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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2014 VD.2013.174 (AG.2014.270)

8 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,610 mots·~18 min·6

Résumé

Familiennachzug (BGer 2C_553/2014 vom 6. Juni 2014))

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.174

URTEIL

vom 8. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrentin

[…]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2013

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Die Schweizerbürgerin A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...]1996 in Basel den kroatischen Staatsangehörigen B_____, geboren am [...], worauf ihm am 3. Dezember 1996 die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B_____ war bereits zuvor am 3. Dezember 1994 in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt, welches am 5. März 1996 abgewiesen wurde. Die Ehegatten sind die Eltern der gemeinsamen Söhne [...], geboren am [...]1996, und […], geboren am [...]2001.

Ab 1993 wurde der Ehemann der Rekurrentin im In- und Ausland wiederholt wegen Vermögensdelikten verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 13. August 1999 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei und mehrfachen versuchten Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis und zu fünf Jahren Landesverweisung bedingt, Probezeit vier Jahre, verurteilt. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juli 2002 wegen Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig wurden die beiden am 13. August 1999 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen sowie die ausgesprochene Landesverweisung für vollziehbar erklärt. Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt hat die gerichtlich angeordnete Landesverweisung in der Folge mit Entscheid vom 7. November 2002 unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Dieser Aufschub wurde nach der mit Datum vom 18. November 2004 erneut erfolgten Verurteilung des Ehemannes wegen Diebstahls und Gewalt gegen Beamte mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 widerrufen. Nach erfolgter Belegung mit einer Einreisesperre durch das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration [BFM]) wurde er am 21. Januar 2005 in seine Heimat ausgeschafft. Aufgrund einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls durch das Amtsgericht Freiburg i. Br. (Deutschland) vom 21. Dezember 2005 wurde er mit Entscheid des Regierungspräsidenten Freiburg i. Br. vom 10. Februar 2006 auch aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nach einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2007 erfolgten Verurteilung wegen Missachtung der Einreisesperre wurde er am 27. Februar 2007 erneut in seine Heimat zurückgeführt.

Nach einem erneuten Gesuch der Rekurrentin um Familiennachzug wurde mit Entscheid vom 3. November 2008 die Einreisesperre des Ehemanns aufgehoben und dem Gesuch am 7. November 2008 entsprochen. Nachdem der Ehemann, welcher sich seit dem 23. Oktober 2009 in Luxemburg in Haft befunden hat, mit Urteil des Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg vom 21. Dezember 2011 wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist und nach dem dadurch erfolgten Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, stellte die Rekurrentin mit Datum vom 15. August 2012 ein weiteres Mal ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Dieses lehnte das Migrationsamt nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 25. März 2013 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 24. Juli 2013 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 16. August 2013 (Eingang 5. bzw. 20 August 2013) erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Das JSD beantragte mit Schreiben vom 11. November 2013 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt aber nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Einen solchen Widerrufsgrund bildet u.a. die Verurteilung der ausländischen Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 2.1). Dabei dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGer 2C_226/2013 vom 8. September 2013 E. 3.1 und 3.3, m.w.H.). Mit dem Urteil des Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg vom 21. Dezember 2011 ist der Ehemann der Rekurrentin wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit liegt offensichtlich eine längerfristige Freiheitsstrafe vor und ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zweifellos erfüllt. Dies wird von der Rekurrentin denn auch gar nicht in Frage gestellt. Damit kann grundsätzlich offenbleiben, ob der Ehegatte der Rekurrentin mit seinen zahlreichen Verurteilungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat und auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hat. Eine entsprechende Würdigung ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. Entscheid des JSD vom 24. Juli 2013 E. 2 f.).

3.        

3.1      Mit ihrem Rekurs ersucht die Rekurrentin das Gericht darum, ihrer Familie eine allerletzte Chance einzuräumen, zusammen in der Schweiz zu leben. Den Kindern fehle der Vater. Sollte der Ehemann der Rekurrentin wieder rückfällig werden, so werde sie nie mehr einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Ihr Ehemann sei aus der Haft in Luxemburg viel reifer entlassen worden. Er habe dieses Mal endgültig begriffen, was er ihnen angetan habe. Sie und die Kinder und ihr Ehemann und Vater bräuchten sich gegenseitig. Damit beruft sie sich sinngemäss auf ihr geschütztes Familienleben und macht implizit geltend, dass die Verweigerung des Familiennachzugs unverhältnismässig sei.

