Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2024 SB.2023.7 (AG.2024.479)

28 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·10,390 mots·~52 min·3

Résumé

mehrfache Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.7

URTEIL

vom 28. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                              Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____,                                                                                   Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,                                      Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022

betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens, einfache

Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie

Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 wurde A____ der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 ¾ Jahren, unter Einbezug des ausgestandenen Freiheitsentzugs, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Für beide Strafen wurde eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, wobei diese insbesondere auf die Klärung und Bearbeitung der Gewaltproblematik hinzuarbeiten habe. Von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung in (teilweise anderen) Anklagesachverhalten wurde er freigesprochen und in zwei Anklagevorwürfen betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Drohung wurde das Verfahren mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag eingestellt. Ausserdem wurde A____ verboten, während dreier Jahre in irgendeiner Weise zu B____ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern. Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung wurde aufgrund Vorliegens eines Härtefalls ausnahmsweise abgesehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. November 2019 mit aufgeschobenem Strafvollzug angeordnete Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.– (Probezeit 2 Jahre) wurde nicht für vollziehbar erklärt. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, der Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019, zu bezahlen. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 3'500.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'186.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt und wurde seine amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt einer zukünftigen Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse entschädigt. Ebenso wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B____ unter Vorbehalt einer zukünftigen Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse bezahlt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung anmelden, erklären und begründen lassen. Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 beantragt er, in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden, eventualiter sei das Strafurteil betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestätigen und sei er dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– zu verurteilen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren zu gewähren sei.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und mit Eingabe vom 31. März 2023 dieselbe begründet. Sie beantragt, der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungskläger) sei in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Strafurteils der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dafür zu einer (unbedingten) Freiheitstrafe von 38 Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, zu verurteilen. Zudem sei die obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen, welche überdies im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Die Berufung hingegen sei kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Berufungsbegründung vom 31. August 2023 lässt der Berufungskläger an seinen gestellten Anträgen festhalten und beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.

Mit Eingabe vom 27. September 2023 lässt B____ (nachfolgend: Privatklägerin) die Abweisung der Berufung beantragen, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter der Staatskasse, wobei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung auch im Berufungsverfahren zu gewähren sei.

Mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 hält die Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt nochmals die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. An den bereits schriftlich gestellten Rechtsbegehren hielten beide Parteien fest. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Privatklägerin hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Hingegen hat ihre Rechtsvertreterin für sie plädiert und dabei ebenfalls an den bereits schriftlich mitgeteilten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für das Urteil von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dasselbe gilt für die rechtzeitig und formgültig eingereichte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft.

Kurz zusammengefasst wird dem Berufungskläger mit Anklageschrift (AS) vom 8. April 2022 vorgeworfen, im Rahmen der Paarbeziehung, die er mit der Privatklägerin von Januar bis August 2018 sowie von Juni bis August 2019 führte, gegen die Privatklägerin wiederholt gewalttätig vorgegangen zu sein und zudem gegen das Waffengesetz (WG, SR, 514.54) verstossen zu haben. Die Anklageschrift fasst sämtliche angeklagten Sachverhalte in insgesamt sieben Ziffern zusammen, wobei in zwei Ziffern der Vorwurf der mehrfachen Begehung derselben Straftat (AS Ziff. 5 und 7) und in einer Ziffer der Vorwurf der Begehung zweier verschiedener Straftaten (AS Ziff. 2) erhoben wird. Die Vorinstanz stellte diverse Anklageinhalte zufolge Fehlens eines rechtzeitig erhobenen Strafantrags ein (Art. 31 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; AS Ziffern 1, 2 [betreffend Ziff. 2: recte nur teilweise Einstellung] und teilweise Ziff. 7 betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung; teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung) und sprach den Berufungskläger in anderen Anklagepunkten frei (AS Ziff. 3 betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung; teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung; AS Ziff. 6 betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung), wobei einige der Anklageziffern deshalb nur teilweise und nicht ganz entfielen. Während der Berufungskläger einen umfassenden, kostenlosen Freispruch beantragt, plädiert die Staatsanwaltschaft für einen zusätzlichen Schuldspruch, namentlich für einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklageschrift Ziffer 3. Damit sind die weiteren Freisprüche sowie die Verfahrenseinstellungen sowie einige Nebenpunkte des Strafurteils vom 1. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.

2.1      Der Berufungskläger lässt monieren, es könne entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, da diese insgesamt nicht glaubhaft seien. So sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin noch nicht einmal gelinge, einzelne Vorfälle einer der beiden Beziehungsphasen (Januar bis August 2018 und Juni bis August 2019) zuzuordnen. Dies sei entgegen den Erwägungen des Strafgerichts kein Indiz für deren Glaubhaftigkeit, sondern befremdend. Sodann sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen nicht korrekt gewürdigt worden, da es einen plausiblen und aktenkundigen Grund für eine Falschbeschuldigung gebe. Der Grund für eine Falschaussage könnte namentlich darin liegen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung(en) mehrfach mit anderen Frauen betrogen habe. Schliesslich lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine objektiven Beweismittel vor, welche die Aussagen der Privatklägerin untermauern würden. Es gebe nämlich keine Opferhilfeprotokolle, keine Arztzeugnisse oder ärztliche Dokumentationen zu den erlittenen Verletzungen, keine datierten Fotos, kein zeitnah zu den angeklagten Ereignissen erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten und keine Zeugen für die angeklagten Taten. Bei dieser Ausgangslage sei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ein hoher Massstab zugrunde zu legen. Dass bei der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger in dessen Zimmer ein Baseballschläger, zwei Pfeffersprays und ein Teleskopschlagstock gefunden worden seien, könne kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin darstellen. Entgegen den strafgerichtlichen Erwägungen liessen sich auch aus den aktenkundigen Chatnachrichten und Fotos keine Schlüsse in Bezug auf das tatsächliche Stattfinden der vorgeworfenen Sachverhalte ziehen. Selbst das Strafgericht führe im angefochtenen Strafurteil aus, dass die aktenkundigen Fotos (von Verletzungen) sich nicht zuverlässig einem Deliktszeitraum zuordnen liessen. Auch seien Fotos von Verletzungen bereits im Januar 2018 (und damit ausserhalb des gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin eingegrenzten Deliktszeitraums) an die Freundin der Privatklägerin, C____, verschickt worden. Ohnehin seien die schriftlichen Auskünfte von C____ zur Anklagesache unverwertbar, da die Staatsanwaltschaft in den Fragen die Sachverhalte umschrieben habe und C____ nur noch mit «Ja» oder «Nein» habe antworten müssen.

2.2

2.2.1   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.2.2   Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

2.3      Soweit der Berufungskläger der Privatklägerin in Bezug auf die Analyse der Entstehung der Aussagen ein Rachemotiv unterstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bereits im Vorverfahren von sich aus erzählt hat, dass der Berufungskläger während der Dauer ihrer Beziehung sexuelle Kontakte mit anderen Frauen eingegangen sei (act. 277, 282 f.). Dazu hat sie bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie habe sich in der ersten Phase der Beziehung im Jahr 2018 getrennt, als sie herausgefunden habe, dass er sie mit anderen Frauen betrogen habe. Motiv für die Trennung in der zweiten Beziehungsphase im Jahr 2019 war gemäss ihren Angaben allerdings der Umstand, dass er sie wieder geschlagen habe (act. 283), sie mithin feststellen musste, dass er sich entgegen seinen Beteuerungen nicht geändert habe. Entscheidend ist allerdings, dass die Privatklägerin gar nicht unmittelbar nach der zweiten Beendigung der Beziehung im Jahr 2019 Anzeige gegen den Berufungskläger erstattete, sondern erst, nachdem sie sich einige Wochen später weiterhin vom Berufungskläger sowie Personen aus dessen Freundeskreis bedrängt und bedroht fühlte (s. dazu unten E. 7). Motiv für die Anzeige gegen den Berufungskläger war demnach überzeugenderweise nicht Rache, sondern eine im Zeitpunkt der Anzeigestellung konkret bestehende Angst vor ihm (s. Polizeirapport vom 26. September 2019 act. 255).

