Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2015 VD.2013.209 (AG.2015.63)

9 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,088 mots·~5 min·6

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.209

URTEIL

vom 9. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt             Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. August 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Am 29. März 2012 widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die Niederlassungsbewilligung von A_____ (Rekurrentin) und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 9. August 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 21. August 2013 Rekurs beim Regierungsrat angemeldet und am 24. Oktober 2013 begründet. Sie beantragt, den Entscheid des JSD aufzuheben, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ein Bewilligungsverlängerungsverfahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG durchzuführen. Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 3. Februar 2014, den Rekurs teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 hat die Rekurrentin Stellung zur Rekursantwort des JSD genommen und dessen Auffassung, dass die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aber der Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM) bedürfe, geteilt. Die Rekurrentin hat hierauf gestützt die Sistierung des Verfahrens beantragt, damit das BFM dem Antrag auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zustimmen könne. Mit Schreiben vom 14. März 2014 hat sich das JSD dem Sistierungsantrag angeschlossen. Am 21. Juli 2014 hat das JSD mitgeteilt, dass das BFM am 19. Juni 2014 der Erteilung einer selbständigen Aufenthaltsbewilligung zugestimmt und festgestellt habe, dass das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung ausstellen könne, sobald der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig sei. Mit Eingabe vom 26. August 2014 hat die Rekurrentin mitgeteilt, dass sie am über das Eventualbegehren hinausgehenden Antrag auf Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung nicht festhalte. Sie beantragt für das verwaltungsinterne und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7. November 2013 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG; SG 270.100). Die Re-kurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesent-liche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2014 E. 1.2).

2.

Die Rekurrentin beantragt mit ihrem Rekurs bzw. mit der Rekursbegründung als Hauptantrag die Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Diesen Antrag hat die Rekurrentin am 26. August 2014 nachträglich zurückgezogen, nachdem ihr – ihrem Eventual- respektive Subeventualbegehren entsprechend – die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden war. Es ist deshalb festzustellen, dass mit dem Rückzug dieses Antrags der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr angefochten ist und damit in Rechtskraft erwachsen kann. Das Migrationsamt wird der Rekurrentin nach der bereits erfolgten Zusicherung des JSD über die Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen, sobald der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos und kann folglich abgeschrieben werden.

3.

Die Kosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Diesbezüglich teilen die Parteien grundsätzlich dieselbe Auffassung. Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass von ihrem überwiegenden Obsiegen in der Sache auszugehen sei. Das Justizund Sicherheitsdepartement beantragt die Auferlegung der Kosten zulasten des Staates, soweit der Rekurs gutzuheissen sei, und zulasten der Rekurrentin, soweit dieser abgewiesen respektive darauf nicht eingetreten werde.

Die Rekurrentin hat in erster Linie die Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beantragt und als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt sowie subventualiter die Durchführung eines Bewilligungsverlängerungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt. Diese Anträge stellte sie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren, die Vorinstanz wies diese jedoch ab. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bejahte das JSD mit Rekursantwort vom 3. Februar 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. (Rz. 5 ff. der Rekursantwort).

Die Rekurrentin unterliegt im Ergebnis mit ihrem Antrag auf das Weiterdauern der Niederlassungsbewilligung, obsiegt hingegen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dabei erscheint in der Sache von grösserer Tragweite, dass die Rekurrentin überhaupt eine Bewilligung hat erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob der von ihr für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung betriebene Aufwand umfangreicher erscheint als jener, der für den Eventual- sowie Subeven-tualantrag aufgewendet wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE VD.2013.189 vom 30. August 2014 E. 6.2). Des Gleichen ist von der Erhebung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren abzusehen. Zudem hat das JSD der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Für das verwaltungsinterne Verfahren macht die Rekurrentin einen Aufwand von total 8.33 Stunden à CHF 220.– und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen solchen von total 10 Stunden à CHF 250.– geltend. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens erscheint ein Ansatz von jeweils CHF 200.– als angemessen (VGE VD.2013.189 vom 30. August 2014 E. 6.2). Dies entspricht einem Honorar von CHF 1‘852.20 einschliesslich der notwendigen Auslagen zuzüglich MWST zu 8 % für das vorinstanzliche Verfahren sowie von CHF 2‘276.50 einschliesslich der notwen-digen Auslagen zuzüglich MWST zu 8 % für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin ihren Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 9. August 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zurückgezogen hat.

            Es wird festgestellt, dass das Migrationsamt aufgrund der Zustimmung des BFM und nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erteilen wird.

            Es werden weder für das vorinstanzliche noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten erhoben.

            Das JSD zahlt der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1‘852.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das vorinstanzliche Verfahren sowie von CHF 2‘276.50 (inkl. Auslagen und MWST) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.209 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2015 VD.2013.209 (AG.2015.63) — Swissrulings