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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2025 SB.2023.12 (AG.2025.650)

17 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,985 mots·~25 min·4

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.12

URTEIL

vom 17. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Oktober 2022 (ES.2022.84)

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 5. August 2021 hin – der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger Kosten im Betrage von CHF 1'825.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–).

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 2022 mündlich Berufung angemeldet. Mit einer Eingabe vom 21. Oktober 2022 hat er seine Berufung auch noch schriftlich angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Berufungskläger am 23. Januar 2023 die schriftliche Berufungserklärung ein. Er erklärte dabei, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte, und beantragte, dass er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt habe. In derselben Verfügung setzte der Instruktionsrichter dem Berufungskläger eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge. Daraufhin reichte der Berufungskläger am 3. März 2023 eine Berufungsbegründung ein, wobei er an seinen in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. Dazu nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 12. Mai 2023 innert erstreckter Frist Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort, dass das Urteil des Strafgerichts vom 13. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenfällig abzuweisen sei. Ebenfalls abzuweisen sei das vom Berufungskläger am 21. Oktober 2022 gestellte Gesuch, «den Staatsanwalt und den Polizisten Herrn B____ als Zeugen einvernehmen zu können». Die Staatsanwaltschaft sei von der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren. Dazu reichte der Berufungskläger am 24. Mai 2023 eine Replik ein, wobei er an den gestellten Anträgen festhielt und weiterhin die Teilnahme des zuständigen Staatsanwalts C____ und des Polizisten B____ ([...]) an der Berufungsverhandlung verlangte. Am 25. August 2023, am 11. September 2023, am 27. September 2023 sowie am 21. November 2024 reichten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben ein.

Mit Verfügung vom 10. April 2025 lud der Instruktionsrichter zur Berufungsverhandlung. Dabei sah er von der obligatorischen Ladung der Staatsanwaltschaft und von B____ als Zeuge ab. Mit Urteil 7B_364/2025 vom 19. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Berufungsklägers kostenfällig nicht ein.

An der Berufungsverhandlung vom 17. September 2025, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilnahm, wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Anschliessend gewährte ihm der Vorsitzende die Möglichkeit, ein Plädoyer zu halten und das letzte Wort zu sprechen. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

1.4      Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.5

1.5.1   In seiner Eingabe vom 21. Oktober 2022 stellte der Berufungskläger den Antrag, dass die Staatsanwaltschaft obligatorisch zur Berufungsverhandlung vorzuladen sei. Zudem beantragte er, dass der Polizist B____ als Zeuge an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen sei. Der Instruktionsrichter hat diese Anträge in der Ladungsverfügung vom 10. April 2025 mit summarischer Begründung vorläufig abgewiesen. Das Dreiergericht sieht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen (vgl. Art. 65 Abs. 2 StPO), zumal der Berufungskläger diese Anträge an der Berufungsverhandlung auch nicht mehr wiederholt hat, obwohl ihn das Bundesgericht im Urteil 7B_364/2025 vom 19. Mai 2025 in E. 2.2 explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte.

1.5.2   Was den Antrag betreffend obligatorische Ladung der Staatsanwaltschaft betrifft, ist auf Art. 405 Abs. 3 StPO zu verweisen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, hat die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft dann obligatorisch vorzuladen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Abgesehen von diesen beiden vorliegend nicht einschlägigen Konstellationen ist eine obligatorische Vorladung der Staatsanwaltschaft gesetzlich nur vorgesehen, wenn dies für nötig erachtet wird (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft nötig sein soll. Insbesondere gibt der Fall weder in rechtlicher noch in sachverhaltsmässiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen würde, zumal sie ihren Standpunkt und ihre Anträge in der schriftlichen Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 dargelegt und begründet hat. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Akten S. 325 ff.).

1.5.3   Was den Antrag auf Einvernahme von B____ als Zeuge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren nur jene Beweisanträge zulässig sind, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 398 StPO N 6). Diese Voraussetzung wäre vorliegend zwar gegeben, weil der Berufungskläger diese Zeugeneinvernahme schon vor dem Strafgericht beantragt hat (vgl. Akten S. 194). In der Sache muss dieser Beweisantrag aber abgewiesen werden. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine zusätzliche Beweisabnahme, wie sie vorliegend beantragt wird, führt die Rechtsmittelinstanz (nur) durch, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, was die beantragte Einvernahme von B____ zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte, zumal B____ den streitgegenständlichen Unfall nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hat, sondern erst nachher hinzugerufen wurde (vgl. Akten S. 10). Das Unfallgeschehen ist hingegen durch die Daten des im Gelenkbus angebrachten Fahrtenschreibers, auf die sich auch der Berufungskläger stützt, objektiv nachgewiesen, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. hinten insbesondere E. 4.3 f.).

