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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.12.2014 VD.2014.1 (AG.2014.763)

8 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,586 mots·~18 min·10

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.1

URTEIL

vom 8. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen   

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. November 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der syrisch-irakische Doppelbürger A_____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 1. Dezember 1997 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 22. Juli 1999 gewährte ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge Asyl in der Schweiz. Am 1. Juli 2002 zog er vom Kanton Solothurn nach Basel, wo ihm am 28. Oktober 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.

Mit Schreiben vom 3. November 2005 ermahnte die zuständige Behörde den Rekurrenten aufgrund der ihm bis dahin erbrachten Sozialhilfeleistung in der Höhe von CHF 84‘493.35.

Am [...] heiratete der Rekurrent in Syrien die syrische Staatsangehörige B_____, geboren am [...]. Das für sie eingereichte Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt des heutigen Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Verfügung vom 28. November 2008 ab. Die dagegen erhobenen Rekurse wiesen das JSD und das Verwaltungsgericht ab (VGE VD.2010.197 vom 3. Januar 2011). Gleichzeitig machten die kantonalen Behörden dem Bundesamt für Migration (BFM) Mitteilung über den Aufenthalt des Rekurrenten in Syrien, worauf ihm mit Entscheid vom 12. Juni 2009 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm erteilte Asyl widerrufen worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 ab.

Noch während der Dauer des Rekursverfahrens bezüglich des Familiennachzugs vor dem Verwaltungsgericht reiste die Ehefrau des Rekurrenten am 5. Juli 2010 ohne Visum in die Schweiz ein, wo sie am 13. September 2010 ein Asylgesuch einreichte. Am [...]2011 wurden die Ehegatten Eltern des gemeinsamen Sohnes C_____. Das BFM wies das Asylgesuch für die Ehefrau und das Kind aufgrund widersprüchlicher Angaben mit Entscheid vom 14. Juni 2013 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4119/2013 vom 11. März 2014 ab.

Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. August 2011 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zuvor beschloss die Geschäftsleitung des BFM am 15. Juni 2011, bis auf Weiteres keine negativen Entscheide mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Syrien anzuordnen (sog. Entscheidmoratorium).

Mit Urteil A-3598/2011 vom 7. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf Beschwerde des Rekurrenten hin an, die in seinem ZEMIS-Haupteintrag erfasste syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Das gestützt darauf erhobene Wiedererwägungsgesuch betreffend die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft wies das BFM mit Entscheid vom 14. Juni 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4071/2013 vom 11. März 2014 abgewiesen.

Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD, welcher mit Entscheid vom 19. November 2013 abgewiesen wurde.   

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhobene Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung verlangt, dass ihm die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden dürfe. Weiter beantragt er die aufschiebende Wirkung des Rekurses und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 2. Januar 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 beantragte der Rekurrent die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der beiden noch hängigen asylrechtlichen Verfahren in eigener Sache und bezüglich seiner Ehefrau und seines Sohnes vor Bundesverwaltungsgericht. Dazu hat das JSD mit Eingabe vom 30. Januar 2014 Stellung genommen. Der Antrag wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2014 bewilligt.

Am [...] 2014 gebar die Ehefrau des Rekurrenten den zweiten gemeinsamen Sohn D_____.

Nachdem der Rekurrent dem Gericht mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die Abweisung der beiden Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt und der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben hatte, begründete er mit Eingabe vom 10. Juni 2014 seinen Rekurs. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Replik vom 3. September 2014 Stellung genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).

2.

Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanzen haben sich für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG berufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorausgesetzt ist dabei zudem, dass der Sozialhilfebezug selbstverschuldet ist (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 63 N 11). Schliesslich ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug nicht mehr möglich, wenn sich die ausländische Person mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wird – bis auf das Selbstverschulden bezüglich der Unterstützungsabhängigkeit – vom Rekurrenten zu Recht explizit nicht mehr bestritten. Es kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 4). Auf die Frage des Selbstverschuldens ist im Rahmen der Interessenabwägung zurückzukommen.

3.

Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind im Falle eines auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG gestützten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung das Verschulden des Betroffenen an seiner Fürsorgeabhängigkeit, seine aktuelle Situation mit Bezug auf die Versorgung seiner Familie, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. mutatis mutandis BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen (BGer 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

4.

4.1      Der Rekurrent wird seit seinem Zuzug nach Basel im Jahr 2002 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Insgesamt hat er per 4. November 2013 Unterstützungsleistungen von CHF 312‘309.80 bezogen. Er hat soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt je seinen Unterhalt auch nur teilweise in der Schweiz mit Mitteln aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.