2.4      Zum Argument, es sei befremdlich, dass die Privatklägerin die einzelnen Vorhalte zeitlich nur schwer oder gar nicht einordnen könne, ist in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass zwischen der Anzeigeerstattung am 26. September 2019 (act. 253 ff.) und der ersten Einvernahme der Privatklägerin am 8. Juli 2020 (act. 269 ff.) über 9 Monate liegen, was vor dem Hintergrund der von der Privatklägerin gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe massiver häuslicher Gewalt als grundsätzlich inakzeptabel bezeichnet werden muss, auch wenn diese Tatsache einer hohen Falllast der Untersuchungsbehörden geschuldet sein dürfte (Aktennotiz vom 4. November 2019 act. 266). Schliesslich ist notorisch und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erinnerung einer Person viel besser ist, wenn sie zeitnah zu einem Ereignis davon berichten kann, weshalb in Strafverfahren regelmässig den Erstaussagen eine grosse Bedeutung zugemessen wird. Hinzu kommt, dass gerade Opfer von häuslicher Gewalt, welche körperlichen Übergriffen über einen gewissen Zeitraum regelmässig ausgesetzt waren (Seriendelikte), gerichtsnotorisch regelmässig grosse Schwierigkeiten aufweisen, die ihnen widerfahrenen Gewalthandlungen zeitlich zuverlässig einzuordnen (BGer 6B_432/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.4.2). So hat auch die Privatklägerin am 8. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass der lange Zeitablauf zwischen Anzeige und Einvernahme sich negativ auf ihre Fähigkeit ausgewirkt habe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen (act. 272: «Das weiss ich nicht. Bei der Anzeige bei der Polizei wusste ich es noch, aber es ist schon fast ein Jahr her. Ich bin völlig durcheinander, ich weiss es nicht mehr. Ich habe ein riesiges "Gnusch" mit den Jahren und allem, es tut mir leid»). Sodann scheint das zeitliche Einordnen ihrer Biographie der Privatklägerin grundsätzlich Schwierigkeiten zu bereiten. Vor Strafgericht hat sie etwa auch nicht mehr angeben können, bis wann genau sie sich wegen der erlebten Gewalt in Therapie begeben habe (Prot. HV Strafgericht act. 647). Schlussendlich bleibt noch zu sagen, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Privatklägerin einzelne Ereignisse nicht zeitlich präzis(er) einordnen würde, wenn es sich dabei um frei Erfundenes handeln würde. Diesfalls würde sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nämlich kaum mit zeitlichen Erinnerungsschwierigkeiten gefährden wollen. Damit kommt das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das zeitliche Zuordnungsmanko keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht.

2.5      Betreffend das Vorhandensein von Realkriterien ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl solcher enthalten. Dazu kann beispielhaft ihre Erstaussage nach ergangener Anzeige analysiert werden. Auf die erste, offen gestellte Frage nach dem Hintergrund ihrer Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung, Nötigung und Körperverletzung beginnt sie in freier Rede und ununterbrochen mit einer längeren Zusammenfassung der für sie wichtigsten Informationen und Ereignisse in diesem Zusammenhang. Dabei beginnt sie nicht sofort von den Gewaltvorfällen zu berichten, die ihr wiederfahren sein sollen, sondern schildert zuerst einige Eckdaten der Beziehung und erzählt, wann für sie die ersten Auffälligkeiten im Verhalten des Berufungsklägers aufgetreten seien; nämlich als er ihr mit Stolz von angeblich von ihm begangenen Gewalttaten gegen andere erzählt habe. Sie versucht in diversen Momenten (sich selbst) zu erklären, warum sie ihn trotz erlebter Gewalt nicht umgehend verlassen habe (act. 270: «[…] Durch sein narzisstisches Verhalten war ich ihm wie hörig. Ich war emotional und psychisch völlig abhängig von ihm […]»; act 271: «[…] Ich war in einer Co-Abhängigkeit von ihm. Ich konnte ihn nicht einfach verlassen. Er wusste dies und spielte immer diese Psychospiele mit mir […]»; act. 280: «[…] Wieso konnte ich mich nicht trennen? Das frage ich mich bis heute. Ich konnte nicht gehen. Er hat mich total hörig gemacht. Er hat mich isoliert und geschaut, dass ich niemanden hatte ausser ihm. Er war auch ein totaler Charmeur. Er kam manchmal mit Rosen und entschuldigte sich. Er sagte auch, dass er eine Therapie machen würde, sagte, er liebe mich, dass er sich ändern und aufhören würde […]). Sie erzählt zu den besonders gravierenden Vorfällen Details und Rahmenhandlungen, die über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt hinausgehen. So erzählt sie betreffend den Vorfall auf Teneriffa (s. unten E. 5) konsistent und wiederholt, dass der Paarkonflikt bereits im Flugzeug auf dem Weg in die Ferien begonnen habe (act. 271: «[…] Ich weiss noch genau, als die Türen des Flugzeugs sich schlossen, hat er gesagt, dass wir in Teneriffa getrennte Wege gehen würden […]»; Prot. HV Strafgericht act. 652: «[…] Es hat aber schon am Flughafen begonnen: Er wartete, bis das Flugzeug die Türen schloss und auf die Startbahn rollte und dann sagte er zu mir, dass er jetzt mit mir Schluss mache, wir aber jetzt noch gemeinsam in diese Ferien gehen, wir dann aber als getrennte Leute heimgehen […]»). Auch schildert sie, wie sie den Berufungskläger als Person in den Momenten der Gewaltanwendung wahrgenommen hat (act. 271: «Egal bei was, er hat immer so dreckig gelacht. Wenn es mir schlecht ging und ich weinte, hat er immer gelacht und mich gedemütigt […]; act. 281: «[…] Sein höhnisches Lachen immer […]»). Sie verknüpft, soweit es ihr möglich ist, Vorfälle zeitlich und örtlich mit speziellen Ereignissen (act. 270: «[…] An einem Familienfest in Liestal irgendwo – als seine Mutter den fünfzigsten Geburtstag feierte – gingen wir hin […] An diesem Abend war er auch so aufgeladen und das war am Vorabend, bevor wir auf Teneriffa gingen […]»). Sie verwendet bei der Wiedergabe von Ereignissen immer wieder die direkte Rede oder zitiert den Berufungskläger aus ihrer Erinnerung wörtlich (act. 271: «[…] Ich frage ihn, ob er dies so vor seiner Familie tun würde, und er antwortete mir, dass ihm das "scheissegal" sei […]», «[…] Er machte den Koffer auf und wühlte darin und sagte: "Ich gehe jetzt" […]»; act. 272: «[…] Ich sagte ihm, er solle aufhören. Ich habe ihn angefleht: "Bitte, bitte, hör auf. Wir finden eine Lösung" […]», «[…] Er sagte: "Merk dir etwas. Wenn du mich betrügst, dann schlage ich dir alle Zähne aus" […]»). Die einzelnen Vorfälle schildert sie mit logischer Konsistenz und sie aggraviert im Laufe des Strafverfahrens nicht, sondern bleibt konstant bei den bereits seit Beginn des Verfahrens geschilderten Vorwürfen und zwar ohne diese mit neuen vorwerfbaren Details auszuschmücken (vgl. Einvernahmen und HV Protokoll Strafgericht). Gleichzeitig erzählt sie nicht ausschliesslich linear, sondern immer wieder sprunghaft. Sodann hat auch die Vorinstanz eine ausführliche Aussagenanalyse vorgenommen und weitere Realitätskriterien herausgearbeitet, worauf zusätzlich verwiesen werden kann (Strafurteil act. 702 ff.) Die Analyse ihrer Depositionen lässt auch das Berufungsgericht nicht daran zweifeln, dass die Privatklägerin real Erlebtes schildert.

