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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2014 VD.2013.201 (AG.2014.250)

14 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,626 mots·~8 min·6

Résumé

Vorlesungsprüfung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.201

URTEIL

vom 14. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Universität Basel

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission der Universität Basel vom […]

betreffend Vorlesungsprüfung […]/ Akteneinsicht

Sachverhalt

A_____ studiert an der Universität Basel […]. Für die Vorlesungsprüfung […] wurde ihm am 3. September 2013 die Note 4,5 (befriedigend) erteilt. Gegen diese Verfügung erhob A_____ Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission). Mit Rekursbegründung vom 7. Oktober 2013 verlangte er mit Rechtsbegehren 1 Einsicht in seine eigene schriftliche Prüfung, in allfällige weitere Dokumente mit Anmerkungen oder Korrekturen zur Prüfung, in die Notenskala, in die Prüfungsunterlagen von zwei namentlich genannten Mitkandidaten sowie in allfällige weitere Dokumente mit Anmerkungen und Korrekturen zur Prüfung dieser beiden Mitkandidaten, mit Recht auf Anfertigung von Kopien dieser Dokumente. In einem Rechtsbegehren 2 verlangte er sodann die Aufhebung der Verfügung betreffend das Ergebnis seiner Prüfung "[…] Vorlesungsprüfung" und deren Bewertung mit der Note 6.0, eventualiter mit der Note 5.5, subeventualiter mit der Note 5.0, subsubeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Universität Basel mit der Vorgabe, seine Prüfung durch einen unbefangenen, prüfungserfahrenen und fachkompetenten Sachverständigen bewerten zu lassen und hierauf gestützt einen neuen Prüfungsentscheid zu fällen. In einem Verfahrensantrag ersuchte A_____ um Beschränkung des Verfahrens in einer ersten Stufe auf die Beurteilung des Begehrens um Akteneinsicht (Rechtsbegehren 1) und die Sistierung der übrigen Rechtsbegehren in dem Sinne, dass ihm nach Erhalt der Akteneinsicht in einer zweiten Stufe eine angemessene Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden Begründung angesetzt werde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 gewährte die Präsidentin der Rekurskommission A_____ Akteneinsicht in seine eigene schriftliche Arbeit (Ziff. 1 der Verfügung). Des Weiteren kündigte sie an, dass nach der Akteneinsicht eine Frist zur ergänzenden Rekursbegründung festgesetzt werde (Ziff. 2). Schliesslich bewilligte sie die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3).

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 28. Oktober 2013 Rekurs erhoben. Mit Rekursbegründung vom 6. November 2013 beantragt er, dass Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung in dem Sinne zu ergänzen sei, dass ihm Einsicht in die Notenskala der Vorlesungsprüfung […] sowie in die Prüfungsunterlagen von zwei weiteren namentlich genannten Prüflingen sowie in allfällige weitere Dokumente mit Anmerkungen oder Korrekturen zu den Prüfungen dieser beiden Personen zu gewähren sei, mit dem Recht, von diesen Dokumenten Kopien anzufertigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Verfahrensantrag ersucht der Rekurrent um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 7. November 2013 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als die Vorinstanz vorerst und längstens bis zum Abschluss des Rekursverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frist zur ergänzenden Rekursbegründung gemäss angefochtener Verfügung nicht festsetze. Die Rekurskommission beantragt in ihrer Rekursantwort vom 3. Dezember 2013 Nichteintreten auf den Rekurs, eventualiter die vollumfängliche Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die […] Fakultät der Universität Basel schliesst sich diesem Antrag in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2014 an. Die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Vorliegend angefochten ist eine Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission in einem Verfahren betreffend eine Prüfungsnote. Entscheide der Rekurskommission können grundsätzlich an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. § 41 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400) sieht zwar vor, dass Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen endgültig sind. Da die Rekurskommission indessen keine obere kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 114 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) ist, bleibt dieser Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit unbeachtlich. Nach ständiger Praxis können deshalb auch Verfügungen in Examenssachen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (statt vieler VGE VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1 und VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.1). Für das Verfahren gelten gemäss § 41 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsvertrags die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

