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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 SB.2024.89 (AG.2025.395)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,985 mots·~25 min·1

Résumé

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.89

URTEIL

vom 6. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                    Beschuldigter

[...]                                                                               Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Juni 2024 (SG.2024.88)

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juni 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 beantragt sie u.a., dass der Beschuldigte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu verurteilen sei. Ausserdem seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 27. Januar 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 6. Mai 2025 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gutheissung der Berufung. So sei der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 5’000.– (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen) zu verurteilen. Ihm seien ausserdem die Verfahrenskosten sowie angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2   Wie bereits dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 5’000.– (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen) zu verurteilen. Ihm seien ausserdem die Verfahrenskosten sowie angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, es sei die Berufung von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

In tatsächlicher Hinsicht ist der vom Strafgericht als erstellt angesehene Sachverhalt von den Parteien nicht bestritten worden. Entsprechend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug der Marke [...] (Kontrollschild: [...]) am 5. März 2023 um 16.19 Uhr auf der St. Jakobs-Strasse in Basel in Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gelenkt hat (nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h; Akten S. 41 ff., 46 f.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 105 ff.). Aktenkundig ist überdies das Eichzertifikat (Akten S. 48), das Messprotokoll (Akten S. 50), das Dossier zur Situation der mobilen Radarstation (Akten S. 51 f.) sowie die Zertifikate der Bedienerkurse für das Messgerät (Akten S. 100 f.). Was die Aussage des Beschuldigten anbelangt, er habe das Signal «Tempo 30» nicht gesehen und er sei vielmehr von der üblichen zulässigen Geschwindigkeit ausgegangen, so ist hierauf nachfolgend unter den Erwägungen zur Vorsatzthematik einzugehen (s. hinten E. 4.3.3).

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz in Bezug auf den objektiven Tatbestand erwogen, dass der Beschuldigte auf der St. Jakobs-Strasse, auf welcher die Geschwindigkeit aufgrund einer Baustelle auf 30 km/h reduziert worden sei, mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h gefahren sei, womit er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h und damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) vorgesehene Grenze massiv überschritten habe. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei aufgrund einer Baustelle erfolgt und habe der Sicherheit von Bauarbeitenden sowie von Verkehrsteilnehmern gedient, weil es wiederholt zu Streifkollisionen gekommen sei, folglich sei der objektive Tatbestand erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, hat das Strafgericht erwogen, dass der Beschuldigte im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, das Signal «Tempo 30» nicht gesehen zu haben. Er habe angenommen, dass auf der fraglichen Strasse die üblicherweise geltende Geschwindigkeit von 50 km/h gelte, womit er mithin einen Sachverhaltsirrtum bzw. Fahrlässigkeit geltend mache. Zu berücksichtigen sei, dass selbst wenn der Beschuldigte die Signalisation nicht gesehen habe, er im Baustellbereich mit einer Fahrbahnbeschränkung von drei auf zwei Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung hätte rechnen müssen. Weiter sei auch festzustellen, dass er auch diejenige Höchstgeschwindigkeit, von der er angeblich ausgegangen sei, erheblich überschritten habe. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, mit 77 km/h gefahren zu sein. Normalerweise gelte bei der Autobahnauffahrt St. Jakobstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er von 50 km/h ausgegangen sei, damit hätte er die Geschwindigkeit um 27 km/h bzw. 17 km/h überschritten. Hingegen sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine dem Beschuldigten gut bekannte Strecke gehandelt, dass an jenem Sonntagnachmittag geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe und keine Bauarbeiten unmittelbar in Gang gewesen seien. Überdies sei an die Medienberichte zu erinnern, wonach am inkriminierten Tatort innert drei Wochen über 12'000 Autolenkerinnen und -lenker geblitzt worden seien und dass – wie der Beschuldigte auch – zahlreiche Autofahrer angegeben hätten, dass Signal «Tempo-30-Zone» nicht gesehen zu haben. Ausserdem sei von der Behörde festgestellt worden, dass trotz sichtbarer und ordnungsgemässer Signalisation bei einem Teil der Autofahrer Verunsicherung bezüglich der geltenden Höchstgeschwindigkeit bestanden habe. Es sei aus diesem Grund am 22. Februar 2023 eine Medienmitteilung erfolgt, mit der die Bevölkerung auf die Geschwindigkeitsbeschränkung und die Radaranlage aufmerksam gemacht worden sei. Insgesamt sollen sich 97,4 Prozent der erfassten Verkehrsteilnehmenden an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten haben. Unter diesen Umständen sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte einen Tempoexzess von fast 50 km/h und eine entsprechende Risikoverwirklichung in Kauf genommen habe. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er die Signalisation effektiv übersehen habe, ohne dass darin eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck komme, wie dies beispielsweise bei einem derartigen Tempoexzess in einer verkehrsberuhigten Quartierstrasse der Fall wäre.