4.1.1   Die Vorinstanz hat diese Unterstützung als selbstverschuldet qualifiziert. Sie hat erwogen, dass sich der Rekurrent zwar für bestimmte Zeiträume zwischen dem 3. August 2010 und dem 28. Februar 2011 auf Arztzeugnisse stützen könne, die ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Zudem habe er Arztzeugnisse eingelegt, die ihm bescheinigten, dass er nur Arbeitstätigkeiten verrichten könne, bei denen er nicht lange auf den Beinen stehen, nicht viel gehen und keine Lasten über 10 kg heben müsse. Gleichzeitig würde aber auch ärztlich bescheinigt, dass er einerseits zu 0 % arbeitsunfähig und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei und andererseits an einem schweren dekompensierten Tinnitus leide und aufgrund der bestehenden Konzentrationsstörungen nicht zu einer geordneten Arbeit fähig sei. Daraus könne er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits stünde dies in Widerspruch zu seinen selber geltend gemachten Bewerbungen und andererseits sprächen die beschriebenen Einschränkungen nicht grundsätzlich gegen das Ausüben einer Erwerbstätigkeit. Es sei ihm zwar zuzugestehen, dass es für ihn schwierig sei, im heutigen Alter noch eine Stelle zu finden. Er habe sich aber in all den Jahren nicht einmal ernsthaft darum bemüht, eine für ihn ausführbare Arbeitsstelle zu finden. Er habe zum Beweis von Arbeitsbemühungen im Durchschnitt lediglich vier E-Mail-Adressen pro Monat, aber keine Bewerbungsschreiben oder Absagen nachgewiesen. Mit Bezug auf seinen geltend gemachten Versuch, im Taxigewerbe Fuss zu fassen, stehe nicht fest, dass sein zweimaliges Scheitern bei der praktischen Fahrprüfung wie behauptet auf mangelnder Fahrpraxis beruhe. Im Übrigen habe es an ihm gelegen, mit Hilfe von Bekannten oder der Sozialhilfe das Notwendige zu unternehmen, um die nötige Fahrpraxis zu erlangen.

4.1.2   Dem hält der Rekurrent im Wesentlichen entgegen, dass es Sache der Sozialhilfe gewesen wäre, ihn im Falle einer Verletzung seiner Pflicht, sich um Arbeit zu kümmern, zu verwarnen oder ihm die Unterstützung zu kürzen. Dies sei aber nicht erfolgt. Die Sozialhilfe habe seine Arbeitsbemühungen als ausreichend beurteilt.

4.1.3   Die Erwägungen der Vorinstanz decken sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten betreffenden Urteil (VGE VD.2010.197 vom 3. Januar 2011 E. 4.2). Es kann ihnen gefolgt werden. Bereits damals hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Rekurrent könne aus der unterbliebenen Verwarnung durch die Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist – wie damals ausgeführt – nicht Sache der Sozialhilfebehörde, dem Rekurrenten seine Selbstverantwortung abzunehmen und ihn vor Folgen der Verletzung von ausländerrechtlichen Obliegenheiten zu bewahren. Aus einer allfälligen Untätigkeit der Sozialhilfebehörden könnte der Rekurrent nur im sozialhilferechtlichen Verfahren selber etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als die Migrationsbehörden den Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 3. November 2005 wegen seiner erheblichen finanziellen Unterstützung durch die Sozialhilfe ermahnt und von ihm verlangt haben, dass er „alles unternehme, um für (seinen) Lebensunterhalt und den (seiner) Familie selber aufkommen zu können“. Mit dem genannten Urteil im Verfahren betreffend Familiennachzug wurden dem Rekurrenten seine in ausländerrechtlicher Hinsicht ungenügenden Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, ein weiteres Mal klar gemacht. Der Rekurrent macht auch nicht (einmal) geltend, dass er sich in Ermangelung einer Erwerbstätigkeit um die Kinder kümmern würde, damit seine Ehefrau durch eigenen Erwerb den Unterhalt der Familie bestreiten könnte.

Im Übrigen kann für die Beurteilung des eigenen Verschuldens des Rekurrenten an seiner aktuellen Erwerbslosigkeit nicht auf sein heutiges Alter abgestellt werden. Nachdem er es bereits in der Vergangenheit versäumt hat, die notwendigen Schritte für seine berufliche Integration in der Schweiz zu unternehmen, kann er aus dem Hinweis auf sein heutiges Alter und seine damit verbundenen Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.1.4   Es kann daher mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass dem Rekurrenten trotz seiner am 1. Dezember 1997 im Alter von rund 45 Jahren erfolgten Immigration in die Schweiz, seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz und seinem von der Vorinstanz festgestellten Spracherwerb die wirtschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz in keiner Weise gelungen ist.