3.2      Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines schweizerischen Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung und ist es dem Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 AuG N 60; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 170 ff.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 1363 ff.; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.122 und 7.124 f.). Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 172 f.; Malinverni, a.a.O., § 63 N 44; Rhinow/Schefer, a.a.O., N 1367 ff.). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 18 N 7 ff. und § 22 N 32 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 306a ff.; Rhinow/Schefer, a.a.O., N 1198 ff. und 1232 ff.; Wildhaber/Breitenmoser, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Lieferung, Köln 1992, Art. 8 EMRK N 13 f. und 525 ff., insbesondere 525 und 659 f.).

4.

4.1      Selbst wenn nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und 62 lit. b AuG ein Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug erfüllt ist, darf dieser nur verweigert werden, wenn sich diese Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellt (BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3). Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen.

4.2      Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind die öffentlichen und die privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (sog. Ausländer der zweiten Generation), ist eine Wegweisung möglich (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., m.w.H.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f., m.w.H.; BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3). Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere bei Straffälligkeit in analoger Weise wie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode und die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.1.2).

4.3      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1). Im Vordergrund steht dabei das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) geben diese Faktoren aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2011.159 vom 29. September 2013 E. 5.2). Allfällige Erwägungen des Strafgerichts zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der Strafvollzugsbehörden zur bedingten Entlassung sind bei der Prüfung des ausländerrechtlichen Erfordernisses der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar zu berücksichtigen. Die ausländerrechtlichen Behörden sind aber an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223). Aus der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung ergibt sich für die ausländerrechtlichen Behörden ein strengerer Beurteilungsmassstab im Vergleich zu den Strafvollzugsbehörden. Insbesondere können bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt werden (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2). Doch auch das Risiko erneuter Vermögensdelinquenz ist nicht hinzunehmen, wenn aus der wiederholten Begehung von gewichtigen Vermögensdelikten geschlossen werden kann, dass die ausländische Person auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304).

4.4      Mit Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehemanns der Rekurrentin aus der Schweiz ist mit der Vorinstanz auf die zahlreichen Delikte zu verweisen (vgl. Entscheid des JSD vom 24. Juli 2013 E. 5 ff.). Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Verschuldens im Vordergrund steht zunächst die jüngste Verurteilung mit Urteil des Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg vom 21. Dezember 2011 wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Aus dem Urteil (vgl. S. 8 ff.) geht hervor, dass der Ehemann der Rekurrentin als Mitglied einer aus sieben verurteilten Mittätern bestehenden Bande im Bahnhof von Luxemburg und den dort verkehrenden Zügen im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 22. Oktober 2009 täglich und in organisierter Weise, meist mit Mittätern, teilweise aber auch alleine, im grossen Stil (S. 38) speziell ausgewählte, mit dem Zug reisende Bankkunden bestohlen hat. Er hat dabei einen enormen materiellen Schaden angerichtet und eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt (S. 38). Mit dieser organisiert und methodisch begangenen Delinquenz hat er seine bereits vor rund zwanzig Jahren begonnene Vermögenskriminalität fortgesetzt. Bereits mit Urteilen vom 23. Juni 1993 und 25. März 1994 wurde der Ehemann der Rekurrentin durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (Österreich) zu Freiheitsstrafen von insgesamt 8 resp. 6 Monaten verurteilt. In der Schweiz und in Deutschland folgten weitere Strafurteile. Mit Urteil vom 26. April 1995 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt ihn wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 1 Woche. Der Verurteilung lag der Diebstahl einer Brieftasche aus einem Mantel eines Reisegastes in einem stillstehenden Zug im Bahnhof Luzern zu Grunde (vgl. Urteilsauszug für das Zentralpolizeibüro sowie die Anzeige an das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt). Mit Urteilen des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 3. Oktober 1995 und des Amtsgerichts Pforzheim vom 26. Januar 1998 wurde er jeweils wegen Diebstahls zu 5 Tagen Gefängnis bedingt resp. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Im ersten Fall ging es um zwei Brieftaschendiebstähle an den Bahnhöfen von Bern und Neuenburg (vgl. Urteil des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 3. Oktober 1995 S. 2). Der Gerichtspräsident 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte ihn mit Urteil vom 13. August 1999 wegen Hehlerei und mehrfachen versuchten Diebstahls jeweils bedingt zu 2 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweis. Mit Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. April 2001 und des Appellationsgerichts vom 27. März 2002 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Der Verurteilung lagen vier auf „perfide und systematische Weise, in profihaft anmutendem arbeitsteiligem Zusammenwirken“ (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 10. April 2001 S. 17) begangene Taschendiebstähle auf Bahnhöfen resp. in stehenden Zügen zum Nachteil ahnungsloser, älterer Zugpassagiere zugrunde. Schliesslich folgte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juli 2002 eine erneute Verurteilung wegen Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis, mit der gleichzeitig auch die beiden zuvor genannten, bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen sowie die Landesverweisung für vollziehbar erklärt worden sind. Wiederum lag der Verurteilung der Diebstahl von Notengeld enthaltenden Couverts aus einer im Zugabteil aufgehängten Jacke eines Passagiers zugrunde. Bereits am 18. November 2004 wurde er erneut wegen Diebstahls und Gewalt gegen Behörden und Beamte vom Strafgericht Basel-Stadt zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Wiederum lag der Verurteilung ein arbeitsteilig durchgeführter Trickdiebstahl zugrunde. Zudem stiess der Ehemann bei der unmittelbar folgenden Anhaltung einen Polizeibeamten gewaltsam weg, um sich die Flucht zu ermöglichen. Dem folgte mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 21. Dezember 2005 eine weitere Verurteilung wegen eines – in einem am Bahnhof haltenden Zug begangenen – Diebstahls (vgl. den Entscheid des Regierungspräsidiums Freiburg i. Br. vom 10. Februar 2006 S. 2). Aus dieser Kriminalbiographie des Ehemanns folgt offensichtlich eine denkbar negative Prognose für die Zukunft. Dass er nunmehr nach der Haft in Luxemburg zur Einsicht gelangt sein soll, von weiterer Delinquenz im Interesse der Familie Abstand zu nehmen, wie dies die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung geltend macht, ist aufgrund der gesamten Situation nicht anzunehmen.

Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 hat die Rekurrentin die Frage, ob sich ihr Ehemann geändert habe, „mit ja aus Überzeugung“ beantwortet. Er sei sich bewusst geworden, was er alles angerichtet habe. Er sei jetzt aber ein anderer Mensch. Nachdem der Familie darauf die Chance zur erneuten Aufnahme des Zusammenlebens gegeben worden ist, hat er aber seine deliktische Tätigkeit gleichwohl unvermittelt in Luxemburg fortgesetzt. Wenn die Rekurrentin nun mit Schreiben vom 28. August 2012 erklärt, sie habe ausführlich mit ihrem Ehemann über die Situation diskutiert und er habe ihr „fest versprochen, sich um 180° zu ändern“, was sie ihm glaube, so haben die Vorinstanzen diese Hoffnung der Rekurrentin aufgrund der gesamten Entwicklung zu Recht nicht mehr teilen können. Beteuerungen, sich zu wandeln und von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen, finden sich bereits im Urteil des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 3. Oktober 1995. Auch dem Aufschub der mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 13. August 1999 angeordneten Landesverweisung mit Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2002 lag die Beteuerung zu Grunde, dass er aufgrund seiner „absolut geordneten und intakten“ Familienverhältnisse sehr gute Resozialisierungsmöglichkeiten in der Schweiz habe. Die Kommission kam daher zum Schluss, dass seine Beziehungen in der Schweiz als weitgehend gefestigt und tragfähig eingestuft werden könnten. Der Strafvollzug und die Trennung von der Familie dürften ihm eindrücklich vor Augen geführt haben, mit welchen Konsequenzen er bei einer neuerlichen Delinquenz zu rechnen hätte. Die Kommission wies den Ehemann aber darauf hin, dass dieser Entscheid „eine allerletzte Chance“ darstelle und wies ihn „mit Nachdruck darauf“ hin, „dass ein erneutes Fehlverhalten die umgehende Rückversetzung in den Strafvollzug und damit zwingend auch den Vollzug der Landesverweisung zur Folge haben“ würde. In der Folge wurde ihm auch von den Einwohnerdiensten die Aufenthaltsbewilligung nur auf absolutes Wohlverhalten hin verlängert und die Ausweisung für den Fall angedroht, dass er seine „allerletzte Chance“ nicht nutze. Der Ehemann zog aber trotz der angeblich vorhandenen Arbeitsstelle die Fortsetzung seiner Karriere als Taschendieb vor. Er liess sich somit weder durch die mehrfach eingeräumten Chancen, noch durch den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen und die Ausschaffung in seine Heimat und der damit verbundenen Trennung von seiner Familie beeindrucken. Vielmehr fuhr er mit seiner schweren Vermögensdelinquenz nach dem immer gleichen Muster im Sinne eines Berufskriminellen weiter. Auch der Umstand, dass er den mit der Fahndung nach Diebstählen in Zügen betrauten Beamten in Basel einschlägig bekannt gewesen ist, hielt ihn nicht von weiteren entsprechenden Versuchen auf der Bahnstrecke zwischen Basel SBB und dem Badischen Bahnhof ab (vgl. den Rapport vom 22. Februar 2007). Wie die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat, zeugt das über zwei Jahrzehnte gezeigte Verhalten des Ehemanns der Rekurrentin von einer erheblichen kriminellen Energie sowie Unbelehrbarkeit und offenbart eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Mit der Vorinstanz kann auch aus seinem klaglosen Verhalten während dem Strafvollzug in Luxemburg nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da er sich auch im Vollzug früherer Freiheitsstrafen vor späteren Rückfällen entsprechend verhielt (vgl. die Entscheide der Strafvollzugskommission Basel-Stadt vom 7. November 2002 und 17. Dezember 2004). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend anführt, wird eine gute Führung im Strafvollzug generell erwartet und lässt diese angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3). Aus dem Gesagten folgt ein grosses Interesse an der Fernhaltung des Ehemanns der Rekurrentin zur Verhinderung weiterer Vermögensdelinquenz.

