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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2025 SB.2024.113 (AG.2025.370)

28 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·10,727 mots·~54 min·2

Résumé

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von 3 Jahren sowie Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.113

URTEIL

vom 28. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Linda Fischer, Advokatin,

Gerbergasse 48, 4001 Basel

B____, Advokat,                                                             Berufungskläger 2

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____                                                                                    Privatklägerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

D____, geb. [...]                                                                        Privatkläger

[...]   

vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,

Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

E____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. August 2024

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung,

Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von

3 Jahren

sowie

Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Dezember 2023, und zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF 924.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer Mehrforderung. Der Beurteilte wurde zu CHF 1’250.‒ Schadersatz an die Opferhilfe beider Basel und CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 15’383.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt, der beigebrachte Pullover und die Hose seien dem Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 24’391.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft wurden aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1422 ff.).

Am 17. Dezember 2024 hat der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil erklärt. Er beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils sei er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung, der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen Körperverletzung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung jeweils der qualifiziert einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln, Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung, Drohung, Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz und einfacher Körperverletzung vom 16. Dezember 2023 sei das Urteil zu bestätigen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten unter Anrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zu einer Busse von CHF 400.‒ zu verurteilen. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die unrechtmässig ausgestandene Haft zuzusprechen. Die ausgesprochene stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren sei aufzuheben. Stattdessen sei eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung anzuordnen, verbunden mit der Weisung des anschliessend betreuten Wohnens für die Dauer eines Jahres. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Alles unter o/e Kostenfolge (Akten S. 1591 ff.).

Gegen den Honorarentscheid im genannten Urteil hat Advokat B____, Vertreter der der Privatklägerin C____, mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 Berufung erklärt und beantragt, es sei Ziff. 12 (bzw. letzter Abschnitt) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihm ein Honorar gemäss Honorarnote zuzüglich des Aufwands der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, insgesamt somit CHF 9’631.15 inkl. Auslagen und MWST auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates (Akten S. 1580 ff.).

Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Befristung anzuordnen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen (Akten S. 1621 f.).

Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 hat die Privatklägerin die unentgeltliche Vertretung auch im Berufungsverfahren beantragt. Diese wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2025 bewilligt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2025 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Der Vertreter der Privatklägerin konnte zur Berufung in eigener Sache betreffend das vorinstanzliche Honorar separat Stellung nehmen.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin kann gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO) und ist demnach vorliegend ebenfalls zur Berufung legitimiert.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Von keiner Seite angefochten und somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung (Anklageziffer 1), Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2) sowie einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beurteilung sämtlicher Schadenersatzforderungen, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die erstinstanzlichen Honorare der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D____.

1.4

1.4.1   Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von Seiten der Verteidigerin gerügt, das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll sei weder datiert noch unterzeichnet und viele Aussagen, namentlich jene der Gutachterin, seien nicht exakt protokolliert worden. Die Bestimmungen zur Protokollierung in der StPO hätten zwingenden Charakter. Die fehlende Datierung und Unterschrift führten zur Ungültigkeit des Protokolls und hätten auch Auswirkungen auf das Urteil, in welchem darauf Bezug genommen werde. Das Urteil sei somit an die Vorinstanz zurückzuweisen ‒ eventualiter seien die zu Unrecht nicht protokollierten Passagen zu berücksichtigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 1773 f.).

1.4.2   Es konnte festgestellt werden, dass der Verteidigerin das vorinstanzliche Protokoll nach verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2025 in digitaler Form zugestellt worden ist. Es handelt sich dabei um eine digitale Kopie des Word-Dokuments des Protokolls und nicht um einen Scan des unterschriebenen und ausgedruckten Exemplars, welches sich bei den Akten befindet (Akten S. 1365 ff.). Die Unterschriften des Präsidenten und der Gerichtsschreiberin sind daher auf dem Exemplar der Verteidigerin nicht vorhanden. Es ist verständlich, dass die Verteidigerin zum Schluss gelangt ist, das vorinstanzliche Protokoll sei nicht unterschrieben worden, dieser Eindruck konnte jedoch vor Berufungsgericht durch einen Blick in die Papierakten korrigiert werden (Akten S. 1383).

Unzutreffend ist der Vorwurf der fehlenden Datierung ‒ diese ist auf dem Titelblatt vorhanden («Verhandlungsprotokoll vom 26./27. August 2024»). Schliesslich galt es zu prüfen, ob sich das der elektronisch versandte Dokument inhaltlich von jenem in den Akten unterscheidet, was die Verteidigerin geltend macht ‒ namentlich Seite 5 der digitalen Version sei nicht mit Seite 5 des unterzeichneten Exemplars identisch (Prot. Berufungsverhandlung S. 1774). Ein Vergleich der beiden Dokumente hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist und die Verteidigerin über das gleiche Dokument verfügt wie jenes, das sich unterschrieben bei den Akten befindet.

Was den Vorwurf anbelangt, dass das schriftliche Protokoll nicht exakt der Tonaufnahme der Verhandlung entspreche, so ist dies nicht zu beanstanden, da es sich beim Verhandlungsprotokoll nicht um ein Wortprotokoll handelt. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind einzig «entscheidende Fragen und Antworten» wörtlich zu protokollieren. Sind die Parteien der Ansicht, dass auch nicht wörtlich protokollierte Aussagen als entscheidend anzusehen sind, kann stets auf das Audioprotokoll zurückgegriffen werden ‒ wie es die Verteidigerin denn auch getan hat. Es war ihr unbenommen, die ihrer Ansicht nach nicht oder fehlerhaft protokollierten Aussagen der Gutachterin mit Bezugnahme auf das Audioprotokoll einzubringen. Sämtliche Rügen betreffend das Protokoll der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Schussabgaben unter Anklageziffer 2

2.1.1   Die Vorinstanz hat die unter Anklageziffer 2 geschilderten Schussabgaben, welche von der Staatsanwaltschaft jeweils als versuchte schwere Körperverletzung angeklagt worden sind, rechtlich unterschiedlich qualifiziert. Sie hat erwogen, die beiden auf D____ abgegebenen Schüsse, welche ihn am linken Schlüsselbein sowie am rechten Schulterblatt getroffen hätten (Anklageziffer 2.4), seien gemäss Untersuchungen der Kriminaltechnischen Abteilung aus maximal 8,5 Metern abgegeben worden, wobei der Privatkläger zwei Rissquetschwunden von der Qualität einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten habe. Gemäss Untersuchung der KTA sei das Verletzungspotential der verwendeten CO2-Pistole für die menschliche Haut gering, hingegen hätte das Projektil ein menschliches Auge leicht durchdringen können. Das Verletzungsbild zeige, dass auf den oberen Körperbereich und damit auch den Kopf gezielt worden sei und dem Berufungskläger habe klar sein müssen, dass er ein wichtiges Organ wie das Auge verletzen könnte, womit er eine schwere Verletzungsfolge zumindest in Kauf genommen habe. Entsprechend erging ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die unter Anklageziffer 2.5 geschilderten Schussabgaben mit der gleichen Waffe seien hingegen als versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu qualifizieren. Dies, weil hier keine Verletzungen entstanden und im Unterschied zu den vorangegangenen Schüssen keine Rückschlüsse auf die Schussbahnen möglich seien (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1430 ff.).

2.1.2   Der Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher statt versuchter schwerer Körperverletzung und einen Freispruch statt dem Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Im Plädoyer hat die Verteidigerin zu Anklageziffer 2.4 ausgeführt, der Geschädigte sei an den unteren Teilen des Schlüsselbeins sowie des Schulterblatts getroffen worden, also nicht in unmittelbarer Nähe der Augen. Da die Wahrscheinlichkeit, die Augen zu treffen, lediglich bei zwei Prozent liege und der Berufungskläger mit Waffen umgehen und auch zielen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass er darauf vertraut habe, kein Organ wie das Auge zu treffen. In dubio pro reo könne daher nicht von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen werden, sondern lediglich von einer qualifiziert einfachen. Zu Anklageziffer 2.5 hat die Verteidigerin im Plädoyer geäussert, die anderen beiden Personen vor Ort seien aus unerklärlichen Gründen nicht befragt worden. Sie hat zudem die Frage aufgeworfen, weshalb der Privatkläger und die zwei weiteren Personen nach den ersten Schüssen nicht in die Räumlichkeiten nach drinnen verschwunden seien, um auf die Polizei zu warten. Es würden für die Annahme einer eventualvorsätzlich versuchten einfachen Körperverletzung keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer, Akten S. 1740 ff.).

