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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2025 SB.2024.7 (AG.2026.111)

30 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,409 mots·~1h 2min·3

Résumé

mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige Geldwäscherei

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.7

URTEIL (Rektifikat)

vom 30. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Advokat,

Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____ AG                                                                     Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat,                     Privatklägerin

Gerbergasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. August 2023 (SG.2022.212)

betreffend mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige Geldwäscherei

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. August 2023 wurde A____ der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig erklärt und sowohl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten als auch zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Sie wurde zudem zu einem Schadenersatz von CHF 899'421.– zzgl. jeweiligem Zins von 5 % und zu einer Parteientschädigung von CHF 5'411.15 an die B____ AG verurteilt. Es wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 2'528.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt und ihr amtlicher Verteidiger für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Mit Eingabe vom gleichen Tag hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen dieses Urteil Berufung angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil ihrem Verteidiger am 3. Januar 2024 zugestellt worden ist. Darauf hat sie mit Eingabe vom 9. Januar 2024 die Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, sie sei in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils des Strafgerichts ausschliesslich wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, zu verurteilen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei sie dagegen freizusprechen. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Dr. iur. Alex Ertl als Advokat zu gewähren und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen Berufungsbegründung inklusive Beweisanträge anzusetzen. Im Sinne von Beweisanträgen seien ferner C____, D____, E____ und F____ als Zeugen einzuvernehmen. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2024 ersuchte die B____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) um vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und somit um Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge. Im Übrigen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichtet und auch keinen Nichteintretensantrag gestellt. Innert der ihm peremptorisch erstreckten Frist zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen beantragte der Verteidiger zusätzlich die Konfrontation mit der Graphologin G____, die Herausgabe der Protokolle der Sitzungen des Kassenteams der Periode 2017-2019, die Befragung des IT-Verantwortlichen H____ und die Untersuchung der Buchhaltung der Kasse und des Kassenwesens der I____ AG (nachfolgend: I____) bei der Privatklägerin durch eine externe Wirtschaftsprüfungsfirma. Mit Stellungnahme vom 15. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Abweisung sämtlicher Beweisanträge, woraufhin sich die Berufungsklägerin mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. April 2024 erneut vernehmen liess. Die Privatklägerin schloss sich in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2024 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und führte aus, dass E____ und J____ zwar weitere Angaben machen könnten, der modus operandi der Berufungsklägerin aber indiziell erstellt sei, weshalb auf deren Befragung zu verzichten sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Januar 2025 wurden die Beweisanträge der Berufungsklägerin – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin – allesamt abgewiesen und die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Verteidiger dem Appellationsgericht ein Bestätigungsschreiben von K____ vom 11. April 2025 ein und beantragte, dass dieser anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge vorgeladen werde.

Zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2025 wiederholte bzw. stellte der Verteidiger mehrere Beweisanträge. Danach wurde die Berufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerschaft zum Vortrag. In Abweichung von seinen bisherigen Anträgen verlangte der Verteidiger einen vollumfänglichen Freispruch. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3, 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden rechtskräftig (BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1, 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1, publ. in: SJ 2019 I 64, je mit Hinweisen).

Wer also mit der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auf die Anfechtung von dort nicht eingeschlossenen Urteilspunkten verzichtet, kann darauf nicht zurückkommen (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 404 StPO, N 2).

1.3.2   Der Verteidiger hat in der Berufungserklärung vom 9. Januar 2024 (Akten S. 1070) folgende Rechtsbegehren gestellt:

« 1.       Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2023 vollumfänglich aufzuheben.

   2.       Es sei die Beschuldigte gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Anklageschrift der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu 24 Monate Haft zu verurteilen, wobei die Strafe bedingt und eine Probezeit von drei Jahren auszusprechen sei.

    3.      Es sei die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei freizusprechen.

    4.      […].

    5.      […].

    6.      […].

    7.      […].»

Obwohl das erste Rechtsbegehren auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Strafgerichtsurteils lautet, wird im zweiten Rechtsbegehren explizit ein Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Ziff. I Abs. 2 der Anklageschrift verlangt. Dass damit nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung gemeint sein konnte, wird aus zwei Gründen deutlich: Einerseits umfasst die im zweiten Rechtsbegehren erwähnte Anklageziffer den gesamten Sachverhalt, der der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung zugrunde liegt. Andererseits wird hierfür eine Sanktion von 24 Monaten «Haft» (gemeint wohl: Freiheitsstrafe) verlangt, was seitens der Verteidigung im vorliegenden Fall nicht für eine einzelne Veruntreuungshandlung beantragt worden wäre, zumal die angeklagten Veruntreuungshandlungen im Einzelnen relativ tiefe Deliktssummen aufweisen und erst deren Summierung die Schwere des konkret zur Last gelegten Tatvorwurfs ausmacht. Abgesehen davon werden im dritten Rechtsbegehren ausschliesslich Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei verlangt, nicht jedoch von der mehrfachen Tatbegehung im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf. Daraus kann einzig der Schluss gezogen werden, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung trotz des gleichzeitig beantragten vollumfänglichen Aufhebens des erstinstanzlichen Urteils anerkannt wurde (vgl. auch die Kurzbegründung der Berufungserklärung, Akten, S. 1071: «Mit der vorliegenden Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. August 2023 vollumfänglich angefochten, sofern nicht ausdrücklich anerkannt» [Hervorhebungen hinzugefügt]).

Der zu Beginn der Berufungsverhandlung neu gestellte Antrag auf vollumfänglichen Freispruch erweist sich folglich als verspätet (vgl. zweitinstanzliche Verhandlung, Protokoll, Akten S. 1332, sowie Audioaufnahme ab 11:00: [aV ] «Der Antrag wird auf Freispruch lauten»; […]; [Präs.] «Sind daher die Anträge, die Sie im Berufungsverfahren gestellt haben, obsolet?»; [aV] «Eingangs? Ja. Ich kann auch nichts dafür, dass…»; [Präs.] «Also der Antrag lautet jetzt auf Freispruch?»; [aV] «Freispruch, vollständiger, vollumfänglicher Freispruch»). Damit kann der mit der Berufungserklärung definierte – und begrenzte – Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht mehr auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung ausgeweitet werden.

1.3.3   Demnach ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Ziff. I Abs. 2 der Anklageschrift – sowie die in der Berufungserklärung im Übrigen unerwähnt gebliebene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Beweisund Verfahrensanträge

Der Verteidiger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht verschiedene, teils bereits zuvor im Verfahren vorgebrachte Beweis- und Verfahrensanträge. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Beweisanträge der Berufungsklägerin primär auf den – ohnehin rechtskräftigen – Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung beziehen (dazu soeben, E. 1.3), weshalb diese schon mangels Erheblichkeit für das Berufungsverfahren abzuweisen sind.

Was die Anträge auf Befragung von D____ und E____ betrifft, kann zudem auf die abweisende Verfügung vom 24. Januar 2025 (Akten S. 1120 f.) verwiesen werden. Das Gesamtgericht schliesst sich der dortigen Begründung des Appellationsgerichtspräsidenten an, zumal seitens der Verteidigung diesbezüglich keine neuen Argumente vorgebracht worden sind. Ergänzend ist in Bezug auf die beantragte Befragung von D____ Folgendes festzuhalten: In der Berufungserklärung wird geltend gemacht, dass er als «Leiter Infrastruktur» und Verantwortlicher für die Technik darüber Auskunft geben könne, ob die Stornierungen allesamt von der Berufungsklägerin «nur für das angebliche Delikt» vorgenommen worden seien, oder ob die I____ tatsächlich andauernde Probleme mit der Kasse gehabt habe (Akten S. 1071). Inwiefern daraus jedoch neue – relevante – Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, zumal weder seitens der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz je behauptet worden ist, die Berufungsklägerin habe «nur» strafrelevante Stornierungen vorgenommen. Es wurde ihr denn auch nur ein Bruchteil der von ihr – sei es unter eigenem Namen oder im Namen ihrer Mitarbeitenden – getätigten Storni angelastet. So wurden ihr etwa jene Stornierungsbelege der Mitarbeitenden, die nur den Stornierungsgrund jedoch keine Unterschrift aufwiesen und von der Berufungsklägerin mutmasslich nach Kassenschliessung stellvertretend unterzeichnet wurden, schon in der Anklageschrift nicht angelastet (Akten S. 473). Dass es tatsächlich Druckerprobleme gegeben hat, ist denn auch nicht bestritten. Diese wurden von den Kassenmitarbeitenden L____, M____ und N____ bestätigt, sind den Akten zu entnehmen und von der Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt worden (erstinstanzliches Urteil, S. 7). Der Berufungsklägerin wurden dagegen Stornierungen angelastet, die die Mitarbeitenden nicht als die ihrigen erkannt haben und solche, bei denen gemäss Videoüberwachung zur Zeit der Stornierung nachweislich keine bzw. im Vergleich zu wenige Besucher an der Kasse standen. Daran würde auch eine Bestätigung von D____ betreffend andauernde Probleme mit der Kasse nichts zu ändern vermögen, weshalb der dahingehende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist.

Des Weiterein bringt die Berufungsklägerin vor, sie habe von Mai bis Juli 2007 in einem Etablissement gearbeitet, in welchem Freier gegen Bezahlung sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen haben (vgl. das Bestätigungsschreiben von K____ vom 11. April 2025, wonach er sie anfangs Juni 2007 dort vor Ort besucht habe; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1334). Dies wird seitens des Appellationsgerichts nicht in Frage gestellt. Da K____ darüber hinaus nichts weiter aussagen kann (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1333 und 1338) und entgegen den Ausführungen des Verteidigers (a.a.O., S. 1332) gerade nicht bestätigen kann, dass die Berufungsklägerin «angeschafft» hat («Er weiss nichts von diesem Geld», a.a.O., Akten S. 1337; «Herr K____ hat von der ganzen Sache nichts gewusst», a.a.O., S. 1338), ist auch der Beweisantrag auf dessen Befragung mangels Relevanz abzuweisen.

Im Übrigen bedingt die Beurteilung der Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise und der Beweiswürdigung des Gesamtgerichts, weshalb entsprechende Ausführungen – soweit überhaupt angezeigt – nach den entsprechenden Erwägungen zum Tatsächlichen erfolgen (vgl. E. 3.5.2.1).

