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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2014 VD.2013.90 (AG.2014.28)

7 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,730 mots·~19 min·6

Résumé

Rückerstattung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.90

URTEIL

vom 7. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrent 1

[…]

vertreten durch […], Advokat

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

B_____                                                                                          Rekurrentin 2

[…]

vertreten durch […], Advokat

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2013

betreffend Rückerstattung

Sachverhalt

A_____ (Rekurrent) und seine Familie werden seit Dezember 2007 resp. Januar 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 20. und 23. Dezember 2010 erklärte der Rekurrent der Sozialhilfe, im Dezember vom Verein C_____ eine pauschale Vergütung im Betrag von CHF 2'600.– für seine Tätigkeit im Vorstand erhalten zu haben. Anlässlich einer weiteren Vorsprache vom 30. März 2011 thematisierte die Sozialhilfe diverse ungeklärte Zahlungseingänge, darunter auch einen vom Rekurrenten nicht deklarierten Wettbewerbsgewinn in der Höhe von CHF 200.–. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verlangte die Sozialhilfe vom Rekurrenten und seiner Ehefrau B_____ (nachfolgend: Rekurrenten) die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'800.– nebst Zins zu 5% ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden.

Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrenten Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), worauf die Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. Januar 2012 im hängigen Rekursverfahren die angefochtene Verfügung aufhob und durch einen neuen Entscheid ersetzte, mit dem der Rückerstattungsbetrag neu auf CHF 2'400.– reduziert worden ist. Diesen Wiedererwägungsentscheid fochten die Rekurrenten mit Rekurs vom 25. Januar 2012 erneut an. Das WSU teilte den Rekurrenten daraufhin mit, dass die Anfechtung der neuen Verfügung im bisherigen Verfahren beurteilt werde und darauf im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 6. Februar 2013 wies das WSU den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten und er nicht infolge der neuen Verfügung vom 19. Januar 2012 wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Kosten wurden keine erhoben und den Rekurrenten wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde dagegen abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. Februar und 10. April 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrenten die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Festsetzung des Rückforderungsbetrages auf CHF 1'400.– und die Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung für das Rekursverfahren gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. Juli 2011 infolge vorbehaltlosen Rückzugs verlangen. Schliesslich beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. April 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 23. April 2013 reichten die Rekurrenten Belege zu ihrer finanziellen Situation nach. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 16. August 2013 repliziert.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen lassen, womit gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts resultiert. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrenten von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE 2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 305). Die Rekurrenten bestreiten die Feststellung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern für die Monate Februar bis und mit Juni 2009 und den Bestand der daraus folgenden Rückforderung der Sozialhilfe sowie deren Höhe nicht mehr. Der Sachverhalt braucht deshalb diesbezüglich nicht mehr überprüft zu werden.

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend haben die anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.

2.

2.1      Nach § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1).

Gemäss § 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann, falls die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde, auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2).

2.2      Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrenten nicht, dass die Entschädigung für Vorstandsarbeit im Betrag von CHF 2'600.– und der Wettbewerbsgewinn im Betrag von CHF 200.– anrechenbare Einkünfte bilden und daher an den Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe anzurechnen sind.

3.

3.1      In der Sache rügen die Rekurrenten nur noch, dass bei einer Anrechnung der Entschädigung aus der Vorstandstätigkeit gleichzeitig auch monatliche Freibeträge angerechnet werden müssten.

Gemäss Ziff. 12.1 der Unterstützungsrichtlinien in der massgeblichen Fassung, gültig ab dem 1. Januar 2011, werden Einkommen an die Unterstützungsleistungen angerechnet, soweit sie den Betrag von CHF 150.– pro Monat überschreiten. Liegt das monatliche Erwerbseinkommen zwischen CHF 150.– und CHF 450.– so beträgt der Einkommensfreibetrag CHF 150.–. Auf höherem Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal aber der Betrag von CHF 400.– pro erwerbstätige Person gewährt. Dieser Einkommens-Freibetrag setzt auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 SHG die SKOS-Richtlinien, Stand 2011, um. Entsprechend wird mit ihrer Ausrichtung „primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern“. Es soll mit ihrer Ausrichtung „ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können“. Aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung des Freibetrages, mit seinem auf jeden Monat bezogenen Mindest- und Maximalbetrag wird ein beständiges Bemühen um ein zumindest geringes Einkommen höher belohnt als ein einmaliger Einsatz um ein höheres Einkommen in einem resp. zwei oder drei Monaten.

