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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2024 SB.2023.88 (AG.2025.48)

22 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·9,907 mots·~50 min·4

Résumé

ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.88

URTEIL

vom 22. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                          Berufungsbeklagte 1

[...]                                                                                        Beschuldigte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                          Berufungsbeklagte 2

[...]                                                                                        Beschuldigte 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. April 2023 (SG.2023.13)

betreffend

ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise

versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Vergehen nach

Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei nach Art. 305bis des Strafgesetzbuches und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. I. 5 wurde das Verfahren betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge Verjährung eingestellt. Die beschlagnahmte Kleidung und Mobiltelefone wurden der Beschuldigten 1 unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Schliesslich wurden der Beschuldigten 1 reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'800.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 4'000.–) für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 wurde B____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) von der Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen. Die gegen die beiden Beschuldigten geführten Verfahren waren vom Strafgericht mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. bzw. 31. Januar 2023 vereinigt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 28. April 2023 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung hat die Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2023 teilweise an. Sie beantragt, die Beschuldigte 1 sei im Anklagepunkt Ziff. I. 3 des Verkaufs von Kokain (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen. Im Übrigen seien die Schuldsprüche gegen die Beschuldigte 1 zu bestätigen. Dabei sei die Strafe für die Beschuldigte 1 auf 30 Monate Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu erhöhen. Die Beschuldigte 2 sei ebenfalls gemäss Anklageschrift des Verkaufs von Kokain (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 keine Anschlussberufung eingereicht und keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatten. In derselben Verfügung bewilligte der Instruktionsrichter der Beschuldigten 1 antragsgemäss die amtliche Verteidigung und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge. Am 8. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein. Daraufhin reichte die Beschuldigte 2 am 5. April 2024 innert erstreckter Frist ihre Berufungsantwort ein, während die Beschuldigte 1 auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtete. Die Beschuldigte 2 beantragt in ihrer Berufungsantwort, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2023 zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wobei der Beschuldigten 2 auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 8. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung bzw. widerrief diese nicht und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist an zur Einreichung einer allfälligen Replik, worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. April 2024 verzichtete.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2024 hat der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Februar 2023 betreffend Verfahrensvereinigung festzustellen, eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben. Es sei festzustellen, dass gegen C____, D____ und die Beschuldige 1 ein gemeinsames Strafverfahren geführt werde. Sodann sei die Beschuldigte 1 in der gegen die Beschuldigte 2 geführten Strafuntersuchung als Auskunftsperson zu befragen. Schliesslich seien die aus dem gegen die Beschuldigte 1 geführten Strafverfahren beigezogenen Akten aus den Akten des gegen die Beschuldigte 2 geführten Verfahrens zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und bei der Beendigung des Verfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung dieser Anträge beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die jeweilige amtliche Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Replik verzichtet. Zum Schluss der Verhandlung gewährte der Vorsitzende den beiden Beschuldigten das letzte Wort, wobei beide auf eine Äusserung verzichteten.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Im vorliegenden Fall wurden in Bezug auf die Beschuldigte 1 die Schuldsprüche wegen des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. I. 5 betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge Verjährung, das Absehen von einer Landesverweisung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag nicht angefochten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.4      Nach der Vereinigung der Verfahren in Sachen A____ (SG.202[...]) und B____ (SG.202[...]) am 30. bzw. 31. Januar 2023 führte das Strafgericht die Akten unter der Verfahrensnummer SG.202[...] (A____) weiter. Soweit nichts anderes vermerkt wird, beziehen sich die Aktenverweise in den nachfolgenden Erwägungen auf den Aktenbestand (und die Seitenzahlen) in Sachen A____.

2.         Vorwurf des (bandenmässigen) Verkaufs von Kokain mit grosser Gesundheitsgefährdung

2.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

Im Zentrum des vorliegenden Berufungsverfahrens steht der Vorwurf der Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten, sie hätten Kokain in bandenmässigem Zusammenwirken an diverse Abnehmer verkauft und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Konkret sollen sich die beiden Beschuldigten spätestens am 14. Januar 2021 mit einer Drittperson («E____» bzw. «[...]») zusammengeschlossen haben, um in arbeitsteiliger Verwirklichung und fortgesetzt dem Kokainhandel nachzugehen. Die Beschuldigte 2 soll jeweils das Kokain organisiert haben und dieses, schon in verkaufsfertige Portionen von einem Gramm abgepackt, an die Beschuldigte 1 übergeben haben. Pro Lieferung habe die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 in der Regel 15 Gramm Kokain übergeben, welches diese grammweise an Konsumenten verkauft habe, wobei sie einen Teil – stets mit Erlaubnis der Beschuldigten 2 – selbst konsumiert habe. Für ein Gramm Kokain habe die Bande zwischen CHF 70.– und 80.– verlangt. Der HCl-Gehalt des von der Bande verkauften bzw. von der Beschuldigten 1 konsumierten Kokains müsse offenbleiben, wobei von einem gassenüblichen HCl-Gehalt von mindestens 70 % auszugehen sei. Die Konsumenten hätten sich jeweils bei der Beschuldigten 2 gemeldet, die wiederum die Beschuldigte 1 über das Kommen des jeweiligen Abnehmers informiert habe. Der Kontakt zwischen den beiden Beschuldigten sei hauptsächlich über WhatsApp erfolgt. Der Verkauf habe jeweils bei der Beschuldigten 1 zu Hause oder bei E____, die eine Freundin der Beschuldigten 1 sei, an einem unbekannten Wohnort, vermutlich in Basel, stattgefunden. Die Einkünfte habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 in regelmässigen Abständen in den Briefkasten gelegt oder E____ zu Handen der Beschuldigten 2 übergeben. Insgesamt hätten die beiden Beschuldigten so mindestens 70 Gramm Kokain (bzw. 62,3 Gramm reines Kokain) an diverse Abnehmer verkauft. Zusätzliche 19 Gramm Kokain (bzw. 13,3 Gramm reines Kokain) habe die Beschuldigte 1 selbst konsumiert. Dies sei jeweils mit Zustimmung von und unter Bezahlung an die Beschuldigte 2 erfolgt und deshalb als Verkauf der Beschuldigten 2 an die Beschuldigte 1 zu qualifizieren.

2.2      Erwägungen des Strafgerichts

2.2.1   Das Strafgericht hat dazu erwogen, dass die Ermittlungsbehörden anlässlich der Auswertung eines Mobiltelefons der Beschuldigten 1 auf einen Chat zwischen den beiden Beschuldigten gestossen seien, dessen konspirative und klausulierte Sprache auf einen Handel mit illegaler Ware, insbesondere Betäubungsmitteln, schliessen lasse. Aus dem Chatverlauf werde klar, dass die Beschuldigte 2, die sich «jefa» (spanisches Wort für Chefin) nennen lasse, die bestimmende Person sei, während die Beschuldigte 1 von «jefa» Anweisungen empfange und gelegentlich darum bitte, sich «noch eine» nehmen zu können, was ihr die Beschuldigte 2 jeweils erlaube. Die Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten handle etwa von «2», welche ein Freund für «150» werde abholen kommen, von «10» für «700» oder davon, dass die Beschuldigte 1 jemandem für «70» geben könne oder eine andere Abnehmerin «80» habe bezahlen lassen. Auf «160 plus 1 von heute» antworte die Beschuldigte 1 an anderer Stelle mit «Ja, Chefin, 160 plus 80 von heute». Aus dem Chat erhelle, dass die Beschuldigten ganz offenkundig illegale, niemals beim Namen genannte Ware, höchstwahrscheinlich Betäubungsmittel, zu einem Preis von «70» oder «80» (Franken) pro Einheit an Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft hätten, welche sich zuerst telefonisch angekündigt und die bestellte Ware in der Folge bei der Beschuldigten 1 bezogen hätten. Dabei hätten die beiden Beschuldigten auch die Nennung der Übergabeorte tunlichst vermieden.

