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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.09.2025 SB.2024.106 (AG.2025.593)

26 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,265 mots·~6 min·4

Résumé

Diebstahl (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), rechtswidrige Einreise i.S. des BG über die Ausländerinnen und Auslänger und über die Integration

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.106

BESCHLUSS

vom 26. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Jacqueline Frossard , Dr. Nina Blum     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

†A____ , geb. [...]                                                             Berufungskläger

verstorben am 17. Januar 2025                                            Beschuldigter

vertreten durch MLaw Linda Fischer, Advokatin,

Gerbergasse 48, 4001 Basel    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. September 2024 (SG.2024.121)

betreffend Diebstahl (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), rechtswidrige Einreise i.S. des BG über die Ausländerinnen und Auslänger und über die Integration

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. September 2024 wurde †A____ des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam). Von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen, das Verfahren wegen rechtswidriger Einreise gemäss ergänzender Anklageschrift wurde zufolge res iudicata eingestellt. Eine gegen †A____ am 20. Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2024 um ein Jahr verlängert) wurde vollziehbar erklärt. Schliesslich wurde über die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin befunden.

Gegen dieses Urteil liess †A____ durch seine amtliche Verteidigerin am 11. September 2024 Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 26. November 2024 beantragte †A____, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs teilweise freizusprechen, zudem sei von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe abzusehen. Damit sei er des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und der Diensterschwerung schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen. Schliesslich sei ihm eine Entschädigung für die unrechtmässig ausgestandene Haft zuzusprechen. Es wurde von keiner Partei Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Meldung des Bundesamts für Justiz wurde über ein am 11. Dezember 2024 gegen †A____ neu eröffnetes Strafverfahren wegen rechtswidriger Einreise informiert. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2024 wurde †A____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 14. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 verzichtete die Verteidigerin vorläufig auf die Einreichung von Beweisanträgen. Am 3. Juni 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.

Am 10. Juni 2025 teilte die für das Verfahren zuständige Staatsanwältin der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit, sie sei zufällig im Rahmen eines anderen Verfahrens auf eine Meldung des […] vom 20. Mai 2025 gestossen, wonach †A____ am 17. Januar 2025 verstorben sei. Am 23. Juni 2025 ging die †A____ betreffende Sterbeurkunde des Standesamts [...] vom 16. Juni 2025 beim Appellationsgericht ein. Gleichentags verfügte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Abbietung der Berufungsverhandlung und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Berufungsverfahren für gegenstandslos zu erklären und abzuschreiben. Dagegen erhoben die Parteien keine Einwände. Am 3. Juli 2025 reichte die Verteidigerin ihre Honorarnote ein.

Der vorliegende Beschluss ist im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1     Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

1.2     Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung von †A____ wäre grundsätzlich einzutreten gewesen. Zwischenzeitlich ist er indes verstorben. Tritt ein definitives Prozesshindernis ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden. Dies erfolgt in Form eines Beschlusses im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der das Verfahren abschliesst (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).

2.

2.1     Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 15; BGer 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2, 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges Strafurteil, wird dieses gegenstandslos (BGer 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 5.3; 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 2.3; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).

2.2     †A____ ist am 17. Januar 2025 und damit während laufendem Berufungsverfahren nach ergangenem erstinstanzlichen Strafurteil verstorben (vgl. Akten S. 444). Damit liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglicht. Die Parteien haben gegen die mit Verfügung vom 23. Juni 2025 angekündigte Verfahrenseinstellung keine Einwände erhoben (Akten S. 445). Damit ist das Strafverfahren gegen †A____ einzustellen und das gegen ihn ergangene nicht rechtskräftige Strafurteil vom 2. September 2024 als gegenstandslos zu erklären.

3.

3.1      Zu regeln bleiben die Kostenfolgen, die aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger sowie der daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit des Urteils des Strafgerichts vom 2. September 2024 resultieren.

3.2      Beim Eintritt des Todes einer beschuldigten Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; AGE SB.2019.17 vom 3. April 2025 E. 4.2). Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Aufwendungen des Staates für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Damit gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr definitiv zu Lasten des Staates und der Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung entfällt. Die amtliche Verteidigerin von †A____, MLaw Linda Fischer, ist für ihren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren am 10. September 2024 bereits ausbezahlt worden, weshalb es im vorliegenden Beschluss keiner diesbezüglichen Anordnung bedarf.

3.3      Gleichermassen ist mit den bislang im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verfahren. Dazu hat die Verteidigerin mit Schreiben vom 3. Juli 2025 die Honorarnote für ihre Aufwendungen eingereicht (Akten S. 465 f.). Der am 26. Mai 2025 unter dem Titel «Aktenstudium, Vorbereitung Hauptverhandlung» geltend gemachte Aufwand von 5,75 Stunden (Akten S. 466) erscheint zu hoch. Dies mit Blick auf den Umstand, dass seit dem erstinstanzlichen Verfahren nur noch knapp 100 Aktenseiten neu dazugekommen sind, welche zu einem grossen Teil aus den Eingaben der Verteidigerin bestanden, die †A____ bereits im – nur wenige Monate zurückliegenden – erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und damit mit der Berufungsthematik schon vertraut gewesen sein dürfte. Der übrige von ihr geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um eine Stunde gerechtfertigt. Damit wird für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 20.17 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.– entgolten. Folglich werden der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'034.–, zuzüglich einem Auslagenersatz von CHF 1.20 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 326.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

3.4      Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Strafverfahren gegen †A____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diensterschwerung wird zufolge dessen Versterbens am 17. Januar 2025 eingestellt, womit das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 gegen †A____ als gegenstandslos erklärt wird.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von 4'034.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 1.20, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 326.85, somit total CHF 4'362.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Amtliche Verteidigerin (MLaw Linda Fischer)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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