3.         Tatsächliches

Die I____ stellt der Privatklägerin seit Jahren das Kassenund Aufsichtspersonal zur Verfügung. Die Berufungsklägerin war seit dem 1. November 2007 bei der I____ angestellt, wo sie zunächst in der Museumsaufsicht tätig war, ehe sie seit dem 1. März 2008 auch als Kassenmitarbeiterin eingesetzt wurde (Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2008 und Abänderungsvertrag vom 6. August 2008, Separatbeilage, Band 5, I____ / 1-3). Per 1. August 2012 wurde sie zur Leiterin des Kassenteams befördert, was entgegen den Einwänden der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten 1332, sowie zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1164-1166) von der Vorinstanz auch entsprechend berücksichtigt wurde («Nach mehrjähriger Berufungserfahrung an der Kasse übernahm die Beschuldigte ab dem 1. August 2012 die Kassenleitung», angefochtenes Urteil, S. 6; vgl. weiter die Unterscheidung zum Rechtlichen für die «Tätigkeit als Kassenmitarbeiterin» vom 4. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 sowie später für die «Tätigkeit als Kassenleiterin», a.a.O., S. 19). Die I____ löste das Arbeitsverhältnis schliesslich am 2. Juli 2019 fristlos auf, nachdem die Berufungsklägerin bereits seit dem 20. Juni 2019 freigestellt worden war (vgl. Vergleichsvereinbarung betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2019, Separatbeilage, Band 5, I____ / 129 ff.)

3.1      Vorgeworfener Sachverhalt

Die Anklageschrift wirft der Berufungsklägerin zusammenfassend vor, sich im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 20. Juni 2019 an Einnahmen der B____ AG aus dem Ticketverkauf in Höhe von insgesamt mindestens CHF 986'126.– unrechtmässig bereichert zu haben. Hierzu habe sie ihre Stellung als Kassenmitarbeiterin bzw. Teamleiterin ausgenützt, um zunächst mit grösserem zeitlichem Abstand dreistellige, mit fortlaufender Zeitdauer indes in immer kürzeren Intervallen immer höhere vierstellige Bargeldbeträge für sich selbst zu vereinnahmen (Akten, S. 835 f.).

Zur konkreten Vorgehensweise hält die Anklageschrift fest, die Berufungsklägerin habe «[z]um grösseren Teil» Notfalltickets bzw. vorgedruckte Eintrittskarten verkauft, ohne diese Transaktionen über die Kasse zu buchen. Daneben habe sie Eintritte doppelt verkauft, indem sie einen Kauf zunächst regulär über die Kasse abgewickelt habe, dem Kunden jedoch unter Hinweis auf angebliche Druckerprobleme kein Ticket ausgehändigt und ihn stattdessen – nach Absprache mit dem Eingangspersonal – angewiesen habe, bei der Eingangskontrolle seine Kassenquittung vorzuweisen. Das nachträglich dennoch ausgedruckte Ticket habe sie sodann einem weiteren Kunden verkauft, ohne die Transaktion über die Kasse abzuwickeln. Schliesslich habe sie «[z]um kleineren Teil» regulär erfolgte Ticketverkäufe storniert und der Kasse die entsprechenden Barbeträge entnommen. Hierzu habe sie sich auch regelmässig mit den Kassencodes ihrer Mitarbeitenden ins Kassensystem eingeloggt, um die Storni teilweise auch unter deren Identitäten zu tätigen. Die teils mit den Namen der betreffenden Mitarbeitenden ausgedruckten Stornobelege habe sie dann handschriftlich mit Vermerken wie «kein Ticket ausgedruckt» oder ähnlichem versehen, um die Buchhaltung der Privatklägerin darüber zu täuschen, dass keine Ticketrückgabe erfolgt sei bzw. sie selbst diese Storni getätigt hätte (Akten, S. 836 f.).

Die Anklageschrift geht weiter davon aus, dass die Berufungsklägerin das von der Privatklägerin stammende Geld in der Folge hauptsächlich auf ihr [...]-Privatkonto bzw. vereinzelt auch auf ihr [...]-Sparkonto einbezahlt habe, wo sie das Geld wiederum grösstenteils bar bezogen bzw. mittels ihrer [...]-Karte zur Zahlung ihrer Einkäufe, daneben aber auch zur Alimentierung ihrer Kreditkarte bzw. zur Begleichung von Rechnungen mittels Überweisung verwendet habe. Dabei habe sie Summen verbrecherischer Herkunft in Höhe von jährlich minimal CHF 25'100.– und maximal CHF 148'236.– bzw. gesamthaft mindestens CHF 986'126.– durch Verbrauch wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen (Akten, S. 837).

3.2      Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es zunächst als erstellt, dass die Berufungsklägerin gemäss Anklage Storni vorgenommen und das Geld für sich behalten habe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen von N____, der am Ende einer Arbeitsschicht einen auf ihn ausgestellten Stornobeleg entdeckt, die darauf befindliche Unterschrift jedoch nicht als seine eigene, sondern mutmasslich als jene der Berufungsklägerin erkannt hatte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 6 f.), sowie auf die Tatsache, dass alle drei Kassenmitarbeitenden ihre Unterschrift oder Handschrift nicht erkannten, als sie mit den fraglichen, jeweils auf sie gebuchten Stornobelegen konfrontiert wurden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7 f.). Dabei wiesen die meisten dieser Tickets dieselbe Begründung («kein Ticket» oder «Kein Ticket gegeben») auf, wobei der Text immer «gross, kursiv mit leicht schrägem Textverlauf gegen rechts oben» sei und mit dem Schriftbild der Berufungsklägerin übereinstimme (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8). Damit seien 57 der gemäss Anhang zur Anklageschrift angeklagten 60 Stornierungen belegt. Gemäss Auswertung der Videoüberwachung habe die Berufungsklägerin zudem auch in ihrem eigenen Namen ohne Anlass Storni durchgeführt und das Geld für sich behalten (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

Weiter sei erstellt, dass die Berufungsklägerin Eintrittstickets doppelt verkauft und die entsprechenden Gelder für sich behalten habe. Sie stützte sich dabei wiederum hauptsächlich auf die belastenden Wahrnehmungen von N____, der am Einlass Personen mit Quittungen statt Tickets beobachtet habe, sowie den Revisionsbericht der I____, wonach am 3. Mai 2019 rund 35 Eintritte ohne Tickets in der Mittagszeit erfolgt und die entsprechenden Tickets zu einem späteren Zeitpunkt am Einlass per Scan registriert worden seien (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.).

Schliesslich sei auch der Sachverhaltsvorwurf betreffend die Notfalltickets erstellt. So habe J____ beschrieben, dass pro Vorfall zwischen 20 und 40 Notfalltickets innert kurzer Zeit am Einlass gezählt worden seien, wobei es jeweils die Berufungsklägerin gewesen sei, die Druckerprobleme gemeldet habe. Dies sei an Tagen, an denen die Berufungsklägerin nicht gearbeitet habe, nicht vorgekommen und auch nach ihrer Freistellung hätten sich die vermeintlichen Druckerprobleme «fast schon in Luft aufgelöst» (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11 f.).

Hinsichtlich des resultierenden Deliktsbetrags stellte das Strafgericht auf die angeklagte Summe von CHF 986'126.– ab, die von der Staatsanwaltschaft «schlüssig und in dubio» berechnet worden sei (angefochtenes Urteil, S. 17). Sie erwog, dass bis zum 30. Juni 2008 die Saläreinzahlungen der I____ die einzigen Einzahlungen auf das Privatkonto der Berufungsklägerin gewesen seien, wobei ihr Gehalt gerade zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten gereicht habe. Ab dem 10. August 2008 und bis zu ihrer Kündigung im Jahre 2019 sei jedoch ein neues Muster von Bareinzahlungen und Bezügen festgestellt worden und es seien vermehrt Bareinzahlungen ersichtlich gewesen, die kurz darauf wieder abgehoben worden seien. Der modus operandi sei deutlich erkennbar: Sie habe regelmässig Bargeld auf ihr Konto einbezahlt, nachdem sie bei der Privatklägerin gearbeitet hatte, dies jeweils am Bankomaten in Riehen, nahe ihres Arbeitsplatzes, oder am Bankomaten beim Tellplatz, in der Nähe ihres Wohnorts. Während ihrer Ferien seien die Bareinzahlungen jeweils ausgeblieben. Dank dieser zusätzlichen Bareinzahlungen habe die Berufungsklägerin auf grossem Fuss leben können. So sei ihr Lebensstil im Zeitraum zwischen 2008 und 2019 «von Reisen, Shopping und weiterem Luxus» geprägt gewesen. Weiter springe ins Auge, dass die Einzahlungen von Jahr zu Jahr mehr geworden, nach ihrer Entlassung aber drastisch zurückgegangen und im Jahr 2020 komplett versiegt seien. Die Berufungsklägerin habe vor den Schranken schliesslich bestätigt, dass die Einzahlungen durch sie selbst erfolgt seien. Sie habe aber keine Aussagen über die Herkunft des Geldes gemacht, obwohl sich eine Erklärung aufgrund einer derart erdrückenden Beweislage wahrlich aufgedrängt hätte (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.).

3.3      Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin bestreitet den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und liefert vor Appellationsgericht erstmals folgende Erklärung für die Bareinzahlungen: Sie habe das Geld im fraglichen Zeitraum als Domina angeschafft (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1333). Aus den Einzahlungen könnten demnach keine Rückschlüsse auf den Anklagesachverhalt gezogen werden. Im Übrigen rügt die Verteidigung in ihrem Plädoyer diverse Ungereimtheiten in der Argumentation der Staatsanwaltschaft. So habe die Berufungsklägerin erst ab August 2012 als Kassenchefin gearbeitet und davor höchstens über Mittag an der Kasse ausgeholfen, weshalb sie gar keinen Zugang zu den Einnahmen der Privatklägerin gehabt habe. Auch seien Bargeldeinzahlungen an Tagen erfolgt, an denen sie gar nicht bei der Privatklägerin bzw. jedenfalls nicht an der Kasse gearbeitet habe. Ferner werde ihr ein Storno vom 6. November 2018 vorgeworfen, obwohl sie dann nicht gearbeitet habe und es sei anhand der Videoaufnahmen auch nicht belegt, dass sich niemand im Kassenhäuschen befunden habe, als sie Stornierungen vorgenommen habe. Im Übrigen sei an den Tagen, an denen es zu Stornierungen gekommen sei, nichts auf ihr Konto einbezahlt worden. Die Doppelverkäufe habe es im Zeitraum von 2008 bis 2018 nicht gegeben und auch danach sei nicht belegt, dass die Tickets später eingelöst worden seien. Auch die Notfalltickets habe es erst zum Schluss ihrer Anstellung gegeben. Im Übrigen seien auch nach der Freistellung der Berufungsklägerin Bareinzahlungen erfolgt und es sei nicht erklärbar, weshalb im Jahr 2019 ein geringerer Deliktsbetrag erzielt worden sei, zumal dann […] ausgestellt worden sei und die Druckprobleme und Storni erst dann aufgefallen seien.

3.4      Grundlagen der Beweiswürdigung

3.4.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Er besagt, dass einer beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

3.4.2   Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihr Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen der beschuldigten Person grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht absolut: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dieser ihr gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn sie selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz in dubio pro reo sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen» (dazu soeben, E. 3.4.1); indessen sei es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die beschuldigte Person schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de conclure, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

Dies alles gilt gemäss ständigen Entscheiden jedenfalls in Fällen von – wie vorliegend – selektivem Schweigen uneingeschränkt (vgl. etwa BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2 oder 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2: «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell Gebrauch mache»; vgl. zur jüngeren Rechtsprechung, die keine bzw. jedenfalls keine explizite Einschränkung kennt: AGE SB.2023.26 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020).

