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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2014 VD.2012.215 (AG.2014.597)

19 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,931 mots·~20 min·5

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (2C_995/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2012.215

URTEIL

vom 19. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 5. Oktober 2012

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Mazedonien stammende A_____(Rekurrent), geb. 1975, reiste am 29. April 1990 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Am 19. August 1992 heiratete er in […], Mazedonien, [...], geb. 1973. 1993 und 1995 wurden die beiden Töchter […] und […] geboren. Am 8. Dezember 1997 erteilten die Einwohnerdienste dem Rekurrenten und seinen Töchtern die Niederlassungsbewilligung. In der Folge wurden die Zwillinge […] und […] (1998) und das Kind […] (2004) geboren. Der Rekurrent wurde mit seiner Familie von Oktober 1995 bis März 1996 von der Sozialhilfe unterstützt, was am 19. Februar 1996 zu einer Verwarnung durch die Fremdenpolizei führte. Seit Dezember 2009 wird die Familie erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Am 21. Juni 2002 erfolgte eine weitere Verwarnung der Familie durch die Einwohnerdienste wegen neun offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 25'695.50. Nachdem die Verschuldung mittels Pfändungen hat abgetragen werden können, wurde auch der Ehefrau des Rekurrenten am 18. Juni 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Ab Februar 2004 wurde der Rekurrent mehrfach strafrechtlich verurteilt (26. Februar 2004: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, bedingte Busse CHF 670.–; 23. Februar 2007: Mehrfacher Betrug und mehrfache versuchte Veruntreuung, bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 60.–; 16. April 2010: Fahrlässige einfache Körperverletzung und einfache Verletzung der Verkehrsregeln, bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.– sowie Busse von CHF 300.–). Schliesslich wurde er mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März und 30. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 23. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 4. April 2014 im Strafpunkt – mit Ausnahme des Vorwurfs des Betruges – bestätigt worden. Die Strafe ohne Anrechnung der Strafe gemäss dem Urteil vom 23. Februar 2007 ist neu auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten festgesetzt und gleichzeitig die Geldstrafe gemäss dem Urteil vom 23. Februar 2007 für vollziehbar erklärt worden.

Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 2. April 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. Oktober 2012 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. und 31. Oktober 2012 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern, beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Appellations- bzw. allenfalls Bundesgerichts, zu sistieren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 2. November 2012 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Januar 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Oktober 2012 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.2, VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.2, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).

Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung unter Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 21. März 2011 als erfüllt erachtet. Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent diesbezüglich unter Verweis auf das damals hängige Berufungsverfahren gegen dieses Strafurteil eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Mittlerweile ist die Berufung aber im Wesentlichen abgewiesen worden. Der Rekurrent wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Diese Sanktion erfüllt die Voraussetzung einer längerfristigen Freiheitsstrafe zweifellos. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent zwar die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Da es sich bei der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht jedoch nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, wird die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils grundsätzlich nicht aufgeschoben, was das Bundesgericht bisher aber offengelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3, 2C_507/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3, 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3). Vor Bundesgericht kann die appellationsgerichtliche Feststellung des Sachverhalts jedenfalls nur gerügt werden, wenn sie willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 kann daher im migrationsrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung abgestellt werden. Damit braucht das Verfahren auch nicht weiter sistiert zu werden.

3.

3.1

3.1.1   Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).

3.1.2   Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).

3.1.3   Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1, m.w.H.).

3.2     

3.2.1   Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Aufgrund dieses Urteils gilt es weiter das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewichten. Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen; ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens geben diese Faktoren aber nicht den Ausschlag. Die Ausländerbehörden sind zudem an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden. Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich im Vergleich mit den Strafvollzugsbehörden ein strengerer Beurteilungsmassstab der Ausländerbehörden. Insbesondere können bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt werden. Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-) Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.2.1, VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2; jeweils m.w.H.).