2.2.2   Die Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt seien wenig ergiebig. Die Beschuldigte 1 habe im Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Beschuldigte 2 habe sich zunächst «mit einiger Ausdauer um Kopf und Kragen» geredet, ehe auch sie die Befragung mit zunehmender Dauer unkommentiert über sich habe ergehen lassen. Immerhin habe die Beschuldigte 2 ausdrücklich bestritten, etwas «mit Kokain am Hut» zu haben. Zudem habe die Beschuldigte 1 in den Befragungen des Vorverfahrens angegeben, dass sie einzig bei C____ (und nicht bei der Beschuldigten 2) Kokain bezogen habe.

2.2.3   Damit sei die Beweislage dünn und zwinge nicht nur bezüglich der Frage der gehandelten Substanz, sondern auch in Bezug auf deren mutmasslichen Reinheitsgehalt oder die mutmasslich verkaufte Menge zu reinen Spekulationen. Für mehrere Zeitspannen erschliesse sich weder aus dem Chat noch auf andere Weise, wie die Staatsanwaltschaft auf eine angeblich verkaufte Menge von «mindestens 15 Gramm Kokain» komme. Gewisse der angeblichen Verkäufe seien vollends unbelegt.

2.2.4   Eine gleich in mehrerlei Hinsicht (Substanz, Menge, Reingehalt) derart spekulative Anklage könne nicht das Fundament für eine seriöse Beurteilung bilden. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche und naheliegende Ermittlungshandlungen, die sich zur Erhärtung des Tatverdachts aufgedrängt hätten, schlicht versäumt. Insbesondere sei das dritte mutmassliche Mitglied der Gruppe, die in den Chats vielfach erwähnte und sogar vielfach aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der zeitlichen Überlastung nie einer Kontrolle oder Befragung unterzogen worden. Soweit erkennbar sei auch kein Versuch unternommen worden, mutmassliche Abnehmer über deren (aktenkundigen) Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der angeklagten Art liefern können. Gestützt auf die vorliegenden, wenig ergiebigen Akten als einzigem Beweismittel aber sei der Nachweis, dass in der angeklagten Weise mit Kokain gehandelt worden sei, schlechterdings nicht zu erbringen. Nach Ansicht des Strafgerichts hätte es des einen oder anderen Indizes mehr bedurft, um zu einer zweifelsfreien Überzeugung im Sinne der Anklage zu gelangen. Ungenügende Ermittlungshandlungen dürften selbstredend nicht zu einer Senkung der Beweisanforderungen führen.

2.3      Kritik der Staatsanwaltschaft

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass es zwar zutreffend sei, dass die ebenfalls in die Bandentätigkeit involvierte E____ trotz Anhaltspunkte betreffend Identität nicht ermittelt und befragt worden sei und es unterlassen worden sei, Abnehmer der Betäubungsmittel zu ermitteln und einzuvernehmen. Darauf habe die Staatsanwaltschaft aber verzichten können, da dem Gericht mit dem Chatverlauf sowie den Befragungen der beiden Beschuldigten die wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung von Schuld und Strafe bereits vorgelegen hätten. Für eine allfällige Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 wie auch für die Abnahme von Fingernagelschmutz bei ihr, die Überprüfung ihrer Kleider oder ihres Mobiltelefons sei es zudem ohnehin zu spät gewesen. Denn die Anzeige in diesem Sachverhaltskomplex sei erst nach Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten 1 am 20. Dezember 2021, 11 Tage nach der Entlassung der Beschuldigten 1 aus der Untersuchungshaft, erfolgt. Mutmasslich habe die Beschuldigte 2 aber bereits Mitte Oktober 2021 von der Verhaftung ihrer Freundin (sc. der Beschuldigten 1) erfahren und entsprechend mehr als zwei Monate Zeit gehabt, allfällige Beweise verschwinden zu lassen. Die erwähnten Untersuchungshandlungen seien zu diesem Zeitpunkt somit ohne Erfolgsaussichten gewesen.

2.3.2   In Bezug auf die Einvernahmen der beiden Beschuldigten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Aussageverweigerung zwar zulässig sei. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Schweigen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsanalyse aber zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt werden, wenn auf eine konkrete Frage mit einer einfachen Antwort gewichtige Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall anwendbar. Denn die Beschuldigte 1 habe zu den entsprechenden Vorhalten aus der Auswertung des Mobiltelefons geschwiegen. Die Beschuldigte 2 habe auf Vorhalt des Chats zuerst über Tätowierer geredet, denen sie Kunden vermittelt habe. Sie und die Beschuldigte 1 hätten in den Chats über die Preise gesprochen. Sie habe bestritten, dass es um Kokain gegangen sei. Auf die Vorhalte einzelner Chatpassagen habe die Beschuldigte 2 dann aber gar nichts mehr gesagt und sich auch vor Gericht auf ihr Aussageverweigerungsrecht gestützt. Dies sei bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

2.3.3   Vor den Schranken verwies die Staatsanwaltschaft sodann auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2020.123 vom 14. Oktober 2020, wo ausgeführt werde, dass es gerichtsnotorisch sei, dass die am Betäubungsmittelhandel Beteiligten stets codiert kommunizieren würden und nicht ersichtlich sei, weshalb beschuldigte Personen die Unterhaltungen nicht erklären wollten, wenn es doch gar nicht um Drogengeschäfte gegangen sein soll. Das Strafgericht habe in jenem Urteil deshalb den Schluss gezogen, dass es allein um Drogengeschäfte gehen könne.

2.3.4   Im vorliegenden Fall gebe es zudem weitere Indizien bzw. «gewichtige Anhaltspunkte in den Akten», die zusätzlich zu den Chatprotokollen dafürsprechen würden, dass es um Kokain gehe bzw. dass die Berechnungen der Menge gemäss Anklageschrift zutreffen würden. Betreffend Berechnungen verweist die Staatsanwaltschaft auf eine handschriftliche Berechnungsnotiz der Beschuldigten 1. Dass es sich dabei – wie von der Beschuldigten 1 behauptet – um eine Telefonrechnung handeln soll, habe die Staatsanwaltschaft widerlegen können. Zudem seien an den Kleidern und Fingernägeln der Beschuldigten 1 anlässlich ihrer Festnahme deutliche Hinweise für einen Kontakt der Beschuldigten 1 mit Kokain gefunden worden.

2.4      Grundlagen

2.4.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 35 E. 2.2.3.1).

2.4.2   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

2.4.3   Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte 1 (im Anklagepunkt Ziff. I. 3) und die Beschuldigte 2 zu Recht freigesprochen hat.