2.6      Sodann liegen einige objektive Indizien und Beweise vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen. Sie selber hat berichtet, ihre zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebende Freundin, C____, über die Gewalt in der Beziehung informiert zu haben und ihr auch einzelne Vorfälle zeitnah oder gar unmittelbar danach geschildert und sie darüber dokumentiert zu haben (s. bspw. act. 279: «[…] Das genaue Datum weiss ich leider nicht mehr, denn ich habe die Bilder einer Freundin geschickt, welche mir die Bilder dann am Tag der Anzeige bei der Polizei zurückgeschickt hat. Ich hatte ihr immer wieder Bilder geschickt, denn ich hatte Angst, dass er mir mein Natel kaputt macht»). C____ ist durch die Staatsanwaltschaft mit Fragebogen vom 10. Juli 2020 schriftlich als Auskunftsperson zur Sache befragt worden (act. 341 ff.). Auch wenn der Einwand des Berufungsklägers, mit den Fragen sei C____ bereits über einzelne angeklagte Vorfälle aufgeklärt worden, nicht gänzlich zu Unrecht erfolgt, vermögen deren Angaben die Richtigkeit der Depositionen der Berufungsklägerin zu stützen. So ist C____ etwa gefragt worden: «Ebenso erwähnte Frau B____ einen Vorfall in Teneriffa im Juli 2018, wo sie unter anderem von A____ gewürgt wurde. Haben Sie von diesem Vorfall Kenntnis und falls ja, was genau hat Frau B____ Ihnen gegenüber erwähnt?» (act. 342, Frage 10). C____ hat bestätigt, Kenntnis von diesem Vorfall zu haben und dazu angegeben: «Dazu weiss ich allerdings noch, dass B____ mich vom Balkon des Hotelzimmers aus weinend via facetime angerufen hat. Er war noch im Zimmer (oder Bad) und wir haben geflüstert, weil wir Angst davor hatten, was wir ihm alles zutrauten, was er tun konnte, wenn er uns zu laut über den Vorfall oder ihn reden hörte. Die Stimmung war daher extrem angespannt aus Angst» (act. 346). Auf die Frage, ob sie den Vorfall näher eingrenzen könne (Frage 119) hat sie deponiert: «Es war dunkel, also Abend oder Nacht, das ist alles, was ich zur Zeitangabe machen kann» (act. 346). Dazu ist festzuhalten, dass sich der Vorfall gemäss den Angaben der Privatklägerin und der Anklageschrift im Juli 2018 nach dem Abendessen im Hotelzimmer abgespielt haben soll. Dies ist den Fragen auf dem Einvernahmefragebogen nicht zu entnehmen. C____ hat mit anderen Worten gerade nicht nur mit «Ja» oder «Nein» auf die Fragen geantwortet, sondern ihre eigenen Erinnerungen wiedergegeben, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken. Schliesslich finden sich in den Akten diverse Fotos von Verletzungen, insbesondere von Hämatomen, die die Privatklägerin durch den Berufungskläger erlitten haben soll (act. 261 ff.). C____ hat dazu bestätigt, von der Privatklägerin solche Fotos zugestellt bekommen zu haben. Gleichzeitig hat sie ausgesagt, dass die Privatklägerin die ihr zugestellten Fotos und Nachrichten jeweils aus Angst, diese würden vom Berufungskläger entdeckt, auf ihrem Mobiltelefon nach dem Versand gelöscht habe. Dies passt zur Angabe der Privatklägerin, welche ausgesagt hat, sie habe angefangen, ihre Verletzungen zu dokumentieren, weil eine Freundin ihr dies geraten habe (act. 273). Schliesslich sind einige der Chatnachrichten zwischen den Freundinnen aktenkundig, welche die Angaben der Privatklägerin ebenfalls stützen (s. bspw. act. 325, Nachricht vom 2. April 2018 der Privatklägerin an C____ «het mi gwürgt», «glüpft»). Daran, dass die Kommunikation zwischen der Privatklägerin und C____ die Aussagen der Privatklägerin stützen, ändert auch nichts, dass Fotos von Verletzungen teilweise bereits vor den angeklagten Tatzeiträumen versandt wurden (act. 321), schliesslich fallen die Daten gleichwohl in den Zeitraum der ersten Beziehungsphase. Damit sprechen sie keineswegs gegen den Berufungskläger als Urheber, auch wenn darüber nicht zu befinden ist, da sie nicht Gegenstand der Anklage sind. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts dazu zu verweisen, welchen das Berufungsgericht ebenfalls folgt (Strafurteil act. 705).

2.7      Entsprechend diesen Erwägungen sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die von ihr geschilderten Ereignisse auf tatsächlich Erlebtem basieren. Das Berufungsgericht stellt für die Beurteilung der Anklagevorwürfe somit (auch) auf diese Aussagen ab.

3.

3.1      Mit Ziffer 2 der Anklage wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin an einem nicht mehr eruierbaren Tag im Frühjahr 2018 zuerst im Badezimmer ihrer Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel gepackt, gegen die Wand gestossen und mit seinen Händen an ihrem Hals gewürgt, so dass ihre Füsse in der Luft «gebaumelt» hätten. Anschliessend habe er ihr einen Schlag gegen das Kinn gegeben und sie ins Schlafzimmer geschleift. Dort habe er sie auf das Bett geworfen und mit seinem Knie auf ihre Luftröhre gedrückt, so dass es zu einer Kompression der Halsweichteile gekommen sei und sie kaum mehr habe atmen können, wodurch er sie in Lebensgefahr gebracht habe. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags eingestellt und den Berufungskläger gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie weiteren Indizien aufgrund des angeklagten Würgevorfalls auf Bett wegen Gefährdung des Lebens verurteilt.

3.2      Der Berufungskläger lässt zusammengefasst argumentieren, die Privatklägerin habe zu diesem Vorfall nicht konstant ausgesagt und diesen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen können. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, der Vorfall habe sich «in den Tagen vor dem 2. April 2018» verwirklicht, schliesslich habe selbst die Privatklägerin wiederholt angegeben, die vom Berufungskläger (angeblich) gegen sie ausgeübte Gewalt habe erst im Mai 2018 begonnen.

3.3      Diesen angeklagten Tatvorgang hat die Privatklägerin bereits bei der Strafanzeigenstellung erwähnt (act. 255) und danach wiederholt und dabei konstant geschildert. In ihrer ersten Einvernahme am 8. Juli 2020 hat sie dazu in freier Rede und ohne vorherige Nachfrage angegeben: «[…] Ein anderes Mal hatte er mich im Badzimmer gepackt und gegen die Wand gestossen. Er hat mich gewürgt. Und ich weiss nicht mehr genau, ob er dort mit der Faust oder der offenen Hand gegen mein Kinn geschlagen hat, ich weiss es nicht mehr genau. Ich hatte ein völlig gerötetes Gesicht. Das ging sehr schnell, denn er hat mich ja geboxt und ich bin eher eine feine Person. Er schleifte mich dann ins Schlafzimmer, warf mich aufs Bett und drückte mein Knie hierhin (Anmerkung im Prot.: zeigt auf die Luftröhre) […]» (act. 270). Eine konkrete zeitliche Einordnung findet in diesem protokollierten Redefluss nicht statt, soweit man allerdings von einem chronologischen Aufzählen der schlimmsten Gewaltausbrüche ausgeht, deutet der Erzählverlauf auf einen Vorfall in der ersten Beziehungsphase, da die Privatklägerin unmittelbar danach vom Abend vor der Abreise nach Teneriffa und dem Vorfall auf Teneriffa berichtet (welcher sich zeitlich mit Sicherheit in die erste Beziehungsphase einordnen lässt s. unten E. 5). Als sie in derselben Einvernahme nochmals das gegenständliche Ereignis schildert, ist die zeitliche Einordnung kein Thema (act. 279). In der zweiten Einvernahme ist mit der Fragestellung der Zeitraum des Ereignisses (unbedarfterweise) vorweggenommen worden (act. 216: «A____ soll Sie im Frühjahr 2018 im Badzimmer ihrer Wohnung gepackt und gegen eine Wand gestossen haben […]»). Die Privatklägerin hat dieser zeitlichen Zuordnung allerdings nicht widersprochen, sondern hat ohne Kommentierung der vorgenommenen zeitlichen Einordung von diesem Vorfall berichtet (act. 216). Die Behauptung der Verteidigung, an der Strafgerichtsverhandlung habe sich die Privatklägerin überhaupt nicht mehr an dieses Ereignis erinnern können, ist sodann aktenwidrig. Im Gegenteil hat sie auf die allgemein gehaltene Frage der Gerichtspräsidentin nach dem Vorfall im Bad geantwortet: «Ich kann nicht mehr sagen, um was es damals ging. Aber das Lavabo ist hier, die Wand da (Anmerkung im Prot.: deutet es an), es ist ein niedriger Abstand. Ich weiss noch, dass er mich dort sehr stark gewürgt hat. Er hat eine enorme Kraft und er hat mich so hochgehoben». Auf die Frage, ob der Berufungskläger dabei die Hand an ihrem Hals gehabt habe, hat sie weiter ausgeführt: «Ja, genau. So hat er mich gewürgt. Und dann hat er mich ins Schlafzimmer gezogen, hat mich aufs Bett geworfen und hat mir mit dem Knie auf den Hals gedrückt, das weiss ich noch sehr gut». Auf die Frage, was sie gefühlt habe, hat sie geantwortet, sie habe Angst gehabt und auf die Frage, wovor sie sich gefürchtet habe, Folgendes gesagt: «Im dem Moment hatte ich das Gefühl, wenn er mich nicht loslässt, wenn er nicht mehr bei sich ist, dass er es gar nicht mehr spürt. Dass er nicht mehr aufhört und dann ist fertig. Aber es war noch nicht so schlimm wie in Teneriffa. In Teneriffa hatte ich das Gefühl, dass ich sterbe» (Prot. HV Strafgericht act. 649). Diesen Vergleich - das Würgen auf Teneriffa sei schlimmer gewesen, als das Würgen bei diesem Vorfall - hat die Privatklägerin im Verfahren mehr als einmal betont. So hat sie an der zweiten Einvernahme am 30. September 2021 ausgesagt: «[…] Es hat diverse Vorfälle gegeben, es waren so viele verschiedene Sequenzen. Er hat mich geboxt, gewürgt, in Teneriffa dachte ich, ich müsse sterben» (act. 215) und auf die Frage, ob sie beim Würgen auf dem Bett unter Atemnot gelitten habe, hat sie geantwortet: «Nicht so stark wie in Teneriffa […]» (act. 216). Damit erscheint insgesamt höchstwahrscheinlich, dass der gegenständliche Vorfall sich tatsächlich vor dem Ereignis auf Teneriffa zugetragen hat. Dass die Vorinstanz letztlich zum Schluss kommt, der Vorfall müsse in den Tagen vor dem 2. April 2018 geschehen sein, liegt an der aktenkundigen Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und ihrer Freundin C____. Darin teilt die Privatklägerin C____ am 2. April 2018 mit, dass sie vom Berufungskläger gewürgt worden sei und dass er sie «glüpft» habe. Danach habe sie sich über die Decke erbrechen müssen (act. 325 f.). Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht vollständig klar, ob sich dieser Chatverlauf wirklich auf das angeklagte Ereignis bezieht, da die Privatklägerin in diesem Zusammenhang nie erwähnt hat, sie habe sich erbrechen müssen. Allerdings passt die Aussage, sie habe sich über ihre Decke erbrochen, zum Würgevorfall mit dem Knie, der ja auf dem Bett stattgefunden haben soll. So oder so hat C____ bestätigt, von der Privatklägerin über den angeklagten Vorfall unterrichtet worden zu sein, auch wenn sie sich nicht hat erinnern können, wann dieser stattgefunden haben soll (act. 346). Jedenfalls erscheint die zeitliche Zuordnung ins Frühjahr 2018 nach dem Gesagten nachvollziehbar und auch höchstwahrscheinlich, auch weil es gerichtsnotorisch ist, dass sich häusliche Gewalt im Laufe der Zeit in ihrem Ausmass tendenziell steigert und die gewählte Reihenfolge der Ereignisschilderung durch die Privatklägerin dafür spricht. Dem Anklagegrundsatz ist mit der Einordnung des Vorfalls ins «Frühjahr 2018» jedenfalls Genüge getan.

