Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2024 SB.2023.68 (AG.2024.459)

26 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,984 mots·~25 min·3

Résumé

geringfügiger Diebstahl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.68

URTEIL

vom 26. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Juni 2023

betreffend geringfügiger Diebstahl

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 wurde A____ des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (bei Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag eingestellt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung von Beschlagnahmegut angeordnet und es wurden dem Beurteilten Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr von je CHF 200.– auferlegt, die Mehrkosten von CHF 223.60 wurden zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wurde A____ die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Dieser wurde aus der Strafgerichtskasse vergütet.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat B____, Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte der Berufungskläger, das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juni 2023 sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen wegen geringfügigen Diebstahls unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Er sei von der Anklage kostenlos freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.

In seiner Berufungsbegründung vom 2. April 2024 beantragt der Verteidiger in Abweichung von der Berufungserklärung zur Hauptsache die Einstellung des Verfahrens, indem er seine Begehren folgendermassen formuliert: «Das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juni 2023 sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen von A____ wegen geringfügigen Diebstahls unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Das Strafverfahren gegen A____ sei zufolge fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. Eventualiter sei A____ von der Anklage kostenlos freizusprechen. Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614) sei nach Rechtskraft des Urteils an A____ zurückzugeben». Die Staatsanwaltschaft hat darauf mit Eingabe vom 22. April 2024 geantwortet und beantragt die Abweisung der Berufung.

Was die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, vorbehältlich erforderliche Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden. Dabei wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Ferner wurde dem Berufungskläger nach Eingang der Mitteilung von B____, wonach er die amtliche Verteidigung weiterführen wolle, diese mit Verfügung vom 30. November 2023 für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies zutrifft, entscheidet sich – wie schon die Formulierung ergibt – nicht anhand der ursprünglichen Anklage, sondern nach dem erstinstanzlichen Urteil und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406 StPO N 6). Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.3      Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Auch gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers in einer erneuten Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal dieser bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz seinen Standpunkt, wonach er ein Justizopfer sei, sehr deutlich gemacht, aber mit Ausnahme der Einvernahme vom 19. März 2021 (Akten S. 96–105) nur wenig Substanzielles zum Sachverhalt ausgesagt hat (vgl. etwa Polizeirapport, Akten S. 37/8, sowie Akten S. 9–11, 69/70, 80–81, 91–94, 108, 116–118; Prot. 1. Instanz S. 2–4). Er hat seine gleichbleibende Haltung auch bereits gegenüber dem Appellationsgericht kundgetan (vgl. Berufung gegen das aufgehobene Urteil, Akten S. 188/9 sowie eigenhändige Berufungsanmeldung betr. das aktuelle Urteil vom 2. Juni 2023 und weitere Eingaben an das Appellationsgericht). Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

2.

2.1      Der Berufungskläger bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, C____ sei nicht befugt gewesen, Strafantrag wegen des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der D____ AG zu stellen.

2.2      Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung einen Freispruch beantragt. Erst in der Berufungsbegründung beantragt er zur Hauptsache die Einstellung des Verfahrens und macht ein Prozesshindernis – nämlich das Fehlen eines gültigen Strafantrags – geltend. Es fragt sich, ob er damit zu hören ist.

2.3      Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m. Hinw.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.2; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; zum Ganzen auch BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.). Dass dies grundsätzlich auch in Bezug auf eine erst nachträglich beantragte Verfahrenseinstellung gilt, hat das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom Januar 2022 festgehalten. Dort war, wie vorliegend, das Verfahren von der ersten Instanz bereits teilweise, in Bezug auf einen der Anklagepunkte, eingestellt worden. Diesen Teil des Dispositivs hatte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht angefochten und auch keine weitergehende Verfahrenseinstellung beantragt. Das Bundesgericht führte aus: «Eine darüber hinausgehende Verfahrenseinstellung beantragte der Beschwerdeführer zunächst in der Berufungserklärung nicht. Der Umfang der Berufung wurde damit durch die in dieser Hinsicht eindeutige Berufungserklärung fixiert». Der im mündlichen Parteivortrag vor der Berufungsinstanz erstmals gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Punkt stellte gemäss Bundesgericht somit eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar, welche das Berufungsgericht unbeachtet lassen durfte (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.4.1). Es hielt im selben Entscheid auch fest, dass es nichts hilft, wenn mit einem «übergeordneten Antrag» zunächst eine umfassendere Aufhebung verlangt wird, dann aber präzisiert wird, was konkret angefochten ist. Solange die schriftliche Berufungserklärung insgesamt klar interpretierbar ist und ein stimmiges Bild ergibt, bleibt sie massgeblich und sind nachträgliche Anfechtungen nicht zulässig (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.5).

