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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2025 SB.2024.53 (AG.2025.159)

17 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·5,475 mots·~27 min·4

Résumé

Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung Urteil BG vom 04.09.2025_7B_405/2025

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2024.53

URTEIL

vom 17. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                               Beurteilter

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                            Berufungsbeklagter

Strafund Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. April 2024 (SG.2023.186)

betreffend Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 16. September 2015 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des mehrfachen Inzests sowie der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020 (SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2022 (BJS 2019 5495) wurde A____ wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Nachdem angesichts erzielter therapeutischer Fortschritte A____ gemäss Stufenkonzept zunächst Vollzugslockerungen mit erhöhten Freiheitsgraden (Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX]) gewährt wurden, verfügte das Massnahmenzentrum (MZ) [...] am 16. März 2023 die Rückversetzung des Beurteilten aus dem WAEX aufgrund des Verstosses gegen verschiedene Auflagen. Am 19. Mai 2023 widerrief der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die aktuelle Bewilligung der Progressionsstufe C, des Arbeitsexternats sowie die Versetzung in die offene Institution [...] GmbH und versetzte A____ per 22. Mai 2023 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) […]. Am 1. Juni 2023 erstatte der SMV gegen A____ Strafanzeige wegen des Verdachts auf Besitz und/oder Konsum pornographischer Erzeugnisse mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB. Am 6. Juni 2023 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um 2 Jahre. In Bezug auf die Details der Entwicklungen im Massnahmenvollzug kann auf den Sachverhalt im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. StGer SG.2023.186 vom 17. April 2024). Mit Verfügung vom 16. August 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem der SMV mit Eingabe vom 16. August 2023 beim Strafgericht zunächst um Anordnung der Verwahrung ersuchte, beantragte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass über A____ für die Dauer von 3 Jahren eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen sei.

Mit Urteil vom 17. April 2024 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über A____ erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB für die Dauer von 3 Jahren an. Zudem auferlegte es dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 nahm es zu Lasten der Strafgerichtskasse. Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der Verteidigerin, [...], wurden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten. Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. Juni 2024 Berufung. Er beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Antrag auf Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei abzuweisen resp. die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Die dem Berufungskläger im Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 23'603.85 seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'384.– für die Bemühungen bis am 31. Dezember 2023 und in der Höhe von CHF 8'650.– ab dem 1. Januar 2024 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Der Berufungskläger sei unverzüglich aus der Haft resp. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der SMV haben Anschlussberufung oder Antrag auf Nichteintreten erhoben. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 teilte [...], Rechtsanwalt, mit, dass ihn der Berufungskläger in Absprache mit der amtlichen Verteidigerin mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt habe. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.

An der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2025 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind jeweils die Vertreter des Berufungsklägers und des SMV zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 1 und Art. 365 Abs. 3 StPO unterliegt das angefochtene Urteil als selbständiger nachträglicher Entscheid der Berufung an das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen können. Der Berufungskläger ist damit ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.

Der Berufungskläger bestreitet, dass die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorliegen würden.

2.1

2.1.1   Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).

2.1.2   Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt demnach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gefordert wird insofern, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2).

2.1.3   Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4).

