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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.09.2014 VD.2014.130 (AG.2014.545)

11 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,632 mots·~13 min·5

Résumé

Umplatzierung, Unterbringung in der Viktoria-Stiftung Richigen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.130

URTEIL

vom 11. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Soraya Meier

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…],

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2014

betreffend Umplatzierung, Unterbringung in der Viktoria-Stiftung Richigen

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführerin), geb. […] 2001, ist die Tochter von [...] und [...]. Mit Beschluss vom 22. September 2010 hob die Vormundschaftsbehörde […] die elterliche Obhut über die Beschwerdeführerin auf und platzierte sie im Christhof in Wisen. Nach dem Wegzug der Mutter der Beschwerdeführerin nach Basel übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt die bestehende Obhutsaufhebung. Ende 2013 erfolgte eine Umplatzierung in das Schulheim Röserental und schliesslich ein Aufenthalt in der Durchgangsstation FoyersBasel. Auf entsprechenden Antrag in einem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 19. Juni 2014 gemäss Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB in der Viktoria-Stiftung in Richingen, Kanton Bern, platziert. Einem allfälligen Rekurs wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Dabei hat sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung beantragt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin diesen Antrag bekräftigt. Die KESB hat sich am 29. Juli 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Am 8. August 2014 hat der instruierende Gerichtspräsident zusammen mit der Gerichtsschreiberin die Beschwerdeführerin zwecks Anhörung über die aktuelle Situation in der Viktoria-Stiftung in Richigen besucht. Ebenso hat ein Gespräch mit [...], dem pädagogischen Leiter und stellvertretenden Direktor des Heimes, sowie mit [...], Sozialpädagogin und Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Heim, stattgefunden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

Auf die Durchführung einer Verhandlung ist im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Wege der Zirkulation getroffen worden.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2      Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind berechtigt, im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.

1.3      Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

1.3.1   Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Auf die Einholung eines solchen Gutachtens kann aber verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer psychischen Störung eingewiesen worden ist und soweit ersichtlich keiner kinderpsychiatrischen Betreuung bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22).

1.3.2   Verzichtet werden kann auch auf die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz als Kollegium gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB. Nach den kindesschutzrechtlichen Bestimmungen in Art. 314a Abs. 1 ZGB sind Kinder in geeigneter Weise persönlich anzuhören. Dem entspricht die Anhörung der Beschwerdeführerin in der Viktoria-Stiftung durch den instruierenden Gerichtspräsidenten besser als eine Anhörung durch den, unter Einschluss der Gerichtsschreiberin sechs Gerichtsmitglieder umfassenden, Spruchkörper (Cottier, a.a.O., Art. 314a ZGB N 14 und Art. 314b ZGB N 18; Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 2. Auflage 2011, Art. 298 ZPO N 16).

1.3.3   Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Immerhin ist der Verfahrensbeschleunigung aber besonderes Gewicht zuzumessen.

1.4      Zu prüfen ist ferner die Anordnung einer Vertretung der Beschwerdeführerin, zumal Gegenstand des Verfahrens ihre Unterbringung ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff.1 ZGB). Im vorliegenden Fall kann auf eine entsprechende Vertretung der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen verzichtet werden. Art. 5 EMRK gewährleistet die persönliche Freiheit, welche als körperliche Bewegungsfreiheit zu verstehen ist. Wird diese Freiheit eingeschränkt, so hat die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK das Recht, ein Verfahren zu beantragen, um die Rechtmässigkeit dieser Freiheitseinschränkung zu überprüfen. Hierbei ist entscheidend, dass der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Argumente dem Gericht vorzubringen (Peukert, in: Frohwein/Peukert [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Art. 5 EMRK N 143; Urteil [des EGMR] Winterwerp gegen Holland vom 24. Oktober 1979, § 60). Die Beschwerdeführerin hat sich in zwei umfangreichen und ihren Standpunkt gehaltvoll zur Geltung bringenden Briefen an das Gericht gewandt. Weiter ergibt sich aus der Anhörung der Beschwerdeführerin, dass sie kaum bereit ist, sich Dritten gegenüber umfassend zu öffnen. Gleichzeitig hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie möglichst rasch einen Entscheid wolle, weshalb eine weitere Verzögerung durch den nachträglichen Einbezug einer Kindsvertretung nicht angezeigt erscheint.

1.5      Schliesslich kann auch auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Anhörung auf eine entsprechende Verhandlung sowie auf eine Konfrontation mit der KESB als einweisender Behörde verzichtet.

2.

Wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung bedarf dabei einer besonderen Begründung. Die damit verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.

