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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2024 SB.2023.53 (AG.2025.280)

6 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,090 mots·~1h·4

Résumé

Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.53

URTEIL

vom 6. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2022.33)

betreffend Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung

von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede,

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 wurde A____ (Berufungskläger) des Landfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der mehrfachen üblen Nachrede, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'800.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Teilnahme an Zusammenrottung) sowie der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (Ziff. 2 der Anklageschrift [AS]), vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff. 3 und 4) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 5) wurde er hingegen freigesprochen. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 6‘800.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’200.– auferlegt worden (die Mehrkosten im Betrag von CHF 1’693.80 wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____, am 22. Mai 2023 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 5. Juli 2023 Berufung erklärt und dieselbe nach mehreren, vom Verfahrensleiter bewilligten Fristerstreckungsgesuchen mit Eingabe vom 12. Februar 2024 begründet. Es wird beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren betreffend Ziff. 1 der Anklageschrift nach wie vor bei den deutschen Behörden hängig ist. Eventualiter sei das Verfahren an die deutschen Behörden zurückzuweisen oder aber wegen Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 f. StPO, des fair trial-Grundsatzes gemäss Art. 3 StPO und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), des rechtlichen Gehörsanspruchs gemäss Art. 107 StPO, Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des Grundsatzes der Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen. Subeventualiter sei der Berufungskläger in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Bezüglich Ziff. 3-5 der Anklageschrift sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. Allfällig vorhandene erkennungsdienstlich erfassten Daten seien von sämtlichen Datenbanken zu löschen. Zudem seien dem Berufungskläger die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In der Berufungsbegründung wurde zudem im Sinne von Beweisanträgen darum ersucht, zwecks direkter und kontradiktorischer Konfrontation insgesamt 55 Personen in die Berufungsverhandlung zu laden. Zudem seien die Unterlagen und Akten über die von der Polizeikontrolle betroffenen Personen beizuziehen (bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 1. März 2024, die Schuldund Freisprüche sowie das Strafmass seien gemäss vorinstanzlichem Urteil und unter Abweisung der Berufung zu bestätigen (Ziff. 1). Die Verfahrensanträge seien abzuweisen (Ziff. 2). Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung und begründete gleichzeitig die Abweisung der Beweisanträge des Berufungsklägers (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag). Am 26. September 2024 reichte der Berufungskläger dem Appellationsgericht eine in der Berufungssache SB.2022.101 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde, in der es um den identischen Lebenssachverhalt, wie denjenigen gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift geht, ein. Der Verfahrensleiter stellte Kopien dieser Eingabe umgehend der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des Gerichts zur Kenntnis zu. Dasselbe gilt für den am 4. Oktober 2024 beim Appellationsgericht eingegangen Strafregisterauszug (welcher zusätzlich der Verteidigung zugestellt wurde) und die beiden Eingaben des Berufungsklägers vom 4. November 2024 (jeweils inklusive Beilagen).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2024 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Freisprüche von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Teilnahme an Zusammenrottung) sowie der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff. 2), vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff. 3 und 4) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 5) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift

2.1      Zuständigkeit der Schweizer Behörden

2.1.1   Mit Schreiben vom 22. März 2019 wandte sich der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hamburg an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte gestützt auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) um Übernahme der Strafverfolgung betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte während des G20-Gipfels vom 7. Juli 2017 in Hamburg. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Leitenden Oberstaatsanwalt mit, dass sie das Verfahren übernehme und die Strafverfolgung in Basel fortführe (Akten S. 149 ff.).

2.1.2  

2.1.2.1            Das Strafgericht hat zur Zuständigkeit erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 19 f.), nach dem aktiven Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sei dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer als Schweizer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begehe, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar sei und der Täter nach Verübung der Tat, für welche die Auslieferung zulässig sei, in die Schweiz zurückkehre. Die Schweiz habe sich im Rahmen des EUeR gegenüber Deutschland zur Rechtshilfe verpflichtet. Aus den in den Akten befindlichen Gesetzesauszügen des deutschen Strafgesetzbuches lasse sich nach summarischer Prüfung ableiten, dass das dem Berufungskläger vorgeworfene Delikt auch in Deutschland strafbar sei. Es sei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Akten S. 209 ff.). Sodann halte sich der Berufungskläger in der Schweiz auf und dürfe aufgrund seiner Eigenschaft als Schweizer Staatsangehöriger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV nicht ausgeliefert werden (unbehilflich sei, dass der Berufungskläger nie gefragt worden sei, ob er einer Auslieferung zustimme). Die Voraussetzungen für eine schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a-c StGB seien somit gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeit des Strafgerichts gestützt auf Art. 7 StGB originärer Natur sei, komme der von der Verteidigung wiederholt zitierte Art. 85 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) nicht zur Anwendung. Entsprechend halte Art. 85 Abs. 3 IRSG auch fest, dass diese Bestimmungen keine Anwendung fänden, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen sei.

2.1.2.2            Bei einer stellvertretenden Strafverfolgung werde die Tat – so das Strafgericht weiter (vorinstanzliches Urteil S. 20) – nach Schweizer Recht beurteilt, das ausländische Recht komme nur zur Anwendung, wenn es milder sei. Das Gericht bestimme die Sanktion zudem so, dass sie für den Täter insgesamt nicht schwerer wiege als diejenige nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Auch den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne gefolgt werden (Akten S. 209 ff.). Nach ihrem Wortlaut decke sich die Bestimmung von § 125 des deutschen Strafgesetzbuches zum Landfriedensbruch mit Art. 260 Abs. 1 StGB respektive erweise sich zumindest nicht als milder. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nach Schweizerischem Recht zu beurteilen.

2.1.3  

2.1.3.1            Der Berufungskläger macht hiergegen geltend (Akten S. 1199 ff., 2107), das Strafgericht verkenne, dass die strafrechtliche Zuständigkeit (StGB) lediglich die territorialen Grenzen des materiellen Strafrechts beschlage. Die im Falle einer Schweizerischen Zuständigkeit sich stellenden strafprozessualen Fragestellungen blieben davon jedoch gänzlich unberührt. In strafprozessualer Hinsicht setze eine originäre Strafverfolgung voraus, dass der Staat, in welchem sich die angebliche Straftat ereignet haben soll, noch gar kein Strafverfahren führe, mithin die Strafverfolgung gar aufgenommen habe. In diesem Fall könne die Schweiz gestützt auf Art. 7 StGB ein selbstständiges Strafverfahren in originärer Weise eröffnen. Habe indes Deutschland die Strafverfolgung bereits aufgenommen, könne es sich nicht mehr um ein originäres Strafverfahren in der Schweiz handeln. Dies ergebe sich bereits aus dem Grundsatz «ne bis in idem», der auch im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland gestützt auf die Bestimmung von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Anwendung finde. In casu sei nämlich unbestritten, dass nahezu das gesamte Vorverfahren durch die zuständigen deutschen Behörden geführt worden sei. Hätten die deutschen Behörden das Verfahren eingestellt oder den Berufungskläger verurteilt, so wäre eine Strafverfolgung in der Schweiz ausgeschlossen. Folglich könne die Schweiz die von Deutschland angehobene Strafverfolgung nur noch von Deutschland übernehmen. Eine Übernahme der Strafverfolgung sei aber keine originäre, sondern eine abgeleitete.

2.1.3.2            Auch wenn die Strafhoheit der Schweiz gestützt auf Art. 7 StGB grundsätzlich zu bejahen wäre, würde diese Bestimmung lediglich die materiell-rechtliche Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches regeln. Wie in strafprozessualer Hinsicht zu verfahren sei, werde durch die Bestimmung indes nicht geregelt, sondern sei Gegenstand des EUeR bzw. des IRSG. Die im Rechtshilfeersuchen zitierte Bestimmung von Art. 3 EUeR beschlage lediglich Rechtshilfeersuchen, nicht jedoch die Abtretung bzw. Übernahme von ausländischen Verfahren. Eine Verfahrensübernahme könne nur unter der Voraussetzung von Art. 21 EUeR erfolgen. Von der darin erwähnten Befugnis gemäss Art. 15 Ziff. 6 EUeR hätten jedoch weder die Schweiz noch Deutschland Gebrauch gemacht. Die Schweiz habe eine Erklärung zu Art. 15 Ziff. 2, nicht jedoch zu Art. 15 Ziff. 6 abgegeben. Ohnehin gehe es vorliegend nicht um ein Rechtshilfeersuchen und regle Art. 15 Ziff. 2 EUeR lediglich dringliche Fälle, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Ersuchen vom deutschen Justizministerium ausgehen und an das Bundesamt für Justiz in der Schweiz gerichtet werden müssen. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft Hamburg direkt mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt kommuniziert. Eine rechtsgültige Verfahrensabtretung liege daher offenkundig nicht vor.

2.1.3.3            Diese Betrachtungsweise, die dem klaren Wortlaut von Art. 21 EUeR entspreche, mache im internationalen Verhältnis auch durchaus Sinn, da eine Übernahme oder Abtretung eines Verfahrens die politischen Beziehungen zum Ausland des jeweiligen Staates beträfen, sodass davon auszugehen sei, dass die Bestimmung von Art. 21 EUeR gerade deshalb die Kommunikation über die Justizministerien vorgesehen habe, weil die zuständigen politischen Organe sich die Kontrolle darüber bewahren wollten, mit welchen Strafverfahren sie ausländische Staaten behelligten bzw. welche Strafverfahren sie von ausländischen Staaten tatsächlich übernehmen wollten. Vorliegend habe weder die deutsche, noch die schweizerische Regierung je darüber Kenntnis erlangt, dass die Schweiz für Deutschland ein Strafverfahren führe, was im Lichte des klaren Wortlauts von Art. 21 EUeR als geradezu grotesk erscheine, seien doch nicht die Staatsanwaltschaften für die Auslandsbeziehungen, die durch entsprechende Strafverfahren möglicherweise belastet werden könnten, zuständig, sondern einzig die Landesregierungen. Infolgedessen seien die gesamten deutschen Verfahrensakten nicht rechtsgültig überstellt worden und könnten daher keine Berücksichtigung finden. Es resultiere daraus mit anderen Worten ein umfassendes Verwertungsverbot für die nicht rechtsgültig übermittelten deutschen Verfahrensakten.