3.4      Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei Würgevorfällen wird eine solche namentlich dann angenommen, wenn der Täter derart auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) auftreten, die als handfeste Befunde für eine Hindurchblutungsstörung gelten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2023 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dabei unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz vom Eventualvorsatz auf Tötung insofern, als die Täterschaft mit Gefährdungsvorsatz darauf vertraut, dass der Tod ihres Opfers nicht eintreten wird (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 129 StGB N 46).

3.5      Da mangels eines Arztbesuches bzw. mangels rechtsmedizinischer Begutachtung kurz nach dem Ereignis keine objektiven Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen vorliegen, sind hinsichtlich der Prüfung der unmittelbaren Lebensgefahr die Angaben der Privatklägerin heranzuziehen (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktob23 2019 E. 2.2.). Typische Symptome eines (potentiell lebensgefährlichen) Würgevorgangs sind unkontrollierter Urin- oder Kotabgang, Schwarzwerden vor den Augen, Schwindel, Übelkeit, Schluckbeschwerden und Heiserkeit. Auf die Frage, was sie bei und nach diesem Übergriff gefühlt habe, hat die Privatklägerin angegeben: «Ich hatte Todesangst. Ich fühlte mich ausgeliefert. Ich bekam keine Luft mehr, mein Brustkorb und mein Zwerchfell haben mir weh gemacht. Ich hatte danach die ganzen Abdrücke, Kopfschmerzen und einfach Angst. Ich hatte richtig Angst und Panikattacken über einen längeren Zeitraum» (act. 279). Soweit sich die Privatklägerin im Chat vom 2. April 2018 auf diesen Vorfall bezieht, musste sie zusätzlich heftig erbrechen, was ebenfalls für ein massives Einwirken auf ihre Atemwege spricht. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. Januar 2022 (nachfolgend Gutachten IRM) hält zum vorliegend geschilderten Vorgang fest, dass eine Kompression der Halsweichteile durch «ein Knie am Hals» herbeigeführt werden könne, wobei aufgrund der bei dieser Methode breitflächigeren Kompression Halshautverletzungen gar gänzlich fehlen könnten. Es bejaht zudem das Vorliegen von Zeichen einer Hirnfunktionsstörung für die geschilderten Symptome beim Vorfall auf Teneriffa (s. dazu unten E. 5.3), weshalb diesbezüglich abstellend auf die Aussagen der Privatklägerin von Lebensgefahr ausgegangen werden könne (Gutachten IRM act. 246). Da die von der Privatklägerin geschilderten Symptome im gegenständlichen Ereignis vergleichbar mit denjenigen auf Teneriffa sind, ist auch für diesen Anklagevorwurf in Übereinstimmung mit der Vor­instanz von Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts, dass die Privatklägerin den Vorfall auf Teneriffa als noch brutaler erlebt hat.

3.6      Die Gefährlichkeit seines Handelns muss dem äusserst muskulösen und der Privatklägerin in jeder Hinsicht körperlich massiv überlegenen Berufungskläger klar gewesen sein. Ausserdem dürfte die Regulierung der Krafteinwirkung mit einem Knie auf den Hals einer Person wohl noch schwieriger sein, als bei einer Einwirkung mit den Händen. Damit ist gestützt auf die erstellten Umstände des Vorfalls davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine Gefährdung des Lebens der Privatklägerin in Kauf nahm. Dies in der Meinung, er beherrsche den Vorgang, da nichts darauf hinweist, dass er auch ihren Tod gebilligt hätte. Damit ist das Strafurteil betreffend den Schuldspruch der Gefährdung des Lebens aufgrund der Kompression des Halsbereiches mit dem Knie zu bestätigen.

3.7      Das Berufungsgericht schliesst sich sodann dem Strafgericht an, wenn dieses erklärt, es gehe nur beim Vorfall auf dem Bett von einer Gefährdung des Lebens aus, da gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt sei, dass der Vorfall im Bad ebenso gravierend war. Dies scheint mit Blick auf die Aussage der Privatklägerin «[…] Bei mir im Badzimmer hat er mich vor allem am Hals gepackt, um mich zu schlagen, aber wirklich gewürgt hat er mich in Teneriffa und auf dem Bett» (act. 275) überzeugend.

4.

4.1      Gemäss Ziffer 3 der Anklage soll der Berufungskläger an einem nicht mehr eruierbaren Tag im April 2018 während einer Auseinandersetzung die seitlich vor ihrer Wohnungseingangstür im Treppenhaus stehende Privatklägerin mit seinen Armen derart heftig gestossen haben, dass sie die 8-stufige, mit Metallplatten versehene und 175 cm lange Treppe mit einem Gefälle von 69 % bis zum Zwischenboden des Treppenhauses hinuntergefallen sei. Dabei habe sich die Privatklägerin eine Beule am Kopf und Schürfungen an Armen, Beinen und Füssen zugezogen. Die Schmerzen im Bein hätten lange Zeit angedauert und die Privatklägerin leide seither unter einem chronischen Schmerzsyndrom im Halswirbelsäulenbereich. Vorgeworfen wird dem Berufungskläger aufgrund dessen eine versuchte schwere Körperverletzung.