2.5      Beurteilung durch das Appellationsgericht

2.5.1   Spekulationen in der Anklageschrift

2.5.1.1 Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentlichen auf den Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten, auf den sie anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten 1 gestossen ist (Akten S. 1087 ff.). Aus der Durchsicht dieses Chatverlaufs erhellt, dass die beiden Beschuldigten wiederholt Ware an Drittpersonen verkauft haben. Deutlich geht dies z.B. aus einer Nachricht hervor, die die Beschuldigte 2 am 14. Januar 2021 um 19:11 Uhr an die Beschuldigte 1 übermittelte. In dieser Nachricht schrieb die Beschuldigte 2 (teils in spanischer, teils in deutscher Sprache): «Ein Freund wird vorbeikommen, um zwei abzuholen, er wird dir das Natel als Sicherheit dort lassen danach kommt er zurück, gibt dir 150.- und du gibst ihm das Natel zurück» (Akten S. 1088). Die Beschuldigte 1 antwortete eine Minute später (ebenfalls teils in spanischer, teils in deutscher Sprache): «Haaallo Chefin ! Ok, in Ordnung ! Ich bin da». (Akten, S. 1088). Dieser Ausschnitt aus dem Chatverlauf zeigt exemplarisch das sich aus den Nachrichten ergebende Muster, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 Anweisungen erteilte und die bestimmende Person gewesen zu sein scheint, wie dies die Anklage und die Vorinstanz zutreffend angenommen haben (vgl. vorne E. 2.2.1). Ebenfalls exemplarisch zeigt die wiedergegebene Passage, dass die Beschuldigten die verkaufte Ware im Chat nicht beim Namen genannt haben. Damit ist unbestritten, dass der Chatverlauf jedenfalls nicht als direkter Beweis für den Verkauf von Betäubungsmitteln durch die Beschuldigten taugen kann. Jedoch stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der Chatverlauf in Kombination mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten und weiteren Indizien in den Akten als rechtsgenügliche Indizienkette den vollen Beweis erbringen könne.

2.5.1.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass sich das im Chat abgespeicherte Gespräch zwischen den beiden Beschuldigten mit einiger Wahrscheinlichkeit um illegale (bzw. zumindest illegal eingeführte) Ware gedreht hat. Andernfalls ist kaum lebensnah zu erklären, weshalb die beiden Beschuldigten die verkaufte Ware nie beim Namen genannt haben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Chatverlauf das «typische und einschlägige Kommunikationsmuster» zeige, mit dem gewöhnlich Geschäfte über illegale Ware (insbesondere Betäubungsmittel) arrangiert würden. Die gewählte verklausulierte Sprache, die weder Ware noch Übergabeorte oder Einheiten (Gramm, Währung) nenne und die auch keinen eindeutigen Aufschluss über die Identität der Klientschaft ermöglichen würde, sei auffällig. Allerdings hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgestellt, dass über die genaue Art und den Reinheitsgehalt der mutmasslich gehandelten Substanz und betreffend die verkaufte Menge aufgrund des Beweisergebnisses nur Spekulationen angestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung vom 8. Januar 2024 S. 2 = Akten S. 1787) finden sich in den übrigen Akten keine «gewichtige[n] Anhaltspunkte», die Klarheit schaffen würden, wie nachfolgend gezeigt wird.

2.5.2   Keine «gewichtigen Anhaltspunkte» in den übrigen Akten

2.5.2.1 Vor den Schranken verwies die Staatsanwaltschaft für weitere Indizien zum einen auf eine Berechnungsnotiz der Beschuldigten 1, die genau in die Zeit der angeklagten Verkaufshandlungen fallen soll. Es handelt sich bei besagtem Aktenstück um eine handschriftliche Notiz, die auf ein Notizpapier der «[...] AG» niedergeschrieben wurde (Akten S. 677, 711). Zuoberst steht ein Datum, der 3. August 2021. Darunter wurde eine Subtraktion, nämlich «500.–» minus «80.–» = «420.–», durchgeführt. Unter dem Resultat findet sich eine Unterschrift, die sich der Beschuldigten 1 zurechnen lässt.

Es mag sein, dass zwischen dieser Notiz und dem angeklagten Sachverhalt ein gewisser Zusammenhang bestehen könnte, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht. Denn dem Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 am 3. August 2021 vorgeschlagen hat, sich einen Tag später (am 4. August 2021) bei E____ zu treffen und dass sie dort auch gleich abrechnen könnten (Sprachnachricht vom 3. August 2021, 20:03 Uhr = Akten S. 1159). Die Beschuldigte antwortete, dass sie damit einverstanden sei (ebd.). Am nächsten Tag kündigte die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 kurz vor ihrem Treffen in einer Sprachnachricht an, dass «achtzig» fehlen würden (vgl. Akten S. 1161 und Übersetzung auf S. 1277). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschuldigte 1 die handschriftliche Berechnungsnotiz, die vom 3. August 2021 datiert, im Hinblick auf die «Abrechnung» mit der Beschuldigten 2 am folgenden Tag angefertigt habe und (wie in der Sprachnachricht erläutert) «achtzig» abgezogen habe (vgl. etwa den Vorhalt der Staatsanwaltschaft in Akten S. 1295).

Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann darin kein zusätzliches Indiz gesehen werden, das den angeklagten Sachverhalt näher substanziieren würde. Selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dass die Notiz vom 3. August 2021 tatsächlich für die Beschuldigte 2 bestimmt war, lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse darauf ableiten, dass es in der Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten um eine illegale Ware gegangen wäre, weil die Abrechnungsnotiz nur aus Zahlen besteht. Ebenfalls finden sich auf der Notiz keinerlei Hinweise auf allfällig gehandelte Einheiten oder auf eine allfällig verwendete Währung.

2.5.2.2 Zum anderen verwies die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung als weiteres Indiz darauf, dass bei der Beschuldigten 1 an den Kleidern und Fingernägeln deutliche Hinweise auf einen Kontakt mit Kokain gefunden worden seien (Plädoyer der Staatsanwaltschaft = Akten S. 1852). Damit bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf Spuren, die anlässlich der Festnahme der Beschuldigten 1 am 13. Oktober 2021 sichergestellt wurden. Eine Untersuchung dieses Materials durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ergab in der Folge einen positiven Befund betreffend Kokain (vgl. das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. Oktober 2021 = Akten S. 1382 f.).

Bei der Würdigung dieser Umstände muss beachtet werden, dass im vorliegenden Fall zwei Sachverhaltskomplexe angeklagt wurden, die (gemäss Anklage) beide den Handel mit Betäubungsmittel bzw. mit Kokain betreffen. Der erste Sachverhaltskomplex betrifft insbesondere Paketlieferungen (mit verstecktem Kokain), welche die Beschuldigte 1 für C____ entgegengenommen und ihm anschliessend übergeben hat. Als Belohnung übergab C____ der Beschuldigten 1 jeweils Kokain für den Eigenkonsum oder gewährte ihr Verbilligungen für den Kokainbezug bei ihm. Für diesen Sachverhaltskomplex wurde die Beschuldigte 1 von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt. Was den zweiten Sachverhaltskomplex anbetrifft, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschuldigte 1 zusätzlich auch mit der Beschuldigten 2 zusammenwirkte, um Drittpersonen Kokain zu verkaufen. Zu beachten ist dabei aber, dass zwischen der Beschuldigten 2 und C____ keinerlei Bezug nachgewiesen werden konnte, wie die Beschuldigte 2 zu Recht geltend macht (vgl. Akten S. 1861). Die Gemeinsamkeit zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen besteht (einzig) darin, dass in beiden Fällen die Beschuldigte 1 involviert ist. Dass die Beschuldigte 1 selbst gelegentlich Kokain konsumierte, ist unbestritten und hat sie selbst mehrfach zugegeben (vgl. etwa Akten S. 7, 313, 327, 511). Sie hat ausgesagt, dass sie das Kokain für den Eigengebrauch im hier interessierenden Zeitraum jeweils über C____ habe beziehen können (vgl. etwa Akten S. 516). Auch am Tag ihrer Festnahme hatte dieser ihr eine Konsumeinheit abgegeben, wieder als Gegenleistung für die Entgegennahme und Übergabe eines (mit Kokain versehenen) Pakets (Akten S. 511).