2.1.3.4            Ganz unabhängig von den vorstehend geschilderten Ausführungen bleibe es strafprozessual bei einer Verfahrensübernahme, wenngleich grundsätzlich eine (konkurrierende) Strafhoheit der Schweiz gemäss Art. 7 StGB gegeben wäre. Infolgedessen bleibe Art. 85 IRSG uneingeschränkt anwendbar, da es sich in casu unzweifelhaft nicht um eine originäre Strafverfolgung handle, wo also die Schweiz von sich aus Untersuchungen gegen den Berufungskläger angehoben hätte. Nur in diesem Falle wäre Art. 85 IRSG nicht anwendbar. Gehe es materiell um eine Abtretung eines ausländischen Strafverfahrens an eine schweizerische Behörde, so sei diese gemäss den strafprozessualen Bestimmungen im internationalen Verhältnis und nicht nach den Bestimmungen über die Anwendbarkeit des StGB im internationalen Verhältnis zu entscheiden. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG werde vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person in der Schweiz wegen schwerwiegender Delikte zu verantworten habe. Unbestrittenermassen sei Ziff. 1 der Anklage, welche den in Deutschland angeblich begangenen Tatvorwurf betreffe, in casu das schwerwiegendste Delikt. Jedenfalls seien die übrigen Delikte klarerweise nicht schwerwiegender als dasjenige, welches dem Berufungskläger in Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfen werde. Damit scheide jede Möglichkeit der Strafverfolgung in der Schweiz aus.

2.1.4  

2.1.4.1            Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass – wie hier – die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind, ist dem Schweizer Strafgesetzbuch unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nach Schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 StGB). Wie das Strafgericht korrekt erwogen hat, ist das dem Berufungskläger in Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfene Delikt mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch in Deutschland strafbar (Akten S. 209 ff.). Sodann hält sich der Berufungskläger in der Schweiz auf und darf aufgrund seiner Eigenschaft als Schweizer Staatsangehöriger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV nicht an Deutschland ausgeliefert werden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Auch dies ist vorliegend der Fall. Da es genügt, dass wegen der infrage stehenden Tat die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist, der Täter aber aus irgendeinem Grund nicht an einen ausländischen Staat ausgeliefert wird (BGE 119 IV 113 E. 2a; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 7 StGB N 3), ist auch ohne Belang, dass der Berufungskläger nie gefragt wurde, ob er einer Auslieferung zustimme. Insgesamt sind somit die Voraussetzungen für eine Schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a-c StGB gegeben.

2.1.4.2            Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers gelten die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG dann nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 85 Abs. 3 IRSG). Art. 85 Abs. 3 IRSG nimmt auf die Art. 3-7 StGB sowie die Bestimmungen betreffend die schweizerische Gerichtsbarkeit im Besonderen Teil des StGB und in der Nebengesetzgebung Bezug. Art. 85 IRSG schafft daher eine Gerichtsbarkeit rein subsidiären Charakters (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 85 IRSG N 50 ff.; Gless, Internationales Strafrecht, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 206 ff.). Auch dass die erforderlichen Ermittlungshandlungen vor Ort aus praktischen Gründen (unmittelbare Verfügbarkeit von Mitarbeitenden unter anderem zur Beweissicherung, Ortskenntnisse et cetera) und aus Überlegungen zum Souveränitätsprinzip durch die Hamburger Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurden, steht einer originären Strafverfolgung nicht entgegen. Ohne deren Ermittlungen hätten die Basler Strafverfolgungsbehörden denn auch keine Kenntnis von den zur Diskussion stehenden Delikten erhalten, wobei nach dem Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22. März 2019 in Basel ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.4). Ein Strafübernahmebegehren des Tatortstaates an die Schweiz ist im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 StGB zwar nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (BGE 122 IV 162 E. 4c, 119 IV 113 E. 1e und 2a; Donatsch, a.a.O., Art. 7 StGB N 5). Dass es nicht zu einer doppelten Bestrafung im Sinne von «ne bis in idem» kommt, ist durch Art. 54 SDÜ gesichert. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hätte das Ersuchen auch nicht vom deutschen Justizministerium ausgehen und an das Bundesamt für Justiz in der Schweiz gerichtet werden müssen. Gemäss Art. VIII Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351913.61) können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren.

2.1.4.3            Es liegt nach dem Gesagten eine rechtsgültige Verfahrensabtretung vor und die deutschen Verfahrensakten sind rechtsgültig überstellt worden. Es resultiert daraus kein umfassendes Verwertungsverbot. Der Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren nach wie vor in Deutschland hängig sei sowie auch der Eventualantrag, wonach das Verfahren an die deutschen Behörden zurückzuweisen sei, sind somit abzuweisen.

2.2      Konfrontationsanträge

2.2.1   Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen («Teilnahmerecht»; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.1). Überdies garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, an die Belastungszeugen Fragen zu stellen («Konfrontationsrecht»). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2).

2.2.2   Wenn der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht beantragt, er sei mit 40 namentlich genannten Beamtinnen und Beamten der Hamburger Polizei zu konfrontieren (Akten S. 1790, 1799, 1819 f., 2092 ff., 2102), ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 17 f.) darauf hinzuweisen, dass den Aussagen der Polizistinnen und Polizisten lediglich Ausführungen allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 7. Juli 2017 zu entnehmen sind. So beschränken sich deren Angaben auf die zeitliche Einordnung der Demonstration, den Verlauf der Route sowie die ungefähre Anzahl der Teilnehmenden, von welchen Sachbeschädigungen oder Gewaltausübungen ausgingen. Deren Angaben weisen folglich keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person auf und sie bezichtigen den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Sie betreffen lediglich die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt haben soll. Der Berufungskläger wird von keiner der beantragten Personen individuell belastet. Da sich sämtliche Tatbestandselemente aus Videomaterial und Fotoaufnahmen (vgl. zur Verwertbarkeit E. 2.3), mithin aus objektiven Beweismitteln, ableiten lassen, stellen die Aussagen der beantragten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen lediglich Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Da sie den Berufungskläger weder direkt be- noch entlasten, ist ihr Beweiswert zum Voraus stark herabgesetzt. Als zusätzliche Elemente wirken sie sich durchaus belastend aus, alleine vermögen sie einen Schuldspruch indes nicht zu tragen. Sie stellen lediglich Indizien hinsichtlich der Ausgangssituation dar, welche nicht geeignet sind, den Berufungskläger in irgendeiner Hinsicht im Sinne der Anklage individuell zu belasten und können für sich alleine keinen Schuldspruch begründen, weshalb sie als Indizien untergeordneter Bedeutung verwendet werden können (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; AGE SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 2.5).

2.2.3   Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 2104) nichts, dass im Gegensatz zu den von der Polizei selbst angefertigten Videoaufnahmen auf den privaten Videos der C____ GmbH ein Zeitstempel fehlt, zumal die Fluchtroute vom Rondenbarg (wo es zum Aufeinandertreffen zwischen der Polizei und den Teilnehmenden kam) bis zum Firmengelände der C____ GmbH (wo sich der Berufungskläger umgezogen hat) durch die Videoaufnahmen und die geografische Nähe lückenlos dokumentiert ist (Videos in Ordner 1, Reg. 6 und 10; Akten S. 209 ff., 513 ff.; vgl. dazu E. 2.5.3). Dass der Berufungskläger vorgängig im «Schwarzen Finger» an der zur Diskussion stehenden Demonstration teilgenommen hat, ist gestützt auf die Videoaufnahmen ebenfalls erstellt (vgl. dazu E. 2.5). Insofern sind die Videoaufnahmen unmittelbar beweisführend und bedeutet auch die zeitliche Einordnung durch die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten keine individuelle Belastung des Berufungsklägers. Die von der Verteidigung referenzierten Bundesgerichtsurteile (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.5; Akten S. 2103) haben zwar Ausführungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Rapporten zum Inhalt, äussern sich aber nicht zur fraglichen Thematik der individuellen Belastung und sind insofern nicht einschlägig. Der Antrag auf Ladung und Konfrontation mit den im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen bleibt folglich abzuweisen.

2.3      Verwertbarkeit der Videos der C____ GmbH

2.3.1   Der Berufungskläger macht weiter geltend (Akten S. 2104 f., 2108), die auf dem Gelände der C____ GmbH erstellten (privaten) Videos seien nicht verwertbar. Die Videos seien im Sinne von Art. 263 StPO nie beschlagnahmt worden, man wisse nicht, wie die Polizei in den Besitz der Videos gekommen sei. Auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil schlicht kein Tatverdacht vorhanden gewesen sei. Dasselbe gelte für die Aufnahmen aus dem Bahnhof Altona.

2.3.2   Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers trifft nicht zu, dass die Hamburger Polizei die Videos formell hätte beschlagnahmen müssen (BGer 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.2). Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Videos rechtswidrig beschafft worden sein sollten. Damit ist auch nicht von Bedeutung, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit gegeben waren, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass ein dringender Tatverdacht betreffend gewaltbehaftete Protestaktionen schon sehr früh vorgelegen hat, ansonsten keine Einreiseverbote für diverse Schweizer Staatsangehörige hätten ausgesprochen werden müssen (Akten S. 418 ff.), der Polizeidirektor nicht den Auftrag erteilt hätte, die vom Volksparkstadion weg marschierende Personengruppe «zu überprüfen» (Akten S. 263, 295) und die Polizei auch nicht eigens «Aufklärungs-Teams» eingesetzt hätte (beispielsweise Akten S. 613 ff.). Zudem entstanden die zur Diskussion stehenden Videos auf dem Gelände der C____GmbH auch erst dann, als bei der Schnackenburgallee diverse Sachbeschädigungen begangen wurden und beim Rondenbarg Gewalt gegenüber der Polizei ausgeübt wurde. Was die Bilder der Überwachungskamera aus dem Bahnhof Altona anbelangt, ist evident, dass auch dieses Video nicht formell zu beschlagnahmen war und auf die Videoüberwachung in Bahnhöfen, mithin der Öffentlichkeit, explizit hingewiesen wird und damit auch hier kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel vorliegt.

