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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2014 VD.2013.136 (AG.2014.74)

27 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,756 mots·~14 min·6

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Beschwerde 2C_248/2014 abgewiesen)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.136

URTEIL

vom 27. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas Zuber

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der kubanische Staatsangehörige A_____, geboren am […] 1968, reiste am 5. Oktober 2002 mit einem bis zum 30. November 2002 gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem eine mit einem gefälschten Pass versuchte Einreise in die USA misslungen war, verblieb A_____ in der Schweiz, wo er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am 19. Januar 2004 wegen rechtswidriger Einreise, Verwendung oder Verschaffung gefälschter fremdenpolizeilicher Ausweispapiere, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 25 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde. Mit Urteilen vom 9. September 2004, 6. September 2005 und 28. Februar 2006 folgten weitere Verurteilungen wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Busse von CHF 900.–, 30 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und schliesslich 45 Tagen Gefängnis unbedingt.

Ein am 6. September 2005 gestelltes Asylgesuch wies das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 28. September 2005 ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. November 2005 nicht ein, worauf das BFM A_____ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 19. Januar 2006 setzte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 wurde er vom damaligen Bereich Dienste (heute: Migrationsamt) aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Nach seiner Entlassung aus dem Bezirksgefängnis Sissach wurde A_____ vom Migrationsamt des Kantons Zürich zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz verpflichtet und ihm bei Nichtbefolgung die Anordnung von Ausschaffungshaft angedroht.

Am  […] 2006 heiratete A_____ seine Landsfrau B_____, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2007 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt unter den Bedingungen des Verbleibs bei der Ehefrau, der Aufnahme eines sofortigen Stellenantritts und der Nichtabhängigkeit von der Sozialhilfe vorläufig für sechs Monate erteilt und in der Folge die Ausgrenzung aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 informierte die Ehefrau die Behörden über die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft per 24. März 2008. In der Folge wurde den Ehegatten mit Verfügung vom 26. Juni 2008 vorsorglich das Getrenntleben bewilligt. Mit Urteil vom Zivilgericht vom 19. April 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Am […] 2008 kam C_____, der gemeinsame Sohn von A_____ und D_____ zur Welt, den A_____ am 15. Januar 2010 anerkannte.

Ab dem 1. April 2009 wurde A_____ mit Unterbrüchen bis zum 30. September 2010 von der Sozialhilfe mit einem Gesamtsaldo von CHF 9'476.75.–unterstützt.

Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 4. November 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A_____ an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. März 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. April und 17. Juni 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A_____ dessen Aufhebung und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 27. Juni 2013 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, worauf der Instruktionsrichter auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet hat. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat sich am 2. September 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2013 repliziert.   

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Januar 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen (vgl. dazu das Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2013 [act. 3]) und begründeten Rekurs einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E. 5.3).

2.

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er und seine Ehefrau seit März 2008 nicht mehr zusammen wohnen und die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts vom 19. April 2010 rechtskräftig geschieden worden ist. Er kann sich für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher unbestrittenermassen nicht mehr auf diese Ehe und auf Art. 43 AuG berufen. Er macht denn auch vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben.

3.        

3.1      Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht ein Bewilligungsanspruch trotz der Auflösung respektive dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat. Massgebend für die dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft ist dabei die Dauer der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E 3.3.5 S. 120; BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1, 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.2). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent aufgrund des ab der erfolgten Bewilligungserteilung lediglich 10 Monate dauernden gemeinsamen Haushalts in der Schweiz nicht.

3.2      Darüber hinaus besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Auflösung der Ehe dann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die nachgezogene Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt dabei einen persönlichen nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Entsprechend setzt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung voraus, dass die Verweigerung der Bewilligung erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hätte, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung nach Art. 43 Abs. 1 AuG verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff. und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2011.188 vom 13. März 2012 E. 2.3.1, VD.2010.71 vom 15. Juni 2010 E. 2.4).

3.3     

3.3.1   Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm die Rückkehr in seine Heimat zur erneuten Wohnsitznahme nicht möglich sei, da Kuba kubanischen Staatsangehörigen, die das Land mit einer anderen politischen Gesinnung verlassen hätten, die Rückkehr und Niederlassung nicht gestatte. Er würde im Falle einer Wegweisung heimatlos. Daran habe sich auch nach der Reform der entsprechenden kubanischen Gesetzgebung nichts geändert, da weiterhin bei einem Auslandsaufenthalt von über 24 Monaten der Verlust der Staatsbürgerschaft erfolge. Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass das vom Rekurrenten vorgebrachte Rückkehrhindernis bloss den Vollzug einer Wegweisung, nicht aber die Wegweisung als solche beschlage.