3.2.2   Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beurteilt das Strafgericht das Verschulden des Rekurrenten als sehr schwer. Diese Beurteilung hat das Appellationsgericht bestätigt (vgl. AGE SB.2011.19 und 55 vom 4. April 2014 E. 1 S. 108). Die Verurteilung des Rekurrenten beruht dabei auf wirtschaftskriminellem Verhalten in verschiedenen Formen. So hat er in den Jahren 2002 und 2007 zur Finanzierung seines den finanziellen Verhältnissen nicht angepassten Lebensstils mehrere Personen aus seinem engeren Verwandten- und Bekanntenkreis dazu bestimmt, für ihn auf deliktische Weise und unter Verwendung gefälschter Unterlagen über ihre finanzielle Lage mehrere Kredite bei Banken aufzunehmen, und das Geld aus den aufgenommenen Krediten an ihn zu überweisen. Darauf beruht seine Verurteilung wegen Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug. Weiter hat er als Chef mit weiteren Mittätern ein Firmenkonstrukt weitgehend inaktiver Firmen um seine aus einem Aktienmantel herrührende Firma [...]aufgebaut, mit denen mehrere Liegenschaften in […], […] und […] erworben worden sind. Zur Finanzierung des Erwerbs und der Sanierung dieser Liegenschaften nahm die Firma Bankkredite auf, wobei der Rekurrent und seine Mittäter von Anfang an beabsichtigten, den Grossteil der Summen der Baukredite nicht für den Umbau zu verwenden. Dabei wurde den kreditierenden Banken unter Verwendung gefälschter Urkunden, wie dem Jahresabschluss 2008 und der Jahresrechnung 2008 der Firma [...]eine langjährige und erfolgreiche, in Tat und Wahrheit aber inexistente Geschäftstätigkeit der Firma [...]vorgespiegelt. In der Folge liess der Rekurrent sich unter Verwendung fiktiver Bauhandwerkerrechnungen aus den Baukrediten jeweils erhebliche Mittel auszahlen, welche er in der Folge ihrem Zweck entfremdete und für eigene Zwecke ausgab. In einem weiteren Fall (Dornach) blieb es beim Versuch. Im Zusammenhang mit diesem Firmenkonstrukt um die [...]und die [...] hat der Rekurrent anlässlich der Kapitalerhöhung der [...] vom Mai 2008 das Aktienkapital von CHF 200‘000.– nur zum Schein liberiert, um eine bessere Kreditwürdigkeit der Firma vorzutäuschen. Schliesslich musste über die Firma [...] im Februar 2010 der Konkurs eröffnet werden. Auf diesem Sachverhalt beruht die Verurteilung des Rekurrenten wegen mehrfachem gewerbsmässigem Betrug, Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung. Beim Erwerb von drei weiteren Liegenschaften in Göschenen ging der Rekurrent gleich vor, wobei ihn das Appellationsgericht diesbezüglich vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs aufgrund einer Opfermitverantwortung der beteiligten Bank freigesprochen hat. Der aufgrund dieser Machenschaften verursachte Schaden belief sich insgesamt auf einen Betrag von über 1.1 Mio CHF. Schliesslich hat der Rekurrent durch die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung in einer schweren depressiven Störung zu Unrecht Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung, der Invalidenversicherung sowie der zweiten Säule bezogen, wobei sich der Deliktsbetrag auf rund CHF 755'000.– belaufen hat. Das Strafgericht (Urteil des Strafgerichts SG.2010.381 und SG.2010.731 vom 30. Mai 2011 S. 136 ff.) – und diesem mit einem entsprechenden Verweis folgend das Appellationsgericht (AGE SB.2011.19 und 55 vom 4. April 2014 E. 1 S. 108) – qualifizierten den Rekurrenten gestützt darauf als einen „[…] frei von Skrupeln agierenden, verantwortungslosen und jede sich bietende Gelegenheit zur Vermögensbeschaffung ausnützenden Delinquenten, der sich einem Schmarotzer gleich mit einer bemerkenswerten Selbstverständlichkeit darauf eingerichtet hat, nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ein Leben auf Kosten anderer zu führen“. Dabei wurde belastend berücksichtigt, dass er „[…] keine Hemmungen hatte, aus purem Eigennutz die eigenen Angehörigen und Kollegen sowie Bekannte seines Bruders mit in den kriminellen Sumpf zu ziehen und für seine Zwecke zu instrumentalisieren“. Dazu gehört auch, dass er durch die Verwendung des Pensionskassengeldes seines verstorbenen Vaters für eigene Zwecke seiner Mutter und seiner von ihr betreuten behinderten Schwester die finanzielle Grundlage entzogen hat. Schliesslich wurde ihm auch aufgrund seiner vorausgegangenen Verurteilung vom 23. Februar 2007 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher versuchter Veruntreuung „[…] eine denkbar schlechte Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Legalverhaltens […]“ attestiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Rekurrenten als in ausländerrechticher Hinsicht inakzeptabel sowie sein Verschulden als erheblich gewertet und eine hohe Rückfallgefahr mit einer hohen wirtschaftlichen Gefahr angenommen hat. Mit der Vorinstanz ist mithin von einem „äusserst gewichtigen“ öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz auszugehen.