2.4      Verletzung des fair trial-Grundsatzes

2.4.1   Der Berufungskläger macht hinsichtlich seiner formellen Rügen schliesslich geltend (Akten S. 1639 f., 2107 f.), es liege eine krasse Verletzung des fair trial-Grundsatzes gemäss Art. 3 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, weshalb das Verfahren betreffend Ziff. 1 der Anklageschrift eingestellt werden müsse. Er habe weder in Deutschland noch in der Schweiz die Möglichkeit gehabt, an der Beweiserhebung mitzuwirken und mitzugestalten. Er sei vom Verfahren ausgeschlossen, als Objekt behandelt und vor vollendete Tatsachen gestellt worden. In Deutschland gebe es im Ermittlungsverfahren nur eine Beweissammlung ohne Teilnahme- und Mitwirkungsrechte (die Beweiserhebung geschehe im unmittelbaren Beweisverfahren vor Gericht). Und genau in diesem Moment habe die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren in die Schweiz, wo es vor Gericht aber aufgrund des Mittelbarkeitsprinzips nur noch eine Beweiswürdigung und keine Beweiserhebung gebe, überwiesen. Er [der Berufungskläger] habe nur das Endergebnis kommentieren können.

2.4.2   Es liegt im vorliegenden Fall – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.4.2) – in der Natur der Sache, dass die erforderlichen Ermittlungshandlungen vor Ort nur schon aus praktischen Gründen und aus Überlegungen zum Souveränitätsprinzip zwingend durch die Hamburger Strafverfolgungsbehörden durchzuführen waren. Nachdem die Schweizer Behörden der Hamburger Staatsanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens bestätigt hatten (Akten S. 152), eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein entsprechendes Strafverfahren, führte ein Beweiserhebungsverfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung durch und hielt dem Berufungskläger im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2019 (Akten S. 155 ff.) sämtliche Beweise vor (der Verteidiger hat trotz Terminabsprache an der Einvernahme nicht teilgenommen [Akten S. 25, 155]). Es sind im Weiteren keine Teilnahme- oder Konfrontationsrechte verletzt worden (vgl. dazu E. 2.2) und auch die unmittelbar beweisführenden Videos wurden lege artis erhoben (vgl. dazu E. 2.3). Aufgrund des dem Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhalts war zu Beginn der Untersuchung auch keine überjährige Freiheitsstrafe, was zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung hätte führen müssen (Art. 130 lit. b StPO; vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 18), zu erwarten, was sich nicht zuletzt am vorliegend auszusprechenden Strafmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe (für alle vier Anklageziffern) zeigt (vgl. dazu E. 6). Darüber hinaus wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt (Akten S. 31), sodass auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs ersichtlich ist. Schliesslich haben sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht öffentlich über die gegenüber dem Berufungskläger erhobenen Anschuldigungen verhandelt. Im Ergebnis ist keine Verletzung des fair trial-Grundsatzes ersichtlich und der Eventualantrag, wonach das Verfahren wegen Verletzung diverser formeller Garantien einzustellen sei, ist abzuweisen.

2.5      Sachverhalt

2.5.1   Wie aus dem in den Akten befindlichen Bildund Videomaterial der Hamburger Polizei (unter anderem Videos, Ordner 1, Reg. 17 und 18) hervorgeht und auch durch Medienberichte (Akten S. 219 ff.) international bekannt ist, formierten sich anlässlich des G-20-Gipfels vom 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg zahlreiche Menschenansammlungen, welche von Protestmärschen bis hin zu Ausschreitungen mit gewaltsamem Zusammentreffen von Demonstrierenden und Ordnungskräften reichten. Der unter den Ziffern 1.1-1.20 der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist – wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.) – grundsätzlich durch die umfangreichen Aktenstücke aus Deutschland erstellt. Diese beinhalten Berichte und Vernehmungen von diversen Zeugen, die – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2) – als Indizien verwertbar sind (Akten S. 295 ff., 348 ff., 350 ff., 352 ff., 355 ff., 362 ff., 373 ff., 378 ff., 411 ff., 494 ff., 533 ff., 545 ff., 556 ff., 563 ff., 585 ff., 611 f., 613 ff., 618 ff., 651 ff.) sowie diverse Videoaufnahmen und Fotos. Insbesondere den Wahrnehmungsberichten der im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten (namentlich D____ [Akten S. 348 f., 373 ff.], E____ [Akten S. 350 f., 387 ff., 613 f.], F____ [Akten S. 355 f., 379 ff., 611 f.], G____ [Akten S. 411 ff.] sowie H____ [Akten S. 533 f., 545 f.]) und den Aussagen der einvernommenen Zeugen (I____ [Akten S. 585 ff.], J____ [Akten S. 618 ff.] sowie K____ [Akten S. 651 ff.]) lässt sich entnehmen, dass sich am Morgen des 7. Juli 2017 aus dem im Volkspark errichteten Camp verschiedene, je 150 bis 200 Personen umfassende Gruppen («Finger») von farblich jeweils einheitlich gekleideten Personen auf den Weg in die Hamburger Innenstadt machten.

2.5.2   Ab etwa 6:05 Uhr verliess auch der «Schwarze Finger» das Camp und bewegte sich in Richtung Sylvesterallee in die Schnackenburgallee. Auf der Route des «Schwarzen Fingers» vom Volkspark zum Rondenbarg wurde eine Glasscheibe einer Bushaltestelle beschädigt (Akten S. 398 ff., 404, 976 ff.) und die Fassade eines Gebäudes der Firma [...] besprayt (Akten S. 398 ff., 402 ff.). Zudem wurden Nebel- und Rauchpetarden gezündet, Steine und Müllcontainer auf die Strasse geworfen und auch Abschrankungen aus den umliegenden Geländen auf die Strasse befördert (Akten S. 402 ff., 506 ff., 613 ff.). Als die Personengruppe an der Verzweigung Schnackenburgallee/Rondenbarg zum ersten Mal auf die Polizei (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit Schleswig-Holstein) traf, wurden aus der Menschenmasse heraus Steine und Gegenstände gegen die Beamten geworfen und in der Folge bog der «Schwarze Finger» in den Rondenbarg ab (Akten S. 411 ff., 494 ff., 533 f., 545 f.). Wie sich den Aussagen der Polizisten L____ (Akten S. 263 f., 295 f., 352 ff.) und M____ (Akten S. 362 f.), der Strafanzeige vom 24. Juli 2017 (Akten S. 243 ff.) und insbesondere den sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen und Bilder entnehmen lässt, befand sich die Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeiabteilung Blumberg um zirka 06:27 Uhr (anders als die privaten Videoaufnahmen vom Gelände der C____ GmbH enthalten die von der Polizei erstellten Videos einen Zeitstempel [vgl. dazu schon E. 2.2.3]) am Rondenbarg, um der Gruppe der zirka 200 grösstenteils vermummten, sich in einer aggressiven Grundhaltung gebährenden Personen, entgegenzutreten. Der «Schwarze Finger» bewegte sich auf die Einsatzkräfte zu, wobei aus der Menge heraus Flaschen, Steine, Böller und Fackeln gegen die Beamten geworfen wurden (Ordner 1, Reg. 2.2, 07.07.2017 G20 Hamburg\POK [...] Reg. 4\Aufn. BEDO-Mast\POK [...], CapturedFile_32; Ordner 1, Reg. 8, CapturedFile_30 edit kurz; Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder [...]; Akten S. 306 ff., 808 ff.). Insbesondere gestützt auf die anlässlich der Urteilsberatung visionierte Videoaufnahme (Ordner 1, Reg. 6, Video «CapturedFile_30_edit») ist erstellt, dass der Mitteleinsatz durch die Polizei erst erfolgte, nachdem aus der Gruppierung «Schwarzer Finger» Gegenstände gegen die Polizeibeamten geworfen worden waren, wobei offenbar Einsatzfahrzeuge der Polizei getroffen wurden (Akten S. 263 f., 295 f., 352 ff., 362 f.). Nachdem die Beamten der Hundertschaft auf die Menschenmenge zustürmten, um die Teilnehmer des «Schwarzen Fingers» zu kontrollieren, und gleichzeitig die dem «Schwarzen Finger» aus Richtung Schnackenburgallee folgende Beweissicherungsund Festnahmeeinheit Schleswig-Holstein von hinten einen Wasserwerfer einsetzte, entfernte sich ein Grossteil der Personen links- und rechtsseitig der Strasse. In der Folge flüchtete ein Teil der Teilnehmer des «Schwarzen Fingers» auf zwei Fluchtwegen (Videos, Ordner 1, Reg. 8, CapturedFile_30 edit kurz; Ordner 1 Reg. 6 und 9; Ordner 2, Reg. 19; Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder [...]).

