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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.05.2025 SB.2022.122 (AG.2025.399)

23 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,705 mots·~1h 4min·2

Résumé

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.122

URTEIL

vom 23. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,

Gellertstrasse 55, 4052 Basel    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Juni 2022 (SG.2022.59)

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Weiter verfügte das Strafgericht, dass die beiden USB Sticks mit den Daten der Mobiltelefone (Verzeichnisnr. 153685 Pos. 1001.1 und 1001.2) bei den Akten bleiben. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'996.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger‑Santo, mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Mai 2023 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die Verurteilung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich aufzuheben und er sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien ihm weiter die USB-Sticks mit den Daten der Mobiltelefone unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Zudem sei ihm für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Im Übrigen, namentlich in Bezug auf den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, dies alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2023 beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e‑Kostenfolge.

Am 27. Januar 2025 erging die Ladungsverfügung für die heutige Berufungsverhandlung. Gleichentags bewilligte die Instruktionsrichterin die beantragte amtliche Verteidigung und ersuchte sie die zuständigen Stellen um Zustellung der Migrationsakten. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Berufungsverhandlung, wobei sie ihre Anträge aus der Berufungsantwort wiederholte. Die Instruktionsrichterin entsprach diesem Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2025. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte der Berufungskläger, er sei von der Hauptverhandlung zu dispensieren. Die Instruktionsrichterin wies dieses Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ab.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2024 anwesend waren die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, die Zeugin bzw. die Geschädigte B____ sowie deren Begleitperson von der Opferhilfe beider Basel. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Nachdem die Zeugin befragt wurde, gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Der Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obschon ihm die Vorladung rechtsgültig zugestellt werden konnte (act. 4 und 610 f.). Da er seine Verteidigung indes fortlaufend instruierte und diese zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ist die Verhandlung ohne ihn durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2, m.w.H.) und vermag sein Verhalten keinen konkludenten Rückzug der Berufung zu begründen (BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.5, m.w.H.).

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3.2   Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Tatsächliches

2.1      Ausgangslage zur Sachverhaltsfeststellung

2.1.1   Zusammenfassend wird dem Berufungskläger gemäss Anklageschrift vom 8. März 2022 (act. 398 ff.) vorgeworfen, in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 bis Januar 2018 als damals 24- bzw. 25-Jähriger eine Beziehung zur damals 15-jährigen B____ (geb. [...] 2002, nachfolgend Geschädigte) geführt zu haben, wobei es während dieser Zeit zu diversen sexuellen Kontakten zwischen den beiden gekommen sein soll. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt. Der Berufungskläger dagegen bestreitet, dass es je zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten gekommen ist.

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft führte im April 2018 Einvernahmen mit der Geschädigten und deren Mutter C____ (nachfolgend Mutter), welche am 27. Februar 2018 Anzeige erstattete, durch. Der Berufungskläger, welcher sich in der Folgezeit (mehrheitlich) im Ausland aufhielt, wurde kurz nach seiner Festnahme im Februar 2021 einvernommen. Im März 2021 folgten zwei weitere Einvernahmen mit der Geschädigten und der Mutter. Die beiden wurden im Juni 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weiteres Mal befragt. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz dispensiert. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde die Geschädigte schliesslich nochmals befragt. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung indes unentschuldigt fern.

2.1.3   Für die Erstellung des Sachverhalts fehlt es vorliegend an objektiven Beweismitteln. Zwar wurden das Mobiltelefon der Geschädigten und zwei Mobiltelefone des Berufungsklägers, welche dieser bei seiner Festnahme auf sich trug, ausgewertet, doch konnten in diesem Rahmen keine verfahrensrelevanten Daten gefunden werden (act. 232, 289 und 299). Die Geschädigte stellte der Staatsanwaltschaft Fotos von Verletzungen (Bisswunden und blaue Flecken) in Aussicht, doch reichte sie diese auch auf telefonische Nachfrage hin nicht ein (act. 370 f.). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestätigte sie nochmals, dass sie solche Fotos habe, soweit ersichtlich erfolgte aber keine weitere Aufforderung, dass sie diese einreichen solle (act. 450). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte die Geschädigte auf Nachfrage hin aus, dass sie diese Fotos nicht mehr habe (act. 639). Es bleibt somit einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen abzustellen.

2.1.4   Von allen Seiten unbestritten und damit erstellt ist zunächst, dass der Berufungskläger zur fraglichen Zeit in gewisser Form befreundet war mit der Familie der Geschädigten. Er pflegte geschäftliche Kontakte zum Stiefvater der Geschädigten, mietete dessen Wohnung an der [...] in [...], Basel-Landschaft, begleitete die Familie an gemeinsame Essen und hielt sich zumindest ab und an auch in deren Wohnung an der [...] in Basel auf, zum Teil übernachtete er dort. In diesem Rahmen lernte er die Geschädigte kennen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Geschädigte Annäherungsversuche dem Berufungskläger gegenüber tätigte. Bei der Frage, ob dieser die Annäherungsversuche erwiderte und es in der Folge zwischen den beiden zu einer Beziehung mit sexuellen Handlungen gekommen ist, gehen die Schilderungen indes auseinander.

2.2      Allgemeines zur Aussagenwürdigung

Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der Geschädigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 2.3). Sodann sind die Aussagen der Mutter (E. 2.4) und schliesslich jene des Berufungsklägers (E. 2.5) zu würdigen.

2.3      Aussagen der Geschädigten

2.3.1   Erstmals äusserte sich die Geschädigte zum angeklagten Sachverhalt in ihrer Einvernahme vom 17. April 2018 (act. 243 ff.), knapp zwei Monate nachdem die Mutter Anzeige erstattete. Die Geschädigte sagte in freier Rede zusammenfassend aus, sie habe eine Beziehung mit einem älteren Mann und sei selbst noch minderjährig. Zu Beginn sei es freundschaftlich gewesen, dann habe sie Gefühle entwickelt, aber er nicht. Er habe geschäftlich mit ihrem Stiefvater zu tun gehabt und sei an Familienanlässe eingeladen worden, wodurch sie ins Gespräch gekommen seien. Sie hätten auch zuhause gemeinsam Zeit verbracht und er habe ab und zu bei ihnen übernachtet. Ausserdem hätten sie gemeinsam an ihren Schulprojekten gearbeitet (act. 244).

Auf entsprechende Fragen hin sagte die Geschädigte aus, was sie über den Berufungskläger wusste und er umgekehrt über sie. Wo er wohnte, wollte sie nicht preisgeben (act. 245). Unter anderem soll er ihr Alter gekannt haben. Der Altersunterschied sei zu Beginn ein Thema gewesen zwischen ihnen beiden. Sie habe ihm ihre Gefühle für ihn gestanden. Er habe ihr entgegnet, dass er zu alt für sie sei. Er habe nachgeschaut, wie dies rechtlich sei und habe ihr dann gesagt, dass er sie nicht anfassen dürfe, bis sie 16 Jahre alt sei. Auf Nachfrage hin, ob er sich daran gehalten habe, meinte sie eigentlich schon. Es sei nämlich sie gewesen, die ihn angefasst habe (act. 245). Zur Frage, ob sie sexuelle Kontakte gehabt hätten, wollte sie sich sodann nicht äussern. Es handle sich um eine ernste Beziehung. Sie seien seit ca. 5 Monaten ein Paar. Es habe zu Beginn viele Diskussionen gegeben. Sie habe ihm gesagt, dass er auch vor ihren Eltern zu ihr stehen müsse. Dann habe er «sozusagen» Schluss gemacht. Sie hätten es aber nochmals probiert, wobei es wieder nicht gut gekommen sei. Dann hätten sie es noch ein weiteres Mal probiert und jetzt laufe es gut. Sie würden sich aber nicht mehr sehen, da die Mutter den Kontakt verboten habe. Die Initiative zur körperlichen Annäherung sei von ihr ausgegangen. Er habe sie zunächst zurückgewiesen und keine Küsse zugelassen. Erst eine Umarmung habe er dann zugelassen. Sie hätten sich bei ihr oder bei ihm zuhause getroffen. Angesprochen auf die «Mens App», welche die Mutter in ihrer Einvernahme angesprochen habe, meinte die Geschädigte, dass sie diese schon noch habe, aber sie sei nicht mehr aktuell. Die Frage, ob sie verhütet hätten, wenn man davon ausgehe, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten, bejahte die Geschädigte und fügte an: «mit einem Kondom». Es habe nie etwas gegeben, das für sie nicht schön gewesen sei (act. 246 f.). Seit der Anzeige hätten sie nur telefonischen Kontakt. Sie seien noch zusammen. Man könne es aber nicht mehr zusammen nennen. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle, solange die Mutter so ein «Ghetto» und er sich noch strafbar mache. Sie seien sich im Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst gewesen, dass er sich strafbar mache (act. 248). Abschliessend merkte die Geschädigte an, dass sie «es einfach scheisse [finde]». Nach Vorlage des Protokolls fügte sie an, dass sie nichts zu ergänzen habe, «ausser das[s] meine Mutter zu Anfang damit einverstanden war» (act. 248 ff.).

2.3.2   Eine weitere Einvernahme der Geschädigten erfolgte knapp drei Jahre später am 9. März 2021 in indirekter Anwesenheit des Berufungsklägers (act. 302 ff.). In diesem Rahmen schilderte die Geschädigte in freier Rede nochmals, wie sie den Berufungskläger kennenlernte. Dabei fielen insbesondere die Schilderungen zu den ersten Intimitäten deutlich detaillierter aus. Nach einem Abendessen im [...] seien sie zu ihnen nach Hause gegangen. Er habe auf dem Sofa geschlafen. Sie habe nicht schlafen können, sei zu ihm gegangen und habe sich an ihn herangekuschelt. Er habe einen Kaugummi im Mund gehabt, woraufhin sie ihn aufgefordert habe, dass er ihr diesen geben solle. Da habe der erste Kuss stattgefunden, weil sie ihn dazu provoziert habe (act. 303). Sie habe ihn im Intimbereich über der Hose angefasst. Anfangs habe er dies abzuwehren versucht, nachher nicht mehr. Er habe sie dann ebenfalls im Intimbereich über der Hose angefasst. Auf Frage hin, weshalb er sie zu Anfang abgewehrt habe und es später doch zugelassen habe, gab sie an: «Weil ihm dann doch der Gedanke kam, dass ich erst 15 Jahre alt war und später nicht mehr widerstehen konnte». Er habe ihr gesagt, dass sie erst 15 Jahre alt sei, ihre Eltern zuhause seien und er sich nicht sicher sei, was sie gerade tun würden (act. 312 ff.). Er habe sie dann trotzdem neben sich gelegt und Sex gewollt, was er durch Küsse am Hals und Streicheleien im Intimbereich signalisiert habe. Aber sie habe dies nicht gewollt, da ihre Eltern schon am Schlafen gewesen seien und es zu laut gewesen wäre (act. 316 f.).

