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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2025 SB.2024.73 (AG.2025.462)

20 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·11,924 mots·~1h·1

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.73

URTEIL

vom 20. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                      Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstr. 3, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. März 2024 (SG.2024.28)

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt

(Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen

gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. März 2024 (SG.2024.28) wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 18. August 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wurde widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Der Berufungskläger wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2023 bis 9. Februar 2024 (128 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Februar 2024. Überdies wurde er zu einer Busse von CHF 500.– (eventuell fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung wurde er freigesprochen. Schliesslich wurde der Berufungskläger für 20 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Ausserdem wurde die Rückgabe der drei beschlagnahmten Mobiltelefone an den Berufungskläger, die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Elektroschockgeräts sowie die Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr angeordnet. Dem Berufungskläger wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 28. Juli 2023 Berufung angemeldet.  Mit Berufungserklärung vom 16. August 2024 hat er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Für den Hausfriedensbruch sowie die Übergabe des Haschischs seien lediglich Geldstrafen auszusprechen. Zudem sei vom Widerruf der bedingten Entlassung, von der Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend neu zu verlegen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2024 wurde ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren antragsgemäss bewilligt.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers kostenfällig abzuweisen. Innert Frist hat der Berufungskläger keinen Nichteintretensantrag in Bezug auf die Anschlussberufung eingereicht.

Mit Aktennotiz vom 1. Oktober 2024 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin, lic. iur. Liselotte Henz, festgestellt, dass sie im Haftprüfungsverfahren gegen den Berufungskläger bereits als Beschwerderichterin tätig gewesen sei, weshalb sie beantragte, das Verfahren sei umzuteilen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 ist die Umteilung des Verfahrens an Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen erfolgt.

Mit Eingabe vom 4. November 2024 hat die Verteidigerin mitgeteilt, dass aktuell keine Beweisanträge gestellt würden. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist ebenfalls keine Beweisanträge gestellt.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 informierte der Straf- und Massnahmenvollzug, der Berufungskläger werde zwei Drittel seiner Strafe per 4. Februar 2025 verbüsst haben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Berufungskläger per 4. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamtes bedingt aus der Haft entlassen; der Berufungskläger wurde gebeten, zwecks Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung eine gültige Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Am 15. Januar 2025 teilte der Strafund Massnahmenvollzug mit, die Vollzugsbehörde werde bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils die bedingte Entlassung inklusive Probezeit und allfälliger Auflagen verfügen. Trotz Aufforderung gab der Berufungskläger innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz an. Am 31. Januar 2025 teilte die Vollzugsbehörde mit, der Berufungskläger habe noch fünf zusätzliche Hafttage als Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb seine Haftentlassung auf den 7. Februar 2025 zu terminieren sei. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde entsprechend die Haftentlassung per 7. Februar 2025 angeordnet. Am 11. Februar 2025 teilte das Migrationsamt per E-Mail mit, der Berufungskläger befinde sich in Ausschaffungshaft, welche bis am 6. Mai 2025 angeordnet worden sei; es sei für den 7. März 2025 ein Flug nach Algerien für ihn gebucht. Am 17. März 2025 wandte sich das Migrationsamt erneut an das Appellationsgericht mit der Frage, ob der Berufungskläger die Berufungsverhandlung in der Schweiz abwarten müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wurde dem Migrationsamt mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung erforderlich sei, weshalb die Ausschaffung vor dem Hintergrund mehrerer rechtskräftiger Landesverweisungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht zulässig sei.

Die mündliche Berufungsverhandlung hat am 20. Juni 2025 stattgefunden. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1     Die Berufung ist nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger macht explizit sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend. Beantragt wird die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Freispruch von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem beantragt er, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei nicht zu widerrufen und auf die angeordnete Landesverweisung, inklusive Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) sei zu verzichten; entsprechend seien die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Strafzumessung. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übergabe des Haschischs). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind weiter die Freisprüche von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung, die – unter Aufhebung der Beschlagnahme erfolgte – Rückgabe der Mobiltelefone, die Einziehung und Vernichtung aller weiteren beschlagnahmten Gegenstände (Betäubungsmittel, Tabletten, Verpackungsmaterialien, Elektroschockgerät), die Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse und anschliessend mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

1.3      Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 144 IV 35 E. 3.1.1; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6). Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3, je mit Hinweisen; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2.1). Die Rechtsprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publiziert in BGE 146 IV 172; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Anschlussberufung erhoben und eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt. Die vorinstanzlichen Freisprüche sowie die nicht angefochtenen Schuldsprüche sind demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten gebunden.

1.4

1.4.1   Der Berufungskläger bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die bei ihm am 4. Oktober 2023 bei einer Kontrolle der Zollbehörden aufgefundenen Drogen seien unverwertbar, weil sie bei einer sogenannten Fishing Expedition gefunden worden seien. Der Berufungskläger habe sich bei der Kontrolle durch ein vom Sozialdienst [...] ausgestelltes Dokument ausgewiesen. Seine Identität habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Im Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) sei festgehalten worden, dass aufgrund eines Wiedererwägungsverfahrens ein Asylverfahren hängig und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei. Es habe kein Grund für eine weitergehende Kontrolle bestanden (Plädoyer der Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend Plädoyer V], Akten S. 837 ff.). Im Rahmen der Identitätskontrolle hätten sich keine Hinweise auf eine vom Berufungskläger ausgehende Gefährdung oder auf das Mitführen von Waffen oder sicherzustellenden Gegenständen ergeben. Dies wäre aber gemäss Art. 101 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) Voraussetzung für eine weitergehende Kontrolle gewesen. Im Rapport seien keine Gründe für eine weitergehende Kontrolle genannt worden, ausser den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend ZEMIS) und SIS, welche aufgrund des hängigen Asylverfahrens jedoch keinen Anlass für eine solche Kontrolle hätten geben können. Sie sei deshalb als Fishing Expedition zu werten. Im publizierten Entscheid BGE 149 IV 369 habe das Bundesgericht erklärt, Beweismittel, die bei einer unrechtmässigen Beweisausforschung erlangt worden seien, dürften bei schweren Straftaten verwertet werden, wenn eine entsprechende Interessenabwägung zugunsten der Aufklärung der Straftat ausfalle (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dem könne nicht gefolgt werden. Durch unrechtmässige Beweisausforschungen erlangte Beweise seien immer als absolut unverwertbar anzusehen (Plädoyer V, Akten S. 839 f.).

1.4.2   Das BAZG ist befugt, den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich deren Identität (Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ZG). Es darf eine Person abtasten und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 101 Abs. 2 lit. a und Art. 102 Abs. 1 lit. a ZG).

Die Frage der Unverwertbarkeit der am 4. Oktober 2023 sichergestellten Drogen und darauffolgenden Ermittlungshandlungen hat die Verteidigerin bereits in ihrer Haftbeschwerde vom 13. Oktober 2023 vorgebracht (Haftbeschwerde, Akten S. 162). Das Appellationsgericht habe sich im Entscheid vom 31. Oktober 2023 damit auseinandergesetzt, jedoch den entscheidenden Schritt von der Zulässigkeit der Identitätsabklärung zur Zulässigkeit der Effektenkontrolle nicht beachtet. Es sei nicht thematisiert worden, dass die Voraussetzungen nach Art. 102 ZG nicht erfüllt gewesen seien (Plädoyer V, Akten S. 839). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Appellationsgericht hat im Entscheid vom 31. Oktober 2023 zur Frage der Fishing Expedition was folgt ausgeführt: «Da die Identitätskontrolle mehrere Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. Ibis in Verbindung mit Art. 20a des Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.» (Entscheid des Appellationsgerichts HB.2023.42 vom 31. Oktober 2023 E. 3.4, Akten S. 207).