4.2      Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit wird weiter festgestellt, dass der Rekurrent seine Familie in die Schweiz nachgezogen hat, obwohl ihm der Familiennachzug verweigert worden ist, weil er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Familie zu unterhalten (VGE VD.2010.197 vom 3. Januar 2011). Die Ehefrau hat dabei als Begleiterin des Rekurrenten an eine wissenschaftliche Konferenz ein Schengen-Visum erhalten und ist mit diesem über den Schengen-Raum in die Schweiz eingereist. Hier hat sie ein Asylgesuch gestellt, obwohl sie keine asylrelevante Verfolgung in ihrer Heimat hat darlegen können und sich stattdessen auf widersprüchliche Schilderungen angeblicher individueller Gefährdungen bezogen hat (BVGer D-4119/2013 vom 11. März 2014 E. 4.1). Während der Rekurrent noch im Familiennachzugsverfahren behauptet hat, seine Ehefrau könne als Übersetzerin an den Unterhalt der Familie in der Schweiz beitragen, hat sich dies seit ihrer Ankunft in der Schweiz offensichtlich nicht bewahrheitet und wird von ihm auch gar nicht mehr geltend gemacht. Auch entsprechende Bemühungen werden nicht behauptet, obwohl keine Anhaltspunkte ersichtlich wären, wieso nicht der erwerbslose Rekurrent die Betreuung der Kinder übernehmen könnte.

Bereits aufgrund der Einreise in den Schengen-Raum mit einem Schengen-Visum zur Begleitung ihres Gatten an einer von ihm besuchten wissenschaftlichen Konferenz (BVGer D-4119/2013 vom 11. März 2014 E. 4.1) wird deutlich, dass der Rekurrent diesen Nachzug in offener Missachtung des zuvor von den Behörden abgelehnten Familiennachzugsgesuchs betrieben hat, ist der Erhalt eines solchen Visums zu seiner Begleitung ohne seine aktive Mitwirkung doch gar nicht möglich. Mit diesem Verhalten hat der Rekurrent den Umfang seiner notwendigen Unterstützung erheblich erweitert, womit sich das Interesse an seiner Wegweisung entsprechend erhöht.

4.3      Zu prüfen ist weiter die Situation des Rekurrenten bei einer Rückkehr nach Syrien. Dabei ist zunächst von der dortigen aktuellen Kriegslage, welcher in jedem Fall mit einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wird, zu abstrahieren.

4.3.1   Wie dem als Teil der dokumentierten Arbeitsbemühungen in den Akten liegenden Curriculum Vitae des Rekurrenten entnommen werden kann, lebte der Rekurrent bis 1973 in Syrien, wo er auch sein Studium begonnen hat. Dieses hat er in der Folge im Irak bis zum Erwerb des Masterabschlusses in Physik im Jahr 1982 fortgesetzt. Nach seiner Flucht nach Griechenland im Jahr 1988 erwarb er an der Universität Athen einen Doktortitel in Informatik im Bereich Physik und war dort bis zu seiner Immigration in die Schweiz als Forscher tätig. Daraus folgt, dass er die lebensprägenden Jahre der Kindheit und Jugend sowie den Eintritt ins Erwachsenenalter in Syrien verbracht und in der Folge im Irak weiterhin im arabischen Kulturraum gelebt hat und sozialisiert worden ist. Auf dieser Grundlage kann daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gesagt werden, dass er in seiner Heimat weniger in der Lage wäre, für sich und seine Familie zu sorgen. Dies vermag er in der Schweiz offensichtlich nicht. Dabei bezeichnet er in seinem Businessplan […] „die deutsche Sprache als (sein) grösstes Handicap“ (vgl. S. 7). Dieses Sprachproblem hat der Rekurrent in Syrien nicht. Dass dort sein wissenschaftlicher Sachverstand im Bereich erneuerbarer Energien respektive der Entsalzung von Wasser nicht verwertbar wäre, macht der Rekurrent nicht geltend. Weiter ist festzustellen, dass der Rekurrent offensichtlich Verbindungen nach Syrien aufrechterhalten hat, wo er in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Monate verbracht und seine Ehefrau kennengelernt hat. Die Gründe für diese Reisen und deren Hintergründe hat er im Verfahren zu keinem Zeitpunkt näher beleuchtet. Sie machen aber deutlich, dass er weiterhin über dortige Kontakte verfügt.