Anschliessend hätten sie sich regelmässig gesehen. Sie hätten Sex gehabt. Er habe den Drang dazu gehabt, sie am Gesäss, manchmal auch an den Armen und Beinen zu beissen. Anfangs habe dies zum Liebesspiel gehört, aber dann habe es ihr angefangen weh zu tun und sie habe blaue Flecken bekommen, was sie ihm auch gesagt habe. Damals habe sie sich darüber keine Gedanken gemacht (act. 303, 327 f.). Dies habe sie in der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil sie da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe schützen wollen (act. 332). Bei Meinungsverschiedenheiten sei er schnell wütend und laut geworden, geschlagen oder bedroht habe er sie aber nie. Einmal sei sie mit ihren Eltern in die Ferien nach […] und der Berufungskläger sei dazugestossen. Dort hätten sie ebenfalls intime Kontakte gehabt. Er sei damals aber auch ausgerastet. Als sie wieder nach Hause gefahren seien, sei eigentlich alles wieder gut gewesen bis der Streit angefangen habe mit der Mutter (act. 304). Ihre Eltern hätten gewusst, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hätten es nicht gut gefunden, anfänglich aber gebilligt. Die Mutter habe ab und zu versucht, auf sie einzureden, aber sie sei sehr stur gewesen. Auch habe die Mutter dem Berufungskläger dann zum Teil verboten, sie zu besuchen. Sie hätten sich dann auch im [...]park getroffen. Die Mutter habe ihr in der Folge das Mobiltelefon und den Laptop weggenommen. Sie habe sodann versucht, auf andere Art mit dem Berufungskläger in Kontakt zu treten. Als sie herausgefunden habe, dass die Mutter gegen den Berufungskläger eine Anzeige erstattet habe, habe sie ihm dies sofort erzählt. Sie wisse nicht, weshalb die Mutter nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Der Berufungskläger habe offene Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– bei ihrem Stiefvater gehabt. Ob die Schulden der Grund für die Anzeige gewesen sei, wisse sie nicht. Die Mutter habe ihr gegenüber aber nie erwähnt, dass sie den Berufungskläger anzeigen werde, wenn er die Schulden nicht bezahle. Sie habe schliesslich von sich aus entschieden, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Nach dem Kontaktabbruch habe er sie während einer gewissen Zeit immer wieder angerufen und ihr geschrieben (act. 304, 310 f., 324 f., 336).

Auf Nachfrage hin gab die Geschädigte an, sie könne nicht beantworten, wann was genau stattgefunden habe. Es sei eine Beziehung mit Liebe gewesen, damals vielleicht nicht so überlegt (act. 304). In der Folge beantwortete sie diverse Fragen zum Kennenlernen, wobei sie seine positiven Eigenschaften betonte und was er in ihr ausgelöst habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass sie lediglich 15 Jahre alt sei (act. 304 ff.). Der Berufungskläger und sie hätten nicht über das Thema Sex gesprochen, sondern hätten es einfach gemacht. Sie seien auf dem Bett gelegen und hätten sich geküsst, was wiederum zum Sex geführt habe. Das Alter sei nie wirklich ein Thema gewesen. Auf entsprechenden Hinweis auf Aussagen der letzten Einvernahme hin korrigierte sie ihre Antwort und sagte, dass das Alter zu Beginn ein Thema gewesen sei. Er habe zu Beginn gesagt, dass er zu alt sei, dies nicht funktionieren könne und sie zu jung sei. Sie wisse aber nicht, wie er sich in rechtlicher Hinsicht erkundigt habe (act. 307 f.). Insgesamt habe er sie nur einmal zurückgewiesen. Auf Nachfrage hin schilderte die Geschädigte eine Situation, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht habe, als sie bereits eingeschlafen sei. Er habe sie dabei im Sinne eines Gute Nacht-Kusses geküsst, aber nicht sexuell angefasst (act. 318). Er habe ihr auch bei Schulaufgaben geholfen. Sie habe ihn gefragt, weil er Koch gewesen sei und sie ein Kochbuch habe machen müssen (act. 318). Sie habe auch Freunden in der Schule von ihm erzählt, bspw. [...]. Der Berufungskläger habe diese Freundin an der Fasnacht im [...] am Claraplatz getroffen (act. 335). Die Streicheleien und Küsse hätten nach dem Abend im [...] angefangen (act. 312). Während den Restaurantbesuchen sei es nie zu sexuellen Andeutungen gekommen. Bei den erwähnten «Füsseleien», welche sie initiiert habe, sei es um Zuneigung und Nähe gegangen. Der Berufungskläger habe in diesem Moment gelacht und nachgefragt, was sie mache (act. 315). Sie sei bereits vor dem Berufungskläger sexuell aktiv gewesen. Das erste Mal Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger habe sie im Frühling bei ihr zuhause auf dem Bett ohne Verhütung gehabt. Sie habe den Sex gewollt. In der Folge hätten sie mehrere Male Sex gehabt (act. 319 ff.). Er habe ein Zungenpiercing und Tattoos – wenn sie sich nicht täusche, sei es ein Löwe auf der Brust, aber sie wisse es nicht mehr genau. Sie habe das Tattoo sowohl beim Küssen als auch beim Geschlechtsverkehr gesehen (act. 320 ff.). Es habe einmal eine Diskussion gegeben, weil ihr das «blowen» weh getan habe im Hals. Der Berufungskläger habe dann gesagt, es sei okay, wenn sie es nicht mache (act. 323 f.). Auf Frage hin erläuterte sie sodann gewisse Details zum Geschlechtsverkehr. Wenn sie beispielsweise sein Ejakulat geschluckt habe, habe sie eine Macht über ihn verspürt, es habe sie «aufgegeilt». Sie sei gerne provokant (act. 332 f.). Sie hätten während ihrer Beziehung mehr als 20 Mal Sex gehabt. Sie habe es damals fast immer auf ihrer App «Flo» vermerkt, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 334). Genauere Angaben könne sie keine machen, weil es ihr unangenehm und drei Jahre her sei (act. 331). Auf Nachfrage hin gab die Geschädigte zu Protokoll, dass sie auch in [...] mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Bei ihr zuhause hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, wenn ihre Eltern am Schlafen oder nicht zuhause gewesen seien. Sie sei in ihn verliebt gewesen, habe eine Zukunft mit ihm gesehen und habe deshalb gewollt, dass er vor ihren Eltern zu ihr stehe. Die Beziehung habe sie beendet wegen der Mutter. Die ersten Diskussionen in der Beziehung hätten sich aber um Vertrauen und Loyalität gedreht. Nachdem die Mutter ihnen die Beziehung verboten habe, hätten sie noch einen Monat Kontakt gehabt über elektronische Wege. Anschliessend habe sie die Beziehung komplett abgebrochen. Sie seien ungefähr ein halbes Jahr zusammen gewesen. Wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wisse sie nicht mehr (act. 326 ff.). Sie wisse nicht, ob sie heute etwas anders machen würde hinsichtlich der Beziehung. Die Beziehung sei ihr im Nachhinein überhaupt nicht unangenehm. Sie glaube aber nicht, dass man mit 15 Jahren wirklich wisse, was Liebe sei (act. 336). Zum Schluss der Einvernahme ergänzte die Geschädigte noch, dass sie dem Berufungskläger bei seinen Geschäften im Bereich CBD/THC geholfen habe. Sie habe ihm bei Telefonaten oder E-Mails geholfen, weil er kein Deutsch spreche (act. 338).

2.3.3   An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. Juni 2022 wurde die Geschädigte ein weiteres Mal befragt (act. 443 ff.). Auf entsprechende Fragen hin bestätigte sie, wie sie den Berufungskläger über ihren Stiefvater kennengelernt habe. Der Berufungskläger habe gewusst, wie alt sie sei (act. 444). Sie habe sich in gewisser Weise in ihn verliebt. In diesem Alter könne man aber noch nicht von Liebe sprechen (act. 445). Die Mutter habe es am Anfang akzeptiert. Sie habe nicht viel sagen können, da sie, die Geschädigte, sehr stur gewesen sei. Mit der Zeit habe die Mutter versucht, sie zur Vernunft zu bringen. Es habe gefruchtet, als der Berufungskläger angefangen habe, ihr kleine «Kläpper» zu schlagen oder sie zu beissen (act. 445). Sie habe den Geschlechtsverkehr zu Beginn auch gewollt, aber als das mit dem Beissen, dem Lauterwerden und Schreien gekommen sei, habe sie es nicht mehr gewollt. Er sei aggressiv, grob und laut, könne aber auch nett und liebevoll sein (act. 445 f.). Sie wisse nicht mehr, wann der erste Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, es sei schon vor […] gewesen, wo er sie gezwungen habe, ihm einen Blow Job zu geben. Vorher habe der Geschlechtsverkehr bei ihm zuhause in [...] stattgefunden. Sie sei mehrere Male am Wochenende bei ihm gewesen, habe aber nie dort übernachtet (act. 446). Zu Beginn hätten sie mit Kondom verhütet, später dann nicht mehr. Dies sei einvernehmlich gewesen (act. 447). In [...] sei er dazugestossen, weil sie ihn eingeladen habe und die Mutter einverstanden gewesen sei. Sie sei in jener Nacht zu ihm aufs Zimmer und er habe gemeint, sie solle ihm einen Blow Job geben. Sie habe zu weinen begonnen und gesagt, dass sie dies nicht machen wolle. Er habe dann gesagt: «Bitte, bitte mach es doch!». Sie habe wieder verneint, dann habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt, sie solle es jetzt machen. Dann habe sie es gemacht. Nachher habe sie ihm verziehen. Sie sei so geblendet gewesen von ihm (act. 447 f.). Nach der Rückkehr sei es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, weil sie gedacht habe, sie könne mit ihm eine Zukunft haben. Das mit den Bissen habe erst nach [...] angefangen. Die Fotos der Bisswunden habe sie nicht eingereicht, weil sie sie zunächst nicht gefunden habe, aber jetzt sei sie im Besitz der Fotos (act. 448, 450). Der Berufungskläger habe einen Tag nach der Anzeige von dieser erfahren. Sie habe damals noch Kontakt mit ihm gehabt, aber sehr selten. Sie wisse noch, als die Mutter ihr den Kontakt verboten und ihr das Mobiltelefon weggenommen habe. Daraufhin habe sie andere Wege gesucht, den Berufungskläger zu kontaktieren. Sie sei in […] gewesen, als sie den Kontakt per Telefon abgebrochen habe. Sie habe gesagt, dass ihre Familie ihr wichtiger sei und sie noch ihr Leben leben wolle. Zunächst habe der Berufungskläger dies nicht akzeptiert. Er habe mit ihr nach Italien abhauen wollen (act. 448 ff.). Ihr Mobiltelefon habe sie vor der ersten Einvernahme auf Werkeinstellungen zurückgesetzt, weil sie damals noch anderer Meinung gewesen sei als die Mutter und das Gefühl gehabt habe, er sei der Mann ihres Lebens. Die Chats hätten belegt, dass sie miteinander Sex gehabt hätten. Sie habe zudem eine Zyklus App gehabt, auf welcher sie ab und zu eingegeben habe, wann sie Sex gehabt habe (act. 449). Sie kenne den genauen Betrag der Schulden des Berufungsklägers gegenüber ihrem Stiefvater nicht, aber es seien sicherlich CHF 50'000.–. Rückblickend habe sie überhaupt keine Probleme mit der Zeit mit dem Berufungskläger. Sie habe damit abgeschlossen (act. 450).

