Zwar erklärte sie im Verlauf des Gesprächs vom 18. August 2014 mit dem abklärenden Mitglied der KESB, mit einer Beistandschaft einverstanden zu sein, da sie Hilfe bei den Auseinandersetzungen mit dem Pflegeheim benötige. In der Aktennotiz zu diesem Gespräch führt das abklärende Mitglied der KESB aber auch aus, dass er die Beschwerdeführerin dabei in einer Notlage erlebe und sie „eigentlich nur deshalb mit der Beistandschaft einverstanden“ sei. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits tags darauf telefonisch erklärt, „keine Vormundschaft“ zu wollen. „Sie wolle die Kontrolle über das Geld behalten“. Auch im Rahmen des telephonischen Gesprächs vom 29. August 2014 erklärte sie, keinen Beistand zu benötigen, da sie alles selber mache (Aktennotiz vom 29. August 2014).
2.4 Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden kann, leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer chronischen psychischen Störung, aufgrund der sie sich verfolgt und belästigt fühlt (vgl. Schreiben von Dr. G____, Psychiatrische Universitätsklinik vom 10. April 2002). Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wandte sich D____ von der B____-Stiftung an die Vorinstanz und unterrichtete sie über die Rückverlegung der Beschwerdeführerin aus der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) in ihr Altersund Pflegeheim sowie ihre Ausstände bezüglich der monatlichen Rechnungen. Sie ersuchte um die „Organisation eines Juristen“ für die Beschwerdeführerin. Dr. med. E____ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2013 in seiner psychiatrischen Praxis betreue. Er nahm Bezug auf die bestehende wahnhafte Störung bei seiner Patientin, der bisher mit Neuroleptika vergleichsweise gut habe medikamentös begegnet werden können. Nach deren Absetzung sei es aber relativ rasch zu einer Zunahme der Krankheitsdynamik gekommen, die sich in Form eines Beeinträchtigungswahns geäussert habe. Die Beschwerdeführerin wähne Angriffe der Pflege auf ihre Person, etwa durch Vergiftungsversuche oder Abhörangriffe. Daraus schliesse sie, die Institution B____-Stiftung sei gegen sie, was dazu geführt habe, dass sie diverse Rechnungen des Pflegeheims nicht mehr bezahlt habe. Als positivem Aspekt habe die psychiatrische Erkrankung aber für eine aussergewöhnliche Vitalität der damals 88-jährigen Patientin gesorgt. Sie habe bis vor ca. drei Monaten auch die Finanzen selbständig verwalten können. Mittlerweile überwögen aber die Nachteile der wahnhaften Störung mit zunehmenden Phasen hoher Wahndynamik. Sie sei altersbedingt mehr auf Hilfe von aussen angewiesen. Eine Kündigung der aktuellen Wohnsituation in der Pflegewohngruppe 8a des B____-Pflegeheims würde erhebliche Nachteile für sie bringen. Deshalb sollte das Problem unbezahlter Rechnungen des Pflegeheims über eine Beistandschaft gelöst werden (Schreiben Dr. E____ vom 1. Juli 2014).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 berichtet Dr. E____, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Rekurrentin seines Erachtens seit einem Jahr und gemäss den Töchtern der Beschwerdeführerin sicher seit März/April 2014 nachliessen, was zu Einbussen bei den Alltagsfertigkeiten führe. Es sei daher auch zu Schwierigkeiten im Umgang mit den Finanzen gekommen, die sie bisher immer im Griff gehabt habe. Aufgrund der gestiegenen Frequenz der wahnhaften Dekompensationen erscheine ihm fraglich, ob die „seit Jahrzehnten leistbare Strategie des rezidivierenden Wohnsituationswechsels“ aktuell noch sinnvoll sei, da bei einer Umplatzierung aus der B____-Stiftung die Probleme mitgenommen würden und das Risiko des Verlustes von Beziehungen bestehe.
Dieser Beurteilung ihres Arztes tritt die Beschwerdeführerin vehement entgegen. Das Vertrauensverhältnis zu Dr. E____ ist aufgrund seiner Intervention offensichtlich gestört. Die Beschwerdeführerin hat ihn als „Schweinehund“ bezeichnet und den Hausarzt gewechselt (Aktennotiz vom 17. Juli 2014).