2.1.4   Im Zusammenhang mit der angefochtenen Massnahme ist auf die grund- und konventionsrechtlichen Voraussetzungen zu verweisen. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Wie die BV gewährleistet Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Freiheit und fasst sämtliche Arten von Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs (ausser kurzer, nicht eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 gestützt auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem die Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMR  Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) und die eigene Rechtsprechung einlässlich dargelegt, dass der massnahmerechtliche Freiheitsentzug die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a, c und e EMRK erfordert. Entsprechend wird erstens vorausgesetzt, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein kausaler (und nicht bloss chronologischer) Zusammenhang besteht, so dass im Falle der späteren Änderung der Massnahme diese vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein muss (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK). Zweitens muss der Freiheitsentzug notwendig sein, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Drittens ist der Freiheitsentzug bei «psychisch Kranken» zulässig, wenn die psychische Störung beweismässig erstellt ist, der Freiheitsentzug durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert ist und er nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Störung durch einen medizinischen Experten erstellt wurde, das Gutachten genügend aktuell ist und der Freiheitsentzug in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt wird (BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Entscheidung im Fall Kadusic auch bei Umwandlungen von Massnahmen relevant ist (BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4, 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1   Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz stellte hierzu unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von B____ vom 5. April 2024 fest, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anlassdelikte eine Pädophilie bzw. Pädophile Störung (nichtausschliesslicher Typus, orientiert auf Mädchen), ein gesteigertes sexuelles Verlangen bzw. eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Compulsive Sexual Behaviour Disorder), eine depressive Symptomatik, wahrscheinlich in Form einer depressiven Anpassungsstörung sowie akzentuierte narzisstische, histrionische und zwanghafte Persönlichkeitszüge vorgelegen hätten, jedoch keine Persönlichkeitsstörung. Aktuell liessen sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. Pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen, allerdings ergäben sich aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material auf den digitalen Medien des Berufungsklägers Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen. Eine depressive Symptomatik liege aktuell nicht mehr vor. Die psychischen Störungen würden vorwiegend die Sexualität wie auch die zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung betreffen. Es handle sich wie beschrieben nicht um eine chronifizierte, ausschliessliche, so genannte Kern-Pädophilie, sondern eher um eine nicht-ausschliessliche, kompensatorische pädophile Entwicklung. Die sexuellen Störungen sei wahrscheinlich massgeblich durch eine längerdauernde, situative Belastungssituation mit depressiver Symptomatik mitbedingt (Gutachten S. 120, Akten S. 2382). B____ hat seine schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht dahingehend präzisiert, dass die Pädophilie sich im engen stationären Massnahmensetting zwar entaktualisiert habe. Es sei ohne weiteres aber durchaus denkbar, dass sich die Diagnose in einer entsprechenden Belastungssituation, wie sie zum Zeitpunkt der Delikte in den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegen habe, wiederum aktualisieren könne. Die psychische Störung liegt demnach, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, weiterhin vor. Dafür spricht auch die erneute Verurteilung wegen illegaler Pornographie während des laufenden Massnahmenvollzugs und das im Rahmen des noch hängigen Strafverfahrens zu Tage getretene präferenzindizierende Bildmaterial, das gestützt auf die Strafanzeige des SMV in ein zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht abgeschlossenes weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegale Pornografie mündete. Dass die in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen Anlassdelikte mit dieser schweren psychischen Störung in Zusammenhang standen, ist unbestritten. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