Indem das Gericht auf die Ausschreibungen Bezug genommen hat (welche den Mitarbeitenden des BAZG erst durch die Identitätskontrolle zur Kenntnis gebracht wurden), hat es erwogen, dass die weitergehende Kontrolle aufgrund der Ausschreibungen zulässig gewesen sei. Dem ist beizupflichten: Die Zollmitarbeitenden durften gestützt auf die festgestellten Ausschreibungen davon ausgehen, dass vom Berufungskläger eine Gefahr hätte ausgehen können. Eine der Ausschreibungen war gestützt auf Art. 24 des SIS für die Schweiz und Italien verzeichnet (siehe Rapport BAZG, Akten S. 359, gemeint ist Art. 24 der nachfolgend genannten Verordnung). Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung SIS Grenze) genehmigt (BBl 2020 10033). Eine Person wird nach Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung SIS Grenze ausgeschrieben, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (eingehend Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung SIS Grenze, BBl 2020 3465, S. 3482; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Gestützt darauf war der Verdacht der Zollmitarbeitenden berechtigt, dass vom Berufungskläger eine Gefahr hätte ausgehen können und die weiterführende Kontrolle war ohne Weiteres rechtmässig. Daran ändert auch der damals ausgesetzte Vollzug der Wegweisung des Berufungsklägers nichts. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor und die sichergestellten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Ermittlungshandlungen sind als Beweise verwertbar.

2.         Materielles

2.1      AS I.2 mehrfacher Verweisungsbruch

2.1.1   Die Vorinstanz stellte zum Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs fest, dass der Berufungskläger am 19. Juli 2023 in der Tramlinie 3 bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz kontrolliert worden sei. Der Berufungskläger sei mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt gewesen (welches bis zum 18. September 2024 angedauert habe) und es hätten zwei rechtskräftige Landesverweisungen vom 22. August 2018 und vom 28. Oktober 2022 bestanden; die letzte für die Dauer von 20 Jahren. Er habe angegeben, in der Schweiz Asyl erhalten zu haben und in [...] zu wohnen. Der Berufungskläger habe sich des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig gemacht, indem er nach seiner Entlassung am 18. August 2022 die Schweiz nicht verlassen habe und am 19. Juli 2023 trotz gültigem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 757 ff.).

2.1.2   Der Berufungskläger bringt vor, er könne für die Einreise nicht bestraft werden, weil die Schweiz nach der Dublin-Verordnung-III für das Asylverfahren inkl. Wegweisungsvollzug zuständig sei. Deshalb würde jeder Schengen-Dublin-Staat den Berufungskläger in die Schweiz zurückweisen, sofern er dort aufgegriffen würde. Die Einreise per se könne also nicht rechtswidrig sein, weil er sogar zur Rückreise in die Schweiz verpflichtet gewesen sei.

Der Berufungskläger hätte direkt nach Algerien ausreisen müssen, um der Landesverweisung nachzukommen. Dafür wäre er jedoch mindestens auf ein Laisser Passer der algerischen Behörden angewiesen gewesen. Er habe aufgrund seines Gesundheitszustandes zu grosse Angst gehabt, diesen Weg zu gehen. Die Angst sei berechtigt gewesen, weil ohne die regelmässige Medikamentenversorgung eine tödliche Komplikation hätte auftreten können. Es liege daher ein rechtfertigender Notstand vor. Eventualiter sei ein entschuldbarer Notstand anzunehmen. Sollte vom Gericht das Vorliegen eines Notstands verneint werden, sei zu beachten, dass es sich beim Verweisungsbruch um ein Dauerdelikt handle, weshalb das Gesamtverschulden beurteilt werden müsse. Weiter habe das SEM den Vollzug der Wegweisung aufgrund des am 13. Juni 2023 hängig gemachten Wiedererwägungsgesuchs mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ausgesetzt. Der Zeitraum eines möglichen Verweisungsbruchs beschränke sich daher auf die Zeit zwischen dem 18. August 2022 und dem 13. Juni 2023 (Plädoyer V, Akten S. 841 f.).

2.1.3   Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Eine richterlich angeordnete obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist taugliches Tatobjekt von Art. 291 StGB (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 291 StGB N 30a; vgl. BGE 147 IV 232 E. 1.1). Die Tathandlung ist das Verweilen im Land oder das Betreten der Schweiz trotz andauernder Verweisung (Wohlers/Godenzi/Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 291 N 3).

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr gegenwärtig sein muss. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 17 StGB N 14). Eine unmittelbare Gefahr ist eine, die sich innerhalb kurzer Zeit, spätestens innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung realisieren muss (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3).

2.1.4   Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten und erstellt. Der Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, noch nicht ausgereist zu sein, weil er an dieser Krankheit (Morbus Crohn) leide (Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Verhandlungsprot.], Akten S. 642). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger zu Protokoll, in [...] gewohnt zu haben (Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 863). Demnach ist davon auszugehen, dass er sich seit seiner Entlassung am 18. August 2022 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 4. Oktober 2023 in der Schweiz aufhielt, mit Ausnahme der kurzen Aus- und Wiedereinreise am 19. Juli 2023 (Strafregisterauszug vom 5. Oktober 2023, Akten S. 15; Rapport BAZG, Akten S. 600 ff).

Gemäss Strafregisterauszug weist der Berufungskläger drei Landesverweisungen auf. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2017 eine Landesverweisung von 10 Jahren und mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2020 eine solche von 20 Jahren ausgesprochen. Das Strafgericht Basel-Stadt hat mit rechtskräftigem Urteil vom 17. März 2022 eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen (Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025, Akten S. 814 ff.). Indem der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. August 2022 die Schweiz nicht verliess und am 19. Juli 2023 nach deren Verlassen wieder einreiste, erfüllt er grundsätzlich den objektiven Tatbestand von Art. 291 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang, das SEM habe den Vollzug der Landesverweisung mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ausgesetzt, weshalb er ab dem 13. Juni 2023 (Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs) bis zu seiner Verhaftung am 4. Oktober 2023 den Tatbestand nicht habe erfüllen können. Wenn aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein Asylverfahren hängig ist und das SEM deshalb den Vollzug einer Landesverweisung aussetzt, kann dem Verfügungsadressaten nicht vorgehalten werden, er habe sich in dieser Zeit des Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Die Aussetzung des Vollzugs ist im ZEMIS verzeichnet (Akten S. 16). Entgegen dem Berufungskläger ist jedoch nicht das Datum des Wiedererwägungsgesuchs entscheidend, sondern jenes der Verfügung über die Aussetzung des Vollzugs. Entsprechend hat er den objektiven Tatbestand des (einfachen) Verweisungsbruchs vom 18. August 2022 bis zum 27. Juni 2023 erfüllt. Die Wiedereinreise am 19. Juli 2023 betrifft den Zeitraum der Aussetzung des Vollzugs und entfällt damit. Der Berufungskläger handelte auch vorsätzlich, da ihm bewusst sein musste, dass gegen ihn drei rechtskräftige Landesverweisungen bestehen und er deshalb die Schweiz verlassen muss.

Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger auch rechtswidrig handelte. Aufgrund seiner Krankheit macht er das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands geltend. Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 17 StGB bedarf einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr, mithin einer Notstandssituation. Die eventuelle, zukünftige Möglichkeit eines ungünstigen Verlaufs der Krankheit des Berufungsklägers mit einer damit einhergehenden, möglicherweise lebensgefährlichen Komplikation, genügt dafür keineswegs. Die unmittelbar drohende Gefahr müsste sich innerhalb von Stunden nach der Tathandlung verwirklichen (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Mangels Notstandssituation handelte der Berufungskläger somit rechtswidrig.

Der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 StGB bedarf ebenfalls einer Notstandssituation, welche hier fehlt. Er entfällt, womit der Berufungskläger sich des Verweisungsbruchs schuldig gemacht hat.