2.5.3   Der Berufungskläger hat sich zu den an ihn in der Anklageschrift adressierten Vorwürfen weder im Ermittlungsverfahren noch vor Straf- oder Appellationsgericht geäussert (Akten S. 1010 ff., 1646 f., 2107). Seine wissentliche und willentliche Teilnahme im «Schwarzen Finger» ist entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2108 f.) jedoch erstellt. So liegen Videoaufnahmen vor, die ihn (damals noch als ZP-25 bezeichnet) in den frühen Morgenstunden des 7. Juli 2017 mitten im Pulk weiterer Demonstrationsteilnehmenden auf der Flucht (vom Rondenbarg) durch das Gelände der Firma C____ GmbH zeigen. Auf diesen Aufnahmen ist ‒ anders als im von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich DG200200-L/U vom 10. März 2021 (Akten S. 2042 ff.) ‒ zu sehen, wie er direkt unter einer Videokamera stehen bleibt und sich seiner schwarzen Überkleider sowie seiner schwarzen Handschuhe entledigt (um die Zugehörigkeit zum «Schwarzen Finger» zu vertuschen) und diese in einem unter seiner schwarzen Jacke getragenen Rucksack verstaut (Akten S. 247 ff., 689 ff.; Video 1499402048011 in Ordner 1, Reg. 10, ab Minute 00:00:12 und Video 1499402072245 in Ordner 1, Reg. 10). Die vom Berufungskläger darunter getragene Kleidung ist hell (Akten S. 690 ff.), was auch für viele weitere Teilnehmenden gilt (Akten S. 667 ff.). Für die vorangehende Teilnahme sämtlicher auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Personen und somit auch des Berufungsklägers im «Schwarzen Finger» am Rondenbarg spricht im Weiteren die örtliche und zeitliche Nähe zum Tatort. Wie die Luftaufnahme betreffend die von der Hamburger Polizei festgestellten Fluchtrouten (Akten S. 791 ff.) und die Ansicht auf Google Maps (Akten S. 214 ff.) zeigen, beträgt die Strecke vom Rondenbarg entlang eines Geleises der Deutschen Bahn in Richtung des Geländes der C____ GmbH nur zirka 500 Meter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Personen entlang des Geleises der Deutschen Bahn herkommend laufen (Akten S. 903 ff.), was bedeutet, dass sie aus Richtung des Tatorts am Rondenbarg kommen. Darüber hinaus macht das hastige Gehen oder Rennen der gefilmten Personen den deutlichen Eindruck einer Flucht. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die Kleidung der gefilmten Personen und des Berufungsklägers dar. Sie tragen überwiegend das identische schwarze Schuhmodell mit weissen Sohlen (ebenso der Berufungskläger [Akten S. 409 ff., 483 ff., 689 ff.) sowie teilweise dunkle Anglerhüte (Akten S. 840 ff.), wobei solche nach dem Polizeieinsatz am Rondenbarg in grosser Menge sichergestellt worden sind (Akten S. 506 ff.). Der Berufungskläger trug zudem – nota bene mitten im Sommer – Handschuhe, zeigen die Videoaufnahmen doch, wie er sich dieser entledigt (Videos 10/1499402048011 und 10/1499402072245, Ordner 1, Reg. 10 Akten S. 247 ff., 689 ff.). Auch am Tatort am Rondenbarg sowie entlang der Fluchtrouten wurden zahlreiche Handschuhpaare sichergestellt (Akten S. 506 ff., 791 ff., 840 ff.). Im Übrigen wurde der Berufungskläger nur wenige Stunden später im Hamburger Bahnhof Altona gefilmt (Akten S. 249; vgl. dazu E. 2.5.4), wobei unmittelbar hinter ihm ausgerechnet ein weiterer Demonstrationsteilnehmer (ZP-26) abgebildet ist (Akten S. 186 f.).

2.5.4   Gestützt auf eine wenige Stunden später am Bahnhof Altona erzeugte Videoaufnahme ist erstellt, dass sich der Berufungskläger um 08:27 Uhr tatsächlich in Hamburg aufgehalten hat (Akten S. 249). Er trägt auf der entsprechenden Videoaufnahme die identische Kleidung (grauer Pullover mit langen Ärmeln mitten im Hochsommer und eine schwarze Hose) und auch aufgrund der Figur und der Frisur muss es sich um dieselbe Person handeln. Der Berufungskläger wurde sodann durch die Kriminalpolizei Basel-Stadt als ZP-25 identifiziert (Akten S. 251 ff.). An dieser Identifikation besteht ‒ selbst wenn der Berufungskläger im Bahnhof Altona keinen Adidas-Rucksack mehr mitführt und auch keine Schuhe zu sehen sein mögen (Akten S. 2105) ‒ kein Zweifel, konnte sich das Appellationsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund der Physiognomie doch davon überzeugen, dass es sich bei der Person ZP-25 um den Berufungskläger handelt. Insofern ist der vor Appellationsgericht gestellte Beweisantrag, es sei ein Gesichtsvergleichsgutachten zwischen den Video- und Fotoaufnahmen auf den Aktenseiten 166-187 und den Fotoaufnahmen auf den Aktenseiten 187-188 einzuholen (Akten S. 2102, 2105), abzuweisen, wobei an der Teilnahme des Berufungsklägers im «Schwarzen Finger» ohnehin keine Zweifel bestehen (vgl. dazu E. 2.5.3).

2.5.5   Aufgrund der beschriebenen optischen Erscheinung sowie der auffallend unüblichen Verhaltensweise, sich an einem frühen Morgen in einem Industriegebiet Hamburgs in einer grösseren Personengruppe fluchtartig vom Tatort wegzubewegen, drängt sich in Verbindung mit der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den Vorkommnissen am Rondenbarg eine Teilnahme des Berufungsklägers am Marsch des «Schwarzen Fingers» geradezu auf. Eine andere Erklärung, warum er sich am frühen Morgen des 7. Juli 2017 gemeinsam mit weiteren Personen rennend über das Firmengelände der C____ GmbH bewegt und dort umgezogen haben soll, wird nicht geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Erwartung einer Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2; AGE SB.2022.70 vom 14. März 2024 E. 4.4.3) und erscheint zudem als rein theoretische Möglichkeit. Bei objektiver Betrachtung dieser Umstände besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt im «Schwarzen Finger» aufgehalten hat. Dass der Berufungskläger mit jemandem telefonierte, sich mit jemandem unterhielt oder bloss als Beobachter vor Ort war und sich nicht an der Demo beteiligte, kann vor diesem Hintergrund entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2108 f.) ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist unter diesen Umständen erstellt.

2.6      Rechtliches

2.6.1   Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine öffentliche Zusammenrottung ist eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Teilnehmer davon ist jeder, der freiwillig in der Menge steht und nicht bloss passiver Zuschauer ist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; Weder, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 260 N 4). Der erforderliche Vorsatz der Teilnehmer bezieht sich auf den feindseligen Charakter der Ansammlung und auf die Teilnahme daran; eine Billigung oder Unterstützung der Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich, diese stellen objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; Weder, a.a.O., Art. 260 N 8).

2.6.2   In den Akten ist dokumentiert (vgl. dazu E. 2.5.2), dass auf der Route des «Schwarzen Fingers» vom Volkspark zum Rondenbarg eine Glasscheibe einer Bushaltestelle beschädigt, eine Fassade eines Gebäudes besprayt, Nebel- und Rauchpetarden gezündet, Steine und Müllcontainer auf die Strasse geworfen und auch Abschrankungen aus den umliegenden Geländen auf die Strasse befördert wurden. In der Folge wurden aus der Menschenmasse heraus initial Steine und weitere Gegenstände gegen die anwesenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten geworfen. Aufgrund der umfassenden Video- und Bilddokumentation ist nachgewiesen, dass die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» in gegenseitiger Koordination (hinsichtlich Besammlung, Demonstrationsrouten, Ablauf und Bekleidung) von Anfang an auf Konfrontation (mit der Polizei) aus waren (vgl. dazu E. 2.5.1). Vor diesem Hintergrund stellt der «Schwarze Finger», welcher sich am Morgen des 7. Juli 2017 in Richtung der Hamburger Innenstadt bewegte, unzweifelhaft eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar. Es konnte sich jeder der Zusammenrottung anschliessen, womit auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Indem der Berufungskläger wissentlich und willentlich an dieser öffentlichen Zusammenrottung teilnahm (vgl. dazu schon E. 2.5.3, 2.5.5), bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen verübt wurden, ist er des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Ob die Demonstration bewilligt war oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (Akten S. 1803).

2.6.3   Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1790 ff., 1802 ff., 1939 f., 2109 ff.), hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 4.5). Es trifft vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu, dass jede Demonstration unter dem Schutz der Grundrechte steht, solange kein Landfriedensbruch begangen wird, wobei dieser Tatbestand hier zum einen gerade erfüllt ist (vgl. dazu E. 2.6.2) und zum anderen auch ein Fall vorliegt, bei dem angesichts der durch die dokumentierte Gewalt (vgl. dazu E. 2.5.2, 2.6.2) die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten ist und der Grundrechtsschutz entfällt (BGE 147 I 372 E. 4.4.1, 143 I 147 E. 3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 8). Es ist denn auch unverständlich, warum für eine friedliche Demonstration die Notwendigkeit besteht, Steine, Pyromaterial, Schraubenzieher, Hämmer, Spraydosen, Steinschleudern, Ketten, Sturmhauben, Handschuhe (mitten im Sommer) und Schutzbrillen mitzuführen (Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder PHM [...]; Akten S. 161 f., 518 f.). Vielmehr ist nachgewiesen, dass die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» von Anfang an auf Konfrontation aus waren (vgl. dazu E. 2.6.2). «Von vereinzelten Straftaten von Einzeltätern» (Akten S. 1804) kann keine Rede sein.

3.         Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift

3.1      Sachverhalt

3.1.1   Dass am 30. November 2019 im Bereich Messeplatz, Clarastrasse, Claraplatz, Greifengasse und mittlere Brücke eine Demonstration unter dem Titel «Schweizweite Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava» stattfand, ist gestützt auf den Polizeirapport vom 29. November 2019 (Akten S. 1185 ff.), die Angaben des polizeilichen Einsatzleiters N____ (Akten S. 1205 ff.) sowie die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen und Fotos (Akten S. 1189 ff., 1212 ff.) hinreichend erstellt. Dass der Berufungskläger, der auch betreffend diesen Anklagepunkt seine Aussage verweigerte, an dieser ‒ friedlich verlaufenen ‒ Demonstration teilgenommen hat, wurde von seinem Verteidiger zugestanden (Akten S. 1658 f.). Dass er dabei eine führende Rolle innehatte, ist aufgrund zahlreicher Fotografien und Videoaufnahmen, auf welchen er [der Berufungskläger] identifiziert werden kann, erstellt (es steht fest, dass er auf der Mittleren Brücke ein über die gesamte Breite der Brücke gespanntes Transparent mit dem Wortlaut «Smash Turkish Fascism» festhielt [Akten S. 1212 ff.]).