2.1.3   Was die ersten Schüsse auf D____ anbelangt, zeigen die entstandenen Verletzungen klar, dass der Berufungskläger mit einer CO2-Waffe mehrere Schüsse auf dessen oberen Körperbereich abgegeben hat. Im Falle der Verletzung des Schlüsselbeins trafen die Geschosse den Geschädigten von vorne (Fotos, Akten S. 645 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit das Risiko einer Augenverletzung und damit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bestand und der Berufungskläger eine solche durch sein Vorgehen im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Von der Schilderung dieses ersten Sachverhaltsabschnittes sind zwei weitere Personen mitumfasst. So sollen gemäss Anklageschrift auch gezielte Schüsse auf [...] und [...] abgegeben worden sein. Es ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits für diesen ersten Sachverhaltsabschnitt eine mehrfache Tatbegehung angenommen hat. Von diesen zusätzlichen Vorwürfen ist der Berufungskläger vorinstanzlich zwar nicht formell, aber doch implizit freigesprochen worden. Da die Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit ihrer Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist darauf im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen.

Im zweiten Sachverhaltsabschnitt ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, mangels entstandener Verletzungen könnten keine Rückschlüsse auf die Flugbahnen der Geschosse gezogen werden, weshalb hier keine versuchte schwere Körperverletzung nachzuweisen sei, jedoch eine versuchte einfache Körperverletzung. Ohne jede Erkenntnis zur Richtung der Schussabgabe liesse sich freilich auch keine einfache Körperverletzung begründen, da die weiteren Schüsse theoretisch auch in die Luft oder in den Boden hätten abgegeben werden können. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, da nach der bereits erfolgten Eskalation ‒ die ersten Schüsse erfolgten gegen die Glastür der Liegenschaft […], die zweiten Schüsse auf einen Menschen ‒ nicht davon auszugehen ist, dass nach einer erneuten Rückkehr zurückhaltender von der Waffe gebraucht gemacht wurde. Hinzu kommt, dass eine Luftdruckwaffe zwar optisch durchaus einschüchtern kann, zur Abgabe von Warnschüsse aber akustisch nicht tauglich ist. Es ist somit erstellt, dass die unter Ziffer 2.5 geschilderten Schüsse aus dem Autofenster abermals in Richtung von D____ erfolgten. Dass die so verwendete Waffe ohne weiteres einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB verursachen kann, ist durch die dokumentierten Verletzungen aus Sachverhalt 2.4 erstellt. Es spricht einiges dafür, dass der Berufungskläger erneut auf den obersten Körperbereich zielte, was auch in diesem Tatabschnitt einer versuchten schweren Körperverletzung entsprechen würde. Aufgrund des bereits erwähnten Verschlechterungsverbots fällt eine Umqualifizierung zu Lasten des Berufungsklägers jedoch ebenso ausser Betracht wie die Prüfung, ob Schüsse auf weitere Personen nachzuweisen sind. Es bleibt demnach beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung.

2.2      Versuchte vorsätzliche Tötung (AS 3)

2.2.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Sie führt aus, sie habe in erster Linie auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von F____ abgestellt, welcher das Geschehen als Passant beobachtet habe. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte C____ auf dem Balkon mehrere Faustschläge ins Gesicht verabreicht habe und er den «Kaninchentöter» bereits auf sich getragen habe, als er seiner Partnerin auf die Terrasse gefolgt sei. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer habe bei der Schussabgabe höchstens einen Meter betragen. Dies ergebe sich aus den Depositionen von F____, der dies so schon im Ermittlungsverfahren in einer Skizze festgehalten habe und werde zudem von C____ bestätigt. Überdies hätten sich die Hände des Opfers bei der Schussabgabe in einer Abwehrhaltung schützend vor ihrem Gesicht befunden, was bedeute, dass der Beschuldigte in Richtung Kopf-/Halspartie gezielt habe, ansonsten er nicht ihren kleinen Finger getroffen hätte. Soweit der Beschuldigte einwende, dass sich der Schuss aus Versehen gelöst habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar habe F____ bestätigt, dass er schreiend interveniert habe, als A____ seine Partnerin zu schlagen angefangen habe. Dass dieser dadurch aufgeschreckt wurde, sei also denkbar. Allerdings sei die Waffe bereits mit einer Patrone geladen und der Hammer gespannt gewesen, also zur Schussabgabe bereit. Dies weise darauf hin, dass der Beschuldigte habe schiessen wollen. Die Waffe habe zudem einen Widerstand, den es zu überwinden gelte, was eine aktive Betätigung erfordere. Ein simples Geschrei durch einen in einiger Entfernung stehenden Dritten erscheine nicht geeignet, jemanden derart zu erschrecken, dass dieser aus Reflex den Abzug durchdrücke. Zudem weise der Vorfall auffällige Parallelen zur Schiesserei in Birsfelden auf, als der Beschuldigte sich in erregtem Zustand Genugtuung für vermeintliches Unrecht habe verschaffen wollen. Im Ergebnis müsse daher gefolgert werden, dass der Beschuldigte willentlich einen Schuss auf C____ abgegeben habe. Die erlittene Verletzung am kleinen Finger stelle eine einfache Körperverletzung dar. In unmittelbarer Lebensgefahr habe sich die Geschädigte gemäss lRM-Gutachten nicht befunden, der Staatanwaltschaft sei jedoch zuzustimmen, dass der Schuss auf C____ als versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung zu qualifizieren sei. Zwar handle es sich beim verwendeten Kaninchentöter um eine Waffe, mit der vergleichsweise leistungsschwache Munition verschossen werde. Allerdings zeige der erzielte Verletzungserfolg, dass auch eine solche Waffe erheblichen Schaden verursachen könne, wenn sie aus kurzer Distanz auf einen Menschen abgefeuert werde. Tödliche Verletzungen mit einem Kaninchentöter seien denn auch schon vorgekommen. Der verhältnismässig glimpfliche Ausgang sei einzig dem Umstand zu verdanken, dass die Geschädigte ihre Hände zur Abwehr erhoben und damit gleichzeitig die noch weit sensibleren Körperpartien von Kopf und Hals geschützt habe. Die Gefahr einer tödlichen Verletzung liege dort, wo zahlreiche Arterien und Venen und nicht zuletzt die Halsschlagadern verlaufen, auch bei einem Schuss mit einem Kaninchentöter sehr nahe, umso mehr, als der agitierte Beschuldigte die Schussabgabe angesichts des dynamischen Geschehensablaufs nicht präzise habe steuern können. Auch gemäss IRM hätten mit der verwendeten Waffe und Munition im Rahmen eines dynamischen Geschehens tödliche Verletzungen resultieren können. Darüber, dass ein Schuss aus einer geringen Entfernung auf die Hals-/Kopfpartie eines Menschen geeignet sei, tödliche Verletzungen zu verursachen, habe sich auch der Beschuldigten im Klaren sein müssen, denn immerhin sei ein sogenanntes Flobert für die Tötung von Kleinvieh wie Kaninchen aus nächster Nähe konzipiert und A____ mit dem Umgang von Waffen vertraut. Es erging daher ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1433 ff.).

2.2.2   Der Berufungskläger ficht diesen Schuldspruch an und verlangt stattdessen einen Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher Körperverletzung.

2.2.2.1 Zunächst wird eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht, da in Anklageziffer 3 die Angabe der Distanz zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer zum Zeitpunkt der Schussabgabe fehle. Bei einer leistungsschwachen Waffe wie dem verwendeten Hasentöter mache es aber einen erheblichen Unterschied, aus welcher Entfernung der Schuss abgefeuert worden sei. Das Verletzungspotential der Waffe hänge von dieser Distanz ab und diese müsse somit zwingend in der Anklageschrift genannt werden (Plädoyer, Akten S. 1743 f.).