Soweit der Berufungskläger darüber hinaus vorbringt, er habe nie einen Aliasnamen verwendet, seit er in die Schweiz gekommen sei, und es sei die zweite Kontrolle innerhalb einer Woche von zum Teil denselben Personen gewesen (Prot. HV, Akten S. 862 f.), sind seine Ausführungen für die angeklagten Sachverhalte irrelevant. Es mag sein, dass die verzeichneten Aliasnamen auf verschiedene Schreibweisen und nicht auf vorsätzliche Falschangaben des Berufungsklägers zurückzuführen sind. Was er sich daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass er allenfalls mehrfach von den gleichen Personen kontrolliert worden sein soll, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Kontrolle (vorstehende E. 1.4). Der Berufungskläger führt dies anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal aus, ficht dabei aber nicht die Kontrolle an sich, sondern lediglich die darauffolgende weitergehende Untersuchung an (vorstehende E. 1.4). Die Mitarbeitenden des BAZG führen viele Kontrollen durch und es ist ihnen nicht zuzumuten, sich an jede Person zu erinnern, die sie eine Woche vorher allenfalls schon einmal kontrolliert hatten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, und werden auch nicht dargelegt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Identitätsüberprüfung hinweisen würden.

2.2      AS I.3 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.2.1   Nach dem durch die Vorinstanz festgestellten, unbestrittenen Sachverhalt war der Berufungskläger bei der Kontrolle am 19. Juli 2023 im Besitz von brutto 2.4 Gramm (bzw. netto 2 Gramm) Kokain (Akten S. 231), CHF 599.90 und EUR 174.87 (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 758). Die Vorinstanz führte zur Begründung des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, der Berufungskläger sei bei den nachfolgenden Kontrollen am 1. September 2023 und am 4. Oktober 2023 mit immer grösseren Mengen Kokain angetroffen worden. Er habe nicht schlüssig darlegen können, woher er den erheblichen Bargeldbetrag gehabt habe, der zusammen mit den zwei Gramm Kokain sichergestellt worden sei. Dass er das Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum angespart habe, sei nicht schlüssig, weil er die zwei Gramm bereits vorgängig gekauft und trotzdem für seine Verhältnisse noch viel Bargeld mit sich geführt habe. Daher sei davon auszugehen, dass die zwei Gramm Kokain zumindest teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 758 f.).

2.2.2   Dagegen wendet der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein, er habe den Eigenkonsum zugestanden. Dieser sei auch aufgrund der durchgeführte Haaranalyse nachgewiesen. Allein der Fund von grösseren Mengen zu einem späteren Zeitpunkt oder das Mitführen von Bargeld spreche nicht für einen geplanten Weiterverkauf. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um solch geringe Mengen handle. Es sei in dubio von Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum auszugehen und eine Busse auszusprechen (Plädoyer V, Akten S. 842).

2.2.3   Gemäss Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) oder, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Das Bundesgericht hat zur Abgrenzung von Art. 19 Abs. 1 und 19a BetmG festgehalten, dass der privilegierte Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen erfasse, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen würden und somit eine Gefährdung Dritter ausschlössen. Nicht privilegiert seien Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führten oder konkret führen könnten (BGE 119 IV 180 E. 2a; 118 IV 200 E. 3b mit weiteren Hinweisen; OGer AG SST.2023.119 vom 21. November 2023 E. 2.1.1). Behauptet eine Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt. Dabei können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes ein Indiz für eine geplante Weitergabe sein, insbesondere die Quantität und/oder die Qualität der gefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit (Hug-Belli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016, Art. 19a N 394).

2.2.4   Der Berufungskläger gab nach der Anhaltung am 19. Juli 2023 zu Protokoll, er habe das gefundene Kokain in der Schweiz gekauft und konsumiere ca. 2.4 Gramm pro Monat. Er sei nicht drogensüchtig (Rapport BAZG, Akten S. 272). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, das sichergestellte Kokain sei nicht für ihn allein bestimmt gewesen und das Geld stamme aus eigenen Ersparnissen. Eine Freundin habe ihm auch geholfen. Es hätten ihm immer wieder Freunde etwas gegeben. Wenn er etwas angespart habe, habe er es für den Konsum genutzt. Die Drogen habe er nie allein gekauft, es sei immer in Anwesenheit von 2-3 Begleitern gewesen (Verhandlungsprot., Akten S. 643). Vor Berufungsinstanz gibt der Berufungskläger an, die zwei Gramm Kokain seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen und das aufgefundene Bargeld stamme von einer Freundin und einem Freund aus Frankreich. Diese würden ihm Geld geben, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Prot. HV, Akten S. 862).

Die zusammengefassten Aussagen des Berufungsklägers zeigen, dass er sein Aussageverhalten so anpasst, wie es ihm im jeweiligen Moment am besten erscheint. Zunächst sollen die Drogen für ihn und seine Freunde gewesen sein. Das von Freunden erhaltene Geld sei ebenfalls für den Konsum verwendet worden. Später führt er aber aus, die zwei Gramm Kokain seien ausschliesslich für seinen Eigenkonsum gewesen. Auch die hohe Barschaft will er zuerst teilweise selbst angespart haben, um dann vor Berufungsinstanz anzugeben, das gesamte Geld von Freunden für seinen Lebensunterhalt (und nicht mehr für den Konsum) erhalten zu haben. Die Depositionen des Berufungsklägers sind widersprüchlich und unglaubhaft. Sie sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.

Damit bleiben die weiteren Indizien, welche die Absicht des Berufungsklägers zum Verkauf der Drogen nachweisen. Sowohl die hohen Bargeldbeträge in deliktstypischer kleiner Stückelung als auch die Tatsache, dass der Berufungskläger bei jeder Kontrolle (siehe nachfolgende E. 2.5 f.) mit hohen Bargeldbeträgen und mehr Kokain angetroffen wurde, sprechen für den Handel mit Betäubungsmitteln. Die Haaranalyse bestätigt zwar den Eigenkonsum des Berufungsklägers (Haaranalyse, Akten S. 433 f.). Dass er aber schwer süchtig gewesen sei, wie er es anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vorbrachte, ist unglaubhaft (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten S. 145). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er es kaum ausgehalten, mehrere Tage nicht zu konsumieren, obwohl er die entsprechenden Drogen zur Verfügung hatte und klarerweise auch die Mittel, mehr zu besorgen (bei der letzten Kontrolle am 4. Oktober 2023 waren es rund 30 Gramm Kokain und knapp CHF 500.–, siehe nachfolgende E. 2.6 sowie Akten S. 356 ff. und 354). Durch die Urinprobe vom 5. Oktober 2023 ist jedoch erstellt, dass er die Tage vor seiner Verhaftung nicht konsumiert hatte; sie fiel betreffend Kokain negativ aus (Urinprobe, Akten S. 424).

Zu beachten ist weiter, dass der Berufungskläger vor Zwangsmassnahmengericht aussagte, er sei kein Dealer. Vor diesen drei Monaten habe er nicht gedealt. Auf Nachfrage gab er dann an, er habe noch nie etwas verkauft, aber in den letzten drei Monaten sei er im Konsumloch gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten S. 145). Damit widerspricht er sich innerhalb derselben Befragung gleich selbst. Den Zeitraum, in dem er gemäss seiner ersten Aussage gedealt habe, betrifft die letzten drei Monate vor seiner Verhaftung, folglich Juli, August und September 2023. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die am 19. Juli 2023 beim Berufungskläger festgestellten zwei Gramm Kokain für den Verkauf und nicht ausschliesslich für seinen Eigenkonsum gedacht waren.

Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG erfolgte demnach zu Recht und ist zu bestätigen, denn der Berufungskläger handelte auch vorsätzlich, hatte er das Kokain doch gemäss eigenen Angaben selbst gekauft (Rapport BAZG, Akten S. 272).

