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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.11.2013 VD.2013.96 (AG.2013.2181)

20 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,573 mots·~13 min·9

Résumé

Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.96

URTEIL

vom 20. November 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner, lic. iur. Barbara Schneider       

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[…]

und

B_____                                                                             Beschwerdeführerin 2

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde             Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen­schutzbehörde vom 23. April 2013

betreffend Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB über A_____

Sachverhalt

A_____, geb. 1930, wohnt zusammen mit ihrer Tochter B_____ an der C_____-Strasse in […]. Sie wird von der Spitex betreut. Nachdem eine Intervention der mit A_____ zusammenlebenden Tochter B_____ anlässlich eines Besuchs der Spitex-Mitarbeiterin eine Requisition der Polizei notwendig gemacht hatte, wandte sich die Spitex von D_____ am 3. Januar 2012 an die Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB) und bat um Abklärung der Situation. Da die urteilsfähige A_____ im Rahmen der darauf folgenden Abklärungen der Vormundschaftsbehörde der Errichtung einer vormundschaftlichen Beistandschaft nicht zustimmte, wurde davon abgesehen. A_____ wandte sich bei auftauchenden Problemen aber weiterhin regelmässig an die Vormundschaftsbehörde resp. seit Januar 2013 an die KESB. Am 18. April 2013 erklärte A_____ ihre Zustimmung zur Errichtung einer Beistandschaft, worauf die KESB mit Entscheid vom 23. April 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB anordnete und E_____, dipl. Sozialarbeiterin FH, Berufsbeiständin ABES, zur Beiständin ernannte. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, „stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein“ und die Verbeiständete „bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit erforderlich zu vertreten“, „für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten“, „sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen“, und „sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten“. Weiter wurde die Beiständin verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 23. April 2013 der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 26. April 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerde hat sich ihre Tochter B_____ (Beschwerdeführerin 2) am 10. Mai 2013 angeschlossen. Die KESB hat sich am 24. Juni 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Nachdem ein auf den 23. Oktober 2013 terminierter erster Verhandlungstermin wegen einer Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 abgeboten werden musste, hat das Verwaltungsgericht am 20. November 2013 eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der die beiden Beschwerdeführerinnen sowie die Beiständin E_____ und als Vertreterin der KESB F_____ zu Wort gekommen sind. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2, welche sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 angeschlossen hat, ist als „der betroffenen Person nahestehende Person“ nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Da die Eingaben beider Beschwerdeführerinnen innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 450b ZGB  schriftlich und begründet beim Gericht eingegangen sind, ist auf sie einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des baselstädtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).

2.

Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leben in Hausgemeinschaft. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 auf Betreuung und Pflege angewiesen ist. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin 2 diese Betreuung ausreichend zu gewährleisten vermag.

3.2      Am 3. Januar 2012 wandte sich die Spitex von D_____, welche die Beschwerdeführerin 1 betreuen sollte, an die Vormundschaftsbehörde, weil die Beschwerdeführerin 2 die medizinisch notwendigen Einsätze der Spitex-Mitarbeiterinnen verhinderte und sich diesen gegenüber sehr aggressiv verhielt (act. 5, KESB-Akten S. 152-154). Nach Einschätzung des von der Vormundschaftsbehörde in der Folge am 17. Januar 2012 angefragten Hausarztes der Beschwerdeführerin 1, Dr. G_____, leiden sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 an einer psychischen Krankheit. Beide liessen sich aber nicht behandeln. Die Beschwerdeführerin 1 sei verwahrlost und leide an der Parkinsonschen Krankheit, nehme ihre Medikamente aber vermutlich nicht zuverlässig. Sie werde von der Beschwerdeführerin 2, die niemanden zu ihr lasse, eifersüchtig abgeschirmt. Sie habe zudem Probleme, ihre Finanzen im Griff zu behalten. Auch das Haus sei in einem schlechten Zustand und verwahrlost. Die Beschwerdeführerin 1 sei zwar seiner Ansicht nach nicht gefährdet, es gehe ihr aber unter den aktuellen Umständen nicht gut, was sie – wie er glaube – eigentlich zu ändern suche. Aufgrund ihrer engen Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 nehme sie diese aber immer wieder in Schutz (act. 5, KESB-Akten S. 145).

