Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.164
URTEIL
vom 6. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. Martina Hartmann-Felber,
Advokatin, Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. April 2013
betreffend Entzug der elterlichen Obhut und Errichtung einer Beistandschaft über B_____
Sachverhalt
Nachdem A_____ am […] 2012 bei sich zu Hause ein Kind (B_____) zur Welt gebracht hatte, trat sie mit diesem am 2. Januar 2013 in die Frauenklinik des Universitätsspitals Basel ein, wo das Kind auf der Neonatologie behandelt werden musste. Aufgrund des zwar stabilen, aber auch nach der Entlassung eine regelmässige Medikation erfordernden Gesundheitszustandes des Kindes einerseits sowie des Gesundheitszustandes und der unklaren Lebensverhältnisse der Kindsmutter, die HIV-positiv sei und unter paranoider Schizophrenie und Wahnvorstellungen leide, aber Arzttermine nicht wahrnehme, eine Therapie ablehne und ihre eigene Medikation nicht sicherstellen könne andererseits, machte die Kinderschutzgruppe des Universitären Kinderspitals beider Basel (UKBB) Meldung an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Diese liess in der Folge durch den Kinder- und Jugenddienst (KJD) Abklärungen hinsichtlich des Hilfe- und Anordnungsbedarfs für das Kind vornehmen. Mit Einzelentscheid vom 15. Januar 2013 hob sie die Obhut von A_____ über ihr Kind gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB superprovisorisch auf und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dieser (befristete) Entscheid wurde mit Einzelentscheid vom 31. Januar 2013 vorsorglich bis zum 30. April 2013 verlängert, wobei die mittlerweile nicht mehr in intensiv-medizinischer Behandlung befindliche Kindsmutter vorab persönlich über die Unterbringung des Kindes in einer Notfallpflegefamilie informiert wurde, sich aber dagegen aussprach. In der Folge wurde Advokatin Hartmann-Felber für A_____ als Verfahrensbeiständin eingesetzt, welche sie auch an der Verhandlung der KESB betreffend den Obhutsentzug vertrat.
Mit Entscheid vom 22. April 2013 (Begründung versandt am 15. Juli 2013) ordnete die KESB den Entzug der elterlichen Obhut an und brachte das Kind im Heim C_____ unter (Ziff. 1), errichtete eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen (Ziff. 2) und ernannte D_____ als Beistandsperson (Ziff. 3). Dieser wurde der Auftrag erteilt die Kindsmutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 4a) und die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 4b). Als besondere Befugnisse wurde ihr aufgetragen, die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4c), das Notwendige für einen Übertritt in das Heim C_____ vorzukehren (Ziff. 4d), die Unterbringung zu begleiten (Ziff. 4e), die Interessen des Kindes im Einzelfall zu vertreten, solange die Kindsmutter dazu nicht in der Lage ist und darüber hinaus wenn sie diese Aufgabe innert nützlicher Frist nicht wahrnimmt (Ziff. 4f) und über die medizinische Versorgung des Kindes, insbesondere seine Medikation, zu entscheiden (Ziff. 4g). Schliesslich erhielt die Beistandsperson den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind, sowie zur mindestens jährlichen Berichterstattung über den Verlauf (Ziff. 5).