4.2      Das Strafgericht hat das Stattfinden dieses Vorfalls gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als erstellt erachtet. Sie vertritt aber die Auffassung, die Privatklägerin habe betreffend ihren genauen Standort, bevor sie die Treppe hinunterstürzte, unterschiedliche Angaben gemacht. Deshalb lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob sie sich dem Berufungskläger bewusst in den Weg gestellt habe - was der Fall wäre, wenn sie sich in die Wohnungstür gestellt hätte - oder aber an derjenigen Stelle gestanden sei, wo sie auf einem erklärenden Foto ihre Schuhe platziert habe, oder aber, ob sie leicht seitlich gestanden sei, wie sie dies an der ersten Einvernahme ausgeführt habe. Auch sei fraglich, wie die Privatklägerin seitlich die Treppe habe hinabstürzen können, wenn sie wie von ihr beschrieben vom Berufungskläger frontal nach hinten gestossen worden sei. Der präzise Standort vor ihrem Treppensturz sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob der Berufungskläger beim Wegschubsen damit habe rechnen müssen, dass die Privatklägerin die Treppe hinunterstürzen könnte, mithin ob er einen solchen Ausgang seines Handelns und damit auch eine mögliche schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Strafurteil act. 708 f.).

4.3      Die Privatklägerin hat am 8. Juli 2020 dazu ausgesagt: «Ich stand bei meiner Wohnungseingangstür und er war vor der Tür in der Wohnung. Ich habe ihm aber nicht den Weg versperrt, denn ich wusste, dass er dann ausrasten würde. Wir hatten Streit und ich sagte ihm, dass er nicht gehen soll und wir das nun besprechen sollen. Er hat mich dann so gestossen, dass ich im Treppenhausflur die Treppe hinunterfiel. Meine Wohnung ist im dritten Stock und auf dem Zwischenstock habe ich meine Waschmaschine und Tumbler. Ich fiel also aus dem Flur die Treppe hinunter bis zur Waschmaschine. Das war im April 2018. Ich weiss das noch so genau, weil es das erste Mal war, dass ich ihn bei einer Lüge erwischt und damit konfrontiert habe. Er hat mich über vierzig Mal betrogen». Auf Nachfrage hat sie angegeben: «Das sind ca. 1,5 Meter. Ich weiss noch, ich fiel seitlich die Treppe hinunter, nicht nach hinten. Das war ein Reflex glaube ich, um meinen Kopf zu schützen. Ich stand auch nicht frontal zu ihm, sondern leicht seitlich, deshalb fiel ich so hinunter». Auf die Frage, wie der Berufungskläger sie gestossen habe, hat sie geantwortet: «Soviel ich weiss, so wie er war. So à la "Komm, verpiss dich" (Anmerkung Prot.: macht Stossbewegung mit beiden Armen vom Körper weg) […]» (act. 277f.) Im Nachgang zur Einvernahme schickte sie dem Einvernehmenden per E-Mail-Schreiben eine Fotografie ihres Hausflurs und der Treppe, wo sie gestürzt sein soll. Dazu stellte sie ein paar Schuhe dort auf den Hausflur, wo sie ihrer Erinnerung nach beim Vorfall gestanden sein soll (act. 311). An der zweiten Einvernahme am 30. September 2021 kam es nicht zu näheren Beschreibungen des Vorfalls seitens der Privatklägerin. Sie hat ihn zwar von sich aus nochmals erwähnt (act. 215), im späteren Verlauf der Einvernahme jedoch einzig bestätigt und ihre Gefühle beim Vorfall beschrieben (act. 217: «Nein. Ich weiss einfach, dass ich mich in den Boden schämte, als ich am Boden lag […]»). An der Strafgerichtsverhandlung hat sie dazu gemäss dem schriftlichen Protokoll angegeben: «Und vorher war noch das mit der Treppe. Dort weiss ich ein bisschen besser Bescheid, es ist mir noch sehr präsent. Wir haben dort gestritten, weil er mich angelogen hatte. Weil seine Ex-Freundin mir schrieb, er aber behauptete, er kenne diese Frau nicht, er habe mit ihr keinen Kontakt. Jetzt im Nachhinein weiss ich, dass er mich x-mal betrogen und mich während der ganzen Beziehung angelogen hat. Es kam dort zu einer Auseinandersetzung, er wollte dann weglaufen. Die Tür war offen, ich stellte mich aber in die Tür und sagte ihm, es bringe jetzt nichts, wenn er einfach weglaufe, wir müssen jetzt gemeinsam reden. Und dann hat er mich so weggeschubst (Anmerkung Prot.: zeigt vor: mit beiden Händen von sich weggeschoben). Das war auch dort, als ich Blut an den Fersen hatte. Er ging dann einfach davon» (Prot. HV Strafgericht act. 649). Im Unterschied zum schriftlichen Protokoll ergibt sich aber beim Abhören des Audioprotokolls, dass die Privatklägerin beim zitierten zweitletzten Satz tatsächlich gesagt hat «[…] Die Tür war offen, ich stellte mich aber vor die Tür […]» (Audio-protokoll HV Strafgericht Teil 1, Minute 54.38). Damit hat sie den Vorfall gleich wie bei der Einvernahme vom 8. Juli 2020 geschildert.

4.4      Damit hat die Privatklägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts diesen Vorfall sehr präzis und immer gleichbleibend geschildert, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass sie sich im Moment des Gestossenwerdens vor der Wohnungseingangstüre im Hausflur (und nicht in der Tür bzw. im Türrahmen) befand. Dabei stand sie wohl ziemlich genau dort, wo sie auf dem eingereichten Foto erklärend ein Paar Schuhe platzierte und damit leicht seitlich nahe bei der Treppe. Bei dieser Positionierung erklärt sich ein seitlicher Treppensturz nach einem Stoss von frontal auf die Körpervorderseite sehr gut, da sich Wand und Treppenabgang unmittelbar dahinter befinden. Mithin scheint plausibel, dass sie zuerst Richtung Wand gestossen wurde und dann seitlich die Treppe hinunterfiel. Dass ein Treppensturz zu schweren und schlimmstenfalls bleibenden Körperverletzungen (oder gar zum Tod) führen kann, ist dem Allgemeinwissen zuzuordnen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Treppe, wie hier, zusätzlich an den Stufenkanten mit Metall beschlagen ist (act. 385). Auch das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten des Berufungsklägers nach ihrem Sturz zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass dieser eine schwere Verletzung seiner damaligen Partnerin in Kauf nahm, da er sich danach in keiner Art und Weise um sie gekümmert habe (act 275, Aussage der Privatklägerin auf die Frage, ob sich der Berufungskläger nach dem Sturz um sie gekümmert habe: «Nein. Neben A____ hätte man sterben können. Wenn er wütend war, dann war ihm alles egal. Er hat keine Empathie, was er auch von sich selber sagt […]»). Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass ihn die Folgen seines Handelns erschrocken hätten und er sich um die Privatklägerin und deren Verletzungen gekümmert hätte. Der Berufungskläger ist deshalb wegen diesen Vorfalls wie angeklagt wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.

5.

5.1      Sodann hat das Strafgericht den Berufungskläger der Gefährdung des Lebens aufgrund des in Ziffer 4 der Anklage geschilderten Vorfalls in einem Hotelzimmer auf Teneriffa an einem nicht mehr eruierbaren Tag im Juli 2018 schuldig erklärt (zur Schweizer Zuständigkeit des auf spanischem Hoheitsgebiet erfolgten Ereignisses s. die unbestrittenen Rechtsausführungen im Strafurteil act. 700 ff.). Dort soll der Berufungskläger die Privatklägerin gemäss der Anklage zusammengefasst während eines gemeinsamen Ferienaufenthalts und nach einem vorgehenden Streit in einem Restaurant mit beiden Händen am Hals gepackt, in die Luft gehoben und mit viel Kraft gewürgt haben. Die Privatklägerin habe deshalb keine Luft mehr bekommen, unter Atemnot gelitten sowie Schweissausbrüche und Todesangst ausgestanden. Sie habe sich dabei auf die Lippen gebissen und vom Würgen Handabdrücke bzw. Striemen an ihrem Hals abbekommen. Danach habe ihr die Gurgel geschmerzt, sie habe unter Schluckbeschwerden gelitten und eine Zeitlang Mühe mit der Atmung gehabt. Ausserdem habe sie noch während drei Tagen unter einer starken Migräne gelitten. Der Berufungskläger bestreitet, dass es einen solchen Vorfall gegeben habe.