2.         Sachverhalt bzw. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. August 2021, der im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), lautet wie folgt:

«Die beschuldigte Person lenkte am 22. September 2020, 16:28 Uhr, den Personenwagen [...] vom Gundeldingerrain über die Verzweigung Gundeldingerstrasse in die Thiersteinerallee in Richtung Dornacherstrasse in Basel. Aufgrund Verletzung ihrer Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten bemerkte sie dabei nicht, dass der abfahrbereite Lenker des Gelenkbusses der Basler Verkehrs-Betriebe BVB [...] (Linie 36), der die provisorische Haltestelle an der Thiersteinerallee 89 bedient hatte, durch Betätigen des linken Richtungsblinkers die Wegfahrt angekündigt hatte, bremste nicht bzw. hielt nicht an und überholte den anfahrenden und wieder anhaltenden, vortrittsberechtigten Bus vielmehr derart linksseitig, dass sie mit der linken vorderen Fahrzeugfront des Busses kollidierte.»

3.         Wesentliche Erwägungen des Strafgerichts

3.1      Das Strafgericht beurteilte den soeben wiedergegebenen Sachverhalt insbesondere gestützt auf die «objektiv quantifizierbaren» Messdaten des im Gelenkbus eingebauten Fahrtenschreibers (vgl. Akten S. 60 ff.; angefochtenes Urteil S. 3 = Akten S. 280):

Zeitangabe

Vorgang

Verstrichene Zeit ab Blinkersetzung  

16:28:40.430

Blinker links / Fahrbefehl

-

16:28:40.680

Türe geschlossen

0.25 Sekunden

16:28:42.150

Fahrzeug rollt an

1.72 Sekunden

16:28:45.300

Stillstand Fahrzeug

4.87 Sekunden

3.2      Kombiniere man diese Zeitmarken mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten der Motorfahrzeug-Prüfstation vom 16. September 2022, wonach zwischen der Aktivierung des Blinkers und der Erreichung seiner vollen Leuchtkraft eine Zeitspanne von 0,12 Sekunden vergehe und der Blinker mit einer Frequenz von 0,8 Sekunden aufleuchte, komme man zum Ergebnis, dass der Blinker zwischen seiner Aktivierung und dem Stillstand des Busses mindestens fünf Mal aufgeleuchtet habe, wovon mindestens zwei Blinkabfolgen vor Abfahrt des Busses erfolgt seien. Dieses Blinken sei für den Beschuldigten insofern erkennbar gewesen, als er sich dem Bus auf einer geraden Strecke von hinten genähert habe und er entsprechend freie Sicht auf das Heck des Busses gehabt habe, an welchem insgesamt vier Blinkvorrichtungen angebracht seien, von denen zu diesem Zeitpunkt zwei (links oben und links unten) aktiviert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 3 = Akten S. 280).

3.3      In einem weiteren Schritt berechnete das Strafgericht die Wegstrecke, die der Berufungskläger zwischen dem erstmaligen Aufleuchten des Richtungsanzeigers und der Kollision mit dem Bus zurückgelegt habe. Dabei ging das Strafgericht gestützt auf die Videoaufnahmen aus dem Innenraum des Gelenkbusses davon aus, dass der Kollisionszeitpunkt praktisch mit dem Stillstand des Busses zusammenfalle und setzte die beiden Zeitpunkte im Folgenden gleich. Hingegen sei die Geschwindigkeit, die der Berufungskläger vor der Kollision gehabt habe, unbekannt. Um sämtliche Eventualitäten abzudecken, rechnete das Strafgericht die Situation mit verschiedenen Geschwindigkeiten (als Annahmen) durch. Es berechnete, welchen Weg der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug in Abhängigkeit von der jeweils angenommenen Geschwindigkeit zwischen dem erstmaligen Blinken und dem Kollisionszeitpunkt zurückgelegt haben muss. Dabei verwendete das Strafgericht die Formel «(4,87 Sekunden – 0,12 Sekunden) x Geschwindigkeit = Wegstrecke» und kam zu folgenden Ergebnissen