3.1.2   Gestützt auf den Polizeirapport vom 29. November 2019 (Akten S. 1185 ff.), das Ereignisprotokoll der BVB (Akten S. 1198 ff.) sowie die Videoaufzeichnungen und Fotodokumentationen (Akten S. 1189 ff., 1212 ff.) ist erstellt, dass der Tramverkehr von dem Moment an, in welchem sich der Demozug vom Messeplatz in Richtung Grossbasel durch die Clarastrasse bewegte (ab 14:38 Uhr), behindert und der Tram- und Busverkehr ab 14:48 Uhr, als die Spitze des Demozugs bei der Rebgasse ankam, vom Claraplatz in Richtung Grossbasel vollständig blockiert wurde. Das Ende der Blockade ist um 15:06 Uhr zu verorten, als sich der Demozug auf Höhe des «Globus» befand und der Verkehr über die mittlere Brücke wieder in alle Richtungen fahren konnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 2105 f.) ist für die Berechnung der Dauer der Blockade damit nicht «bloss» die Blockade der mittleren Brücke, sondern auch die Blockierung zwischen Messeplatz und Greifengasse/mittlere Brücke von Bedeutung. Da sich die Zeitangaben im Polizeirapport und dem Ereignisprotokoll in Übereinstimmung bringen lassen und auch mit den Bild- und Videoaufzeichnungen korrespondieren, besteht keine Notwendigkeit, die BVB-Mitarbeitenden O____ (die Erstellerin des Ereignisprotokolls) und P____ (der Begleiter der Demo seitens der BVB) mit dem Berufungskläger zu konfrontieren, zumal diese beiden Personen den Berufungskläger im Sinne des vorstehend Erwogenen auch nicht individuell belasten (vgl. dazu schon E. 2.2.2). Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen (Akten S. 2091, 2102, 2105 f., 2111). Das E-Mail von Q____ vom 19. Dezember 2019 (Akten S. 1202) wird nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen (da sich Q____, ohne über eigene Erkenntnisse bezüglich der Demonstration zu verfügen, bloss auf das Ereignisprotokoll stützt), sodass sich eine Konfrontation mit seiner Person nur schon deshalb erübrigt.

3.1.3  

3.1.3.1            Der Berufungskläger hat im Weiteren beantragt, er sei mit R____, dem Verfasser des Polizeirapports, und N____, dem polizeilichen Einsatzleiter, zu konfrontieren (Akten S. 1799, 2092, 2094, 2102). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4). Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).

3.1.3.2            Wie sich aus der Einvernahme von N____ vom 23. Januar 2020 ergibt (Akten S. 1205 ff.), hat er sich «bloss» in allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 30. November 2019 geäussert. Seine Angaben beschränken sich auf die zeitliche Einordnung der Demonstration, den Verlauf der Route sowie die ungefähre Anzahl der Teilnehmenden. Die Angaben weisen keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person auf und sie bezichtigen den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Sie betreffen lediglich die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt haben soll. Mit Hinweis auf das bereits Erwogene (vgl. dazu E. 2.2) war der Berufungskläger daher nicht mit N____ zu konfrontieren. Dasselbe gilt im Grundsatz für R____, wobei dieser ohnehin «bloss» diejenigen Informationen im Rapport niedergeschrieben bzw. zusammengefasst hat, welche ihm, insbesondere von der Aufklärung, zugetragen wurden. Dass er eigene, den Berufungskläger individuell belastende Wahrnehmungen gemacht haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, sodass der entsprechende Beweisantrag auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

3.2      Rechtliches

3.2.1   Nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafnorm ist das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste, woraus sich ergibt, dass eine konkrete Beeinträchtigung oder Verletzung der Interessen Einzelner nicht nachgewiesen werden muss (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 239 StGB N 2; Demarmels/Vonwil, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 239 N 1). Die öffentlichen Verkehrsbetriebe, Trambahnen und Busse, stellen ungeachtet der antiquierten juristischen Terminologie «öffentliche Verkehrsanstalten» im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. Sie dienen der Allgemeinheit, indem sie für einen unbegrenzten Personenkreis ‒ regelmässig nach einem fixen Fahrplan ‒ öffentliche Beförderungsdienste anbieten bzw. leisten und sind damit von öffentlichem Interesse (Fiolka, a.a.O., Art. 239 StGB N 6 ff.). Geschützt ist sodann mit dem «Betrieb» das ordentliche Funktionieren der Unternehmung, in casu also der betroffenen Verkehrsbetriebe. Dabei muss der Betrieb als ganzer oder zumindest in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet sein und müssen diese drei gesetzlichen Tathandlungsvarianten ‒ Störung, Behinderung, Gefährdung ‒ auch eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 116 IV 44 E. 2; BGer 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2, 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2; Demarmels/Vonwil, a.a.O., Art. 239 N 4). Dementsprechend muss sich im subjektiven Tatbestand der Vorsatz denn auch auf eine wesentliche Störung, Behinderung oder Gefährdung des Betriebs richten. Im Übrigen ist bloss mitursächliches Tathandeln ausreichend, ist der einzelne Teilnehmer einer Verkehrsblockade also nicht mit dem Einwand zu hören, allein keine Betriebsstörung verursachen zu können (BGE 90 IV 246 E. 2a; Fiolka, a.a.O., Art. 239 StGB N 15, 19-22, 30, 32).

3.2.2   Nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 3.1.2) wurde der Tramverkehr auf der Strecke zwischen Messeplatz und Rebgasse während zehn Minuten behindert und der Tram- und Busverkehr zwischen Rebgasse und Eisengasse während weiterer knapp 20 Minuten vollständig blockiert. Insbesondere die letzte Strecke zwischen Rebgasse und dem Ende der mittleren Brücke (in Richtung Grossbasel) ist bekanntermassen eine verkehrsreiche Achse bzw. ein eigentliches Nadelöhr des öffentlichen Verkehrs. Es bleibt zu klären, ob die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeit der Störung (vgl. dazu E. 3.3.1) bei dieser Ausgangslage gegeben ist. Das Bundesgericht hat beispielsweise bei einer Blockierung, welche die Verspätung eines Regionalzugs von 15 Minuten zur Folge hatte, den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB mangels Erheblichkeit der Störung nicht als erfüllt angesehen (BGE 119 IV 301); ebenso die Verursachung einer fünfminütigen Verspätung eines Regionalbusses (BGer 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2). Vorliegend präsentiert sich die Situation insoweit anders, als dass die Blockierung nicht nur einen einzelnen Zug oder Bus betraf, sondern insgesamt sechs Bus- und Tramlinien sowie den Individualverkehr in der Innenstadt, handelt es sich bei der mittleren Brücke doch ‒ insbesondere für den öffentlichen Verkehr ‒ um eine der Hauptverkehrsachsen über den Rhein. Entsprechend hat auch das Obergericht des Kantons Zürich am 19. September 2022 entschieden, dass der Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB erfüllt war, als eine beschuldigte Person sich während zwölf Minuten an einer Blockade an einem absoluten Kontenpunkt und Nadelöhr der Zürcher Verkehrsbetriebe beteiligte, durch welche nicht weniger als fünf Tramlinien in beide Richtungen beeinträchtigt wurden (Urteil Obergericht Zürich vom 19. September 2022, SB220276). Insofern ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, zielte die Blockade doch auf die Erregung grösstmöglicher Aufmerksamkeit ab. Es ergeht ein Schuldspruch im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

3.2.3  

3.2.3.1            Der Berufungskläger macht geltend (Akten S. 1790 ff., 1802 ff., 1939 f., 2109 ff.), die Demonstration auf der mittleren Brücke sei friedlich verlaufen. Friedliche Demos stünden aber unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit. Die Bedeutung dieser Freiheiten sei fundamental. Kundgebungen hätten einen Anspruch stattzufinden und zentrale Verkehrsachsen in Anspruch zu nehmen oder Sperrungen zu verursachen. Um eine Appellwirkung zu bewirken, müsse man nicht auf Quartierstrassen herumirren. Randale am Rande genügten nicht, um den Grundrechtschutz einer Kundgebung zu entziehen. Die meinungsbildende Komponente müsse angesichts der Gewalt völlig in den Hintergrund treten. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sei an Art. 260 StGB angelehnt. Das sei auch die Strafbarkeitsgrenze. Es gebe eine Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, solange Landfriedensbruch nicht erfüllt sei.

3.2.3.2            Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.6.3) – auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 4.5). Es trifft vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu, dass jede Demonstration unter dem Schutz der Grundrechte steht, solange kein Landfriedensbruch begangen wird. Mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit hat das Bundesgericht Störungen des öffentlichen Verkehrs (die teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung beurteilt wurden) in der Vergangenheit in der Regel nicht als gerechtfertigt angesehen, da vielfach auch andere, schonendere Möglichkeiten zur Verbreitung der eigenen Meinung bestanden (BGE 134 IV 216 E. 4-6, 119 IV 301 E. 3). Im Sinne der Verhältnismässigkeit hätte man vorliegend beispielsweise den öffentlichen Verkehr passieren lassen und sich auf dem Bürgersteig versammeln können oder die Demonstration auf einen öffentlichen, Fussgängern vorbehaltenen Platz beschränken können. Dies wäre das mildere Mittel gewesen und damit rechtmässig und verhältnismässig. Die Appellfunktion der Demonstration hätten auch so erreicht werden können. Kommt dazu, dass in Zeiten breiter Verfügbarkeit leistungsfähiger elektronischer Kommunikationsmittel auch nicht einzusehen ist, warum eine Störung öffentlicher Dienste zur Verbreitung von Meinungsäusserungen erforderlich sein sollte (vgl. dazu Fiolka, a.a.O., Art. 239 StGB N 4).

3.2.3.3            Die Strafbarkeit des Berufungsklägers wurde zudem entgegen seiner Ansicht auch nicht am Fehlen einer Bewilligung für die Kundgebung angeknüpft. Vielmehr wurde er vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung freigesprochen, was in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 1.3). Eine Prüfung der Bewilligungspflicht ist vorliegend zuständigkeitshalber nicht durchzuführen und wäre allenfalls Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Insofern gehen die Ausführungen betreffend Bewilligungspflicht bzw. des Fehlens einer formell-gesetzlichen Grundlage für eine Bewilligungspflicht an der Sache vorbei (Akten S. 1793 ff., 1802 f., 1805 ff., 1939 ff., 2110 f.).