Vor diesem Hintergrund können die anlässlich der Festnahme festgestellten Kokainspuren bei der Beschuldigten 1 (Akten S. 1381 f.) nicht ohne Weiteres als Indiz gewertet werden, das (auch) dem zweiten Sachverhaltskomplex zuzuordnen wäre. Vielmehr kann es sich mit einiger Wahrscheinlichkeit so verhalten, dass alle bei der Beschuldigten 1 anlässlich ihrer Festnahme gesicherten Kokainspuren aus dem ersten Sachverhaltskomplex herrühren, also von Kokain stammen, das der Beschuldigten 1 von C____ übergeben wurde und mit dem die Beschuldigte 2 nichts zu tun hat. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann der Bezug dieses Kokains durch die Beschuldigte 1 bei C____ teilweise auch unabhängig von den nachgewiesenen Paketlieferungen (und damit ohne Wissen der Staatsanwaltschaft) stattgefunden haben. Allein können die bei der Beschuldigten 1 festgestellten Kokainspuren demnach nicht genügen, um auch im zweiten Sachverhaltskomplex einen genügenden Bezug zu Kokain herzustellen bzw. um nachzuweisen, dass auch die Beschuldigte 2 in den Kokainhandel involviert war. Die Staatsanwaltschaft bleibt auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb die Beschuldigte 1 auch bei der Beschuldigten 2 Kokain bezogen haben soll, wenn sie doch mit C____ nachweislich bereits über eine Bezugsquelle verfügt hat. Vielmehr führt dies zurück zur (unbeantworteten) Frage, ob es sich bei der Ware im zweiten Sachverhaltskomplex nicht doch um etwas anderes als Kokain gehandelt hat. Wenn man der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Eigenkonsum der Beschuldigten 1 als Indiz heranziehen würde, kämen auch Cannabis, (illegal eingeführter) Alkohol oder (illegal eingeführte) Zigaretten – oder auch Geldmittel für den Erwerb dieser Suchtmittel für den Eigenkonsum – infrage, weil die Beschuldigte 1 im hier massgeblichen Zeitraum auch diese Suchtmittel konsumiert hat (vgl. Akten S. 7, 172 f., 312, 511 und 518). Ebenfalls einigermassen passen könnten die Aussagen im Chat zum (unbefugten) Handel mit unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikamenten (vgl. in diese Richtung auch die Antwort der Beschuldigten 2 auf einen entsprechenden Vorhalt, Akten S. 291).

Zusammenfassend kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keine «gewichtigen Anhaltspunkte» in den übrigen Akten ersichtlich sind, die für Klarheit sorgen würden, was den Inhalt des verklausulierten Chats anbetrifft. Verklausulierte Sprache allein, die sich nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsseln lässt, reicht aber nicht für eine Verurteilung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.5.3   Würdigung der Rechtsprechung

2.5.3.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der Berufungsverhandlung zusätzlich auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2020 (SG.2020.123). In diesem Urteil habe das Strafgericht aufgrund von codierter Kommunikation darauf geschlossen, dass es in einem sichergestellten Chat allein um Drogengeschäfte gegangen sein könne.

Soweit die Staatsanwaltschaft aus dem soeben erwähnten Urteil des Strafgerichts abzuleiten versucht, dass auch im vorliegenden Fall eine Verurteilung wegen «Drogengeschäften» ergehen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass das Strafgericht Basel-Stadt auch in jenem Urteil einen Chatverlauf zu würdigen hatte, in dem eine verklausulierte Sprache verwendet wurde. Das Strafgericht hielt dazu fest, dass auffalle, dass stets dieselben Schlagwörter wie «Strand», «Fenster» oder «geh raus» benutzt worden seien, die im verwendeten Zusammenhang «schlichtweg keinen Sinn ergeben» würden und für Aussenstehende isoliert betrachtet durchwegs unverständlich seien. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dieser Chatverlauf im Fall SG.2020.123 aber bei weitem nicht das einzige Indiz, das für einen Bezug zum Drogenhandel sprach. Insbesondere hatte einer der beiden Beschuldigten den zur Anklage gebrachten Sachverhalt «in weiten Teilen von Beginn weg» zugestanden (S. 30). Dieses «grundsätzliche Geständnis» konnte dann auch durch verschiedene objektive Beweismittel (wie beschlagnahmte Betäubungsmittel, mit Betäubungsmitteln kontaminierte gestückelte Geldbeträge und Observationsberichte und Fotodokumentation) untermauert werden. Der andere Beschuldigte hatte den Anklagesachverhalt zwar vollumfänglich bestritten und (wie im vorliegenden Fall) jeglichen Bezug zu Drogengeschäften in Abrede gestellt (S. 30). Auch bei diesem Beschuldigten konnten aber diverse weitere Beweismittel gesichert werden, mit denen sich ein klarer Bezug zu Drogen nachweisen liess. So war nachgewiesen und unbestritten, dass er selbst Kokain konsumierte (S. 29). Zudem konnten an seinen Kleidern Betäubungsmittelrückstände nachgewiesen werden (S. 30). Auf seinem Mobiltelefon wurden neben dem erwähnten Chat auch verdächtige Fotoaufnahmen gefunden, auf denen unter anderem zu erkennen war, wie eine andere Person Betäubungsmittel verarbeitete (S. 31). Anlässlich seiner Festnahme konnte in seiner Wohnung auch ein Lager mit Drogenportionen beschlagnahmt werden (S. 31). Nicht nur aufgrund des Chats, sondern aufgrund all dieser Indizien erachtete das Strafgericht die Verstrickung dieses Beschuldigten in das «hiesige Drogengeschäft» schliesslich als erstellt (S. 31).

Damit unterscheidet sich jener Sachverhalt aber massgeblich vom hier zu beurteilenden Fall. Im Fall SG.2020.123 befanden sich für beide beschuldigten Personen neben dem Chat diverse (weitere) objektive Beweismittel in den Akten, die einen klaren Bezug zu Drogen zeigten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden Fall betreffend die Beschuldigte 2 ausser dem Chat keinerlei weiteren Indizien, aus denen irgendein Bezug zu Drogen konstruiert werden könnte (vgl. vorne, E. 2.5.2). Deshalb kann aus dem Urteil SG.2020.123 nicht abgeleitet werden, dass es auch im vorliegenden Fall zu einem Schuldspruch kommen müsse.

2.5.3.2 Ein Blick in die (übrige) Rechtsprechung bestätigt das Bild, dass grundsätzlich weitere Indizien zu einem verklausulierten Chat hinzutreten müssen, damit ein Schuldspruch betreffend Drogenhandel infrage kommt. So etwa, wenn die beschuldigten Personen selbst zugestehen, dass im Chat in codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen wurde (vgl. AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.1.3, SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 2.1.2), sie anderweitige Drogengeschäfte oder zumindest den Eigenkonsum eingestanden haben (vgl. z.B. AGE SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 4.3.3.1 i.V.m. E. 4.3.4.2; OGer ZH SB180405 vom 3. Juni 2019 E. II.1.1; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013 E. 5.2.2; vgl. auch OGer ZH SB230315 vom 26. April 2024 E. 5.1.3, wo offenbar zusätzlich insbesondere noch glaubhafte Aussagen von Auskunftspersonen vorlagen), wenn bei (allen) involvierten Personen selbst Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten (vgl. etwa OGer ZH SB180275 vom 18. Dezember 2019 E. II.1.4; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013 E. 5.2.2 f.) oder wenn sich der in den Chats verwendete Code anhand einer tatsächlich beschlagnahmten Drogenmenge verifizieren lässt (vgl. BGer 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3).

