Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.17
BESCHLUSS
vom 21. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. September 2023
betreffend Urkundenfälschung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 18. September 2023 des Einzelgerichts in Strafsachen der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurde er von der Anklage des versuchten Betrugs freigesprochen und sein Antrag auf Zahlung einer Genugtuung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 643.70 sowie eine Urteilsgebühr CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil in Teilen aufzuheben. Namentlich sei er vom Vorwurf der Urkundenfälschung kostenlos freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 hat der Verteidiger den Antrag gestellt, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen, da es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO handle. Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat Advokat [...] mitgeteilt, dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024 zugestellt werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025 ist der Berufungskläger nicht erschienen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.2 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362, 149 IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.
2.
Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner Berufung anzunehmen ist.
2.1 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn der ordnungsgemäss vorgeladene Berufungskläger der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Vorliegend konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024 die Vorladung zugestellt werden, womit er ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung geladen wurde. Da er nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist und er sich auch nicht vertreten lässt, gilt seine Berufung somit jedenfalls als zurückgezogen.
2.2 Das Verfahren des Berufungsklägers ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 18. September 2023 rechtskräftig geworden.
3.
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.