2.2.2.2 Gemäss Verteidigung muss in tatsächlicher Hinsicht in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger aus der maximal möglichen Entfernung von 1,5 Metern auf die Geschädigte geschossen hat. In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigerin vor, Vorsatz setze voraus, dass der Täter mit Wissen und Willen handle, wobei für Eventualvorsatz genüge, dass er die Möglichkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs erkenne und ihn billigend in Kauf nehme. Hieran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Der Berufungskläger habe seine Freundin nicht töten wollen. Seine erklärte Absicht sei es gewesen, sie zu erschrecken, nicht aber, ihr Leben zu gefährden. Hätte er sie töten wollen, hätte er gezielter, näher und mit weitaus wirkungsvolleren Mitteln gehandelt, die ihm zur Verfügung gestanden hätten. Dass er stattdessen ein Gerät benutzt habe, das primär zur Tötung kleiner Tiere auf kurze Distanz gedacht sei und dazu aus einer Entfernung von rund 1,5 Metern eventualiter auf die Hände der ausgestreckten Arme gezielt habe, spreche klar gegen eine Tötungsabsicht. Zudem sei die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen ‒ ein Umstand, der eine vorsätzliche Tötung noch weniger nachvollziehbar mache. Es fehle jegliches nachvollziehbare Motiv, sie zu töten. Auch aus den Aussagen und dem Verhalten des Berufungsklägers ergebe sich kein Hinweis auf eine derartige Absicht. Als Dritte im Park eingriffen und ihn angeschrieben hätten, habe er sich offenbar bedrängt oder überfordert gefühlt, worauf sich der Schuss gelöst habe. Ob ein unkontrollierter Reflex, ein Blackout oder eine impulsive Handlung ‒ jedenfalls sei keine gezielte Tötungshandlung erkennbar. Auch ein Eventualvorsatz könne nicht angenommen werden. Zwar habe der Berufungskläger die Waffe auf die Geschädigte gerichtet und damit objektiv gefährlich gehandelt, doch das allein genüge nicht. Für einen Eventualvorsatz müsste er ernsthaft mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs gerechnet haben und sich damit abgefunden haben. Nichts in seinem Verhalten deute auf eine solche Haltung hin. Er sei emotional überfordert gewesen, habe aus einer gereizten, impulsiven Stimmung heraus gehandelt und die irrige Vorstellung gehabt, mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber jemanden schwer oder gar tödlich zu verletzen. Dass dabei eine Verletzung in Kauf genommen wurde, möge sein - aber dies sei nicht gleichbedeutend mit der bewussten Inkaufnahme des Todes. Aus seinem Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall ‒ etwa, dass er nicht weiter auf sie gezielt habe und nicht geflüchtet sei, ergebe sich vielmehr, dass er keinen endgültigen Schaden wollte. Zudem sei die objektive Gefährlichkeit der Tat nicht eindeutig lebensbedrohlich gewesen, sodass selbst das Erkennen einer Todesgefahr nicht nahegelegen habe. Umso weniger lasse sich dies subjektiv unterstellen. In dubio pro reo müsse daher gelten, dass es nicht nur an einem direkten Tötungsvorsatz, sondern auch an einem Eventualvorsatz gemangelt habe (Akten S. 1745 ff.).

2.2.3   Erwägungen

2.2.3.1 Anklagegrundsatz

Zur gerügten Verletzung des Akkusationsprinzips hat sich bereits die Vorinstanz geäussert. Sie hat die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dargelegt, wonach die Tatvorwürfe hinreichend konkretisierte sein müssen und die beschuldigte Person wissen muss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Es kann dazu im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde. Diese hat den Einwand der Verteidigung mit Recht als unbegründet verworfen und festgestellt, in Ziffer 3 der Anklage werde geschildert, wie der Beschuldigte seine damalige Partnerin zuerst auf dem Balkon geschlagen, dann einen Kaninchentöter geholt und damit auf sie geschossen habe, ehe er den Balkon verlassen und in die Wohnung gegangen sei. Daraus ergebe sich nicht nur zweifelsfrei, dass er auf dem Balkon gestanden haben soll, als der Schuss abgegeben wurde; die Distanz zu C____ werde durch ebendiesen Balkon auch maximal begrenzt. Damit sei der Vorwurf ausreichend konkretisiert. Der Beschuldigte wisse, welcher Handlung er unter welchen Umständen bezichtigt werde. Eine sachgerechte Verteidigung sei ohne weiteres möglich, wie die entsprechenden Ausführungen der Verteidigerin zum Anklagevorwurf denn auch belegen würden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1428 f.).

Dem ist beizupflichten und zu ergänzen, dass eine zentimetergenaue Angabe der Entfernung zwischen Täter und Opfer kaum je möglich sein wird. Bei der vorliegenden Darstellung des Berufungsklägers, er habe nicht vorsätzlich geschossen, sondern es habe sich ein Schuss gelöst, ist auch nicht erkennbar, welchen Einfluss auf die Verteidigung eine exaktere Distanzangabe haben sollte.

2.2.3.2 Tatsächliches und Rechtliches

Unbestritten ist, dass der Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen schwangeren Freundin eine 6mm-Flobert-Faustfeuerwaffe («Kaninchentöter») behändigte, diese auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung ausgelöst wurde und das Projektil den kleinen Finger des Opfers verletzte (Durchschuss mit Trümmerfraktur; IRM-Gutachten, Akten S. 973 ff.).

Die Distanz zwischen Berufungskläger und Opfer bei der Schussabgabe lässt sich anhand der vorliegenden Aussagen und der Beschaffenheit des Tatorts hinreichend exakt eingrenzen. Der Balkon hat eine Fläche von 1,5 Metern Tiefe auf 2,5 Meter Breite. Auf den Bildern des Tatorts ist ersichtlich, dass sich auf dem kleinen Balkon ein runder Tisch und zwei Stühle befanden (Fotos, Akten S. 823 f.), was die nutzbare Fläche deutlich einschränkt. Dies zeigt bereits, dass sich die beiden Beteiligten auf dem Balkon recht nahe beieinander befunden haben müssen. Hinzu kommt die Schilderung des unbeteiligten und daher von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugen F____, der schilderte, er habe die Frau in der linken Ecke gesehen, den Mann nahe vor ihr stehend. Der Mann habe die Frau gepackt und zwei bis dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf F____ geschrien habe, er solle aufhören. Dann habe er einen Knall gehört und einen Feuerschweif gesehen (Akten S. 825 ff.). Die Schilderung des Zeugen belegt somit, dass sich der Berufungskläger in Schlagdistanz und somit in nächster Nähe zum Opfer befand, als kurz darauf der Schuss fiel.

Es ist zudem zu eruieren, in welche Richtung der Schuss abgegeben wurde ‒ die Kugel traf das Opfer am kleinen Finger der linken Hand (IRM-Gutachten, a.a.O.). Während die Vorinstanz basierend auf den Aussagen des Zeugen davon ausgeht, dass das Opfer die Hände bei der Schussabgabe schützend vors Gesicht gehalten hat, ist die Verteidigerin der Ansicht, «vors Gesicht» könne auch eine Abwehrhaltung mit gestreckten Armen bedeuten, womit sich die Hände deutlich entfernt vom Kopf befunden hätten (Akten S. 1745). Der Zeuge F____ hat am 17. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben, er sei sich sicher, dass sich die Frau «ihre Hände schützend vor das Gesicht» gehalten habe. Präzisierend hat er angemerkt, die Hände hätten sich ca. 30 cm vor ihrem Gesicht befunden und die Situation für den Fotografen nachgestellt (Aussagen F____, Akten S. 826, Foto S. 828), womit die Interpretation der Verteidigerin ausser Betracht fällt. Vor Strafgericht hat der Zeuge seine Angaben bestätigt (Prot. Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten S. 1380). Der Berufungskläger hat im Untersuchungsverfahren auf Vorhalt dieser Schilderung geschwiegen (Einvernahme vom 9. April 2024, Akten S. 933). Vor Strafgericht hat er nach der Befragung des Zeugen allerdings eingeräumt, es stimme «ungefähr», was dieser sage und er wolle nichts berichtigen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Opfer mit abwehrenden Händen dagestanden sei (Prot. Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten S. 1380). Das Opfer selbst konnte zu dieser Frage keine Angaben machen (Einvernahme vom 17. Dezember 2023, Akten S. 834). Basierend auf den vorliegenden Zeugenaussagen ist erstellt, dass der Schuss aus nächster Nähe in Richtung des Gesichts des Opfers abgegeben wurde, dieses die Hände schützend vor das Gesicht hielt und das Geschoss daher den kleinen Finger traf.

Schliesslich ist die wesentliche Frage zu klären, ob der Berufungskläger diesen Schuss vorsätzlich abgegeben hat oder es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat. Er selbst hat stets behauptet, er sei erschrocken, als der Zeuge F____ ihn angeschrien habe, weshalb sich ein Schuss gelöst habe (Einvernahme vom 9. April 2024, Akten S. 932 f.; Prot. Vorinstanz, Akten S. 1377). Auch seine Verteidigerin vertrat vor erster Instanz noch (ausschliesslich) die Ansicht, dass er das Opfer mit der Waffe habe warnen wollen und sich der Schuss nach der verbalen Intervention zweier Personen gelöst habe (Plädoyer vor Strafgericht, Akten S. 1405). Erst in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie zusätzliche Sachverhaltsvarianten eingebracht: Der Berufungskläger habe «die irrige Vorstellung [gehabt], mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber jemanden schwer oder gar tödlich zu verletzen». Weiter wird eingeräumt, «dass dabei eine Verletzung in Kauf genommen wurde, mag sein ‒ aber das ist nicht gleichbedeutend mit der bewussten Inkaufnahme eines Todesfalls» (Akten S. 1747). Diese neuen Varianten, welche eine vorsätzliche Schussabgabe und teilweise gar die Inkaufnahme von Verletzungen eingestehen, hat der Berufungskläger selbst nie vertreten. Er hat vor Berufungsgericht nach wie vor behauptet, der Schuss habe sich gelöst, da er erschrocken sei, als jemand im Park herumgeschrien habe (Akten S. 1773). Das Gericht hat folglich weiterhin davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine vorsätzliche Schussabgabe bestreitet.