2.2.2    Des Weiteren erfordert die Anordnung einer stationären Behandlung eine Rückfallgefahr im Sinne einer ungünstigen Legalprognose. Wie soeben dargelegt, geht der Gutachter B____ davon aus, dass sich die Kompensationspädosexualität im engen stationären Massnahmesetting, in welchem die begünstigenden Umstände nicht herrschten, entaktualisiert habe. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass in einer entsprechenden Belastungssituation das Kompensationsverhalten mit Hypersexualität wiederaufkommen könne, wenn der Berufungskläger sich beispielsweise erneut in einer Beziehung mit sexueller Störung befände oder beruflichen Misserfolg erleide. Die Diagnose könne sich also unter den entsprechenden Umständen wieder aktualisieren (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 18). Dem Gutachten kann in diesem Zusammenhang auch entnommen werden, dass sich aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material auf den digitalen Medien des Beurteilten auch Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen ergäben (Gutachten S. 120, Akten S. 2382). Wäge man die 2020 und aktuell erörterten prognostisch relevanten Risiko- wie auch protektiven Faktoren miteinander ab, ergebe sich anhand der Kombination des Prognosewerkzeugs STATIC-99R mit dem STABLE-2007 weiterhin ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte und ein moderater Behandlungsbedarf. Wie schon im Gutachten 2020 erläutert, wären wenn, dann am ehesten erneute Delikte bezüglich illegaler Pornographie (insbes. Besitz, Konsum und ggf. Verbreitung von Kinderpornographie) zu erwarten; weniger wahrscheinlich, aber denkbar wären auch erneute Hands-on-Sexualdelikte auf präpubertäre oder pubertierende Mädchen, insbesondere in einem Kontext familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen. Dabei könnte es infolge der ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beurteilten auch zu wiederholten Delikten mit dem gleichen Opfer unter langer Geheimhaltung gegenüber dem Umfeld kommen. Zudem wären – ebenfalls mit eher geringer Wahrscheinlichkeit – erneut weniger gravierende Delikte (wie Eigentums- oder Verkehrsdelikte) zu erwarten, das Risiko nicht-sexueller Gewaltdelikte (wie Körperverletzung) ist weiterhin als sehr niedrig einzustufen (Gutachten S. 114 f., Akten S. 2376 f.). Mit der Vorinstanz und der treffenden Auffassung des Berufungsklägers ist damit vorderhand zwar nicht von einer ernsthaften Gefahr, dass der Berufungskläger erneut gravierende Sexualdelikte in der Art der Anlasstaten begehen würde, auszugehen. Dazu ist festzuhalten, dass bereits das Gutachten von C____ der UPK Basel vom 22. Mai 2015, welches im Rahmen der Erstanordnung der Massnahme erstellt wurde, eine niedrige Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- bzw. Sexualstraftaten prognostizierte. Das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Gutachten von D____ gelangt diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis. B____ unterscheidet jedoch in seinem Gutachten weiter nach kurzfristigen und längerfristigen Gefahren: So wären zwar kurzfristig – z.B. binnen Tagen bis Wochen nach einer etwaigen Freilassung auf Bewährung mit den entsprechenden Kontroll- und Betreuungsmassnahmen – keine erneuten Delikte zu erwarten, mittelfristig (z.B. binnen eines Jahres) am ehesten ein erneutes Pornographie-Delikt (insbesondere Besitz von Kinderpornographie) und allenfalls langfristig (binnen einem bis mehreren Jahren), nach entsprechender Anbahnung eines engeren Kontaktes zu einem Kind, gegebenenfalls erneut ein Hands-On-Delikt auf ein minderjähriges Mädchen. Das Gutachten führt zudem aus, dass die zugrundeliegenden Probleme (v.a. Pädophilie, sexuelle Dranghaftigkeit, Sex als Copingmechanismus), die Kombination von Hands-On- und Pornographiedelikten und die trotz gutem Therapieverlauf sowohl 2018/2019 wie auch 2023 erkennbaren deliktrelevanten bzw. problematischen Verhaltensweisen (Besitz von kinderpornographischem bzw. präferenzindizierendem Material, Besitz unerlaubter digitaler Geräte, lntransparenz und Unklarheit bzgl. Nutzung von Verschlüsselungs- bzw. Lösch-Software) auf ein gegebenenfalls auch längerfristig fortbestehendes Risiko für erneute Sexualdelikte, insbesondere Pornographiedelikte, hinweise. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Sachverständige weiter an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigt und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Diesbezüglich ist dem Berufungskläger denn auch vorzuhalten, dass die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat seine Pflicht zur Rechenschaft und absprachegemässem Verhalten nicht relativiert. Die Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf die Vereinbarungen im Massnahmenvollzug, er sei der Meinung gewesen, er tue ja nichts Illegales, deshalb müsse er auch über seine Geräte/Medien/Programme nicht informieren, überzeugen nicht. Einerseits ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Arbeitserprobung explizite Vereinbarungen über einzelne Geräte und Speichermedien mit dem Beurteilten getroffen worden waren mit dem Hinweis, dass er nicht nur keine weiteren Medien erwerben, sondern auch keine