Geschwindigkeit

Wegstrecke zw. erstmaligem Blinken und Kollision

35 km/h resp. 9.72 m/s

46.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

52.8 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

59.4 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

66.0 m

3.4      Anschliessend berechnete das Strafgericht für alle Geschwindigkeiten den jeweiligen Anhalteweg mit der Formel «Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg = (1 Sekunde x Geschwindigkeit in m/s) + (Geschwindigkeit in km/h : 10)2». Dies ergab folgende Ergebnisse:

Geschwindigkeit

Bremsweg [recte: Anhalteweg]

Distanz zum Kollisionsort nach Bremsung

35 km/h resp. 9.72 m/s

22.0 m

24.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

27.1 m

25.7 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

32.8 m

26.6 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

38.9 m

27.1 m

3.5      Aus diesen Angaben schloss das Strafgericht, dass es dem Berufungskläger in allen Szenarien möglich gewesen wäre, rechtzeitig hinter dem Bus anzuhalten. Indem der Berufungskläger seine Fahrt trotz der für ihn erkennbaren Wegfahrt des vortrittsberechtigten Busses nicht verlangsamt habe und in der Folge mit der linken vorderen Fahrzeugfront des Busses kollidiert sei, habe er sich der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 17 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 4 f. = Akten S. 281 f.).

4.         Einwände des Berufungsklägers und Beurteilung durch das Appellationsgericht

4.1      Vorbemerkung

Zu den soeben wiedergegebenen Berechnungen des Strafgerichts ist als Vorbemerkung zunächst festzuhalten, dass diese insofern berichtigt werden müssen, als die zweite Spalte der dritten Tabelle (vgl. vorne E. 3.4) nicht den Bremsweg, sondern den um den Reaktionsweg erweiterten Anhalteweg darstellt, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 zu Recht hingewiesen hat (vgl. Akten S. 326).

4.2      Dreimaliges Blinken

4.2.1   Den Erwägungen des Strafgerichts stellt der Berufungskläger in seinen Eingaben eigene Berechnungen und Annahmen entgegen. Zunächst führt er aus, dass ein Blinken erst dann als Blinken wahrgenommen werden könne, wenn das Licht dreimal aufgeleuchtet habe. Erst ab diesem Zeitpunkt gelte es als Blinken und könne die blinkende Person davon ausgehen, dass die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dieses wahrgenommen hätten. Im vorliegenden Fall – bei einer Blinkfrequenz von 75 pro Minute und einer Zeit von 0,12 Sekunden bis zum maximalen Aufleuchten – würden drei Blinker 1,72 Sekunden benötigen, nämlich zwei Zeitintervalle plus mindestens einmal die Zeit zum vollen Aufleuchten. Das bedeute, dass der Busfahrer erst 1,72 Sekunden nach Betätigen des Blinkhebels habe davon ausgehen können, dass das Blinken von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen worden sei und diese darauf reagieren würden (vgl. zum Ganzen Akten S. 311 f.).

4.2.2   Demzufolge scheint der Berufungskläger geltend zu machen, dass sich der Gelenkbus frühestens 1,72 Sekunden nach Betätigung des Blinkhebels hätte in Bewegung setzen dürfen. Wie sich aus den Daten des Fahrtenschreibers des Gelenkbusses ergibt, war gerade dies der Fall, bestätigen diese Daten doch, dass der Gelenkbus erst 1,72 Sekunden nach Betätigung des Blinkhebels angerollt ist (vgl. vorne E. 3.1). Wenn man die eigene Berechnung des Berufungsklägers als Grundlage nimmt, war dies nicht zu früh, sondern gerade rechtzeitig. Insofern ist unklar, was der Berufungskläger mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will.

4.3      Bremsmöglichkeiten des Berufungsklägers

4.3.1   Offenbar meint der Berufungskläger – entgegen seinen soeben wiedergegebenen eigenen Berechnungen bezüglich dreimaligen Blinkens (vgl. vorne E. 4.2) – aber dennoch, dass der Busfahrer im vorliegenden Fall zu früh losgefahren sei. Das zweite Argument des Berufungsklägers geht sinngemäss nämlich dahin, dass er zum Zeitpunkt, als der Busfahrer geblinkt habe bzw. losgefahren sei, nicht rechtzeitig hinter dem Bus hätte halten können. Entsprechend sei es richtig gewesen, dass er mit seinem Auto weitergefahren sei (vgl. zum Ganzen insbesondere Akten S. 312 ff.).