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dies nicht glaubhaft ist. So wurde erwogen, dass der verwendete Kaninchentöter geladen und der Hammer gespannt sein musste, damit überhaupt ein Schuss abgegeben werden konnte. In der Folge musste der Abzug unter Überwindung eines gewissen Widerstands betätigt werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Berufungskläger zwar irritiert gewesen sein mag, dass sich ein Dritter in die Auseinandersetzung mit seiner Partnerin einmischte, dass dieser Passant aber in einiger Entfernung stand und sein Schreien daher nicht geeignet war, den Berufungskläger so zu erschrecken, dass dieser unwillentlich den Abzug der Waffe betätigte. Hinzu kommt, dass er als erfahrener Schütze den Finger gar nicht am Abzug der schussbereiten Waffe gehabt hätte, wenn er sie nicht hätte abfeuern wollen.

Wenn die Verteidigung in Zweifel zieht, dass die eingesetzte Waffe im konkreten Fall eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können (Plädoyer, Akten S 1745 f.), so ist auf den Bericht des IRM zu verweisen, welcher diese Frage bejaht: «Im Rahmen eines dynamischen Geschehens unter Einsatz der nun bekannten Waffe und Munition jederzeit lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen bzw. eine dauerhafte Schädigung eines Sinnesorganes hätte resultieren können, wird auch in Kenntnis des kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes festgehalten. Die entsprechenden ballistischen Voraussetzungen waren gegeben.» (Akten S. 979 oben). Wenn es sich bei dem verwendeten Kaninchentäter auch um eine Flobert-Waffe mit vergleichsweise kleiner Durchschlagskraft handelte, so ist sie doch für die Tötung von Kleintieren gedacht und es ist evident, dass sie auch gegen einen Menschen gerichtet schwere Verletzungen verursachen kann. Es ist offensichtlich, dass ein Täter, der seinem Opfer aus nächster Nähe mit einer solchen Waffe ins Gesicht schiesst, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt ‒ bei einer «normalen» Faustfeuerwaffe läge klarerweise ein direkter Tötungsvorsatz vor. Dass das Nachtatverhalten des Berufungsklägers gegen eine Inkaufnahme des Todes sprechen soll, ist nicht nachvollziehbar, hat er doch nicht die Ambulanz angefordert, wie es nach einem Unfall zu erwarten wäre, sondern seine verletzte Partnerin im Gegenteil auf den Balkon ausgesperrt. Dass sie nach rund einer halben Stunde aus ihrer misslichen Lage befreit werden konnte, ist nicht dem Berufungskläger, sondern dem Zeugen F____ zu verdanken, der die Polizei requirierte.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

2.3      Freiheitsberaubung (AS 3)

2.3.1   Die Vorinstanz hat zudem einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung angenommen. Der Berufungskläger habe die Geschädigte während rund 30 bis 40 Minuten auf dem Balkon ausgesperrt und sie dadurch ihrer Bewegungsfreiheit beraubt. Damit sei den Anforderungen an die Dauer des Freiheitsentzugs genüge getan. Der Einwand der Verteidigung, dass C____ vom Balkon hätte klettern können, sei offensichtlich verfehlt. Abgesehen davon, dass sich dieser nicht im Erdgeschoss befunden habe, sei die Geschädigte schwanger und verletzt gewesen. Eine Flucht über den Balkon sei unter diesen Umständen unzumutbar gewesen und von ihr deshalb auch verworfen worden; sie habe es sich überlegt, doch es sei zu hoch gewesen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1437).

2.3.2   Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb es der Privatklägerin nicht möglich sein sollte, vom Balkon aus dem Hochparterre zu springen. So etwas von einer schwangeren und am Finger verletzten Frau zu verlangen, sei zwar viel, jedoch sei keine Festnahme im Sinne einer Freiheitsberaubung erfolgt, womit es am Tatbestandsmerkmal der Festnahme fehle (Plädoyer, Akten S. 1747).

2.3.3   Dass es der schwangeren und zudem erheblich an der Hand verletzten Privatklägerin nicht zuzumuten war, vom Balkon zu klettern, ist offensichtlich. Dass es an der erforderlichen Festnahme im Sinne von Art. 183 StGB mangle, trifft ausserdem nicht zu: Festnahme im Sinne des Tatbestandes bedeutet die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Der Begriff Festnahme bzw. unrechtmässige Festnahme lässt in erster Linie an eine (unrechtmässige) Freiheitsentziehung durch eine Amtsperson denken; Täter kann aber jedermann sein und die Tatmittel sind uneingeschränkt. Darunter fallen auch mechanische Mittel wie das Versperren einer Tür (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 183 N 36-37). Dass der Berufungskläger dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Es ergeht somit Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.

3. Strafzumessung

3.1      Nach Ansicht des Berufungsklägers ist er zweier Körperverletzungen schuldig zu erklären, wofür eine Freiheitstrafe von 6 Monaten angemessen sei. Für die Drohung sei eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für die Sachbeschädigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine von je zwei Monaten einzusetzen. Davon sei wegen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ein Abzug von 50 Prozent zu tätigen. Es sei somit eine Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten auszufällen. Die Busse von CHF 400.‒ wird nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 1748 ff.).

3.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und CHF 500.‒ Busse. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz bewege sich das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht mehr am unteren Rand, zumal er nicht nur das Leben seiner Partnerin in Gefahr gebracht habe, sondern auch das Leben des Ungeborenen. Es sei daher nicht von einer Einsatzstrafe von 4,5 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen, sondern von 5 Jahren. Auch für die versuchte schwere Körperverletzung sei asperierend nicht von einer Strafe von 10 Monaten auszugehen, weil die Einsatzstrafe für dieses Delikt isoliert betrachtet praxisgemäss bei 24 Monaten liege. Somit hätte diesbezüglich um 14 Monate erhöht werden müssen. Für die Drohung und die Sachbeschädigung hätte je ein Monat asperiert werden müssen – es handle sich auch diesbezüglich nicht um Bagatellen ‒ und für die eventualvorsätzlich versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner schwangeren Freundin hätten zwei Monate asperiert werden müssen, weil sich Gewalterfahrung der werdenden Mutter gemäss aktueller Forschung sehr negativ auf das ungeborene Kind auswirke. Daher hätte der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt werden müssen (Plädoyer, Akten S. 1736).

3.3      Erwägungen zur Strafzumessung

3.3.1   Grundsätzliche Anforderungen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.3.2   Tatmehrheit

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.3.3   Sanktionsart

Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

Angesichts der Tatsache, dass bereits ein Strafverfahren wegen der Körperverletzungsdelikte und der Sachbeschädigung vom 22. und 23. März 2023 hängig war, welche mit einer Gasdruckpistole begangen worden waren, als der Berufungskläger am 16. Dezember 2023 ‒ abermals mit einer Schusswaffe ‒ ein noch gravierenderes Delikt zum Nachteil seiner schwangeren Partnerin beging, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für sämtliche Delikte, deren Strafrahmen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe ermöglichen, auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine solche erscheint notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten.

3.3.4   Einsatzstrafe

Die Einsatzstrafe wurde durch die Vorinstanz korrekterweise anhand der versuchten vorsätzlichen Tötung gebildet, welche vorliegend die schwerste Tat darstellt und mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Jahren bedroht ist. Das Tatverschulden wurde durch die Vorinstanz noch am unteren Rand des Strafrahmens verortet, was bereits beim objektiven Tatverschulden nicht überzeugt. Der Berufungskläger hat seiner schwangeren Partnerin, nachdem er ihr im Laufe eines Streits bereits einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, mit einer Schusswaffe aus nächster Nähe in Richtung des Gesichts geschossen. Obschon es hinsichtlich der Tötung beim Versuch geblieben ist, blieb die Tat für das Opfer nicht ohne Folgen: Es musste sich in der Folge den kleinen Finger verkürzen lassen und hat somit eine bleibende Einschränkung erlitten. Eine auf diese Weise verübte vollendete Tötung würde objektiv ein mindestens knapp mittelschweres Verschulden darstellen, was innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von rund 10 Jahren entspräche. In subjektiver Hinsicht wurde zu Recht festgestellt, dass die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Ein Abzug ist angezeigt, da lediglich von Eventualvorsatz ausgegangen wird, wenn sich dieser auch nahe an einem direkten Vorsatz bewegt hat. Die Strafe für die vollendete Tat wäre somit auf 8 Jahre zu reduzieren. Dass der Erfolg nicht eintreten konnte, war dem Umstand geschuldet, dass das Projektil im Finger des Opfers steckenblieb, das die Hände vors Gesicht gehalten hatte. Wegen des vorliegenden Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um ein Viertel, womit die Einsatzstrafe 6 Jahre beträgt.

3.3.5   Asperation

In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen Einzelstrafen für die übrigen Delikte zu benennen. Die Einsatzstrafe ist in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

3.3.5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D____ wurde die Einsatzstrafe vorinstanzlich um 10 Monate erhöht.

Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Es wurde lediglich eine Luftdruckwaffe eingesetzt, was das objektive Tatverschulden vergleichsweise gering erscheinen lässt. Es wurde vorinstanzlich zu Recht festgehalten, dass die körperlichen Verletzungen zwar nicht gravierend waren, der Geschädigte jedoch durch den Vorfall psychisch belastet war. Das Strafgericht hat zudem zu Recht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass sein Ärger über den beschädigten Rückspiegel nachvollziehbar war, nicht aber sein nachfolgendes Verhalten, bei dem er völlig Unbeteiligte attackierte, nachdem er bereits die Glastür des Kebabladens beschädigt hatte. Aufgrund seines mehrmaligen Zurückkehrens kann ihm auch keine Kurzschlussreaktion zugutegehalten werden. Auch hier ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. Das gesamte Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, was bei vollendeter Tat einer Freiheitsstrafe von rund drei Jahren entspräche. Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist die Strafe um ein Drittel zu reduzieren, was eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ergibt. Asperierend resultiert daraus eine Straferhöhung um 15 Monate.

3.3.5.2 Versuchte einfache Körperverletzung

Durch die verwendete Luftdruckwaffe wären beim Eintritt des Taterfolgs Hautabschürfungen zu erwarten gewesen, welche die Qualität einer einfachen Körperverletzung nur knapp erreicht hätten. In subjektiver Hinsicht kann auf das zur versuchten schweren Körperverletzung Gesagte verwiesen werden. Das vollendete Delikt wäre mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen, nach Abzug für den Versuch würden vier Monate verbleiben. Asperierend ist angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Straferhöhung um zwei Monate ausreichend.

3.3.5.3 Einfache Körperverletzung

Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C____ wäre für sich alleine mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Neben der Sanktion für die versuchte vorsätzliche Tötung, die in engem Zusammenhang stand, ist jedoch eine Straferhöhung um einen Monat ausreichend.

3.3.5.4 Freiheitsberaubung

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Berufungskläger seine schwangere Partnerin auf den Balkon ausgesperrt, nachdem er sie erst geschlagen und dann mit einer Schusswaffe verletzt hatte. Die Beschränkung ihrer Freiheit in diesem Zustand, die es ihr verunmöglichte, sich umgehend medizinisch versorgen zu lassen, bis die von einem Passanten requirierte Polizei sie aus ihrer Lage befreite, lässt sein Verschulden nicht mehr ganz leicht erscheinen. Mit einer halben Stunde dauerte die Freiheitsbeschränkung immerhin vergleichsweise kurz. Bei einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Erhöhung der Strafe um nur 2 Monate angesichts dieser Umstände als zu mild. Eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint der Tat angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs ist eine Asperation um 4 Monate ausreichend.

3.3.5.5 Übrige Delikte

Die vorinstanzliche Asperation für die übrigen Delikte ist nicht zu beanstanden. Es sind dies jeweils 15 Tage für die Drohung und Sachbeschädigung und ein Monat für die fehlende Waffentragbewilligung für die Gasdruckpistole.

3.3.5.6 Daraus resultiert als Zwischenresultat eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

3.4      Schuldfähigkeit

3.4.1   Die Vorinstanz hat aufgrund der attestierten verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe vorgenommen. Sie hat zusammenfassend erwogen, gemäss forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2024 leide der Beschuldigte an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (lCD-10 F2), am ehesten im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie (lCD-10 F20.1). Es sei davon auszugehen, dass es ab Herbst 2022 zu einer maniform-psychotischen Dekompensation der hebephrenen Symptomatik gekommen sei, die sich im Verlauf des Jahres 2023 bis zu den Anlassdelikten im Dezember 2023 laufend zugespitzt habe. Aus den Akten und den Ausführungen von A____ ergäben sich keine Hinweise dafür, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Straftaten eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatrischer Sicht charakterisierten sich die Deliktdynamiken der vorgeworfenen Straftaten dadurch, dass es ihm offenbar jeweils nicht gelungen sei, spontane Ideen, Impulse und Handlungsmotive zu «desaktualisieren», sich also von ihnen zu distanzieren, sie bis zu einem gewissen Grad kritisch zu reflektieren und einem sozial adäquaten Verhalten zuzuführen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 22. März 2023 sei aus gutachterlicher Sicht relevant, dass der Beschuldigte in einen eskalierenden Bagatellkonflikt geraten sei und der erfolglose Versuch, die Sachbeschädigung am Auto bei der Polizei anzuzeigen, dazu geführt habe, dass er sich zu «Selbstjustiz» entschlossen habe. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass die Geschädigten sein Fahrzeug nicht beschädigt hatten, doch habe er den Täter finden und seinem «Gegner» mit der täuschend echt aussehenden Softairgun «Angst machen» wollen. Dieser Tatkomplex zeichne sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht durch angetrieben, enthemmt und übersteigert gereizt wirkendes Verhalten aus, das auf die maniform-psychotische Entwicklung zurückzuführen sein dürfte. Ausgehend von diesen Annahmen sei deshalb von einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den Tatkomplex vom 16. Dezember 2023 sei wiederum relevant, dass A____ von seiner Partnerin als grundlos angetrieben, gereizt und wirr redend beschrieben worden sei. Es sei C____ nicht gelungen, die Dynamik durch ihren Spaziergang zu deeskalieren. Auch dieser Tatkomplex lasse sich durch eine krankheitsbedingt mangelhafte Desaktualisierungsschwäche erklären, woraus ebenfalls eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit abgeleitet werden könne. Diese Darlegungen und Schlussfolgerungen habe die Gutachterin vor Gericht bestätigt und dabei insbesondere auch den Grad der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es bestehe somit keine Veranlassung, von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen, weshalb A____ für die beiden Tatkomplexe von März und Dezember 2023 jeweils eine mittelgradig beeinträchtigte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zuzugestehen sei. Die errechnete Freiheitsstrafe von 71 Monaten wurde in der Folge auf 36 Monate reduziert (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1440 f.).

3.4.2   Die Verteidigung hat das forensisch-psychiatrische Gutachten scharf kritisiert und geäussert, es sei unklar und schlecht begründet ‒ ein Obergutachten wurde indes nie beantragt. Sie macht geltend, die akute Schizophrenie des Berufungsklägers würde für eine deutlich stärkere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen. Es müsse deshalb ernsthaft geprüft werden, ob er zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig gewesen sei (Plädoyer, Akten S. 1749). Es erstaunt nach dieser fundamentalen Kritik, dass die Verteidigerin in der Folge auf ihre Eingabe vom 23. August 2024 sowie die Ergänzungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung verweist, die von einer verminderten Schuldfähigkeit resp. einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgehe. Sie beantragt, in Bezug auf die begangenen Straftaten am 22. März 2023 und am 16. Dezember 2023 sei eine Reduktion der Strafe von 50 Prozent vorzunehmen (Akten S. 1750), was exakt der Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt denn auch sorgfältig und schlüssig begründet und stützt sich auf die in allen Teilen überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Gutachterin. Auch das Berufungsgericht hat keinen Anlass, davon abzuweichen.

Aufgrund der diagnostizierten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist eine Reduktion des Strafmasses von 8 auf 4 Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen.

3.5      Täterkomponente

Aufgrund des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers oder seiner Kooperation im Verfahren besteht keine Notwendigkeit, die bemessen Strafe zu erhöhen oder zu senken. Nach der Schussabgabe auf seine Partnerin hat er diese verletzt auf den Balkon ausgesperrt, was freilich bereits mit dem Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung abgegolten ist und nicht doppelt zu verwerten ist, aber andererseits sicher kein positives Nachtatverhalten darstellt. Wenn die Verteidigung eine besondere Kooperation und umfassende Geständigkeit im Verfahren geltend macht, so ist bezüglich des schwersten Delikts darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger den Vorwurf einer vorsätzlichen Schussabgabe auf seine Partnerin bis zuletzt bestritten hat. Bezüglich der anderen Delikte hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass ein Bestreiten vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre Zur besonderen Strafempfindlichkeit, welche die Verteidigung aus dem Umstand ableitet, dass der Berufungskläger vor kurzem Vater geworden sei und seine Tochter kennenlernen wolle, ist zu sagen, dass er die Kindsmutter im sechsten Monat der Schwangerschaft angeschossen hat und sich nicht nur dieser, sondern auch seiner damals noch ungeborenen Tochter gegenüber absolut verantwortungslos gezeigt hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, diese Beziehungen für eine Strafminderung heranzuziehen.