4.2      Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sei. So habe der Beschuldigte, der von sich behaupte, ein guter Autofahrer zu sein, angegeben, die in Frage stehende Strecke regelmässig zu befahren. Er habe geltend gemacht, am besagten Tag unter Zeitdruck gestanden zu haben und deshalb schneller als erlaubt unterwegs gewesen zu sein. Dass ein ortskundiger, aufmerksamer und erfahrener Autofahrer eine derart stark veränderte Verkehrsführung im Baustellenbereich nicht bemerkt haben solle, erscheine wenig glaubwürdig. Viel mehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher schon im Vorfeld der Geschwindigkeitsmessung für sich entschieden habe, sich aufgrund seiner Verspätung über die innerorts generell geltende Höchstgeschwindigkeit hinwegzusetzen, sich auch nicht von der auftretenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bzw. von der vorliegenden Baustellensituation habe abhalten lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Geschwindigkeitsbegrenzung im Baustellenbereich wohl bewusst gewesen sei und deren krasse Überschreitung in Kauf genommen habe, um so schnell wie möglich am Ziel seiner Fahrt zu sein. Die Angabe, er hätte das gut sichtbare Tempo-30-Schild nicht gesehen, sei als Schutzbehauptung zu taxieren.

4.3      Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass bereits fraglich sei, ob das (objektive) Tatbestandsmerkmal der Schaffung eines hohen Unfallrisikos, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen könne, erfüllt sei. Unter aussergewöhnlichen Umständen könne es nämlich sein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt habe, die schwere Verletzungen oder den Tod zur Folge haben könnte. Daraus sei zu schliessen, dass Art. 90 Abs. 4 SVG eine widerlegbare Vermutung dafür schaffe, dass die objektive Bedingung der qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sei.

Was den subjektiven Tatbestand anbetrifft, habe der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor erster Instanz und auch in der Berufungsverhandlung glaubhaft geltend gemacht, das Signal «Tempo 30» nicht gesehen zu haben. Vielmehr sei er von der üblichen zulässigen Geschwindigkeit ausgegangen, welche er zum Tatzeitpunkt bei 50 km/h angenommen habe. Im Normalbetrieb, wenn also keine Baustelle vorhanden sei, seien sogar 60 km/h erlaubt. Er wäre zwar selbst dann auch noch vorsätzlich zu schnell gefahren, aber nicht als Raser unterwegs gewesen. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass er an einem Sonntagnachmittag unterwegs gewesen sei, mitunter also an einem Tag ohne Baustellenbetrieb, welcher hätte gesichert werden müssen. Es habe zudem praktisch kein Verkehrsaufkommen geherrscht und es sei schönes Wetter mit guter Sicht gewesen. Bereits hieraus zeige sich, dass er keinen Vorsatz auf schwere Verletzungen oder sogar den Tod zufolge eines grossen Unfallrisikos gehabt haben könne. Dass er das Signalschild nicht gesehen habe, stelle sodann auch keine Schutzbehauptung dar, sei er doch in den besagten Wochen nicht der Einzige gewesen, der das Signal nicht gesehen habe; die schlechte Beschilderung sei jedenfalls unter vielen Automobilisten Thema gewesen. Es könne auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass insgesamt bei der Signalisation eine Verunsicherung der Autofahrer bestanden habe, welche Höchstgeschwindigkeit denn nun an besagter Stelle gelte. Aufgrund dieser Umstände könne und müsse der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhalte, dass dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass er den Tempoexzess und die damit bestehende Risikoverwirklichung in Kauf genommen habe. Damit fehle es in dubio am nötigen Vorsatz, sodass ein Schuldspruch gemäss Anklage nicht in Betracht komme. Vielmehr habe im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen.