4.3.2   Der Rekurrent bestreitet aber, überhaupt nach Syrien zurückkehren zu können. Er macht geltend, irakischer Staatsangehöriger zu sein, der in Syrien kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht beanspruchen könne. Es bestünden nach syrischem Recht Widerrufsgründe. Er könne mangels Bezahlung des Militärpflichtersatzes keinen syrischen Pass erlangen. Abgesehen von fehlenden Mitteln könne er aufgrund seines Alters und des im Irak im Krieg gegen den Iran geleisteten Militärdienstes auch den Militärpflichtersatz nicht leisten. Eine Wegweisung nach Syrien könne daher gar nicht vollzogen werden.

Die Vorinstanzen haben nicht verkannt, dass der Rekurrent über keinen syrischen Pass verfügt. Sie haben aber gestützt auf eine Be­stätigung der schweizerischen Vertretung in Damaskus festgestellt, dass syrische Staatsangehörige, die keinen Militärdienst geleistet haben, sich in Syrien niederlassen könnten, wenn sie einen Militärdienstersatz bezahlten. Die Bezahlung dieses Ersatzes komme für Personen, die nicht im militärdiensttauglichen Alter seien und den Militärdienst nicht geleistet haben, "meistens in Frage".

Mit der dagegen erhobenen Argumentation des Rekurrenten musste sich auch das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt befassen. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung des Rekurrenten bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb von dieser Würdigung abgewichen werden soll. Mit den Urteilen D-4071/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf das Urteil A-3598/2011 vom 7. August 2012 E. 5.5 fest, dass der Rekurrent mit der Annahme der irakischen Staatsbürgerschaft die syrische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben habe. Das syrische Recht lasse eine Doppelbürgerschaft durchaus zu. Mit Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem auch dafür, dass es ihm aufgrund seiner asylrelevanten Verfolgung im Irak zumutbar sei, gegenüber den syrischen Behörden auf seine irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, um allfälligen diesbezüglichen Problemen betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft zu begegnen. Im Urteil D-4071/2013 vom 11. März 2014 hat es das Bundesverwaltungsgericht auch abgelehnt, sich erneut mit der Rüge auseinanderzusetzen, dass er keinen syrischen Pass erhalten könne. Es verwies darauf, dass es über diesen Umstand bereits mit Revisionsurteil D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 rechtskräftig befunden habe. Bereits in jenem Verfahren hat der Rekurrent geltend gemacht, aufgrund der Leistung von Militärdienst im Irak nicht zum syrischen Militär zugelassen zu werden und daher als syrischer Staatsbürger keine Möglichkeit zu haben, in Syrien über die Bezahlung des Militärdienstersatzes ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass diese Behauptung weder hinreichend substanziiert noch objektiv begründet sein dürfte. Es verwies auf die wiederholten Aufenthalte des Rekurrenten in Syrien, wo er auch habe heiraten können, und darauf, dass der Rekurrent keine konkreten Schritte für den Erhalt eines syrischen Passes oder eines Aufenthaltsrechts in Syrien nachweise.

Soweit der Rekurrent sich auf den im Irak geleisteten Militär- und Kriegsdienst bezieht, macht er nicht geltend, dass dieser den syrischen Behörden bekannt sei, sodass er daraus auch aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

4.3.3   Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den unbestrittenen Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung in das kriegsbetroffene und -versehrte Land Syrien derzeit gar nicht möglich sei.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass die allgemeine Situation im Herkunftsland wie etwa die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter den persönlichen Verhältnissen in einem weiteren Sinne zu berücksichtigen sei. Wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, zulässig oder zumutbar sei, verfüge das BFM nach Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme. Vollzugshindernisse könnten daher die Wegweisungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen. Liege ein Vollzugshindernis vor, so sei die zuständige Behörde verpflichtet, dem BFM einen entsprechenden Antrag zu stellen. In praktischer Hinsicht habe daher die kantonale Behörde die Wegweisung auszusprechen, deren Vollzug aber vom Ausgang des Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme abhängig zu machen. Aufgrund des Entscheids des BFM vom 15. Juni 2011, bis auf Weiteres keine negativen Entscheide mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Syrien anzuordnen, der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2013 im Verfahren D-4071/2013, wonach aufgrund der Aktenlage und unabhängig eines allfälligen negativen Entscheids über die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten auszusetzen sei, und der aktuellen Sicherheitslage in Syrien könne daher von einer Gutheissung eines Gesuchs um vorläufige Aufnahme ausgegangen werden. Deshalb hat die Vorinstanz das Migrationsamt angewiesen, beim BFM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen.