Bereinigungsprogramme anwenden dürfe (Akten S. 1700, 1703). Diese Vereinbarung stand offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Delinquenz und hatten auch einen therapeutischen Charakter. Andererseits muss sein Vorgehen auch angesichts des Ausmasses seiner Verfehlungen als fragwürdig bezeichnet werden, verfügte er doch nicht nur über weitere, nicht deklarierte Speichermedien und (täglich laufende) Bereinigungsprogramme, sondern auch über eine gänzlich gelöschte externe Festplatte, welche jedoch zuvor an 333 Tagen in Betrieb gewesen war, über diverse Email-Accounts, welche er nicht bezeichnet hatte und bezüglich derer auch keine Zugangsdaten vorlagen, über mindestens drei Cloud-Speicher, welche ebenfalls nicht hatten gesichert werden können, da die Login-Daten nicht erhoben werden konnten, vermutlich über einen 2 Terabyte grossen USB-Speicher, auf den Hinweise hatten gefunden werden, welcher aber ebenfalls nicht hat erhoben werden können; ausserdem war sein Internetverlauf gänzlich gelöscht worden und waren bei einer ersten Auslesung die Messengerdienste WhatsApp, Viber und Discord nicht auf dem Iphone des Beurteilten installiert, obschon er nachweislich Zugangscodes zu Applikationen erhalten und zumindest über WhatsApp in der jüngeren Vergangenheit kommuniziert hatte. Berücksichtigt man nun den Umstand, dass auf den Geräten des Berufungsklägers ausserdem drei Bilder mit präferenzindizierendem Inhalt gefunden wurden, welche noch in jüngerer Vergangenheit geöffnet worden waren, können seine Angaben, wonach er einfach seine Arbeitsprozesse habe optimieren wollen, nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Vorfall vom 8.  März 2023 hinzuweisen, wonach zwar mit Verweis auf das bislang Gesagte nicht davon ausgegangen werden kann, der Berufungskläger habe die externe Festplatte am Morgen des 8. Märzes selbst gelöscht. Das Verhalten des Berufungsklägers, der sich zunächst gegen die Beschaffung der Festplatte unter Verweis auf seinen körperlichen Zustand vehement gewehrt hatte, die fragliche Festplatte dann aber gleichentags, allerdings ohne Begleitung selbständig aus dem Coworking-Space geholt hatte, ist jedoch mindestens als problematisch zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die genannte Intransparenz selbstverständlich relevant für die Legalprognose. Auch wenn sich der Berufungskläger in einer fortgeschrittenen Lockerungsstufe im Massnahmenvollzug befand, musste ihm angesichts der Vereinbarungen mit dem MZ [...], seiner Verurteilung im Jahr 2015 sowie der Motive der Massnahmeverlängerung im Jahr 2020 klar sein, dass sein Verhalten durchaus einen Bezug zu seiner Delinquenz herstellen dürfte und demnach als intransparent und fragwürdig erscheinen werde. Darüber hinaus muss auch das Verhalten bezüglich seiner Finanzen als zumindest undurchsichtig bezeichnet werden, auch wenn diese Fehlbarkeiten im Gegensatz zu den aufgezeigten Vorgängen rund um die elektronischen Geräte des Berufungsklägers vor dem Hintergrund seiner Verurteilung weniger schwer wiegen. Es kann bereits vorausgeschickt werden, dass es die genannte bagatellisierende Auffassung des Berufungsklägers und sein problematisches Verhalten im WAEX ist, dass es in einem (wenn auch kürzeren) stationären Setting zu bearbeiten gilt, um die darauffolgende erneute Erprobung der Vollzugslockerungen zu gewähren, den positiven Verlauf der bisherigen Massnahme weiter vorantreiben zu können und den Übergang in eine möglichst deliktsfreie Zukunft vorzubereiten. Soweit der Berufungskläger BGE 149 IV 325 anführt, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass der Gutachter sowohl die Basisraten als auch das vom Berufungskläger erreichte Alter bei der Prognose lege artis berücksichtigt hat (Gutachten S. 114 f., Akten S. 2376 f.). Obwohl mit dem Gutachten betreffend den Berufungskläger zunächst zwar insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte auszugehen ist, hat der Gutachter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – wie soeben dargelegt – präzisiert, die Pädophilie werde nicht einfach verschwinden, sich diese in einem hochspezifischen Gefüge entwickelt und sich dann im stationären Rahmen zwar entaktualisiert habe, aber in einer entsprechenden Belastungssituation wieder aufkommen könne. Daraus ist zu schliessen, dass die Gefährlichkeit weiterhin besteht, weshalb der Gutachter auch von einer sofortigen Versetzung in ein ambulantes Setting abgeraten hat. Dass das Rückfallrisiko grundsätzlich unterdurchschnittlich ist, wird im Zusammenhang mit Hands-Off-Delikten gutachterlich stark relativiert, wobei sich ein konkreter Rückfallverdacht im Zuge des Massnahmenvollzugs zweimal konkret manifestiert hat (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. III S. 28 f.). Hinzu kommt, dass das Gutachten die Risiken nach einer etwaigen Freilassung auf Bewährung vor den Hintergrund entsprechender «Kontroll- und Betreuungsmassnahmen» stellt, woraus geschlossen werden muss, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit sich ohne entsprechende Massnahmen nochmals vergrössern würde. Zusammengefasst liegt somit weiterhin eine massnahmenbedürftige Gefährlichkeit des Berufungsklägers vor.