2.4      Vorliegend hat der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung explizit angegeben, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils er unangefochten lässt – nämlich die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs und die Zusprechung des Honorars für die amtliche Verteidigung – und zudem konkret benannt, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils er beantragt. In diesem Rahmen hat er eine Aufhebung des Urteils «bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen» wegen geringfügigen Diebstahls und (lediglich) einen kostenlosen Freispruch beantragt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens mangels Strafantrag (obwohl er diesen Mangel bereits im erstinstanzlichen Plädoyer beanstandet hatte).

Die Anträge in der Berufungsbegründung zielen klar auf einen Freispruch, nicht aber eine Verfahrenseinstellung ab. Entsprechend hat der Berufungskläger sie dann in der Berufungsbegründung auch anders, eben abweichend, formuliert, um seinen neuen Antrag auf Verfahrenseinstellung einzubringen. Es liesse sich insoweit argumentieren, dass die Berufungserklärung eindeutig sei und keinen Raum für Interpretationen lasse, so dass der Prozessgegenstand durch sie fixiert wäre und sich der Berufungskläger darauf behaften lassen müsste. Keine Rolle würde dabei spielen, dass der neue Antrag in einer schriftlichen Berufungsbegründung gestellt wurde und nicht in einem mündlichen Vortrag anlässlich einer Gerichtsverhandlung, ist doch das Einreichen einer schriftlichen Begründung im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren nichts anderes als das Pendant zum Plädoyer vor den Schranken beim mündlichen Verfahren.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger einen konkreten Anklagepunkt beanstandet und beantragt, dafür nicht verurteilt zu werden. Er wendet sich demnach gegen den entsprechenden Schuldspruch gemäss Dispositiv und lässt nicht etwa einen ganzen Punkt unbeanstandet. Es fragt sich, ob es ihm unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime schaden kann, dass er diesen Schuldspruch erst im Nachhinein (auch) wegen einer angeblich fehlenden Prozessvoraussetzung anficht. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung vom Gericht vom Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. diesbezüglich auch Art. 404 Abs. 2 StPO, der bei offensichtlichen und krassen Fehlern greift; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2-1.5.3; BGer 6B_35/2022 vom 24. November 2022 E. 3.1.1). Daher wird die Frage des Strafantrags nachfolgend im Berufungsverfahren nochmals behandelt, obschon sie der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht thematisiert hat.

2.5      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden ausschliesslich Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 StPO N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 m.w.Hinw.).

Vorliegend kommt diese Einschränkung allerdings nicht zum Tragen, da sich der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt. Das hat zur Folge, dass das Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines Vergehens, die zu einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung geführt hat, mit freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl das schriftliche Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406 StPO N 6, mit Kritik). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Beweisanträgen: Bildeten von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, nachdem die ursprüngliche Anklage noch auf ein Vergehen lautete. Der Berufungskläger hat indessen im Berufungsverfahren gar keine neuen Beweiserhebungen beantragt und auch seine Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen dieselben wie vor erster Instanz.

2.6      C____, Vertriebsleiter bei der D____ AG, hat am 18. August 2020 telefonisch gegenüber der Polizei einen Strafantrag wegen Diebstahls zu Protokoll gegeben (Akten S. 52). Dass diese Form der Antragstellung grundsätzlich gültig ist, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Er macht indessen geltend, C____ sei gar nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen.

Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97 E. 2.1; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; je m. Hinw.). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch an einen Vertreter delegiert und von diesem gültig ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben.

Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen; BGE 122 IV 207 E. 3.a; BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3; 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3 m. Hinw.). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen, ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit u. dgl. (BGE 122 IV 207 E. 3.a m. Hinw.; BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3). Die Frage, ob erteilte Vollmachten den Vertreter zum Erheben eines Strafantrags ermächtigen beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip (BGE 122 IV 207 E. 3.e BGer 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Ermächtigung eines Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV 167 E. 1b und c; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist zunächst dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Bei juristischen Personen sind sodann aber auch all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4).

Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4; 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 m. Hinw.). Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte (natürliche oder juristische) Person einen Strafantrag zu stellen. Es genügt, wenn die antragstellende Person – ggf. auch ohne schriftliche Vollmacht – im Namen des Geschädigten Strafantrag stellen darf, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur Wahrung des betroffenen Rechtsguts verpflichtet anzusehen ist. In einem grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag stellende Angestellte kraft seiner Funktion für den Schutz jener Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind. Ob er echte oder faktische Organstellung oder eine geschäftsführende Position innehat, ob er zeichnungsberechtigt und verfügungsberechtigt über das betroffene Rechtsgut ist, erscheint bei der delegierten Ausübung der Antragsberechtigung nicht von Belang (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.5, 1.5.1; 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4; vgl. auch BGE 118 IV 167 E. 1c).

Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Rechtsprechung zutreffend eine rechtsgültige Antragstellung durch C____ bejaht, worauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5). Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass C____s Interessen am Gebrauch der betroffenen Objekte durch den beanzeigten Diebstahl unmittelbar beeinträchtigt wurden und er somit eine eigene Antragsberechtigung hatte (vgl. BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3), so war er aufgrund seiner Funktion als Vertriebsleiter doch zur delegierten Ausübung des Strafantragsrechts für die D____ AG befugt. Er war, wie die Vorinstanz richtig ausführt, u.a. mit der Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Betriebs betraut und trug eine gewisse finanzielle Verantwortung für das Unternehmen, was sich auch in seiner Kollektivzeichnungsberechtigung zeigte. Im Internetauftritt der Firma wurde er gleich an erster Stelle neben dem Geschäftsführer aufgeführt (vgl. vom Verteidiger eingereichte Unterlagen, Akten S. 216). Es ist sodann davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaft gestellt worden ist, zumal dieser aus der Antragstellung keine Nachteile erwachsen sind, sondern es klarerweise nur darum ging, das Strafverfahren gegen den Berufungskläger auch wegen geringfügigen Diebstahls zu ermöglichen. Insgesamt ist daher von einem form- und fristgerechten Strafantrag auszugehen.

3.

3.1      In tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da nicht nachgewiesen sei, dass das bei ihm festgestellte Elektromaterial nicht vom D____-Areal stamme. Ferner lägen auch keinerlei Beweise dafür vor, dass der Berufungskläger mit der Person identisch sei, welche angeblich zuvor auf dem D____-Areal gesehen worden sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Elektromaterials angeordnet habe, kein Beweis dafür, dass dieses Elektromaterial der D____ AG überhaupt gestohlen worden sei.

3.2      Ein Jugendlicher (E____) meldete am Samstag, 4. Juli 2020 am frühen Morgen (01.10 Uhr) einer Polizeipatrouille, dass er vor einigen Minuten eine schwarz gekleidete Person gesehen habe, wie sie aus dem Areal der D____ AG hinauskam und auf einem Fahrrad in Richtung [...] davonfuhr. Während der Sachverhaltsaufnahme bekam die Polizeipatrouille von Kollegen die Meldung, dass ein schwarz gekleideter Fahrradfahrer gewendet habe, als er das Patrouillenfahrzeug der Kollegen sah, und nun auf die erste Patrouille zufuhr. Durch sie konnte er auf dem Fahrradweg angehalten und kontrolliert werden. Es handelte sich um den Berufungskläger. In seinem Rucksack und einer Tasche befand sich diverser Elektroschrott, welcher sichergestellt wurde (drei Laptops, eine Fahrradlampe und weiterer Elektroschrott; Akten S. 27, 30; Fotos Akten S. 47-49). Gemäss Angaben des Berufungsklägers gegenüber der Polizei handle es sich dabei um Elektroniksachen, die er von einem Freund erhalten habe. Er sei bloss am Fahrradfahren gewesen (Akten S. 35-38). E____ konnte wenig zum Signalement des beobachteten Fahrradfahrers sagen, gab aber an, dass dieser einen schwarzen Rucksack bei sich gehabt habe und mit einem Fahrrad (bzw. Mountainbike, Akten S. 40) davongefahren sei, welches zuvor am Zaun der D____ AG abgestellt gewesen sei (Akten S. 37, 39/40). Das traf auf den Berufungskläger im Wesentlichen zu (beim Fahrrad handelte es sich wohl nicht um ein Mountainbike), ebenso wie die angegebene schwarze Kleidung (Fotos Akten S. 41-46).