4.3.2   Um die Berechnungen, die der Berufungskläger in seinen Eingaben anstellt, nachvollziehen zu können, müssen zuerst die Daten und Annahmen geklärt werden, auf denen sie beruhen. Wie das Strafgericht stellt auch der Berufungskläger auf die objektiv quantifizierbaren Messdaten des im Gelenkbus eingebauten Fahrtenschreibers ab (vgl. etwa Akten S. 313 oben). Das Strafgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Zeitpunkt des Stillstands des Gelenkbusses (gemäss Fahrtenschreiber 4,87 Sekunden nach Betätigung des Blinkhebels, vgl. vorne E. 3.3) gleichzusetzen sei mit dem Kollisionszeitpunkt. Wenn man noch berücksichtigt, dass es gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten 0,12 Sekunden dauert, bis der Blinker seine volle Leuchtkraft erreicht (vgl. vorne E. 3.2), kann man diese Annahme dergestalt abwandeln, dass es 4,75 Sekunden, nachdem das erste Blinksignal mit voller Leuchtstärke sichtbar war, zur Kollision gekommen ist. Da diese Annahme den Sachverhalt betrifft, ist das Appellationsgericht grundsätzlich daran gebunden (vgl. vorne E. 1.3), zumal auch der Berufungskläger selbst in seinen Berechnungen von dieser Annahme auszugehen scheint. Immerhin fordert er in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2022 aber, dass dabei in Abweichung vom Strafgericht ein Fehlerbereich «von mindestens +/- 0.5 sec» zu berücksichtigen sei (Akten S. 309). Ob dies angebracht ist bzw. ob die Vorinstanz geradezu in Willkür verfallen ist, indem sie dies nicht getan hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn man einen solchen Fehlerbereich berücksichtigen würde, würde dies nichts am Ergebnis ändern, wie hinten zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 4.4).

4.3.3   Als weitere Annahme geht der Berufungskläger in seinen Berechnungen davon aus, dass er sich zum Zeitpunkt des ersten Blinksignals vor dem ersten Zebrastreifen beim Eingang in die Thiersteinerallee befunden habe, wovon auch die Polizei in ihrem Polizeirapport ausgehe. Die Polizei hat den Abstand zwischen diesem Punkt und dem Kollisionspunkt vor Ort gemessen und ist zu einem Ergebnis von 45,07 Metern gelangt (Akten S. 13). Von diesem Wert (45 Meter) geht auch der Berufungskläger aus. Wenn der Berufungskläger die Situation anschliessend mit verschiedenen Durchschnittsgeschwindigkeiten durchrechnet (vgl. Akten S. 313), übersieht er, dass man die Durchschnittsgeschwindigkeit, die sein Fahrzeug gehabt haben muss, genau berechnen kann, wenn man die Annahme, dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt des ersten Blinksignals 45 Meter vom Kollisionspunkt entfernt befand, mit der vorher genannten Annahme, wonach es 4,75 Sekunden nach dem ersten Blinksignal zur Kollision kam (vgl. vorne E. 4.3.2), kombiniert. Wenn es zutrifft, dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt, als das erste Blinksignal mit voller Leuchtstärke geleuchtet hat, 45 Meter entfernt vom Kollisionspunkt entfernt befand, muss seine Durchschnittsgeschwindigkeit folglich 45 Meter ÷ 4,75 Sekunden = 9,47 m/s ≙ 34,11 km/h betragen haben. Nach der vom Strafgericht verwendeten (Faust-)Formel (die – wie der Berufungskläger selbst, vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 10 = Akten S. 254 – von einer Reaktionszeit von 1 Sekunde ausgeht) ergibt sich bei dieser Geschwindigkeit folgender Anhalteweg: Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg = (1 s x 9,47 m/s) + (34,11 km/h ÷ 10)2 = 21,1 Meter. Der Berufungskläger hätte sein Fahrzeug bei korrekter Bremsung also nach 21,1 Meter zum kompletten Stillstand bringen können. Dann wäre er immer noch 45 Meter – 21,1 Meter = 23,9 Meter vom Kollisionszeitpunkt entfernt gewesen. Da der Bus nur 18 Meter lang ist (vgl. Akten S. 53), hätte es dem Berufungskläger bei korrekter Bremsung also ohne Weiteres gereicht, hinter dem Bus anzuhalten. Es wäre dem Berufungskläger bei korrektem Verhalten folglich ohne Weiteres möglich gewesen, das Vortrittsrecht des Busses vollumfänglich zu respektieren. Insofern ist sein vielfach vorgetragener Einwand, wonach es ihm sinngemäss nicht zuzumuten gewesen sei, neben dem Bus anhalten zu müssen, um eine Kollision zu vermeiden, ohne Belang. Wie soeben aufgezeigt, wäre es ihm bei korrektem Verhalten nämlich ohnehin möglich gewesen, rechtzeitig hinter dem Heck des Busses vollständig anzuhalten.

