Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2014 VD.2013.187 (AG.2014.243)

8 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,503 mots·~13 min·6

Résumé

Förderbeitrag

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.187

URTEIL

vom 8. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ AG                                                                                         Rekurrentin

[…]

vertreten durch […] AG

[…]

gegen

Amt für Umwelt und Energie (AUE)

Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 12. August 2013

betreffend Förderbeitrag

Sachverhalt

Die A_____ AG (Rekurrentin) führte im September 2011 eine wärmetechnische Flachdachsanierung an ihrer Liegenschaft […] in Basel durch. Am 30. August 2012 stellte sie in diesem Zusammenhang ein Subventionsgesuch beim Amt für Umwelt und Energie (AUE), welches am 6. November 2012 wegen verspäteter Gesuchseinreichung abgewiesen wurde. Auf Einsprache der Rekurrentin hin hielt das AUE mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 an diesem Entscheid fest. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 12. August 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 20. August 2013 von der [...] AG im Namen der Rekurrentin erhobene und am 12. September 2013 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Beurteilung des Gesuchs um Ausrichtung eines Förderbeitrages als rechtzeitig eingereicht und die Gewährung eines Förderbeitrages beantragt wird. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 24. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das WSU hat sich am 3. Dezember 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat die [...] AG mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 repliziert und gleichzeitig bestätigt, vor dem Verwaltungsgericht unentgeltlich für die Rekurrentin zu handeln. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. Oktober 2012 sowie aus § 42 OG und den §§ 10 und 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG).

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Die Vorinstanzen haben die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung von Förderbeiträgen damit begründet, dass das Gesuch vor Beginn der Ausführung des Sanierungsprojekts hätte eingereicht werden müssen. Sie beziehen sich dabei auf § 35 Abs. 3 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV).

2.1      Gemäss § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 lit. a des Energiegesetzes (EnG) sind Massnahmen zu fördern, die der effizienten, umweltschonenden und wirtschaftlichen Verwendung der Energie dienen, die Energieversorgung sichern oder im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energie fördern. Dazu gehören gemäss der genannten Bestimmung insbesondere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Isolation von Altbauten sowie Energieanalysen. Gemäss § 35 Abs. 1 EnV sind Beitragsgesuche spätestens ein Jahr nach Ausführung der vom Gesetz geförderten Massnahmen beim AUE einzureichen. Nach § 35 Abs. 3 EnV kann das AUE für einzelne Fördermassnahmen die Eingabe des Gesuchs vor Baubeginn verlangen.

2.2      Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 EnV einen Grundsatz festlege, welcher für sämtliche Fördermassnahmen gelte. Davon abweichend verlange § 35 Abs. 3 EnV für einzelne, vom AUE zu bezeichnende Fördermassnahmen die Gesuchseinreichung vor Arbeitsbeginn. Darin liege entgegen der Meinung der Rekurrentin kein Widerspruch. § 35 Abs. 3 EnV erlaube dem AUE Ermessen in Bezug auf die Arten von Fördermassnahmen, für die eine Einreichung des Gesuchs vor Beginn der Bauarbeiten verlangt werde. Gestützt darauf verlange das AUE für Isolationsmassnahmen im Unterschied zu anderen Fördermassnahmen die Einreichung des Gesuchs vor dem Beginn der Bauarbeiten. Es könne sich dabei auf sachliche Gründe stützen, da beim „Gebäudeprogramm“ die Sanierungsmassnahmen durch Bundesgelder unterstützt würden, wenn die Bedingungen des Programms eingehalten würden. Das AUE könne zwar gestützt auf § 35 Abs. 3 EnV nicht nach Belieben und auch nicht im Nachhinein festlegen, dass ein Gesuch vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen (gewesen) sei. Obwohl aus § 35 EnV selbst nicht hervorgehe, welche Gesuche unter die Ausnahmebestimmung fallen und somit vor Baubeginn einzureichen sind, werde dennoch unmissverständlich festgehalten, dass dies für einzelne Fördermassnahmen vorausgesetzt werde. Die Rekurrentin habe daher Kenntnis gehabt, wer für die Bezeichnung der Gesuche, die vor Beginn der Arbeiten einzureichen sind, zuständig ist und wo sie sich über die Bedingungen hätte informieren können. Eine entsprechende Anfrage sei aber nicht erfolgt. Auch mit der Konsultation der Website des AUE hätte sie aufgrund der anlässlich der Revision von § 35 EnV aufgeschalteten Informationen feststellen können, dass für Gesuche im Zusammenhang mit der Isolation von Altbauten die Einreichung vor Beginn der Arbeiten erforderlich sei. Wenn die Rekurrentin trotz Kenntnis der nicht für alle Fördermassnahmen einheitlichen Regelung des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung jedwelche Abklärungen unterlassen hat, so habe sie dies auf eigenes Risiko getan und müsse sich die Folgen der verspäteten Gesuchseinreichung zurechnen lassen. Schliesslich habe die Rekurrentin ein veraltetes Formular aus dem Jahr 2000 verwendet, auf dem im Unterschied zum aktuell von der Website des AUE herunterladbaren Gesuchsformular der Hinweis auf die vorgängige Einreichungsobliegenheit noch nicht enthalten gewesen sei. Die zwischenzeitlich eingetretene Verordnungsänderung von 2010 sei ihr aber bekannt gewesen. Die Rekurrentin könne sich auch nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen.