3.3      Die Beschwerdeführerin 1 gestand der abklärenden Mitarbeiterin der KESB, F_____, in einem Gespräch vom 11. Februar 2013, bei dem sie auf diese einen „geplagten Eindruck“ machte, sie habe manchmal Angst vor ihrer Tochter (KESB-Akten S. 98). Am 27. Februar 2013 rief sie verzweifelt bei F_____ an und erklärte, dass ihre Tochter in die Ferien gehen wolle, sie aber nicht ohne diese zurecht kommen würde. Weiter berichtete sie, dass ihr vermutlich Geld, „einige tausend Franken“, weggekommen sei (KESB-Akten S. 97). Sie konnte dann während eines Kurzurlaubs der Beschwerdeführerin 2 während vier Tagen in einem Kleinaltersheim wohnen. Dessen Leiterin, H_____, führte in ihrem Bericht vom 8. März 2013 (KESB-Akten S. 92) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 aus, dass diese „leicht bis schwer verwahrlost“ erschienen sei, sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen entgegen ihrer eigenen Bekundungen nur ungenügend pflegen könne, ihre Medikamente nicht korrekt einnehme, inkontinent sei und die Toilette nicht allein benützen könne, zum Teil verwirrt sei, unter Halluzinationen leide und schliesslich unsicher auf den Beinen sei. Sie habe aber keine Einsicht in ihre Situation. Ausserdem sei sie unglücklich verstrickt mit ihrer Tochter B_____. Sie brauche Hilfe bei der Grundpflege, bei der Medikamenteneinnahme, bei der Essenszubereitung und bei der Tagesgestaltung. Die Tochter müsse darauf hingewiesen werden, zumindest die Spitex regelmässig ins Haus zu lassen. Mit E-Mail vom 19. März 2013 wandte sich auch die Gemeindeverwalterin von D_____ nach diversen Interaktionen mit der Beschwerdeführerin 2 an die KESB, weil sie sich Gedanken machte, wie die Tochter in ihrem „fragilen“ Zustand sich um ihre Mutter kümmern könne (KESB-Akten S. 81).

3.4      In der Folge entwickelte die Beschwerdeführerin 1 selbst die Einsicht, dass sie externe Hilfe braucht. Sie erklärte F_____ von der KESB mehrfach, dass es ihr schlecht gehe (KESB-Akten S. 72, 98). Am 15. März 2013 erkundigte sie sich bei F_____ nach einem Spitexdienst, da sie unbedingt jemanden brauche (KESB-Akten S. 78). Bereits zuvor hatte sie die Einsicht in die Notwendigkeit von Hilfe während der Abwesenheit ihrer Tochter entwickelt (KESB-Akten S. 97). Anlässlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin 1 bei der KESB am 8. April 2013 stellte ihr F_____ ihre potentielle Beiständin E_____ vor (KESB-Akten S. 75). Nach einer Bedenkzeit stimmte die Beschwerdeführerin 1 am 18. April 2013 der Errichtung einer Beistandschaft explizit zu (KESB-Akten S. 72).