3.

3.1      Die Vorinstanz begründet die angefochtene Einweisung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung der Viktoria-Stiftung unter Hinweis auf das bisherige Verhalten sowie die Entwicklung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Heimen. So sei sie vom 11. Dezember 2013 bis zum 22. April 2014 im Schulheim Röserental platziert gewesen. Dort sei sie freigestellt worden, weil sie sich an keine Regeln gehalten, die Schule verweigert und sich immer wieder ausfallend gegenüber dem Personal verhalten habe. Ausserdem habe sie andere Personen mit Gegenständen beworfen, in der Wohngruppe ein kleines Feuer gelegt und zusammen mit einer Freundin aus dem Schulheim in demselben über CHF 1‘000.gestohlen. In der Folge sei sie am 15. Mai 2014 in die Durchgangsstation FoyersBasel eingetreten, wo sie noch gleichentags entwichen sei. Nachdem ihre ältere Schwester [...] sie wieder zurückgebracht habe, habe sie eine Woche auf der geschlossenen Abteilung verbracht. Obwohl die dortigen Rückmeldungen durchwegs positiv gewesen seien, sei sie bereits am ersten Tag nach ihrer Rückkehr in die offene Wohngruppe wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Wiederum habe sich die Beschwerdeführerin an keine Grenzen gehalten und die Gruppe derart durcheinander gebracht, dass ein weiterer Verbleib in der Durchgangsstation für das Foyer nicht mehr tragbar gewesen sei. Im Übrigen seien bei einer dort durchgeführten Urinprobe Spuren von Cannabis, Kokain und Methamphetamin gefunden worden. Im Anschluss habe sich ihre Schwester [...] bereit erklärt, die Beschwerdeführerin bis zum geplanten Eintritt in die Viktoria-Stiftung bei sich aufzunehmen. Am 13. Juni 2014 habe sich [...] hilfesuchend an die KJD gewandt, da sie die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht mehr übernehmen könne, weil sich diese an keine Regeln halte. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin bei einer Mitarbeiterin des Kleinheims Christhof unterkommen können, wo sie schon früher platziert gewesen sei.

Diese Umstände zeigen nach Ansicht der Vorinstanz eine erhebliche Gefährdung der Entwicklung der Beschwerdeführerin. Vor allem der unbändige Drang, gegen Regeln zu verstossen und davonzulaufen, hätten ihre Aufenthalte im Schulheim Röserental, in der Durchgangsstation FoyersBasel und bei ihrer Schwester nicht mehr tragbar werden lassen. Eine weitere Platzierung in einer offenen Institution hätte keine Änderung im Verhalten von Janis bewirken können. Der nachgewiesene Drogenkonsum sei für ein 13-jähriges Mädchen generell ein erhöhtes Alarmsignal. Ihre Affinität zu Rauschmitteln sei sehr bedenklich, zumal bereits ihre Mutter eine Drogenvergangenheit habe und auch die beiden älteren Schwestern in ihrer Jugend einen problematischen Umgang mit Rauschmitteln gehabt hätten. Sie sei unbedingt davor zu schützen, weiter in die Drogenszene hineinzurutschen. Zu beachten sei auch, dass sie seit dem Eintritt in das Schulheim Röserental die Schule verweigert und seit Mitte Dezember keinen Schulunterricht mehr besucht habe. Ihrer dadurch bewirkten Gefährdung könne nur mit einer geschlossenen Unterbringung begegnet werden. Sie müsse zu einem „gesunden Umgang mit ihrer eigenen Vergangenheit und ihrem ‚Schicksal als Heimkind‘ finden“ und dürfe der Konfrontation mit sich selber nicht wie bisher ausweichen. Sie sei ihre eigenen, inneren Probleme im offenen Rahmen nie aktiv angegangen und habe stattdessen mit massiver Verweigerung und Disziplinlosigkeit reagiert. Ein milderes Mittel als die Platzierung in der geschlossenen Abteilung der Viktoria-Stiftung bestehe zur Abwendung der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht.