Am 16. August 2013 hat die Verfahrensbeiständin von A_____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid der KESB vom 22. April 2013 sei unter o/e-Kostenfolge insoweit aufzuheben, als er auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen, die Ernennung von D_____ als Beistandsperson und die Erteilung des Auftrages an die Beistandsperson im Sinne der Ziff. 4a-c und 4f-g zu beschränken sei. Eventualiter seien nur die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4d und e ersatzlos aufzuheben und der Entscheid im Übrigen zu bestätigen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter stellt sie den Antrag, den Auftrag der Beistandsperson gemäss den Ziff. 4c und d dahingehend zu ändern, dass diese die Aufträge erhält, „dafür besorgt zu sein, dass eine Annäherung zwischen Frau A_____ und ihrer Tochter aktiv gefördert und unterstützt wird, so dass eine Entfremdung zwischen Mutter und Tochter unter allen Umständen verhindert werden kann“, und „Frau A_____ aktiv in der Vorbereitung auf eine Aufnahme ihrer Tochter bei sich zu Hause zu unterstützen“. Schliesslich wird die Einsetzung der Vertreterin als Verfahrensbeiständin gemäss Art. 449a ZGB auch im vorliegenden Verfahren und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die KESB hat mit Eingabe vom 30. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verfahrensbeiständin hat am 22. November 2013 hierzu repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge über das Kind B_____ ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Die vorliegende Beschwerde ist von Advokatin Hartmann-Felber, welche von der KESB im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeiständin gemäss Art. 449a ZGB eingesetzt worden ist, im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden. Wie die Vertreterin selber in der Beschwerdebegründung ausführt, war die Beschwerdeführerin seit der vorinstanzlichen Verhandlung im April 2013 für sie „in keiner Weise mehr erreichbar“. Sie habe auch auf keinerlei Kontaktaufnahmeversuche reagiert. Die Beschwerde erfolge deshalb „in Nachachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht und dem Umstand Rechnung tragend, dass“ sie „als Verfahrensbeiständin für die Beschwerdeführerin eingesetzt“ worden sei, „gerade weil dies zur Wahrung ihrer Interessen als unbedingt notwendig erachtet“ worden sei. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin selber nie den Willen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides geäussert hat. Es stellt sich daher die Frage, ob die im vorinstanzlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin überhaupt zur Anfechtung jenes Entscheides befugt ist.
1.2.2 Entgegen seinem Wortlaut und seiner Systematik bezieht sich Art. 449a ZGB über die Anordnung einer Verfahrensvertretung nicht nur auf das Verfahren vor der KESB. Die Bestellung hat unter den entsprechenden Voraussetzungen auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu erfolgen (Auer/Marti, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N 2; FamKomm. Erwachsenenschutz/Steck, Art. 449a ZGB N 1). Sie muss im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht neu bewilligt werden (Steck, a.a.O., Art. 449a ZGB N 7). Anzuordnen ist sie dann, wenn sie „nötig“ erscheint, wenn die Interessen der schutzbedürftigen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Vertretung erforderlich machen. Solche Gründe können in der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts liegen. Auch Merkmale in der Person des Betroffenen können wesentlich sein. Dementsprechend ist eine Verbeiständung immer dann angezeigt, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist (Auer/Marti, a.a.O., Art. 449a ZGB N 7).
1.2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten steht nicht fest, ob die eingereichte Beschwerde überhaupt vom Willen der Beschwerdeführerin getragen wird. Diese hat sich im vorinstanzlichen Verfahren in der Sache ambivalent gezeigt. Nachdem sie noch im Spital zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem Kind austreten und dieses selber betreuen zu wollen, meldete sie sich von der am 22. April 2013 angesetzten Verhandlung vor der KESB am 16./17. April 2013 telefonisch ab. Dabei gab sie an, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, sie wolle aber im Moment nichts dazu sagen. Sie habe dies alles nicht entschieden, man habe ihr das angetan. Auf die Frage, ob sie mit einer vorläufigen Fremdplatzierung einverstanden sei, oder ob sie das Kind nach Hause nehmen möchte, gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, die KESB könne entscheiden, was sie wolle (vgl. AE der KESB vom 16. und 17. April 2013). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab die Verfahrensvertreterin aufgrund ihrer Instruktion durch die Beschwerdeführerin an, dass diese sehr ambivalent sei hinsichtlich der Frage, ob sie die Obhut über B_____ möchte oder nicht. Sie sagte, sie liebe ihre Tochter und möchte mit ihr zusammenleben, sei sich aber ihrer schwierigen Situation gerade in finanzieller Hinsicht bewusst. Sie sei sehr resigniert und meine, dass ihre Tochter bei der E_____ sicher gut aufgehoben sei. Es sei schwierig, eine klare Stellungnahme von ihr zu übermitteln. D_____, die eingesetzte Beiständin des Kindes, gab an, dass sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber ähnlich ambivalent geäussert habe. Sie habe zwar auf entsprechende Frage gesagt, die Tochter bei sich haben zu wollen, habe aber nicht erklären können, wie sie sich das vorstelle. Auch in ihrem Verlaufsbericht vom 3. April 2013 bemerkte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorstellungen über eine gemeinsame Zukunft mit ihrer Tochter habe und äussere. Im Anschluss an die Verhandlung konnte die Verfahrensvertreterin zudem keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin herstellen (AE vom 3. und 16. Juli 2013; Beschwerdebegründung Ziff. 3, Replik ad 2 und 3). Gegenüber der eingesetzten Beistandsperson äusserte sie in einem wirren telefonischen Monolog, dass sie „nichts mehr wissen“ wolle (E-Mail D_____ vom 9. Juli 2013).