3.2      Die Vorinstanzen haben anerkannt, dass den Rekurrenten aufgrund der Anrechnung seines Erwerbseinkommens als Vorstandsmitglied des Vereins C_____ auch ein Einkommensfreibetrag angerechnet und der Rückerstattungsbetrag entsprechend gekürzt werden muss. Strittig ist aber die Höhe des anzurechnenden Freibetrages.

Die Rekurrenten machen geltend, dass mit der aus administrativen Gründen einmal jährlich ausgerichteten Entschädigung nicht nur die Arbeit für den Dezember, dem Monat der Auszahlung, sondern jene für den regelmässigen monatlichen Aufwand über das ganze Jahr abgegolten worden sei. Es sei in Anbetracht seiner finanziellen Situation und seiner grossen Bemühungen, wieder finanziell selbständig zu werden, unverhältnismässig, ihn dafür zu bestrafen, dass der Verein die Entschädigung aus administrativen Gründen per Ende Jahr auszahle.

Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Sozialhilfe praxisgemäss Einkommen grundsätzlich im nächsten oder allenfalls übernächsten Monat nach der Auszahlung an die Unterstützungsleistungen anrechne. Die Vorstandstätigkeit sei unregelmässig erfolgt. Aus der eingereichten Bestätigung des Vereins gehe hervor, dass die Vorstandstätigkeit auch Projektarbeiten umfasse, die vom Umfang her kaum regelmässig erfolgt seien. Auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen seien wohl sehr unterschiedlich ausgefallen. Aus der pauschalen Entschädigung könne geschlossen werden, dass eine genaue Zuteilung des getätigten Zeitaufwands auf einzelne Monate nicht möglich sei. Schliesslich weise der Rekurrent weder nach, wie viele Stunden er insgesamt aufgewendet habe, noch führe er aus, wie sich der Aufwand auf die einzelnen Monate verteile. Daher sei die Praxis, auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens abzustellen und dieses im nächsten, noch nicht ausbezahlten Monat anzurechnen, nicht zu beanstanden.