3.3      In der Einvernahme vom 19. März 2021 (Akten S. 96 ff.) beschwerte der Berufungskläger sich zunächst darüber, dass die Polizei ihn regelmässig schikaniere, weil er als psychisch krank abgestempelt werde (Akten S. 97). Den Tatvorwurf bestreitet er auf Vorhalt. Er sei mit dem Fahrrad zum [...] gefahren, weil er dort jemanden aus Frankreich habe treffen wollen: «Ich wollte dort eine Person aus Frankreich treffen, die ich kenne. Ich wollte ihn beim [...] treffen. Er wollte mir ein defektes Elektrogerät verkaufen» (Akten S. 98). Einen alten Laptop habe er ihm verkaufen wollen. Wenn er, der Berufungskläger, genügend Zeit habe, repariere er das Gerät und verkaufe es auf dem Internet-Flohmarkt. Er treffe vielleicht einmal im Monat eine Person aus St. Louis (F), um ein Gerät abzukaufen; es seien verschiedene Leute. Meist treffe man sich beim [...], da dieses nahe der französischen Grenze sei (Akten S. 98/9). Auf Vorhalt, dass eine Auskunftsperson eine schwarz gekleidete Person gesehen habe, welche mit einem Rucksack das D____-Areal verlassen und mit einem am Zaun abgestellten Fahrrad in Richtung [...] davongefahren sei, meint er: «Es ist falsch, das trifft nicht zu. Das ist einfach Schikane, bitte. Ich werde immer wieder von der Polizei kontrolliert und schikaniert» und auf den Hinweis, dass in seinen Effekten diverse Elektrogeräte vorgefunden worden seien und die Frage, was er mit diesem Elektroschrott vorgehabt habe: «Diese Sachen habe ich von der Person vom [...] erhalten. Ich habe diese Sachen nicht gestohlen» (Akten S. 99). Auf den Vorhalt, dass er doch erst zum [...] habe fahren wollen, um diese Person zu treffen, und somit die Sachen noch gar nicht erhalten haben könne, meint er: «Ich hatte diese Person bereits beim [...] getroffen (a.V.: Sie haben ausgesagt, dass diese Person Ihnen einen Laptop geben wollte?) Wie bereits erwähnt, ich hatte diese Person bereits getroffen. Ich habe nichts gestohlen» (Akten S. 102). Er habe für die bei ihm gefundenen Geräte CHF 50.– bezahlt. Das Geld habe er gespart. Auf Frage, weshalb eine andere Person die Polizei avisiert hätte, wenn der Vorwurf an ihn nicht stimme, meint er, er wisse nicht, weshalb diese Person das getan habe. Er sei nicht auf dem Areal gewesen und habe auch nichts gestohlen. Auf Vorhalt, dass er schon zuvor verbotenerweise das Areal der Firma D____ betreten und einen Diebstahl begangen habe, meint er: «Das ist total falsch, ich habe nichts gestohlen. Sie haben keine Beweise, dass ich das getan habe» (Akten S. 103).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wehrte sich der Berufungskläger weiterhin vehement gegen jeglichen Diebstahlsvorwurf und bezeichnete sich als Opfer der Staatsanwaltschaft. Er machte allerdings abweichende Angaben zu den fraglichen Umständen. Er sei in der Tatnacht «wegen Sport» Fahrrad gefahren, «um mich zu bewegen», «einfach 20km und dann wieder zurück» (Prot. 1. Instanz S. 2, Akten S. 273). Die drei Laptops in seinem Rucksack habe er «von Privatpersonen aus dem Internet, also online» gehabt, er bekomme von vielen Leuten gratis oder billiger Laptops. Auf Rückfrage meinte er, er habe die Laptops nicht in jener Nacht bekommen, sondern «ich habe diese genommen um 11 Uhr. Jeder Mensch hat Laptops im Rucksack» – Namen der Personen, welche ihm Laptops gegeben hätten, habe er keine (Prot. 1. Instanz S. 3, Akten S. 274). Auf den Vorhalt, er habe bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft noch angegeben, er wolle eine Person aus Frankreich beim [...] treffen, welche ein defektes Elektrogerät verkaufen wollte, meinte er: «Ich habe Erfahrung zum Präparieren. Das ist meine Privatsache» und beschwerte sich weiter über die «Foltermethoden» der Staatsanwaltschaft. Er blieb auch auf Rückfrage dabei, dass er die Elektrogeräte, die er repariere, im Internet beziehe: «Ja, ich gehe online. Es gibt viele Menschen, die Interesse haben, dass ich repariere. Ich repariere und verkaufe es dann online. Die Leute, die Interesse haben, kaufen es über das Internet, über Privatleute». Ersatzteile kaufe er ebenfalls im Internet, «bei [...] in China, ist viel billiger» (Prot. 1. Instanz S. 3/4, Akten S. 274/5). Die Firma D____ AG will er gar nicht kennen und den diesbezüglichen Strafbefehl aus dem Jahr 2019 bezeichnet er als «grosse Lügerei» und Fälschung der Staatsanwaltschaft. Jedes Urteil sei mit Absicht gefälscht, weil die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Geld von der Staatsanwaltschaft Flensburg kassiere, welche seine Kinder entführt habe (Prot. 1. Instanz S. 3).