3.5      Würdigung

Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu Recht erfolgt sind.

3.5.1   Die vorinstanzlichen Verurteilungen basieren in tatsächlicher Hinsicht auf zwei wesentlichen Feststellungen, nämlich zum einen, dass die Berufungsklägerin Eintrittsgelder der B____ an der Kasse vorbeigeschleust habe und zum anderen, dass die Berufungsklägerin die Herkunft der anschliessend entdeckten Bargeldeinzahlungen im Zeitraum von 2008–2019 in der Höhe von insgesamt CHF 986'126.– nicht habe erklären können, weshalb diese – so der Rückschluss der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz – nur aus den Veruntreuungshandlungen zu Lasten der Privatklägerin hätten stammen können.

Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Januar 2024 keinen vollumfänglichen Freispruch, sondern die Bestätigung des – inzwischen rechtskräftigen – Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung beantragt hat und sie sich zu Beginn des Berufungsverfahrens lediglich gegen die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei bzw. die Strafzumessung zur Wehr setzen wollte (siehe ausführlich hierzu oben, E. 1.3). Damit hat sie – wenn auch nicht in Bezug auf die konkrete Deliktshöhe, so jedenfalls dem Grundsatz nach – eingestanden, tatsächlich Geld von der Privatklägerin veruntreut zu haben. Konsequenterweise könnte sich die nachfolgende Würdigung auf die Fragen beschränken, ob die Berufungsklägerin dabei auch in tatsächlicher Hinsicht die Tatbestände der Urkundenfälschung bzw. der gewerbsmässigen Geldwäscherei erfüllt hat und ob ihre heutigen Ausführungen vor den Schranken des Appellationsgerichts zur Herkunft des im fraglichen Zeitraums einbezahlten Bargelds glaubhaft sind oder nicht. Da sich die Einwände der Verteidigung indes grösstenteils auf die Fragen beziehen, ob und auf welche Art und Weise die Berufungsklägerin überhaupt Geld von der Privatklägerin veruntreut hat, wird nachfolgend dennoch mit der gebotenen Kürze und im Sinne einer vollständigen Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhalts auf diesen Punkt eingegangen.

3.5.2   Mit ihren zahlreichen Einwänden rügt die Verteidigung im Wesentlichen, dass der modus operandi der Berufungsklägerin in Bezug auf die ihr angelasteten Veruntreuungshandlungen und damit einhergehend in Bezug auf die angefochtenen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei nicht erstellt sei.

3.5.2.1 Festzustellen ist zunächst, dass die Staatsanwaltschaft den im Ergebnis konkret vorgeworfenen Deliktsbetrag von CHF 986'126.– sehr zurückhaltend errechnet hat. So wurden nicht alle zusätzlich zum Salär erfolgten Zahlungseingänge zusammengerechnet, andernfalls sich eine deutlich höhere Summe von CHF 1'096’061.40 ergeben hätte. «Einzahlungen, die möglicherweise mit einem kurz zuvor getätigten Bezug zusammenhängen könnten», wurden nicht berücksichtigt (vgl. die Auswertungen zum Geldfluss «[...] Konto A____», Akten S. 571 ff., S. 575). Grundsätzlich ausser Acht gelassen wurden auch sämtliche Einzahlungen an den Tagen, an denen die Berufungsklägerin nicht gearbeitet hatte und auch nicht am Vortag («Bei den ersten drei Einzahlungen hat Frau A____ am Tag der Einzahlung nicht gearbeitet und auch nicht am Vortag. Diese wurden auch als korrekt berücksichtigt» (vgl. die Auswertungen zum Geldfluss «[...] Konto A____», Akten S. 571 ff., S. 576; hierzu auch angefochtenes Urteil, S. 17).

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Berufungsklägerin auf Nachfrage hin an, dass einerseits sämtliche Bareinzahlungen – also auch jene, die ihr nicht vorgeworfen worden sind – aus derselben Quelle stammten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1343 f.) und dass sie andererseits das Geld teils mehrere Tage zu Hause in einem kleinen Tresor gesammelt und erst danach auf ihr Konto eingezahlt habe. So sei sie für «ein[en] Tausender» nicht unbedingt auf die Bank gegangen. Sie habe das Geld in den Tresor gelegt und «je nach Bedarf», «mal an einem Sonntag, mal an einem Morgen» einbezahlt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1341).

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen und der Tatsache, dass die Berufungsklägerin das ihr verfügbare Bargeld offenbar nicht immer sofort, sondern teils erst nach mehreren Tagen eingezahlt hat, erscheinen die Einwände der Verteidigung, wonach ihr offenbar fälschlicherweise Bargeldeinzahlungen an Tagen vorgeworfen würden, an denen sie gar nicht bei der Privatklägerin bzw. jedenfalls nicht – oder nur kurz – an der Kasse gearbeitet habe (und auch nicht am Vortag) von vornherein irrelevant. Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge, dass an den Tagen, an denen es zu Stornierungen gekommen sei, nichts auf ihr Konto einbezahlt worden sei. Der Konnex zwischen Arbeitstagen und Bargeldeinzahlungen lag zwar den restriktiven Berechnungen der Staatsanwaltschaft zugrunde. Wäre die Berufungsklägerin jedoch im vorliegenden Fall nicht durch die Sperrwirkung des Grundsatzes der reformatio in peius geschützt, könnten ihr angesichts ihrer heutigen Ausführungen ohnehin – unabhängig von ihren konkreten Arbeitstagen und den Einsatzplänen – sämtliche Bargeldeinzahlungen als Deliktssumme zur Last gelegt werden (dazu sogleich, E. 3.5.3). Entsprechend sind auch die Editionsanträge in Bezug auf die Lohnabrechnungen (2008–2019) bzw. die Arbeitszeiterfassung der Jahre 2009, 2017 und 2019 (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1331) abzuweisen.

Recht zu geben ist der Verteidigung lediglich darin, dass die der Berufungsklägerin konkret vorgeworfenen Stornierungshandlungen im Zeitraum zwischen dem 1. November 2018 und dem 25. Mai 2019 nur an Arbeitstagen erfolgen konnten, zumal sie hierfür vor Ort anwesend sein musste. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung berechtigterweise vor, dass die Berufungsklägerin gemäss der gegenüberstellenden Tabelle der Staatsanwaltschaft (Bareinzahlungen in Relation zur Arbeitstätigkeit, Akten S. 782) am 6. November 2018 nicht gearbeitet hatte (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1191). Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der fragliche Stornobeleg (Akten S. 491; vgl. Tabelle der Staatsanwaltschaft, Anhang zur Anklageschrift, Ziff. 1, vom 6.11.2016 [recte: 2018], Akten S. 839) nicht klar der Handschrift der Berufungsklägerin zugeordnet werden kann. Es kann in diesem Zusammenhang auf die erläuternden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 8) verwiesen werden. Es wird dort in Bezug auf die Zuordnungskriterien insgesamt festgehalten, dass auf den meisten Tickets der Text «kein Ticket» oder «Kein Ticket gegeben» zu finden und der Text dabei «immer gross, kursiv mit leicht schrägem Textverlauf gegen rechts oben» sei (hierzu bereits oben, E. 3.2). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Berufungsklägerin in ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2020 ausdrücklich eingestanden hat, dass es sich beim fraglichen Schriftzug – zumindest auf einem Stornobeleg von N____ vom 7. Januar 2019 – auch tatsächlich um ihre eigene Handschrift handelt (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 546, mit Verweis auf «Bild 2», Akten S. 548). Darüber hinaus fällt auf, dass die erwähnte Begründung auf den der Berufungsklägerin angelasteten Stornobelegen jeweils unten auf der Quittung im Unterschriftsfeld («Bitte unterschreiben») anstatt der erwarteten Unterschrift angebracht wurde. Dagegen ist auf dem Stornobeleg vom 6. November 2018 die – insoweit atypische – Begründung «Hatt gutschen» [recte wohl: hat Gutschein] zu finden. Der Begründungstext ist sodann nicht unten im Unterschriftsfeld, sondern – wiederum atypisch – oben rechts auf dem Stornobeleg notiert, wobei auch kein schräger Textverlauf gegen rechts oben zu erkennen ist. Schliesslich – und das ist der springende Punkt – weist der Beleg im Unterschriftsfeld auch tatsächlich eine Unterschrift auf, welche etwa derjenigen auf dem Stornobeleg vom 23. Februar 2019 (Akten S. 425) gleicht, welcher der Berufungsklägerin gerade nicht zugerechnet wurde (vgl. Anhang zur Anklageschrift, Akten S. 839). Folglich kann der fragliche Stornobeleg vom 6. November 2018 – der vorinstanzlichen Argumentation folgend (siehe angefochtener Entscheid, S. 6 ff.) – der Berufungsklägerin nicht zugeordnet werden und sind damit insgesamt nur 56 (und nicht 57) Stornierungen belegt.

3.5.2.2 Als grundsätzlich zutreffend, im Ergebnis jedoch unerheblich, erweist sich sodann der Einwand der Berufungsklägerin, wonach der ihr konkret angelastete modus operandi in Bezug auf die Veruntreuungshandlungen, nämlich den Verkauf von Notfalltickets bzw. vorgedruckten Eintrittskarten, die Doppelverkäufe und die Vornahme von Storni, nicht für den gesamten angeklagten Zeitraum von 2008 bis 2019 erstellt sei.

Tatsache ist, dass die ersten Auffälligkeiten an der Museumskasse erst in der Zeit von November 2018 bis Mai 2019 beobachtet wurden. Dabei hatte der Whistleblower, N____, zunächst nur die «Vermutung» geäussert, dass sich die Berufungsklägerin Geld aneignen würde, ohne dafür Beweise vorzulegen (vgl. Revisionsbericht der I____, Akten S. 354; Strafanzeige der I____ vom 29. Januar 2020, Akten S. 314). Er hatte Ende Jahr 2018 bemerkt, dass die Storno-Buchungen sehr auffällig gewesen seien, und festgestellt, dass ein Bündel Geldscheine «hochkant in der Kasse» gesteckt habe, obwohl die Scheine normalerweise liegend in den Fächern sortiert gewesen seien (Einvernahme von C____ vom 25. Juni 2020, Akten S. 343; Einvernahme N____ vom 20. Oktober 2020, Akten S. 527 f.). So basierte auch die ursprüngliche Strafanzeige der I____ vom 29. Januar 2020 auf Verdachtsmomenten während der letzten sieben Monate der Anstellung der Berufungsklägerin als Kassenleiterin bei der Privatklägerin («Die nachstehend zu umschreibenden Verdachte betreffen – soweit bereits bekannt – den Zeitraum November 2018 bis und mit Mai 2019», Strafanzeige der I____, Akten S. 314; vgl. auch die Einvernahme der Berufungsklägerin vom 27. Oktober 2020, Akten S. 553: «Ich habe gedacht wir reden von November 2018 bis Mai 2019 […]»). Hervorzuheben ist dabei, dass im November 2018, also genau zu Beginn der Verdachtsperiode, das neue Kassensystem eingeführt wurde und erst ab dann intern ermittelt worden ist (Revisionsbericht der I____, Akten S. 359; Einvernahme der Berufungsklägerin vom 2. September 2020, Akten S. 379). Entsprechend richteten sich die Vorwürfe zu den konkreten Veruntreuungshandlungen der Berufungsklägerin zunächst ausschliesslich auf diesen Zeitraum.