2.3      AS I.5 geringfügiger Diebstahl

2.3.1   Gemäss vorinstanzlichem Urteil habe der Berufungskläger am 1. September 2023 im Manor-Warenhaus an der Greifengasse in Basel im 5. Stock Kopfhörer im Wert von CHF 159.95 aus der Auslage genommen, die Diebstahlsicherung von der Verpackung entfernt, die Verpackung geöffnet und die Kopfhörer in seiner Jackentasche verstaut. Er habe die leere Verpackung wieder in einem Verkaufsregal deponiert und sei anschliessend mit der Rolltreppe in die Food-Abteilung im 1. UG gefahren. Dort habe er nach dem Passieren des Kassenbereichs angehalten werden können. Der Sicherheitsdienst habe den Vorgang über die Videoüberwachung verfolgt. Der Berufungskläger habe den Diebstahl zugegeben.

2.3.2   Der Berufungskläger argumentiert im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz, dass der angeklagte Sachverhalt erheblich vom tatsächlichen Geschehen abweiche, weshalb die Frage einer möglichen Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen sei. In der Anklageschrift sei beschrieben, dass der Berufungskläger das Geschäft verlassen habe, ohne zu bezahlen, und nach Passieren des Kassenbereichs durch einen Ladendetektiv angehalten worden sei. Gemäss dessen Schilderungen (und den Feststellungen der Vorinstanz) habe der Berufungskläger den Laden aber nie verlassen und sei nach Verlassen der Food-Abteilung angehalten worden. In der Manor habe es auf jeder Etage Kassen und man könne auch in einem anderen Stockwerk bezahlen. Es gebe keinen «Kassenbereich», wie in der Anklageschrift ausgeführt (Plädoyer V, Akten S. 853).

Weiter bringt der Berufungskläger sowohl vor erster als auch vor Berufungsinstanz vor, die Handlungen des Berufungsklägers würden keinen Gewahrsamsbruch darstellen, sondern eine Gewahrsamslockerung. Die Kopfhörer hätten den Herrschaftsbereich der Manor nie verlassen. Der Bruch des Gewahrsams sei die Aufhebung fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolge in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt werde. Massgeblich sei in erster Linie die räumliche und zeitliche Nähe. Die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hebe den Gewahrsam nicht auf.

2.3.3

2.3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Damit bezweckt das Akkusationsprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; BGer 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Solange klar ist, welcher Sachverhalt dem Berufungskläger vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; 144 I 234 E. 5.6.1; BGer 6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; BGer 6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

Die Anklageschrift soll nach dem Gesagten nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, je m. Hinw.). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, den Berufungskläger aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Berufungskläger Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls erfordert in objektiver Hinsicht die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache und in subjektiver Hinsicht Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Wegnahme definiert sich durch den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 15 f., mit weiteren Hinweisen). Befindet sich der Täter noch im Herrschaftsbereich der ursprünglichen Gewahrsamsinhaberin, kann er deren Gewahrsam trotzdem brechen, wenn er die Sache bei sich versteckt, um sie sich anzueignen. Vollendet ist der Diebstahl in diesen Fällen, sobald der neue Gewahrsam begründet ist, mithin mit Verstecken der Ware am eigenen Körper bzw. in der eigenen Kleidung (sog. Gewahrsamsenklave, BGE 92 IV 89, 98 IV 83 E. 2a und b; vgl. auch BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Unbeachtlich ist dabei, ob der Täter beim Gewahrsamsbruch beobachtet wird, etwa durch einen Ladendetektiv (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 53 und 65).

Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei CHF 300.– fest (BGE 142 IV 129 E. 3.1).

2.3.4

2.3.4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips. Eine solche ist ohne Weiteres auszuschliessen. Die vom Berufungskläger geschilderten Diskrepanzen zwischen dem angeklagten und dem festgestellten Sachverhalt sind ohne Relevanz für die Verurteilung. Es steht fest, dass der Diebstahl vorliegend durch das Verstecken der Kopfhörer in der Jackentasche des Berufungsklägers vollendet war (vgl. vorstehende E. 2.3.3.2 sowie nachstehende E. 2.3.4.2). Ob er danach einen Kassenbereich passierte oder nicht (bzw. welchen) ist für die Verurteilung demnach irrelevant. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob der Berufungskläger das Geschäft danach verlassen hat oder nicht. Dass die Anklage vom «Verlassen des Geschäfts» spricht, könnte im Übrigen auch dahingehend verstanden werden, dass das Verlassen der Multimediaabteilung gemeint war. Der Berufungskläger bestreitet nicht, die Kopfhörer in seiner Jackentasche versteckt zu haben. Er hat eingestanden, sie gestohlen zu haben (Verhandlungsprot., Akten S. 644). Er macht auch zu Recht nicht geltend, dass er die Kopfhörer noch an einer anderen Kasse der Manor hätte zahlen wollen.

Da es, wie vom Berufungskläger selbst vorgetragen, auf jedem Stockwerk eine Kasse und damit einen Kassenbereich gibt, ist auch die Formulierung «nach Passieren des Kassenbereiches» lediglich unpräzise, jedoch einer wirksamen Verteidigung des Berufungsklägers nicht abträglich. Der angeklagte Sachverhalt ist klar: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95 in Aneignungsabsicht in seiner Jacke versteckt und damit gestohlen zu haben.

2.3.4.2 Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger hat eingestanden und es ist im Übrigen auch erstellt, dass er am 1. September 2023 in der Manor an der Greifengasse 22 in Basel Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95 in seiner Jackentasche versteckte, nachdem er diese aus der Verpackung genommen und die Diebstahlsicherung entfernt hatte (Aussage des Berufungsklägers, Verhandlungsprot,, Akten S. 644; Aussagen des Zeugen B____, Verhandlungsprot., Akten S. 645; Polizeirapport vom 1.9.2023, Akten S. 282 f. sowie Security Erklärung vom 1.9.2023, Akten S. 286 f.).

Durch das Verstecken in seiner Jackentasche schuf der Berufungskläger eine Gewahrsamsenklave innerhalb des Herrschaftsbereichs der ursprünglichen Gewahrsamsinhaberin (der Manor), womit er den Gewahrsam nach herrschender Lehre und Rechtsprechung brach und neuen, eigenen Gewahrsam begründete (siehe vorstehende E. 2.3.3.2). Soweit die Verteidigerin eine Gewahrsamslockerung und damit lediglich einen versuchten Diebstahl geltend machen will, bleiben ihre Ausführungen rein theoretischer Natur. Die von ihr zitierten Entscheide stehen, soweit sie nicht publiziert sind, im Widerspruch mit der publizierten und daher massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6S.804/1997 vom 6. November 1998 sowie 6S.711/1997 vom 23. Januar 1998 gegenüber BGE 92 IV 89 und 98 IV 83). Der von ihr zitierte, in der amtlichen Sammlung veröffentlichte, Entscheid (BGE 112 IV 9) ist in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Zwar stellt das Bundesgericht dort fest, dass «eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft […] den Gewahrsam nicht untergehen [lässt]» (BGE 112 IV 9 E. 2a). Hingegen ist eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, weil der Gewahrsam durch das Verstecken der Kopfhörer gebrochen wurde (vgl. BGE 92 IV 89, 98 IV 83 E. 2a und b sowie BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache ist damit auch aus rechtlicher Sicht gegeben.

Der subjektive Tatbestand ist unbestritten (Plädoyer V, Akten S. 844). Der Berufungskläger handelte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht.

Der Diebstahl stellt vorliegend aufgrund des Deliktbetrags von CHF 159.95 ein geringfügiges Vermögensdelikt gem.s Art. 172ter Abs. 1 StGB dar und ist als Übertretung mit Busse strafbar (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 155 E. 1a; 121 IV 261 E. 2d). Der erforderliche Strafantrag wurde gültig gestellt (Akten S. 286). Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts schuldig gemacht.