3.4      Der Berufungskläger war im September 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Hinzuweisen ist sodann auf die einschlägigen Strafbefehle, worin es um ein sehr vergleichbares Tatmuster und sogar denselben Tatort ging: Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wurde der Berufungskläger wegen Hausfriedensbruchs, begangen ebenfalls zum Nachteil der D____ AG, verurteilt. Er hatte am 3. Mai 2019 um 00:50 Uhr gegen den Willen der Berechtigten das selbe Areal an der [...]strasse [...] betreten und einen im Elektroschrott befindlichen Fernseher inspiziert (Akten S. 19/20). Gemäss Strafbefehl vom 30. März 2020 hatte er sodann am 3. November 2019 um ca. 03:50 Uhr wiederum das Gelände der D____ AG betreten, um Elektroschrott daraus zu entwenden. Er wurde wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt (Akten S. 17/18 – inzwischen rechtskräftig, vgl. aktuellen Strafregisterauszug vom 29. April 2024).

3.5      Ausgangspunkt für den Sachverhaltsnachweis ist der Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund der Meldung des ansonsten unbeteiligten E____ durch die Polizei unmittelbar am Tatort kontrolliert und das mutmassliche Diebesgut sichergestellt werden konnte. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt, ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten (...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte». Auch eine Befragung der Übersetzerin könne unterbleiben (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, m. Hinw. auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben. Es könnte sich freilich die Frage des Konfrontationsanspruchs stellen. In einem Urteil vom Oktober 2023 hat das Bundesgericht in einem gewissen Widerspruch zum soeben zitierten, kurz danach ergangenen Entscheid, strenge Voraussetzungen formuliert: Ein Gefängnismitarbeiter hatte Schäden in einer Zelle festgestellt, fotografiert und zur Anzeige gebracht. Er hatte gemäss Polizeirapport den Beschuldigten als Verursacher genannt und die Schadenshöhe beziffert. Der Anklagevorwurf beruhte einzig auf seinen Aussagen. Das Bundesgericht hielt fest, er sei damit Belastungszeuge und der Beschuldigte habe «damit das (grundsätzlich absolute) Recht, mit dem Gefängnismitarbeiter C. konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, dies unabhängig davon, ob zu erwarten ist, dass der Gefängnismitarbeiter entscheidwesentliche Angaben zum Anklagesachverhalt machen kann oder nicht» (BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023).