Aufgrund der genannten Vorgeschichte ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jemals den Willen kundgetan hat, das Urteil der KESB anzufechten. Es ist daher fraglich, ob die Verfahrensvertreterin vor diesem Hintergrund überhaupt zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Fraglich erscheint dabei auch, ob die Einsetzung im vorinstanzlichen Verfahren sie ohne zusätzliche Mandatierung durch die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt, bezieht sich doch die Mandatierung nur auf das vorinstanzliche Verfahren. Unter diesen Umständen würde sowohl für das Eintreten auf die Beschwerde, resp. den Antrag auf erneute Einsetzung der Vertreterin als Verfahrensvertreterin nach Art. 449a ZGB, als auch für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung die Grundlage fehlen. Vorliegend kann aber aufgrund der gesamten Umstände nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage des Obhutsentzugs die Urteilsfähigkeit fehlt. Hierfür sprechen die vermutete Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit Wahnvorstellungen einerseits und die Berichte über zunehmend wirre Verfassungen, in denen die Beschwerdeführerin angetroffen worden ist, andererseits. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde einzutreten und Advokatin Hartmann-Felber als Verfahrensvertreterin nach Art. 449a ZGB einzusetzen, zumal der Antrag auf Einsetzung als Verfahrensvertreterin instruktionsrichterlich nicht bereits auf erhobene Beschwerde hin abgewiesen worden ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut – aus welchen Gründen auch immer und unabhängig von einem Verschulden – nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2).
Wie jede behördliche Massnahme, mit der in Freiheits- oder in höchstpersönliche Rechte der Bürger eingegriffen wird, müssen auch der Entzug der elterlichen Obhut und die anderweitige Platzierung eines Kindes dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Gefährdung des Kindes muss daher so ernst sein, dass sie nicht anders, d.h. weder durch geeignete Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB noch durch eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, abgewendet werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE VD.213.65 vom 17. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 unter Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen erklärt, Kindesschutzmassnahmen müssten zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es sei immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) und diese solle die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). In diesem Sinne kommt ein Obhutsentzug somit nur als letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O.; BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009).
3.