2.3.4   Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde die Geschädigte sodann ein weiteres Mal über den nunmehr über 7 Jahre zurückliegenden Sachverhalt befragt (act. 635 ff.). Dabei gab sie an, sie habe den Berufungskläger mit 15 Jahren über ihre Eltern kennengelernt. Sie habe sich zu ihm hingezogen gefühlt und er habe über ihr Alter Bescheid gewusst. Der erste Kontakt sei von ihr ausgegangen. Er habe sie nach einer gewissen Zeit regelmässig gebissen während des Geschlechtsverkehrs. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht möchte, aber er habe es nicht akzeptiert (act. 637). Die in Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden habe sie nicht mehr. Sie habe sie nicht eingereicht, weil die Fotos nicht beweisen würden, dass sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Sie habe aber Chats, in welchen er beispielsweise sie «amore» nenne und ihr in einem Streit «fuck yourself» schreibe (act. 639). In den Ferien mit ihren Eltern habe der Berufungskläger sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe daraufhin gemeint, sie solle nicht so tun, sie habe es ja schon zuvor gemacht. Dann habe sie es getan (act. 637). Sie habe ihn zwar auch zuvor schon oral befriedigt, aber an diesem Abend habe sie sich nicht wohl gefühlt und es nicht gewollt. Dies habe er zu akzeptieren (act. 639). Zudem habe er sie in [...] auch gegen ihren Willen anal penetriert in einem Pool. Sie habe ihm gesagt, dass es weh tue, aber er habe weitergemacht und so getan, als würde sie es geniessen (act. 637). Zuhause hätten sie bei ihr und bei ihm in [...] Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre Grossmutter habe in der Nähe gewohnt und sie habe es mit Besuchen bei ihr verbunden. Er sei Koch gewesen und habe ihr dort auch geholfen, ein Kochbuch zu erstellen (act. 637). Übernachtet habe sie aber nie dort. Sie seien insgesamt ca. ein halbes Jahr zusammen gewesen (act. 638). Nachdem die Mutter Anzeige erstattet habe, sei er komplett wahnsinnig geworden. Er habe sie ständig angerufen und gesagt, sie solle zurückkommen. Bei ihrer ersten Befragung habe sie ihn in Schutz nehmen wollen, weil sie eine emotionale Abhängigkeit zu ihm gehabt habe. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft, Heirat und Kinder in Aussicht gestellt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mit anderen Männern sein dürfe. Sie habe erst später realisiert, was alles passiert sei (act. 638). Die Daten auf dem Mobiltelefon habe sie gelöscht, weil sie Angst gehabt habe, dass sie etwas falsch gemacht habe oder schuld daran sei. Wie oft sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wisse sie nicht mehr. Der letzte Kontakt zum Berufungskläger sei nun Jahre her (act. 638 f.). Sie habe die ganze Sache zwischenzeitlich verarbeitet (act. 636 f.).

2.3.5   Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Hinsichtlich der Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

2.3.6   Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht etwa durch die Geschädigte in Gang gesetzt wurde, sondern die Mutter die Strafanzeige gegen deren Willen erstattete (act. 225 f.; vgl. auch Übermittlungsformular Opferberatungsstelle vom 18. April 2018, wonach die Anzeige gegen den Willen der Geschädigten durch die Mutter erstattet wurde [act. 252 f.]). Es ist sodann augenfällig, dass die Geschädigte den Berufungskläger in ihrer ersten Einvernahme zu schützen versuchte und keinerlei Interesse daran bekundete, dass dieser strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Sie verweigerte zu sagen, wo der Berufungskläger damals wohnte (act. 245), betonte, dass sie diejenige gewesen sei, die ihn angefasst habe (act. 245) und wollte sich zunächst nicht dazu äussern, ob sie sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 246). Im Gegenteil wird aus ihren Einvernahmen erkennbar, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor verbunden fühlte zum Berufungskläger. So gab sie an, dass sie immer noch zusammen seien, obschon man es nicht mehr so nennen könne, da sie nur noch telefonisch in Kontakt stünden (act. 248). Besonders eindrücklich scheint sodann ihr Schlusswort, wonach sie «es [wohl auf das Verfahren gegen den Berufungskläger bezogen] einfach scheisse» finde (act. 249). Angesichts dieser Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte ihr Mobiltelefon auf Werkeinstellungen zurücksetzte (act. 232), um den Berufungskläger zu schützen, und nicht etwa, wie die Verteidigung es vorbringt, um entlastende Beweise zu vernichten (Berufungsbegründung Rz. 15, act. 540 f.). Aufgrund ihres damaligen Aussageverhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass die Geschädigte allfällige entlastende Chatnachrichten oder dergleichen umgehend offengelegt hätte. In diesem Sinne erklärte die Geschädigte in ihren späteren Einvernahmen die Löschung ihrer Daten nachvollziehbar damit, dass sie gegen die Anzeige gewesen sei, sie gedacht habe, er sei der Mann ihres Lebens (Prot. erstinstanzliche HV S. 7, act. 449) und sie Angst gehabt habe, dass sie etwas falsch gemacht habe bzw. schuld daran sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, act. 638). Ebenfalls nicht mit ihrem schützenden Aussageverhalten in der Ersteinvernahme zu vereinbaren wäre, dass die Schulden des Berufungsklägers gegenüber dem Stiefvater der Geschädigten oder etwa eine enttäuschte Sehnsucht nach einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger, wie es die Verteidigung geltend macht (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 641), Grund für die (späteren) Schilderungen waren. Gegen eine Fremdbeeinflussung durch die Mutter spricht darüber hinaus, dass die Geschädigte diese in ihren (auch späteren) Aussagen immer wieder belastet. So habe die Mutter von Anfang an von der Beziehung gewusst und diese akzeptiert und es könne durchaus sein, dass die Mutter die Anzeige nur wegen den Schulden erstattet habe (act. 232, 250, 330). Solche Belastungen wären kaum denkbar, wenn die Geschädigte von der Mutter instrumentalisiert worden wäre. Eine Motivation für eine Falschbezichtigung oder suggestive Beeinflussungen sind somit nicht ansatzweise zu erkennen.

2.3.7   Für die weiteren Prüfschritte gilt es sodann festzuhalten, dass sich die in Frage stehenden Aussagen grösstenteils nicht auf einen spezifischen Vorfall beziehen, sondern eine vielfältige und einvernehmliche Beziehung über eine längere Zeitspanne hinweg betreffen. Es kann somit kaum von einem einzelnen Kerngeschehen gesprochen werden, welches für die Geschädigte besonders einprägend gewesen sein soll und sich von nicht tatbezogenen Schilderungen abgrenzen lässt. Die Aussagen der Geschädigten lassen sich nicht losgelöst von diesem Hintergrund beurteilen.

2.3.8   Was die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht, so ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen der Geschädigten in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. So schilderte sie in den Einvernahmen jeweils lebensnah, wie sie den Berufungskläger kennengelernt, dieser sie zunächst aufgrund des Altersunterschiedes und des Verhältnisses zu den Eltern zurückgewiesen habe, wie es dann doch zu den ersten intimen Kontakten gekommen sei und sich daraus eine aus ihrer damaligen Perspektive ernsthafte Beziehung entwickelt habe, wie sie und der Berufungskläger Beziehungsprobleme entwickelt hätten, nachdem sich die Mutter vermehrt eingemischt habe und schliesslich wie die Beziehung in die Brüche gegangen sei.

Insbesondere Aussagen, welche nicht die sexuellen Handlungen selbst betreffen, aber eine Liebesbeziehung zwischen den beiden indizieren, lassen das Geschilderte real erlebt und authentisch wirken. In diesem Zusammenhang gilt es beispielsweise auf die Schilderungen der Geschädigten hinzuweisen, wie die Mutter ihnen den Kontakt verboten und ihr aus diesem Grund das Mobiltelefon und den Laptop entzogen habe, woraufhin sie andere Wege gesucht habe, um mit dem Berufungskläger in Kontakt zu treten (act. 450), wie sie sich während dieser Zeit im […]park getroffen hätten, um zu reden und gemeinsam zu rauchen (act. 311), wie der Berufungskläger ihr bei der Ausarbeitung eines Kochbuches (act. 318, 637) und sie ihm umgekehrt bei geschäftlicher Korrespondenz auf Deutsch behilflich gewesen sei (act. 338) und wie der Berufungskläger von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen und ihr verboten habe, andere Männer zu sehen (act. 246, 325, 638). An dieser Stelle könnten noch unzählige weitere solcher Beispiele aufgezählt werden, was den Detailreichtum ihrer Aussagen erkennen lässt und zudem auch den quantitativen Erwartungen an eine mehrmonatige Beziehung entspricht. Hervorzuheben sind zudem besonders ausgefallene Einzelheiten, welche zum Teil auch raum-zeitliche Verknüpfungen aufweisen und einen starken Realitätsbezug indizieren: So habe sie beispielsweise ihrer Freundin [...] von ihrer Beziehung zum Berufungskläger erzählt und sie und der Berufungskläger hätten diese Freundin an der Fasnacht im [...] am Claraplatz getroffen (act. 335). Weitere solcher Beispiele finden sich etwa in ihren Schilderungen hinsichtlich der Zyklus-App «Flo», in welcher sie ab und an auch den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger vermerkt habe (act. 247, 334, 449), der Beschreibung des Zungenpiercings und Tattoos des Berufungsklägers (act. 322, 446) und des Moments, als sie in […] den Kontakt zum Berufungskläger endgültig abgebrochen habe (act. 448). Die Geschädigte räumt schliesslich an diversen Stellen nachvollziehbare Wissenslücken ein oder verbessert ihre Aussagen, so etwa in Bezug auf die genaue zeitliche Einordnung (act. 304), gewisse Jahreszahlen (act. 314), was beim Geschlechtsverkehr konkret alles abgelaufen sei (act. 331), wie viele Nächte sie genau in [...] gewesen seien (act. 447) oder wann der Kontaktabbruch zum Berufungskläger genau stattgefunden habe (act. 448). Sie wisse nicht, wie viele Male sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, aber mehr als zwanzig Mal (act. 321, 334).