Vorliegend ist indessen wesentlich, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt die Unverwertbarkeit des fraglichen Polizeirapports geltend gemacht bzw. eine Konfrontation mit dem Requirierenden und/oder mit der rapportierenden Polizei beantragt hat. Damit hat er auf einen allfälligen Konfrontationsanspruch jedenfalls gültig verzichtet (vgl. statt vieler: BGer 6B_978/2023 vom 11. März 2024; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2). Der Polizeirapport ist damit sowohl in Bezug auf die Aussagen des Requirierenden als auch in Bezug auf die rapportierten Feststellungen der Polizei ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann für die Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 6–8). Hervorzuheben ist, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug inzwischen gar zwei rechtskräftige Strafbefehle bestehen, bei welchen der Berufungskläger in gleicher Weise und am selben Tatort in Erscheinung getreten ist. Das belastet ihn einerseits unter dem Gesichtspunkt der Täteradäquanz, andererseits auch mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angesichts der Behauptung, eine Firma D____ nicht einmal zu kennen.

3.6      Die Vorinstanz hat die Tat des Berufungsklägers als geringfügigen Diebstahl gewürdigt. Dass die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sind, ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen auf S. 8 des vorinstanzlichen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) klar zu bejahen. Zu betonen ist, dass die D____ AG über den auf ihrem Areal gelagerten Elektroschrott tatsächlich den Gewahrsam innehatte und dieser vom Berufungskläger gebrochen wurde, da das fragliche Areal gegen fremden Zugang gesichert war. Ob angesichts der Absichten des Berufungsklägers die Privilegierung von Art. 172ter StGB tatsächlich zum Tragen kommt, ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich einen geringfügigen Diebstahl angeklagt und folgerichtig auch keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4.

Der geringfügige Diebstahl ist nach Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse zu ahnden. Das Tatverschulden des Berufungsklägers kann noch als leicht eingestuft werden, da die Wahrscheinlichkeit, mitten in der Nacht auf dem betreffenden Areal jemanden anzutreffen als gering zu beurteilen ist und er zudem keine Anstalten getroffen hat, möglichst viel Diebesgut zu erbeuten. Trotz der augenscheinlichen psychischen Auffälligkeiten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz überdies zu Recht ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf das vorgeworfene Tatvorgehen verneint. Der Berufungskläger hat nämlich bei allen abweichenden Angaben stets betont, dass er nichts gestohlen und man für einen Diebstahl keine Beweise habe. Er hat überdies auch immer Gründe und Alibis vorgebracht, um die ihm vorgehaltenen Belastungen zu entkräften. Dass er das ungeschickt tat und es insbesondere an der erforderlichen Sachlogik und Konstanz fehlen liess, sich also letztlich mit seinen Aussagen keinen Gefallen tat, ändert nichts daran, dass er insoweit ein durchaus zielgerichtetes Verhalten erkennen liess. Es war ihm fraglos zu jeder Zeit bewusst, dass er zur Wegführung der Elektroschrottartikel nicht berechtigt war, dass sein Vorgehen als Diebstahl qualifiziert würde und dass er sich dagegen mit Erklärungen über die Berechtigung an den Gegenständen zur Wehr setzen müsse. Angesichts des geringen Deliktsbetrags sowie der übrigen Umstände erweist sich eine Busse von CHF 300.– als angemessen.

5.       

5.1      Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf CHF 600.– festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch, weswegen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu seinen Lasten gehen.

5.2      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 14 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von pauschal 6 Stunden inklusive Auslagen angemessen. Der Stundenansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar geschuldet (§ 24 HoR). Für die Höhe der zu entrichtenden Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs zufolge verspäteten Strafantrages;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 200.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–.

Der amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 97.20, somit total CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungskläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.68 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2024 SB.2023.68 (AG.2024.459) — Swissrulings