3.3      Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Sozialhilfe zwar im Dezember 2010 Kenntnis von der im gleichen Monat erfolgten Vergütung des Vereins C_____ erhalten, es aber unterlassen hat, dieses Einkommen den Rekurrenten im Folgemonat zur Berechnung ihrer Unterstützungsleistung anzurechnen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf diese Praxis abgestellt werden. Darüber hinaus trägt der angefochtene Entscheid aber auch den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls, soweit sie aus den Akten bekannt sind, einerseits und der obgenannten, nicht linearen Ausgestaltung des Freibetrages andererseits, zu wenig Rechnung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 hat D_____ als Präsidentin des Vereins C_____ bestätigt, dass dem Rekurrenten für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins jeweils per Ende Jahr eine pauschale Entschädigung von CHF 2'000.– ausgerichtet werde. Die geleisteten Arbeiten verteilten sich gleichmässig auf das ganze Jahr. Es handle sich dabei um die Teilnahme an den monatlichen Sitzungen und die Mitarbeit an verschiedenen Projekten, welche im Rahmen der verschiedenen Ressorts auf die Vorstandsmitglieder aufgeteilt worden seien. Die Vergütung könne auch als monatliches Entgelt von je CHF 166.65 betrachtet werden, wobei die jährliche Vergütung aus Gründen der administrativen Vereinfachung gewählt worden sei. Auch wenn der Vorinstanz darin Recht zu geben ist, dass aufgrund dieser Bestätigung der ausgerichtete Jahresbetrag nicht auf Franken und Rappen den entsprechenden Leistungen in den einzelnen Monaten zugeordnet werden kann, so muss ihr entgegen gehalten werden, dass die Forderung nach einer genauen Zuweisung einer jährlichen Pauschalentschädigung für eine laufende Vereinstätigkeit aufgrund der Natur der geleisteten und entschädigten Arbeit lebensfremd erscheint. Pauschal entschädigte Vorstandstätigkeit fällt naturgemäss unregelmässig an. Andererseits ist aber aufgrund der Bestätigung erstellt, dass die Entschädigung für die während dem ganzen Jahr erbrachten Leistungen, zu denen auch monatliche Vorstandssitzungen zu zählen sind, erbracht worden sind. Die nur für einen Monat erfolgende Anrechnung des Freibetrages trägt daher der während dem ganzen Jahr erfolgten, erwerblichen Integrationsleistung nicht Rechnung. Wäre die pauschale Vergütung in monatlichen Zahlungen erfolgt, so wäre denn kaum überprüft worden, welche konkreten Leistungen im entsprechenden Monat erbracht worden sind. Aufgrund der Bestätigung des Vereins folgt vielmehr, dass die Entschädigung auf das ganze Jahr verteilt werden muss. Wie die Differenz zwischen dem von D_____ bestätigten und den zwischen den Parteien unstrittig höheren Entschädigungsbetrag zu begründen ist, kann hier offen bleiben. Es wird für ihn ebenfalls eine regelmässige Anrechnung auf alle Kalendermonate geltend gemacht. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Freibetrages hat die Differenz zwischen CHF 2000.– resp. CHF 166.65 und 2'600.– bzw. CHF 216.65 daher keinen Einfluss auf die Höhe des Freibetrages. Daraus folgt, dass die Rekurrenten infolge der Anrechnung dieser Entschädigung auch Anspruch auf einen monatlichen Freibetrag von je CHF 150.– haben, soweit ihnen nicht bereits in einzelnen Monaten Freibeträge für Erwerbseinkommen des Rekurrenten angerechnet worden sind, welche einer weiteren Anrechnung eines Freibetrages im betreffenden Monat im Wege stehen. Keine weitere Anrechnung kann in den Monaten April und Mai erfolgen, wurde dem Rekurrenten in diesen Monaten aufgrund eines jeweils über CHF 2'000.– liegenden Nettoeinkommens der maximale Freibetrag von CHF 400.– angerechnet. Im Monat Oktober wurde ihm ein Erwerbseinkommen von CHF 183.50 und ein Freibetrag von CHF 150.– angerechnet. Rechnet man die Entschädigung für die Vereinstätigkeit von CHF 166.56 hinzu, so übersteigt der Erwerbsbetrag CHF 450.– nicht, sodass ebenfalls keine weitere Anrechnung erfolgen kann. Im Monat November wurde ihm ein Erwerbseinkommen von CHF 320.30 und ein Freibetrag von CHF 150.– angerechnet. Nach Hinzurechnung der Entschädigung für die Vereinstätigkeit beträgt das monatliche Einkommen CHF 488.95. Es resultiert ein Anspruch auf einen Freibetrag von CHF 163.–. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten für das ganze Jahr 2010 Freibeträge insgesamt CHF 2'313.– (Februar, März, Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember, Januar: je CHF 150.–; April, Mai: je CHF 400.–; November: CHF 163.–) angerechnet werden müssen. Bisher angerechnet worden sind ihm Freibeträge von insgesamt CHF 1'500.– (April, Mai, Januar: je CHF 400.–; Oktober und November: je CHF 150.–). Daraus folgt, dass der Rückerstattungsbetrag gemäss der Verfügung vom 19. Januar 2012 von CHF 2'400.– um CHF 813.– auf CHF 1'587.– zu reduzieren ist.

4.