2.3      Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass die Regelung in § 35 EnV nicht schlüssig sei und Gesuchsteller aufgrund der Regelung in Gesetz und Verordnung nicht wissen könnten, für welche Fördermassnahmen die Gesuche vorgängig einreicht werden müssten. Erst eine explizite Auflistung in zwei Kategorien für Gesuche vor und solche nach Baubeginn würde es dem Gesuchsteller zu ermitteln erlauben, in welchen Fällen das Gesuch vorgängig eingereicht werden muss und in welchen nicht. Mangels einer solchen Regelung könne das AUE beliebig entscheiden, ob das Gesuch vorher oder nachher einzureichen ist. Weiter enthielten weder das Gesetz noch die Verordnung eine Pflicht, sich beim AUE resp. auf dessen Website zu erkundigen oder aktuelle Gesuchsformulare herunter zu laden. Für Verwirkungsfristen werde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt. Eine solche fehle für die Verwirkungsfrist in § 35 Abs. 3 EnV.

3.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine ausreichende und inhaltlich genügend bestimmte gesetzliche Grundlage vorhanden ist, um für die Ausrichtung von Beiträgen in Einzelfällen die Gesuchseingabe vor Baubeginn vorauszusetzen, während ansonsten die Beitragsgesuche bis spätestens ein Jahr nach der Ausführung der geförderten Massnahme genügt.

3.1      Wichtige rechtliche Regelungen bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (§ 83 Abs. 1 KV). Wichtig in diesem Sinne sind insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen und den Zweck, die Art und den Rahmen von kantonalen Leistungen (§ 83 Abs. 2 lit. a und c KV). Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetz- an den Verordnungsgeber ist dabei dann zulässig, wenn sie von der Verfassung nicht ausgeschlossen wird, eine entsprechende Delegationsgrundlage im formellen Gesetz enthalten ist, sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, mithin die wichtigen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Betroffenen schwerwiegend berühren, im Gesetz selber umschrieben werden (BGE 128 I 113 E. 3c S. 122; § 105 Abs. 3 KV). Daneben erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtig ist. Dazu zählt, gestützt auf seine Stellung als oberste vollziehende Behörde, die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung und damit zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (§ 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 389; VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 3.1.3).

3.1.1   In den §§ 13 ff. EnG wird nur der Rahmen der Beitragssätze für Fördermassnahmen nach § 10 EnG geregelt. Das Gesetz enthält dagegen keine Bestimmungen über das Verfahren für entsprechende Beitragsgesuche. Dieses wird erst in den §§ 35 ff. EnV vom Regierungsrat geregelt.

