Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2025.48
BESCHLUSS
vom 11. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,
Picassoplatz 8, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Joanna Wierzcholski, Privatkläger
Advokatin, Binningerstrasse 11, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 24. Januar 2025 (SG.2024.242)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 24. Januar 2025 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. Juli bis am 17. Dezember 2024 sowie dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. Dezember 2024. Die gegen den Berufungskläger am 4. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– erklärte das Strafgericht vollziehbar. Es verwies den Berufungskläger für 8 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Der Berufungskläger wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juli 2024 an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt. Schliesslich auferlegte das Strafgericht dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 13'490.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– und sprach dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, Advokat, sowie der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Joanna Wierzcholski, Advokatin, je eine Entschädigung aus der Strafgerichtskasse zu, wobei es für diese Entschädigungen die Rückzahlung durch den Berufungskläger im Sinne von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehielt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat, am 27. Januar 2025 Berufung angemeldet. Am 31. Januar 2025 hat der Berufungskläger die Berufung auch noch selbst mit einem persönlichen Schreiben angemeldet. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils des Strafgerichts reichte der Berufungskläger am 28. Mai 2025 die schriftliche Berufungserklärung ein. Er hat das Urteil teilweise angefochten und folgende Anträge stellen lassen:
«1. Es sei A____ in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 24. Januar 2025 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, ev. sei eine Massnahme gemäss Art. 56, 59 f. StGB anzuordnen, und entsprechend ist auf eine Landesverweisung sowie den SIS-Eintrag für den Schengen-Raum sowie auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 4. Juli 2023 zu verzichten, und es sei die Zivilforderung des Privatklägers (B____) sei auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles im Sinne einer noch zu erfolgenden einlässlichen Berufungsbegründung.
2. Für das Berufungsverfahren sei der Unterzeichnete vom Appellationsgerichtspräsidium als amtlicher Verteidiger einzusetzen.»
Zudem stellte er den Beweisantrag, dass über ihn im Sinne von Art. 20 des Strafgesetzbuches eine sachverständige Begutachtung anzuordnen sei.
Am 17. Juni 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie Anschlussberufung erhebe.
Sie hat folgende Anträge gestellt:
«1. Es sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2025 aufzuheben, A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen. Er sei zudem für 10 Jahres des Landes zu verweisen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt zu bestätigen.
3. Die Berufung von A____ sei abzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____.»
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 ordnete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel an. Er setzte den Parteien eine Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von weiteren Beweisanträgen. Daraufhin liess der Berufungskläger am 25. September 2025 folgende weiteren (Beweis-)Anträge stellen:
«1. Es sei ein Führungsbericht einzuholen, der auch über allfällige Disziplinarstrafen Aufschluss gibt.
2. Es seien diejenigen Korrespondenzen zu edieren, die A____ mit Behörden, namentlich dem Amt für Strafvollzug und gefängnisintern, führte.
3. Es sei über A____ ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen.
4. Es sei A____ baldmöglichst in die JVA Lenzburg, ev. JVA Bostadel zu verlegen.»
Am 6. Oktober 2025 bzw. am 23. Oktober 2025 liessen sich die Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger zu den (Beweis-)Anträgen des Berufungsklägers vernehmen. Daraufhin lud der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie (fakultativ) den Privatkläger mit seiner Vertretung mit Verfügung vom 27. November 2025 zur Berufungsverhandlung. In derselben Verfügung hielt die Verfahrensleitung fest, dass der Beweisantrag auf Einholung eines Führungsberichts bewilligt werde, dass auf den Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde und die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag, abgewiesen würden.
Am 12. Februar 2026 ging beim Appellationsgericht über den Berufungskläger ein aktueller Auszug aus dem Strafregister ein, der dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 17. Februar 2026 reichte der amtliche Verteidiger eine weitere Eingabe ein. Darin regte er an, mit dem noch einzuholenden Führungsbericht auch die Frage der bedingten Entlassung («2/3-Frage») bei einem allfälligen Rückzug der Berufung zu verknüpfen und zu thematisieren, also neben der Strafanstalt gegebenenfalls auch noch zusätzlich den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt zu involvieren. Womöglich würde aus deren Sicht im aktuellen Zeitpunkt nichts gegen eine bedingte Entlassung des Berufungsklägers sprechen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe des Berufungsklägers vernehmen. Am 24. Februar 2026 nahm die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Stellung zur bedingten Entlassung des Berufungsklägers per «2/3-Termin» und hielt fest, dass nach seiner Ansicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen und die Haftentlassung auf den «2/3-Termin» folglich zu verweigern sei. Am selben Tag reichte auch die Strafanstalt Gmünden den Führungsbericht inklusive einer Stellungnahme zur bedingten Entlassung des Berufungsklägers ein. Die Strafanstalt Gmünden hielt dabei fest, dass die bedingte Entlassung des Berufungsklägers per «2/3-Termin» im Falle eines Rückzugs der Berufung befürwortet werden könne, sofern eine angemessene Anschlusslösung sichergestellt werde.
Am 3. März 2026 reichte der Privatkläger einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein, den die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. März 2026 gutgeheissen hat. Am 9. März 2026 reichte die Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass ihre Honorarnote ein.