2.4      AS I.7 Widerhandlung gegen das Waffengesetz

2.4.1   Die Vorinstanz führte zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, die Polizei habe nach der Untersuchung wegen des Diebstahls am 1. September 2023 beim Berufungskläger ein Elektroschockgerät sichergestellt. Elektroschockgeräte würden als Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) gelten. Der Berufungskläger habe gegenüber der Polizei ausgesagt, das Gerät in einem Waffengeschäft am Marktplatz in Basel zur Selbstverteidigung gekauft zu haben. Der Erwerb eines Elektroschockgeräts sei in der Schweiz grundsätzlich verboten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der Berufungskläger es in einer Waffenhandlung legal erworben habe. Auch das Argument der Verteidigerin, dass nicht erstellt sei, ob das Elektroschockgerät überhaupt funktionstüchtig sei, gehe an der Sache vorbei. Eine ungeladene Pistole oder ein stumpfes Schmetterlingsmesser seien ebenfalls verbotene Waffen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 764 f.).

2.4.2   Der Berufungskläger führt dazu aus, ein defektes Elektroschockgerät könne nicht als Waffe angesehen werden. Die Gefährlichkeit entstehe durch die Funktionsfähigkeit. Wenn das Gerät defekt sei, sei es lediglich ein Stück Plastik mit etwas Elektronik, ohne gefährlich zu sein. Der Vergleich mit einer ungeladenen Pistole hinke, da eine ungeladene Pistole keine verbotene, sondern eine bewilligungspflichtige Waffe sei und sie zudem rasch geladen und damit funktionsfähig gemacht werden könne. Es gebe keinen Beleg, dass das Elektroschockgerät funktionsfähig sei und es müsse nicht von der Verteidigung nachgewiesen werden, dass es nicht funktioniere. Vielmehr müsse die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es funktioniere. In dubio müsse deshalb ein Freispruch erfolgen. Eventualiter sei von einem Versuch auszugehen, falls das Gericht davon ausgehe, dass die Absicht zur Reparatur und zum Einsatz des Geräts bestanden habe.

2.4.3   Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e WG sind Elektroschockgeräte verbotene Waffen, deren Erwerb nach Art. 5 Abs. 2 lit. c WG verboten ist. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät.

2.4.4   Der Schuldspruch der Vorinstanz erfolgte zu Recht. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe das Gerät auf dem Sperrmüll auf der Strasse gefunden (Prot. HV, Akten S. 863). Dies im Vergleich zu seiner Aussage gegenüber der Polizei, er habe es in einer Waffenhandlung beim Marktplatz gekauft (Rapport vom 2. September 2023, Akten S. 556). Wiederum zeigt sich in den sich widersprechenden Depositionen das angepasste Aussageverhalten des Berufungsklägers. Ohnehin hat er das Elektroschockgerät aber unrechtmässig erworben, ob er es gefunden oder gekauft hat. Wenn der Berufungskläger vorbringt, die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgeräts sei nicht nachgewiesen, weshalb in dubio vom Gegenteil auszugehen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die Funktionsfähigkeit einer Waffe unerheblich ist (vgl. Botschaft zum Waffengesetz, BBl 2005 2713, S. 2741). Als abstraktes Gefährdungsdelikt ist für die Tatbestandserfüllung einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Berechtigung erworben bzw. besessen wird. Der Berufungskläger hat vorliegend bereits durch den unberechtigten Besitz des Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist ihm Eventualvorsatz vorzuwerfen. Es ist notorisch, dass ein Elektroschockgerät gefährlich ist. Insofern musste der Berufungskläger auch davon ausgehen, dass es im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz desselben spezielle Regeln gibt und diese nicht ohne Weiteres erlaubt sind. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich entsprechend des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 2 lit. c schuldig gemacht.

2.5      AS I.7 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.5.1   Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.7), dass im Anschluss an die Requisition wegen des Ladendiebstahls vom 1. September 2023 (siehe vorstehende E. 2.3 und 2.4) beim Berufungskläger zwei verknotete Säckchen mit weissem Pulver sichergestellt worden seien. Beim Inhalt derselben habe es sich um netto 9.5 Gramm Kokain gehandelt. Der Berufungskläger habe angegeben, die Drogen seien ihm untergeschoben worden. Auch die Verteidigerin habe ausgeführt, ein Polizist habe die Säckchen in der Ecke der Zelle auf dem Claraposten gefunden, bevor der Berufungskläger diese Zelle überhaupt betreten habe. Dem sei die glaubhafte Aussage des Zeugen B____ entgegenzuhalten, der bestätigt habe, dass bereits im Abklärungsraum der Manor Kokain zum Vorschein gekommen sei. Dies sei auch in der Security Erklärung festgehalten worden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 763 f.).

2.5.2   Vor Berufungsinstanz führt der Berufungskläger aus, es sei bestritten, dass er an jenem Tag 9.5 Gramm Kokain bei sich gehabt habe. Die Fotos seien erst auf dem Polizeiposten erstellt worden. Das davor angeblich in der Manor gefundene weisse Pulver sei nicht genau dokumentiert gewesen. Der Ladendetektiv habe ausgesagt, lediglich angenommen zu haben, dass es Kokain sei. Er habe es aber nicht sicher sagen können, was ohne Testausrüstung auch schwerlich möglich gewesen wäre. Es habe sich in den Effekten des Berufungsklägers auch noch ein Säckchen Natron befunden, das ebenfalls als weisses Pulver in Erscheinung trete. Vom Natron befinde sich aber leider kein Foto in den Akten. Der Berufungskläger habe angegeben, dass ihm das Kokain zugeordnet worden sei, ohne dass es sich in seinen Effekten befunden habe. Es habe keine Konfrontation mit den beteiligten Polizisten stattgefunden. Der einzige Hinweis im Polizeirapport mit Foto könne mangels Konfrontation nicht verwendet werden. Auf die Aussagen des Zeugen könne nicht abgestellt werden, da dieser selbst relativiert habe, nur ein verpacktes weisses Pulver gesehen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass der Ladendetektiv nur das Natron gesehen habe und davon ausgegangen sei, es sei Kokain. Es sei einzig auf die Aussage des Berufungsklägers abzustellen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer V, Akten S. 844 f.).

2.5.3   Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 zu verweisen.

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen).

Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Berufungsklägers auch von seiner Verteidigerin ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht im Berufungsverfahren die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt, liegt darin der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen).

2.5.4   Der Berufungskläger macht anlässlich des Plädoyers eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend, weil die Polizisten, die den Polizeirapport geschrieben hätten, nicht befragt worden seien. Er zieht daraus den Schluss, der Polizeibericht sei unverwertbar und es sei nur auf seine eigenen Aussagen abzustellen. Der Berufungskläger hat zwar vor Berufungsinstanz formell keine Befragung der ihn belastenden Polizisten mehr beantragt. Er hat allerdings das gesamte Urteil und damit auch die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Befragung der Polizisten angefochten. Darauf ist folglich einzugehen. Tatsächlich hätte der Berufungskläger im vorliegenden Fall Anspruch darauf gehabt, die Polizisten als Zeugen ihrer eigenen Wahrnehmungen, die in den Polizeirapport eingeflossen sind, zu konfrontieren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Polizeirapport vorliegend jedoch nicht das ausschlaggebende Beweismittel, weshalb trotz Verletzung des Konfrontationsanspruchs und entsprechender Unverwertbarkeit des Polizeirapports ein Schuldspruch zu ergehen hat.