Selbst wenn ein genügender Bezug zu Drogen hergestellt werden kann, hat aber dennoch ein Freispruch zu ergehen, wenn die verklausulierte Sprache im Chatverlauf nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsselt werden und damit nicht als Grundlage für einen Schuldspruch genügen kann. Dies lässt sich ebenfalls mit den soeben zitierten Gerichtsurteilen belegen, wo es (trotz genügendem Bezug zu Drogen) dort zu Teilfreisprüchen kam, wo sich der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt anhand der Chatverläufe nicht erstellen liess. So hielt das Obergericht Zürich im Urteil SB230315 vom 26. April 2024 in Bezug auf die dortige Anklageziffer A.1 etwa fest, dass es zwar auf der Hand liege, dass in einem abgehörten Telefongespräch Codewörter verwendet worden seien («100 Franken als Darlehen» als Code für «100 Gramm Kokain»). Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach es stattdessen um eine Sportwette gegangen sei, unglaubwürdig und widersprüchlich. Dennoch würden unüberwindbare Zweifel verbleiben, um dem Beschuldigten aus den Telefongesprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Die Gespräche allein würden nicht ausreichen, um den in der Anklageschrift dargestellten Kokainhandel zu erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem Anklagepunkt «in dubio pro reo» freigesprochen wurde. Im Fall SB120545 vom 6. Mai 2013 kam das Obergericht Zürich in Erwägung 6.7.4 zum Schluss, dass angesichts der codierten Sprache bzw. der zwischenzeitlich sattsam bekannten Codewörter zwar kein Zweifel daran bestehe, dass die beschuldigte Person mit einer anderen Person in einem abgehörten Gespräch über den Drogenhandel gesprochen habe. Worum es jedoch konkret gegangen sei, lasse sich dem Gespräch nicht entnehmen. Weder würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, über welche Drogen gesprochen werde, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die beiden Personen über Grammbeträge von Drogen unterhalten hätten. Diese Annahme sei wohl naheliegend, aber es sei nicht ausgeschlossen, dass auch von Geld die Rede gewesen sein könnte. Dieser Anklagesachverhalt lasse sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen.

Nichts anderes kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall gelten. Auch im vorliegenden Fall dürfte es im Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit um den Handel mit illegaler Ware gegangen sein (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Es finden sich aber keine weiteren Anhaltspunkte in den Akten dazu, ob es sich tatsächlich um Drogen und wenn ja, welcher Art und mit welchem Reinheitsgehalt handelte, und welche Menge verkauft wurde (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Zu all diesen Umständen konnte die Staatsanwaltschaft blosse Spekulationen anstellen. Eine gleich in mehrerlei Hinsicht derart spekulative Anklage kann nicht als Grundlage für einen Schuldspruch genügen, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung zutreffend festgestellt hat. Neben dem Indiz des Chatverlaufs sind keine weiteren Indizien ersichtlich, die herangezogen werden könnten, sodass es an einer beweisbildenden Indizienkette fehlt. Da betreffend den streitigen Sachverhalt massgebliche Zweifel verbleiben, sind die beiden Beschuldigten von diesem Anklagepunkt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen (vgl. vorne E. 2.4.1).

2.5.4   Verzicht auf die ergänzende Abnahme von Beweismitteln

Wie in E. 2.4.1 hiervor erwähnt, kann der Grundsatz «in dubio pro reo» erst zur Anwendung gelangen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Gericht unter Umständen weitere Beweise (selbst) abnehmen muss und das Beweisverfahren noch nicht schliessen darf, wenn Unklarheiten betreffend den angeklagten Sachverhalt mit geringem Aufwand ausgeräumt werden können (vgl. insbesondere BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.1 f.).

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz festhielt, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche und naheliegende Ermittlungshandlungen, die sich zur Erhärtung des Tatverdachts aufgedrängt hätten, schlicht versäumt habe (vgl. vorne E. 2.2.4). Namentlich erwähnt die Vorinstanz, dass die Staatsanwaltschaft das dritte mutmassliche Mitglied der Gruppe, die vielfach erwähnte und sogar vielfach aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der zeitlichen Überlastung nie einer Kontrolle oder Befragung unterzogen habe. Sodann sei soweit erkennbar auch kein Versuch unternommen worden, Abnehmer der mutmasslich gehandelten Betäubungsmittel mittels den (aktenkundigen) Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der angeklagten Art liefern können. Gleichwohl verzichtete die Vorinstanz darauf, in diese Richtung selbst weitere Beweismassnahmen durchzuführen oder die Sache dazu an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. hierzu Art. 343 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 343 insbesondere N 19a u. 25). Die Vorinstanz hat damit implizit verneint, dass entsprechende Ermittlungshandlungen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mit verhältnismässigem Aufwand noch Klärung versprochen hätten.

Dieser Meinung ist auch die Staatsanwaltschaft. Wie vorne in E. 2.3.1 erwähnt, führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass weitere Ermittlungshandlungen in Bezug auf die Beschuldigte 2 schon im Untersuchungsverfahren «ohne Erfolgsaussichten» gewesen wären, weil die Beschuldigte 2 mehr als zwei Monate Zeit gehabt habe, allfällige Beweise verschwinden zu lassen. Jeglicher Überraschungseffekt sei durch den Ablauf des Verfahrens zunichtegemacht worden. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Kontrolle bzw. Einvernahme von E____ führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt, als sie Hinweise auf eine Beteiligung von E____ bemerkten, «total überlastet» gewesen seien (Akten S. 1668). Dass die Staatsanwaltschaft die Kontrolle bzw. Einvernahme von E____ aber auch im weiteren Verlauf der Untersuchung nie nachgeholt hat, zeigt, dass sie sich auch davon keinen Erfolg versprach. Dies gilt auch für den (offenbar) ebenfalls unterlassenen Versuch, die mutmasslichen Abnehmer ausfindig zu machen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall alle Personen, die allenfalls noch hätten in das Beweisverfahren einbezogen werden können, ein Interesse daran gehabt hätten, Hinweise, die auf eine eigene Strafbarkeit deuten könnten, «verschwinden zu lassen», wie es die Staatsanwaltschaft ausdrückt, bzw. die Aussage zu verweigern, um sich selbst vor einer Strafverfolgung zu bewahren. Dies gilt sowohl für die mutmasslichen Abnehmer (wo insbesondere eine Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 lit. d und 19a BetmG zu prüfen gewesen wäre) als auch für die Freundin E____ (bei der die Zugehörigkeit zur mutmasslichen Bande mit den Beschuldigten 1 und 2 zur Diskussion gestanden wäre). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch vom zu Beginn dieser Erwägung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht einen mutmasslichen Einbruch einer beschuldigten Person in die Lokalitäten einer Aktiengesellschaft zu beurteilen. Diese Aktiengesellschaft hatte sich im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatklägerin konstituiert. Gemäss Bundesgericht hätte die damalige Vorinstanz die beschuldigte Person nicht «in dubio pro reo» freisprechen dürfen, ohne vorher insbesondere noch einen Vertreter der Aktiengesellschaft zu den gemäss Vorinstanz noch offenen Punkten des mutmasslichen Einbruchs zu befragen (BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.2). Da die Aktiengesellschaft als Privatklägerin ein Interesse an der Klärung der noch offenen Punkte hatte, war in jenem Fall nicht zu erwarten, dass sie Hinweise, die die angeklagte Straftat zusätzlich hätten beweisen können, «verschwinden lassen» würde. Zudem stand ihr als Privatklägerin gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO kein Aussageverweigerungsrecht offen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass das Bundesgericht in jenem Fall festhielt, dass eine solche Einvernahme trotz Zeitablauf noch durchzuführen sei, weil davon auszugehen sei, dass damit mit geringem Aufwand Unklarheiten in Bezug auf den Tatort ausgeräumt werden könnten. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit wesentlich vom vorliegend zu beurteilenden Fall, wo es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Beweisverfahren geschlossen hat, weil wie dargelegt nicht zu erwarten war bzw. nicht zu erkennen ist, dass bzw. wie die zahlreichen offenen Punkte (vgl. dazu ausführlich vorne E. 2.5.1 f.) mit verhältnismässigem Aufwand hätten ausgeräumt werden können. Dies gilt erst recht für das Berufungsverfahren, in dem es die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin trotz erstinstanzlichem (Teil-)Freispruch unterlassen hat, weitere Beweisabnahmen zu beantragen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bessere Chancen für die Aufklärung des Sachverhalts bestanden hätten, wäre die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten 1 durch die Strafverfolgungsbehörden zügiger erfolgt. Dass «[m]an […] einfach derart hintendrein mit diesen Auswertungen [war]», wie die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz ausführte (Akten S. 1667), kann selbstredend nicht zulasten der Beschuldigten zu einer Senkung der Beweisanforderungen führen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. vorne E. 2.2.4). Vielmehr bleibt es, zusammengefasst, beim Ergebnis, dass die beiden Beschuldigten vom hier strittigen Anklagepunkt «in dubio pro reo» freizusprechen sind, weil der angeklagte Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt ist (vgl. vorne E. 2.5.3.2).