Am 11. März 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger teilte mit, dass er eine Zuführung verweigere. Zur Verhandlung erschienen ist hingegen sein amtlicher Verteidiger, der zur Situation befragt wurde. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör betreffend die Annahme der Rückzugsfiktion gewährt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) im vorliegenden Fall eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden.
1.2 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40), gilt aber auch in Strafverfahren, solange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschienen ist, ist das Kollegialgericht für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.
2.
2.1
2.1.1 Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während der ganzen Dauer des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2, 148 IV 362 E. 1.1 und 1.9.2). Weil sich das Berufungsverfahren mithin wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet und weitgehend der Disposition der Parteien unterliegt, sind auch die Säumnisfolgen anders geregelt (BGE 148 I 362 E. 1.1): Für das Berufungsverfahren sieht Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der für die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens notwendige Berufungswille des Berufungsklägers erloschen ist. Entsprechend wird fingiert, dass der Berufungskläger seine Berufung zurückgezogen hat. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, weil es widersprüchlich ist und gegen Treu und Glauben verstösst, wenn der Berufungskläger die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt, dann aber unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erscheint und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.10.3).
2.1.2 Erscheint die beschuldigte Person als Berufungsklägerin zwar nicht zur Berufungsverhandlung, lässt sich aber von ihrer Verteidigung vertreten, ist die Berufungsverhandlung grundsätzlich ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; statt vieler BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Voraussetzung für die Durchführung der Berufungsverhandlung ist dabei, dass die Verteidigung hinreichend instruiert ist, um den Berufungskläger (auch) in seiner Abwesenheit an der Verhandlung vertreten zu können (vgl. statt vieler AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 1.4, mit Hinweisen, vgl. auch SB.2023.83 Zwischenentscheid vom 23. Februar 2024 E. 3.1.5).
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger trotz ordnungsgemässer Vorladung (Akten S. 1086 ff.) nicht zur Berufungsverhandlung erschienen bzw. hat die Zuführung aus der Strafanstalt Gmünden verweigert. Er hat dafür keinerlei Grund angegeben und auch kein Dispensationsgesuch gestellt oder von seinem Verteidiger stellen lassen. Hingegen ist sein amtlicher Verteidiger zur Verhandlung erschienen. Die Frage, ob er hinreichend instruiert sei, um den Berufungskläger (auch) in dessen Abwesenheit vertreten zu können, konnte der Verteidiger allerdings nicht bejahen. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, dass er das Nichterscheinen seines Mandanten zur Verhandlung als Ausdruck von Desinteresse am vorliegenden Berufungsverfahren werte. Wenn das Berufungsgericht infolgedessen die Rückzugsfiktion anwenden würde, würde er sich nicht wehren. Das Verhalten des Berufungsklägers sei so zu lesen (vgl. zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 3 = Akten S. 1156).
2.2.2 Weil der amtliche Verteidiger nicht bestätigen konnte, dass er hinreichend instruiert sei, um den Berufungskläger (auch) in dessen Abwesenheit an der Verhandlung zu vertreten, kann nicht von einer im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO hinreichenden prozessualen Vertretung des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung ausgegangen werden. Mit anderen Worten ist der Berufungskläger nicht nur der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, sondern hat sich auch nicht vertreten lassen bzw. hat seinen Verteidiger nicht hinreichend instruiert, um eine Vertretung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO bejahen zu können. Die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion (vgl. dazu vorne E. 2.1) sind damit erfüllt. Der Berufungskläger hat mit seinem Verhalten, wie der Verteidiger richtig ausgeführt hat, sein Desinteresse am vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht. Demnach fehlt es dem Berufungskläger am Berufungswillen, der während des gesamten Berufungsverfahren gegeben sein muss (vgl. vorne E. 2.1.1). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine gegenteilige Ansicht sprächen. Die Berufung des Berufungsklägers gilt deshalb als zurückgezogen, was nach Art. 401 Abs. 3 StPO das Dahinfallen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bewirkt. Das Verfahren ist mit einem Beschluss als erledigt abzuschreiben. Damit erwächst das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2025 in Rechtskraft.
2.2.3 Anders zu entscheiden, hiesse, treuwidriges Verhalten des Berufungsklägers zu schützen. Denn wer einerseits Berufung erklären lässt und damit die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt, dann aber andererseits unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erscheint und auch nicht einmal die Verteidigung hinreichend instruiert, sodass diese ihn vertreten könnte, verhält sich widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. vorne E. 2.1.1).
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist in Bezug auf die Verteilung der Kosten wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zufolge Rückzugs der Berufung zu tragen hat. Umständehalber wird im vorliegenden Fall aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
3.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand scheint angemessen. Für die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Berufungsverhandlung wird eine zusätzliche Stunde sowie die beantragte Wegpauschale von einer halben Stunde (vgl. § 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
3.3 Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass ist für das zweitinstanzliche Verfahren ebenfalls eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Philippe Spitz, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'604.– und ein Auslagenersatz von CHF 53.70, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 377.25, somit total CHF 5'034.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Joanna Wierzcholski, Advokatin, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 22.35, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 131.40, somit total CHF 1'753.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
sowie nach Rechtskraft dieses Beschlusses:
- Strafgericht Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.