Der im Streit stehenden Kindsschutzmassnahme liegt die Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB vom 9. Januar 2013 zu Grunde. Dieser sowie der Ersteinschätzung des KJD vom 2. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass das neugeborene Kind nach einer unbegleiteten Hausgeburt einer intensivmedizinischen Versorgung bedurfte, da es bei Einlieferung ins Spital unterzuckert und unterkühlt war und überdies ein dringender Verdacht auf eine von der Mutter übertragene HIV-Infektion bestand. Nach der Entlassung aus der Neonatologie musste über einen längeren Zeitraum einmal wöchentlich ein Blutbild gemacht und täglich eine Medikation verabreicht werden. Dafür musste die zuständige Bezugsperson vorgängig ein paar Tage in die Pflege des Kindes eingearbeitet werden (vgl. Notiz einer Gesprächsrunde im UKBB vom 9. Januar 2013). Unter diesen Umständen erkannte die Kinderschutzgruppe des UKBB für die Zeit nach der Entlassung des Kindes aus dem Spital aufgrund der Obdachlosigkeit der Kindsmutter, ihrer fehlenden Compliance während der Schwangerschaft und ihren instabilen medizinischen Verhältnissen bei einem im Vorfeld verheimlichten positiven HIV-Status eine Kindswohlgefährdung im Falle einer Betreuung des Neugeborenen in der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Damals wie heute war resp. ist das Lebensnetz der Beschwerdeführerin unbekannt. Insbesondere offenbarte sie den Behörden auch den Namen des Kindsvaters nicht. Sie gab diesbezüglich einzig an, dass sie derzeit von ihm in Ruhe gelassen werden wolle (AE vom 11. Februar 2013). Zum Zeitpunkt der superprovisorischen Anordnung des Obhutsentzugs am 15. Januar 2013 war den Behörden zudem nur die Anmeldung der Beschwerdeführerin beim Verein „F_____“ und keine Wohnadresse bekannt, weshalb sie bis dahin als obdachlos hat gelten müssen. In der Folge konnte über eine Auskunft des zuständigen Sozialarbeiters der Sozialhilfe die Wohnadresse der Beschwerdeführerin an der […] in Erfahrung gebracht werden, wo sie seit kurzem in der Form des begleiteten Wohnens lebt (AE vom 23. Januar 2013). Allerdings konnte sie nach ihrem umgehenden Austritt aus dem G_____, wo sie nach der intensivmedizinischen Behandlung im USB hätte weiter betreut werden sollen, auch dort nicht angetroffen werden (AE vom 28./29. Januar 2013). Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin den Behörden weiterhin die Mitteilung ihres Wohnorts (AE vom 8. Februar 2013). Kontakt konnte schliesslich nur über den Verein F_____ hergestellt werden, mit dem sie weiterhin in Verbindung stand (AE vom 5. Februar 2013). In der Folge war den Behörden ein tragfähiger und kontinuierlicher Kontakt mit der Beschwerdeführerin aber fast ebenso wenig möglich wie der Verfahrensvertreterin. Daher konnte auch die von der Kinderschutzgruppe empfohlene gutachterliche Beurteilung der Elternfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeleitet und deshalb keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden (Verlaufsbericht KESB vom 3. April 2013).
Aus den Abklärungen in den Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführerin die Compliance im Kontakt mit den Behörden im Interesse ihrer Einbindung in die Sorge für ihre Tochter aber auch hinsichtlich ihrer eigenen gesundheitlichen Situation fehlt. So hat sie während der Schwangerschaft oft Arzttermine nicht wahrgenommen. Auch während ihres Spitalaufenthalts hat sie über längere Zeit nicht, und am 22. Januar 2013 aufgrund der Empfehlung der sie im Spital betreuenden Psychiaterin, Dr. H_____, nur sehr zurückhaltend angehört werden können (Tel. Notiz vom 14. Januar 2013; AE vom 22. Januar 2013). Wie zudem bereits dem vorgenannten Bericht der Kinderschutzgruppe der KESB entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin HIV-positiv und leidet vermutlich gemäss einer Diagnose aus dem Jahre 2012 an einer „paranoiden Schizophrenie/Wahnvorstellungen“. Darauf lassen auch die Feststellungen der behandelnden Ärzte während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin schliessen. Demnach hat sie zwar zum Teil einen klaren Eindruck auf die Ärzte gemacht, darauf aber wieder „völlig wirr“ geredet (AE vom 17. Januar 2013). Auch dem Verlaufsbericht der für das Kind eingesetzten Beistandsperson vom 4. April 2013 kann entnommen werden, dass ein Gespräch mit konkreten Antworten auf die gestellten Fragen nicht möglich war. Eine Therapie hat die Beschwerdeführerin aber bisher abgelehnt. Dass ihr jede Einsicht in ihre Krankheit fehlt und dass ein offensichtlich wahnhaftes Geschehen vorliegt, muss schliesslich auch aus ihrer Anhörung vom 11. Februar 2013 geschlossen werden. Darin hat sie sowohl ihre HIV-Infektion wie auch ein psychisches Leiden verneint. Sie fühlt sich gesund und macht geltend, dass ihr die Krankheiten von den Ärzten angehängt worden seien (AE vom 11. Februar 2013). Auch nach der Anhörung hat die Beschwerdeführerin im Kontakt mit der eingesetzten Beiständin wirr geredet, davon gesprochen, ihre Tochter sei gestorben, und gefragt, wo sie beerdigt worden sei (E-Mail D_____ vom 9. Juli 2013).
Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin während der laufenden Platzierung ihrer Tochter schrittweise aus deren Mitbetreuung verabschiedet hat. Während sie sich zunächst nach ihrem Austritt aus dem G_____ und der Anhörung vom 11. Februar 2013 nicht darum bemüht hat, etwas über ihre Tochter in Erfahrung zu bringen, konnte in der Folge in einem gewissen Mass ein Kontakt zwischen ihr und ihrer Tochter etabliert werden. Gemäss dem Bericht der Pflegefamilie E_____ vom 2. April 2013 besuchte die Beschwerdeführerin ihre Tochter ab dem 14. Februar 2013 wöchentlich zweimal für je eine Stunde, wobei sie als sehr feinfühlig erlebt wurde. So wollte sie etwa das schlafende Kind nicht wecken und wirkte beim Reichen des Schoppens ruhig und geduldig. Auch in der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 22. April 2013 attestierte ihr I_____, der Pflegevater, einen liebevollen Besuchsumgang. Gleichzeitig gab er aber an, dass die Kommunikation schwierig gewesen sei. Zudem hat I_____ im Kontakt mit der Beschwerdeführerin Zeichen mangelhafter Körperhygiene festgestellt (vgl. Bericht vom 2. April 2013). Bereits Mitte April 2013 begann die Beschwerdeführerin ihre Tochter nur noch einmal in der Woche zu besuchen und dies zum Teil, arbeitsbedingt, auch unregelmässiger (E-Mail D_____ vom 13. Mai 2013). Anfangs Juli 2013 teilte die Verfahrensvertreterin der Vorinstanz schliesslich mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter gemäss Auskunft der Pflegeeltern seit sechs Wochen nicht mehr besucht und sich auch nicht mehr gemeldet habe (AE vom 3. Juli 2013). Dies hat die Beistandsperson auf der Grundlage eines telefonischen Kontakts mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Bei diesem Kontakt hat die Beschwerdeführerin zudem wiederum wirr geredet, davon gesprochen, ihre Tochter sei gestorben, und gefragt, wo sie beerdigt worden sei (E-Mail D_____ vom 9. Juli 2013). Schliesslich konnte sie auch von ihrer Verfahrensvertreterin nicht mehr erreicht werden, um die geplante Umplatzierung der Tochter in eine Pflegefamilie besprechen zu können (Vernehmlassung der KESB vom 30. September 2013).
4.
4.1 Aus dem hievor Gesagten folgt, dass im Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes aufgrund dessen gesundheitlicher Situation einerseits und der gesamten Umstände bei der Beschwerdeführerin andererseits der Entzug der elterlichen Obhut geboten war. Es ist anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Compliance, des durch ihr damaliges Verhalten bestärkten Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie und ihrer völlig unklaren Wohnverhältnisse nicht in der Lage war, für die notwendige Gesundheitsvorsorge für ihr Kind aufzukommen. In der Folge war die Beschwerdeführerin für alle mit dem Kindsschutz betrauten Behörden und Personen nur ungenügend erreichbar. Auch wenn sie sich im Kontakt mit dem Kind anlässlich von Besuchen als liebevoll und kompetent erwies, genügt dies für die Rückgabe des Kindes nicht. Dies hat die Beschwerdeführerin mit ihrer ambivalenten Haltung gegenüber der provisorisch vorgenommenen Platzierung denn auch selber zum Ausdruck gebracht. Insbesondere hat sie sich durch ihr Verhalten aber auch einer weiteren Abklärung ihrer Elternfähigkeit, wie es die Kinderschutzgruppe des UKBB bereits mit ihrer Gefährdungsmeldung kurz nach der Geburt des Kindes als notwendig erachtet hat, entzogen. In der Folge hat es die Beschwerdeführerin dann aber auch unterlassen, die Voraussetzungen für Massnahmen zu setzen, die auf eine Rückplatzierung ihres Kindes gezielt hätten. So hat sie die – eher knapp bemessenen – Kontaktmöglichkeiten zu ihrer Tochter sehr bald, mithin nach knapp zwei Monaten, nur noch teilweise genutzt und ihre Tochter seit Mitte Mai 2013 dann überhaupt nicht mehr besucht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Fortsetzung der Platzierung und des Obhutsentzugs offensichtlich als notwendig.