Im gleichen Sinne hat sich auch das Verwaltungsgericht in mehreren Entscheiden zur Bedeutung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG bei Wegweisungsentscheiden geäussert. Primär ist die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, wo ihr nach erfolgtem Wegweisungsentscheid mit einer allfälligen vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG begegnet werden kann. Trotzdem sind Vollzugshindernisse auch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu beachten (VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 3.2, VD.2012.225 vom 25. Oktober 2013 E. 6.2).

Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher zu berücksichtigen, dass eine Wegweisung aufgrund des Entscheidmoratoriums des BFM und der notorischen Lage in Syrien in absehbarer Zeit nicht wird vollstreckt werden können.

4.3.4   Nicht einzutreten ist auf die replicando und unter Hinweis auf Entscheide deutscher Behörden vorgetragene Kritik am Entzug resp. der Verweigerung des Asyls durch die zuständigen Behörden des Bundes. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Prüfung nicht zuständig. Zudem wird einer generellen Bedrohungssituation sämtlicher emigrierten Syrier, wie sie vom Rekurrenten geltend gemacht wird, mit der  vorläufigen Aufnahme aufgrund des Entscheidmoratoriums des BFM begegnet.

4.4      Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus seiner familiären Situation abzuleiten. Wie von der Vorinstanz festgestellt, kann sich der Rekurrent zur Anfechtung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht unter Bezugnahme auf seine Ehefrau und seine beiden Söhne auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Dafür bedürfte es eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Familienangehörigen. Die Abweisung des Asylgesuchs der Ehefrau des Rekurrenten und ihres gemeinsamen ersten Kindes ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4119/2013 vom 11. März 2014 rechtskräftig geworden. Sie verfügen damit allein über eine vorläufige Aufnahme. Damit fehlt ihnen ein gefestigter Aufenthaltsstatus. Die vorläufige Aufnahme stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug weder zulässig, zumutbar noch möglich erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3 S. 249, 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.). Eine vorläufige Aufnahme begründet somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht (BGE 126 II 335 E. 2b/aa S. 340; BGer 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.1; VGE VD.2014.81 vom 11. August 2014 E. 4.3). Im Übrigen fehlen auch Hinweise, weshalb nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme syrischer Immigranten es der Familie nicht gemeinsam möglich sein soll, ihr Familienleben in ihrer Heimat zu leben. Daher fehlt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus diesem Grund an einer Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

Daraus folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu einer Trennung der Familie führen kann. Bei der ganzen Familie wird sich allein die Frage stellen, wie lange sie aufgrund von Vollzugshindernissen gemeinsam in der Schweiz verbleiben können oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft ihr Familienleben gemeinsam in Syrien werden leben können.

4.5      Wägt man all diese Gesichtspunkte gegeneinander ab, so erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als verhältnismässig.

Bei einer wie vorliegend langen Anwesenheit sprechen zwar in der Regel gewichtige Interessen gegen eine Wegweisung wegen Sozialhilfeabhängigkeit (BGer 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8). Vorliegend ist aber das Ausmass der Sozialhilfeabhängigkeit, der eigenmächtig und trotz Abweisung des Familiennachzugsgesuchs erfolgte Nachzug der Familie, die der Rekurrent zuvor bei mehreren längeren Aufenthalten in Syrien gegründet hat, und das Fehlen jeglicher Perspektiven für eine wirtschaftliche Integration der Familie in der Schweiz stark zu gewichten. Dem persönlichen Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz aufgrund der aktuellen Situation in Syrien kann mit einer vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen werden. Soweit sich diese Lage grundlegend ändern wird und eine Rückkehr der Familie nach Syrien möglich erscheinen sollte, wird in jenem Zeitpunkt aufgrund der gesamten Situation neu zu prüfen sein, ob der Vollzug dannzumal noch verhältnismässig erscheint. Demgegenüber wäre eine solche umfassende Prüfung bei einer Belassung der Niederlassungsbewilligung auch bei der weiteren zu erwartenden Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde ist entgegen der replicando geäusserten Kritik des Rekurrenten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Vermeidung einer zukünftigen Belastung des Gemeinwesens auch nicht sinnlos und damit zweckwidrig.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ist ein Honorar auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 3. September 2014 unter Berücksichtigung der Ansätze der unentgeltlichen Vertretung auszuweisen. Es resultiert bei einem Aufwand von 13.83 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2‘766.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.70, je zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'807.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 224.60.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.12.2014 VD.2014.1 (AG.2014.763) — Swissrulings