5.2      Der angeklagte Vorfall auf Teneriffa ist das Ereignis, welches für die Privatklägerin unverkennbar ganz besonders bedrohlich und einprägsam war und über welches sie anlässlich all ihrer Einvernahmen am meisten zu berichten wusste. Wie bereits dargelegt (s. oben E. 2.5) beginnt dieses Ereignis für die Privatklägerin eigentlich bereits mit dem Abflug in die Ferien, wo der Berufungskläger schon im Flugzeug zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Beziehung beenden wolle. Der Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf pauschal, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Depositionen der Privatklägerin auseinanderzusetzen. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz kann damit verwiesen werden (Strafurteil S. 18 ff). Soweit der Berufungskläger ausführen lässt, nicht einmal ihrer Freundin C____ erzähle sie im versandten Chat davon, dass sie auf Teneriffa von ihm gewürgt worden sein soll, ist er darauf hinzuweisen, dass die aktenkundige Chat-Nachricht vom 30. Juli 2018, in welcher die Privatklägerin Bezug auf diesen Ferienaufenthalt nimmt, für die Mutter des Berufungsklägers bestimmt war und nur irrtümlicherweise an C____ versandt wurde (act. 327, nachfolgende Nachricht der Privatklägerin an C____: «sorry alti isch e muster gsi woni sim mami ha welle schribe»). Die Adressatin des Schreibens erklärt die Zurückhaltung in der Schilderung der Gewaltproblematik. Immerhin ist eindrücklich, dass die Privatklägerin sogar der Mutter des Berufungsklägers mitteilen wollte, dass er ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt habe. Dass sie gegenüber seiner Mutter davon nicht detaillierter erzählt, ist nachvollziehbar, schliesslich handelt es sich bei der Mutter um eine Person, die dem Berufungskläger näherstehen dürfte als der Privatklägerin. Anders als es vom Berufungskläger dargestellt wird, hat hingegen C____ mit offensichtlichem «Insiderwissen» Auskunft zu diesem spezifischen Ereignis auf Teneriffa geben können und hatten die zwei Freundinnen unmittelbar nach dem Vorfall telefonischen Kontakt (s. oben E. 2.6). Das Berufungsgericht hat jedenfalls keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie angeklagt ereignet hat.

5.3      Das der Berufungskläger mit diesem angeklagten Akt der Gewalt gegen die Berufungsklägerin deren Leben im Sinne von Art. 129 StGB ernsthaft gefährdete, steht ebenfalls fest, da er dies bereits mit dem von der Privatklägerin als weniger heftig empfundenen Angriff auf ihre körperliche Integrität im Frühjahr 2018 getan hat (s. oben E. 3.5). Beispielhaft seien hier einzig einige Aussagen der Privatklägerin dazu aus der Einvernahme vom 8. Juli 2020 zitiert: «Ich dachte, ich sterbe. Atemnot, Panik. Ich hatte Zustände und dachte, ich drehe durch. Ich war überall rot. Ich hatte Atemnot und Schweissausbrüche. Und ich konnte nicht mehr schlucken. Seither, immer wenn ich Angst habe, habe ich wie ein Globusgefühl (Anmerkung Prot.: zeigt auf ihren Hals unterhalb der Gurgel). Ich hatte wirklich Todesangst», «Ich hatte seine Handabdrücke am Hals. Ich hatte Wunden an den Lippen, denn ich hatte vor Angst auf meine Lippen gebissen. Dass weiss ich noch, denn am nächsten Tag wollte ich Lippenstift aufmalen, um die Wunden zu überdecken. Ich hatte wirklich Bissabdrücke von mir selber und blutete auch etwas hier (Anmerkung Prot.: zeigt auf die Mitte der Unterlippe)». Auf die Frage, ob sie das Bewusstsein verloren habe, hat sie angegeben: «Nein. Aber mir war danach schlecht/übel. Ich fühlte mich danach auch, als hätte ich einen Drink zu viel gehabt. Aber das könnte auch von der Panik herrühren, denn ich hatte wirklich Todesangst und dachte, dass er mich umbringen würde» und auf die Frage, ob sie länger anhaltende Symptome gehabt habe: «Ich hatte psychisch gesehen Panikattacken gehabt, Würgegefühle. Und ich hatte länger Mühe mit Atmen. Und man hat halt die Flecken seiner Fingerabdrücke an meinem Hals gesehen. Und ich hatte drei Tage lang stark Migräne» (act. 275 ff.). Auch mit dem Gutachten IRM wird das Vorliegen von Lebensgefahr gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres bejaht (act. 246). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens ist demnach zu bestätigen.

6.

6.1      Mit Ziffer 7 der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, an nicht mehr eruierbaren Tagen während der Dauer der zweiten Beziehungsphase - also von Juni bis August 2019 – der Privatklägerin in ihrer Wohnung wiederholt mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen und ihr an einem Tag beide Handgelenke mit der Hand derart fest gedrückt zu haben, dass sie deswegen grossflächige Hämatome erlitten habe. Der Berufungskläger habe sich damit der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Das Strafgericht erwägt dazu, nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» sei davon auszugehen, dass sämtliche Vorfälle sich vor dem 26. Juni 2019 ereignet hätten, womit keine rechtzeitig eingereichten Strafanträge vorliegen würden. Erstellt sei aber aufgrund der von der Privatklägerin am 28. Juli 2019 an ihre Freundin C____ versandten Fotografien eines Hämatoms am Handgelenk sowie einer Verletzung am Hals allerdings, dass es auch an diesem Tag zu einer einfachen Körperverletzung gekommen sei. Für diesen angeklagten Vorfall liege demnach ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Sie verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einfacher Körperverletzung.

6.2      Der Berufungskläger lässt dagegen einwenden, die Privatklägerin habe der zweiten Beziehungsphase überhaupt keine konkreten Ereignisse (mehr) zuordnen können, ausser Hämatome an den Handgelenken. Die Handgelenke seien «aber in der hier angeklagten Ziffer nicht dokumentiert». Es sei unklar, ob das Anklageprinzip eingehalten sei. Auch existiere in den Akten die Fotografie eines Hämatoms vom Januar 2018. Es könne nicht mehr rechtsgenügend festgestellt werden, wann das Hämatom am Handgelenk auf der Fotografie auf der Aktenseite 332 entstanden sei.

6.3      Mit der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen «[…] Zudem drückte er (der Berufungskläger) ihr (der Privatklägerin) an einem nicht mehr eruierbaren Tag ihre beiden Handgelenke mit seiner Hand derart fest, dass sie grossflächige Hämatome erlitt». Damit ist nicht nachvollziehbar, warum die Verteidigung die Ansicht vertritt, diese spezifische Art und Weise der Zuführung von Hämatomen an den Handgelenken sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Sodann überzeugt die Argumentation des Strafgerichts, die Privatklägerin habe das Foto ihrer Handgelenksverletzung ihrer Freundin C____ nachweislich am 28. Juli 2019 geschickt (Datumserfassung auf der Fotonachricht), weshalb davon auszugehen sei, dass diese an diesem Tag entstanden sei. Wenig Sinn macht nämlich, dass die Privatklägerin - welche ihre Freundin laufend über den Stand ihrer Beziehung informierte - ihr am 28. Juli 2019 eine viel früher erstellte Fotografie einer Verletzung versandt haben soll. Dies umso mehr, als die Privatklägerin die Dokumentation ihrer Verletzungen gemäss ihren Aussagen fortwährend löschte, nachdem sie sie jeweils an C____ versandt hatte. Sodann hat die Berufungsklägerin selbst ausdrücklich eine derartige Gewaltausübung in die zweite Beziehungsphase einordnen können (act. 222 auf die Frage nach Vorfällen im Jahr 2019: «Ich weiss nur, dass meine Handgelenke ganz fest blau waren. Blau/violett. Beide Handgelenke, weil er mich gepackt und zugedrückt hatte. Aber mehr kann ich nicht sagen»). Damit ist erstellt, dass diese Verletzung am 18. Juli 2019 oder wenige Tage zuvor entstanden sein muss.

6.4      Richtig erscheint die Einordnung dieser Hämatome als einfache Körperverletzung, auch wenn sie an der Schnittstelle zur Tätlichkeit einzuordnen sind (vgl. Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 126 N 5). Dass der Berufungskläger der Privatklägerin diese Körperschädigung mit (Eventual)vorsatz zugefügt haben muss, ergibt sich zwangslos aus der Beschreibung des ursächlichen Vorfalls durch die Privatklägerin.

7.

