Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.199
URTEIL
vom 16. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch MLaw [...], Advokatin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. Oktober 2013
betreffend Steuererlass der kantonalen Steuern pro 2009 und 2010
Sachverhalt
A_____ (Rekurrent) hat mit E-Mails vom 14. November 2011 und 21. November 2011 bei der Steuerverwaltung sinngemäss ein Erlassgesuch für die kantonalen Steuern pro 2009 und die kantonalen Steuern pro 2010 gestellt.
Die Steuerverwaltung hat daraufhin am 21. November 2011 den Rekurrenten zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert, welche seine Einkommens- und Vermögenssituation belegen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 kam der Rekurrent dieser Aufforderung teilweise nach.
Mit Entscheid vom 20. Januar 2012 wies die Steuerverwaltung das Gesuch um Steuererlass betreffend die kantonalen Steuern pro 2009 in Höhe von CHF 2’989.70 und betreffend die kantonalen Steuern pro 2010 in Höhe von CHF 4’238.30 ab.
Die dagegen gerichtete Einsprache vom 17. Februar 2012 wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. April 2012 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 19. Mai 2012 wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 22. Oktober 2013 ab.
Dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Rekurs erhoben und diesen, nunmehr vertreten durch MLaw [...], Advokatin, begründet. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 28. November 2013 die Abweisung des Rekurses beantragt und auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat in der Replik vom 17. Januar 2014 an seinen Anträgen festgehalten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz; StG, SG 640.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht zu erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, weshalb auf ihn einzutreten ist.
1.3 In formeller Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, d.h. einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Sach- und Rechtslage beurteilt, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat, unter Ausserachtlassung neuer Tatsachen und Beweismittel (VGE VD.2011.111 vom 16. März 2012, E. 3.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f.).
2.
2.1 Die Steuerverwaltung und ihr folgend die Steuerrekurskommission haben das Erlassgesuch bzw. die entsprechenden Rechtsmittel des Rekurrenten mit der Begründung abgewiesen, er sei einerseits seinen Mitwirkungspflichten betreffend erhaltenen Spesen nicht umfassend nachgekommen und habe sich andererseits ausser Stande gesetzt habe, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, indem er finanzielle Mittel für zwei Ausbildungen aufgewendet sowie zwei Wohnstätten finanziert habe.
2.2 Die dagegen erhobenen Einwendungen des Rekurrenten vermögen an der Richtigkeit dieses Entscheides nichts zu ändern. Der Rekurrent hat in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2011 (Eingangsdatum) an die Steuerverwaltung selbst angegeben, dass er von der B_____ für anfallende Spesen jeweils eine Rückerstattung erhalten habe (Beilage 5 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung an die Steuerrekurskommission). Zu diesen Spesen bzw. der entsprechenden Abrechnung fehlen aber Angaben bzw. Unterlagen. Diese wurden vom Rekurrenten auch mit seiner Einsprache nicht nachgeliefert. Diese Spesenabrechnung ist aber zur Berücksichtigung der Einkommenssituation des Rekurrenten im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches relevant. Die Steuerverwaltung ist daher zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ausgegangen.
2.3 Der Rekurrent hat gegenüber der Steuerverwaltung angegeben, dass er über kein Erspartes bzw. finanzielle Mittel verfüge, da er einen Grossteil des Geldes, welches er in den Jahren der Festanstellung bei der Firma C_____ verdient habe, in zwei Weiterbildungen an der Hochschule der Künste […] bzw. der Universität Basel investiert habe. Der Rekurrent hat somit anstatt die erforderlichen Rückstellungen für die jeweils geschuldeten Steuern vorzunehmen, Weiterbildungen an der Hochschule der Künste bzw. der Universität Basel absolviert und sich somit selbst in die Lage gebracht, dass er die Steuern nicht (mehr) bezahlen kann. Dass diese Weiterbildung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der C_____ erforderlich gewesen wäre, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Dass die C_____ die Weiterbildungen begrüsst hat, reicht für eine Notwendigkeit dieser Weiterbildungen nicht aus. Da die Weiterbildungen somit nicht notwendig gewesen und offenbar auch nicht vom Arbeitgeber finanziert wurden, hätte der Rekurrent die Weiterbildungen nur absolvieren dürfen, wenn die Finanzierung neben der Bezahlung der Steuern möglich gewesen wäre. Dies war offensichtlich nicht der Fall.
2.4 Schliesslich hat der Rekurrent über längere Zeit zwei Wohnungen, eine in Basel und eine in Delémont, gemietet. Eine Notwendigkeit für die Miete von zwei Wohnungen ist nicht ersichtlich, selbst wenn der Rekurrent, wie von ihm geltend gemacht, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B_____ „zahlreiche Reisen in die welsche Schweiz“ unternommen hat.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Der Rekurrent hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Aufgrund der obigen Ausführungen muss der Rekurs allerdings als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden muss. Aus diesem Grund kann auch die Frage offen gelassen werden, ob angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche als nicht sehr komplex bezeichnet werden müssen, der Beizug einer Advokatin erforderlich war. Den geringen finanziellen Mitteln des Rekurrenten kann auch bei Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung getragen werden. Die Urteilsgebühr ist deshalb auf das Minimum von CHF 200.– festzulegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.