4.         Vorwurf gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

4.1      Sachverhalt

4.1.1   Gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom 24. Juli 2020 (Akten S. 1232 ff.), die Aussagen des Einsatzleiters S____ (Akten S. 1290 ff.), die Aussagen der Polizistinnen T____ (Akten S. 1341 ff.) und U____ (sowie deren Arztzeugnis [Akten S. 1278 ff., 1301 ff.]), die Angaben der Polizisten V____, W____ und X____ (Akten S. 1315 ff, 1326 ff., 1332 ff.) sowie die aktenkundigen Videoaufnahmen, ist erstellt, dass sich am Nachmittag des 4. Juli 2020 an der Binningerstrasse vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft eine unbewilligte Demonstration formte, nachdem über Social Media zu einer Solidaritätskundgebung unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Nazifrei-Prozess» aufgerufen worden war. Um 15:40 Uhr begaben sich die zirka 120 Demonstrierenden vom Nachtigallenwäldeli auf Höhe der Liegenschaft Binningerstrasse 6 über die Tramgleise auf die Fahrbahn und das Trottoir vor der Liegenschaft Binningerstrasse 21, ohne den Fussgängerstreifen zu benutzen oder das dortige Lichtsignal zu beachten, sodass die Verzweigung im Bereich der Binningerstrasse für den Individual- und den Tramverkehr blockiert war und die Binningerstrasse und der Erdbeergraben in der Folge für den Verkehr gesperrt wurden (Aufnahmen Besi 8_[...], Dateien C0009-C0014). Weil die Demonstrierenden der Aufforderung der Polizei, den Platz zu verlassen, nicht nachkamen, entschied die Einsatzleitung rund zehn Minuten später, die Demonstrierenden einzukesseln und zu kontrollieren. Nachdem sich der Pulk hinter die Liegenschaft Binningerstrasse 6 zurückgezogen hatte, begannen die Einsatzkräfte um 16:18 Uhr mit den Personenkontrollen, wobei sich die einzelnen Personen mit ihren Armen und Beinen ineinanderhakten. Einige der Personen verliessen die Demonstrationsformation zur Kontrolle freiwillig, andere mussten teilweise unter massiver Gegenwehr abgegriffen oder weggetragen werden (Aufnahmen Besi 8_[...], Dateien C0023- C0039).

4.1.2   Während sich der Berufungskläger weder im Ermittlungsverfahren noch vor Straf- oder Appellationsgericht zum inkriminierten Sachverhalt geäussert hat, ist seine Anwesenheit an der Kundgebung durch die Angaben im Polizeirapport, wonach er als «Kontrollierter 72» kontrolliert und seine Identität vor Ort festgestellt wurde (Akten S. 1262), erstellt. Zudem ist auf den Videoaufnahmen unschwer zu erkennen, wie der Berufungskläger mit einem Megafon ausgestattet, auf der Strasse stehend Parolen skandierte (Akten S. 1362 ff.). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt.

4.2      Konfrontationsanträge

4.2.1   Der Berufungskläger hat auch im Rechtsmittelverfahren beantragt, er sei mit den Polizeibeamten Y____, S____, U____, V____, W____, X____ und T____ zu konfrontieren (Akten S. 1799, 2092, 2094, 2102). Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.1.1), sind sechs am Polizeieinsatz involvierte Polizeibeamtinnen und -beamte (nicht jedoch Y____; vgl. dazu E. 4.2.2) bereits im Vorverfahren einvernommen worden. Sie haben lediglich Ausführungen allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 4. Juli 2020 gemacht. Deren Angaben betreffen die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt haben soll. Deren Angaben weisen folglich keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person bzw. dem Berufungskläger auf und bezichtigen ihn nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Es erfolgt keine individuelle Belastung. Die Tatbeteiligung des Berufungsklägers stützt sich vielmehr – wie zuvor ebenfalls erwogen (vgl. dazu E. 4.1.1) – auf Video- und Fotomaterial sowie die polizeiliche Kontrolle seiner Person. Der Antrag auf Ladung und Konfrontation mit S____, U____, V____, W____, X____ und T____ ist mit Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 und Erwägung 3.1.3 des vorliegenden Urteils folglich abzuweisen.

4.2.2   Y____, der bis anhin noch nicht einvernommen wurde, ist der Verfasser des Polizeirapports vom 24. Juli 2020 (Akten S. 1238 ff.). Der Berufungskläger führt nicht aus, was eine Befragung von Y____ an neuen Erkenntnissen zu erbringen vermöchte, insbesondere bringt er nicht vor, dieser könne spezifische Angaben zu den Vorkommnissen betreffend seine Person machen. Hinzu kommt, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt (unnötig langes Verweilen auf der Fahrbahn; Verbleiben des Berufungsklägers im Demonstrationskessel und ihre Weigerung, diesen freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten Personenkontrolle zu unterziehen) mit den vorhandenen Videodateien sowie die polizeiliche Kontrolle des Berufungsklägers mittels objektiver Beweismittel dokumentiert ist (vgl. dazu schon E. 4.1). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass eine Befragung von Y____ keine neuen Aspekte, Beweise oder Indizien zum zu beurteilenden Sachverhalt ergeben würde, zumal Y____ ohnehin «bloss» diejenigen Informationen im Rapport niedergeschrieben bzw. zusammengefasst zu haben scheint, welche ihm, insbesondere von der Aufklärung, zugetragen wurden. Insofern erweist sich eine Befragung von Y____ als nicht notwendig.

4.3      Rechtliches

4.3.1   Das Strafgericht hat bezüglich der angeklagten Tatbestände der Diensterschwerung (§ 4 des Übertretungsstrafgesetzes [ÜStG, SG 253.100]) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.), dass der Berufungskläger den Vorsatz gefasst habe, sämtliche Personenkontrollen (inklusive seine eigene Kontrolle) durch das Einhaken zu erschweren, nachdem die Einsatzleitung dieses Vorhaben angekündigt hatte. Es sei daher von einer Tateinheit auszugehen, welche aufgrund ihrer Intensität und in ihrer Gesamtheit nicht mehr eine lediglich leichte Beeinträchtigung des Polizeidienstes im Sinne einer Diensterschwerung, sondern ein aktives Störverhalten im Sinne einer Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB darstelle. Dem ist ergänzend bloss zusätzliche Judikatur und Literatur hinzuzufügen (Wohlers, Klimaproteste: Strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, in: ZStrR 142/2024, S. 258 ff., 266; AGE SB.2022.101 vom 10. November 2023 E. 3.2, SB.2015.96 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2), zumal sich der Berufungskläger diesbezüglich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

4.3.2   Gemäss dem Beweisergebnis steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31) weiter fest, dass der Berufungskläger unnötig länger auf der Fahrbahn verweilt, damit den Verkehr kurzzeitig blockiert und gegen Art. 46 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verstossen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass es vorliegend am schwersten wiegt, dass die Demonstrationsteilnehmenden durch ihren Aufenthalt auf der Strasse den Verkehr kurzzeitig blockierten, haben die darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Verkehrsregelverletzungen (Nichtbenutzen des Trottoirs gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Nichtbenutzen des Fussgängerstreifens [Art. 47 Abs. 5 VRV] und Nichtbeachten der Ampel [Art. 27 Abs. 1 SVG]) als konsumiert zu gelten. Es ergeht ein Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung.

4.3.3   Wenn der Berufungskläger auch in Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift vorbringt, sein Verhalten könne zufolge Inanspruchnahme der Grundrechte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) nicht strafbar sein (Akten S. 1785 ff., 1802 ff., 2109), kann auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 2.6.3 und 3.2.3 verwiesen werden. Auch hier hätten die Demonstrierenden ihr Anliegen im Sinne der Verhältnismässigkeit mit milderen Mitteln platzieren können. So hätte auf dem Bürgersteig in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der Staatsanwaltschaft oder bei der Tramschleife im Nachtigallenwäldeli hierfür beispielsweise genügend Platz bestanden und wäre es nicht notwendig gewesen, dafür die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Strasse in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass die danach durchgeführten Personenkontrollen rechtswidrig gewesen sein könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Appellationsgericht hat dem Ersuchen der Verteidigung entsprechend (Akten S. 2102, 2111) das Video BESI [...] Stick 1 C0010 (Laufzeit 01:46-02:19) in der Urteilsberatung visioniert und festgestellt, dass der Berufungskläger in dieser Sequenz vor Ort per Megafon mitteilt, man wolle eine Demo machen und das Anliegen in die Stadt bis zum Barfüsserplatz tragen. Inwieweit dieses Gesuch – wenn es denn überhaupt eines sein sollte (es war nicht direkt an die Polizei gerichtet und wäre von dieser zufolge laufenden Einsatzes ohnehin abgewiesen worden) – gegen eine Strafbarkeit des Berufungsklägers sprechen sollte (Akten S. 2109, 2111), ist vor dem Hintergrund des soeben Referierten aber nicht ersichtlich.