3.6      Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen. Der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

3.7      Busse

3.7.1   Für die begangenen Übertretungen ist zusätzlich zwingend eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat auch für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche zur Tatzeit diese Sanktionsmöglichkeit noch vorsah, eine Busse ausgesprochen. Sie hat erwogen, die Verwendung des Signalgebers sei zwar unrechtmässig erfolgt, aber ohne jemanden zu gefährden und dafür eine Busse in der Höhe von CHF 300.‒ für angemessen erachtet. Für das Überfahren des Rotlichts wurden CHF 250.‒ und für das Nichttragen der Brille CHF 100.‒ Busse festgelegt. Asperiert resultierte daraus eine Busse von CHF 550.‒. Auch bezüglich dieser Delikte wurde die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Es wurde dazu erwogen, in der Annahme, dass auch diese Straftaten Ausdruck krankheitsbedingter Leichtfertigkeit, Enthemmung und eines Mangels an Verantwortungsbewusstsein waren, erachte die Gutachterin die Steuerungsfähigkeit beim Abfeuern der Notsignalpatronen als leicht- bis mittelgradig und bei den SVG-Übertretungen als leicht eingeschränkt. Somit erscheine ein Abzug von rund 25 % gerechtfertigt. Daraus resultierte eine Busse in der Höhe von CHF 400.‒.

3.7.2   Während der Berufungskläger diese Busse akzeptiert hat, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 500.‒, ohne dies jedoch näher zu begründen. Da die Busse durch die Vorinstanz detailliert und überzeugend bemessen wurde, ist diese bei CHF 400.‒ zu belassen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

4. Massnahme

4.1      Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Sie hat zusammenfassend erwogen, das forensisch-psychiatrischen Gutachten lasse keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer hebephrenen Schizophrenie leide, welche in ihrer Ausprägung als schwer einzustufen sei, und dass diese Erkrankung, welche sich im Tatzeitraum in einer maniform-psychotischen Symptomatik manifestiert habe, in direktem kausalem Konnex zu den verübten Verbrechen und Vergehen gestanden sei. Ohne Implementierung eines deliktpräventiv ausgerichteten Behandlungs- und Betreuungsrahmens sei von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Exazerbation der Krankheitssymptomatik und als Folge davon weiterer Delinquenz im Sinne der Anlasstaten, aber auch schwerwiegender Delikte auszugehen. Die Gutachterin empfehle eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer psychiatrischen Klinik ‒ eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht ausreichend. Selbst bei stationärer Einleitung der ambulanten Massnahme dürfte der stationäre Behandlungszeitraum von maximal acht Wochen zu kurz sein, um ein nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erscheine daher gegenwärtig nicht zweckmässig (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1443 ff.).

Zur Dauer der Massnahme hat die Vorinstanz ausgeführt, die Gutachterin rechne mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer, wobei bei einem weiterhin günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds von A____ eine Versetzung aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres möglich sein sollte. Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sei aber auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu rechnen. Die Sachverständige sei auch vor Gericht nicht davon ausgegangen, dass es einen mehrjährigen stationären Massnahmenverlauf in der Klinik im Sinne der vom Gesetz als Maximum festgelegten fünf Jahre brauche. Erneut habe sie einen Zeitrahmen von rund einem Jahr skizziert, ehe bei günstigem Verlauf zügig weitere Entwicklungsschritte bis hin zum Wohn- und Arbeitsexternat ins Auge gefasst werden könnten. Diesen Überlegungen Rechnung tragend, erscheine es gerechtfertigt, die Dauer der anzuordnenden stationären Massnahme zu begrenzen, wobei im Hinblick darauf, dass die vorgesehenen Schritte dennoch gewisse Zeit in Anspruch nehmen und erfahrungsgemäss auch Rückschläge nicht ausbleiben würden, eine Massnahmendauer von (vorerst) drei Jahren angemessen, aber auch notwendig erscheine. Angesichts der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von drei Jahren und der bei einem Deliktsrückfall drohenden, erheblichen Straftaten sei damit auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (Akten S. 1446 f.).

4.2      Der Berufungskläger ficht die ausgesprochene stationäre Massnahme an und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung. Grundsätzlich würden zwar alle Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB vorliegen. Es sei ein Vergehen begangen worden, eine psychische Störung liege vor und die begangene Tat stehe mit der psychischen Störung im Zusammenhang. Zudem lasse sich mit der psychiatrischen Behandlung die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten vermeiden. Es stelle sich jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten werde eine stationäre Massnahme empfohlen. Von der ambulanten Massnahme werde abgeraten, da zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums ungeklärt bzw. nicht valide beurteilbar seien. Zudem brauche es ein hohes Mass an Selbstkompetenzen und bei Überforderung sei mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu rechnen. Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung von maximal acht Wochen sei zu kurz, um ein nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren. Nur weil innert zweier Monate kein Helfernetzwerk etabliert werden könnte, werde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von fünf Jahren empfohlen. Dies sei nicht verhältnismässig. Stattdessen gebe es die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung verbunden mit der Weisung einer ambulanten Massnahme im Rahmen eines betreuten Wohnens (Plädoyer, Akten S. 1751 ff.).

4.3      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung angefochten, dass die Vorinstanz die ausgesprochene Massnahme auf drei Jahre beschränkt hat. Sie hat dazu in der Berufungsverhandlung ausgeführt, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die stationäre Massnahme vorinstanzlich auf drei Jahre befristet worden. Die Sachverständige führe jedoch in ihrem Gutachten aus, dass selbst bei optimaler Mitwirkung des Beschuldigten mit Rückfällen zu rechnen sei. Er habe die Massnahme explizit nicht vorzeitig antreten wollen, obschon dies sinnvoll gewesen wäre, denn ein Beschuldigter müsse teilweise lange warten, bis er die Massnahme effektiv antreten könne. Wenn er neun Monate warten müsse, bis er die Massnahme antreten könne, und er im ersten Jahr in der Institution wiederholte Rückfälle erleide, so könnte er vielleicht nicht bereits nach einem Jahr stationärer Behandlung entlassen werden. Werde er anschliessend in ein Externat eingewiesen, so wären bereits über zwei Jahre vergangen. Daraus folge, dass die Befristung von drei Jahren offensichtlich nicht ausreiche, um die schwere Erkrankung angemessen zu behandeln. Da der Beschuldigte das Leben vieler Personen in Gefahr gebracht und mehrere Personen verletzt habe und offensichtlich nicht einsichtig sei, erscheine eine ordentliche Dauer von fünf Jahren angemessen und verhältnismässig (Plädoyer, Akten S. 1736 f.).

4.4      Erwägungen

4.4.1   Voraussetzungen

Dass die Voraussetzungen für das Aussprechen einer psychiatrischen Massnahme gegeben sind, ist unbestritten und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.4.2   Art der Massnahme

Die Gutachterin [...] hat per 15. Mai 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger erstellt (Akten S. 1027 ff.). Wie auch von der Verteidigung erwähnt, erachtet sie eine ambulante Massnahme als nicht ausreichend und empfiehlt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es sei erfahrungsgemäss mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen, wobei bei einem weiterhin günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu rechnen (Gutachten, Akten S. 1101 f.).

Die Gutachterin stand bereits der Vorinstanz und auch dem Berufungsgericht für Fragen zur Verfügung. Sie wurde durch das Berufungsgericht ausführlich zu den Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden Massnahmen befragt und erläuterte zum wiederholten Mal nachvollziehbar, dass die im Rahmen einer ambulanten Massnahme mögliche stationäre Einleitung auf acht Wochen beschränkt sei und sie diese Dauer für nicht ausreichend erachte, um den für ein tragfähiges ambulantes Setting erforderlichen sozialen Empfangsraum in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats zu organisieren. Als weiteren Nachteil der ambulanten Massnahme beschrieb die Gutachterin, dass nach der stationären Einleitung die Schwierigkeit entstehe, dass beim Auftreten von Problemen keine Rückversetzung in den stationären forensisch-psychiatrischen Bereich möglich sei. Es müsste stattdessen auf freiwilliger Basis oder per Fürsorgerischen Freiheitsentzug eine Verlegung in die Allgemeinpsychiatrie erfolgen. Dort gebe es Schnittstellenprobleme, da die Behandlung nicht aus einer Hand erfolgen könne, was viel Koordination und erfahrungsgemäss Schwierigkeiten mit sich bringe. Sie stellte fest, dass der Berufungskläger unter der aktuellen Medikation keine produktiven Symptome mehr zeige. Die Erfahrung aus dem Waaghof zeige, dass er in einem stationären Setting gut funktioniere. Schwierigkeiten seien beim Berufungskläger jedoch nicht im stationären Bereich, sondern im Wohn und Arbeitsexternat zu erwarten, wenn die Belastungen zunehmen würden. Die Gutachterin hat ausgeführt, dass die Zeit im Waaghof eine Anpassung der Medikation gebracht habe, unter welcher der Berufungskläger stabil sei, seine eigentlichen Herausforderungen hätten jedoch nicht adressiert werden können. Positiv sei sicher, dass die produktiv psychotische Symptomatik zurückgegangen und nun nicht mehr vorhanden sei. Die ganzen Belastungen seien aber vorhanden und erhöhten das Risiko für erneute psychotische Symptomatik, sodass er erneut in ähnlicher Weise straffällig werden könnte (Befragung Gutachterin, Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1770 ff.).