4.1      Weiter fechten die Rekurrenten mit ihrem Rekurs den Kostenentscheid der Vorinstanz an.

4.1.1   Sie machen geltend, die Sozialhilfe habe die im vorinstanzlichen Rekursverfahren angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2011 mit Verfügung vom 19. Januar 2012 in Wiedererwägung gezogen und ersetzt. Damit habe sie die angefochtene Verfügung vorbehaltlos zurückgezogen. Soweit die Sozialhilfe mit diesem Vorgehen nur eine betragsmässige Reduktion der Rückforderung beabsichtigt habe, wie die Vorinstanz geltend mache, so habe sie mit ihrem Vorgehen einen formellen Fehler begangen, der sanktioniert werden müsse. Aus diesem Grund hätten sie Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für das durch die Verfügung vom 19. Januar 2012 beendete Rekursverfahren.

4.1.2   Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn das Rekursverfahren gegen die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2011 aufgrund des Wiedererwägungsentscheides vom 19. Januar 2012 als gegenstandslos abgeschrieben worden wäre, so hätte sich die Kostenfolge nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens gerichtet und nicht notwendigerweise einem vollen Obsiegen mit entsprechender Kostenfolge entsprochen. Daher hätte wiederum berücksichtigt werden müssen, dass die Rückforderung mit dem Wiedererwägungsentscheid nicht auf den Betrag von CHF 703.95, wie im Rekurs an das WSU verlangt, sondern bloss auf jenen von CHF 2'400.– reduziert worden ist. Das Vorgehen des WSU, welches das Rekursverfahren trotz der lite pendente erfolgten, wiedererwägungsweisen Aufhebung und Ersetzung des angefochtenen Entscheides fortgesetzt hat, ist auch mit Bezug auf den Kostenentscheid nicht zu beanstanden, erscheint das Vorgehen doch pragmatisch und ist den Rekurrenten daraus in keiner Hinsicht ein Nachteil entstanden.

4.2      Weiter verlangen die Rekurrenten, dass die ihnen für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung angepasst werden müsse. Dem ist aufgrund des Entscheids in der Sache zu folgen. Die Rekurrenten dringen aufgrund des vorliegenden Entscheids, mit dem die ursprünglich mit Verfügung vom 19. Juli 2011 festgesetzte Rückerstattungsforderung von CHF 2'800.– auf CHF 1'587.– reduziert wird, im Vergleich zu ihrem vorinstanzlichen Antrag, mit dem sie deren Reduktion auf CHF 703.95 beantragt haben, zu knapp 60% durch. Ausgehend von der im vor-instanzlichen Verfahren festgesetzten Parteientschädigung für den Fall eines vollumfänglichen Obsiegens von CHF 1'750.–, die von den Rekurrenten nicht bestritten worden ist, ist ihnen daher für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'050.– zuzusprechen.

4.3      Schliesslich rügen die Rekurrenten die Verweigerung ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

4.3.1   Voraussetzung für den Bestand des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständigung ist deren Notwendigkeit zur Wahrung von Ansprüchen im jeweiligen Verfahren. Die Vertretung muss sachlich geboten sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232 m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 36). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 m.w.H.; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b [publ. in: BJM 2005 100 ff.]; VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 3.2).

Das Vorliegen eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in der Praxis zurückhaltend bejaht. So ist namentlich im Strafprozess von einem besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Die Aussicht auf eine bloss „erhebliche“, nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen für die Annahme eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition des Betroffenen nicht aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Desgleichen wird ein solcher Eingriff verneint, wenn es um weniger eingreifende Verfügungen im Rahmen des Strafvollzuges geht, wie etwa um die Entlassung aus einer Massnahme, die sich im Effekt „bereits einer ambulanten Behandlung“ annähert (BGer 1P.622/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3.b) oder um die erstmalige Bewilligung eines Urlaubs für einen auf unbestimmte Zeit Verwahrten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 f.).