4.5      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Ehemannes steht das private Interesse der Rekurrentin und ihres Gatten sowie der gemeinsamen Söhne an dessen Rückkehr und der Zusammenführung der Familie in der Schweiz gegenüber. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat der Ehemann der Rekurrentin auch nach der Geburt der gemeinsamen Kinder [...] und […] in den Jahren 1996 und 2001 von weiterer Delinquenz keinen Abstand genommen. Ein bedeutender Teil der ausgesprochenen Urteile geht auf Gesetzesverstösse zurück, die der Ehemann der Rekurrentin begangen hat, als er bereits verheiratet war und die Kinder bereits auf der Welt waren. So war der Ehemann bereits seit Mitte 2004 durch den Vollzug von Freiheitsstrafen und die Landesverweisung bis zur Aufhebung der Einreisesperre am 7. November 2008 von seiner Familie getrennt. Nun ist er dies seit seiner Inhaftierung in Luxemburg am 23. Oktober 2009 erneut. Wie die intensive Delinquenz in der Umgebung von Luxemburg belegt, musste er bereits zuvor kriminalitätsbedingt von seiner Familie getrennt gelebt haben. Aus der Fortsetzung der Delinquenz trotz der durch diese bedingten Trennungen von der Familie muss geschlossen werden, dass der Ehemann der Rekurrentin dem Familienleben offensichtlich kein grosses Gewicht beimisst. Mit der entsprechenden Feststellung erscheint verständlich, dass es die Rekurrentin und ihre Söhne trifft, nicht zusammen mit ihrem Ehemann und Vater leben zu können. Der Ehegatte der Rekurrentin hat durch die Begehung seiner zahlreichen Straftaten die Ursache für die Trennung von seiner Familie jedoch selber gesetzt und in Kauf genommen. Daran ändert auch nichts, dass es den in der Schweiz aufgewachsenen Söhnen und der seit 1989 in der Schweiz lebenden Rekurrentin kaum zugemutet werden kann, die Familienbeziehung mit dem Ehemann und Vater in dessen Heimat in Kroatien zu leben. Nach der sogenannten „Reneja“-Praxis des Bundesgerichts, auf die schon die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (vgl. Entscheid des JSD vom 24. Juli 2013 E. 4), ist einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Von dieser Regel abzuweichen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist nur dann möglich, wenn in der konkreten Konstellation aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 135 II 377 E. 4.4. S. 382 f.; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 4.4.1). Auch wenn es sich bei der genannten Praxis nicht um eine feste Grenze, sondern lediglich um eine Leitlinie bei der Beurteilung des Familiennachzugs straffällig gewordener Ausländer handelt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.; BGer 2C_74/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.1), überwiegt in der vorliegenden Konstellation aufgrund des in der Vergangenheit tatsächlich gelebten Familienlebens, der – auf eigenes Verschulden des Ehemanns zurückgehenden – wiederholten und langjährigen Trennung der Familie einerseits und der langjährigen, wiederholten und schwerwiegenden Delinquenz des Ehemanns andererseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehemanns der Rekurrentin das private Interesse der Rekurrentin an der Zusammenführung der Familie.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.174 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2014 VD.2013.174 (AG.2014.270) — Swissrulings