Die Verteidigung hat im Plädoyer unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten zu belegen versucht, dass eine ambulante Massnahme ausreichen würde (Akten S. 1752 ff.). Wie nachfolgend zu begründen ist, haben die Ausführungen der Gutachterin dies jedoch überzeugend widerlegt. Der Berufungskläger macht geltend, gemäss Gutachten sei bereits ein Behandlungserfolg hinsichtlich der maniform-psychotischen Symptomatik festgestellt worden. Dies trifft zwar zu (Gutachten, Akten S. 1094), im Gutachten wird jedoch unmittelbar im Anschluss festgehalten: «doch sind zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums (Beziehung, Elternschaft, Tagesstruktur, administrative Kompetenzen, Wohnkompetenzen) ungeklärt bzw. nicht valide beurteilbar. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Klärung dieser komplexen Fragestellungen im offenen Rahmen ein hohes Mass an Selbstkompetenzen verlangen würde und im Falle des Exploranden bei Überforderung mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu rechnen ist, dürfte die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht ausreichen um die kriminogenen Bedürfnissen ausreichend zu adressieren.» Diesem Befund entgegnet der Berufungskläger, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei eine solche langfristige Behandlung ambulant durchzuführen, ohne sich jedoch mit den von der Gutachterin gegen eine ambulante Massnahme vorgebrachten Argumenten zu befassen oder diese gar zu entkräften. Dass die Medikation erfolgreich angepasst worden ist, wird von der Gutachterin bestätigt, dies steht der Notwendigkeit einer stationären Massnahme indes nicht entgegen. Die Verteidigerin vertritt die Ansicht, dass die UPK Basel über eine gut ausgebaute Ambulanz verfüge, wo auch psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen möglich seien. Die Gutachterin ist als Leitende Ärztin Erwachsenenforensik ambulant der UPK Basel ideal qualifiziert, um die Grenzen der Möglichkeiten der forensischen Ambulanz zu beurteilen. Sie hat die Nachteile einer ambulanten Massnahme, welche bei Rückfällen keine Rückversetzung in den forensisch-psychiatrischen Bereich ermöglicht, überzeugend dargelegt. Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass das Gefängnis einen Stressfaktor für jeden Menschen darstelle und es bemerkenswert sei, dass es der Berufungskläger in diesem Setting geschafft habe «gesund» zu werden, sind die erzielten Fortschritte sicherlich positiv zu vermerken – was auch die Gutachterin vor Berufungsgericht getan hat. Auch der letzte Bericht der Gefängnispsychiatrie vom 26. Mai 2025 hält fest, dass der aktuelle psychische Gesundheitszustand als stabil bezeichnet werden könne. Dies entspreche auch dem subjektiven Empfinden des Berufungsklägers, welcher äussere, dass es ihm aktuell gut gehe und dass er abgesehen von der Inhaftierung zufrieden sei. Bereits zum Zeitpunkt des letzten Berichts vom 22. August 2024 habe sich sein psychischer Gesundheitszustand deutlich stabilisiert gehabt und seither sei keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands festzustellen (Akten S. 1688 ff.). Die Gutachterin hat jedoch überzeugend dargelegt, dass sie die Herausforderungen für den Berufungskläger gerade nicht in einem eng strukturierten stationären Setting erwartet, sondern eher im Zuge der Lockerungen mit einhergehenden Belastungserprobungen. Schliesslich wurde von der Verteidigung vorgebracht, dass sich der Berufungskläger bereits seit rund 1,5 Jahren im Gefängnis befinde und entsprechend lange behandelt werde und noch immer stabil sei. Dazu hat die Gutachterin vor den Schranken deutlich gemacht, dass eine Stabilisierung erreicht werden konnte, die ganzen Belastungen, welche das Risiko einer erneuten psychotischen Symptomatik und damit einhergehender Gefahr erneuter Delinquenz aber nach wie vor vorhanden seien. Der Gefängnisaufenthalt lasse sich nicht als bereits absolvierte «kleine Massnahme» werten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1772). Bereits die Vorinstanz hat treffend ausgeführt, es sei mit der Gutachterin einig zu gehen, dass die inzwischen eingetretene Stabilisierung unter eng strukturierten, beschützenden Haftbedingungen mit geregelten Abläufen und geringen Anforderungen stattgefunden habe und in Bezug auf die Entwicklung ausserhalb solcher engmaschiger Betreuung nicht aussagekräftig sei.

Die Gutachterin hat zusammenfassend sowohl im forensisch-psychiatrischen Gutachten als auch in der Befragung der Vorinstanz und vor Berufungsgericht überzeugend dargelegt, dass es einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bedarf. Eine solche ist somit anzuordnen.

4.4.3   Massnahmedauer

Im Gutachten wird festgehalten, dass erfahrungsgemäss mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen sei, wobei bei einem weiterhin günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu rechnen (Akten S. 1101 f.).

Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt die Dauer einer stationären Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Bundesgericht hält dazu in 145 IV 65 E. 2.2 fest: «Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 ff.; Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105).»

Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt hat, geht die Gutachterin davon aus, dass es bei weiterhin positiver Entwicklung einer rund einjährigen stationären Therapie bedarf, ehe eine Lockerung in Form eines Wohnund Arbeitsexternats erfolgen kann. Die Gutachterin hat zur Befristung der Massnahme auf drei Jahre ausgeführt, dass ein solcher (engerer) zeitlicher Rahmen die Stossrichtung der Behandlung dahingehend vorgebe, dass der Fokus darauf gelegt werde, wie es funktioniere, wenn die Belastungen zunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall sinnvoll, da Schwierigkeiten nicht im stationären Rahmen, sondern erst im Wohn- und Arbeitsexternat zu erwarten seien. Die Gutachterin liess zwar auf Nachfrage offen, ob die Massnahme auf drei Jahre zu befristen sei oder nicht, ihre Ausführungen liessen aber keinen Zweifel daran, dass sie die Chancen auf den angestrebten Erfolg der Massnahme innert drei Jahren als realistisch betrachtet. Art. 56a StGB hält fest, dass das Gericht die Massnahme anordnet, welche den Täter am wenigsten beschwert, wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind. Von mehreren erfolgversprechenden Reaktionen auf ein strafbares Verhalten ist die weniger eingreifende der eingriffsintensiveren vorzuziehen (Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 56a N 1). Dass sich der eigentliche Antritt der Massnahme im Falle fehlender Kapazitäten der geeigneten Institutionen verzögern kann, wie es die Staatsanwältin geltend macht, ist nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund dieser Möglichkeit die für ausreichend befundene Massnahmedauer zu verlängern, fällt jedoch ausser Betracht.

Die Massnahme ist somit für die Dauer von drei Jahre auszusprechen. Unabhängig von der Dauer der angeordneten Massnahme kann diese verlängert werden, wenn sie sich als zeitlich nicht ausreichend erweisen sollte (Art. 59 Abs. 4 StGB).

5.         Kosten

5.1      Erste Instanz

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die Berufung von A____ abgewiesen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen. Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.–.

5.2      Zweite Instanz

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, und im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise. Er hat die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von CHF 835.– für die Bemühungen der Gutachterin und eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3      Amtliche Verteidigung

Die von der Verteidigerin eingereichte Honorarnote wird um insgesamt 11 Stunden gekürzt. Zu den Kürzungen wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die Verteidigerin hat sich damit einverstanden erklärt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1775 f.). Es werden ihr zusätzlich 5,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich 8,1 % MWST vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.4      Vertreter der Privatklägerin

Der Vertreter der Privatklägerin ist für seinen Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote zuzüglich 5,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich 8,1 % MWST zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.5      Rückforderungsvorbehalt

Der Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner Verteidigung für die erste und zweite Instanz sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 teilweise in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

6. Berufung von B____ gegen die erstinstanzliche Honorarbemessung

6.1      Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin C____ hat dem Strafgericht eine Kostennote über 36,25 Stunden Aufwand zuzüglich 7 Stunden für die Hauptverhandlung abgegeben. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet. Die Tätigkeit des Opfervertreters habe sich auf die Prüfung und Geltendmachung einer Schadenersatz- und ev. Genugtuungsforderung betreffend einen vom Beschuldigten im Wesentlichen zugestandenen Sachverhalt beschränkt. Dessen Nachweis und rechtliche Würdigung sei grundsätzlich Aufgabe der vor Gericht erschienen Staatsanwaltschaft, während ihm die Begründung der Forderung oblegen habe, welche nicht von komplexer Natur gewesen sei. Der sich in vergleichbarer Situation befindende Rechtsvertreter von D____, lic. iur. Philippe Häner, welcher neben einer Schadenersatzforderung auch einen Genugtuungsanspruch geltend gemacht habe, habe weniger als die Hälfte des von B____ beanspruchten Aufwands verbucht. Auch daran zeigt sich, dass seine Honorarforderung weit über der angemessenen Vergütung für ein solches Mandat liege. Unter diesen Umständen sei eine deutliche Herabsetzung angezeigt, wobei sich als Referenz für die Bestimmung des angemessenen Aufwands eben jene Kostennote von lic. iur. Häner anbiete, welchem ein Honorar von insgesamt knapp CHF 3’600.‒ bewilligt worden sei. B____ wurde in der Folge ein Honorar von pauschal CHF 4’000.‒ zuzüglich MWST zugesprochen.