4.3.4   Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass es keine Rolle spielt, ob sich die Annahme des Berufungsklägers betreffend Distanz von 45 Metern als zutreffend erweist (was sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren lässt). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), das die Situation auch unter der Annahme anderer Distanzen – und der entsprechenden Geschwindigkeiten – durchgerechnet hat und zum Schluss gelangt ist, dass es dem Berufungskläger in jedem dieser Szenarien möglich gewesen wäre, rechtzeitig hinter dem Bus zu halten (vgl. vorne E. 3).

4.4      Berechnung unter Berücksichtigung eines Fehlerbereichs und eines angeblichen Fehlverhaltens des Busführers

4.4.1   Zu keinem anderen Ergebnis gelänge man, wenn man zugunsten des Berufungsklägers von einem Fehlerbereich von 0,5 Sekunden ausginge, was die Annahme betrifft, wonach der Zeitpunkt des Stillstands des Busses mit dem Kollisionszeitpunkt gleichzusetzen ist (vgl. vorne E. 4.3.2). Wenn man davon ausginge, dass es nicht 4,75, sondern erst 5,25 Sekunden nach dem ersten Blinken zur Kollision gekommen wäre, hätte die Durchschnittsgeschwindigkeit des Berufungsklägers sogar nur 45 Meter ÷ 5,25 Sekunden = 8,57 m/s betragen. Der Anhalteweg wäre damit entsprechend kürzer gewesen und es wäre dem Berufungskläger sogar noch besser möglich gewesen, rechtzeitig hinter dem Bus zu halten. Wenn man umgekehrt davon ausginge, dass es schon 4,25 Sekunden nach dem ersten Blinken zur Kollision gekommen wäre, hätte die Durchschnittsgeschwindigkeit des Berufungsklägers 45 Meter ÷ 4,25 Sekunden = 10,59 m/s betragen. Das ergäbe einen Anhalteweg von (1 s x 10,59 m/s) + (38,12 km/h ÷ 10)2 = 25,12 Meter. Selbst bei dieser Betrachtungsweise wäre der Berufungskläger nach vollständiger Bremsung noch immer 19,88 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen und hätte folglich sogar dann rechtzeitig hinter dem 18 Meter langen Bus zum Stillstand kommen können.

4.4.2   Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers dürfen bei dieser Berechnung die 3,5 Meter, die der Bus nach dem Blinken bis zur Kollision noch zurückgelegt hat (vgl. Akten S. 11), nicht abgezogen werden. Der Berufungskläger hat zur Begründung, weshalb diese 3,5 Meter abzuziehen seien, ausgeführt, dass es ja darum gehe, seine Entscheidung zum Zeitpunkt des ersten Blinkens zu beurteilen und deshalb der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Bus zum Zeitpunkt der Entscheidfindung (bzw. also beim ersten Blinken) massgebend sei (Verhandlungsprotokoll S. 5 f. = Akten S. 382 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Strassenverkehr ist kein statisches, sondern ein dynamisches Geschehen, das von den Beteiligten ein vorausschauendes Denken erfordert. Mit der (rechtzeitigen) Betätigung des Blinkers hat der Busfahrer ja gerade angezeigt, dass er losfahren wird. Er durfte nach dem Vertrauensgrundsatz (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) davon ausgehen, dass sich der Berufungskläger verkehrsregelkonform verhalten und sein Tempo mässigen oder nötigenfalls ganz abbremsen würde, um dem vortrittsberechtigten Gelenkbus die Eingliederung in den Verkehr zu ermöglichen. Hätte der Berufungskläger sein Tempo nach dem ersten Blinken tatsächlich gemässigt, hätte die Eingliederung des Gelenkbusses in den Verkehr bzw. vor das Fahrzeug des Berufungsklägers denn auch ohne Probleme funktioniert, wie alle obigen Berechnungen gezeigt haben. Stattdessen hat der Berufungskläger selbst ausgeführt, dass er einfach weitergefahren sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 = Akten S. 380; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 = Akten S. 246). Abgebremst habe er erst, als es zur Kollision gekommen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 = Akten S. 246: «Ich habe daraufhin [sc. als er ein Geräusch gehört habe] sofort abgebremst.»). Indem der Berufungskläger statt abzubremsen bis zur Kollision einfach weitergefahren ist, hat er sich in jedem Fall verkehrsregelwidrig verhalten, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