Bei diesem Ergebnis (das für die Beschuldigte 2 einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch bedeutet, vgl. zu den Kostenfolgen hinten E. 4) erübrigt es sich mangels Beschwer, die von der Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Vorfragen betreffend Verfahrensvereinigung (vgl. dazu vorne Sachverhalt) näher zu prüfen.

3.         Überprüfung der Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 1

3.1      Vorbemerkung

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen die Strafzumessung, wie sie die Vorinstanz in Bezug auf die Beschuldigte 1 vorgenommen hat. Auf diesen Punkt ist nachfolgend einzugehen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr geforderte Anpassung der Strafhöhe auch damit begründet, dass zusätzlich ein Schuldspruch wegen bandenmässigem Verkauf von Kokain mit der Beschuldigten 2 zu ergehen habe (vgl. Berufungsbegründung vom 8. Januar 2024 S. 3 = Akten S. 1788). Auf dieses Begründungselement ist nachfolgend nicht mehr einzugehen, da die Beschuldigte 1 von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist, wie soeben dargelegt wurde. Indessen hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, dass sich die von ihr beantragte höhere Strafe für die Beschuldigte 1 auch dann rechtfertige (und die Staatsanwaltschaft entsprechend daran festhalte), wenn es nicht zum zusätzlich beantragten Schuldspruch kommen sollte. Dies wird nachfolgend geprüft, wobei in die Würdigung selbstredend nur jene Handlungen der Beschuldigten 1 einzubeziehen sind, die dem ersten Sachverhaltskomplex zuzuordnen sind, wo es im Wesentlichen um (mit Kokain versetzte) Paketsendungen ging, welche die Beschuldigte 1 C____ übergab (vgl. auch vorne E. 2.5.2.2). Zudem waren Überweisungen von aus dem Kokainhandel stammenden Bargeldbeträgen zu beurteilen, welche die Beschuldigte 1 im Auftrag von C____ getätigt hatte. Dafür sprach die Vorinstanz die Beschuldigte 1 wegen mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Zudem erging wegen des Eigenkonsums ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Diese Schuldsprüche sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.3).

3.2      Grundlagen der Strafzumessung

3.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.2.2   Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

3.2.3   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.3      Strafart

3.3.1   Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

3.3.2   Für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) kommt aufgrund des Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann]) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für Geldwäscherei sieht das Gesetz zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hielt aber dafür, dass eine Geldstrafe für im Zusammenhang mit qualifiziertem Betäubungsmittelhandel betriebene Geldwäscherei weder unter dem Gesichtspunkt der spezialpräventiven Wirkung noch angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 opportun bzw. geeignet erscheine. Stattdessen hielt das Strafgericht eine einheitliche Strafe in Form der Freiheitsstrafe für zweckmässig (angefochtenes Urteil S. 24 = Akten S. 1726). Dabei berücksichtigte das Strafgericht auch, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn die Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist offensichtlich ein enger Konnex zwischen den Betäubungsmitteldelikten und der mehrfachen (teilweise versuchten) Geldwäscherei gegeben, weil die (als Geldwäscherei qualifizierten) Überweisungen, welche die Beschuldigte 1 für C____ ausführte, Geld zum Gegenstand hatten, das aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte. Deshalb ist die Vorgehensweise des Strafgerichts nicht zu beanstanden.

Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG ist schliesslich zwingend mit Busse zu ahnden.

3.4      Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) um das am schwersten wiegende Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Mithin bildet dieses Delikt den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bzw. für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne E. 3.2.3). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, das sich in objektive und subjektive Komponenten unterteilen lässt (vgl. auch schon vorne E. 3.2.1).

3.4.1   Objektives Tatverschulden

3.4.1.1 Beim objektiven Tatverschulden geht es um die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und um die Verwerflichkeit des Handelns des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese Komponenten werden – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat beurteilt. Bei Betäubungsmitteldelikten wird für das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts insbesondere auch auf die Betäubungsmittelmenge abgestellt (vgl. statt vieler AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 7.1.1.3). Bei der Verwerflichkeit des Handelns geht es um den Modus der Tatbestandsverwirklichung bzw. um die Art und Weise, wie der Täter den Taterfolg herbeigeführt hat (BGE 129 IV 6; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, S. 191). Bei mehreren Tätern geht es auch um den Umfang der Beteiligung. Was den organisierten Handel mit Betäubungsmitteln anbelangt, berücksichtigt die Praxis insbesondere auch, auf welcher Hierarchiestufe der Täter operiert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Funktion, in der der Täter am Betäubungshandel mitwirkte, entscheidende Bedeutung bei der Strafzumessung zu (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGer 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4). Ausgehend davon haben Luzius Eugster und Tom Frischknecht ein Modell entwickelt, in dem sie für den organisierten Betäubungsmittelhandel fünf Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden unterscheiden, in die ein Täter je nach seiner Stellung eingeordnet werden kann (vgl. Eugster/Frischknecht, a.a.O., passim). Die Hierarchiestufen unterscheiden sich dabei insbesondere hinsichtlich der Entscheidbefugnisse, der konkreten Aufgaben, der Integration in die Organisation, der Exposition nach aussen sowie des Gewinnanteils der Täter.