1.2      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission, mit welcher sie dem Rekurrenten Einsicht in seine eigene schriftliche Arbeit "[…] Vorlesungsprüfung" (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) gewährte und ihm eine Frist zur ergänzenden Rekursbegründung nach Einsichtnahme in Aussicht stellte (Ziff. 2). Eine derartige Verfügung, insbesondere wenn sie die Gewährung der Akteneinsicht betrifft, schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1070). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 93 Abs. 1 BBG).

1.2.1   Der Rekurrent führt zum schutzwürdigen Interesse an einer Ergänzung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von zwei Mitstudenten ihm eine detaillierte, den Anforderungen von § 46 Abs. 2 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) genügende Rekursbegründung verunmögliche. Ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Rekurs berge die Gefahr, dass er abgewiesen werde. Würde dies vorliegend geschehen, so verlöre er unnötigerweise eine Instanz, mutmasslich einzig aufgrund des verweigerten umfassenden Akteneinsichtsrechts. Dies stelle sowohl einen nicht wieder gutzumachenden tatsächlichen als auch rechtlichen Nachteil dar (Rz. 8 ff. der Rekursbegründung). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

1.2.2   Der Rekurrent hat zwar mit dem Rekurs an die Rekurskommission ein Rechtsbegehren auf Einsicht nicht nur hinsichtlich seiner eigenen Prüfungsunterlagen gestellt, sondern auch bezüglich der Notenskala sowie und insbesondere der Prüfungsunterlagen von zwei namentlich genannten Kommilitonen, welche zum gleichen Zeitpunkt die selbe Prüfung "[…] Vorlesungsprüfung" absolviert hatten. Allerdings hat der Rekurrent dieses Begehren in Form eines Hauptbegehrens gestellt. Darüber zu befinden hat somit die Rekurskommission als Gesamtspruchkörper. Anders verhielte es sich, wenn der Rekurrent in Form eines Verfahrensantrags um Akteneinsicht nachgesucht hätte. In diesem Fall läge der Entscheid hierüber in der Kompetenz des instruierenden Kommissionsmitglieds. Der vom Rekurrenten vor der Rekurskommission gestellte Verfahrensantrag lautet indessen alleine auf Beschränkung des Verfahrens in einer ersten Stufe auf Beurteilung seines Begehrens um Akteneinsicht (Rechtsbegehren 1). Die Beurteilung der übrigen Rechtsbegehren, namentlich um Aufwertung seines Prüfungsergebnisses auf die Note 6.0 (bzw. eventualiter bzw. subeventualiter auf die Noten 5.5 bzw. 5.0), sei in dem Sinne zu sistieren, dass ihm nach Erhalt der Akteneinsicht in einer zweiten Stufe eine angemessene Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden Begründung angesetzt werde. Mit der hier angefochtenen Verfügung hat die Kommissionspräsidentin über die Akteneinsicht alleine mit Bezug auf die eigenen Prüfungsunterlagen des Rekurrenten entschieden. Dass sie das Begehren des Rekurrenten um weitergehende Akteneinsicht entschieden hätte, lässt sich ihrer Verfügung nicht entnehmen. Es bleibt nach dem Gesagten vielmehr der Rekurskommission vorbehalten, als Gesamtspruchkörper über das Begehren des Rekurrenten um Einsichtnahme in weitere Prüfungsunterlagen zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern aus dem Entscheid der Kommissionspräsidentin, ihm Einsicht in seine eigenen Prüfungsunterlagen mit der Möglichkeit zu einer ergänzenden Rekursbegründung zu gewähren, dem Rekurrenten ein Nachteil erwächst. Mit der anstehenden Ergänzung der Rekursbegründung wird es ihm unbenommen sein, sein Hauptbegehren aufgrund der aus der Einsichtnahme in seine eigene Prüfung gewonnen Erkenntnisse vertieft zu begründen. Sollte die Rekurskommission im Übrigen zum Schluss kommen, dass dem Rekurrenten ein Anspruch auf zusätzliche Einsicht in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von Mitstudenten zusteht, wird sie ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ohne Weiteres Gelegenheit einräumen müssen, sich hierzu äussern zu können. Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Anfechtung der Verfügung der instruierenden Rekurskommissionspräsidentin vom 14. Oktober 2013.