Als verwertbare Beweise zu würdigen sind die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen B____, das Sicherstellungsprotokoll, die Fotos der Drogen und die Security Erklärung. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich ausgesagt, die Polizei habe das Kokain zwei bis drei Meter entfernt von ihm gefunden (Verhandlungsprot., Akten S. 644 sowie Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Teil 2, 20 Minuten 10 Sekunden). Die Verteidigerin führt im Plädoyer vor der Vorinstanz aus, das Kokain sei durch die Polizei in der Ecke der Zelle des Berufungsklägers gefunden worden (Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 667 f.). Diese Version hat der Berufungskläger vorinstanzlich nicht zu Protokoll gegeben. Vor Berufungsinstanz hat er vorgebracht, das Kokain sei erst bei der Durchsuchung der Zelle gefunden worden (Prot. HV, Akten S. 862). Es bleibt bei einer reinen Behauptung, die weder durch objektive Beweise gestützt, noch nachvollziehbar ist. Alle anderen vorhandenen Beweise und Indizien sprechen gegen die Version des Berufungsklägers. Als Indizien zu berücksichtigen sind die weiteren Kontrollen des Berufungsklägers, bei denen er jedes Mal sowohl Kokain bzw. andere Drogen als auch deliktstypisch gestückeltes Bargeld in – insbesondere für seine Verhältnisse – hohen Beträgen auf sich trug (vgl. vorstehende E. 2.2.4, nachstehende E. 2.6.4 sowie unangefochtener Schuldspruch der Vorinstanz zur Abgabe des Haschischs, Akten S. 760). Das Sicherstellungsprotokoll erwähnt zwei Cellophansäckchen mit insgesamt netto 9.5 Gramm Kokain (Akten S. 237). Die Security Erklärung spricht ebenfalls von bereits in der Manor vorgefundenem Kokain (Akten S. 287). Zwar ist es korrekt, dass der Zeuge B____ aussagte, nur angenommen zu haben, dass es sich beim aufgefundenen weissen Pulver um Kokain gehandelt habe (Verhandlungsprot., Akten S. 645). Allerdings kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Pulver um das Natron handelte. Das Sicherstellungsprotokoll führt neben den zwei Cellophansäckchein mit Kokain unter Position 2 noch «1 Sacket mit Natron (Bicarbonat) von Coop, 5 Gramm (angebraucht)» auf (Akten S. 237). Wenn sich das Natron in einem Cellophansäckchein befunden hätte (wie das Kokain), hätte die Polizei weder wissen können, dass es vom Coop stammt noch, dass es ursprünglich 5 Gramm gewogen hat. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser Zusatz im Sicherstellungsprotokoll hätte vermerkt werden sollen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass das Natron beim Berufungskläger in der angebrauchten Originalverpackung (vom Coop) gefunden wurde, womit es sich zweifellos vom anderen weissen Pulver (dem Kokain) unterscheiden lässt. Damit ist erstellt, dass das Kokain beim Berufungskläger bereits bei der Kontrolle in der Manor gefunden wurde. Der Zeuge B____ sprach von einem weissen Pulver in einem Säckchen. Hätte es sich dabei um das Natron gehandelt, so hätte er von Natron gesprochen, da dieses in der Originalverpackung gewesen sein muss. Das ergibt sich auch dadurch, dass die Sicherstellungsbestätigung das Natronpulver und das «weisse» Pulver separat aufführt (Akten S. 233). Dass der Berufungskläger bereits in der Manor im Besitz der später sichergestellten 9.5 Gramm Kokain gewesen ist, ist damit erstellt.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unter der Annahme des festgestellten Sachverhalts (Besitz von 9.5 Gramm Kokain) wird durch den Berufungskläger nicht angezweifelt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 17 f.). Demnach hat sich der Berufungskläger durch den Besitz der 9.5 Gramm Kokain des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig gemacht.

2.6      AS I.8 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.6.1   Die Berufung wendet sich zudem gegen die von der Vorinstanz als Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG qualifizierte Menge von 30.5 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81.8 bis 100 %, berechnet als Hydrochlorid), welche der Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung am 4. Oktober 2023 am Bahnhof SBB zwecks Verkaufs auf sich getragen habe.

Der Berufungskläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ein qualifizierter Fall sei nicht gegeben. Der vom Bundesgericht im Jahr 1983 festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains zur Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung sei veraltet. Für die Festlegung des Grenzwerts sei von der heute häufigsten Konsumform auszugehen, welche nicht in der Injektion, sondern im Schnupfen der Substanz bestehe, weshalb der Grenzwert um das Fünffache anzuheben sei (vgl. Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 665).

Die Vorinstanz hat erwogen, die Angaben des Berufungsklägers, wonach sämtliche Betäubungsmittel für seinen und allenfalls den Eigenkonsum von Dritten bestimmt gewesen seien, seien nicht glaubhaft. Er habe vor Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, die gesamten Drogen seien für seinen Eigenkonsum gewesen und das Bargeld habe er ebenfalls selbst angespart. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er neu vorgebracht, die Drogen seien noch für mindestens drei andere Personen gewesen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 765).

2.6.2   Vor Berufungsinstanz hält der Berufungskläger an seinen Ausführungen zum Grenzwert von Kokain fest (Plädoyer V, Akten S. 847). Er führt zudem aus, der Handel sei vorliegend nicht nachgewiesen. Das Strafgericht habe diesen angenommen, aufgrund der aufgefundenen Menge, des mitgeführten Bargelds sowie der drei Mobiltelefone. Das Kokain sei teilweise für den Eigenkonsum, teilweise für zwei bis drei weitere Personen gewesen. Das Mitführen der drei Mobiltelefone habe der Berufungskläger nachvollziehbar erklären können, sodass diese keinen Hinweis für den Handel darstellen würden. Es sei zu beachten, dass Art. 19 Abs. 2 BetmG zu extensiv ausgelegt werde, soweit er zur Anwendung gelange, wenn in kleinen Mengen zum Eigenkonsum und dem Konsum von einzelnen bekannten Personen zusammen eingekauft werde. Das Bundesgericht habe ebenfalls entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt sei, wenn Betäubungsmittel, die den Grenzwert überschreiten würden, an eine einzelne, bereits süchtige Person weitergegeben würden. In jenem Entscheid habe die Gewissheit bestanden, dass die Drogen nicht noch an weitere Personen abgegeben worden seien. Das sei auch im vorliegenden Fall klar gewesen, weil der Berufungskläger die anderen Personen gut gekannt und gewusst habe, dass diese den Konsum gewohnt seien (Plädoyer V, Akten S. 856 f.).

2.6.3   Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; BGer 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).

2.6.4   Vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger zu Protokoll, die 30.5 Gramm Kokain gehörten ihm, aber diese seien zum Eigenkonsum. Auf Nachfrage, wie man, ohne erwerbstätig zu sein, eine grosse Menge Bargeld sowie 30.5 Gramm Kokain von höchstem Reinheitsgrad bei sich haben könne, erwiderte der Berufungskläger, das Kokain habe ihm nicht allein gehört. Das Geld sei ebenfalls für den weiteren gemeinsamen Kauf gewesen, dazu sei es aber nicht gekommen (Prot. HV, Akten S. 861). Auf die Frage, weshalb diese anderen Personen nicht selbst eingekauft hätten, antwortete der Berufungskläger, die anderen Personen seien arbeitstätig und hätten keine Zeit gehabt. Nach dem Vorhalt, dass man Kokain überall und zu jeder Zeit kaufen könne, auch ausserhalb von Arbeitszeiten, gab der Berufungskläger an, es sei darum gegangen, reinen Stoff zu erhalten. Die Personen, die den Berufungskläger beauftragt hätten, hätten keine Strassenqualität haben wollen (Prot. HV, Akten S. 861 f.). Diese Depositionen zeigen wiederum anschaulich das angepasste Aussageverhalten des Berufungsklägers auf. Werden seine Aussagen hinterfragt, passt er diese an. So sollen die 30.5 Gramm Kokain zunächst für seinen Eigenkonsum gewesen sein. Dann aber seien sie auch für drei weitere Personen gewesen, die keine Zeit gehabt hätten, selbst zu kaufen. Dann aber sollen sie ihn nicht wegen Zeitmangel, sondern wegen des Reinheitsgehalts des Stoffes zum Kauf beauftragt haben. Seine Aussagen sind nicht nur über mehrere Einvernahmen, sondern innerhalb derselben Befragung widersprüchlich und damit klar unglaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso er vom angeblich zusammengelegten Geld nicht auf einmal die gesamte Menge Kokain hätte besorgen können, sondern einen Teil des Geldes noch auf sich trug. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger als Empfänger von Nothilfe fast CHF 500.– in deliktstypischer Stückelung (vgl. Akten S. 362) auf sich getragen hat, ist auch seine erstmalige Aussage, er habe das Geld selbst angespart, als Schutzbehauptung zu werten. Gegen blossen Eigenkonsum spricht ferner der überaus hohe Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains. Aus dem Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 geht hervor, er habe 4.1 Gramm verkaufsfertig in 5 Portionen verpackt in der Umhängetasche dabeigehabt. Weitere 26 Gramm seien in seiner Unterhose gefunden worden. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass er das ganze Kokain zum Eigenkonsum oder zum Konsum für sich und drei einzelne bekannte Personen erworben hatte. Die fünf verkaufsfertig abgepackten Portionen sprechen im Gegenteil klar für den Verkauf.