4.4.3   Der Berufungskläger scheint zu meinen, dass er sich mit Verweis auf ein angebliches Verschulden des Busfahrers entlasten könne (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 3 = Akten S. 380; vom Berufungskläger am Strafgericht eingereichte Präsentation S. 8 = Akten S. 239). Dies trifft indessen nicht zu, wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 = Akten S. 282, mit Hinweis auf BGE 86 IV 153 E. 1 am Ende; vgl. auch BGer 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.4.1 und 6.4.3). Selbst wenn der Bus zu früh geblinkt hätte und/oder zu früh losgefahren wäre (was, wie der Berufungskläger selbst zugestanden hat, vgl. vorne E. 4.2, nicht der Fall war), hätte der Berufungskläger auf dieses für ihn erkennbare (vgl. dazu vorne E. 3.2 und hinten E. 4.5) Verhalten nicht einfach dergestalt reagieren dürfen, dass er unbesehen weiterfährt. Vielmehr wäre es, selbst wenn er Vortritt gehabt hätte, seine Pflicht gewesen, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um eine Kollision zu vermeiden (vgl. dazu Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 26 SVG N 75 und 87, mit weiteren Hinweisen). Nötigenfalls hätte er zur Abwendung der Kollision auf sein Vortrittsrecht verzichten müssen und dieses nicht erzwingen dürfen (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 36 SVG N 53). Der Berufungskläger hätte also auch dann die Pflicht gehabt, sein Tempo (stark) zu verringern und nötigenfalls eine «Gefahrenbremsung» vorzunehmen. Bei einer Gefahrenbremsung würde sich der mit der (auch) vom Berufungskläger verwendeten Faustformel berechnete Bremsweg halbieren, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausgeführt hat (vgl. Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 S. 2 = Akten S. 327). Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 10.59 m/s bzw. 38.12 km/h (vgl. vorne E. 4.4.1) hätte der Anhalteweg des Berufungsklägers folglich nur (1s x 10,59 m/s) + ([38,12 km/h ÷10]2 ÷ 2) = 17,86 Meter betragen. Nach der Gefahrenbremsung hätte er damit 9,14 Meter (45 Meter [Annahme des Berufungsklägers, vgl. vorne E. 4.3.3] – 17,86 Meter [Anhalteweg] – 18 Meter [Länge des Busses]) hinter dem Heck des Busses vollständig anhalten können. Selbst wenn man also annähme, dass der Busfahrer zu früh losgefahren wäre (was nicht der Fall ist, vgl. vorne E. 4.2) und der Berufungskläger mit einer normalen Bremsung nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, wäre es ihm dennoch möglich gewesen, mit einer Gefahrenbremsung die Kollision zu vermeiden. Auch wenn der Berufungskläger, nachdem das angebliche Fehlverhalten des Busfahrers für ihn erkennbar war, statt einer Gefahrenbremsung lediglich eine normale Bremsung eingeleitet hätte, wäre es nicht zur Kollision gekommen, sondern hätte der Berufungskläger zumindest links neben dem hinteren Teil des Gelenkbusses halten können, wie bereits das Strafgericht (angefochtenes Urteil S. 5 = Akten S. 282) und die Kantonspolizei (vgl. Akten S. 144, wonach aufgrund der Raum- und Verkehrsverhältnisse ein Ausweichen nach links möglich gewesen wäre) zutreffend festgestellt haben. Auch die Bilder und Videoaufnahmen in den Akten belegen, dass dazu genügend Platz vorhanden gewesen wäre (vgl. etwa Akten S. 16).