7.1      Schliesslich erklärte die Vorinstanz den Berufungskläger der in Ziffer 8 der Anklage geschilderten Drohung schuldig. Gemäss der Anklageschrift soll der Berufungskläger der Privatklägerin am 11. August 2029, um 12.09 Uhr, gedroht haben, indem er ihr Folgendes per Schreiben auf das Mobiltelefon zukommen liess: «Du wirst dich immer umdrehen müssen. Wir werden sehen, welcher Typ dir noch hilft. Geh zu deinen Männern zurück, du Hure». Der Berufungskläger bringt dazu einzig vor, es werde einerseits bestritten, dass es sich bei dieser Nachricht um eine Drohung handle und andererseits, dass die Privatklägerin deswegen in Angst und Schrecken versetzt worden sei.

7.2      Zu Recht bestreitet der Berufungskläger nicht, die zitierte Nachricht überhaupt versandt zu haben. Dies ist mit den aktenkundigen Nachrichten ohne Weiteres erstellt (act. 336). Wie die Vorinstanz richtigerweise argumentiert, wurde die Textnachricht von der Privatklägerin auch umgehend als Drohung wahrgenommen, schliesslich hat sie dem Berufungskläger mit Verweis auf die Textnachricht «Du wirsch immer.müsse umdreihe» (sic) mit «droh mir nit» geantwortet (act. 337). Dass sie vor dem Hintergrund der von ihr wegen dem Berufungskläger erlittenen massiven Gewalt durch die Nachricht verängstigt im Sinne der Strafbestimmung der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wurde, ist nachvollziehbar und bedarf keiner besonders ängstlichen Natur. Natürlich befürchtete die Privatklägerin aufgrund der offenbar nachhaltend negativen Gefühlen des Berufungsklägers nach vollzogener Trennung von diesem weiterhin physisch drangsaliert zu werden. Die Androhung physischer Gewalt erfüllt sodann ohne Weiteres die Anforderung an die Androhung eines schweren Nachteils, den es für die Tatbestandserfüllung bedarf (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 180 N 23).

8.

Weshalb die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) nicht korrekt sein soll, führt die Verteidigerin erst gar nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass bei der Hausdurchsuchung vom 16. September 2020 im Schreibtisch des Schlafzimmers des Berufungsklägers ein als Waffe geltender Teleskop-Schlagstock gefunden wurde, ist aktenkundig (act. 142, 166) und der Teleskopstock wurde beschlagnahmt. Die Behauptung des Berufungsklägers im Vorverfahren, der Schlagstock gehöre einem Freund und er sei sich nicht mehr bewusst gewesen, dass dieser immer noch bei ihm deponiert gewesen sei, vermag nicht zu verfangen und ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich befand sich der Schlagstock nicht irgendwo, sondern genau dort, wo der Berufungskläger noch zwei Pfeffersprays aufbewahrte. Sodann hat der Berufungskläger nicht preisgegeben, wer dieser Freund sein soll. Mit derart unüberprüfbaren Behauptungen vermag er nicht zu überzeugen. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

9.

9.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

9.2      Dem Gesagten nach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft soweit es deren Rechtsbegehren betreffend eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung betrifft - in Ergänzung zum erstinstanzlichen Schuldspruch zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen und sind alle weiteren Schuldsprüche zu bestätigen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. der Bildung einer Gesamtstrafe ist deshalb neu die versuchte schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (in Anwendung der altrechtlichen Bestimmung von Art. 122 StGB [aStGB]).

9.3      In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass ein Treppensturz grundsätzlich geeignet ist lebensgefährliche und/oder bleibende Körperschädigungen zu verursachen. Tatsächlich hat der Sturz der Privatklägerin nur vorübergehende Verletzungen kleinerer Art wie Schürfungen und Hämatome verursacht. Inwieweit ihre Rückenbeschwerden damit in Zusammenhang stehen, ist gemäss dem Gutachten IRM nicht erstellt (act. 245 f.), ebenso wenig ist anzunehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund des Sturzes Lebensgefahr bestand (act. 247). Dieser glimpfliche Ausgang des Vorfalls ist allerdings keinesfalls dem Handeln des Berufungsklägers zu verdanken, sondern einzig dem Zufall. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Handeln eine grosse Rücksichtslosigkeit und eine geringe Wertschätzung gegenüber der körperlichen Integrität seiner damaligen Partnerin gezeigt hat. Es rechtfertigt sich, für diese Tat eine Einsatzstrafe von 11 Monaten festzulegen, welche aufgrund des Nachtatverhaltens (sich nicht um die Privatklägerin kümmern) um einen Monat auf 12 Monate zu erhöhen ist. Betreffend die übrigen Täterkomponenten kann auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, wonach weitere Aspekte allesamt als neutral zu bewerten sind. Auch in Bezug auf die Strafzumessung für die übrigen Straftaten zu Lasten der Privatklägerin kann ebenfalls auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil act. 715 f.). Die für diese Taten festgelegten Strafhöhen erscheinen angemessen, wobei die für den Vorfall auf Teneriffa vom Strafgericht festgelegte Strafhöhe von 12 Monaten nun neu zu asperieren ist, da diese Gefährdung des Lebens nicht mehr die Einsatzstrafe festlegt. Die Strafhöhe für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin im Jahr 2018 auf Teneriffa wird asperiert auf 9 Monate fixiert. Unter Hinzurechnung der asperierten Strafhöhe von 6 Monaten für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin beim Würgevorfall auf dem Bett im Frühjahr 2018 und weiterer 2 Monate asperiert für die einfache Körperverletzung (darin widerspiegelt sich, dass es sich um eine Körperverletzung am unteren Rand der unter diesen Tatbestand möglichen Körperverletzungen handelt) sowie eines weiteren Monates (asperiert) für die Drohung im Jahr 2019 nach Beendigung der Beziehung resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten, womit das Aussprechen einer Geldstrafe von Vornherein nicht in Frage kommt (Art. 34 StGB). Der Berufungskläger ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

9.4      Zu bestätigen ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Vergehen gegen das Waffengesetz isoliert betrachtet nicht zum Verhängen einer Freiheitstrafe, sondern zu einer Geldstrafe geführt hätte, und diese Tat auch nicht in einem direkten Zusammenhang zu den Gewaltdelikten zum Nachteil der Privatklägerin steht, weshalb die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestätigt werden kann (Strafurteil act. 706). Allerdings ist zu ergänzen, dass der Besitz von Waffen und die Ausübung von Gewalt gegen Personen klarerweise nicht komplett zusammenhangslos sind und (illegaler) Waffenbesitz bei gewaltausübenden Personen erhöhte Bedenken weckt. Dem wird allerdings mit dem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Rechnung getragen (s. unten E. 9.6) Insgesamt erweist sich das Strafmass zwar als äussert mild, bewegt sich aber im vertretbaren Ermessensspielraum. Die Höhe des Tagessatzes ist allerdings neu festzulegen, da der Berufungskläger gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung nun CHF 5'400.– monatlich verdient (Prot. HV act. 693). Da er weiterhin bei seinen Eltern lebt, ist ihm für die allgemeinen Lebenshaltungskosten ein Abzug von 20 % vom angegebenen Lohn abzuziehen. Der so errechnete Tagessatz beträgt CHF 144.– und wird auf CHF 140.– abgerundet.

9.5      Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind.

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf, dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu können. Mit dem teilweisen Aufschub seiner Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten und der Vollziehbarerklärung von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist es ihm möglich, den Strafvollzug um die Anordnung von Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) oder der elektronischen Überwachung (Art. 79 b StGB) zu ersuchen, sofern er dannzumal die dazu notwendigen Anforderungen erfüllt.

Die Geldstrafe für den Verstoss gegen das Waffengesetz kann hingegen aufgrund der Vollziehbarerklärung seiner Vorstrafe (s. unten E. 9.6) ohne Weiteres bedingt ausgesprochen werden.

9.6      Wie angekündigt (s. oben E. 9.4), erachtet das Berufungsgericht den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. November 2019 gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.– als nicht angezeigt. Dass der Berufungskläger nachdem er für ein am 15. Januar 2019 begangenes Gewaltdelikt rechtskräftig verurteilt wurde - weiterhin eine Schlagwaffe besessen oder aber sich nachträglich zugelegt hat, zeigt, dass er sich trotz der Verurteilung in keiner Art und Weise mit seinem Gewaltproblem auseinandergesetzt hat und seine bekundete Einsicht, er habe dort einen Fehler begangen (Prot. HV act. 857) reines Lippenbekenntnis ist. Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger dem dortigen Opfer nicht «bloss» eine folgenlose Ohrfeige verpasste, sondern derart heftig zuschlug, dass das Opfer zwei Trommelfellrupturen erlitt (act. 19 f.). Angesichts seines nach der Verurteilung am 19. November 2019 begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertigt sich der Aufschub der Strafe für dieses Delikt nicht mehr. Es kommt deshalb zu einem Widerruf und die bedingte Vorstrafe wird als vollziehbar erklärt.