2.2.3   Als weiteres Erfordernis muss für eine stationäre therapeutische Massnahme zudem Therapiefähiqkeit gegeben sein. Ebenso müssten durch die Massnahme Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung vorliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass das noch bestehende Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (inkl. Pornographiedelikte) gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch die Wiederaufnahme einer soziound psychotherapeutischen Behandlung weiter eingeschränkt und kontrolliert werden könne. Die aktuellen Vorfälle, Unklarheiten und offenen Fragen bezüglich der Nutzung digitaler Geräte sollten – wie schon im Jahre 2020 – so rasch wie möglich juristisch und gegebenenfalls digital-forensisch aufgeklärt und eingeordnet sowie therapeutisch bearbeitet werden. Hierbei wären die erörterten Hypothesen zu den verschiedenen möglichen Hintergründen der Intransparenz und mangelnden Kooperation zu überprüfen. Eine weitere bzw. erneute vertiefende Deliktarbeit erscheine hingegen nicht notwendig. Allenfalls sollte die mögliche Bedeutung der Schwierigkeiten in 2022/2023 (z.B. auch beruflich, gesundheitlich, sexuell) für die Entwicklung möglicher Risikosituationen und ein adäquates Risikomanagement bearbeitet und eingeübt werden. Zudem sollten eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven des Berufungsklägers erarbeitet werden. Dabei wäre insbesondere auf die beruflichen, als auch die gesundheitlichen und sexuellen Perspektiven und Einschränkungen zu fokussieren, um die Wahrscheinlichkeit etwaiger überhöhter Erwartungen, Überforderungen, Enttäuschungen und daraus möglicherweise resultierender dysfunktionaler Bewältigungsversuche zu reduzieren. Für diese sei zunächst im Rahmen einer stationären Massnahme ein Zeitraum von 9 bis 12 Monaten zu veranschlagen. Die folgende Erprobung in Lockerungen sollte mindestens 12 Monate, maximal 24 Monate dauern (Gutachten S. 116 f., Akten S. 2378 f.). Die weiterführende Behandlung erscheine sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg, das Restrisiko zu senken. Der Berufungskläger ist bezüglich einer weiteren Behandlung auch motiviert, auch wenn diese nach seinem Dafürhalten in einem ambulanten Setting stattfinden solle. Er ist auf jeden Fall, sei es im stationären oder ambulanten Rahmen, weiterhin therapiefähig und das Ziel einer erfolgreichen Massnahme, die Verbesserung der Legalprognose, kann demnach weiterhin erreicht werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Expertise von D____ bezieht sich auch bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Behandlung einzig auf das Rückfallrisiko hinsichtlich Hands-On-Delikte, währenddessen zu den Hands-Off-Delikten keine Ausführungen erfolgen. Insofern kann auch in diesem Punkt auf das Gutachten von B____ abgestellt werden.