2.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Rechnungen des Pflegeheims der B____-Stiftung nicht regelmässig bezahlt hat. Per 22. Juli 2014 betrug der Ausstand CHF 9‘670.25 für die Monatsrechnungen Mai und Juni sowie eine Taxifahrt, nachdem die Beschwerdeführerin per 7. Juli 2014 die Monatsrechnungen Februar, März und April nachbezahlt hat (Aktennotiz vom 22. Juli 2014). Mit dieser Säumnis gefährdete die Beschwerdeführerin nicht nur ihre derzeitige Unterbringung, sondern auch eine allfällige – in der Zwischenzeit gefundene – Anschlusslösung, da Restanzen mit Blick auf die Aufnahme in einem anderen Heim negativ erscheinen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet aber die Berechtigung dieser Forderungen (vgl. Aktennotiz vom 29. August 2014). Diese braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zentral erscheint in erster Linie der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Anwendung der Pflegestufe 3 fehle die Berechtigung. Diese kommt gemäss § 8d der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) dann zur Anwendung, wenn der mit dem Bedarfsabklärungsinstrument RAI/RUG in der Version CH-Index 2012 BS) festgestellte Pflegeaufwand 41 bis 60 Minuten pro Tag beträgt. In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar bezüglich der täglichen Körperpflege keiner Unterstützung bedarf. Hingegen, so die Vertreterin der B____-Stiftung, sei bei ihr das Problem, dass sie Wahnvorstellungen sowie depressive Phasen habe, in denen sie meine, das Essen sei vergiftet und ihre Beine geschwollen oder in denen sie andere Symptome beschreibe. Zeitweise habe sie auch die Medikamente verweigert. Der Aufwand bestehe in diesen Fällen darin, auf sie sowie die übrigen Patienten einzugehen, denen sie von der ihr geargwöhnten Verschwörung Kenntnis gebe. Vor allem aber die Verweigerung der Medikamente sei mit viel zeitlichem Aufwand verbunden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Im Alters- und Pflegeheim C____, in welchem die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 lebt, hat sie Pflegestufe 2 (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Bestritten wird von der Beschwerdeführerin weiter auch der Psychiatriezusatz, da sie keinen Psychiater brauche. Aufgrund des diagnostizierten wahnhaften Leidens kann ihr darin nicht gefolgt werden. Vielmehr beruht diese Einschätzung auf einer krankheitsbedingten Verkennung ihres Betreuungsbedarfs, wozu auf die Ausführungen von Dr. E____ verwiesen werden kann.
2.6 Soweit dieser Pflegebedarf begründet bestritten werden kann, so genügt es aber nicht, die Rechnungen einfach unbezahlt zu lassen. Gerade dieses hilflose Verhalten gegenüber der Pflegeinstitution belegt den Unterstützungsbedarf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt gar nicht in der Lage ist, ihren Pflegebedarf zu erkennen und zu beurteilen, welche Wohnsituation ihren persönlichen Umständen am besten entspricht. Sie bedarf daher nicht nur eines Beistands bei der Erledigung der administrativen Belange gegenüber dem Pflegeheim, sondern auch für den Entscheid, ob die aktuelle Betreuung im Pflegeheim aufgrund ihrer wahnbedingten Belastungssituation fortgeführt oder aber geändert werden soll. Obwohl die Frage einer Änderung der Wohnsituation inzwischen gelöst ist – auf Grund der Initiative ihre Beistandes lebt die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember 2014 im Alters- und Pflegeheim C____ – ist sie in Zeiten, in denen sie durch ihre Krankheit beeinträchtigt ist, auf Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten angewiesen. Da die krankhaften Episoden immer wieder auftreten – seit 2011 war die Beschwerdeführerin viermal in der UPK – und sich die Zeit zwischen den gesundheitlichen Krisen verkürzt (vgl. Bericht der KESB vom 12. November 2014), ist eine Beistandschaft auch in „normalen“ Zeiten gerechtfertigt, zumal sie die Beschwerdeführerin nur wenig einschränkt.
Daraus folgt, dass die angeordnete Beistandschaft notwendig ist.
3.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.