3.1.2   Es fehlt damit eine explizite Delegationsgrundlage im Energiegesetz. Die Regelung in der Verordnung kann sich daher nur auf die selbständige Verordnungskompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen stützen. Bei deren Umgrenzung kann auch berücksichtigt werden, was in der verbreiteten, seit langem bestehenden Rechtswirklichkeit einem allgemein üblichen Standard entspricht (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.4.2 S. 7 f., 128 I 113 E. 3c S. 122). Die Regelung des Verfahrens und der Voraussetzungen der Gesuchseinreichung sind klassischerweise Gegenstand der Ausführungsgesetzgebung. Der Regierungsrat war daher kompetent, den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Energieverordnung zu regeln. Daran ändert auch die Verwirkungsfolge bei verspäteter Gesuchseinreichung nichts. Es ist dem Beitragsrecht inhärent, dass entsprechende Gesuche unter Verwirkungsfolge innert bestimmter Frist geltend gemacht werden müssen. Die Verwirkungsfolge verspäteter Geltendmachung ergibt sich daher nicht erst aus der Regelung auf Verordnungsstufe. Diese regelt allein den in diesem Zusammenhang relevanten Zeitrahmen.

3.1.3   Als zulässig erweist sich auch die mit § 35 Abs. 3 EnV erfolgte Delegation von materiellen Regelungsbefugnissen vom Regierungsrat an die Verwaltung, vorliegend an das Amt für Umwelt und Energie. Eine solche Subdelegation ist im baselstädtischen Staatsrecht nicht grundsätzlich verboten. Ihre Zulässigkeit richtet sich im Einzelfall nach den Grundsätzen der Delegation (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1875 ff.). Für die Delegation einer inhaltlichen Regelung im Bereich der Ausführungsgesetzgebung an die Verwaltung, wie es vorliegend der Fall ist, bedarf es keiner Grundlage im Gesetz selber. § 35 Abs. 3 EnV als delegierende Norm genügt inhaltlich den Voraussetzungen für eine gültige Delegation, worauf sogleich auch unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots zurückzukommen sein wird.

3.2      Aus dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und der damit gewährleisteten Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen folgt das Gebot der Bestimmtheit von Rechtssätzen. Das Legalitätsprinzip und die daraus folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung gelten auch für die Leistungsverwaltung (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5).

3.2.1   Jeder staatliche Akt muss sich auf eine hinreichend bestimmte materiellgesetzliche Grundlage stützen (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5, 128 I 113 E. 3c S. 121). Dies dient dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und der Rechtsgleichheit staatlichen Handelns im Einzelfall und der Erkennbarkeit der Rechte und Pflichten für die Betroffenen. Dieses Gebot gilt aber nicht in absoluter Weise. Der Gesetzgeber kann je nach dem zu regelnden Gegenstand nicht darauf verzichten, „allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss“. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung „hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab“ (BGE 135 I 169 E. 5.4.1 S. 173; 131 II 271 E. 6.1 S. 279; 129 I 161 E. 2.1 S. 162 f.; 128 I 237 E. 4.2 S. 339 f.; Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 2624 f.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010 N 388; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 19/19 ff.). Eine unbestimmte Regelung kann etwa dann genügen, wenn ein von den Betroffenen freiwillig eingegangenes oder frei ausgehandeltes Rechtsverhältnis zur Diskussion steht. Zudem kann dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit auch durch eine gleichmässige Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163; 123 I 1 E. 4b S. 5 f.; Rhinow/Schefer, a.a.O., N 2625; Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, a.a.O., N 388).

3.2.2   § 35 Abs. 3 EnV lässt offen, für welche einzelnen Fördermassnahmen die Eingabe des Gesuchs vor Baubeginn verlangt ist. Es stellt den entsprechenden Entscheid vielmehr ins Ermessen des Amts für Umwelt und Energie. Damit delegiert die Exekutive als Verordnungsgeberin die entsprechende Entscheidungskompetenz im Sinne einer Subdelegation an die Verwaltung. Sie räumt der Verwaltung Anpassungsermessen mit Bezug auf die Bestimmung der entsprechenden Massnahmenkategorien ein und trägt so dem Flexibilitätsbedürfnis Rechnung, von dem wiederum die Anforderungen an die Bestimmtheit der materiellgesetzlichen Regelung abhängig sind (Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, S. 330 f.). Es stellt sich aber die Frage, ob die Verwaltung dieses ihr eingeräumte Ermessen einzelfallweise auszuüben berechtigt ist oder die offene Verordnungsregelung im Rahmen einer eigenen generell-abstrakten Regelung weiter zu konkretisieren hat. Soweit der Gesetz- oder Verordnungsgeber der Verwaltung Anpassungsermessen einräumt, ist dessen Konkretisierung und Verdichtung regelmässig auch durch eine weitere generell-abstrakte Regelung möglich und im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit sogar erwünscht (Schindler, a.a.O., S. 333 f. mit Hinweis auf BGE 124 I 127 E. 3d S. 134). Darauf hat das AUE verzichtet. Dies erscheint bedauerlich, könnte mit einer Aufzählung der Fördermassnahmen, für welche eine vorgängige Eingabe des Gesuches verlangt wird, in einer – in der kantonalen Gesetzessammlung enthaltenen – Verordnung des AUE der Rechtssicherheit und der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns doch am besten entsprochen werden.