4.5      Erkennbarkeit des Blinksignals

4.5.1   Der Berufungskläger legte in seinen Eingaben und an der Verhandlung im Berufungsverfahren jeweils besonderen Wert auf den Umstand, dass er entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nie ausgesagt habe, dass er das Blinksignal des Busses nicht wahrgenommen habe (vgl. Replik S. 2 = Akten S. 331; Verhandlungsprotokoll S. 3 ff. = Akten S. 380 ff.). Stattdessen habe er nur ausgesagt, dass er sich nicht erinnern könne, ob er das Blinksignal gesehen habe; er wisse es nicht mehr und das sei aus wahrnehmungspsychologischer Sicht auch verständlich, weil solche Informationen wieder aus dem Gedächtnis gelöscht würden (Verhandlungsprotokoll S. 4 = Akten S. 381).

4.5.2   Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Berufungskläger mit diesen Ausführungen entlasten könnte. Der Berufungskläger übersieht, dass es irrelevant ist, ob er das Blinksignal und das Losfahren des Gelenkbusses bemerkt hat oder nicht. Fest steht und vom Berufungskläger nicht bestritten wird, dass der Gelenkbus geblinkt hat und dass dies wahrnehmbar gewesen wäre – insbesondere auch für den Berufungskläger, der sich dem Gelenkbus auf einer geraden Strecke von hinten angenähert und freie Sicht auf das Heck des Busses hatte (vgl. vorne E. 3.2; vgl. die Aussage des Berufungsklägers in Verhandlungsprotokoll S. 5 = Akten S. 382, wonach «[d]ie Zahlen zeigen, dass der Bus geblinkt habe»).

4.5.3   Geht man zunächst davon aus, dass der Berufungskläger dieses Blinken des Gelenkbusses nicht bemerkt hat, würde dies eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG darstellen. Gemäss dieser Bestimmung muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zur Beherrschung des Fahrzeugs gehört die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat (Giger, SVG Kommentar, 9. Auflage, Zürich 2022, Art. 31 N 8; AGE SB.2024.91 vom 21. Mai 2025 E. 2.4.2). Der Fahrzeugführer hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie dorthin zu richten, wo er hinfährt, wo vortrittsberechtigte Fahrzeuge herkommen könnten und wo Gefahren sind (Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 31 N 1100, mit Hinweisen). Vorliegend ist zu betonen, dass der Berufungskläger damals nur wenige Minuten entfernt von der Unfallstelle wohnte, also ortskundig war und wusste, dass sich bei der Unfallstelle eine (provisorische, aber markierte) Bushaltestelle befand. Entsprechend musste er, als er den Gundeldingerrain hinunterfuhr, damit rechnen, dass sich ein Bus in der Haltestelle befindet. Nach eigenen Angaben hat er den Bus denn auch an der Haltestelle stehen gesehen, als er sich von hinten näherte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2 = Akten S. 246). Ebenso musste er damit rechnen, dass dieser Bus jeden Moment den Blinker setzen und wegfahren könnte. Als potenziell vortrittsberechtigtes Fahrzeug (vgl. Art. 17 Abs. 5 VRV) hätte er den Bus und dessen Richtungsanzeiger nach den obigen Ausführungen besonders im Auge behalten müssen. Der Berufungskläger kann sich folglich nicht darauf berufen, dass sich der Bus am «Rande [s]eines Wahrnehmungsfeldes» befunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 = Akten S. 383; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 = Akten S. 252). Im Gegenteil sind bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gerade die Strassenränder auch deshalb besonders im Auge zu behalten, weil die Fahrzeugführer damit rechnen müssen, dass ein- und aussteigende Fahrgäste unbesehen (und wegen des Busses nur schlecht sichtbar) auf die Fahrbahn treten (Roth, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 33 SVG N 19). Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt demnach eine erhöhte Vorsichtsund Rücksichtspflicht für die Fahrzeugführer (Art. 33 Abs. 3 SVG). Aus alledem folgt, dass der Berufungskläger seine Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt hat, wenn er die für ihn sichtbaren (vgl. vorne E. 3.2) Richtungsanzeiger des Busses und/oder dessen Wegfahren nicht gesehen hat (vgl. auch OGer BE SK 23 574 vom 12. September 2024 E. 11.1 f.).