Nachdem sich die Verdachtsmomente hinsichtlich der – inzwischen zugestandenen – Veruntreuungshandlungen im Zeitraum von November 2018 bis Mai 2019 erhärtet hatten, ordnete die Staatsanwaltschaft die Edition der Kontoauszüge der Berufungsklägerin «von Januar 2018 bis Juli 2019» an (Editionsverfügung vom 2. Juli 2020, Akten S. 253 f.). Die Auswertung des erhaltenen Bankauszugs ergab, dass die Berufungsklägerin regelmässig Bargeldeinzahlungen auf ihr Privatkonto tätigte und diese ihr einen viel höheren Lebensstandard ermöglichten, als es aufgrund ihres Einkommens möglich gewesen wäre (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12 f. sowie für exemplarische Auszüge aus dem von Luxus geprägten Lebensstil der Berufungsklägerin zwischen 2008 und 2019 S. 13 ff.). Es konnte festgestellt werden, dass es nach dem 23. Mai 2019, nachdem die Berufungsklägerin durch die I____ über den Verdacht in Kenntnis gesetzt worden war, kaum mehr Bargeldeinzahlungen gab (Auswertung vom 27. August 2020, Akten S. 374; vgl. den entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme vom 2. September 2020, Akten S. 389: «Sobald man Sie ertappt hat, gingen die Bargeldeinzahlungen massiv zurück […]»; dazu weiter unten). Gleichzeitig fielen Bargeldeinzahlungen von insgesamt CHF 107'600.– über das gesamte Jahr 2018 hinweg – und nicht etwa erst ab November 2018 – auf (Auswertung vom 27. August 2020, Akten S. 370). Erst diese Feststellung veranlasste die Staatsanwaltschaft dazu, die Kontoauszüge der vorangegangenen Jahre, nämlich zunächst von Januar 2012 bis Dezember 2017 (Editionsverfügung vom 9. September 2020, Akten S. 258 f.), dann von Januar 2010 bis Dezember 2011 (Verfügung vom 2. Dezember 2020, Akten S. 269 f.) und schliesslich von Januar 2008 bis Dezember 2009 (Verfügung vom 10. Dezember 2020, Akten S. 273 f.) einzuholen, bis festgestellt werden konnte, dass die Bargeldeinzahlungen erstmals am 30. Juni 2008 erfolgten, nachdem die Berufungsklägerin kurz zuvor, nämlich am 1. März 2008 ihre Arbeit im Kassendienst bei der Privatklägerin aufgenommen hatte (Aktennotiz zum «Geldfluss [...] Konto A____ 2008», Akten S. 571; zum Arbeitsbeginn siehe oben, E. 3). Da die Berufungsklägerin während des Vorverfahrens keinerlei Angaben zur Herkunft des Bargeldes machte, entstand der dringende Verdacht, dass die Bargeldeinzahlungen nicht erst ab November 2018, sondern bereits ab März 2008 auf Veruntreuungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin zurückzuführen seien, weshalb der angeklagte Deliktszeitraum denn auch bis ins Jahr 2008 ausgeweitet wurde (vgl. Auswertung «Bareinzahlungen 2012 bis 2019» vom 30. September 2020, Akten S. 393).

Dass in diesem ausgeweiteten Zeitraum zwischen dem 1. März 2008 bis zum 31. Oktober 2018 letztlich unklar bleiben muss, wie die Berufungsklägerin konkret vorgegangen ist, ob sie etwa denselben, einen ähnlichen modus operandi oder andere – wohl einfachere – Vorgehensweisen angewandt hat, liegt in der Natur der Sache, zumal es hierfür zunächst keinerlei Hinweise gab und erst die nach und nach eingeforderten Kontoauszüge den Schluss zuliessen, dass es – mangels einer anderweitigen Erklärungen – auch schon früher zu Veruntreuungshandlungen gekommen sein musste (vgl. mit einem ähnlichen Rückschluss das Urteil KGer VS P1 2 73 vom 22. Februar 2023 E. 2.5.2 und 2.6, bestätigt in BGer 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 4.5.2 und 4.7: In jenem Fall waren in der Zeit zwischen dem 1. und dem 27. Juli 2018 eine bestimmte Anzahl von Diebstählen nachgewiesen. Im weiter angeklagten Deliktszeitraum von September 2016 bis Juli 2018 waren hingegen keine Diebstähle unmittelbar festgestellt worden. Erst die Nachführung der Buchhaltung hatte einen Fehlbetrag aufgedeckt, der mit dem Arbeitsplan der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden konnte, was schliesslich zu einem Schuldspruch führte). Klar ist aber, dass es früher und insbesondere vor der Einführung des neuen Kassensystems im November 2018 deutlich leichter war, «aus dem Verkauf von Museumseintritten stammende Bargeldbeträge für sich selbst» zu vereinnahmen (so denn auch der Hauptvorwurf gemäss Anklage, siehe oben, E. 3.1): Gemäss Stellungnahme der Privatklägerin vom 18. Dezember 2020 wurden die Eintritte im alten System, d.h. vor Einführung des neuen Kassensystems per Ende 2018, lediglich «durch Verkauf an der Kasse gezählt». «Mit dem Verkaufsprozess wurden Tickets ausgedruckt und in die Eintrittsstatistik aufgenommen. Entwertet wurden diese Tickets aber nur durch Sichtkontrolle oder Einriss». Erst im neuen System wurden Tickets mittels Handscanner entwertet und nicht mehr durch den Verkauf an der Kasse gezählt (Akten S. 568). Es fand also vor November 2018 gar keine effektive Überprüfung der Kasse statt (vgl. die Aussagen von M____ in ihrer Einvernahme 15. Oktober 2020: «Wir hatte keine Sicherheit beim Kassenprozess», Akten S. 405; «Die ganzen Sicherheitsmassnahmen wurden erst später eingeführt», Akten S. 406; vgl. auch die Aussagen der Berufungsklägerin in ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2020, Akten S. 559: «Also wenn das [neue] System nicht funktioniert [hat], macht man dies so wie früher und macht Striche was man verkauft hat. Kreditkarte gibt es nicht, das heisst, Bares» und Akten S. 1357: «Vorher [vor dem neuen Kassensystem] hatten wir weder Stornos gehabt, noch gar nichts ist belegt worden […]»; vgl. ebenfalls die Stellungnahme der I____ vom 10. Februar 2021, wonach es vor 2018 keine elektronische Einlasskontrolle mit Schnittstelle zum Kassensystem gab, sodass das Missbrauchspotential deutlich grösser gewesen sei, Akten S. 79). Hatte man Zugang zur Kasse, und das hatte die Berufungsklägerin – unabhängig von der konkreten Einsatzplanung bzw. ihrer späteren Anstellung als Kassenchefin – spätestens ab dem 1. März 2008, war es mit dem alten System also jedenfalls einfacher, Geld aus der Kasse zu nehmen bzw. an der Kasse vorbeizuschleusen, ohne dass es bemerkt werden konnte. Bezeichnenderweise empfahl der Verteidiger der Berufungsklägerin vor den Schranken des Strafgerichts ausdrücklich, keine Aussage zur Frage zu machen, was der Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Kassensystem gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 941). Der Umstand, dass eine effektive Kassenkontrolle damals eben nicht bestand, erklärt schliesslich auch, warum die systematischen Veruntreuungshandlungen der Berufungsklägerin während mehr als 10 Jahren nicht erkannt wurden, zumal die fehlenden Geldbeträge angesichts der Besucherzahlen der Privatklägerin über die Jahre (variierend zwischen 280'577 und 489'602, vgl. Akten S.570) nicht markant ins Gewicht fielen. Zudem waren vor der Einführung des neuen Systems auch die Computer intern zwischen den Mitarbeitenden nicht gesichert. So gab es damals etwa keine Passwörter oder Login Systeme («Ganz anfänglich, als das System eingeführt worden ist Ende 2017 [recte wohl 2018] hatten wir noch keine Passwörter. Das wurde dann eingeführt» (Akten 486 f., Einvernahme L____ vom 16. Oktober 2020).

Zutreffend ist zwar, dass die Berufungsklägerin in den ersten Jahren ihrer Anstellung nicht gleich häufig Zugriff auf die Kasse hatte wie in der Folgezeit als Kassenleiterin. Entsprechend tiefer fielen in diesen Jahren aber auch die Bargeldeinzahlungen aus (jährlich CHF 25'100.– bis CHF 77'800.– im Zeitraum von 2008 bis 2012, vgl. Akten S. 792). Dass sie aber bis im Jahr 2012 gar nicht bzw. höchstens über Mittag an der Kasse «ausgeholfen» habe, so der Einwand der Verteidigung (vgl. vorne, E. 3.3), ist untertrieben und widerspricht dem Abänderungsvertrag vom 6. August 2008 sowie dem Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2019, wonach sie rückwirkend per 1. März 2008 auch im Kassendienst angestellt war und zu ihren Aufgaben u.a. die Bedienung der Kasse sowie das Erstellen von Tages- und Monatsabrechnungen gehörten (siehe oben, E. 3; vgl. auch Aktennotiz betr. Sichtung Unterlagen I____, Akten S. 566; Separatbeilage Band 5/5, SB I____ / 134 f.). Dass sie schon vor 2012 bereits umfassende Kenntnisse über das Kassensystem gehabt und entsprechende Erfahrungen als Kassenmitarbeiterin gesammelt haben musste, zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass sie andernfalls – ohne jegliche, geschweige denn eine erforderliche Ausbildung und trotz Gegenwind («Man erachtete mich nicht als geeignet», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 930) – im 2012 wohl nicht zur Kassenleiterin befördert worden wäre (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 930 f.), obwohl sie nach eigener Darstellung «nicht so gut rechnen» könne und auch nichts von Excel verstehe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1340 und 1350). Im Übrigen erklärte sie vor den Schranken des Strafgerichts mehrmals, faktisch schon ab 2010/2011 Kassenleiterin gewesen zu sein (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 931 und 942). Tatsache ist auch, dass die mit Abstand höchsten Geldbeträge in den Jahren einbezahlt worden sind, als die Berufungsklägerin als Kassenleiterin die Tagesabrechnungen machte und auch für den Kassenbestand bzw. die -abschöpfung verantwortlich war (jährlich CHF 104'300.– bis CHF 148'236.– im Zeitraum von 2014 bis 2018, Akten S. 792; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 931; angefochtenes Urteil, S. 15; vgl. auch Einvernahme L____ vom 16. Oktober 2020, Akten S. 483).