3.2.3   Weiter muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass beim Rekurrenten – trotz seines lange dauernden Aufenthalts in der Schweiz – in vielfacher Hinsicht nicht von einer guten Integration gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist der Rekurrent bereits vor den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2011 und 30. Mai 2011 sowie des Appellationsgerichts vom 4. April 2014 mehrfach und in verschiedener Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daraus kann mit der Vorinstanz der Schluss gezogen worden, dass der Rekurrent nicht in der Lage ist, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. So hat er vorgegeben, aufgrund einer psychischen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, und es vorgezogen, anstatt einer legalen Erwerbstätigkeit verschiedenen deliktischen Machenschaften nachzugehen. Auch ohne Berücksichtigung des Schadens, den der Rekurrent mit seinen im Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2014 beurteilten Delikten angerichtet hat, ist er hoch verschuldet. So wies das Betreibungs- und Verlustscheinregister per 28. September 2012 11 Betreibungen über CHF 101'370.90 und 25 offene Verlustscheine über CHF 163'717.20 auf, wobei – soweit ersichtlich – nur die Betreibung der […] vom 18. Oktober 2011 über den Betrag von CHF 60'028.80 in direktem Zusammenhang mit seiner Delinquenz steht. Daraus folgt mit den Feststellungen der Vorinstanz, dass er offensichtlich selbst mit den nicht geringen ertrogenen Invalidenrenten nicht im Stande war, seinen laufenden Bedarf zu decken. Schliesslich musste die Familie nach seiner Inhaftierung ab Dezember 2009 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bereits im September 2012 belief sich der Unterstützungssaldo dabei auf CHF 170'842.55. Aufgrund seiner mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2014 erfolgten Verurteilung ist diese Sozialhilfeabhängigkeit offensichtlich selbstverschuldet. Es ist unerfindlich, wie dem seit längerer Zeit nicht mehr in die legale Wirtschaft eingliederten Rekurrenten in Zukunft eine bessere wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelingen sollte. Auch daraus folgt insgesamt ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

3.2.4   Diesen öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Rekurrenten nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz eine Reintegration in Mazedonien zweifellos schwer fallen dürfte. Immerhin hat er dort aber die ersten fünfzehn Lebensjahre und damit die prägende Zeit seiner Jugend verbracht. Unbestritten ist auch, dass er regelmässig in seine Heimat gereist und daher weiterhin mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Zudem liess er sich in seiner Heimat ein Haus bauen, was einerseits einen Neustart auch in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich vereinfacht und andererseits Ausdruck seines Willens erscheint, intensiv mit seiner Heimat verbunden zu bleiben. Damit hat sich der Rekurrent selber bereits die Option einer Rückkehr in seine Heimat geöffnet. Schliesslich ist er in seinem Alter von rund 39 Jahren noch in der Lage, eine wesentliche Änderung in seinem Leben, wie sie mit der Rückkehr in seine Heimat verbunden ist, vorzunehmen. Zudem ist festzustellen, dass der Rekurrent mit seinem Rekurs keine berufliche und wirtschaftliche Perspektive im Falle eines Verbleibs in der Schweiz zu substantiieren vermochte.