3.4.1.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beschuldigten 1 fest, dass sie auf der untersten Hierarchiestufe gestanden sei. Sie sei weisungsabhängig von C____ gewesen und habe in ihrer Funktion kaum Eigeninitiative entwickelt. Zudem habe sie selber auch kaum von diesen Delikten profitiert. Ihr aktiver Tatbeitrag habe sich bescheiden ausgenommen und sich in vereinzelten, auf Druck von C____ erfolgten Kontaktaufnahmen mit den Spediteuren sowie der Entgegennahme und anschliessenden Weiterleitung der fraglichen Paketsendungen an C____ erschöpft. Ausserdem gehe es nur um vier Vorgänge, verteilt auf einen relativ langen Zeitraum von 1¾ Jahren, womit auch insoweit nicht von einer hohen deliktischen Intensität gesprochen werden könne. Auch bezüglich des letztlich nicht näher bestimmbaren Lieferumfangs sei im Zweifel von einer sich pro Lieferung annahmeweise maximal in der Grössenordnung der am 13. Oktober 2021 sichergestellten Drogensendung bewegenden, insgesamt also 1 Kilogramm nicht übersteigenden Menge Kokain auszugehen. Insgesamt ging die Vorinstanz von keinem hohen Verschulden aus und hielt unter dem Titel des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen (angefochtenes Urteil S. 25 f. = Akten S. 1727 f.).

3.4.1.3 Diese Einsatzstrafe hält die Staatsanwaltschaft für zu tief, wie sie in ihrer Berufung geltend macht. Die vom Strafgericht angenommene Drogenmenge von einem Kilogramm Kokain würde schon allein eine Einsatzstrafe «über 2 Jahre» rechtfertigen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853). Zum Vergleich verweist die Staatsanwaltschaft auch auf das Urteil in Sachen C____, in dem das Strafgericht von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausging (vgl. SG.2022.224 vom 13. Februar 2023). Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft vor den Schranken auf das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer, wo sie allerdings noch eine Einsatzstrafe von «ca. 1.5 Jahre[n]» als angemessen angegeben hatte (vgl. Akten S. 1678).

3.4.1.4 Der Kritik der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass die genaue gehandelte Menge an Kokain im vorliegenden Fall nicht eruierbar ist. Es konnte nur eine der insgesamt vier Lieferungen abgefangen werden, nämlich jene vom 13. Oktober 2021, wo rund 215 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnten (Akten S. 1386 ff.; angefochtenes Urteil S. 16 = Akten S. 1718). Diese beschlagnahmte Menge übersteigt den vom Bundesgericht für die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG als massgebend erachteten Schwellenwert von 18 Gramm Kokain (vgl. BGE 109 IV 143) deutlich, sodass die Vorinstanz die Beschuldigte 1 richtigerweise wegen der qualifizierten Tatbegehungsvariante schuldig sprach. Ebenso richtig ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die konkrete Drogenmenge auch für die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 3.4.1.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der konkreten Drogenmenge für die Strafzumessung aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann daher nicht allein auf die Menge abgestellt werden, um – unter Ausblendung der übrigen Faktoren – eine höhere Einsatzstrafe zu begründen, zumal die konkrete Menge im vorliegenden Fall nicht eruiert werden konnte. Das Vorgehen des Strafgerichts, das massgeblich auf die Funktion der Beschuldigten 1 im Betäubungsmittelhandel und ihre Hierarchiestufe abstellte, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wie nachfolgend gezeigt wird.

Das Strafgericht ordnete die Beschuldigte 1 in die «unterste Hierarchiestufe» ein. Im Modell von Eugster und Frischknecht (vgl. vorne E. 3.4.1.1) entspricht dies der Hierarchiestufe Nr. 5. Dort werden Täter eingeordnet, die selbst konsumieren bzw. abhängig sind, weisungsgebundene Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnis (insbesondere süchtige oder schlecht entlöhnte Läufer) ausführen, in der Regel keinen Zugriff auf bedeutenden Drogenvorräte haben, gegen aussen exponiert und bei Enttarnung leicht auswechselbar sind. Im Unterschied zu Tätern in der Hierarchiestufe 4 sind sie selbst nicht Mitglied der Organisation und haben daher auch keine Unterstellte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die Beschuldigte 1 in der Hierarchiestufe 5 eingeordnet hat. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich nach dem Beweisergebnis im Wesentlichen auf reine Kurierdienste, die sie jeweils auf Weisung von C____ ausführte. Die Vorinstanz charakterisierte den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 zutreffend als «gehilfenschaftsähnlich» (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Für diese Dienste wurde sie jeweils (nur) mit kleineren Mengen Kokain für den Eigenkonsum entschädigt (angefochtenes Urteil S. 15 f. = Akten S. 1717 f.). Es konnte ihr kein Kontakt zu anderen im Handel mit Betäubungsmittel tätigen Personen nachgewiesen werden. Entsprechend ist die Einordnung der Beschuldigten 1 in die unterste Hierarchiestufe nicht infrage zu stellen. Auch die Staatsanwaltschaft scheint diese Einordnung nicht zu bemängeln. Für diese Hierarchiestufe sehen Eugster und Frischknecht (a.a.O., S. 337) eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Strafgericht hielt eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Die Festsetzung der Strafhöhe im unteren Bereich ist angesichts des bloss gehilfenschaftsähnlichen Tatbeitrags gerechtfertigt. Weil zumindest einmalig doch eine erhebliche Menge an Kokain sichergestellt werden konnte, ist es ebenso gerechtfertigt, dass sich das Strafgericht nicht für die Mindeststrafhöhe von zwölf Monaten entschied. Insofern hat das Strafgericht die konkrete Drogenmenge als relevanten Faktor bei der Strafzumessung nicht vernachlässigt. Die Strafhöhe von 16 Monaten ist unter Würdigung dieser Umstände nicht zu beanstanden und erweist sich auch im Vergleich mit anderen Urteilen betreffend die unterste Hierarchiestufe als schuldangemessen (vgl. z.B. AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 [Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1 [Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB190298 vom 1. Oktober 2019 E. 5.1 [Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe]; vgl. auch AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.4). Aus dem Umstand, dass das Strafgericht im Urteil SG.2022.224 für C____ selbst von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausgegangen war, kann die Staatsanwaltschaft hingegen nichts für den vorliegenden Fall ableiten, weil das Strafgericht C____ in der Hierarchiestufe 4 – nämlich der Beschuldigten 1 übergeordnet – eingestuft hatte (vgl. das Urteil SG.2022.224 vom 13. Februar 2023 S. 31).

3.4.2   Subjektives Tatverschulden

3.4.2.1 Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

3.4.2.2 Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die Strafhöhe um drei Monate vermindert. Hinsichtlich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte 1 mit wenig eigener Tatmotivation gehandelt habe und nicht ihr Profit im Vordergrund gestanden sei. Stattdessen sei die Beschuldigte 1 jeweils (nur) mit Portionen für den eigenen Suchtmittelkonsum entschädigt worden. Dass die Delinquenz im Wesentlichen der Finanzierung des eigenen Suchtmittelkonsums und nicht darüber hinausgehenden (reinen) Profitzwecken diente, kann strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. etwa OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1.2; OGer Bern SK 22 587 vom 19. Oktober 2023 E. 14.1.2). Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der Delikte berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte 1 von C____ «zweifellos ausgenutzt» worden sei, indem dieser ihre erkennbare psychische Instabilität zunutze machte, die es ihr erschwerte, sich gegen sein anhaltendes Bitten und Drängen abzugrenzen und sich ihm mit einem klaren Nein zu widersetzen (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal aktenkundig ist, dass die Beschuldigte 1 unter anderem an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen leidet (vgl. Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 13. August 2009 S. 11 = Akten S. 65). Auch die Staatsanwaltschaft führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch aus, es sei klar, dass C____ der «Treiber […] des Ganzen» sei und dass die «intellektuell unterlegene» Beschuldige 1 ausgenutzt worden sei (vgl. Akten S. 1677 und 1679). In der Berufungsbegründung und in der Berufungsverhandlung macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, dass das Strafgericht mit der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate die Willenskraft der Beschuldigten 1 unterschätzt habe. Während des ganzen Strafverfahrens habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das weder psychisch instabil noch schwach gewirkt habe. Dem Druck des Strafverfahrens habe sie widerstehen können; sie sei nicht bloss die willenlose, unterlegene Marionette von C____ gewesen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Beurteilung der das Verschulden bestimmenden Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist allein der Tatzeitpunkt (vgl. Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 2018 S. 425 ff., S. 428). Aus dem Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt getroffen werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter Umstände die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens als «weder psychisch instabil noch schwach» qualifizieren will und was es bedeuten soll, dass die Beschuldigte 1 dem «Druck des Strafverfahrens […] widerstehen [konnte]». Die Staatsanwaltschaft führt dazu keinerlei Belege an. Es bleibt deshalb bei den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und bei der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens.