Auch der Umstand, dass im Jahr 2019 während der besucherstarken […]-Ausstellung trotz etlicher Überstunden ein geringerer Deliktsbetrag von lediglich CHF 25'800.– erzielt wurde, ist – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – ohne weiteres nachvollziehbar: Zum einen handelt es sich hier um deliktische Bareinzahlungen im Zeitraum von nur fünf und nicht zwölf Monaten, zumal die Bareinzahlungen im Mai 2019 aufhörten (dazu sogleich). Zum anderen war zu diesem Zeitpunkt bereits das neue Kassensystem eingeführt worden und es arbeiteten aufgrund des hohen Besucheraufkommens während der […]-Ausstellung vom 3. Februar bis zum 16. Juni 2019 ausnahmsweise jeweils zwei Mitarbeitende gleichzeitig an der Kasse (Strafanzeige der I____ vom 29. Januar 2020, Akten S. 314; Einvernahme von L____ vom 16. Oktober 2020, Akten S. 479), was die Veruntreuungshandlungen zusätzlich erschwerte (vgl. etwa die Strafanzeige der I____ vom 29. Januar 2020, Akten S. 317, wonach aufgrund der ausnahmsweise eingerichteten Doppelbesetzung der Kasse die Stornierungen im Namen der Berufungsklägerin deutlich zurückgingen, während die Anzahl an Stornierungen im Namen der Mitarbeitenden deutlich anstieg). Davor war die Berufungsklägerin bei courant normal grundsätzlich alleine an der Kasse (vgl. auch Einvernahme von C____ vom 25. Juni 2020, Akten S. 343: «Normalerweise aber ist der Andrang nicht so gross, so dass eine Person an der Kasse ausreicht») und damit unbeobachtet.

Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (vgl. oben E. 3) endeten die hier relevanten Bareinzahlungen denn auch tatsächlich mit der Freistellung der Berufungsklägerin. Die letzte Bareinzahlung, die der Berufungsklägerin zur Last gelegt wird, datiert vom 5. Mai 2019 (Geldfluss [...] Konto A____, Akten S. 666 und Aufstellung S. 671). Kurz darauf nahm die Personalkommission am 7. Mai 2019 erstmals Kontakt mit dem Leiter […] auf und informierte am gleichen Tag den Leiter […], C____ (vgl. Revisionsbericht der I____, Akten S. 354). Dass die Berufungsklägerin dann wohl schon Wind von der Sache bekommen hatte, zeigt spätestens ihre WhatsApp Nachricht vom 22. Mai 2019 an den Whistleblower, N____, betreffend die von ihr vorgenommenen Stornierungen mit dem Hinweis: «immer schön vorsichtig sein was man sagt» (Akten S. 369). Vor Strafgericht erklärte die Berufungsklägerin sodann, dass sie schon «Mitte Mai» Kenntnis von den Untersuchungen gehabt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 945). Am 23. Mai 2019 wurde sie mit den Vorwürfen konfrontiert (vgl. Einvernahme von C____ vom 25. Juni 2020, Akten S. 344). Daraufhin arbeitete die Berufungsklägerin zwar noch bis Ende der […]-Ausstellung, wobei vom 3. bis zum 16. Juni 2019 ein Mitarbeiter der Finanzabteilung im Kassenhaus stationiert war, sie gewissermassen unter Aufsicht stand und es im Übrigen auch keine Auffälligkeiten mehr gab (keine ungeklärten Stornierungen, keinerlei Probleme mit dem Drucker, etc., Einvernahme von C____ vom 25. Juni 2020, Akten S. 350), ehe sie am 20. Juni 2019 freigestellt wurde (Einvernahme von C____ vom 25. Juni 2020, Akten S. 345). Vor ihrer Freistellung hob die Berufungsklägerin im Zeitraum zwischen dem 2. Juni 2019 (03:19 Uhr) bis zum 20. Juni 2019 (07:59 Uhr) insgesamt CHF 5'694.–, und kurz darauf, am 21. Juni 2019 (00:34 Uhr), sodann nochmals CHF 5'000.– ab. Die in der Folge getätigten Bareinzahlungen im Zeitraum zwischen dem 29. Juni 2019 und dem 11. Oktober 2019 von gesamthaft rund CHF 8'000.– sind mit diesen kurz zuvor getätigten Bezügen in ungewöhnlicher Höhe von insgesamt knapp CHF 10'700.– ohne weiteres erklärbar und in Zusammenhang zu bringen. Das hat die Berufungserklärung selber so ausgesagt: Sie habe ihr Konto «geräumt», um noch einige Rechnungen zu zahlen, und das restliche Geld dann wieder einbezahlt («Es war nur eine Zeitlang geräumt, bis ich meine Rechnungen bezahlt hatte und dann habe ich es wieder drauf getan», «Es ging nichts verloren», Einvernahmeprotokoll, Akten S. 560). Denkbar wäre zwar, dass diese letzten Bareinzahlungen zum Teil auch von zuvor veruntreutem und im Tresor aufbewahrtem Geld stammten (hierzu oben, E. 3.5.2.1), wobei in dubio und angesichts der Sperrwirkung der reformatio in peius nicht von letzterem Szenario auszugehen ist. Schliesslich lässt sich auch die spätere Bareinzahlung von CHF 3'400.– am 25. November 2019 mit der zuvor am 6. November erhaltenen Entschädigungszahlung bzw. den anschliessenden Bargeldabhebungen nachvollziehen (vgl. tabellarische Auflistung, Akten S. 667 ff.).

3.5.2.3 Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass die seit Ende Juni 2008 üblichen und regelmässigen Bargeldeinzahlungen im Mai 2019 aufhörten und sich das Konto der Berufungsklägerin nach der fristlosen Kündigung im Juli 2019 folglich auch nicht mehr auffüllte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 15). Bevor die Vergleichszahlung der I____ eintraf, befand sich das Privatkonto der Berufungsklägerin CHF 1'069.57 im Minus. Bis Ende 2019 waren auch die ausbezahlten CHF 25'488.80 praktisch aufgebraucht (vgl. den entsprechenden Vorhalt, Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2021, Akten S. 784; Kontoauszug, Separatbeilage 2, B / Nr. 57 und 60). Damit deckt sich der Zeitraum der Bargeldeinzahlungen eins zu eins mit der Anstellung der Berufungsklägerin an der Kasse der Privatklägerin. Wenngleich der Konnex zwischen Arbeitstagen und der vereinzelt späteren Bargeldeinzahlungen nicht abschliessend erstellt ist (hierzu soeben, E. 3.5.2.1), lassen sich dennoch weitere Koinzidenten ausmachen, die die Berufungsklägerin indiziell weiter belasten: So etwa, dass während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit jeweils keine Einzahlungen erfolgten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 f.) und dass die Einzahlungen von Jahr zu Jahr mehr wurden, wobei die weitaus höchsten Beträge in den Jahren 2014 bis 2018 einbezahlt wurden, als die Berufungsklägerin Leiterin der Kasse war (dazu soeben, E. 3.5.2.2 sowie angefochtenes Urteil, S. 15). Gerade in diesen Jahren zeigen die Summen der Bargeldeinzahlungen zudem eine Korrelation mit der Arbeitsauslastung der Berufungsklägerin und den erzielten Umsatzzahlen der Privatklägerin: Beispielsweise hat die Berufungsklägerin im Jahr 2015 in den Monaten, in denen sie wenig bis gar keine Einzahlungen machte (Juli–Oktober 2015) insgesamt auch deutlich weniger gearbeitet. Zudem waren in diesen Monaten auch die Umsätze der Privatklägerin deutlicher geringer ausgefallen («Im September, als Frau A____ keine potentiell deliktischen Einzahlungen vorgenommen hat, machte die B____ den tiefsten Monatsumsatz des Jahres und Frau A____ wies die tiefsten Arbeitsstunden aller Monate aus», Akten S. 643). Gleiches gilt für das Jahr 2016: Die Monate Mai und Juli waren umsatzschwächere Monate, während die Umsätze der Privatklägerin im letzten Quartal deutlich höher ausfielen. Entsprechend stiegen auch die Bareinzahlungen der Berufungsklägerin an (Akten S. 651). Ebenso im Jahr 2017: Der Monat Mai war im 2017 der umsatzstärkste Monat, die Berufungsklägerin hat in diesem Monat auch am meisten Stunden gearbeitet und es sind dann auch die bei weitem höchsten Bareinzahlungen erfolgt (Akten S. 657; vgl. entsprechende Vorhalte in der Einvernahme vom 23. November 2021, Protokoll, Akten S. 757, 767 und 774).

3.5.2.4 Soweit nicht bereits durch das soeben Ausgeführte abweichend behandelt, kann im Übrigen auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 6–12). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Auswertung des Videomaterials, zumal die dagegen vorgebrachten Einwände der Verteidigung den – von der Vorinstanz hervorgehobenen – Umstand unbeachtet lassen, dass «beim Abgleich die achtminütige Verzögerung der Videoaufzeichnung» zu berücksichtigen ist (siehe angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

3.5.2.5 Somit kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass im Zeitraum zwischen November 2018 und Mai 2019 und insbesondere während der […]-Ausstellung die drei in der Anklageschrift beschriebenen Vorgehensweisen (Storni, Doppelverkäufe und Notfalltickets) zum Nachteil der Privatklägerin erstellt sind.

Was den weiteren angeklagten Deliktszeitraum – März 2008 bis Oktober 2018 – betrifft, gestaltet sich die Beweislage anders als für den Deliktszeitraum ab November 2018. Die Vorgehensweisen bei den Veruntreuungshandlungen sind für diese Dauer nicht unmittelbar festgestellt worden. Erst die Rückverfolgung der aufgedeckten Bareinzahlungen in Höhe von CHF 986'126.– bzw. CHF 1'096’061.40 führte zur Ausweitung des Deliktszeitraums, da es vor und nach dieser Periode keine fragwürdigen Einzahlungen mehr gab und die Berufungsklägerin keine Erklärung zur Herkunft der Gelder lieferte. Wenn kein direkter Beweis möglich ist, lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber auch einen indirekten Indizienbeweis zu (hierzu oben, E. 3.4). Unter dem Vorbehalt einer plausiblen Erklärung zur Herkunft des einbezahlten Geldes (vgl. E. 3.4.2; hierzu sogleich, E. 3.5.3) ist vorliegend von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen: Sind die Bargeldeinzahlungen zwischen November 2018 und Mai 2019 auf Veruntreuungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin zurückzuführen, lassen sich auch die vorangehenden Einzahlungen während der Anstellungsdauer der Berufungsklägerin bei der Privatklägerin bei einer Gesamtbetrachtung nur durch gleiche oder ähnliche Veruntreuungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin erklären. Dies erkannte offensichtlich selbst die Verteidigung, die die Berufungsklägerin entsprechend instruierte («der Dr. Ertl hat gesagt, wenn ich zu diesem Geld nichts sage, dann wird es prekär für mich. Er hat mir das ganz klar gesagt», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1360).