3.3.2   Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 2 AuG dann angeordnet wird, wenn der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist, weil die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die vorläufige Aufnahme bildet damit eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung. Deren Anordnung setzt mithin eine erfolgte Wegweisung voraus (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 83 N 1, 3; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 83 AuG N 4; BVGE 2010/42 E. 5). Wie das Bundesgericht aber kürzlich ebenfalls mit Bezug auf eine kubanische Staatsangehörige festgestellt hat, kann die rechtliche Unmöglichkeit, in das Heimatland zurückzukehren, als Wegweisungsvollzugshindernis geeignet sein, einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013, E. 3.4 und 4.4.2). Wie das Bundesgericht in jenem Fall auf der Grundlage einer Stellungnahme des BFM vom 13. Juli 2011 sowie einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Dezember 2011 ausgeführt hat, mussten kubanische Staatsangehörige nach einer Ausreise aus Kuba aufgrund der damals geltenden kubanischen Rechtslage spätestens nach elf Monaten mindestens besuchsweise wieder nach Kuba zurückkehren, ansonsten sie als Emigranten oder Emigrantinnen gelten, was eine definitive Rückkehr mit Wohnsitznahme in Kuba grundsätzlich ausschliessen würde. Solche Personen hatten teilweise nur noch Anrecht auf einen vorübergehenden Aufenthalt, wobei jedoch der persönliche bzw. familiäre Hintergrund die Sachlage beeinflussen konnte. Schliesslich hing es auch von der "Fall-zu-Fall-Praxis" der kubanischen Behörden ab, ob eine Wiedereinreise bewilligt wurde. Bei fehlender Rückreiseerlaubnis verweigerte Kuba die Einreise und schickte die Person mit dem gleichen Flug wieder zurück. Interventionen der Schweiz sowie anderer Staaten blieben in diesen Fällen ohne Erfolg.

Wie einer neuen Stellungnahme des BFM vom 22. Februar 2013 entnommen werden kann, ist diese kubanische Rechtslage aber mit Wirkung ab dem 14. Januar 2013 geändert worden. Damit wurde „im Kern eine uneingeschränkte Ausreisemöglichkeit für alle kubanischen Staatsangehörigen“ geschaffen, das bis anhin restriktiv gehandhabte kubanische Ausreisevisum abgeschafft und ein grundsätzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses eingeführt. Gleichzeitig wurde die „ordentliche Höchstaufenthaltsdauer“ im Ausland von 11 Monaten auf – zudem weiter verlängerbare – 24 Monate ausgedehnt. Die neue Gesetzgebung beinhalte die Möglichkeit der definitiven Rückkehr nach Kuba für sämtliche kubanischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Auslandaufenthaltes, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat wie auch von ihrem bisherigen „Auslandsstatus“ nach kubanischem Recht. Auch Personen mit Status als Emigrant sei es grundsätzlich möglich, jederzeit definitiv nach Kuba zurückzukehren. Konkret dürften Emigranten gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung „Reglamento de la Ley de Migración“ neu ein entsprechendes Gesuch über die örtlich zuständige kubanische diplomatische Vertretung stellen, über welches gemäss Art. 49 und 50 dieser Verordnung von der dem Innenministerium zugeordneten „Dirección de Immigratión y Extaniería“ innert 90 Tagen entschieden werde. Daraus folge, dass kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung bestehe, eine entsprechende Gesuchstellung aber ausdrücklich zulässig sei. Die entsprechende Praxis bleibe abzuwarten. (act. 9)

Diese Darstellung der Rechtslage hat der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 30. Juli 2013 unter Verweis auf eine Konsularbescheinigung des Konsulats der Republik Kuba in Bern vom gleichen Tag bestritten. Darin wird dem Rekurrenten bestätigt, dass er keine kubanische Genehmigung für die Residenz im Ausland besitze und aus diesem Grund keine ständige Residenz in Kuba haben könne. Weiter wird bestätigt, dass kubanische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland und fehlender Genehmigung für diese Residenz gemäss dem kubanischen Migrationsgesetz als Emigranten erklärt würden und deswegen kein Recht auf eine permanente Residenz in Kuba hätten. Daraus folgert der Rekurrent, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch Emigranten und Emigrantinnen die Möglichkeit hätten, jederzeit definitiv nach Kuba zurückzukehren, falsch sei. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Konsularbescheinigung bestätigt zwar, dass kubanische Emigranten und Emigrantinnen nach einem 24 Monate überschreitenden Aufenthalt im Ausland nicht ohne weiteres in ihre Heimat zurückkehren können. Aus der Bestätigung geht aber nicht hervor, dass der Rekurrent ein konkretes formelles Gesuch um definitive Rückkehr zu seiner Familie in Kuba und unter Hinweis auf seine gescheiterte Ehe und den daraus folgenden geänderten Aufenthaltsstatus in der Schweiz gestellt hätte. Erst aufgrund der Abweisung eines solchen Gesuchs durch die kubanischen Behörden könnte sich ein entsprechender Härtefall überhaupt ergeben.