4.3.2   Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass das Verfahren nicht derart komplex gewesen sei, als dass dies den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Es sei eine einfache Rückforderung eines Einkommens, welche bis anhin nicht angerechnet worden sei, sowie eines nicht deklarierten Wettbewerbsgewinns zu beurteilen gewesen. Zu prüfen sei allein der Abzug eines Einkommensfreibetrages gewesen. Es sei dem Rekurrenten aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Einwand selbständig zu erheben. Soweit der Rekurrent die Komplexität des Verfahrens mit der Vermischung mit anderen Verfahren wie der unzulässigen Verrechnungserklärung und einer in Rechtskraft erwachsenen Kürzungsverfügung begründe, habe er diese selber herbeigeführt. Daher könne er sich auch nicht auf den diesbezüglichen Vernehmlassungsaufwand der Sozialhilfe berufen.

4.3.3   Zur Begründung der Komplexität verweisen die Rekurrenten darauf, dass zwischen ihnen und der Sozialhilfe mehrere Verfahren hängig gewesen seien. Das vorliegende Verfahren können nicht losgelöst von diesen parallelen Verfahren betrachtet werden. Daher habe der Rekurrent bereits einen Rechtsbeistand involviert, weshalb es selbstverständlich gewesen sei, diesen auch in der vorliegenden Sache zu mandatieren, da er selber den Überblick längst verloren habe. Zudem sei das Verfahren von der Sozialhilfe durch die lite pendente erfolgte Ersetzung der Rückforderungsverfügung verkompliziert worden. Der Rekurrent habe keine juristischen Kenntnisse. Zudem sei die enorme Stresssituation und die starke psychische Belastung, unter der er gestanden habe, zu berücksichtigen. Hinzu komme die Gefährdung seiner Existenz, weshalb er entsprechend überfordert gewesen sei. Schliesslich sei das Verfahren durch Fehler der Sozialhilfe unübersichtlich geworden, welche auch zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu ihr geführt habe.

4.3.4   Die Rückerstattungsverfügung trifft die Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger in ihrer wirtschaftlichen Existenz zweifellos. Aufgrund ihrer Höhe und der begrenzten Vollstreckbarkeit kann aber nicht von einem schweren Eingriff ausgegangen werden. Eine unentgeltliche Verbeiständung war im vorinstanzlichen Verfahren daher nur geboten, soweit das Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwies, denen die Rekurrenten auf sich allein gestellt nicht gewachsen wären. Diese Voraussetzung durfte die Vorinstanz ohne Verletzung ihres entsprechenden Beurteilungsspielraums verneinen.

Mehrere, parallele Verfahren zwischen einer Person und einer Behörde bedürfen zwar möglicherweise der Koordination, sie machen aber nicht notwendigerweise eine einheitliche Vertretung notwendig. Es ist vielmehr auch in einem solchen Fall jedes Verfahren hinsichtlich seiner Komplexität gesondert zu prüfen. Diese ist im vorliegenden Fall bezogen auf die Frage der Anrechnung eines Freibetrages bei gleichzeitiger Rückforderung aufgrund einer nachträglichen Anrechnung von Einkommen zu prüfen. Diese Frage erscheint mindestens hinsichtlich der Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheiten der rekurrierenden Person nicht komplex.

Entgegen der Auffassung der Rekurrenten kann die behauptete Komplexität schliesslich auch nicht aus der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während dem vorinstanzlichen Verfahren abgeleitet werden. Daraus geht klar hervor, dass mit der neuen Verfügung dem Standpunkt der Rekurrenten nur teilweise entsprochen worden ist. Die Vorinstanz hat das Verfahren in der Folge trotz der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihrer Ersetzung durch einen neuen Entscheid, mit dem den Anträgen der Rekurrenten teilweise entsprochen worden ist, weitergeführt und damit das Verfahren dergestalt vereinfacht, dass dadurch keine weiteren verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten für die Rekurrenten entstanden sind. Die von der Vertretung mit einem gewissen Recht aufgeworfenen formellen Fragen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung durch die Sozialhilfe hätten sich für die juristischen Laien deshalb gerade nicht gestellt.