6.2      Rechtsanwalt B____ hat die vorinstanzliche Kürzung seines Honorars mit selbständiger Berufung angefochten. Er beantragt die Zusprechung des in Rechnung gestellten Honorars von insgesamt CHF 9’631.15 inkl. Auslagen und MWST. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars sei systematisch nicht vorgesehen und laufe dem Grundsatz einer individuellen Würdigung des Aufwands zuwider. Inhaltlich sei die Kürzung zudem unbegründet und es werde nicht dargelegt, welche Aufwandsstunden als nicht angemessen oder nicht erforderlich angesehen würden. Die getroffene pauschale Annahme von 20 Stunden Aufwand entspreche nicht der erforderlichen Begründungsdichte und verletze das rechtliche Gehör ‒ es erweise sich als unmöglich, dazu gezielt Stellung zu nehmen. Der Vergleich mit der Kostennote des Rechtsanwalts Häner sei nicht angebracht, da sich die Mandate in wesentlichen Punkten unterscheiden würden. Die Mandantin des Berufungsklägers sei in einem ihr fremden Rechtssystem völlig auf sich allein gestellt gewesen und auf intensivere anwaltliche Betreuung angewiesen gewesen, die auch die Koordination mit weiteren involvierten Stellen umfasst habe. Es seien ausschliesslich Aufwände geltend gemacht worden, die sich direkt aus der Vertretung innerhalb des Strafverfahrens ergeben hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur zur Durchsetzung von Zivilforderungen, sondern explizit auch für die Strafklage gewähre. Die Frage der Beantragung einer Genugtuung habe aufgrund der persönlichen Verbundenheit der Privatklägerin zum Beschuldigten einer einlässlichen Beratung bedurft. Der Sachverhalt sei zudem keineswegs zugestanden gewesen, sondern es sei behauptet worden, der Schuss habe sich versehentlich gelöst. Da die Privatklägerin einen Schuldspruch gemäss Anklage angestrebt habe, sei daher eine akribische Aufarbeitung der Beweise erforderlich gewesen. Zusammenfassend verkenne die Vorinstanz sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft als auch die besonderen Umstände des vorliegenden Mandats. Die unzureichende Begründung der pauschalen Honorarkürzung verletze das rechtliche Gehör, untergrabe die notwendige Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheide und werde den tatsächlichen Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerecht (Berufungsbegründung, Akten S. 1580 ff.).

6.3      Dem Berufungskläger 2 wurde bereits vor erster Instanz das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Honorarkürzung gewährt. Es wurde ihm dort konkret vorgehalten, der geltend gemachte Aufwand stehe in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Schadenersatzforderung von CHF 1’000.‒, das Weiterleiten einer Sitzungskarte an die Klientin stelle Sekretariatsarbeit dar, die nicht zum Anwaltstarif fakturiert werden dürfe und es sei verschiedentlich Arbeit mehrfach in Rechnung gestellt worden: So sei das Erscheinen vor Gericht nach erfolgter schriftlicher Eingabe, die mit 2,5 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt worden sei, eigentlich nicht notwendig gewesen. Der Rechtsvertreter nahm dazu im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Stellung und brachte vor, er habe eine Kürzung aufgrund der Höhe der Honorarnote erwartet. Die Kürzung wegen der thematisierten Orientierungskopie akzeptiere er. Den hohen Stundenaufwand begründete er mit dem Mehraufwand, da die Besprechungen auf Italienisch hätten geführt werden müssen. Es sei ein grosses hin und her gewesen mit der Opferhilfe zur Frage, welche Rechnungen bezahlt seien und mit einer italienischen Krankenkasse. Die Frage der Genugtuungsforderung habe sich anfänglich anders präsentiert. Er habe seiner Mandantin Fragen zum psychischen Zustand des Täters beantworteten müssen und zu diesem Zwecke das Gutachten studieren müssen. Die Frau sei ohne Aufenthaltsstatus im Land gewesen und er habe sich für sie eingesetzt. Das Gericht hielt dem Rechtsvertreter vor, es habe sich dabei eher um eine Art Sozialbetreuung gehandelt und als vom Staat eingesetzter Rechtsvertreter hätte er seiner Klientin mitteilen müssen, dass er diese Aufgaben im Rahmen seines Mandates nicht übernehmen könne (Audioprotokoll Vorinstanz betreffend Honorarnote, Beginn bis 06:41).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Rechtsanwalt B____ erneut zu seiner Kostenaufstellung befragt, wies noch einmal auf die Schwierigkeiten des Mandats hin und äusserte seinen Unmut über die vorgenommene pauschale Kürzung durch die Vorinstanz (Akten S. 1775).

6.4      Dem Berufungskläger 2 ist beizupflichten, dass eine Kürzung seines Honorars einer detaillierten Begründung bedurft hätte. Der Vergleich des fakturierten Gesamtbetrags mit der Rechnung eines anderen Rechtsvertreters ist nur bedingt aussagekräftig. So ist nachvollziehbar, dass die Vertretung der Privatklägerin anspruchsvoll gewesen ist und die Nähe zum Täter eine aufwändige Beratung erfordert hat. Es leuchtet auch ein, dass die Abwägung, ob die Privatklägerin vor diesem Hintergrund eine Genugtuungsforderung stellen wollte, eine intensive Beratung erforderte und einzig der Umstand, dass sie sich letztlich gegen eine solche Forderung entschieden hat, den Aufwand nicht geringer macht. Ebenfalls beizupflichten ist dem Berufungskläger 2, dass sich seine Mandantin auch als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat und er sich als Rechtsvertreter durchaus zum Strafpunkt äussern durfte, zumal die Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren eng damit verknüpft sind.

Dennoch erachtet auch das Berufungsgericht die Honorarnote als zu hoch. Nicht gerechtfertigt erscheint der Aufwand, welchen der Berufungskläger 2 für die Vorbereitung seines Plädoyers betrieben hat, nachdem er die wesentlichen Punkte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 bereits schriftlich dargelegt hatte. Anstelle des geltend gemachten Aufwands ist hier nur eine Stunde zu vergüten. Daraus ergibt sich eine Kürzung von 6,66 Stunden. Nachdem sich der Berufungskläger 2 bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vor erster Instanz damit einverstanden erklärt hat, dass der erwähnte Aufwand für Sekretariatstätigkeiten gestrichen wird, erscheint insgesamt eine Kürzung von 7 Stunden gerechtfertigt. Dies entspricht exakt der Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, womit der Berufungskläger 2 gemäss der damals eingereichten Kostennote, welche die Hauptverhandlung nicht enthält, entschädigt werden kann. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

6.5      Für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren in eigener Sache hat B____ 6,33 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt. Der für die schriftliche Berufungsbegründung betriebene Aufwand erscheint jedoch klar zu hoch, zumal geltend gemacht wird, mangels Substantiierung der Kürzungen könne dazu nicht Stellung genommen werden. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchdringt, erscheint eine Vergütung von 3 Stunden Aufwand (zuzüglich 3 % Spesenpauschale und 8,1 % MWST) angemessen. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1775). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-           Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. 15 Abs. 5 und 7 Bst. A des Sprengstoffgesetzes) sowie Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 95 Abs. 3 lit. a SVG) in Anklageziffer 1, Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. f und 27 Abs. 1 des Waffengesetzes) in Anklageziffer 2 sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in Anklageziffer 3;

-           Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF 924.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer Mehrforderung; Verurteilung zu CHF 1’250.‒ Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel; Verurteilung zu CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ und Abweisung der Mehrforderung von CHF 2’000.‒; Verweisung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 15’383.‒ auf den Zivilweg;

-           Verfügung/Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-           Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers D____ im Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Dezember 2023 und zu einer Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111, 122, 123 Ziff. 1, 183 Ziff. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Linda Fischer, wird ein Honorar von CHF 8’580.35 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 695.‒, insgesamt also CHF 9’275.35 ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C____, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 96.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 194.10, insgesamt also CHF 2’590.10 ausgerichtet.

A____ hat dem Gericht die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO).

2. B____ werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7’250.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 217.50 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 604.85, insgesamt also CHF 8’072.35 ausgerichtet.

Für das Berufungsverfahren in eigener Sache werden ihm ein Honorar von CHF 600.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 18.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 50.05, insgesamt also CHF 668.‒ ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger/in C____ und D____ (ganzes Urteil)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachterin [...], UPK

-       Privatklägerin E____ (nur Dispositiv)

-       Opferhilfe (nur Dispositiv)

-       [...] (Dispositiv und Erwägungen 2.2)

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.113 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2025 SB.2024.113 (AG.2025.370) — Swissrulings