5.         Vorwurf gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift

5.1      Sachverhalt

5.1.1   Aufgrund der Akten bzw. durch den Polizeirapport vom 23. April 2021 (Akten S. 1375 ff.), die Einvernahme des Polizisten Z____ vom 21. Oktober 2021 (Akten S. 1407 ff.) sowie die Einvernahme des Polizisten AA____ vom selben Tag (Akten S. 1414 ff.) ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31 f.) erstellt, dass die Polizeibeamten Z____, AA____, AB____ und AC____ am Nachmittag des 22. April 2021 in der Dreirosenanlage eine unbekannte Personengruppe aufgrund des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz kontrollierten und der Berufungskläger diese Kontrolle durch Zwischenrufe störte. So gab AA____ zu Protokoll, sie hätten eine Personenkontrolle durchgeführt. Der Berufungskläger sei zunächst etwas entfernt gesessen, sodann aufgestanden und an die Kontrolle herangetreten. Er habe wissen wollen, warum die Kontrolle durchgeführt werde, habe diese mit Zwischenrufen gestört und den Vorwurf des «racial profiling» erhoben. Nach Beendigung der Kontrolle habe der Berufungskläger ihnen laut und deutlich «Rassisten» zugerufen, weshalb sie sodann auch ihn einer Kontrolle unterzogen hätten. Nach seiner Kontrolle habe er ihnen das Wort «Bullen» nachgerufen (Akten S. 1414 ff.). Diese Schilderungen bestätigte Z____, gab er doch an, er habe vom Auto aus beobachtet, wie seine Kollegen AC____ und AA____ eine Personenkontrolle durchgeführt hätten. Sein Kollege AB____ habe mit dem Berufungskläger und dessen Begleiterin AD____ diskutiert und er sei zu seiner Unterstützung [derjenigen von AB____] gekommen, währenddessen hätten sich die beiden aber entfernt. Nach Beendigung der Kontrolle habe der Berufungskläger ihnen etwas nachgeschrien, er wisse nicht mehr genau was, aber sicher, dass sie «Rassisten» seien, weshalb sie auch ihn einer Kontrolle unterzogen hätten. Im Verlauf dieser Kontrolle habe der Berufungskläger gesagt, dass sie sich als Polizisten den Vorwurf «Rassisten» gefallen lassen müssten. Die Kontrolle des Berufungsklägers hätten sie durchgeführt, da dieser sich in die andere Kontrolle eingemischt und diese gestört haben. Ob er sie auch «Bullen» genannt habe, wisse er nicht mehr genau (Akten S. 1407 ff.).

5.1.2   Der Berufungskläger hat auch betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift von seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht, sodass seine Depositionen nicht denjenigen der beiden Polizeibeamten gegenübergestellt werden können. Den Ausführungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren kann jedoch entnommen werden, dass er nicht bestreitet, in die Polizeikontrolle eingeschritten zu sein (Akten S. 1816, 2106; vgl. zu den rechtlichen Implikationen betreffend «racial profiling» E. 5.3).

5.1.3  

5.1.3.1            Der Berufungskläger hat seinen durch den Verfahrensleiter am 25. Juni 2024 vorläufig abgelehnten Beweisantrag, es seien sämtliche Rapporte und Unterlagen zu der wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländerund Integrationsgesetz an den drei männlichen Ausländern vom 22. April 2021 um 16:20 Uhr an der Dreirosenanlage Seite Klybeckstrasse durch die Polizeibeamten Z____, AC____, AB____ und AA____ durchgeführten Kontrolle von der Kantonspolizei zu edieren und zu den Akten zu nehmen, in der Berufungsverhandlung wiederholt. Er macht zur Begründung dieses Antrags geltend, dass nur mit Beizug dieser Unterlagen und Akten zu bewerten sei, ob ein Fall von «racial profiling» vorliege oder nicht (Akten S. 1816 f., 2102 f.).

5.1.3.2            Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ist von Relevanz, ob der Berufungskläger die Polizisten mitten in der durchgeführten Polizeikontrolle angesprochen sowie diese mit Zwischenrufen gestört, den Vorwurf des «racial profiling» erhoben und nach Beendigung der Kontrolle den Polizisten laut und deutlich «Rassisten» zugerufen hat. Dies ist nach dem vorstehend Erwogenen erstellt (vgl. dazu E. 5.1.1). Die Frage, welche Faktoren für das polizeiliche Vorgehen als Auslöser der inkriminierten Tathandlung ausschlaggebend waren, ist vorliegend nicht zentrales Prozessthema (vgl. dazu aber E. 5.3). Dass die Polizeikontrolle drei männliche, ausländische Männer betraf, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kontrolliert wurde, erstellt. Ob sich dieser Verdacht bestätigte oder nicht, ist angesichts des Kontrollorts an einem neuralgischen Punkt und als krimineller Hot Spot in der Stadt Basel bekannten Platzes (vgl. dazu im Detail E. 5.3), nicht von Bedeutung. Insofern kann die Frage, ob der Berufungskläger begründeten Anlass hatte, von einer nichtigen Polizeihandlung auszugehen (was seine Strafbarkeit entfallen lassen könnte), aufgrund der bereits vorliegenden Akten beurteilt werden (vgl. dazu E. 5.3.3). Damit sind aus den beantragten Unterlagen und Akten keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag bleibt abzuweisen.

5.2      Verletzung des Konfrontationsanspruchs?

5.2.1   Der Berufungskläger beantragt auch im Rechtsmittelverfahren die Konfrontation mit den Polizisten Z____, AC____, AA____ und AB____ (Akten S. 1799, 1812 ff., 2102, 2104 f.). AA____ und Z____ wurden – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.1.1) – am 21. Oktober 2021 bereits im Ermittlungsverfahren befragt (Akten S. 1407 ff., 1414 ff.). Dem Berufungskläger und seinem Verteidiger stand die Teilnahme an diesen Einvernahmen offen. Sie haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht (Akten S. 1406). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aber aus (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3, 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4, 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3), zumal eine kontradiktorische Konfrontation entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1812) möglich gewesen wäre. Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1812) nicht auszumachen, hat die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Einvernahmen die Vorwürfe doch ebenfalls bloss aufgrund des Polizeirapports gekannt (Akten S. 1387 ff.). Insofern konnte die Staatsanwaltschaft ihre Fragen nicht «minutiös während Tagen oder sogar Wochen vorbereiten und taktisch gliedern». Entgegen dem vom Berufungskläger (Akten S. 1812 f.) referenzierten Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5 f. sind in den Aussagen der Polizisten zudem keine Widersprüche oder Ungereimtheiten ersichtlich (vgl. dazu E. 5.1.1). Dass sich die einvernommenen Polizeibeamten nicht abgesprochen haben, zeigt sich nur schon darin, dass Z____ ausgesagt hat, er wisse entgegen der Aussage von AA____ nicht, ob der Berufungskläger sie auch «Bullen» genannt habe (vgl. dazu E. 5.1.1). Darüber hinaus liegt aufgrund der Aussageverweigerung des Berufungsklägers auch keine Aussage gegen Aussage-Situation (wie im zitierten Bundesgerichtsurteil) vor. Die grundsätzliche Kritik an der Konzeption der Strafprozessordnung bzw. Art. 343 StPO ohne konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Akten S. 1813 ff.) geht schliesslich an der Sache vorbei.

5.2.2  

5.2.2.1            In Bezug auf die beantragte Befragung der Polizeibeamten AC____ und AB____ ist festzuhalten, dass der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur ist. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; vgl. dazu schon E. 3.1.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3, 138 V 125 E. 2.1). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Diese Rechtsprechung gilt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1816 f.) ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3, 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).

5.2.2.2            Der Antrag auf Befragung der beiden anderen in die Kontrolle involvierten Polizisten AB____ und AC____ bleibt in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da sich der Sachverhalt gestützt auf die Befragungen von Z____ und AA____ als genügend abgeklärt erweist und keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass die Angaben der beiden Polizisten AB____ und AC____ nicht den übereinstimmenden Angaben ihrer beiden befragten Kollegen entsprechen würden. Es ist aufgrund der Anzeigesituation und den gemeinsam eingereichten Strafanträgen (Akten S. 1380) entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 2104 f.) davon auszugehen, dass weitere Befragungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse bringen dürften, soweit sich die beiden Polizisten überhaupt noch an den Vorfall erinnern können. Daran ändert auch nichts, dass im Bericht von Prof. Dr. Markus Schefer betreffend Abklärungen über die Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2024 (Akten S. 1885 ff.) und auch in einem Beitrag der Wochenzeitung (WOZ) vom 27. Juni 2024 (Akten S. 1928 ff.) mitunter Rassismus thematisiert und als problematisch angeschaut wird, zumal die Frage, welche Faktoren für das polizeiliche Vorgehen als Auslöser der inkriminierten Tathandlung ausschlaggebend waren, nicht das zentrale Prozessthema bildet und angesichts des Kontrollorts an einem neuralgischen Punkt in der Stadt Basel auch von einer rechtmässigen Polizeikontrolle auszugehen ist (vgl. dazu E. 5.1.3.2, 5.3). Die beiden Berichte sind denn auch allgemein gehalten und gehen auf keine Einzelfälle, schon gar nicht auf den zur Diskussion stehenden Vorfall, ein. Es erweist sich denn als rein spekulativ, gestützt auf die beiden Berichte von einer rassistisch motivierten Polizeikontrolle auszugehen. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Polizisten AC____ und AB____ hätten sich aus Angst vor Repressalien aus dem Korps vor einer Aussage gedrückt (Akten S. 2111 f.), zumal der eine krank und der andere wegen eines Unfalls nicht arbeitsfähig war (Akten S. 1406).

5.3      Rechtliches

5.3.1   Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.). Indem der Berufungskläger die Polizeibeamten des «racial profiling» bezichtigte und seine entsprechenden Äusserungen an einem Donnerstagnachmittag um 16:20 Uhr in der Dreirosenanlage ‒ mindestens in Anwesenheit der kontrollierten Personen und seiner Begleiterin ‒ kundtat, hat er den Tatbestand der üblen Nachrede mehrfach erfüllt. So hat er die mit der Kontrolle beschäftigten Polizisten direkt und bestimmbar angesprochen und als «Rassisten» bezeichnet. Dass es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, die die Polizisten nicht nur in ihrer beruflichen Ehre, sondern auch in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch verletzte, muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.) nicht weiter erläutert werden.

5.3.2  

5.3.2.1            Der Berufungskläger macht geltend (Akten S. 2106, 2111), er sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen, eventualiter zum Gutglaubensbewies. Es bestehe ein hoher Verdacht, dass es sich in dubio um eine rassistisch motivierte Polizeikontrolle gehandelt habe, zumal die Schweiz wegen «racial profiling» vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden sei (Wa Baile vs. Schweiz vom 20. Februar 2024, 43868/18 und 25883/21), die Thematik aus den Medien bekannt und insbesondere bei der Basler Polizei (vor allem bei der Brennpunktpolizei [Posten Horburg]) seit Jahren und nicht erst seit dem Schefer-Bericht und dem WOZ-Artikel eine Kultur sei. Man habe ihm [dem Berufungskläger] auf seine Frage, warum ausgerechnet diese Menschen kontrolliert würden, auch keine Antwort gegeben. Die Polizisten hätten ja einfach sagen können, wir haben einen Tatverdacht oder konkrete Hinweise, wenn Sie möchten, können wir das nachher besprechen. Aber das sei nicht passiert. Er habe daher auf konkrete Veranlassung gehandelt.