Betreffend die Einwände des Berufungsklägers, dass die Grenzwerte veraltet seien, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 766). Es gilt anzufügen, dass das Bundesgericht diese Rechtsprechung erst kürzlich, und unter Auseinandersetzung mit der damit einhergehenden Kritik in der Lehre, mehrfach bestätigt hat (vgl. BGE 150 IV 213; 145 IV 312; BGer 7B_1044/2023 vom 29. April 2025).

Mit den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Berufungskläger beabsichtigte, das Kokain an eine Vielzahl von Menschen zu verkaufen bzw. dies zum Teil schon getan hatte. Seine verschiedenen Versionen, wie er zum Besitz der 30.5 Gramm gekommen sei bzw. wozu die Drogen hätten verwendet werden sollen, sind unglaubhaft.

Selbst bei Annahme, dass er das Kokain (nur) für drei bestimmte weitere Personen und sich selbst gekauft hätte, wäre entgegen dem Berufungskläger von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen: Dem von der Verteidigung zitierten Entscheid lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen Entscheid hatte der Berufungskläger für seine damalige Freundin Heroin besorgt und ihr dieses unentgeltlich weitergegeben, um ihr aus ihrer Drogensucht herauszuhelfen. Die Weitergabe erfolgte innerhalb einer Beziehung, womit sichergestellt war, dass die Drogen nicht durch weitere Personen konsumiert würden (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 340 f.). Im gleichen Entscheid wurde jedoch implizit festgehalten, dass die Weitergabe an eine Drittperson (die nicht die Lebenspartnerin des Berufungsklägers war) bei Erreichen des Grenzwertes immer noch unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG falle (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 341). Der Berufungskläger habe gemäss eigenen Angaben für drei weitere Personen gekauft. Selbst wenn seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft wären, hätte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu erfolgen. Der Berufungskläger könnte mit der Weitergabe an drei Personen nicht sicherstellen, dass diese das Kokain nicht ihrerseits weitergeben oder verkaufen würden. Dies umso mehr vor dem Hintergrund des hohen Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokains.

Mit dem Berufungskläger ist festzustellen, dass vorliegend von der minimalen Gesamtmenge reinen Kokain-Hydrochlorids und damit von 27.5 Gramm auszugehen ist (vgl. IRM Gutachten, Akten S. 428). Auch diese Menge liegt allerdings klar über dem Grenzwert von 18 Gramm. Der Berufungskläger musste davon ausgehen, mit dem Verkauf dieser Mengen Kokain die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich.

Es sind weder rechtfertigende noch schuldausschliessende Umstände ersichtlich, weshalb der Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorangegangenen Schuldsprüche wegen der 2 und 9.5 Gramm Kokain (vgl. vorstehende E. 2.2 und 2.5) eigentlich ebenfalls unter den vorliegenden Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren wären (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6). Aufgrund des Verbots des reformatio in peius bleibt es hingegen bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG.

2.7      AS I.8 und 9 mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.7.1   Beim sichergestellten Crystal Meth nahm die Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers an, es sei für seinen Eigenkonsum bestimmt, weshalb ein Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erging (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 19 f.). Darüber hinaus gestand der Berufungskläger den Konsum von Kokain und MDMA ein. Entsprechend erfolgte der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 767).

2.7.2   Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde zwar formell angefochten (siehe Berufungserklärung vom 16. August 2024, Akten S. 754), anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr thematisiert. Der Berufungskläger beantragte lediglich noch eine Reduktion der ausgesprochenen Busse von CHF 300.– auf CHF 200.–, weil der Konsum nicht quantifiziert worden sei.

2.7.3   Für die rechtlichen Ausführungen zur Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG kann auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 verwiesen werden.

2.7.4   Der Besitz von netto 1.7 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth) sowie der regelmässige Konsum von Kokain und MDMA ist unbestritten und durch das Geständnis des Berufungsklägers, die Haaranalyse sowie die Rapporte zum Fund des Crystal Meth nachgewiesen (Akten S. 355, 358, 426, 429, 433 und 647). Der Schuldspruch erfolgte zu Recht. Auf die beanstandete Strafzumessung ist nachfolgend einzugehen (nachfolgende E. 4).

2.8      Schuldsprüche

Zusammenfassend ist der Berufungskläger nach den vorstehenden Ausführungen (neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Verweisungsbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

3.         Rückversetzung

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die Gesamtstrafenbildung geltende Asperationsprinzip gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur «sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – lediglich eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen; diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter Entlassung neu verübten Straftaten nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu widerrufenden Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch ausstehende Rest stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger wurde am 18. August 2022, bei einer Reststrafe von 106 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr, aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Innerhalb der Probezeit hat sich der Berufungskläger mehrfacher Vergehen schuldig gemacht (Verweisungsbruch sowie mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.2 sowie rechtskräftiger Schuldspruch wegen Übergabe des Haschischs, Akten S. 760 und 770). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Legalprognose des Berufungsklägers ungünstig ausfällt (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 767 ff.). Es ist für die Reststrafe von 106 Tagen eine Rückversetzung anzuordnen und eine Gesamtstrafe mit der nachfolgend festzulegenden Strafe auszufällen.

4.         Strafzumessung

4.1      Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer Anschlussberufung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu kurz. Dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen sei vielmehr, neben einer Busse von CHF 500.–, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2      Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – auch angesichts der offensichtlich negativen Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) und da eine bedingte Strafe ausscheiden muss (Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 767 ff.).

Auch in Bezug auf die Tatkomponenten ist auf die Vorinstanz zu verweisen. Diese hat vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten festgehalten (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 767 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Dauer des Verweisungsbruchs kürzer als vorinstanzlich angenommen währte und in diesem Zusammenhang ein einfacher und nicht mehrfacher Schuldspruch erfolgt (siehe vorstehende Erwägung 2.1). Die Straferhöhung für den Verweisungsbruch erfolgt daher asperiert um eineinhalb (statt wie vorinstanzlich um zwei) Monate. Entsprechend ist vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 19 Monaten festzuhalten.