Was die Schilderungen der sexuellen Kontakte anbelangt, ist sodann festzustellen, dass auch diese entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung Rz. 20 ff., insb. Rz. 22, act. 543 f.) eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen. Während die Geschädigte den Berufungskläger in ihrer ersten Einvernahme noch offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchte und sexuelle Handlungen lediglich andeutete bzw. fragmentarisch von diesen berichtete (vgl. bspw. act. 245: «Ich war diejenige, die ihn angefasst hat.»; act. 248: «Frage: War Dir zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst, dass er sich strafbar macht? Antwort: Ja. Er sich aber auch.»), wurden ihre Schilderungen dazu ab der zweiten Einvernahme deutlich detaillierter. Ihre dortigen Schilderungen differenzieren sich dabei klar nach dem jeweiligen Beziehungsstadium. So vermag sie detailliert von den ersten Zärtlichkeiten zu berichten, als sie nach dem Besuch im [...] in der Nacht zu ihm aufs Sofa sei und ihn aufgefordert habe, ihr seinen Kaugummi zu geben. Sie habe ihn zu diesem ersten Kuss provoziert (act. 303). Dann habe sie ihn über der Hose an seinem Penis gestreichelt, woraufhin er sie im Intimbereich ebenfalls über der Hose angefasst habe. Er sei erregt gewesen und habe ihr mit Küssen signalisiert, dass er Sex wolle. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil sie ihm gesagt habe, dass es zu laut sei und ihre Eltern am Schlafen seien (act. 312 f., 317). Die Aussagen dazu enthalten eine Fülle an Realkennzeichen. Nicht nur sind sie logisch konsistent und enthalten sie raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergaben von Gesprächen und Schilderungen von Komplikationen, sondern bringt die Geschädigte beispielsweise mit der geschilderten Kaugummiübergabe auch hier ungewöhnliche Einzelheiten zu Protokoll, welche einen starken Realitätsbezug aufweisen. Sie belastet sich dabei auch selbst, indem sie betont, dass die Initiative klar von ihr ausging. In ähnlicher Weise, wenn auch nicht ganz so detailliert, vermag die Geschädigte sodann von ihrem ersten Mal mit dem Berufungskläger zu berichten. Sie hätten bei ihr zuhause unverhüteten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, wobei sie ihn mit einem «Blow» zum Abschluss gebracht habe (act. 319 f.). Auch hier betont die Geschädigte, dass sie den Berufungskläger zuerst geküsst habe und alles einvernehmlich gewesen sei. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass ihre Schilderungen einem Grossteil aller Geschlechtsverkehre entsprechen und somit alles andere als detailliert erscheinen würden (Berufungsbegründung Rz. 22, act. 543 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen überzeugen die Erzählungen der Geschädigten unter anderem gerade aufgrund fehlender Übertreibungen und der damit verbundenen Realitätsnähe. Zum anderen schildert sie durchaus auch gewisse Sonderlichkeiten. So erwähnt sie wiederholt die Vorliebe des Berufungsklägers, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen, mehrheitlich am Gesäss, aber auch an den Armen und Beinen (act. 303, 327, 445, 637). Ausserdem gab sie beispielsweise an, dass ihr das «blowen» weh getan habe im Hals, was sie mit dem Berufungskläger besprochen habe (act. 323 f.) oder sie eine Macht über ihn verspürt und es sie aufgegeilt habe, wenn sie sein Ejakulat geschluckt habe (act. 333). In diesem Zusammenhang gilt es auch auf die geschilderten Vorfälle in [...] hinzuweisen, wo der Berufungskläger die Geschädigte zum Oralverkehr und zu Analsex gedrängt haben soll (vgl. dazu unten E. 2.3.8). Auch diesbezüglich vermag sie nachvollziehbar zu schildern, wie der Berufungskläger sie in jener Nacht aufgefordert habe, sie oral zu befriedigen, sie dies nicht habe machen wollen und angefangen habe zu weinen. Daraufhin habe er sie nochmals darum gebeten und als sie wieder verneint habe, habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt: «Mach es jetzt!». Dann habe sie es gemacht. Sie habe es anschliessend der Mutter erzählt und ihm habe sie später verziehen (act. 447 f., 637). Vor dem Berufungsgericht berichtete sie sodann erstmals von der Szene in einem Pool in [...], als er sie gegen ihren Willen anal penetriert haben soll (act. 637 f.). Auf den Umstand, dass die Geschädigte diese Vorfälle erst in den Einvernahmen vor Gericht erwähnte, ist im Folgenden (vgl. unten Konstanzanalyse E. 2.3.8) separat einzugehen.

Stark für die Richtigkeit Aussagen der Geschädigten spricht sodann, dass sie ab ihrer zweiten Einvernahme zwar klar zu den sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger steht, diesen aber nicht übermässig belastet, sondern auch über ihr eigenes Verhalten sowie dasjenige der Mutter kritisch reflektiert. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.6), zeigte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme überhaupt kein Interesse daran, den Berufungskläger strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Auch in späteren Einvernahmen fällt auf, wie sie durchwegs betont, dass sie es gewesen sei, welche die körperliche Annäherung initiiert habe (act. 246, 309), sie ihn zu den sexuellen Handlungen provoziert habe (act. 303, 333), er es grundsätzlich akzeptiert habe, wenn sie ihn nicht oral habe befriedigen wollen (act. 323 f.), sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt und er sie nicht überrumpelt habe (act. 446), der Verzicht auf Verhütung einvernehmlich gewesen sei (act. 447) und die Einladung nach [...] von ihr ausgegangen sei (act. 445). Ausserdem gibt sie zu erkennen, dass sie ihr damaliges Verhalten als eher naiv beurteilt, soweit sie ihm beispielsweise nach den Vorfällen in [...] verziehen und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm ausgemalt habe (act. 448). Zudem betont sie, dass ihr die Beziehung mit dem Berufungskläger auch im Nachhinein überhaupt nicht unangenehm sei und sie damit abgeschlossen habe (act. 336, 450, 636 f.). Auch scheut sie nicht davor zurück, seine nette und liebevolle Seite hervorzuheben (act. 447). Wenn auch ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zunehmend deutlicher ausfallen (vgl. zur Frage der Aggravation unten E. 2.3.8), ist somit festzuhalten, dass sie ihn keineswegs über Gebühr belastet. Vielmehr entlastet sie ihn in verschiedener Hinsicht immer wieder und zieht stattdessen eine gewisse Verantwortung auf sich. Zudem belastet sie auch die Mutter stark und betont sie immer wieder deren anfängliches Einverständnis mit der Beziehung (act. 250, 308, 445) sowie deren allfällige fehlgeleitete Motivation zur Anzeigeerstattung (vgl. unten E. 2.4.2). Damit schreibt sie dieser zumindest eine gewisse Mitverantwortung zu und entlastet damit den Berufungskläger insofern, als er nicht die einzige damals volljährige Person war, welche von der Beziehung wusste und nichts dagegen unternahm.

Weiter lassen sich auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte bis heute nicht die in Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden oder andere Chatnachrichten eingereicht hat, keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen ableiten. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass mit solchen Fotos oder Chat-Nachrichten wenigstens ein objektives Beweismittel für die Beziehung zwischen den beiden vorläge und damit der Schluss zu sexuellen Kontakten nicht mehr weit läge. Da die Geschädigte keine solchen Beweismittel habe einreichen können, sei davon auszugehen, dass diese nicht existieren würden und damit auch keine Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten bestanden habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). Insbesondere in Anbetracht des sonstigen Verhaltens der Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren erscheint es indes naheliegender, dass die ausgebliebene Einreichung solcher Beweismittel das weiterhin geringe Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten zum Ausdruck bringt. So gab sie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin relativ unbeeindruckt an, sie habe die erwähnten Chats nicht eingereicht, da diese ohnehin nicht beweisen würden, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe (act. 639). Diese Äusserung zusammen mit ihren übrigen Aussagen zeigen deutlich auf, dass für die Geschädigte aus heutiger Sicht die Bisse und die Vorfälle in [...] im Vordergrund stehen, während sie der (sexuellen) Beziehung zum Berufungskläger an sich – wenn überhaupt – nur einen äusserst geringen Problemwert beimisst. Ihre fehlende Initiative, mit den Strafbehörden zu kooperieren, lässt sich damit ohne weiteres erklären und es lassen sich daraus keine rechtsgenüglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ableiten.

Die Verteidigung stellt die Aussagen der Geschädigten darüber hinaus damit in Frage, dass diese zum Teil absurd seien und keinen Sinn ergäben. Sie bezieht sich dabei zunächst auf die Schilderungen der Geschädigten, dass sie den Berufungskläger gelegentlich bei geschäftlichen Angelegenheiten unterstützt habe und dieser sie einmal ins Bett getragen habe, nachdem sie eingeschlafen sei (Berufungsbegründung Rz. 26 ff., act. 545). Inwiefern diese Schilderungen realitätsfremd sein sollen, erschliesst sich nicht. So konnte die Geschädigte äusserst nachvollziehbar erklären, dass sie dem Berufungskläger bei geschäftlicher Korrespondenz auf Deutsch geholfen habe, da dieser die Sprache nicht beherrscht habe (act. 338). Weshalb sie im Alter von 15 Jahren dazu nicht in der Lage gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies und auch die geschilderte Szene, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht haben soll, passen ohne weiteres in das auch sonst vermittelte Bild einer vielfältigen Beziehung, in welcher unter anderem auch gegenseitige rücksichtsvolle und unterstützende Beiträge geleistet wurden. Weiter erschliesst sich ebenso wenig, weshalb die Aussage der Geschädigten, dass sie den Berufungskläger das erste Mal auf dem Sofa ohne eine bestimmte Intention und bloss aus Lust und Laune geküsst habe, keinen Sinn ergeben soll (Berufungsbegründung Rz. 28, act. 545). Gerade in Anbetracht des damaligen Alters der Geschädigten erscheint diese Äusserung sogar typisch und daher besonders realitätsnah. Auf die Frage, warum sie, ihre Eltern und der Berufungskläger öfters essen gegangen seien, gab sie etwa identisch an, dass dies aus Lust und Laune geschehen sei (act. 314). Auch daraus lassen sich somit keine Anzeichen auf eine Falschaussage ableiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten eine Fülle an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen.