4.4

4.4.1   Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, was namentlich bei besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit der Fall ist (BGE 140 IV 133 E. 3.2). Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, bei denen eine nach Abs. 3 besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h überschreitet, verletzt so stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2, 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2).

Gemäss Bundesgericht erfüllt derjenige, der eine besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Grundsatz objektiv. Dabei handelt es sich allerdings um eine Vermutung, die durch aussergewöhnlichen Umständen widerlegt werden kann (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.). Das Bundesgericht scheint die Ausnahme vom hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern auf solche Fälle zu beschränken, in denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit anderen Zwecken dient als der Sicherstellung der Verkehrssicherheit, insbesondere zur Smogbekämpfung oder aus Lärmschutzgründen. Geringes Verkehrsaufkommen und gute Sichtverhältnisse genügen dagegen nicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Woh­lers/Schorro, Die Reform des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, in: AJP 2018, S. 864 ff.). Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt, bei dem eine (qualifizierte erhöhte) abstrakte Gefährdung ausreicht, es muss mithin keine konkrete Gefährdung vorliegen (BGE 143 IV 508 E. 1.3).

In BGE 142 IV 137 (vgl. auch BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.) hat das Bundesgericht sodann seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass eine Person, die eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGE 142 IV 137 E. 8 und 10.1).

4.4.2   Was zunächst den objektiven Tatbestand anbelangt, hat der Beschuldigte unbestrittenermassen elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG verletzt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h überschritten hat (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. So beging er die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung nachmittags um 16.19 Uhr innerorts auf einer Fahrstrecke mit einer Baustelle, einer Fahrstreifenreduktion von drei auf zwei Fahrstreifen und mit einer einmündenden Nebenstrasse (Einfahrt Güterbahnhof Wolf). Überdies war ein vom Trottoir auf die Strasse einmündender Radstreifen vorhanden. Es lag somit eine (qualifizierte) erhöhte abstrakte Gefahr vor, dass etwa hinsichtlich der mit korrekter Geschwindigkeit fahrenden Automobilisten, allfälliger Baustellenarbeitenden (auch sonntags), Velofahrerenden oder Passanten auf dem Trottoir ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegen auch keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, aufgrund derer die Anwendung eines schweren Falles ausgeschlossen werden könnte. Unbestrittenermassen erfolgte die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nämlich zum Zweck der Verkehrssicherheit resp. der Unfallvermeidung im Baustellenbereich und nicht etwas aus ökologischen Gründen (vgl. Akten S. 82 f.). Allein die Umstände, dass ein geringes Verkehrsaufkommen und gute Sichtverhältnisse geherrscht hätten, genügen dagegen nicht, um den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt zu betrachten.

4.4.3   Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so kann zunächst den Ausführungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wonach er das Signal «Tempo 30» nicht gesehen habe und er vielmehr von der üblichen zulässigen Geschwindigkeit ausgegangen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gereicht dem Beschuldigten der Umstand, dass es sich um eine ihm gut bekannte Strecke gehandelt habe, nicht zum Vorteil. So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass er die Strecke wöchentlich befahre. Da er jedoch zwei Wochen in Amerika gewesen sei, habe er von der Baustelle nichts gewusst. Er sei erst am Freitag vor dem Vorfall am 5. März 2023 aus den Ferien zurückgekehrt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 105). Würde man seinen Aussagen folgen, wäre der Beschuldigte demnach um den 17. Februar 2023 in die Ferien gereist. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die mobile Radarstation effektiv erst am 20. Februar 2023 an der betreffenden Stelle an der St. Jakob-Strasse platziert (vgl. Akten S. 52). Die Baustelle mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h besteht jedoch an betreffender Stelle mindestens seit dem 31. Januar 2023 (vgl. Akten S. 51). Sofern der Beschuldigte demnach die Strecke wöchentlich befahren haben will, musste er auch bereits vor seinen Ferien die Baustelle (mehrfach) passiert und die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen haben. Seine Aussage, die Signalisation – die unbestrittenermassen vorschriftgemäss angebracht worden war (vgl. Akten S. 58) – nicht gesehen zu haben, ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Und selbst wenn er zur Tatzeit nicht auf die Beschilderung geachtet haben sollte, wusste er durch seine früheren wöchentlichen Fahrten seit Errichten der Baustelle, dass auf der betreffenden Strecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h galt resp. gegolten hatte, und hielt es dadurch zumindest für Möglich und nahm es auch in Kauf, das Geschwindigkeitslimit aufgrund seines gleichgültigen Verhaltens massiv zu überschreiten und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Für diese Inkaufnahme spricht denn auch die Aussage des Beschuldigten, für eine Einladung «zu spät» dran gewesen zu sein, weshalb er so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen wollte (Akten S. 42 f.).