3.2      Dem hält die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entgegen, dass sie kein Kind sei, das sich einsperren lasse. Sie wisse zwar, dass sie „viel Scheiss gebaut“ habe. Sie aber deswegen in eine geschlossene Einrichtung zu platzieren, sei übertrieben. Würde man ihr wirklich Verständnis entgegenbringen, würde eine solche Massnahme nicht getroffen. Jeder Mensch mache Fehler. Wenn aber sie einen Fehler mache, wolle man nur noch Ruhe von ihr haben. Sie sei kein „Schwerverbrecher hoch 10“. Sie habe keinen Menschen auf dem Gewissen. Sie habe schon keine richtige Kindheit gehabt und müsse nun die Hälfte ihrer Jugend im Heim verbringen. Wenn sie schon so lange in einem Heim sein müsse, dann an einem Ort, wo sie hinpasse, so wie sie sei. Das geschlossene Heim helfe ihr nicht. Man müsse Kindern das geben, was sie bräuchten: Liebe, Freiheit, Geborgenheit und jemanden, der ihnen zuhöre. Wie solle sie sich wohl fühlen, wenn überall Gitter, Zäune, Stacheldraht und geschlossene Türen seien. Sie habe niemanden in der Familie, der zu ihr stehe, und habe nie ein richtiges Zuhause gehabt. Nun hocke sie in einem „Kaff in Bern“ und könne ihrer Mutter nicht helfen. Die Behörden würden untätig zuschauen, wie sich diese kaputt mache. Die Beschwerdeführerin selbst habe viel in ihrem Leben erlebt. Es zähle nicht das Alter, sondern das wahre Erwachsensein. Ihre Platzierung sei auch deswegen unfair, weil ein anderes Mädchen nach dem Ausschluss im Schulheim Röserental wieder zu Hause sei und auf die öffentliche Schule gehe. Sie müsse sowieso drei Monate in der Viktoria-Stiftung sein. Sie wolle aber zumindest in eine halboffene Institution. Sie wolle ins Jugend-Haus in Trimbach und dafür wolle sie sich beweisen. Weiter bestreitet sie, Kokain konsumiert zu haben.

3.3      Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Einweisung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung der Viktoria-Stiftung aufgrund der gesamten Situation notwendig war. Wie den Akten entnommen werden kann, musste bereits die Platzierung im Christhof in Wisen im Dezember 2013 beendet werden. Aus dem Abschlussbericht des Christhofs vom 6. Dezember 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dort in der Gruppe eine Führungsrolle innehatte. Diese Rolle habe sie zum Positiven wahrgenommen. Anderseits habe sie andere Kinder auch gezielt negativ manipuliert. In Konflikten mobilisiere und instrumentalisiere sie andere Kinder für ihre Absichten und gehe auch verletzend gegen diese vor. Sie strebe nach Kontrolle in Beziehungen, sodass plötzlich aus besten Freundinnen Feindinnen werden könnten. Sie habe sowohl zu den anderen Kindern wie auch zu den Betreuungspersonen ambivalente Beziehungen gehabt. Würden von Betreuungspersonen Grenzen gesetzt, so stelle sie die Beziehung in Frage. Sie brauche enge Grenzen und eine klare, wohlwollende Führung. Wegen längerer und dauernder Differenzen mit den Bezugspersonen des Heims wurde im Dezember 2013 eine neue Platzierung im Schulheim Röserental notwendig. Dort lebte sich die Beschwerdeführerin zwar rasch ein, zeigte aber auch bald ein provokantes und mobbendes Verhalten. Nach der Beschimpfung von Mitarbeitern, Kurvengängen, dem Ignorieren von Gruppenregeln und Schulverweigerung musste nach einem internen Timeout ein auf sie zugeschnittenes Basisprogramm zur Anwendung gelangen (vgl. Eintrittsbericht vom 3. April 2014). In der Folge verstärkte sich das dissoziale Verhalten der Beschwerdeführerin massiv. Es kulminierte darin, dass sie während den Osterferien 2014 unter anderem einen Brandmelder von der Decke entfernte und vor dem Mitarbeiterbüro ein Feuer legte. Zudem brach sie ins Mitarbeiterbüro ein und entwendete Geld sowie einen Tablet-PC. Aufgrund dieser Vorfälle sah sich das Heim nicht mehr in der Lage, die Sicherheit der Beschwerdeführerin sowie der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Heimleitung empfahl ein sehr enges Setting für die Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht Röseren vom 25. April 2014). In der Durchgangsstation FoyersBasel sprach sie nach einem Kurvengang am Eintrittstag gut auf den geschlossenen Rahmen mit den engen Strukturen, in welchen sie zur Ruhe kommen konnte, an. Hingegen misslang es ihr, sich  auf der offenen Abteilung an Regeln zu halten. Ständig provozierte die Beschwerdeführerin die Betreuungspersonen und verweigerte sich dem Tagesablauf sowie dem Schulprogramm. Bereits am zweiten Tag nach der Verlegung verstärkte sie dabei ihre verweigernde Haltung und die Intensität der Eskalation derart massiv, dass ein weiterer Aufenthalt im Rahmen der offenen Abteilung nicht mehr möglich war. Schliesslich war auch ihre Schwester, bei der sie zur Überbrückung weilte, mit der Beschwerdeführerin überfordert und musste sich hilfesuchend an die Kindesschutzbehörde wenden.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ein Verhalten an den Tag legt, welches einerseits ihrer Förderung, anderseits auch einer Platzierung in einem offenen Rahmen im Wege steht. Sowohl der Konsum von Drogen wie auch das strafrechtlich relevante Verhalten im Zusammenhang mit der Brandlegung und dem Einbruch im Schulheim Röserental belegen eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin in einem nicht eng begrenzenden Rahmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, entsprechend dem Befund der auf der Durchgangsstation FoyersBasel durchgeführten Urinprobe, Kokain konsumiert zu haben. Den Konsum von Cannabis und Methamphetamin bestreitet sie hingegen nicht. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Betäubungsmittelgeschichte ihrer Mutter und ihrer Schwestern weist dieses Verhalten auf eine akute Gefahr des Abdriftens ins Drogenmilieu hin. Der Brand und der Einbruch machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin beim Ausloten von Grenzen auch vor der Begehung von Delikten nicht mehr halt macht. Auch wenn der Brand, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung behauptet, in einer Tonne entfacht worden ist, weist die gleichzeitige Entfernung eines Brandmelders doch darauf hin, dass sie auch nicht davor zurückschreckt, akute Gefahren für die Gesundheit Dritter zu schaffen. Dieses Verhalten ist alarmierend.