5.3.2.2            Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7; Donatsch, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 173 N 28). Zum Zweck des Gutglaubensbeweises kann sich der Beschuldigte – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_86/2017 vom 24. August 2017 E. 3; Donatsch, a.a.O., Art. 273 N 28 ff.). Die Beschuldigung oder Verdächtigung muss sich dabei auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen. Es ist beispielsweise zu prüfen, ob ein Täter eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil er sich auf zuverlässige Quellen abstütze. Es genügt dabei nicht, dass der Beschuldigte die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen Verdacht stützt. Er hat vielmehr überdies darzutun, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Der blosse Umstand, dass sich der Beschuldigte bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter stützte, entlastet ihn nicht. Vielmehr muss er die betreffenden Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüft und sich so nach Möglichkeit darüber vergewissert haben, dass für die von ihm weitergegebenen Beschuldigungen oder Verdächtigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestanden. Geringere Anforderungen gelten dann, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte (BGE 118 IV 153 E. 5; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; Donatsch, a.a.O., Art. 173 N 32 f.).

5.3.2.3            Der Berufungskläger stützt sich für die Begründung der Berufung auf den Wahrheitsund Gutglaubensbeweis auf Mutmassungen und Spekulationen ohne jeden Bezug zum konkreten Vorfall. Es ist nur schon aufgrund des Kontrollorts von einer rechtmässigen Polizeikontrolle auszugehen. Die Dreirosenanlage ist schon seit längerem als krimineller Hot Spot bekannt, es wurde darüber breit in den Medien berichtet und es musste zeitweise eine ständige Videoüberwachung eingerichtet werden (vgl. dazu unter anderem https://shorturl.at/wLuUk, zuletzt besucht am 14. April 2025). Mit der Regelung bezüglich Polizeikontrolle in § 34 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) besteht auch eine genügende gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse ist zu bejahen. Gemäss Polizeirapport wurde die Kontrolle im Hinblick auf eine allfällige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Sie bezweckte damit den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit an einem neuralgischen Ort. Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel und des vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffs dürfte die infrage stehende Personenkontrolle auch als zumutbar zu erachten und damit verhältnismässig sein (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 5.3.2). Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsklägers angesichts des fehlenden Bezugs zum konkreten Vorfall auch nichts, dass struktureller Rassismus in der Schweiz gemäss einem Bericht von SRF 4 gang und gäbe sei (Akten S. 1816 f.) bzw. im Bericht von Prof. Dr. Markus Schefer betreffend Abklärungen über die Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2024 und auch in einem Beitrag der Wochenzeitung (WOZ) vom 27. Juni 2024 mitunter Rassismus thematisiert und als problematisch angeschaut wird (vgl. dazu schon E. 5.2.2.2), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass keine der zitierten Quellen vor der Tatzeit zugänglich waren und sich der Berufungskläger auch deshalb nicht auf den Gutglaubensbeweis berufen kann. Dazu kommt, dass die Behauptung, der Berufungskläger habe auf seine Frage, warum ausgerechnet diese Menschen kontrolliert würden, von den Polizeibeamten keine Antwort erhalten, aktenwidrig ist. So hat AA____ in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021 (auf die abzustellen ist) doch zu Protokoll gegeben, sein Kollege AB____ habe dem Berufungskläger das Angebot gemacht, dass nach Beendigung der Personenkontrolle im Rahmen des rechtlich Zulässigen allfällige Fragen beantwortet würden (Akten S. 1415).

5.3.2.4            Nach dem Gesagten vermag der Berufungskläger weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Somit kann offenbleiben, ob der Berufungskläger überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre oder ob die Äusserung ohne begründete Veranlassung vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, den Polizisten Übles vorzuwerfen (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 26 ff.).

5.3.3   Ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei könnte für die Strafbarkeit des Berufungsklägers im Allgemeinen ohnehin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihm begründeten Anlass dazu gegeben hätte, von einer im Sinne eines Evidenzverstosses geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4; Urteil des OGer ZH SU160076-O/U/cwo vom 25. August 2017 E. 2.4; Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2, 23 ff.; Isenring, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 285 N 13). Nach dem Gesagten kann davon aber keine Rede sein.

5.3.4   Gegen § 4 ÜStG verstösst, wer Angehörigen der Kantonspolizei den Dienst erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen. Indem sich der Berufungskläger nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 5.3.2, 5.3.3) in eine nicht rechtswidrige Polizeikontrolle einmischte und diese durch Zwischenfragen störte, hat er bewusst den Polizeidienst gestört und von seinem Verhalten trotz Aufforderung durch die Polizeibeamten auch nicht Abstand genommen. Es ergeht daher auch ein Schuldspruch wegen Diensterschwerung.

5.4      Ergebnis

Es ergehen betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift somit Schuldsprüche wegen mehrfacher übler Nachrede und Diensterschwerung.

6.         Strafzumessung

6.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

6.3      Strafart

6.3.1   Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

6.3.2   Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34 f.), sind im Fall des nicht vorbestraften Berufungsklägers keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass eine Geldstrafe nicht die geeignete Sanktion wäre, wobei für die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache üble Nachrede ohnehin «bloss» eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte und die Anordnung einer Freiheitsstrafe angesichts des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) in casu ohnehin nicht statthaft sein dürfte (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3a; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14).

6.4      Einsatzstrafe

6.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des Landfriedensbruchs (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 260 Abs. 1 StGB]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

6.4.2   Bezüglich des Landfriedensbruchs anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg kann das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr als leicht bezeichnet werden. So nahm er als Teil des Schwarzen Blocks an einem Aufmarsch in Richtung Innenstadt teil. Aus der rund 200 Personen umfassenden Gruppierung heraus wurden sowohl Sachbeschädigungen begangen als auch die im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Gegenständen wie Steinen, Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen und damit tätlich angegriffen. Zulasten des Berufungsklägers ist auch zu berücksichtigen, dass er eigens nach Hamburg reiste, um sich dieser Gruppierung anzuschliessen. Immerhin kann ihm keine eigenhändige Gewalt vorgeworfen werden. Er trug die angewendete Gewalt aber mit. Die Einsatzstrafe ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat im Jahr 2017 ereignete und der seither vergangenen langen Zeitspanne von fast sechs Jahren, mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 35) auf 120 Tagessätze (anstatt 140 Tagessätzen) Geldstrafe festzulegen.

6.5      Gesamtstrafenbildung

6.5.1   Hinsichtlich des Tatbestands der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist bezüglich der objektiven Tatkomponenten zwar festzuhalten, dass der Berufungskläger in einer durchaus aktiven und engagierten Rolle an der zur Diskussion stehenden Kundgebung teilnahm. So ist auf den Fotos und Videosequenzen ersichtlich, dass er eine derjenigen Personen war, die ein Transparent quer über die mittlere Brücke spannten. Indessen ist zu bemerken, dass die Veranstaltung friedlich vonstattenging und es aus den Reihen der Kundgebungsteilnehmenden zu keinerlei Sachbeschädigungen oder Gewalttätigkeiten kam. Auch blieb die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs mit einer Störungsdauer von rund 20 Minuten (intensiv war die Störung über den Zeitraum von 18 Minuten) überschaubar. Es handelt sich bei der mittleren Brücke jedoch um eine absolut zentrale Verkehrsachse, weshalb die Beeinträchtigung zahlreiche Tram- und Buslinien sowie zusätzlich den Individualverkehr tangierte. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens lag dem Tathandeln das Motiv zugrunde, auf den Bürgerkrieg in Rojava aufmerksam zu machen, wobei der unrechtmässige Akt der Kundgebung als bewusstes Statement des Protestes ‒ auch im Interesse erhöhter Aufmerksamkeit für das vertretene Anliegen ‒ durchaus kalkuliert war. Dem insgesamt eher leichten Verschulden erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze (ausgehend von 50 Tagessätzen) auf 150 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

6.5.2   Die Hinderung einer Amtshandlung wird gemäss Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger die Polizei über einen vergleichsweise langen Zeitraum, nämlich von Beginn der Personenkontrollen an bis zu seiner eigenen Kontrolle, in ihren Amtshandlungen behindert hat, und er angesichts seiner mehrfachen Ansagen per Megafon auch als einer der Wortführer zu bezeichnen ist, erscheint angesichts eines mittelschweren Verschuldens in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung um weitere zehn Tagessätze (ausgehend von 15 Tagessätzen) auf 160 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

6.5.3   Hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede (der Tatbestand sieht Geldstrafe [bis zu 180 Tagessätzen] vor) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger recht hartnäckig vorging, so dass die angesprochenen Polizisten sich erst bemüssigt sahen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen und einen Rapport zu verfassen. Der an die Adresse mehrerer Polizisten gerichtete Vorwurf des «racial profiling» wiegt nicht mehr leicht. Nach dem Gesagten erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung um weitere 20 Tagessätze (ausgehend von 40 Tagessätzen) auf 180 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

6.6      Übertretungsbusse

Für die Diensterschwerung ist eine Übertretungsbusse in Höhe von CHF 250.‒ auszufällen. Diese ist für die leicht wiegende Übertretung der Verkehrsregelverordnung in Anwendung des Asperationsprinzips um CHF 50.‒ zu erhöhen (ausgehend von einer isoliert betrachteten Busse von CHF 100.‒), sodass eine gesamthafte Busse in Höhe von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultiert.

6.7      Verbindungsbusse

6.7.1   Das Strafgericht hat dem Berufungskläger zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1’400.‒ auferlegt (vorinstanzliches Urteil S. 36 f.). Die Verbindungsbusse dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Verletzung von Verkehrsregeln. Während eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt, dass der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt be

SB.2023.53 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2024 SB.2023.53 (AG.2025.280) — Swissrulings