2.2.4   Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die streitbetroffene Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungskläger auf die geringe Rückfallgefahr und macht geltend, dass das Behandlungsziel bereits erreicht sei. Das minimale Restrisiko erneuter Delikte rechtfertige angesichts des langen Freiheitsentzugs keine stationäre Behandlung und verletzte Art. 5 EMRK. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in Berücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafe – insbesondere in der ersten Phase der Massnahme – grundsätzlich einen gravierenden bzw. schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht darstellt. Dem ist aber das gefährdete Rechtsgut bei einer allfälligen Rückfalltat – die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und die ungestörte sexuelle Entwicklung – gegenüberzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass der Minimierung der Gefahr eines allfälligen Besitzes, Konsums und einer Verbreitung kinderpornographischen Materials im Internet ein hohes Gewicht beizumessen ist. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Der Schutz der Kinder und Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch das Verbrechen gehört zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Um die stationäre Massnahme anzuordnen resp. fortzuführen reichen daher auch Hands-Off-Delikte, in Bezug auf welche – wie dargelegt (vgl. oben E. 2.2.2) – vorliegend relevante Risiken auf jeden Fall bejaht werden müssen. Dargelegt wurde auch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 2.1.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerwiegenden Hands-On-Delikten erhält das Restrisiko für Hands-Off-Delikte nochmals ein besonderes Gewicht. Mit der stationären Behandlung gilt es, einen Rückfall in den Konsum harter Pornographie zu verhindern und dadurch künftig auch keine Hands-On-Delikte drohen. Dieses Anliegen ist von erheblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit der Massnahme und der mit einer stationären Massnahme verbundene Überwachungsdruck ist vor dem Hintergrund des gemäss Gutachten angedachten Settings mit den gestaffelten Lockerungsschritten zu würdigen. B____ hat im April 2024 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine sofortige Versetzung in ein ambulantes Setting explizit ausgeführt, dass dies mit grösseren Unwägbarkeiten und dem Risiko erneuter problematischer Entwicklungen behaftet wäre. Er hat empfohlen, dass das noch bestehende Risiko durch eine Weiterführung der bisherigen Behandlung in einem zunächst stationären Setting mit möglichst raschen erneuten Erprobungen in Lockerungen weiter eingeschränkt und kontrolliert werden solle. Wie erwähnt, veranschlagte der Gutachter für die Durchführung einer stationären Behandlung 9 bis 12 Monate. In dieser ersten Phase müssten vor allem die Vorfälle und Unklarheiten mit dem offenen Strafverfahren und die Nutzung digitaler Geräte bearbeitet und eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven erarbeitet werden. In einer zweiten Phase solle anschliessend eine Erprobung in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Bezug auf die zukünftige Unterbringungssituation könne die vom Berufungskläger bevorzugte Wohngemeinschaft mit einem Freund geprüft und in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig solle eine adäquate Tagesstruktur etabliert werden. Die erneute Erprobung dieser Lockerungen solle wiederum mindestens 12 Monate bei gutem Verlauf bis max. 24 Monate umfassen. Somit ist festzustellen, dass nach Ansicht des Gutachters zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im April 2024 eine ambulante Massnahme nicht in Frage kam. Vielmehr formulierte B____ die klare Empfehlung zur Anordnung einer stationären Massnahme. Er hat dabei in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie der Massnahmenvollzug nach der Neuanordnung ausgestaltet werden müsste, d.h. unter welchen Voraussetzungen eine günstige Legalprognose zu erreichen ist. Auch diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen bezüglich der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme kann sich das Berufungsgericht anschliessen. Mittlerweile ist nach rund 9 Monaten seit dem bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug in zeitlicher Hinsicht bald das Ende der ersten Phase erreicht, die sich auf jeden Fall