2.3.9   Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Geschädigten zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Vorliegend wurde die Geschädigte insgesamt viermal förmlich einvernommen, wobei sich die Einvernahmen über eine Zeitspanne von über sieben Jahren erstreckten. An dieser Stelle gilt es nochmals hervorzuheben, dass vorliegend die Existenz einer mehrmonatigen Beziehung in Frage steht, welche selbstredend diverse Erlebnisse und damit verbundene Erinnerungen mit sich bringt. Mithin ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Geschädigte über die verschiedenen Einvernahmen hinweg andere oder zusätzliche Erinnerungen schilderte und kann dieser Umstand folglich gerade auch für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen sprechen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.6), sagte die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 17. April 2018 nur sehr zurückhaltend aus, wobei sie den Berufungskläger offensichtlich zu schützen versuchte. Nichtsdestotrotz schilderte sie bereits dort relativ ausführlich, wie sie den Berufungskläger kennenlernte und sich daraus eine Liebesbeziehung entwickelte. In den darauffolgenden Einvernahmen vom 9. März 2021, 7. Juni 2022 und 23. Mai 2025 bestätigte sie diese Aussagen, wobei sie in den wesentlichen Teilen auffallend konstant blieb. Gravierende Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, welche sich weder damit noch mit dem Zeitablauf erklären lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Auf den ersten Blick etwas seltsam mutet etwa ihre Aussage in der zweiten Einvernahme an, dass sie und der Berufungskläger den ersten Geschlechtsverkehr im Frühling gehabt hätten (act. 319), zumal sie zu diesem Zeitpunkt gemäss ihren sonstigen Schilderungen gar keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Die Geschädigte stellte an anderer Stelle in der Einvernahme aber klar, dass sie drei Jahre später Mühe habe mit der zeitlichen Einordnung (act. 304, 331). Auf ihren zeitlichen Widerspruch wurde sie von der einvernehmenden Person denn auch gar nicht hingewiesen, weshalb sie keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären. Mithin ist nicht von einem derart gravierenden Widerspruch auszugehen, welcher die Erlebnisbasiertheit der Aussage in Frage stellen würde. Es ist vielmehr von einem schlichten Irrtum auszugehen, zumal ansonsten gerade die raum-zeitlichen Verknüpfungen in ihren Schilderungen sehr ausgeprägt sind. Ebenfalls zurückzuweisen ist der von der Verteidigung vorgebrachte vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Verhütung (Berufungsbegründung Rz. 24 f., act. 544 f.). Massgeblich ist, dass die Geschädigte während sämtlicher Einvernahmen durchgängig erklärte, sie hätten (in der Anfangsphase) teilweise mittels Kondom verhütet (act. 247, 320, 447). Vor dem Strafgericht präzisierte sie zudem, dass später einvernehmlich auf die Verhütung verzichtet worden sei (act. 447). Vor dem Hintergrund, dass die beiden offenbar mehrheitlich unverhüteten Geschlechtsverkehr hatten, ist es erklärbar, dass die Geschädigte in der zweiten Einvernahme zunächst angab, sie hätten gar nicht verhütet, sich jedoch nach entsprechendem Hinweis korrigierte (act. 320). Auch daraus lassen sich somit keine Phantasiesignale ableiten.

Der Verteidigung ist indes zuzustimmen, soweit sie in den Aussagen der Geschädigten eine Steigerung in der Intensität der Belastungen und Vorwürfe beobachtet (Berufungsbegründung Rz. 33 f., act. 547; Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). So schilderte die Geschädigte anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erstmals von den Bissen und blauen Flecken (act. 303, 327). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erwähnte sie sodann erstmals den Vorfall in [...], als der Berufungskläger sie zum Oralverkehr gedrängt haben soll (act. 446 f.). Schliesslich schilderte sie anlässlich ihrer heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht erstmals die Szene im Pool in [...], als der Berufungskläger sie gegen ihren Willen anal penetriert haben soll (act. 637 f.). Anders als die Verteidigung vorbringt, ist dies allerdings nicht damit zu erklären, dass die Geschädigte ihren Depositionen mehr Aussagekraft zuzusprechen versucht, was ein Indiz für eine Falschaussage darstellen könnte. Unter Würdigung ihres Aussageverhaltens ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Entwicklung auf eine emotionale Distanzierung zum Berufungskläger und das Durchlaufen eines Reifeprozesses zurückzuführen ist. So fällt auf, dass sie die Beziehung und die damit verbundenen Erlebnisse jeweils aus anderen zeitlichen Perspektiven schilderte. Während sie in ihrer ersten Einvernahme noch angab, dass sie und der Berufungskläger sich gegenseitig lieben würden (act. 245) und in der zweiten Einvernahme immerhin noch erwähnte, dass sie verliebt gewesen sei und eine Zukunft mit ihm gesehen habe (act. 325), sagte sie vor dem Strafgericht bereits deutlich reflektierter, dass sie «auf eine gewisse Art und Weise» verliebt gewesen sei und man in diesem Alter noch nicht von Liebe sprechen könne (Prot. erstinstanzliche Verhandlung S. 3, act. 445). Diese Entwicklung spiegelt sich in ihrem jeweiligen Aussageverhalten wider. So gab sie in der zweiten Einvernahme von sich aus an, sie habe sich im Zeitpunkt des Geschehens noch keine Gedanken über die blauen Flecken gemacht (act. 303). Auf entsprechende Frage der Verteidigung gab sie weiter an, sie habe die Bisse und blauen Flecken in der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil sie da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe schützen wollen (act. 332). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte sie sodann eindrücklich aus, dass sie erst später realisiert habe, was alles passiert sei (act. 638). Auf Frage zu den Geschehnissen in [...] gab sie zudem an, dass sie den Berufungskläger zwar schon vorher oral befriedigt habe, sie es an diesem Abend aber nicht gewollt habe, was er zu akzeptieren habe (act. 639). Der durchlaufene Reifeprozess führte offensichtlich dazu, dass die Geschädigte heute anders auf die fragliche Zeit zurückblickt und gewisse Vorfälle oder Verhaltensweisen anders einordnet und qualifiziert, womit sich die Intensivierung der Vorwürfe in der dritten und vierten Einvernahme ohne weiteres erklären lässt und somit kein Indiz für eine Falschaussage darstellt. Wie bereits erwähnt, belastet die Geschädigte den Berufungskläger bis zum Schluss jedenfalls nicht über Gebühr (vgl. oben E. 2.3.7).

Ob und wie die Vorfälle in [...] tatsächlich stattgefunden haben, kann mangels Beschreibung in der Anklage offenbleiben, zumal die Geschädigte sich auf Nachfrage hin auch nicht weiter äussern wollte zur Szene im Pool (act. 639). Aufgrund des Gesagten vermögen die Schilderung dieser Vorfälle und die damit verbundene Zunahme der Intensität der Belastungen die Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Aussagen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens können die nicht angeklagten Sachverhalte in [...] ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden (vgl. unten E. 4.4.2).

Aus aussagepsychologischer Sicht spricht somit auch die Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten.

2.3.10 Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 2.3.5). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Geschädigte durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude einer Beziehung mit sexuellen Kontakten aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Allerdings hat die Geschädigte über 7 Jahre hinweg relativ konstante Aussagen gemacht, welche eine Fülle an Realitätskriterien aufweisen, was unter Annahme einer Falschaussage vorliegend kaum denkbar wäre. Hinzu kommt, dass insb. die Aussagengenese (vgl. oben E. 2.3.6) sowie die Entwicklung ihrer Aussagen über die verschiedenen Aussagen hinweg stark für ihre Glaubhaftigkeit sprechen und ihr ein taktisch derart durchdachtes Aussageverhalten kaum zuzumuten ist. Angesichts dessen erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude zu erstellen und über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Somit spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Geschädigten.

2.3.11 Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten. Die Aussagen der Geschädigten zu den sexuellen Handlungen sowie anderen Beziehungselementen, welche auf intime Kontakte hindeuten, weisen bei näherer Betrachtung eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auffällig ist insbesondere, dass die Geschädigte sowohl bei tatbezogenen als auch bei nicht tatbezogenen Inhalten in gleicher Weise zunächst relativ knapp antwortete und genauere Ausführungen erst jeweils auf Nachfrage hin erfolgten. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Geschädigten müsse alles aus der Nase gezogen werden (Berufungsbegründung Rz. 23, act. 544), vermag sie folglich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten.

2.3.12 Insgesamt ist zur Qualität der Aussagen der Geschädigten somit festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Geschädigten nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

2.4      Aussagen der Mutter

2.4.1   Die Mutter wurde am 27. Februar 2018 im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung erstmals polizeilich zum in fraglichen Vorwurf gegen den Berufungskläger befragt (act. 225 ff.). Am 9. April 2018, also ca. 6 Wochen nach ihrer Anzeige, und knapp drei Jahre später am 18. März 2021 erfolgten Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (act. 233 ff., 340 ff.). Schliesslich wurde die Mutter an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ein weiteres Mal befragt (act. 451 ff.).