Auch sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung des Vorsatzes ausschliessen würden (vgl. vorne E. 4.4.1). Keine Rolle spielt schliesslich, dass gute Verkehrsverhältnisse geherrscht hätten und es ein Sonntagnachmittag gewesen sei, da der Beschuldigte dadurch einerseits die Beschilderung umso besser hätte erkennen können und andererseits Art. 90 Abs. 3 SVG keine konkrete Gefährdung einer anderen Person fordert, sondern bereits eine qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht und mithin auch kein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, erforderlich ist.

4.4.4   Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig zu sprechen.

5.

5.1      Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 bis 39 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ein Strafmass ab 120 Tagessätzen sowie bei bedingtem Vollzug zusätzlich eine Verbindungsbusse gemäss den allgemeinen Grundsätzen vorsähen. Da vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 47 km/h gemessen worden sei und diese Messung in einem Baustellenbereich stattgefunden habe, sei eine deutliche Anhebung der empfohlenen Strafe von 120 Tagessätzen vorzunehmen. Entsprechend sei der Beschuldigte nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 5’000.– (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen) zu verurteilen.

Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass es bei der erstinstanzlichen Strafzumessung sein Bewenden haben soll. Er sei Ersttäter und habe sich seit dem Vorfall strafrechtlich und auch strassenverkehrsrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er sei von Anfang an geständig und auch einsichtig gewesen und habe Reue gezeigt. Zudem sei er mit dem vorliegenden Strafverfahren sowie auch mit den Konsequenzen des Administrativverfahrens bereits genügend abgestraft. Die Vorinstanz habe zu Recht argumentiert, dass es weder aus Gründen des Verschuldens noch in präventiver Hinsicht einer Verbindungsbusse bedürfe, was selbst dann zu gelten habe, wenn wider Erwarten ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3 erfolgen sollte, sodass die Verbindungsbusse insgesamt abzuweisen sei.

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1   Wer eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wird gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Am 1. Oktober 2023 traten mit Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG zwei neue Regelungen in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann gegen Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, vorausgesetzt, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, spielt es für die Anwendung des Milderungsgrunds keine Rolle, ob die Täterschaft zum Tatzeitpunkt noch nicht seit zehn Jahren im Besitz des Führerausweises ist (BGer 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.5.1 ff.; Seelmann, Die neuen «Raserartikel» – eine Auslegeordnung aus strafzumessungs- und administrativrechtlicher Sicht, Teil I – Die Systematik und praktische Relevanz der neuen Strafmilderungsgründe nach Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG, Strassenverkehr 1/2025, S. 36 ff., m.w.H.). Für die Anwendung des Ersttäterprivilegs ist sodann nicht das Vorliegen (weiterer) besonders günstiger Umstände erforderlich, die nicht schon durch die bisherige Straffreiheit hinsichtlich einschlägiger Delikte erfasst wären (Seelmann, a.a.O., S. 38; BGer 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2).

5.3.2   Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Der Beschuldigte hat das Delikt vor Inkrafttreten der im Oktober 2023 neu in Kraft getretenen Regelung begangen, welche die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe erlaubt. Der Beschuldigte weist vorliegend keinerlei Vorstrafen auf (vgl. Akten S. 156 f.), weshalb der Strafmilderungsgrund nach Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung kommt. Gestützt auf die obigen Ausführungen (E. 5.3.1) spielt es diesbezüglich keine Rolle, dass er zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung noch nicht seit 10 Jahren im Besitz des Führerausweises war.

5.3.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie seine wirtschaftliche und soziale Integration stellt eine Geldstrafe die Sanktion der Wahl dar. Zudem kommt aufgrund der Verschuldenshöhe auch nicht eine Strafhöhe in Frage, für die nur noch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte (s. sogleich E. 5.4).