4.5.4   Wenn man hingegen davon ausgeht, dass der Berufungskläger das Blinksignal des Gelenkbusses gesehen hat und damit insoweit genügend aufmerksam war, war sein Verhalten entgegen seiner Darstellung dennoch verkehrsregelnwidrig. Auch diesfalls hätte er gegen das SVG verstossen, nämlich gegen Art. 32 Abs. 1 SVG (und Art. 17 Abs. 5 VRV), indem er seine Geschwindigkeit nicht wie von Art. 32 Abs. 1 SVG vorgeschrieben den konkreten Umständen (also dem blinkenden, wegfahrenden Bus) angepasst hat, sondern ohne Bremsung weitergefahren ist (vgl. dazu ausführlich vorne E. 4.3 f.).

4.6      Zusammenfassung

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Argumentation des Berufungsklägers nicht gefolgt werden kann. Er anerkennt selbst, dass der Bus nicht zu früh losgefahren ist (vgl. E. 4.2). Sodann konnte festgestellt werden, dass es dem Berufungskläger nach allen Berechnungen mit einer normalen Bremsung ohne Weiteres gereicht hätte, rechtzeitig hinter dem vortrittsberechtigten Bus anzuhalten bzw. diesem die Wiedereingliederung in den Verkehr zu gestatten (E. 4.3). Selbst wenn der Bus zu früh geblinkt hätte und/oder losgefahren wäre, würde dies den Berufungskläger nicht entlasten. Auch in diesem Fall hätte er die Pflicht gehabt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Kollision zu vermeiden. Die Vermeidung der Kollision wäre bei genügender Aufmerksamkeit ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. E. 4.4.2 f.): Selbst wenn der Bus (leicht) zu früh losgefahren wäre, hätte es dem Berufungskläger bei normaler Bremsung gereicht, neben dem Bus anzuhalten und eine Kollision zu vermeiden. Mit einer Gefahrenbremsung wäre ihm zudem auch das Anhalten hinter dem Bus möglich gewesen. Ob der Berufungskläger das Blinksignal des Busses und/oder dessen Wegfahren wahrgenommen hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang (vgl. E. 4.5). Wenn er es nicht bemerkt hat, würde dies einen Verstoss gegen seine Aufmerksamkeitspflichten bedeuten. Wenn er es bemerkt hat, hätte er insofern gegen die Verkehrsregeln verstossen, als er seine Geschwindigkeit nicht angepasst hat, sondern ohne Bremsung weitergefahren ist. Es kann damit das Fazit gezogen werden, dass das Strafgericht den Berufungskläger zu Recht wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen hat.

5.         Strafzumessung

5.1      Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an, mithin auch die Strafzumessung. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht die Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (vgl. vorne E. 1.3). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird die Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht ausgeführt, dass es sich um eine blosse Unachtsamkeit gehandelt habe und das Verschulden als leicht zu taxieren sei. Es fällte eine Busse von CHF 250.– aus (angefochtenes Urteil S. 5 = Akten S. 282). Es bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler zuungunsten des Berufungsklägers, zumal etwa die Berner Richtlinien für die Strafzumessung bei Missachten einer Vortrittsregelung, Unaufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Normalfall von einer leicht höheren Busse von CHF 300.– ausgehen (vgl. Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], Richtlinien für die Strafzumessung, S. 21).

5.2      Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 250.– wäre demnach grundsätzlich zu bestätigen. Im vorliegenden Fall ist aber von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren zu lange gedauert hat. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. statt vieler BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3). Indem es seit Abschluss des Schriftenwechsels zufolge Priorisierung anderer Verfahren (insbesondere mit sich in Haft befindenden beschuldigten Personen, vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) fast zwei Jahre gedauert hat, bis das Berufungsgericht zur Berufungsverhandlung geladen hat, wurde das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Busse um 20 % auf CHF 200.– (bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu reduzieren.

6.         Kosten

6.1      Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet das Berufungsgericht auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn es (wie hier) selber einen neuen Entscheid fällt. Da das Appellationsgericht den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, ist auch die vom Strafgericht vorgenommene Kostenregelung zu übernehmen. Dementsprechend hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 1'825.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

6.2      Für die Kosten des Berufungsverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Demnach haben die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Im vorliegenden Fall wird die Berufung des Berufungsklägers zur Hauptsache zwar abgewiesen und der Schuldspruch wegen einer Verkehrsregelverletzung bestätigt. Immerhin fällt die ausgesprochene Busse wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots aber um 20 % tiefer aus, weshalb es angemessen erscheint, dem Berufungskläger von der bei CHF 1'500.– festzusetzenden Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren nur 80 %, also CHF 1'200.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 17 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'825.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.12 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2025 SB.2023.12 (AG.2025.650) — Swissrulings