3.5      Aus den Akten ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in der Lage ist, kontinuierlich und ausreichend für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin zu sorgen. Wie bereits dem Bericht von Dr. G_____ entnommen werden kann, ist sie selbst psychisch belastet. Dies wird auch aus den zahlreichen Berichten in den Akten über notwendige polizeiliche Requisitionen wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die neben ihrem Haus liegende Baustelle deutlich. Ohne die Problematik der Baustelle und die Auswirkungen von dadurch bedingtem Lärm und Staub auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin 2 herabmindern zu wollen, lässt sich darin ein offensichtlich inadäquater Umgang der Beschwerdeführerin 2 mit Dritten erkennen. Dies war im Übrigen auch anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erkennbar, wo die Beschwerdeführerin 2 wiederholt laut geworden ist und die Ausführungen der Beiständin unterbrochen hat. Wie sich aus einer E-Mail der Gemeindeverwalterin von D_____ an die KESB ergibt, bemühe die Beschwerdeführerin 2 diverse kommunale und kantonale Amtsstellen fast täglich schriftlich oder persönlich, beschimpfe Baustellenarbeiter und tauche immer wieder im Gemeindehaus auf, wo sie zum Teil apathisch und depressiv, aber durchaus auch sehr resolut und gehässig auftrete und teilweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung übel beschimpfe (KESB-Akten S. 81). Auch die Polizei erhielt in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch angeschlagen sei (KESB-Akten S. 138 f., vgl. auch  131 f., 133 f.). Zudem hat sie – wie bereits ausgeführt – die Erbringung notwendiger Spitex-Leistungen für die Beschwerdeführerin 1 behindert. Sie war auch nicht in der Lage, die notwendigen Hilfeleistungen für die Beschwerdeführerin 1 während ihrer eigenen Abwesenheit zu organisieren (vgl. KESB-Akten S. 97). Wie sowohl die Beschwerdeführerin 1 (KESB-Akten S. 98) als auch der Hausarzt Dr. G_____ (KESB-Akten S. 145) und die zweite Tochter der Beschwerdeführerin 1, I_____ (KESB-Akten S. 116), berichteten, ist die Beschwerdeführerin 2 sehr eifersüchtig und will nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Dritten Kontakt hat. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 gerade auch der externen Hilfestellung bei der Abgrenzung ihrer eigenen Bedürfnisse vom Willen der Beschwerdeführerin 2 bedarf. Auch die Wohnsituation scheint alles andere als ideal zu sein. Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten, sondern auch aus den Aussagen Beschwerdeführerin 2 vor Verwaltungsgericht, wonach sie im Haus nicht einmal ein Zimmer für sich habe, weil alles vollgestellt sei mit Sachen ihrer Schwester und ihrer Tante (Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin 1 bedarf daher unzweifelhaft der externen Hilfe in den Aufgabenbereichen der Sorge für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und für ihr gesundheitliches Wohl sowie einer hinreichenden medizinischen Betreuung. Dagegen wehrt sie sich gemäss ihren Ausführungen in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts denn auch gar nicht (mehr).

4.

4.1      Unklar erscheint, ob die Beschwerdeführerin 1 auch einer umfassenden Vermögensverwaltung bedarf. Hiergegen wehren sich beide Beschwerdeführerinnen vehement. Die Anordnung einer Vermögensverwaltung setzt voraus, dass die vertretene Person die Verwaltung ihres Vermögens zumindest teilweise nicht zu besorgen vermag (Henkel, a.a.O., Art. 395 ZGB N 5).

4.2      Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeführerin 1 ihren finanziellen Verpflichtungen zumindest bis Anfang 2012 jeweils nachgekommen, ist doch der Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2012 leer (KESB-Akten S. 142). Immerhin hat aber der Hausarzt Dr. G_____ gegenüber der KESB am 17. Januar 2012 erklärt, die Beschwerdeführerin 1 habe Probleme, ihre Finanzen im Griff zu haben (KESB-Akten S. 145), und die Beschwerdeführerin 1 selbst hat am 27. Februar 2013 ausgeführt, dass ihr mehrere tausend Franken weggekommen seien (KESB-Akten S. 97). In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat sie auf entsprechende Frage geantwortet, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass ihre Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, darauf habe sie erst die Beiständin aufmerksam gemacht. Sie habe dem nie Beachtung geschenkt (Protokoll S. 5). Auf Frage, wie sie ihre finanziellen Angelegenheiten regle, hat sie erklärt, sie sammle die Einzahlungsscheine jeweils in einem „Kistli“ und gebe sie dann ihrer Treuhänderin zum Bezahlen. Sie wolle das Finanzielle weiterhin selbst erledigen und wäre todunglücklich, wenn ihr das weggenommen würde. Ausserdem wäre es ihr auch zu teuer, wenn das die Beiständin machen würde (Protokoll S. 4; 5). Auch nachdem die Vertreterinnen der KESB erklärt hatten, dass die Kosten der Beistandschaft – welche aufwandabhängig seien, wobei es drei oder vier verschiedene Pauschalen gebe – bei einer Kombination der Vertretungsbeistandschaft im persönlichen Bereich mit einer Vermögensverwaltung kaum grösser wären als ohne Vermögensverwaltung, dass ein Arrangement, wie es die Beschwerdeführerin 1 heute mit ihrer Treuhänderin habe, auch mit der Beiständin möglich wäre und dass die Beschwerdeführerin 1 ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt weiterhin selbst bezahlen könnte (Protokoll S. 4), blieb sie bei ihrer Meinung.