2.4.2   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu Recht, dass den Aussagen der Mutter von Vornherein nur beschränkte Bedeutung zukomme, zumal diese aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu den in Frage stehenden sexuellen Handlungen machen könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 4, act. 478). Hinzu kommt, dass ihre Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen in weiten Teilen nicht zu überzeugen vermögen und den Anschein erwecken, dass sie diese nicht (mehr) adäquat wiedergeben kann oder will. Selbst eigene Erlebnisse schilderte sie in den verschiedenen Einvernahmen nämlich zum Teil völlig unterschiedlich. Beispielsweise gab sie zunächst an, dass sie erst im Nachhinein, als die Geschädigte und der Berufungskläger nicht mehr zusammen gewesen seien, vom Geschlechtsverkehr zwischen den beiden erfahren habe (act. 354). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dann zu Protokoll, dass die Geschädigte ihr bereits vor dem Ausflug nach [...] erzählt habe, dass es dem Berufungskläger gefallen habe, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen (act. 452 f.). Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass sie in ihrer Einvernahme vom 18. März 2021 noch konkrete Angaben zu den geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und ihrem Lebenspartner machen konnte (act. 343: «A____ hatte mit CBD gehandelt. Mit CBD Artikeln, wo er anscheinend ein riesen Geschäft mit dem machen konnte. Herr [...] hat ihm auch Geld gegeben um das zu machen. Er aber nie zu diesem Geschäft gekommen ist. er hat das Geld kassiert und ist dann verschwunden.»), nur knapp 15 Monate später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung indes keinerlei Auskunft mehr zu geben vermochte. Sie wisse von nichts und habe sich auch nicht dafür interessiert (act. 451). Weitere solche nur schwer erklärbaren Widersprüche sind in diversen anderen Aussagen der Mutter auszumachen.

Mithin kann sich auch das Berufungsgericht des Eindrucks nicht ganz verwehren, dass die Mutter bei ihrer Aussagentätigung neben der Wahrheitsfindung noch andere Interessen verfolgte. Namentlich scheint sie sich mit ihren Aussagen unter anderem erklären zu wollen, weshalb sie derart lange zuwartete mit der Anzeigeerstattung, nachdem sie offensichtlich schon deutlich früher Kenntnis von der in Frage stehenden Beziehung haben musste. Zudem scheint nicht ausgeschlossen, dass sie die Anzeige gegen den Berufungskläger als Reaktion darauf erstattete, dass dieser seine Schulden bei ihrem Lebenspartner nicht beglich (vgl. angefochtenes Urteil S. 5, act. 539), was ihre äusserst zurückhaltenden Angaben zu deren geschäftlichen Beziehung erklären würde. Entsprechendes lassen zudem diverse Aussagen der Geschädigten vermuten (EV‑Bericht über die Geschädigte vom 6. April 2018: «B____ erzählte mir nach der Einvernahme noch, dass die Mutter zu Beginn mit der Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten einverstanden gewesen sei. Der Beschuldigte habe aber geschäftlich mit B____s Stiefvater zu tun gehabt. Da sei es zu Streitigkeiten um Geld gekommen und die Mutter habe gesagt, dass sie den Beschuldigten anzeigen werde, wenn er seine Geldschulden nicht begleichen werde.» [act. 232]; vgl. auch act. 330).

2.4.3   Die Aussagen der Mutter werden daher – wie bereits von der Vorinstanz und auch von der Verteidigung mit Berufungsbegründung beantragt (Berufungsbegründung Rz. 8, act. 539) – auch vom Berufungsgericht nicht für die Beweisführung herangezogen.

2.5      Aussagen des Berufungsklägers

2.5.1   Der Berufungskläger wurde am 23. Februar 2021, kurz nach seiner Festnahme durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 262 ff.). Angesprochen auf den im Raum stehenden Vorwurf meinte er, es sei nichts Rechtswidrig geschehen, schon gar keine sexuellen Handlungen. Er sei von seinem Vermieter, dem Stiefvater der Geschädigten, öfters zum Essen eingeladen worden. Die Geschädigte habe er dann anlässlich des Geburtstages deren Stiefvaters im November 2017 kennengelernt. Sie sei körperlich sehr präsent gewesen, habe den Kontakt gesucht und ihn umarmt. Sie habe unter anderem Aufnahmen mit dem Mobiltelefon gemacht, was unangenehme Situationen verursacht habe. Er habe die Geschädigte aber stets zurückgewiesen, weil sie ja minderjährig gewesen sei. Sie habe früh ihren Vater verloren, sei sehr jung gewesen und habe daher wohl eine Person in ihrer Nähe gebraucht. Ihre Eltern hätten gewollt, dass er ihr helfe. Sie seien Freunde geworden und hätten oft Kontakt gehabt. Mit ihrem Stiefvater habe er praktisch täglich Kontakt gehabt, mit der Geschädigten und der Mutter an den Wochenenden (act. 263 f.). Am Geburtstag der Mutter oder am Jahrestag der Eltern der Geschädigten seien sie zu viert in ein Restaurant gegangen in der Nähe von [...]. Die Geschädigte sei ihm gegenüber gesessen und habe mit ihren Beinen sein Bein umschlungen, was ihm sehr unangenehm gewesen sei. Ihm sei dabei überhaupt nicht wohl gewesen und er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren solle. Er habe versucht, sich zu befreien. Es sei sehr schwierig gewesen. Der Tisch sei klein gewesen und sie seien nahe beieinander gesessen, sodass ein Ausweichen schwierig gewesen sei. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle aufhören. Die Eltern hätten gelassen darauf reagiert, was ihn angesichts des Altersunterschiedes erstaunt habe. Sie hätten eher den Eindruck erweckt, dass sie die Geschädigte ermutigt und ihm den Entscheid überlassen hätten. Ihm sei es lediglich darum gegangen, nicht in eine unangenehme Situation zu geraten. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle aufhören. Die Geschädigte habe aber eine schwierige Persönlichkeit, vermutlich wegen des frühen Verlusts ihres Vaters. Sie habe eine männliche Bezugsperson gesucht, was wohl Grund gewesen sei, warum sie sich immer wieder so beharrlich angenähert habe. Er habe sich aber gewehrt und die Geschädigte immer wieder zurückgewiesen (act. 265).

Aktuell stünden sie nicht mehr in Kontakt. Er habe auch gar keine Lust gehabt, mit ihr in Kontakt zu bleiben. Er wisse nicht, was sie damals genau gemacht habe. Er glaube, sie sei zur Schule gegangen, aber er wisse nicht wo, er habe sich nie darum gekümmert. Er glaube, sie sei damals 16 Jahre alt gewesen (act. 266 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin wiederholte der Berufungskläger, er habe gedacht, die Geschädigte sei 16 und nicht 15 Jahre alt. Manchmal habe er ihr bei Mathematikaufgaben geholfen. Er wolle aber betonen, dass ihre Eltern immer anwesend gewesen seien. Die Wohnung an der [...] sei offen und grossräumig. Als er z.B. mit der Geschädigten Mathematikaufgaben gemacht habe, sei die Mutter am Kochen, auf dem Balkon oder in den oberen Stockwerken gewesen. Es gebe keine Türen und alles sei hörbar. Es seien immer die Eltern gewesen, die ihn eingeladen hätten, und nicht die Geschädigte. Die Geschädigte sei aber körperlich immer sehr präsent gewesen. Sie habe ihn viele Male sexuell angegangen, praktisch jedes Mal. Die Annäherungen hätten erst aufgehört, als er weggegangen sei. Er sei bei den Annäherungen jeweils erstaunt gewesen über die ausbleibende Reaktion der Eltern (act. 268 f., 279). Er erinnere sich an einen Abend, als er bei ihnen auf dem Sofa geschlafen habe, weil keine Züge mehr nach [...] gefahren seien. Die Geschädigte sei dann auf ihn gesprungen, also ähnlich einem sexuellen Akt. Ihre Absichten seien klar gewesen. Beide Eltern seien in der Wohnung gewesen. Es sei überhaupt nicht in seinem Sinn gewesen, so etwas zu machen. Er habe sie nie intim berührt. Er habe sie zurück ins Bett schicken und ihr sagen müssen, sie solle damit aufhören (act. 270 f.). Er wisse nicht, ob sie ihm je gesagt habe, dass sie ihn liebe. Er habe sie gern gehabt wie eine jüngere Schwester. Sexuellen Kontakt habe er überhaupt nicht gewollt. Für ihn habe es eher so ausgesehen, als hätten die Eltern mehr als eine freundschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten gewollt. Sie hätten ihr nie Einhalt geboten und ihn ja auch immer wieder eingeladen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er sich so der Geschädigten hätte nähern sollen, was natürlich nicht geschehen sei (act. 269). Er habe sie immer höflich zurückgewiesen und ihr gesagt, dass er deutlich älter sei. Seines Wissens habe die Geschädigte in der Schule einen Freund gehabt, mit dem sie sexuell aktiv gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie diesen in der Garage treffen würde. Sie hätte sich gar nicht mit Älteren abgeben müssen. Er wisse nicht, ob sie sexuellen Kontakt gewollt habe, aber es habe auf jeden Fall so ausgesehen. Er habe das Thema aber immer vermieden und versucht, sie auf Distanz zu halten. Er habe sie immer sanft abgewiesen mit dem Hinweis, dass sie Freunde in der Schule habe und er zu alt sei (act. 270). Er erinnere sich nicht an Details, wie sie ihn angefasst habe (act. 271). Er wisse nicht, weshalb die Geschädigte behaupte, sie hätten Sex gehabt. Er sei geschockt gewesen, als er von der Situation in […] bei der Festnahme erfahren habe. Eventuell stecke ihre Familie dahinter wegen den ausstehenden Mietschulden, die er gegenüber dem Stiefvater habe (act. 272). Auf Vorhalt, dass es gemäss den Aussagen der Mutter ca. drei Mal zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Geschädigten gekommen sei, gab er an, es habe nie solche Kontakte gegeben. Wenn es diesen sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum sei die Mutter dann nicht sofort eingeschritten (act. 273 f.). Er habe nicht gewusst, dass eine Anzeige gegen ihn vorliege. Auf Vorhalt, dass er von der Staatsanwaltschaft diverse Male kontaktiert worden sei, meinte er, dass er sich an einen Anruf erinnere, der aber nicht auf Italienisch gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, er müsse sich melden, wenn er in die Schweiz komme, dies sei aber bis jetzt nicht der Fall gewesen. Er habe keinen Zusammenhang zu der vorliegenden Angelegenheit gesehen und gedacht, es gehe um die Mietrückstände (act. 275).

2.5.2   Vorab ist festzuhalten, dass die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsdiagnostik vorwiegend bei (Opfer-)Zeugen als Aussageperson zur Anwendung kommt. Die beschuldigte Person fand demgegenüber nur wenig Beachtung in Forschung und Praxis (vgl. Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 16). In diesem Zusammenhang zu beachten gilt zudem, dass die beschuldigte Person nicht zur Aussage verpflichtet ist und sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 StPO). Macht sie indessen Aussagen zur Sache und sind diese genügend ausführlich und komplex, was bei denjenigen des Berufungsklägers der Fall ist, steht einer Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit nichts entgegen (Berlinger, a.a.O., S. 289 f.).