3.3.3   Wie es sich damit verhält, kann aber grundsätzlich offen bleiben, hat der Rekurrent doch nicht nur einen persönlichen Bezug zu seiner Heimat, sondern auch zu Brasilien. Sowohl seine Lebenspartnerin, D_____, wie auch ihr gemeinsamer Sohn C_____ besitzen die brasilianische Staatsbürgerschaft. Beide sind wie der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen und ihr dagegen erhobener Rekurs ist vom JSD rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids sowie E. 3 S. 3 der Rekursantwort).  Der Wegweisungsvollzug nach Brasilien schafft notorischerweise keinerlei Probleme. Daraus folgt, dass die Partnerin des Rekurrenten und ihr gemeinsames Kind ihr Leben in Brasilien fortsetzen werden, was vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 30. Juli 2013 explizit bestätigt wird. Wie die Vorinstanz weiter mit ihrer Rekursantwort nachgewiesen hat, erhält eine ausländische Person zumindest dann eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in Brasilien, wenn sie mit einem brasilianischen Ehepartner verheiratet ist oder das Sorgerecht für ein Kind mit brasilianischer Staatsangehörigkeit besitzt und finanziell unabhängig ist. Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten – zumindest nach einer Verheiratung mit seiner Partnerin – rechtlich möglich ist, mit dieser in deren Heimat zu leben. Soweit sich der Rekurrent mit dem Hinweise, dass man „heutzutage ein glückliches und sinnvolles Familienleben ausleben“ könne, „ohne standesamtlich verheiratet zu sein“ dagegen verwahrt, dass von ihm eine Trauung verlangt werde, zielt er an der Sache  vorbei. Dem Rekurrenten steht es frei, seine rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene Partnerin zu ehelichen oder auch nicht. Nachdem er aber in allen seinen Rechtsschriften den Wunsch beteuert hat, weiterhin mit ihr zusammen zu leben, darf ihm zugemutet werden, die für ein gemeinsames Leben im Ausland notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

3.3.4   Der Rekurrent hat weder mit Bezug auf Kuba noch auf Brasilien konkrete Anhaltspunkte hervorgebracht, welche im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung für diese Länder nach erfolgter Einreise die dortige soziale Wiedereingliederung stark gefährdet erscheinen liesse.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht erstellt ist. Deshalb kann auch offen bleiben, ob eine allenfalls bestehende rechtliche Unmöglichkeit, nach Kuba zurückzukehren, überhaupt in einem hinreichenden Bezug zur gescheiterten Ehe des Rekurrenten steht und er sich diesbezüglich grundsätzlich auf Art. 50 AuG berufen kann, oder ob dieser Aspekt allein unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft werden könnte. Der Rekurrent reiste bereits am 5. Oktober 2002 ohne jeden Bezug zu einer familiären Beziehung in die Schweiz ein und heiratete hier erst am […] 2006 und mithin knapp drei Jahre und acht Monate später eine Landsfrau, welche ihm nach Art. 43 AuG einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verschaffte. Bereits in diesem Zeitpunkt war der Rekurrent aufgrund seines eigenen, von einer in der Schweiz geschlossenen Ehe völlig unabhängigen Verhaltens aufgrund des damaligen und heutigen kubanischen Rechts als Emigrant nicht mehr zur bedingungslosen Rückkehr in seine Heimat berechtigt. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Härtefall erscheint daher von seiner gescheiterten Ehe unabhängig zu sein.

4.

Weiter bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Anspruchs auf weiteren Verbleib in der Schweiz auf seine Beziehung zu seinem Sohn und deren Mutter.

Er macht geltend, nicht getrennt von seinem Sohn leben zu wollen. Er könne diese Beziehung nirgendwo anders in zumutbarer Weise leben. Er bezieht sich dabei auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

4.1      Die Verweigerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische Person nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die familiäre Beziehung zu ihnen intakt ist und tatsächlich gelebt wird, und es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).

4.2      Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sohn des Rekurrenten wie auch dessen Mutter, nach ihrer rechtskräftig erfolgten Wegweisung aus der Schweiz, gar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Berufung auf den Schutz seines Familienlebens zielt daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Weiter ist festzustellen, dass nach dem Gesagten nicht erkennbar erscheint, weshalb es dem Rekurrenten nicht zumutbar sein soll, das von ihm gewünschte Familienleben in der Heimat seines Sohnes und dessen Mutter in Brasilen zu leben.

5.        

Ist somit ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, so muss gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG  über die Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden. Bei der Ermessensprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 3). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung besteht. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten seit 2002 erweist sich zwar insgesamt nicht mehr als kurz. Zu beachten ist aber, dass sich der Rekurrent erst seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 10. Mai 2007 ordentlich in der Schweiz aufhält. Die mit Verfügung vom 4. November 2010 erfolgte Wegweisung ist daher nach einem dreieinhalbjährigen ordentlichen und somit in relevanter Hinsicht kurzen Aufenthalt in der Schweiz erfolgt. Insgesamt ist dem Rekurrenten daher die Wegweisung zuzumuten.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen. Er hat indes mit Eingabe vom 30. Juli 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und seine Bedürftigkeit belegt. Zwar sind nach den obigen Ausführungen gewisse Zweifel an den Erfolgsaussichten des Rekurses angebracht, von einem offensichtlich aussichtslosen Verfahren ist aber nicht auszugehen.

Dem Rekurrenten kann somit für das vorliegende Verfahren ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF1'200.– (inkl. Auslagen) gehen aufgrund der Gewährung des  Kostener-      lasses zu Lasten des Staates.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der  a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Andreas Zuber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.136 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2014 VD.2013.136 (AG.2014.74) — Swissrulings