9.7      Die Dauer der angeordneten Probezeit wird aufgrund der offensichtlich vorhandenen und massiven Gewaltproblematik (s. dazu auch unten E. 11.3), mit welcher sich der Berufungskläger - soweit bekannt nicht auseinandergesetzt hat, auf 5 Jahre angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für diese Zeit wird Bewährungshilfe angeordnet mit dem Auftrag, den Berufungskläger zu einer Auseinandersetzung mit seiner Gewaltproblematik zu bringen und ihn darin zu unterstützen. Zudem wird der Berufungskläger verpflichtet, ein entsprechendes Gewaltpräventionsprogramm zu absolvieren (Art. 44 Abs. 2 StGB).

10.

Von der Vorinstanz wurde zudem für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b StGB) zur Privatklägerin angeordnet. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Tatsache, dass sich die Privatklägerin auch noch nach der Beendigung der Beziehung von ihm bedroht fühlte, was schliesslich auch der Auslöser für ihre Strafanzeige war (s. oben E. 2.3), ist diese Anordnung sachgerecht. Allerdings erachtet das Berufungsgerichts auch hier - wie bei der Anordnung der Dauer der Probezeit eine Ausweitung des Kontakt- und Rayonverbotes auf 5 Jahre als angemessen. Ohnehin schränkt das Verbot den Berufungskläger in seiner Bewegungsfreiheit kaum ein. Demgegenüber vermag es der Privatklägerin zusätzliche Sicherheit zu vermitteln, weshalb deren Interesse an einer langen Dauer des Verbots deutlich überwiegt.

11.

11.1    Der Berufungskläger ist nigerianischer Staatsbürger, weshalb aufgrund der begangenen versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens über die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden ist (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, gilt es namentlich den Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat zu berücksichtigen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist der Rückfallgefahr, der wiederholten Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).

11.2    Der heute 30-jährige Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste im Alter von 5 Jahren aufgrund seiner bereits in der Schweiz lebenden nigerianischen Mutter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (act. 25). Dementsprechend hat er den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht sowie sämtliche Schulen und seine Ausbildungen (Lehre als Logistiker, Weiterbildung zum technischen Kaufmann) in der Schweiz absolviert, spricht er fliessend den Schweizer Dialekt und befinden sich sein berufliches sowie soziales Netzwerk in der Schweiz. Er lebt weiterhin mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen in einer Wohnung in [...], Kanton Basel-Landschaft. Gemäss seinen Angaben lebt sein Bruder im Kanton Aargau. Eine Lebenspartnerin hat er zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (Prot. HV act. 855). In wirtschaftlicher Hinsicht ist er nie negativ aufgefallen. Er hat im Gegenteil erfolgreich seine Ausbildungen abgeschlossen und ist all seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen. Aktuell arbeitet er als Leiter für Transport und Logistik und absolviert eine Weiterbildung in Betriebswirtschaft (Prot. HV act. 855). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (act. 25). Seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten - und damit seit über 4 Jahren - ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gesundheitliche Probleme sind keine bekannt. Beim Berufungskläger handelt es sich mithin um eine ausländische Person, welche gemäss dem Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB «in der Schweiz aufgewachsen ist», weshalb seiner «besonderen Situation Rechnung zu tragen ist» (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 124). Gemäss seinen Angaben beherrscht der Berufungskläger die Sprache seiner Herkunftsregion Igbo nur dürftig (act. 9). Neben Deutsch spricht er allerdings auch Englisch, die Amtssprache Nigerias. In Nigeria leben sodann weitere Verwandte des Berufungsklägers, zu welchen er aber wenig Kontakt haben will. Vor Strafgericht gab er an, letztmals vor ca. 10 Jahren sein Heimatland wegen eines Familienfests besucht zu haben (Prot. HV Strafgericht act. 640). Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger eindeutig einen viel grösseren Bezug zur Schweiz als zu Nigeria hat, auch wenn gleichzeitig davon auszugehen ist, dass er sich in Nigeria aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen sowie den dort lebenden Familienangehörigen durchaus ein neues Leben aufbauen könnte. Die Umstellung auf solch neue Lebensumstände wäre aber zweifelslos mit einer grossen Härte verbunden. Ein Härtefall ist angesichts des Dargelegten somit anzunehmen.

11.3    Der Annahme eines Härtefalls ist immanent, dass der Berufungskläger ein grosses Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Berufungskläger schwere Gewaltdelikte begangen hat und bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist. Allein das Strafmass zeigt auf, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um alles andere als eine Bagatelle handelt. Dass sich die Delikte in einem Gesamtzeitraum von zwei Jahren ereigneten, zeigt sodann eindrücklich, dass es sich auch keineswegs um eine einmalige Abweichung von seinem Normverhalten - aufgrund einer irgendwie gearteten speziellen Situation - handelt, sondern dass beim Berufungskläger ein grundlegendes Gewaltproblem vorliegt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verurteilung ein Umdenken beim Berufungskläger auszulösen vermag und er sodann zusammen mit der Bewährungshilfe und im Rahmen des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung mit der Thematik angeht und sein Verhalten nachhaltig zu verändern vermag. Festzuhalten ist sodann, dass er seit über 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Aus diesem Grund vermag zum heutigen Zeitpunkt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gerade noch zu überwiegen und es wird auf ein Aussprechen der obligatorischen Landesverweisung verzichtet.

12.

Der Privatklägerin wurde vom Strafgericht eine Genugtuungssumme von CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019 (Datum der Anzeigeerstattung) zugesprochen. Die Privatklägerin hat die Abweisung ihrer Mehrforderung von CHF 3'500.– nicht angefochten. Nachdem der Berufungskläger nun zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt wird, ist kein Grund ersichtlich, die gesprochene Genugtuungsforderung zu reduzieren oder gar aufzuheben. Das Strafurteil ist diesbezüglich zu bestätigen.

13.

Bei diesem Ausgang des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens unterliegt der Berufungskläger vollständig, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch an der Kostenauferlegung im angefochtenen Strafurteil ändert sich damit nichts. Seine amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin haben je ihre Honorarnote eingereicht, welche genehmigt werden. Der Berufungskläger wird nebst der Zahlung der Urteilsgebühren verpflichtet, dem Staat die durch seine amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin entstandenen Kosten zurückzuzahlen, da er als Berufstätiger ohne familiäre Verpflichtungen über genügend finanzielle Mittel dazu verfügt. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageschrift Ziffer 1 sowie je teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung), Ziffer 7 (Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung) und Ziffer 5 (Vorwurf der mehrfachen Drohung) zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags;

die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageschrift Ziffer 6) sowie teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 5 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung;

die Einziehung und Vernichtung aller im Verzeichnis [...] der Effektenverwaltung beschlagnahmten Gegenstände (Baseballschläger, Pfefferspray, Schlagstock und blaue Tabletten) in Anwendung von Art. 69 StGB;

die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'500.–;

die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST von 7,7 %, von total CHF 6'880.90 an die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], aus der Gerichtskasse;

die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST von 7,7 %, von total CHF 4'275.80 an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], aus der Gerichtskasse.

In Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 16. bis 18. September 2020 (3 Tage), davon 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.–, je unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 129, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 43, 49 Abs. 1 und 51 StGB.

Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten die Weisung erteilt, einen Kurs zum Umgang mit Aggression und physischer Gewalt zu absolvieren.

Zudem wird dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin B____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 lit. a StGB) sowie sich ihr zu nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus (zurzeit [...]strasse [...]) oder an ihrem jeweils aktuellen Arbeitsort aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall) ausnahmsweise abgesehen.

Die gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019, an die Privatklägerin B____ verurteilt.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 4'186.50 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 126.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 403.90 (7,7 % auf CHF 2'832.50 [Aufwand bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 2'293.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]), somit total CHF  5'529.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'949.50 und ein Auslagenersatz von CHF 33.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.45 (7,7 % auf CHF 866.– [Aufwand bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 1'083.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]), somit total CHF  2'137.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Bewährungshilfe

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-       Kantonsbüro Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.7 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2024 SB.2023.7 (AG.2024.479) — Swissrulings