2.5.3   Was die Aussagetüchtigkeit (vgl. oben E. 2.3.5) anbelangt, sind auch beim Berufungskläger keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen. Zu Beginn der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gab er zwar an, dass er an einer Depression leide und aufgrund der Festnahme unter Schock stehe (act. 263). Aus seinen Antworten geht sodann aber klar hervor, dass er die Fragen und Vorhalte korrekt einordnen, adäquat darauf reagieren und dabei auf seine Erinnerungen zurückgreifen konnte. Es bestehen somit keine Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit.

2.5.4   In Bezug auf die Aussagenentstehung und Motivanalyse (vgl. oben E. 2.3.6) ist offensichtlich, dass der Berufungskläger ein starkes Motiv dafür hat, die Vorwürfe betreffend eine sexuelle Beziehung mit der damals 15-jährigen Geschädigten abzustreiten. Dazu passt, dass er in seiner Einvernahme wiederholt zu Protokoll gab, er sei davon ausgegangen, die Geschädigte sei damals 16 und nicht 15 Jahre alt gewesen (act. 266 und 268). In Anbetracht der unbestrittenen mehrmonatigen Freundschaft und den vielen Kontakten zwischen den beiden scheint nämlich kaum vorstellbar, dass er ihr damaliges Alter nicht kannte, zumal er die unzähligen Annäherungsversuche der Geschädigten unter anderem aufgrund ihres Alters abgewehrt haben soll. Mithin erweckt sein diesbezügliches Aussageverhalten vielmehr den Eindruck, dass er sich der Schutzaltersgrenze bewusst war und sich die Geltendmachung eines Irrtums vorbehalten wollte. Auffällig erscheint sodann, dass er die damalige Beziehung zur Geschädigten zu Beginn der Einvernahme zunächst als sehr oberflächlich darzustellen versuchte, im Laufe der Befragung dann aber zu erkennen gab, dass der Kontakt zu ihr doch etwas intensiver bzw. tiefgründiger sein musste. So gab er beispielweise auf erstmalige Nachfrage hin an, er wisse nicht genau, welcher Tätigkeit die Geschädigte damals nachgegangen sei. Er glaube, sie sei zur Schule gegangen, aber er wisse auch nicht wo und habe sich nie darum gekümmert (act. 266). Später gab er in der gleichen Einvernahme an, dass er ihr manchmal bei den Mathematikaufgaben geholfen habe (act. 268) und sie ihm immer wieder von Freunden in der Schule erzählt habe (act. 270). Mithin kann den Aussagen des Berufungsklägers schon mit Blick auf seine augenfällige Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches Aussageverhalten keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.

2.5.5   Zudem bestehen auch hinsichtlich der inhaltlichen Qualität der Aussagen des Berufungsklägers Zweifel.

So ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass logischerweise nicht detailliert geschildert werden kann, was nicht passiert ist (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16, act. 541). In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers ist indes festzuhalten, dass es durchaus eine Situation gibt, über welche er lebendig und detailliert, zu erzählen vermag. So schildert er die Szene im Restaurant, als er die Geschädigte näher kennengelernt habe (act. 265) mit vielen Realkennzeichen: Seine Schilderung dazu ist logisch konsistent, enthält raum-zeitliche Verknüpfungen (anlässlich des Geburtstages der Mutter oder eines Jahrestages der Eltern der Geschädigten in der Nähe von [...]), Interaktionsschilderungen (er habe der Geschädigten gesagt, sie solle damit aufhören), eigene psychische Vorgänge (ihm sei es unangenehm gewesen und es habe ihn überrascht, dass die Eltern gelassen darauf reagiert hätten – auch wegen des Altersunterschiedes) und auch zumindest teilweise gewisse Erinnerungslücken (etwa in Bezug auf den Anlass des Essens). Insgesamt wirkt die Schilderung daher erlebnisbasiert, wobei sie auch gar nicht im Widerspruch zur Darstellung der Geschädigten steht, welche ebenfalls angab, dass der Berufungskläger sie zu diesem Zeitpunkt noch zurückgewiesen habe. Auffallend ist indes, dass der Berufungskläger im weiteren Verlauf der Einvernahme keine anderen derartigen Beispiele nannte, obschon die Geschädigte ihn gemäss seinen eigenen Angaben praktisch bei jedem Treffen sexuell angegangen habe (act. 279). In diesem Fall wäre doch zu erwarten, dass er abgesehen von der beschriebenen Szene im Restaurant noch weitere Situationen hätte schildern können, in welchen ihre Annäherungsversuche bzw. die behaupteten Rückweisungen seinerseits zu Problemen führten. Doch selbst als er explizit danach gefragt wurde, wie und wo er von der Geschädigten sexuell angefasst worden sei, gab er in pauschaler Weise an: «Ich erinnere mich nicht genau wie und wo. Ich habe sie aber immer zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte immer unmittelbar, nach der Annäherung, sodass ich mich nicht mehr darauf geachtet habe». Als ihm in der Folge vorgehalten wurde, dass er doch wissen oder sich erinnern müsse, wenn er von einer 15‑Jährigen an seinen Intimzonen angefasst worden sei, antwortete er wiederum äusserst generell: «Ja, wie gesagt ich erinnere mich nicht an die Details. Es ist aber bestimmt vorgekommen. Wie gesagt habe ich sie zurück gewiesen, sodass es nicht an Bedeutung gewinnen kann» (vgl. act. 271). Mit anderen Worten blieb es jeweils bei pauschalen Vorbringen, er habe die Geschädigte stets zurückgestossen, als diese Körperkontakt gesucht habe.

Unverständlich erscheint sodann, dass der Berufungskläger von der Geschädigten bei praktisch jedem Treffen sexuell angegangen worden sein soll, er diese Situation aber trotz seines überlegenen Alters und des mehrmonatigen engen Kontaktes nie zu klären vermochte und sie bis zum Schluss stets habe zurückweisen müssen. Zugleich soll sich nichtsdestotrotz eine freundschaftliche, beinahe geschwisterliche Beziehung entwickelt haben (act. 264, 273), was unter den gegebenen Umständen nur schwer nachvollziehbar ist. Zweifelhaft erscheint auch seine Behauptung, er sei primär aufgrund der geschäftlichen Beziehung zum Stiefvater der Geschädigten mit der Familie in Kontakt gestanden (act. 264). Auf Nachfrage hinsichtlich der geschäftlichen Beziehungen gab er nämlich an, er sei lediglich sein Mieter gewesen und der Stiefvater habe ihn gefragt, ob er in dessen Immobiliengeschäft einsteigen wolle, was er abgelehnt habe, da er genug zu tun gehabt habe (act. 266). Der Berufungskläger vermag somit nicht schlüssig zu erklären, weshalb der fortdauernde enge Kontakt zur Familie über den Stiefvater und nicht über die Geschädigte bestanden haben soll. Auch an dieser Stelle erwecken seine Aussagen – wie bereits in Bezug auf das Alter der Geschädigten – mehr den Eindruck, rein taktisch motiviert zu sein.

Schliesslich mutet sodann seine Antwort auf den Vorhalt, es hätten mehrere sexuelle Kontakte zwischen ihm und der Geschädigten stattgefunden, seltsam an. Er gab dazu an: «Es gab nie einen sexuellen Kontakt. Wenn es diesen sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum ist die Mutter dann nicht sofort eingeschritten» (act. 273). Wären diese sexuellen Kontakte nämlich frei erfunden, dann hätte der Berufungskläger nicht wissen können, zu welchem Zeitpunkt die Mutter gemäss ihren Schilderungen davon Kenntnis erlangt haben soll – und dass sie ihre Anzeige somit erst verzögert erstattete. Mithin deutet diese Bemerkung des Berufungsklägers vielmehr darauf hin, dass ihm die sich geänderte Haltung der Mutter bezüglich der Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten bereits bekannt war. Merkwürdig erscheint auch seine Darstellung in diesem Zusammenhang, dass er bis zu seiner Festnahme in […] am 22. Februar 2021 gar nichts von einer Anzeige gewusst haben will (act. 275). Schliesslich ergibt sich aus den Akten und bestreitet der Berufungskläger nicht, dass er bereits im Frühjahr 2018 mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand zwecks Vorladung zu einer Einvernahme (act. 258 ff., 275). Zudem schilderte die Geschädigte wiederholt glaubhaft, dass er von der Anzeige gewusst habe (act. 304, 448, 638). Auch hier wirken seine Bestreitungen pauschal und inkohärent.

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers vermittelt – soweit seine Schilderungen denjenigen der Geschädigten widersprechen – insgesamt den Eindruck, überwiegend von taktischen Überlegungen geprägt und durch zahlreiche Schutzbehauptungen begleitet zu sein.

2.5.6   Hinsichtlich der Konstanz der Aussagen (vgl. oben E. 2.3.8) des Berufungsklägers lassen sich keine Angaben machen, da der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nur ein einziges Mal befragt wurde. Dies hat er indes selber zu verantworten, da er sich vorinstanzlich ohne triftigen Grund hat dispensieren lassen (act. 431 f.) und er der heutigen Berufungsverhandlung nach abgelehntem Dispensationsgesuch (act. 605 f.) unentschuldigt ferngeblieben ist.

2.5.7   Im Rahmen der Kompetenzanalyse (vgl. oben E. 2.3.9) ist festzustellen, dass eine derart undetaillierte Abstreitung der Vorwürfe, wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf.

2.5.8   Auch hinsichtlich des Qualitäts-Strukturvergleichs (vgl. oben E. 2.3.10) lassen sich anhand der wenigen Aussagen des Berufungsklägers keine aufschlussreichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits dargelegt, fällt vielmehr auf, dass es in weiten Teilen bei pauschalen Bestreitungen bleibt. Dies obschon nach seiner Darstellung zu erwarten gewesen wäre, dass er noch weitere Situationen hätte schildern können, in welchen er die Geschädigte angeblich zurückgewiesen haben soll (vgl. oben E. 2.5.5).

2.5.9   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, wenig plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des Berufungsklägers nicht glaubhaft sind.