4.2 Entgegen der Auffassung der Verfahrensvertreterin ist sodann nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll. Es trifft zudem nicht zu, dass der Obhutsentzug in der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin begründet liegt. Zwar mag diese im Gespräch mit den Behörden ausgeführt haben, dass sie sich zuerst um ihre finanzielle Situation kümmern wolle. Dies war aber für den Obhutsentzug nicht entscheidend, zumal die Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfe angemeldet ist und ihr Grundbedarf bei entsprechender Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten somit gedeckt wird. Auch ist es einzig auf die fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin, die im Übrigen auch für ihre Vertreterin nicht erreichbar gewesen ist, zurückzuführen, dass keine weitergehenden Abklärungen über ihren Gesundheitszustand, namentlich hinsichtlich des Verdachts auf eine Schizophrenie, haben gemacht werden können. Ein Versäumnis der Behörden ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich als Mutter zu bewähren, weshalb ihr keine diesbezügliche Überforderung angelastet werden könne. Ihr ist entgegen zu halten, dass sie seit Mai 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter hat. Daraus muss geschlossen werden, dass sie offensichtlich nicht mehr willens ist, sich als Mutter in der Betreuung ihrer Tochter zu engagieren. Dies scheint sie vollständig auszublenden, wenn sie in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die Zeit im März/April 2013 eine gute Kooperation mit der Pflegefamilie und den Behörden behauptet.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Haupt-, dem Eventual- wie auch dem Subeventualantrag, mit dem die Aufhebung des Obhutsentzugs verlangt wird, die Grundlage fehlt. Schliesslich ist auch der Subsubeventualantrag, mit dem die Beschwerdeführerin die aktive Förderung der Annäherung zwischen ihr und ihrer Tochter und die Vorbereitung einer Rückplatzierung verlangt, abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin alle Kontakte mit den Behörden und ihrer Tochter abgebrochen hat, fehlt auch diesem Antrag jede Grundlage. Somit ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, soweit er nicht durch einen neueren, rechtskräftigen Platzierungsentscheid der KESB abgeändert worden ist. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei einer Änderung der Umstände hat die KESB von Amtes wegen eine Überprüfung vorzunehmen und dem Kindeswohl entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Aufgrund ihrer ausgewiesenen Bedürftigkeit kann ihr aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, obwohl gerade aufgrund des bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Kontaktabbruchs der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nur in grosszügigster Gewichtung der Bedeutung des Entscheides für die Beschwerdeführerin verneint werden kann. Die Verfahrensvertreterin muss damit rechnen, dass bei gleicher Ausgangslage in vergleichbaren Fällen ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verneint wird. Vorliegend gehen die Kosten zu Lasten des Staates und ist der Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses ist in Ermangelung einer Honorarnote zu schätzen, wobei eine gewisse Weitschweifigkeit der Beschwerde festgestellt werden muss. Ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden ist angemessen, sodass der amtlichen Vertreterin ein Honorar inkl. Auslagen von CHF 1'700.– (9 Stunden à CHF 180.– plus Auslagen) zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Martina Hartmann-Felber, Advokatin, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 136.– MWST ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.