3.2.3   Es stellt sich daher die Frage, ob das AUE die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots hinsichtlich der Gewährleistung einer rechtsgleichen und voraussehbaren Ermessensausübung auch ohne generell-abstrakte Regelung der Fälle von § 35 Abs. 3 EnV erfüllt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich bereits aus der Energieverordnung ergibt, dass das AUE mit Bezug auf Fördermassnahmen die Einreichung des Beitragsgesuchs vor Baubeginn verlangen kann. Die Obliegenheit zur vorgängigen Einreichung eines Subventionsgesuch vor der Erbringung der freiwilligen, im öffentlichen Interesse liegenden Leistung entspricht denn auch dem Sinn und Zweck von Subventionen als Mittel der Verhaltenslenkung (Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 46 Rz. 2, 12; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2011, § 16 N 44; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 155 B I.b; Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung, Diss. Basel 1971, S. 52; VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 3.2; OGE/SH 60/2003/42 vom 22. Juli 2005, in: Amtsbericht SH 2005 105; OGE SH vom 7. August 1998, in: Amtsbericht SH 1998 135). Daher erscheint eher die Zulässigkeit einer nachträglichen Gesuchseinreichung gemäss § 35 Abs. 1 EnV denn das Erfordernis der vorgängigen Gesuchseinreichung gemäss § 35 Abs. 3 EnV als Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen im Beitragsrecht. Die Regelung von § 35 Abs. 3 EnV ist somit nicht weiter überraschend, so dass keine erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung gestellt werden können. Daraus folgt, dass die Rekurrentin bereits aufgrund der Regelung in § 35 EnV Anlass hatte, sich zur Lenkung ihres eigenen Verhaltens vorgängig nach der Praxis des AUE zu erkundigen. Da die Rekurrentin einen Beitrag für eine eigene, freiwillige Leistung zu erhalten beabsichtigte, war es ihr auch zumutbar, entsprechende Erkundigungen beim AUE einzuholen. Eine diesbezügliche Information war im relevanten Zeitraum auch auf der Website des AUE vorhanden und damit leicht greifbar. Wie den Vorakten entnommen werden kann, wurde bereits damals auf der Webseite des AUE festgehalten, „Beiträge für Gebäudesanierungen müssen VOR Baubeginn beantragt werden (vgl. den Screen Shot der im Oktober 2010 vorhandenen Seite „Förderbeiträge“ im Fachbereich Energie des WSU). Auch das damals ebenfalls von dieser Seite herunterladbare aktuelle Formular für Fördergesuche enthielt einen „Leitfaden zum Ausfüllen des Fördergesuches“, in dem unter dem Titel „Wann muss das Gesuch eingereicht werden?“ ausgeführt wurde: „Gesuche für ‚Das Gebäudeprogramm’ müssen vor Baubeginn eingereicht werden“. Damit wurde Bezug genommen auf die unter dem Titel www.dasgebaeudeprogramm.ch aufgenommene „Isolation von Altbauten“.

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Subventionierung von Gebäudeisolationen wie der Dachsanierung, welche die Rekurrentin vorgenommen hat, vorhersehbar gewesen und rechtsgleich angewandt worden sind. Die entsprechenden Rechte und Pflichten waren für die Betroffenen und damit auch für die Rekurrentin erkennbar. Da es sich bei der Gebäudesanierung und dem in diesem Zusammenhang stehenden Subventionsgesuch zudem um eine von der Rekurrentin freiwillig mit dem Gemeinwesen eingegangene Rechtsbeziehung handelt, bei welcher geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsnormen gestellt werden, liegt insgesamt keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vor.

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung eines Beitrages für die vorgenommene Dachsanierung aufgrund der verspäteten Gesuchseinreichung nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.187 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2014 VD.2013.187 (AG.2014.243) — Swissrulings