2.6      Ergebnis der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung

Insgesamt kann mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 6 ff., act. 480 ff.) festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten im Hinblick auf eine Beziehung mit sexuellen Kontakten im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Mass glaubhaft sind. Besonders hervorzuheben gilt es dabei nochmals, dass die Strafanzeige nicht durch die Geschädigte erstattet wurde, diese insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens offensichtlich kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Berufungsklägers zeigte und sich auch in der Folge kein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lässt. Ihre Aussagen weisen sodann eine Fülle an Realkennzeichen auf und fallen in den wesentlichen Teilen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant aus. Die beobachtete Steigerung in der Intensität der Vorwürfe lässt sich mit der emotionalen Distanzierung zum Berufungskläger und dem durchlaufenen Reifeprozess erklären. Umgekehrt weisen die Bestreitungen des Berufungsklägers keine hohe inhaltliche Qualität auf, weshalb sie die glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen vermögen.

Im Ergebnis ist daher auf die Angaben der Geschädigten abzustellen, womit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift festgestellt hat, als erstellt anzusehen ist. Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Berufungskläger von ca. November 2017 bis Januar 2018 eine intime Beziehung zur damals 15-jährigen Geschädigten pflegte, wobei es regelmässig zu vaginalem Geschlechtsverkehr und zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen ist. Mangels Schilderung in der Anklage nicht erstellt sind die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle in [...], bei welchen der Berufungskläger sie zum Oral- und Analverkehr gedrängt haben soll.

3.         Rechtliches

Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Der Berufungskläger hat den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt über 20 Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals 15-jährigen – mithin im Schutzalter stehenden – Geschädigten vollzog und weitere sexuelle Handlungen (wie Penetration der Vagina mit dem Finger, Oralsex) mit ihr vornahm. Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt steht zudem fest, dass der Berufungskläger bei der Vornahme der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten deren Alter kannte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Da sich der Berufungskläger weder auf Rechtfertigungs- noch auf Schuldausschlussgründe zu berufen vermag, ist er – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (act. 484) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.         Strafzumessung

4.1      Gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sind grundsätzlich keine Einwände vorgebracht worden. Die Verteidigung beanstandet einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren (vgl. dazu unten E. 4.6).Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 7. Juni 2022 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6.1).

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächti­ger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2      Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Berufungskläger beging die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen teilweise zwar vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes steht vorliegend aber ohnehin nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze zur Diskussion, was sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist bzw. war. Da es sich vorliegend rechtfertigt, das Vorgehen rund um die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten gesamthaft zu beurteilen, statt für jede einzelne sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. unten E. 4.3) und ein Teil der zu beurteilenden Tathandlungen erst nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts verübt wurden, scheint es angebracht, sämtliche Delikte nach neuem Recht zu beurteilen.

4.3      Obschon vorliegend mehrfache sexuelle Handlungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich angesichts der starken zeitlichen und sachlichen Verknüpfung, nicht für jede einzelne der sehr zahlreichen Tathandlungen eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen (vgl. OGer ZH SB210339 vom 11. Oktober 2022, Strafzumessung E. 1.3). Dies gilt umso mehr, als dass gemäss den obigen Sachverhaltsfestellungen feststeht, dass es im fraglichen Zeitraum über mehrere Monate hinweg im Rahmen einer Beziehung zu sexuellen Handlungen zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten kam, die genaue Anzahl, die Zeitpunkte und weitere Einzelheiten sich aber nicht mehr eruieren lassen (vgl. ähnlich OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2, insb. E. 2.4).

4.4      Ausgangspunkt ist das Verschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 187 StGB N 1 f.).

4.4.1   Angesichts der Tatsache, dass die Annäherungsversuche gemäss den obigen Sachverhaltsfeststellungen allein von der Geschädigten ausgingen und diese den Berufungskläger – wie sie sie sagte – «provozierte», fragt sich ob der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. b StGB einschlägig ist. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Bedeutung hat dieser Milderungsgrund in erster Linie bei Sexualdelikten wie der Vergewaltigung (BGE 97 IV 76) und den sexuellen Handlungen mit Kindern erlangt (dazu BGE 98 IV 67 gegenüber BGE 73 IV 155 und 78 IV 81). Er kann nur zur Anwendung kommen, wenn die verletzte Person den Anstoss zu der strafbaren Handlung gegeben hat. Dies muss so ernsthaft der Fall sein, dass der Täter für seinen Entschluss, die Straftat zu begehen, nicht voll verantwortlich scheint, weil er «dem intensiven, raffinierten und aufreizenden Verhalten eines Kindes ausgesetzt ist und der Verführung endlich erliegt, nachdem er sich ernsthaft gegen sie gewehrt hat» (BGE 98 IV 67, 70). Das Verhalten der verletzten Person muss so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2). Eine «Versuchung», die lediglich durch die Immoralität oder den psychischen Zustand des Täters bedingt ist oder darauf zurückgeht, dass sich diesem eine günstige Gelegenheit zur Begehung der Strafhandlungen bietet, genügt als Strafmilderungsgrund nicht (BGE 98 IV 67 E. 1c m.H.a. BGE 75 IV 6; vgl. zum Ganzen Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 48 StGB N 22).

Im vorliegenden Fall ist zwar erstellt, dass die Annäherungsversuche anfänglich nur von der Geschädigten ausgingen und der Berufungskläger diese während einer gewissen (eher kurzen) Anfangsphase durchaus zurückwies. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger den Provokationen der Geschädigten relativ schnell erlag, nämlich als die beiden auf dem Sofa in der Wohnung der Geschädigten zum ersten Mal ungestört zu zweit Zeit verbrachten. Da es in dieser Nacht noch nicht zum Geschlechtsverkehr kam, hätte der Berufungskläger denn auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Situation zu reflektieren und weitere solche Momente zu verhindern, wie es von einem verantwortungsbewussten Menschen zu erwarten wäre. Nachdem der Berufungskläger hingegen merkte, dass selbst die Eltern der Geschädigten der Beziehung offenbar nicht ablehnend, sondern nach seinem Empfinden eher unterstützend gegenüberstanden, unterliess er es, die Geschädigte weiterhin zurückzuweisen. Vielmehr gingen die sexuellen Handlungen fortan von beiden gemeinsam aus. Vor diesem Hintergrund kann sich der Berufungskläger nicht auf Art. 48 lit. b StGB berufen. Gleichwohl ist dem Umstand, dass die ersten Annäherungsversuche von der Geschädigten ausgingen, sogleich im Rahmen der Verschuldensbewertung Rechnung zu tragen.

4.4.2   Das objektive Verschulden wiegt im vorliegenden Fall insgesamt sehr leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bewegt es sich im Vergleich zu den möglichen vom Tatbestand erfassten Konstellationen am untersten Rand. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger 15 Jahre alt und somit nur knapp unter der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt. Sie war bereits sexuell erfahren, jedoch kann diese Erfahrung erst als in den Anfängen bezeichnet werden. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung ist folglich im Grundsatz etwas weniger stark betroffen als bei noch jüngeren und/oder sexuell unerfahrenen Geschädigten (vgl. dazu auch OGer BE SK19276 vom 15. Mai 2020 E. 13.1). Die Initiative zu den sexuellen Kontakten ging von der Geschädigten aus. Zudem erfolgten sie einvernehmlich, wenn auch die Geschädigte im Verlauf gewisse Vorlieben des Berufungsklägers, wie beispielsweise das Beissen, ablehnte. Dies und insbesondere die von der Geschädigten beschriebenen Vorfälle in [...] sind mangels Schilderung in der Anklage indes nicht zum Nachteil des Berufungsklägers zu werten. Der Altersunterschied zum Berufungskläger betrug rund 10 Jahre, womit durchaus von einem gewissen Machtgefälle und daraus resultierenden Beeinflussungspotenzial auszugehen ist. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein solches Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher verschuldensmässig nicht erneut zum Nachteil des Berufungsklägers berücksichtigt werden darf. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Geschädigte und der Berufungskläger in einer Liebesbeziehung standen, wobei sich der Berufungskläger mit 25 Jahren selbst noch in relativ jungem Alter befand. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der Altersunterschied zwischen der Geschädigten und dem Berufungskläger deutlich mehr als die gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB straffreien 3 Jahre beträgt (vgl. dazu auch OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2). Die Geschädigte gab zudem wiederholt zu verstehen, dass sie mit der Beziehung zum Berufungskläger aus heutiger Sicht überhaupt keine Probleme mehr und die Geschehnisse gut verarbeitet habe (act. 450, act. 636 f.). Das Risiko, dass die Beziehung die persönliche Entwicklung der Geschädigten nachhaltig und erheblich beeinträchtigt hat, scheint unter diesen Umständen im Vergleich zu anderen denkbaren Konstellation somit deutlich geringer.

4.4.3   In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger direkt vorsätzlich handelte, er unter anderem genau wusste, dass die Geschädigte damals noch nicht 16 Jahre alt war und er sich damit strafbar machte. Im Übrigen ist ihm keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung oder eine sexuelle Ausbeutung anzulasten, sondern ist von beidseitiger Verliebtheit auszugehen. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen und hätte er sich jederzeit von distanzieren können.

4.4.4   Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlichen Fällen (OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2 und 2.4: 3 ½ Monate andauernde Liebesbeziehung zwischen 22-jährigem Täter und 14-jähriger Geschädigter mit Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe, Erhöhung um zwei Monate aufgrund Mehrfachbegehung; OGer AG SST.2022.245 vom 25. August 2023 E. 7.5.2 f.: Dreimonatige Liebesbeziehung zwischen 19-jährigem Täter und 14‑jährigem Geschädigten mit Einsatzstrafe 180 Tagessätzen für den ersten Oralverkehr) erscheint eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

4.5      Was die Täterkomponenten betrifft, hat die Vorinstanz diese zu Recht als unauffällig bezeichnet. Demnach ist der Berufungskläger in Italien geboren worden und dort gemeinsam mit einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben ging er nach dem Besuch der Schulen für ein Jahr auf ein College nach Kanada und kehrte anschliessend wieder nach Italien zurück, wo er zwei Jahre lang an einer Universität studierte. Während des Gymnasiums habe er unter anderem auch als Hotelmanager gearbeitet. Daraufhin habe er nach einer Stelle in der Pharmaproduktion in Deutschland eine Ausbildung im Pharmabereich absolviert (act. 4 ff.). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist nichts Negatives mehr über ihn bekannt geworden (Strafregisterauszug vom 25. April 2025, act. 622 f.). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Insgesamt ist die Täterkomponente als neutral zu bewerten

SB.2022.122 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.05.2025 SB.2022.122 (AG.2025.399) — Swissrulings