4.3      Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 lässt sich ableiten, dass sie bereits heute ihre finanziellen Angelegenheiten nicht vollkommen selbständig erledigt, sondern hierfür die Hilfe einer Treuhänderin sowie, wie ihren Angaben in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts entnommen werden kann (Protokoll S. 5) der Beschwerdeführerin 2 in Anspruch nimmt. Die Voraussetzung, wonach sie die Verwaltung ihres Vermögens zumindest teilweise nicht zu besorgen vermag, ist somit erfüllt. Da sie für die Dienstleistungen der Treuhänderin bezahlen muss, während die Vermögensverwaltung – jedenfalls solange die Beschwerdeführerin 1 nicht in ein Heim eintritt – gemäss Auskunft der KESB in der Kostenpauschale für die allgemeine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB enthalten ist, erscheint diese Vorgehensweise finanziell wenig sinnvoll. Die Verwaltung der Finanzen der Beschwerdeführerin 2 zu überlassen, ist nicht nur wegen deren eigenen psychischen Belastung, sondern auch wegen ihres diesbezüglichen Interessenkonflikts nicht angezeigt, erzielt sie doch kein eigenes Einkommen, sondern lebt offenbar allein vom Geld der Beschwerdeführerin 1 (vgl. KESB-Akten S. 74, 98).

4.4      Wie die Vertreterin der KESB zutreffend zu bedenken gibt, wäre es zudem ohnehin problematisch, eine Beistandschaft nur für die Sorge betreffend der Wohnsituation und dem gesundheitlichen Wohl anzuordnen, ohne der Beiständin gleichzeitig die Kompetenz über die Finanzen zu übertragen, könnte diese doch sonst keine Massnahmen in die Wege leiten, die etwas kosten.

4.5      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin 1 der Beiständin übertragen hat. Dies schliesst eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 in dem Rahmen, wie sie es bisher gemacht hat, nicht aus (vgl. Auss. E_____ vor Verwaltungsgericht, Protokoll S. 4).

5.

Die Beschwerdeführerin 2 lehnt nicht nur die Beistandschaft als solche, sondern auch die Person der Beiständin ab. Es fragt sich daher, ob E_____ durch eine andere Beistandsperson ersetzt werden sollte. Darauf ist aus folgenden Gründen zu verzichten: Zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E_____ besteht bereits heute ein gutes Vertrauensverhältnis, was die Beschwerdeführerin 1 in der Verhandlung mehrmals betont hat und auch für das Gericht evident war. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen würde – so ist anzunehmen – mit jeder Beistandsperson Probleme haben, sobald sie mit deren Entscheiden nicht einverstanden wäre. Was die Vorwürfe der Beschwerdeführerin 2 an die Beiständin betrifft, sie habe Unordnung in die Finanzen der Beschwerdeführerin 1 gebracht, ist festzustellen, dass nach dem Entscheid der KESB und der Beschwerdeerhebung bei verschiedenen Stellen Unklarheit über die finanziellen Kompetenzen und Zuständigkeiten der Beteiligten herrschte und sich die Bank der Beschwerdeführerin 1 weigerte, der Beiständin Geld von deren Konto auszuzahlen, so dass diese nicht in der Lage war, für die Beschwerdeführerin 1 Rechnungen zu bezahlen. Sie verzichtete auch aufgrund des Widerstands der Beschwerdeführerinnen gegen eine Beistandschaft in finanziellen Angelegenheiten darauf, Rechnungen zu bezahlen und leitete diese an die Beschwerdeführerin 1 zur Bezahlung weiter (vgl. Auss. E_____, Protokoll S. 2). Diese Probleme hatten nichts mit der Amtsführung von E_____ zu tun. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der KESB, die Beiständin zu ersetzen, sollte sich dies als notwendig oder angezeigt erweisen.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen und der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– in solidarischer Verbindung zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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