Gleichzeitig muss allerdings auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Platzierung in der Viktoria-Stiftung in Richingen bisher nur begrenzt hat profitieren können. So gelang es ihr bisher – offenbar im Unterschied zum geschlossenen Rahmen auf der Durchgangsstation FoyersBasel – nicht, sich für eine Zusammenarbeit zu öffnen. Aufgrund ihres Widerstandes und ihrer Perspektivenlosigkeit war es ihr auch kaum möglich sich auf den Rahmen der Institution einzulassen und den Aufbau einer Betreuungsbeziehung zuzulassen. Mit dieser Massnahme kann deshalb dem eigentlichen Bedürfnis des Kindes nach Geborgenheit und klaren Bezugspersonen (vgl. auch Schlussbericht Schulheim Röserental) nicht direkt entsprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Berichten sowie ihren Äusserungen im vorliegenden Verfahren Wünsche und Perspektiven für ihr weiteres Leben fehlen oder sie sich aufgrund früherer Enttäuschungen nicht mehr erlaubt, solche zu äussern, wird doch verschiedentlich deutlich, dass sie sich eigentlich nach einem familiären Rahmen sehnt, der ihr seit frühster Kindheit gefehlt hat. Aufgrund ihres bisher alle Grenzen missachtenden Verhaltens erscheint der Aufbau einer solchen Beziehung kurzfristig und ohne weitere Beeinflussung ihrer Verhaltensmuster aber nicht möglich. Diesbezüglich fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich auch die Einsicht, wenn sie ihr entsprechendes Verhalten bagatellisiert und bestreitet. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht so, dass sie von der Vorinstanz in der Viktoria-Stiftung einfach weggesperrt wurde. Zutreffend ist zwar, dass ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung der Institution mit einer Stabilisierungsphase beginnt. Diese Phase wird mit dem Ziel, den Jugendlichen eine klare Struktur zu geben, sehr rigid gehalten (vgl. Aussage [...], Viktoria-Stiftung). Bereits dieser geschlossene Rahmen kann jedoch nach einem  Punktesystem bei Einhaltung der Regeln teilweise gelockert werden. Nach der sechswöchigen Stabilisierungsphase folgt die Öffnungsphase, welche nicht mehr in einem geschlossenen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat mit einem „Kurvengang“ am 20. Juli 2014 selbstverschuldet eine Rückversetzung in die Stabilisierungsphase um zwei Wochen bewirkt und gleichzeitig auch Punkte für weitere Öffnungen im Alltag verwirkt. Zu beachten ist aber, dass auch im geschlossenen Rahmen eine ständige Betreuung durch die Bezugsperson und das Personal wie auch eine interne Psychologin erfolgt. Von einer blossen „Wegsperrung der Rekurrentin“ kann daher keine Rede sein.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten zulasten der minderjährigen Jugendlichen ist auch im Hinblick auf ihren familiären Rahmen zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Soraya Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.