Entgegen der Vorinstanz erachtet das Gericht aufgrund der Täterkomponenten eine Straferhöhung um drei Monate als angemessen. Die Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass es sich um einen krassen Rückfall handelt (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768). Tatsächlich scheint die Schweizerische Rechtsordnung den Berufungskläger nicht im Geringsten zu interessieren. Gemäss ZEMIS-Auszug ist er am 21. April 2012 erstmals in die Schweiz eingereist (Akten S. 16). Fünf Monate danach begann er bereits zu delinquieren (Strafregisterauszug, Akten S. 811). Es sind insgesamt sieben Urteile im Strafregister verzeichnet, die jeweils mehrere Straftatbestände umfassen. Von den Freiheitsstrafen zeigte der Berufungskläger sich jeweils unbeeindruckt und begann zuletzt sogar während bedingter Entlassung mit Drogen zu handeln. Eine Straferhöhung um eineinhalb Monate trägt diesem Verhalten nicht genügend Rechnung, weshalb die tatangemessene Strafe um drei Monate auf 22 Monate zu erhöhen ist. Hinzu kommt die auf drei Monate reduzierte Reststrafe aus der bedingten Entlassung (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768), was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten führt. Der Vollzug ist unbedingt auszusprechen und die bisherige Haft und der vorzeitige Strafvollzug sind anzurechnen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768).

Die Übertretungen sind mit Busse zu bestrafen. Auch hier bleibt es unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bei derselben Strafzumessung und damit bei einer Busse von CHF 500.–. Diese setzt sich aus der Busse für den geringfügigen Diebstahl von CHF 300.– und der darauf asperierten Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zusammen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769). Dem Einwand der Verteidigung, aufgrund der nicht festgestellten Mengen des Eigenkonsums sei die Busse von CHF 300.– auf CHF 200.– zu reduzieren, ist entgegenzuhalten, dass sich die ausgesprochene Busse bereits am untersten Rand des Tatverschuldens bewegt. Nachgewiesen ist der Besitz und Konsum von Crystal Meth sowie der Konsum von Kokain und MDMA. Somit läge bei einmaligem Konsum jeder Substanz bereits eine dreifache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Nachgewiesen und eingestanden sind jedoch der mehrmalige Konsum von Kokain und MDMA. Dafür eine Busse von weniger als CHF 300.– auszusprechen, wäre nicht mehr schuldangemessen.

5.         Landesverweisung und Eintrag im SIS

5.1      Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu einer 20-jährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung hat im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz den Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Landesverweisung von 20 Jahren mit Eintragung im SIS.

5.2      Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3).

Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

5.3      Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine Katalogstraftat nach Art. 66a lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde.

Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, welche nicht heilbar ist und bei ungenügender Behandlung lebensbedrohlich sein könne (vgl. Arztzeugnis bei den Migrationsakten). Er sei auf regelmässige, medizinisch hochstehende Behandlung und die Verabreichung des Medikaments «Humira» alle zwei Wochen angewiesen (Plädoyer V, Akten S. 858).

Morbus Crohn ist eine chronische entzündliche Darmerkrankung, die meist schubweise verläuft und sehr unterschiedlich schwer verlaufen kann. Zwar ist die Krankheit nicht heilbar, lässt sich aber durch Medikamente und Lebensstil günstig beeinflussen. Vor der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz wurde der Berufungskläger zuhanden des Migrationsamtes bedingt entlassen (verfahrensleitende Verfügung vom 9. Januar 2025, Akten S. 787). Für den Berufungskläger wäre ursprünglich ein Ausschaffungsflug geplant gewesen (Akten S. 797). Das Migrationsamt hat vorliegend abgeklärt, ob der Berufungskläger in Algerien eine genügende gesundheitliche Versorgung erhalten würde, ansonsten sie ihn nicht hätten ausschaffen können. Dabei gilt es festzuhalten, dass er nicht Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung nach schweizerischem Standard hat, solange er nicht der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Algerien verfügt über ein Gesundheitssystem, in dem der Berufungskläger sich kostenlos gegen seine Krankheit behandeln lassen kann und die von ihm benötigten Medikamente sind gemäss der MedCOI-Datenbank der EUAA verfügbar (vgl. Abklärung des SEM zur medizinischen Versorgung in Algerien vom 6. Januar 2025, Migrationsakten).

Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 20 Jahren erweist sich als richtig.

Die Dauer einer Landesverweisung beträgt grundsätzlich mindestens fünf und höchstens 15 Jahre. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger wurde bereits mit Entscheid des Strafgerichts vom 24. Januar 2020 mit einer 20 Jahre dauernden Landesverweisung belegt. Davon unbeeindruckt ist er erneut mit Delikten gegen Leib und Leben schwer straffällig und mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 zum zweiten Mal für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Auch die zweite 20-jährige Landesverweisung vermochte ihn nicht vor weiteren schweren Delikten abzuhalten. Der Berufungskläger hat die heute zu beurteilenden Straftaten verübt, nachdem er mit Entscheid des Strafgerichts vom 17. März 2022 für 20 Jahre des Landes verwiesen wurde (Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025, Akten S. 816 f.), womit Art. 66b Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Die neue Landesverweisung dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 66b N 2; vgl. auch BGE 146 IV 311 E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie ist überdies verhältnismässig: Der Berufungskläger wurde bereits am 15. Januar 2013 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Migrationsamts, SB 1, pdf-S. 67 und 69). Er hat trotz der langen Anwesenheitsdauer keinen schützenswerten Bezug zur Schweiz, hat er doch während seines gesamten Aufenthalts immer wieder delinquiert und ist nie dauerhaft einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ferner verfügt er in der Schweiz über keine Familie oder sonstigen engen Beziehungen. Sein persönliches und berufliches Fortkommen wird durch die Landesverweisung nicht tangiert. Legale Bezugspunkte zur Schweiz sind nicht ersichtlich.

5.4      Algerien ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung SIS Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.3.1; 146 IV 172 E. 3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 lit. a SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 E. 4.5.1 und 4.8).

Vorliegend wurde der Berufungskläger unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769), geht aufgrund seines Verhaltens sowie seiner zahlreichen Vorstrafen vom Berufungskläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose ist ungünstig und manifestiert sich in der unbedingt ausgesprochenen Strafe. Zudem kann beim Berufungskläger nicht von einem stabilen und tatsächlich gelebten Familienleben ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung im SIS verhältnismässig.

6.         Kosten

6.1     Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden (mit Ausnahme des Vorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz) bestätigt. Das Obsiegen des Berufungsklägers (einfacher statt vorinstanzlich mehrfacher Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs) wiegt im Vergleich zum Unterliegen nur marginal, weshalb es für sich genommen keine Abweichung der erstinstanzlichen Gebührenregelung rechtfertigt. Das Verfahren wäre ohne die Überprüfung dieses zusätzlichen Tatbestandes nicht weniger aufwendig gewesen. Damit trägt der Berufungskläger die niedrigere Urteilsgebühr der ersten Instanz von CHF 1'500.–  sowie die Verfahrenskosten von CHF 4'966.20. Die Verdoppelung der Urteilsgebühr um weitere CHF 1'500.– auf insgesamt CHF 3'000.–, trägt der Berufungskläger im Umfang seines Unterliegens nur zu 50 % (siehe nachfolgende E. 6.2), also mit weiteren CHF 750.–. Insgesamt sind dem Berufungskläger aus dem erstinstanzlichen Verfahren folglich Kosten von CHF 4'966.20 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'250.– aufzuerlegen.

6.2     Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der Anschlussberufung ebenfalls nahezu vollumfänglich. Dies führt zu einem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von 50 %. Die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 1'350.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen.

6.3     Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigerin vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw, ist daher für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'004.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nur marginal durchgedrungen. Ihm ist daher ein Obsiegen im Umfang von 10 % anzurechnen. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung beschlägt daher bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittegesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 4 Übergabe Haschisch);

-       Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 5);

-       Freispruch von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 6);

-       Rückgabe der drei beschlagnahmten Mobiltelefone unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ (Verzeichnis Nr. 159564 [Pos. 1009, 1010, 1011]);

-       Einziehung und Vernichtung aller Tabletten, Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Elektroschockgeräts in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches und teilweise in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes;

-       Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– zuerst mit der Busse und anschliessend mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 und Art. 291 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes.

Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 18. August 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1