als verhältnismässig erweist. Gemäss Gutachten sollte dann in einem Zeitraum von weiteren mindestens 12 bis (bei gutem Verlauf) max. 24 Monaten möglichst rasch eine erneute «Erprobung» in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Anbetracht des Rentenalters solle gegebenenfalls zunächst ein Wohnexternat etabliert werden, möglicherweise in einer Umgebung, mit der sich der Berufungskläger auch längerfristig anfreunden könne, von der er sich weniger in seiner Autonomie eingeschränkt fühlen und damit möglicherweise weniger Reaktanz entwickeln würde. Gleichzeitig sollte eine adäquate Tagesstruktur mit einer ausgeglichenen Balance zwischen beruflichen oder anderweitigen, selbst-wertstabilisierenden und soziale Kontakte fördernden Aktivitäten einerseits sowie Erholung, Gesundheitsfürsorge und anderen Freizeitaktivitäten andererseits etabliert werden. Dabei sei auf einen realistischen Umgang mit den beschränkten finanziellen Mitteln des Beurteilten zu achten. Weiterhin sollten der Besitz und die Nutzung digitaler Medien des Beurteilten kontrolliert werden. Zudem sei mit ihm zu überlegen, ob die Installierung von Filter- und Blocking-Software für ihn eine Beschränkung sexueller Aktivitäten im Internet auf legale Inhalte erleichtern und gewährleisten könnte (Gutachten S. 116 ff., Akten S. 2378 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigen und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Er präzisierte an der Hauptverhandlung, dass die Behandlung nicht «in einer geschlossenen Umgebung» durchzuführen, «sondern den geschlossenen Rahmen zu nehmen» sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit dem von B____ bezeichneten ambulanten Setting in der anschliessenden zweiten Phase ist mit den zutreffenden Ausführungen des SMV insofern davon auszugehen, dass das Gutachten ein Setting beschreibt, welches nach wie vor auf Art. 59 StGB fusst und keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB darstellt, aber nicht im geschlossenen Massnahmenvollzug durchgeführt werden muss. Angedacht und auch erforderlich ist in dieser Phase eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit weiterführender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und einer Tagesstruktur. Dieses Setting soll über einen längeren Zeitraum überprüft werden. Die Ausgangslage hat gezeigt, dass Vollzugslockerungen zu Verhaltensänderungen führen, die für die Legalprognose von Bedeutung sind. Mit Art. 59 StGB wird gemäss Gutachten der aus therapeutischer Sicht erforderliche extrinsischen Druck zur Erreichung der Therapieziele aufrechterhalten und ermöglicht der stationäre Rahmen schnelle therapeutische Reaktionen. Der stationäre Rahmen ist mithin erforderlich, um therapeutischen Rückschritten entgegenzuwirken und die Therapieziele zu ermöglichen. Daher bleibt die stationäre Massnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Anordnung vor über neun Monaten, sondern auch weiterhin notwendig. Angesichts der angedachten Lockerungen und der Möglichkeit extern zu wohnen ist dem Berufungskläger der weiter bestehende Überwachungsdruck zumutbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme abgestützt auf die gutachterliche Einschätzung auf drei Jahre beschränkt ist, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht erkennbar. Der mit der Massnahme in dieser Form nochmals verminderte Freiheitsentzug beruht auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt auch keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Die stationäre therapeutische Massnahme steht damit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2.3      Mit dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gerichtliche Neuanordnung der stationären therapeutischen Massnahme für die Dauer von drei Jahren zu Recht erfolgt ist. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen sind.

3.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungskläger trägt damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

Über A____ wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung bis am 17. April 2027 angeordnet.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Amt für Justizvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachter B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.53 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2025 SB.2024.53 (AG.2025.159) — Swissrulings