Zusammenfassend bleibt es dabei, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG anhand der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 Monaten auszufällen ist.

3.5      Hypothetische Einsatzstrafe für den Tatvorwurf der Geldwäscherei

3.5.1   Für Geldwäscherei sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

3.5.2   Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass weitgehend dieselben Überlegungen wie für die Beurteilung der Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz gelten würden. Insbesondere war es auch betreffend die Geldwäschereihandlungen so, dass sich die Beschuldigte 1 von C____ «primär für dessen eigene Interessen einspannen und benutzen [liess]», wie es die Vorinstanz treffend formulierte (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Im Unterschied zu der Betäubungsmittelmenge lässt sich der Gesamtbetrag der inkriminierten Bargeldüberweisungen genau beziffern: CHF 10'656.–. Das ist keine sehr hohe Summe, womit auch das objektive Tatverschulden nicht sehr hoch wiegt, wie das Strafgericht zu Recht festhielt.

Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer tiefen hypothetischen Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Geldwäschereihandlungen ausging.

3.6      Asperation

3.6.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.6.2   Die Vorinstanz verwies im vorliegenden Fall zu Recht auf den engen sachlichen und situativen Zusammenhang, der zwischen den Betäubungsmitteldelikten und den Geldwäschereihandlungen besteht (vgl. schon vorne E. 3.3.2). Angesichts dessen erscheint es angemessen und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 13 Monaten für das Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz wegen der Geldwäschereihandlungen um zwei Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten erhöhte.

3.7      Täterkomponente

3.7.1   Unter dem Titel der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.7.2   Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Beschuldigte 1 zwar an einer psychischen Beeinträchtigung leide, die aber schon im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt worden sei. Ihren eigenen Angaben zufolge sei die Beschuldigte 1 nach einer schwierigen und belasteten Kindheit in ihrer Heimat Spanien mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie als Einzelkind einige Jahre mit ihrer Mutter zusammengewohnt habe. Sie gehe nun seit Jahren einer Teilzeitbeschäftigung in einem geschützten Rahmen ([...]) nach und beziehe daneben eine Invalidenrente. Sie lebe zusammen mit ihrem Sohn in [...]. Sodann verfüge sie weder über Vorstrafen noch nennenswerte Schulden, wobei sich ihr Beistand um ihre Vermögensangelegenheiten kümmere. Indessen habe sie mit diversen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Dem Konsum von Betäubungsmitteln (Kiffen, Kokain) habe sie seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben entsagt. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember 2021 sei die Beschuldigte 1 – soweit – bekannt – nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten. Das Strafgericht schlussfolgerte unter Würdigung dieser Umstände, dass sich unter dem Titel der Täterkomponente keine Korrektur der ermittelten hypothetischen Gesamtstrafe aufdränge (angefochtenes Urteil S. 27 = Akten S. 1729).

3.7.3   Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verhältnisse der Beschuldigten 1 haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens nicht in hier massgeblicher Weise verändert, wie ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen gezeigt haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff. = Akten S. 1876 ff.). Insbesondere ist die Beschuldigte 1 auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug belegt (vgl. Akten S. 1843). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Würdigung der Täterkomponente durch das Strafgericht im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt deshalb bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. vorne E. 3.7.2). An diese anzurechnen ist die vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft.

3.8      Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Schliesslich ist für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Kokain und Cannabis) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese den praxisüblichen Ansätzen folgend bei CHF 500.– angesetzt, was nicht zu beanstanden ist und auch von der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellt wird.

3.9      Aufschub des Vollzugs

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9 E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).

Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im Fall der Beschuldigten 1 weder formell noch materiell etwas entgegenstehe. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 27 f. = Akten S. 1729 f.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie weder im In- noch im Ausland vorbestraft und somit Ersttäterin ist. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht in die Gesamtwürdigung einbezogen, dass die knapp zwei Monate Untersuchungshaft für die Mutter eines damals 7-jährigen Sohnes eine sehr einschneidende Erfahrung dargestellt haben dürften. Positiv zu werten ist zudem, dass die Beschuldigte 1 seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben keine Drogen mehr konsumiert und damit auch vom entsprechenden Milieu Abstand genommen hat. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, berechtigt dies zu einer hoffnungsvollen Legalprognose, da ihre Delinquenz zweifellos in direktem Zusammenhang mit ihrem Eigenkonsum stand (vgl. vorne E. 3.4.2.2). Angesichts dieser Umstände ist auch die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

3.10    Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind über die Beschuldigte 1 im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird die vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet. Die Strafzumessung entspricht damit dem Urteil der Vorinstanz.

4.         Kosten und Entschädigungen

4.1      Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten im Grundsatz lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. z.B. BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).

In Anwendung dieser Grundsätze auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten 1 angesichts der ergangenen Schuldsprüche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 9'800.–sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 4'000.–). Darin enthalten war aufgrund des teilweisen Freispruchs eine Reduktion der Kosten um 40 % (angefochtenes Urteil S. 28 = Akten S. 1730). Der (freigesprochenen) Beschuldigten 2 auferlegte das Strafgericht keine Verfahrenskosten.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist das Appellationsgericht indes zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des (Teil-)Freispruchs im Anklagepunkt Ziff. I. 3 (vgl. vorne E. 2.5) wie auch für die Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 1 (vgl. vorne E. 3.10). Deshalb bleibt es bei der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung. Die Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gestellt, weshalb ihr die für diesen Fall ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 4'000.– aufzuerlegen ist.

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

4.3      Den beiden amtlichen Verteidigern wird für die zweite Instanz für ihre Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Grundsätzlich kann hierfür auf die von den beiden Verteidigern eingereichten Honorarnoten verwiesen werden (Akten S. 1866 ff.). Im Falle von [...] ist indes ein Abzug für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung vorzunehmen. Demgegenüber hat [...] den Aufwand für die Berufungsverhandlung in seiner Honorarnote noch nicht berücksichtigt, weshalb ihm ein entsprechender Zuschlag auszurichten ist. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kommt aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens der Beschuldigten 1 und 2 nicht zur Anwendung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:   1.    Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Schuldsprüche wegen

des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-        Freispruch im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain;

-        Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. I. 5 betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge Verjährung;

-        Absehen von einer Landesverweisung;

-        Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel;

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für diesen Betrag.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen freigesprochen.

Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____ verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2021 bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1, tw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'800.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar CHF 2’860.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 230.70 (7,7 % auf CHF 372.35 sowie 8,1 % auf CHF 2'494.75), somit total CHF 3'097.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

       2.    Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____ wird von der Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'845.85 für das erstinstanzliche Verfahren gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'080.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.05 (7,7 % auf CHF 347.65 sowie 8,1 % auf CHF 1'781.55), somit total CHF 2'300.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte 1 und 2

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.88 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2024 SB.2023.88 (AG.2025.48) — Swissrulings