In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass auch der Anklagegrundsatz gewahrt ist, was nicht einmal von der Verteidigung bestritten wird. Dass die in der Anklage beschriebenen Vorgehensweisen nur für einen Teil des Deliktzeitraums erstellt sind und der modus operandi der Berufungsklägerin für den Deliktszeitraum von März 2008 bis Oktober 2018 in der Anklageschrift nicht im Detail beschrieben worden ist, liegt – wie bereits erwähnt – in der Natur der Sache. Der in der Anklage gewählte Wortlaut («[…], wobei sie im Wesentlichen auf zweierlei Arten vorging», Akten S. 836) lässt denn auch explizit andere Vorgehensweisen zu. Im Ergebnis wirft die Anklage der Berufungsklägerin vor, Geld in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 986'126.– an der Kasse der Privatklägerin vorbeigeschleust zu haben. Die Berufungsklägerin wusste also genau, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. hierzu auch unten, E. 3.5.3.3). Sie hätte das Hauptbelastungselement – nämlich die akribisch zurückverfolgten Bargeldeinzahlungen – auch problemlos mit einer plausiblen Erklärung der Herkunft des Geldes entkräften können, und dies von Anfang an. Diesfalls hätte sich der Anklagevorwurf wohl auf die im Einzelnen nachgewiesenen Veruntreuungshandlungen ab November 2018 beschränkt. Sie konnte sich also ohne weiteres gegen die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen.

3.5.3   Aufgrund des soeben Ausgeführten und der vorhandenen Indizien drängt sich der Schluss auf, dass jegliche Bargeldeinzahlungen auf veruntreutes Geld der Privatklägerin zurückzuführen ist. Dies, zumal die Berufungsklägerin heute vor den Schranken explizit bestätigt hat, dass jegliche Bargeldeinzahlungen aus der gleichen Quelle stammten («Es ist alles aus dem», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1344, hierzu bereits oben, E. 3.5.2.1). Nachdem die Berufungsklägerin an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen zur Herkunft des Geldes gemacht hat, sind ihre Aussagen im Nachfolgenden zu würdigen.

3.5.3.1 Entlastende Behauptungen einer beschuldigten Person müssen trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung (hierzu bereits oben, E. 3.4.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die beschuldigte Person zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des OGer ZH SB220347 vom 29. September 2022 E. 3).

Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthaltene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine gewisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schliessen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil OGer ZH SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen; Urteil KGer VS P1 22 73 vom 22. Februar 2023 E. 2.4).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

3.5.3.2 Die Berufungsklägerin führte vor den Schranken des Appellationsgerichts aus, dass sie im Sommer 2007 in einem Etablissement gearbeitet, dort Freier empfangen und die Bar bedient habe. Als sie von dort gegangen sei, habe sie ein paar Kunden mitgenommen, die in Gesprächen entsprechendes Interesse bekundet hätten, und ihr eigenes Business als private Domina aufgebaut; die Kundschaft sei «sehr einflussreich» gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1333 f.). Sie sei immer in bar bezahlt worden und habe je nach Dienstleistung zwischen CHF 800.– und CHF 2'500.– verlangt. Der Kunde sei zwischen einer Stunde und eineinhalb Stunden bei ihr gewesen (a.a.O., Akten S. 1347). Sie habe mit jedem Kunden einen Plan besprochen, in dem festgehalten worden sei, was dieser wolle und nicht wolle, wann und mit welchem Anliegen er komme und welche Wünsche er habe; es sei «wie eine Kartei» aufgebaut und danach der Preis für die zu erbringenden Dienstleistungen vereinbart worden. Die Dienstleistungen als Domina habe sie ausschliesslich bei sich zu Hause erbracht (a.a.O., S. 1336); niemand habe davon gewusst. Per Ende 2018 habe sie ihre Domina-Tätigkeit mehrheitlich aufgegeben und nur noch vereinzelte Kunden weiter bedient, bis sie im Mai 2019 schliesslich ganz aufgehört habe (a.a.O., Akten S. 1337 und 1340). Jegliches einbezahlte Bargeld in der Zeit von 2007 bis 2019 habe sie als Domina verdient.

3.5.3.3 Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall zunächst primär aufgrund der Aussageentstehung:

In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Berufungsklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Gemäss ihren eigenen Angaben machte ihr Verteidiger deutlich, dass mit einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu rechnen sei, sofern sie keine Erklärung für die Herkunft der einbezahlten Gelder liefern könne (hierzu bereits oben, E. 3.5.2.5; vgl. auch letztes Wort der Berufungsklägerin: «er [der Verteidiger] hat mich bekniet[,] 100x[, es] zu sagen, […]», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1364, ebenso S. 1334). Sie wusste somit, dass es anlässlich der Berufungsverhandlung entscheidend darauf ankommen würde, ob ihre erstmals abgegebene Erklärung zur Herkunft des einbezahlten Bargelds über den angeklagten Deliktszeitraum hinweg als glaubhaft beurteilt würde («Jetzt kommt es ja entscheidend darauf an, ob wir Ihnen Ihre Erklärung, die Sie heute abgegeben haben, glauben oder nicht. […]», «Da bin ich ganz klar», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1358; «Ja, als der Termin [für die Berufungsverhandlung] gekommen ist. Dann habe ich mir auch Gedanken gemacht…», a.a.O., S. 1359). In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung liegt somit zumindest ein erkennbares Motiv für eine allenfalls wahrheitswidrige Darstellung vor, nämlich dasjenige der eigenen Entlastung. Zudem ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung einer spontanen Aussage geht, sondern die Berufungsklägerin vielmehr rund 6 Jahre Zeit hatte, ihre Darstellung strategisch im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung vorzubereiten («Ich habe mir sechs Jahre Gedanken gemacht, bis das Urteil [gefällt] wurde. Und dann hatte ich noch einmal eineinhalb Jahre, um mir Gedanken zu machen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1358).

Auffällig ist auch, dass die Berufungsklägerin ihr bisheriges Aussageverhalten selektiv gestaltete: Sie machte dort Angaben, wo sie nach eigener Darstellung Erklärungen abgeben und sich entlasten konnte, und verweigerte die Aussage, soweit ihr dies nicht möglich war. So gab sie etwa zur Frage, warum sie mehr Stornierungen als andere gehabt habe, an, dass N____ nur aushilfsweise gearbeitet habe und ständig krank gewesen sei, wogegen sie 100 % gearbeitet habe. Als sie aber anschliessend gefragt wurde, warum sie so viele Stornierungen unter dem Benutzernamen von Frau M____ bzw. jenem von Herrn L____ gebucht habe, verweigerte sie die Aussage («Zu den Stornierungen mache ich keine Aussagen», Einvernahmeprotokoll vom 27. Oktober 2020, Akten S. 550; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 2. September 2020, Akten S. 382, wo sie die Aussage zu den Stornos verweigerte, sich dann aber zur Kassenproblematik äusserte, und Akten S. 383, wo sie die Aussage zu den Stornierungen verweigerte, als ihr aber ein Diagramm mit den Stornos zwischen Februar 2019 und August 2019 vorgelegt wurde, zu ihrer Entlastung erklärte, im August 2019 nicht mehr bei der Privatklägerin gewesen zu sein). Auch zum Vorhalt des Einlasses von Personen ohne Tickets gab sie an, dass diese Kassenproblematik der Privatklägerin bekannt gewesen sei. Als ihr aber daraufhin vorgehalten wurde, dass 35 Tickets mit einer Verzögerung von bis zu 40 Minuten beim Einlass gescannt worden seien, verweigerte sie die Aussage. Die anschliessende Nachfrage, ob sie Besucher ohne Eintrittskarte zum Einlass geschickt habe, beantwortete sie dahingehend, dass alle Besucher eine Eintrittskarte gehabt hätten. Zur ergänzenden Frage aber, ob der Zahlungsbeleg ihrer Meinung nach auch als Eintrittskarte gelte, verweigerte sie erneut die Aussage (Einvernahmeprotokoll vom 2. September 2020, Akten S. 379 f.). Nach demselben Muster behauptete sie beispielsweise auf die Frage hin, weshalb sie ohne Führerschein im Mai 2018 ein Auto für über CHF 14'000.– gekauft habe, dass sie gar kein Auto gekauft habe. Erst auf den Vorhalt hin, dass dies «schwarz auf weiss» auf dem Bankauszug stehe, verweigerte sie die Aussagen (Einvernahmeprotokoll vom 2. September 2020, Akten S. 387).

In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass sich die nun vorgebrachte Domina-Tätigkeit generell – und erst recht angesichts des späten Vorbringens während der Berufungsverhandlung – objektiv kaum überprüfen lässt. Die Berufungsklägerin war denn auch besonders darauf bedacht, dies in ihren Schilderungen ausdrücklich zu betonen, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben begründet: So habe sie sich ihren Kundenstamm ausschliesslich durch «Mund-zu-Mund-Propaganda» aufgebaut und keine Inserate aufgegeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1334). Die Kundenkarteien – sowie alles andere – habe sie im 2018 verbrannt bzw. entsorgt (a.a.O., Akten S. 1343). Sie sei einmal joggen gegangen und habe ein paar Sachen mitgenommen und ein kleines Feuer gemacht; andere Sachen habe sie im Müll entsorgt (a.a.O., Akten S. 1349). Es sei mit den Kunden «ganz klar abgesprochen» worden, dass im Ernstfall – «egal was passiert – keine Aussagen gemacht würden (a.a.O., Akten S. 1339). Selbst aber den Namen der Schneiderin, bei der sie sich teils massgeschneiderte Outfits machen liess, gab die Berufungsklägerin nicht preis (a.a.O., Akten S. 1346). Im Übrigen gab sie an, eine «Löscherin» zu sein und deshalb keinerlei Chatverläufe, Emails o.ä. zu haben (a.a.O., Akten S. 1355).