4.3.5   Daraus folgt, dass die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständigung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1      Damit dringen die Rekurrenten mit ihren Anträgen zum Teil durch. In ihrem Antrag in der Sache verlangten sie eine Reduktion der Rückerstattungsverfügung von CHF 2'400.– auf CHF 1'400.–. Mit der Reduktion auf CHF 1'587.– dringen sie zu gut 4/5 durch. Hinzu kommt ihr teilweises, gut hälftiges Obsiegen hinsichtlich der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und ihr gänzliches Unterliegen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Während sich die Rekurrenten mit Bezug auf die beantragte Parteientschädigung auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogen haben, woraus der Interessenwert des Antrages abgeleitet werden kann, fehlt eine entsprechende Quantifizierung des Begehrens hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2      Bei der Kostenfolge ist aber primär dem Ausgang des Verfahrens in der Sache Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt es, für das Verfahren bereits aufgrund des Verfahrensausgangs keine Kosten zu erheben. Zudem ist den Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mit den Kostennoten vom 9. April und 9. August 2013 macht der Rechtsvertreter der Rekurrenten dabei ein Honorar im Betrag von CHF 3'185.–, Auslagen in der Höhe von CHF 196.95 und die Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen geltend. Die daraus resultierende Forderung übersteigt den Streitwert der ohne Kosten berechneten Streitsache um ein mehrfaches. Gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) kann in Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur das Honorar nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche Zivilsachen berechnet werden. Daraus folgt für einen Streitwert von CHF 1’000.– nach § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 ein gerundetes Grundhonorar von CHF 460.–. Mit den – aufgrund des tiefen Streitwerts und des entsprechend niedrigen Grundhonorars – maximalen Zuschlägen für Komplexität und die Replik von CHF 460.– resp. 140.– gemäss § 5 HO resultiert ein Honorar von CHF 1'060.–. Auf diesen Entschädigungsrahmen sind die Rekurrenten und ihr Vertreter bereits nach der Überweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2013 hingewiesen worden. Das Honorar ist daher zunächst auf diesen Betrag festzusetzen. Berücksichtigt man noch den Streit um die vorinstanzlichen Kosten, welcher weiteren Aufwand generiert hat, ohne dass die entsprechenden Forderungen formell zum Streitwert hinzugerechnet werden können, so rechtfertigt es sich, das Honorar für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf CHF 2'000.– festzusetzen. Der weitergehende Bemühungsaufwand für das Aktenstudium, die Rechtsbegründung und die Replik erscheinen der Streitsache und ihrem gesamten Interessewert nicht mehr angemessen und können daher nicht entschädigt werden. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 196.95 und der Betrag von CHF 175.75 Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen. Es resultieren angemessene Vertretungskosten von CHF 2'372.70. Aufgrund des gesamthaften Ausgangs des Verfahrens ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Rekurrenten eine reduzierte, halbe Parteientschädigung von CHF 1'186.35.

5.3      Damit wird der Vertretungsaufwand der unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten nur zum Teil gedeckt. Es ist ihrem Vertreter daher in Ergänzung zur Parteientschädigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier kann das Honorar nicht höher sein als die in Anwendung von § 13 Abs. 2 HO zu errechnende Parteientschädigung, würde ansonsten doch eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Vertretung von selbstzahlenden Klienten entstehen. Daraus folgt, dass die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf den durch die Parteientschädigung nicht gedeckten Betrag von CHF 1'186.35 resp. ein Honorar von CHF 1'000.–, Auslagen von CHF 98.45 und CHF 87.90 Mehrwertsteuer festgesetzt werden soll. Auf eine Neuberechnung der Auslagen nach den tieferen Ansätzen für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege soll umständehalber verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Rekurrenten wird der Rückforderungsbetrag der Sozialhilfe auf CHF 1'587.– festgesetzt.

            Für das vorinstanzliche Verfahren wird den Rekurrenten zu Lasten der Sozialhilfe eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'050.– zugesprochen.

Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Das WSU hat den Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'186.35 zu entrichten. Darüber hinaus wird dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, […], Advokat, ein Honorar von CHF 1'186.35 aus der Gerichtskasse entrichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.90 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2014 VD.2013.90 (AG.2014.28) — Swissrulings