1.2.3   Selbst wenn man zu Gunsten des Rekurrenten davon ausginge, dass die Rekurskommissionspräsidentin mit der blossen Gewährung der Akteneinsicht in seine eigenen Prüfungsunterlagen implizit die Einsichtnahme in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von anderen Prüflingen abgelehnt hat, wäre nicht zu erkennen, inwiefern der Rekurrent dadurch einen Nachteil erleiden würde, wenn hierüber erst anlässlich der Anfechtung des Endentscheids befunden werden könnte. Ein irreparabler Nachteil wäre bei Zwischenentscheiden über Akteneinsicht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn nach Auffassung der rekurrierenden Partei Dritten zu weitgehend Einblick in Unterlagen gewährt wird. Die (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht könnte später nämlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt kann die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden. Eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (statt vieler BGer 2C_785/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2.2 und 2C_599-603/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; ebenso Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 N 12 f.). Behauptet der Rekurrent, er könne bei Ablehnung seines Begehrens um Einsicht auch in die Notenskala und Prüfungsunterlagen von Kommilitonen seinen Rekurs nicht rechtsgenüglich begründen, wodurch er unnötigerweise eine Instanz verlöre (Rz. 16 der Rekursbegründung), ist dies nicht nachvollziehbar. Da prozessleitende Zwischenverfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel/Genf/München 2003, S. 84), könnte die Rekurskommission ohne Weiteres auf den ablehnenden Entscheid ihres instruierenden Kommissionsmitglieds beim Endentscheid zurückkommen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent ohnehin ein entsprechendes Hauptbegehren gestellt hat, auf welches wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2.2) noch die Rekurskommission als Gesamtspruchkörper zu entscheiden haben wird. Sollte die Rekurskommission einen Anspruch auf Akteneinsicht im anbegehrten Umfang bejahen, wäre ihm die entsprechende Einsicht zu gewähren, ebenso die Ergänzung seiner Rekursbegründung. Sollte sie hingegen eine weitergehende Einsicht ablehnen, könnte der Rekurrent diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechten. Von einem unnötigen Instanzenverlust kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die – bloss vorläufige – Verweigerung der weitergehenden Akteneinsicht hat keine irreparablen Auswirkungen, so dass sich die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission auch in diesem Lichte nicht als anfechtbar erweist.

1.2.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung vom 14. Oktober 2013 fehlt. Diese Zwischenverfügung äussert sich nicht zu seinem als Hauptbegehren gestellten Antrag auf Einsicht in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von zwei Mitprüflingen. Der Entscheid hierüber bleibt der Rekurskommission vorbehalten. Selbst wenn man annehmen würde, dass die fragliche Verfügung unausgesprochen das Ersuchen des Rekurrenten um Einsicht in diese Unterlagen ablehnen würde, würde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, da die Ablehnung noch mit dem Endentscheid wird angefochten werden können, soweit die Rekurskommission nicht noch einen anderen Entscheid fällt. Unter diesen Umständen ist auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die materiellen Rügen (Rz 20 ff. der Rekursbegründung) einzugehen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der gestellte Antrag auf Kostenerlass ist abzuweisen. Der vorliegend erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist derart evident, dass die Unbegründetheit des Rekurses einer anwaltlich vertretenen Partei hätte ersichtlich sein müssen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird indessen umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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