3.2.5   Ein Interesse am Verbleib begründen weiter seine hiesigen familiären Verbindungen.

3.2.5.1  Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. E. 3.1.2). Die Voraussetzungen eines Eingriffs in dieses Recht nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK konkretisierend hat das Bundesgericht erkannt, dass im Falle der Verurteilung einer ausländischen Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr selbst bei einer Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger im konkreten Fall ganz besondere Umstände vorliegen müssen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen (sog. "Reneja-Praxis": BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.; BGer 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1, 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 5.3; VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 6.3.1). Die sich hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285; jeweils m.w.H.). Diese Rechtsprechung gilt zwar primär für Ausländer, die erst kurz in der Schweiz leben. Beim Rekurrenten ist aber auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Strafe weit über eine zweijährige Freiheitsstrafe hinausgeht.

3.2.5.2  In der Schweiz leben die Ehefrau und die fünf Kinder des Rekurrenten, die alle im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind. Mit diesen Familienmitgliedern hat der Rekurrent vor seiner Inhaftierung zusammengelebt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer geschützten Familienbeziehung ausgegangen, hat doch die Ehefrau auch nach der Inhaftierung des Rekurrenten ausgeführt, an ihrer Ehe festhalten zu wollen (vgl. Aktennotiz der Vorsprache vom 27. Juli 2011). Zwei dieser Kinder, die Töchter […] und […], sind zwar mittlerweile volljährig geworden. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit mit ihnen eine geschützte Familienbeziehung noch fortbesteht. Vorliegend erscheint ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf jeden Fall gerechtfertigt, ist die Wegweisung doch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in der Vergangenheit nicht davon zurückgeschreckt ist, seine Familienmitglieder in seine kriminellen Machenschaften einzubeziehen und sie dafür zu instrumentalisieren, wie dies das Straf- und Appellationsgericht im Strafverfahren festgestellt haben. Der Rekurrent hat damit nicht nur im Wissen um die Verantwortung für seine Familie fortgesetzt in der Schweiz delinquiert, sondern seine Familie darüber hinaus in diese Delinquenz einbezogen. Die Entfernung des Rekurrenten dient damit auch dem Schutz der Familienmitglieder davor, weiterhin in kriminelle Machenschaften einbezogen zu werden, soweit sie sich dazu entschliessen sollten, ohne den Rekurrenten in der Schweiz zu verbleiben. Zudem ist zu beachten, dass die familiären Beziehungen aufgrund der langjährigen Delinquenz des Rekurrenten ohnehin nur sehr beschränkt haben gelebt werden können.

3.2.6   Daraus folgt summa summarum, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des erheblich und fortwährend delinquenten, schlecht integrierten Rekurrenten sein Interesse am Verbleib in der Schweiz offensichtlich überwiegt. Der damit verbundene Eingriff in das geschützte Familienleben ist daher auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.

3.3.     Mit dem Gesagten erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als rechtmässig und ist der Rekurs in der Sache abzuweisen.

4.

4.1      Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent darüber hinaus auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an. Auch wenn dem Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vom Instruktionsrichter aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Endentscheid vorgenommene Verweigerung des Kostenerlasses nicht zu beanstanden. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Die Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

4.2      Da im vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 1'200.– zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist sein angemessener Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint in Berücksichtigung der Vorbefassung auch hier ein Aufwand von rund 10 Stunden, woraus unter Einrechnung notwendiger Auslagen und unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der erbrachten Vertretungsleistungen geltenden Honoraransatzes von CHF 180.– ein Honorar von CHF 1'850.– zuzüglich MWST folgt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'850.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 148.–), insgesamt also CHF 1'998.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2012.215 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2014 VD.2012.215 (AG.2014.597) — Swissrulings