Obgleich sie mehrfach danach gefragt wurde, konnte die Berufungsklägerin bis zuletzt keinen nachvollziehbaren Grund aufzeigen, weshalb sie erst vor zweiter Instanz, und dies auch erst anlässlich der Hauptverhandlung, Ausführungen zur Herkunft des Bargelds machte: Sie behauptete zunächst, sie habe ihr ganzes Umfeld schützen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1334), wobei sie später angab, es sei vor allem zum Schutz ihrer Familie bzw. ihres Bruders gewesen (a.a.O., S. 1335). Sie sei schon zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Presse angegriffen worden und hätte nicht dazu noch ihre Tätigkeit als Prostituierte bzw. Domina offenlegen wollen («Wenn ich noch mit Prostitution gekommen wäre, zu all dem, wofür man mich schon vorher zerrissen hatte», a.a.O., S. 1335 und 1360, vgl. auch S. 1334). Im Übrigen sei sie nie davon ausgegangen, dass das einbezahlte Geld für den ganzen Fall relevant sei. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei sie davon ausgegangen, dass man sie nicht «anhand von diesem Geld» verurteilen werde» (a.a.O., S. 1335 und 1361 f.).

Diese Aussagen überzeugen aus mehreren Gründen nicht:

Zunächst gab die Berufungsklägerin vor erster Instanz an, nur noch einen Bruder zu haben. Ihre Eltern seien gestorben und der Rest ihrer Verwandtschaft sei im Krieg umgekommen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 929 f.). Zudem habe sie sich vor 1 ½ Jahren, also wohl anfangs 2022, von ihrem Partner getrennt und auch keine Kinder (a.a.O). An der Berufungsverhandlung erklärte sie (entgegen den damaligen Behauptungen vor den Schranken des Strafgerichts, vgl. erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 989), «nicht so grossen Kontakt» zu ihrem Bruder zu haben; sie seien nicht auf der gleichen Wellenlänge (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1352; vgl. auch Einvernahme zur Person vom 27. Oktober 2020, Akten S. 9: «Wir sehen uns nicht oft»). Weshalb sie also eine Verurteilung riskiert habe, um ihn vor der Wahrheit zu schützen, ist nicht verständlich. Gleiches gilt in Bezug auf das erwähnte «Umfeld», das sie habe schützen wollen, zumal sie später angab, «nicht so viele Freunde» zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1347). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung erklärt es nicht, weshalb sie die vermeintliche Herkunft der Gelder nicht zumindest gegenüber ihrem Verteidiger offenlegte, der dem Anwaltsgeheimnis untersteht und es ohnehin niemanden hätte erzählen können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1359).

Zudem hätte sie sich schon weit vor der erstinstanzlichen Verhandlung zum Geld äussern und zumindest aussagen können, dass es von einer anderen Quelle stamme, zu der sie sich aber aus Persönlichkeitsgründen nicht äussern wolle (vgl. der Vorhalt a.a.O., S. 1335). Entgegen ihren Behauptungen wusste die Berufungsklägerin nämlich schon seit der ersten Einvernahme vom 2. September 2020 um die Relevanz der Bargeldbezüge. Auf ihre Nachfrage, welche Periode das Strafverfahren betreffe, da die Stornos ja nur die Periode ab November 2018 betreffen würden, wurde ihr damals schon explizit erklärt, dass «[a]ufgrund der Feststellungen auf [i]hrem Bankauszug» der Verdacht seit mindestens Januar 2018 bestehe und dass weiter ermittelt werden müsse, wenn sie keine Aussagen über die Herkunft des Bargelds machen sollte (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 388 und 390). In der Einvernahme vom 27. Oktober 2020 wurde sie mit den Bargeldeinzahlungen im Zeitraum 2012 bis 2017 konfrontiert und explizit darauf hingewiesen, dass der ihr vorgeworfene Deliktszeitraum mangels Erklärungen entsprechend ausgeweitet würde («Da Sie die Herkunft der Bareinzahlungen nicht erklären können oder wollen[, m]üssen wir davon ausgehen, dass [… ] dieses Geld von begangen Delikten her stammt», Einvernahmeprotokoll, Akten S. 553). In der dritten Einvernahme vom 23. November 2021 wurden ihr die Bargeldeinzahlungen ab 2008 in Relation zu ihrer Arbeitstätigkeit sowie die entsprechenden Deliktssummen Jahr für Jahr einzeln vorgehalten (Protokoll, Akten S. 681 ff.) und es wurde ihr schliesslich eröffnet, dass sie beschuldigt werde, «in den Jahren 2008 bis 2019 Gelder in der Höhe von CHF 986'126.– bei der Privatklägerin entwendet zu haben» (a.a.O., S. 792). Dass sie also während der laufenden Strafuntersuchungen «nicht gross informiert worden» sei und man «in erster Linie […] über die Storno[s] geredet habe» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1359), stimmt nachweislich nicht (vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2021, Akten S. 698: «Ihnen scheint klar zu sein, dass dieses Geld [Einzahlungen im 2009 (!)] von der B____ kommt», «Wenn es keine andere plausible Erklärung für Ihre Bareinzahlungen gibt und alleine aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Anzeigestellerin bereits Hinweise bestehen, dass Sie Einnahmen für sich abgezweigt haben, dann ist der Schluss bereits aufgrund dieser Indizien naheliegend, wenn nicht der einzig Mögliche», «Ok, so sagen Sie es halt. Nur[,] dass ich es verstehe»).

Auch die Behauptung, dass sie nie davon ausgegangen sei, wegen dem Geld tatsächlich verurteilt zu werden, widerlegt sie gleich selber: So wurde ihr vorgehalten, dass sie spätestens seit der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022 wisse und mit ihrem Verteidiger besprochen habe, um welchen Deliktsbetrag und um welche Tatbestände es gehe sowie welche Strafen zu erwarten seien. Immerhin war schon in der Anklage eine Beurteilung durch das Dreiergericht in Strafsachen beantragt worden, womit ihr gemäss § 78 Abs. 3  Ziff. 2 und 3 GOG jedenfalls eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohte. Hierzu erklärte sie, sie habe ihrem Verteidiger gesagt, dass sie «keine Aussage zum Geld mache», woraufhin er ihr «ganz klar gesagt» habe, was sie erwarte, wenn sie das nicht mache (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1334). Sie wusste also um die konkrete Gefahr einer Verurteilung aufgrund des einbezahlten Bargelds und die von der Berufungsklägerin als «Vorverurteilung» empfundene Berichterstattung im Vorfeld der Hauptverhandlung hätte sie darin bestärken und erst recht dazu veranlassen müssen, die vermeintliche Wahrheit offen darzulegen, um ihre Unschuld zu behaupten (vgl. hierzu den dahingehenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft, a.a.O., S. 1361, zu dem die Berufungsklägerin keine Stellung bezog). Die Berufungsklägerin wurde schliesslich am 4. August 2023 zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weshalb sie selbst dann keine Aussagen zur Herkunft des ihr angelasteten Bargelds machte und sogar ihren Verteidiger erst ein paar Wochen vor der Berufungsverhandlung über ihre vermeintliche Domina-Tätigkeit in Kenntnis setzte, ist schlicht nicht begreiflich. Ebenso unerklärlich ist, dass sie mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2024 – wie bereits vor dem Strafgericht (erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 990) –einen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragen liess, während sie an der Berufungsverhandlung ihre Unschuld beteuert und einen Freispruch von jeglichen Vorwürfen beantragt hat (vgl. oben, E. 1.3). Auch auf entsprechenden Vorhalt hin blieb die Berufungsklägerin eine schlüssige Erklärung hierfür schuldig (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1345 f.).

Immerhin hätte sie sich spätestens vor den Schranken des Strafgerichts mit einer Erklärung zur Herkunft des Geldes rehabilitieren können, nachdem sie in der Presse «als Veruntreuerin abgestempelt» worden war (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1347). Dass sie sich nicht habe rehabilitieren müssen, da ihr Umfeld genau gewusst habe, dass sie nicht veruntreut habe (so die Behauptung auf entsprechenden Vorhalt hin, a.a.O., Akten S. 1347), stimmt nachweislich nicht, zumal sie die Veruntreuungsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin als Trennungsgrund für ihre 14-jährige Partnerschaft angeführt hat. Ihr Ex-Freund wisse alles, kenne die Privatklägerin und habe dort sogar für diese gearbeitet («Er ist involviert und darum ist es dann schwierig für uns gewesen», a.a.O., Akten S. 1341). Unverständlich ist auch, dass sie über ihren Verteidiger erklärte, sie werde im Falle einer Verurteilung bemüht sein, Geld zurück zu bezahlen (erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 986) – zumal sie in der Berufungsverhandlung ihre Unschuld beteuerte.

3.5.3.4 Angesichts der Aussagenentstehung mutet es jedenfalls konstruiert an, dass die heute erstmals erwähnte Domina-Tätigkeit just den ganzen Deliktszeitraum abdecken soll:

Die Berufungsklägerin erklärt, sie habe damit vor ihrer Anstellung bei der I____ im September 2007 mit vier bis fünf Kunden angefangen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1334) und pro Dienstleistung zwischen CHF 800.– und CHF 2'500.– (teils mit zusätzlichem Trinkgeld) in bar erhalten (a.a.O., Akten S. 1336, 1344 f. und 1350). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst Ende Juni 2008 damit angefangen haben soll, das auf diese Weise erwirtschaftete Bargeld auf ihr Konto einzuzahlen (vgl. zur ersten Bareinzahlung Akten S. 571). Sie gab hierzu auf Nachfrage an, sie habe das Geld nicht von Anfang an einbezahlt, weil sie da ja auch nicht so viel Geld gehabt habe. Aber «irgendwann mal» habe sie das Geld nicht mehr zu Hause haben wollen, weil ja Leute bei ihr gewesen seien. Zudem sei es ja «eine relativ grosse Summe» gewesen, die sie nicht habe zu Hause lassen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1336). Es sei darum gegangen, dass sie keine «ganz grossen Barsummen» bei sich in der Wohnung gehabt habe (a.a.O., S. 1350). Für einen Tausender sei sie nicht unbedingt gerade auf die Bank (a.a.O., S. 1342). Diese Erklärung passt aber weder zum Umstand, dass sie in den ersten 10 Monaten ihrer angeblichen Domina-Tätigkeit gar keine Bareinzahlungen tätigte (immerhin will sie am Anfang mit den wenigen Kunden bereits ca. CHF 10'000.– pro Monat verdient haben [a.a.O., S. 1339 f.]), noch zur Höhe der einbezahlten Geldsummen, selbst wenn sie einen Teil der Einnahmen zu Hause im Tresor aufbewahrt haben will: Die erste Einzahlung erfolgte am 30. Juni 2008 in Höhe von CHF 300.–, die zweite am 3. Juli 2008 in Höhe von CHF 200.– und die dritte am 7. August 2008 in Höhe von CHF 700.– (vgl. die tabellarische Auflistung, Akten S. 573 f.). Schaut man sich die Bargeldeinzahlungen über die gesamte Deliktsdauer an, sind zudem regelmässig Beträge unter CHF 800.– einbezahlt worden (Akten S. 573 ff.), obgleich das ihrem Mindestverdienst entsprochen haben soll.