5.4

5.4.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h, und damit erheblich, überschritten hat. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Tatort um eine Autobahneinfahrt handelte, deren Fahrbahnen aufgrund einer Baustelle verengt waren, eine Fahrstreifenreduktion von drei auf zwei Fahrstreifen bestand und eine Nebenstrasse (Einfahrt Güterbahnhof Wolf) einmündete. Überdies war ein vom Trottoir auf die Strasse einmündender Radstreifen vorhanden. Zu seinen Gunsten ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Fahrt bei guter Witterung und trockenem Strassenbelag stattfand. Zudem war die Strasse schwach befahren. In subjektiver Hinsicht ist sodann lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als noch leicht zu bewerten

Das konkrete Strafmass aufgrund des nach unten geöffneten Strafrahmens ist hierbei mit Blick auf die praxisgemäss für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Strafen festzulegen. So wurde etwa der Lenker eines Personenwagens, der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hatte wegen Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3). U.a. eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe wurde des Weiteren für einen Täter eingesetzt, der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei einer Autobahneinfahrt um 61 km/h überschritten hat, wo zur Tatzeit reges Verkehrsaufkommen herrschte (AGE SB.2023.56 vom 28. Februar 2025). Mit einem Urteil des Strafgerichts erging für die Überschreitung der ebenfalls baustellenbedingt signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahneinfahrt von 30 km/h um 44 km/h ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (SG.2023.214 vom 22. Januar 2024 E. III). Das Strafgericht verurteilte mit Urteil SG.2016.227 vom 4. Januar 2017 einen Täter, der an einem Sonntag um 19:30 Uhr durch eine Begegnungszone fuhr und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 45 km/h überschritt, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2‘500.–.

Vorliegend trägt unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und im Vergleich mit den zitierten Fällen eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen der Schwere des Tatverschuldens angemessen Rechnung.

5.4.2   Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Basel geboren und aufgewachsen ist. Er hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert und die Wirtschaftsmittelschule als Jahrgangsbester abgeschlossen (Akten S. 7 f.). Er ist ledig und macht zurzeit eine Ausbildung als Wirtschaftsprüfer (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und besitzt einen makellosen Leumund (Akten S. 5 f., 156 f.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte von Anfang an kooperativ zeigte (Akten S. 41 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 105 ff.). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu würdigen.

5.5

5.5.1   Die Vorinstanz hat auf die Verhängung einer Verbindungsbusse verzichtet. Angesichts des nach Massgabe des neuen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden Geldstrafe stellt sich die Frage nach einer Verbindungsbusse erneut. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf OGer BE SK 19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

5.5.2   Eine Verbindungsbusse ist auch im vorliegenden Fall auszusprechen, wäre es doch stossend, dass der Beschuldigte, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegend zu beurteilende begangen hat, mit einer blossen bedingten Geldstrafe geahndet würde, wohingegen eine Person, welche eine einfache Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer – stets unbedingt zu bezahlenden – Busse bestraft würde. Bei der Bemessung einer Verbindungsbusse ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Zudem darf die Verbindungsbusse nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGer 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1, 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Wenn vorliegend wie dargelegt 150 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 180 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint die Aufteilung in eine bedingte Geldstrafe von 143 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse, die 7 Tagen Geldstrafe entspricht, angemessen.

5.6      Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist ledig und verdient gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich CHF 6'100.– netto (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Nach Abzug einer Pauschale von 25% resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 150.–. Die Verbindungsbusse wird mit Blick auf das oben Dargelegte auf CHF 1'000.– (entsprechend 7 Tagessätzen zu CHF 150.–) festgesetzt.

5.7      Der Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe steht angesichts des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist zudem auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.8      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu CHF 150.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 622.– und eine Urteilsgebühr von CHF 350.–.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit dem überwiegenden Teil ihrer Berufung durchgedrungen. In Anbetracht dessen sind dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 2/3, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

7.

Dem Beschuldigten ist dem Ausgang des Verfahrens gemäss für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Privatverteidigerin, lic. iur. Martina Horni, wird mithin eine reduzierte Entschädigung von CHF 606.– für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu CHF 150.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter, Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 622.– und eine Urteilsgebühr von CHF 350.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Privatverteidigerin, lic. iur. Martina Horni, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 606.– für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.89 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 SB.2024.89 (AG.2025.395) — Swissrulings