Auch die Behauptung, sie habe sich schon Ende 2018 «von der grossen Kundschaft» verabschiedet und ihm 2019 nur noch wenige Kunden gehabt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1337), erweckt den Eindruck einer konstruierten Darstellung, die an der Höhe der ihr angelasteten Bargeldeinzahlungen angepasst scheint. So wurden ihr im Jahr 2018 Einzahlungen von CHF 104'300.– vorgeworfen und im Jahr 2019 nur noch solche von CHF 25'800.– (siehe Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2021, Akten S. 792). Dennoch ergeben die Zahlen keinen Sinn: Wenn die Berufungsklägerin zuvor zwischen 18 und 20 Kunden gehabt habe und im 2019 dann wirklich nur die Kunden, die von Anfang an dabei gewesen seien (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1340), also «drei, vier Kunden» (a.a.O. 1333 f.), wären im 2019 Bargeldeinzahlungen von höchstens ¼ der Summe vom Jahr 2018, zu erwarten gewesen, pro rata auf maximal fünf Monate gerechnet, d.h. rund CHF 11'000.– und nicht CHF 25'800.–.

Gleichermassen unglaubhaft ist, dass die Berufungsklägerin ihre Domina-Tätigkeit, mit der sie in den Jahren 2008 bis 2019 über CHF 1 Mio. verdient haben will, ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt aufgegeben haben soll, als die I____ sie freigestellt bzw. fristlos entlassen hat und sie nicht nur zur Erhaltung ihres luxuriösen Lebensstils, sondern – mangels hinreichender Ersparnisse – erstmals auch zur Deckung ihrer grundlegenden Lebenshaltungskosten tatsächlich auf einen solchen Nebenerwerb angewiesen gewesen wäre («Ich [ging] aufs Arbeitsamt, welches mir in den ersten drei Monaten nichts bezahlte. Dies aufgrund von Warte- und Einstelltagen. Entsprechend hatte ich gar kein Einkommen mehr», Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2021, Akten S. 784; vgl. auch Kontostand im Minus, SB 2, B / Nr. 57.7 ff.). Dies, gerade weil es ein existenzielles Bedürfnis der Berufungsklägerin zu sein scheint, ihr eigenes Geld zu verdienen und nicht von Sozialgeldern zu leben bzw. von der Arbeitslosenkasse unterstützt zu werden (vgl. letztes Wort, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1364, und weiter a.a.O., S. 1348: «[…] Arbeit, das war immer die oberste Priorität» und S. 1352). Sie habe dann das noch verfügbare Geld von ihrem Konto abgehoben, um zu «überleben» (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 2. September 2020, Akten S. 389). Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass sie bei solchen existenziellen finanziellen Sorgen ein florierendes Business, das sie gerne betrieb und mit welchem sie einfach und schnell ein hohes Einkommen erzielen konnte, aufgegeben hätte (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1344, zur Frage, warum sie solange als Domina gearbeitet habe: «Weil es auch Spass gemacht hat. Weil es schnell verdientes Geld war. Weil ich nicht viel machen musste. […] Es gab auch noch teils Trinkgeld. Es gab keine Diskussionen und es war leicht verdientes Geld. Und ich konnte mir einiges leisten»). Sie behauptete zwar, sie habe ihre Domina-Tätigkeit deshalb gleichzeitig aufgehört, weil nach ihrer Kündigung ihre ganze Welt zusammengebrochen sei und sie gar nichts mehr gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1337 und 1348). In diesem Punkt sind ihre Aussagen aber inkonsistent und auch im Gesamtkontext nicht plausibel: Zum einen gab sie an, sie habe ohnehin schon seit 2017 bei der Privatklägerin aufhören wollen, «weil es nicht mehr stimmte» (a.a.O., Akten S. 1337 und 1349). Zum anderen ging es zu diesem Zeitpunkt erst um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und um rein interne Vorwürfe während eines relativ beschränkten Zeitraums von November 2018 bis Mai 2019, zumal die I____ erst später Strafanzeige erhob (vgl. Strafanzeige der I____ vom 29. Januar 2020, Akten S. 313 ff.; vgl. Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung vom 2. Juli bzw. 28. Oktober 2020, Akten S. 306). Sie gab später selber an, erst seit der erstinstanzlichen Verurteilung ein gebrochener Mensch zu sein («Also sagen wir jetzt, vor der Verhandlung… [da] ist es ja noch gegangen… [da] war ja noch nichts öffentlich», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1352).

Die Berufungsklägerin hat auf entsprechenden Vorhalt heute auch gar nicht bestritten, dass ihre Domina-Tätigkeit just den Deliktszeitraum abdeckte und auf die Frage hin, ob das nicht ein grosser Zufall sei, selber geantwortet, dass im Leben nichts ein Zufall sei (a.a.O., Akten S. 1358).

3.5.3.5 Im Rahmen der weiteren inhaltlichen Analyse fällt zunächst auf, dass die Berufungsklägerin sich sehr oft einer distanzierten Ausdrucksweise bedient. Sie schildert das Geschehen gerade in Bezug auf die konkret angebotenen Dienstleistungen vielfach in unpersönlicher Form, anstatt die Ich-Perspektive einzunehmen («Es wurde wie eine Kartei aufgebaut. Man hat dann mit ihm [dem Kunden] ein Gespräch geführt. […] Und dann hat man eine Summe besprochen […] Dann kam der Kunde, man hat einen Termin abgemacht, man wusste, was er will. […] Wenn er wie ein Baby behandelt werden wollte, dann hat man ihm den Schoppen gemacht. Dann hat man ihm die Windeln angezogen. Dann hat man ihn ins Bett gelegt…», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1336; «Es hatte noch die ganzen vielen Sex-[Shops], wo du kurz auch über die Grenze nach Deutschland einkaufen konntest. Und dann hast du dir das Material geholt. Dann hast du dir eine Standardausrüstung geholt. Und dann, je nach Bedarf, […], hat man dann einfach noch Sachen dazugekauft», a.a.O., S. 1339; «[W]ir hatten ja auch so einen Kunden, der wollte mein Urin trinken, dann musstest du das auch vorbereiten. [...] Und dann hat man ihn angebunden und dann hat man das mit dem Trichter eingeflösst», a.a.O., Akten S. 1347 f.; «Ja, man hat es vernichtet…», a.a.O., Akten S. 1349 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Das erweckt den Anschein, dass ihre Ausführungen weniger auf eigenem Erleben beruhen als auf einer konstruierten Darstellung.

Weiter fällt auf, dass die Berufungsklägerin in ihren Schilderungen zu ihrer Domina-Tätigkeit praktisch ausschliesslich auf typische Alltagsvorstellungen von möglichen Praktiken (etwa einvernehmliche und abgesprochene Rollenspiele, Demütigung, Unterwerfung, etc.) zurückgreift. So erwähnt sie einen Kunden, der an einem Stuhl angebunden mit einem Trichter ihren Urin habe trinken, und einen anderen, der «wie ein Baby» habe behandelt werden wollen. Ihm habe sie dann ein Fläschchen gemacht, die Windeln angezogen und ihn dann ins Bett gelegt (a.a.O., S. 1347 und 1336). Ein weiterer Kunde habe mit einer Maske an einem Stuhl angebunden von einem Zimmer zum anderen geführt und jedes Mal «kurz mit der Peitsche berührt» werden wollen (a.a.O., Akten S. 1346). Gleiches gilt in Bezug auf das «Equipment». In dieser Hinsicht erwähnte sie Peitschen, Seile und Masken sowie rote Lackstiefel (a.a.O., Akten S. 1346 f.).

Zudem verwundert es, dass sie nicht in der Lage war, bestimmte Kernelemente genau wiederzugeben. Als Beispiel kann etwa die Kundenanzahl zu Beginn (2007) und gegen Ende (2019) ihrer vermeintlichen Domina-Tätigkeit angeführt werden: Die Berufungsklägerin behauptet, sie habe sich Ende 2018 von den meisten Kunden verabschiedet und nur noch diejenigen wenigen Kunden behalten, die von Anfang an, d.h. seit 2007 (!), dabei gewesen seien. In freier Rede gab sie in ihren ersten Schilderungen an, dass seien damals «drei, vier Kunden» gewesen, die sie vom «Etablissement» gekannt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1333). Später gab sie auf Nachfrage an, sie habe «[a]m Anfang» fünf Kunden (a.a.O., Akten S. 1340) bzw. «5-6» Kunden gehabt (a.a.O., Akten S. 1342). Dagegen gab sie in ihren späteren Ausführungen an, sie habe im 2019 noch «knapp 4-5 Kunden» gehabt. Auf Nachfrage hin behauptete sie dann aber, es seien nur noch «2-3» gewesen (a.a.O., S. 1337) und auf erneute Nachfrage hin dann doch wieder «3-4» (a.a.O., S. 1342) bzw. «ungefähr drei» (a.a.O., Akten S. 1349). Diese unpräzisen Angaben erstaunen, zumal es sich dabei um den erlesenen Kundenstamm gehandelt haben soll, den sie während 13 Jahren gehabt hätte. Trotz der dazwischenliegenden Zeitspanne dürfte erwartet werden, dass die Berufungsklägerin sich bei Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen noch daran erinnern könnte, wie viele Kunden sie von Anfang an bediente und insbesondere für viele Kunden sie ihre Ende 2018 aufgegebene Domina-Tätigkeit noch weiterführte, etwa, ob das nur 2 oder doch 5 bzw. 6 Kunden waren.

Insgesamt wirkt die Berufungsklägerin in ihren Schilderungen trotz der offenbarten Domina-Tätigkeit auffallend darum bemüht, ihr Gesicht zu wahren und sich in ein möglichst gutes Licht zu rücken: Es sei «auf einem hohen Niveau» und «auf einer ganz anderen Basis» als gewöhnliche Prostitution gewesen. Sie habe – wie sie mehrfach betont – keinen «sexuellen» Kontakt gehabt (a.a.O., Akten S. 1333 f., 1340 und 1344) und sich «die Finger in diesem Sinne nicht so schmutzig machen» müssen (a.a.O., Akten S. 1344). Zudem seien ihre Kunden anständig, kultiviert und sehr einflussreich gewesen; sie hätten auch gut verdient und immer gezahlt (a.a.O, Akten S. 1333 und 1344). Zudem erweisen sich auch die angegebenen Preise von CHF 800.– bis CHF 2'500.– bzw. von durchschnittlich CHF 1'500.– bis 2'000.– (dazu sogleich, E. 3.5.3.6) als unrealistisch hoch. Es liegt jedenfalls die Annahme nahe, dass die Berufungsklägerin nur deshalb solche Preise nennt, um damit ein Nebeneinkommen von mindestens einer knappen Million erklären zu können. Die Vorstellung, dass man für entsprechende Dienstleistungen (dazu soeben) mit einer Dauer zwischen 45 und 90 Minuten (vgl. a.a.O., Akten S. 1347 f.) bis zu CHF 2'500.– erhalte, erscheint schlicht realitätsfremd. In den von der Verteidigung selbst eingereichten Unterlagen ge

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