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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.03.2024 SB.2021.82 (AG.2025.215)

7 mars 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,045 mots·~1h·5

Résumé

ad1: versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfriedensbruch etc.; ad2: Raufhandel (ev. Angriff); ad3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff); ad4: Raufhandel (ev. Angriff)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.82

URTEIL

vom 7. März 2024

REKTIFIKAT

betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte bezüglich D____

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,

lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...],                                                             Beschuldigter 1

[...]                                                                                          Privatkläger 1

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                Berufungsbeklagte 1

B____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch [...],                                                               Privatkläger 2

[...]

C____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 3

[...]                                                                                       Beschuldigter 3

vertreten durch [...],

[...]

D____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 4

c/o [...]                                                                                 Beschuldigter 4

[...]

vertreten durch [...],

[...]

E____                                                                        Berufungsbeklagter 5

                                                                                               Privatkläger 3

F____                                                                        Berufungsbeklagter 6

                                                                                               Privatkläger 4

G____                                                                        Berufungsbeklagter 7

                                                                                               Privatkläger 5

H____                                                                         Berufungsbeklagte 8

                                                                                            Privatklägerin 6

I____                                                                           Berufungsbeklagte 9

                                                                                            Privatklägerin 7

J____                                                                      Berufungsbeklagter 10

                                                                                               Privatkläger 8

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 15. Dezember 2020 (SG.2018.207)

betreffend

ad Beschuldigter 1:

versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfriedensbruch, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,

mehrfache Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung

ad Beschuldigter 2: Raufhandel (ev. Angriff)

ad Beschuldigter 3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)

ad Beschuldigter 4: Raufhandel (ev. Angriff)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 15. Dezember 2020 wurde folgendes entschieden:

A____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehen gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig erklärt und verurteilt zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage). In den Anklagepunkten betreffend Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, Anklageschrift [AS] Ziff. 3.1) sowie Sachbeschädigung (AS Ziff. 7) wurde der Berufungskläger freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren im Anklagepunkt der Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____ wurde überdies zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 und zu CHF 2'449.65 Parteientschädigung (inkl. MWST) an B____ verurteilt. Die unbezifferten Schadenersatzforderungen von K____ und J____ gegen A____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die Schadenersatzforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 abgewiesen. Das beschlagnahmte Schmetterlingsmesser und die Spurensäcke mit den Kleidern von J____ wurden eingezogen und vernichtet. Demgegenüber wurden die im Verzeichnis 135693 aufgeführten Kleidungsstücke sowie die Uhr, die Gebetskette und der Autoschlüssel Seat unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Die Referenzdatei der Videoüberwachungsanlage des Clubs_1____ vom 24. August 2018 wurde in den Akten behalten. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 49'666.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 120.– gingen zu Lasten des Strafgerichts. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

B____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

C____ wurde von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

D____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde D____ von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung ebenfalls kostenlos freigesprochen. Zufolge Eintritts der Verjährung wurde überdies das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes eingestellt. Die gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre wurde schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2021 Berufung sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger erklärt. Er hat in der Rolle des Berufungsklägers vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben sei – soweit es nicht ausdrücklich anerkannt werde. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es seien die Verfahren gemäss Beschluss vom 13. September 2018 des Bundesstrafgerichts gemeinsam zur Anklage zu bringen. Im Einzelnen sei er gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu verurteilen, wobei das Strafmass deutlich zu reduzieren sei. Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift vom 23. August 2018 sei er von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Angriffs, der schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe auf 170 Tagessätze festzusetzen. Ebenso habe bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift ein Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Motorfahrzeugs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung zu erfolgen. Eventualiter sei das Strafmass deutlich zu reduzieren. Der Schuldspruch gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift sei zu bestätigen und er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für das Fahren ohne Berechtigung und das Fahren im fahrunfähigen Zustand zu verurteilen, wobei auch hier das Strafmass deutlich zu reduzieren sei. Freisprüche hätten schliesslich in Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter Angriff und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erfolgen. Ferner sei A____ für die ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft von 568 Tagen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, es seien die Zivilforderungen von B____ vollumfänglich abzuweisen und von einer Landesverweisung abzusehen. In der Rolle als Privatkläger hat A____ ebenso die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt. Zudem hat er beantragt, es seien B____, C____ und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Zudem sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter o/e Kostenfolge.

Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und A____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Ferner sei er für 12 Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Berufung von A____ sei abzuweisen.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung begründet. Die Berufungsbegründung von A____ datiert vom 4. März 2022. Gleichzeitig hat A____ diverse Beweisanträge gestellt. Zunächst wurde ein Gutachten des behandelnden Psychologen [...] beantragt, welches über die Integration sowie die zukünftige Gefährdung von A____ Auskunft geben soll. Ausserdem sollen ein medizinisches Gutachten über den Alkohol- oder Drogenkonsum, ein Gutachten eines Experten in Nahkampftechnik, ein ethnologisches Gutachten sowie ein forensisch-medizinisches Gutachten über die dokumentierten Verletzungen von A____ im Fall Zürich eingeholt werden. Ebenso wurde beantragt, einen Waffenexperten zur Bedienung von Schmetterlingsmessern zu befragen, eine Tatrekonstruktion mit einem BMW in der Garage des Clubs_1____ sowie eine Rekonstruktion der Messerstiche durchzuführen. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sollen zudem diverse Zeugen einvernommen werden. So sollen einerseits eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchgeführt werden sowie H____ und M____ befragt werden. Ein weiterer Beweisantrag betrifft die Ermittlung von DNA-Spuren am Verschluss der Tatwaffe, und zu guter Letzt soll ein «activity level» DNA-Gutachten über die DNA-Spur von N____ auf dem Schuh des Beschuldigten beim IRM-Lausanne erstellt werden. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 hat der Verteidiger von A____ dem Gericht einen gegen J____ erlassenen Strafbefehl zugestellt.

Am 31. August 2022 hat die Verteidigung von B____ ihre Stellungnahme eingereicht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz, namentlich die Zusprache der Zivilforderungen zugunsten von B____ zu bestätigen. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter o/e Kostenfolge. Im Nachgang zu dieser Stellungnahme ist am 14. September 2022 bemerkt worden, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten als Privatkläger versehentlich den Parteien nicht zugestellt worden ist. Dies ist nachgeholt und die Berufungserklärung des A____ als Privatkläger mit erneuter Frist zur Stellungnahme den Parteien zugestellt worden. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde festgestellt, dass seitens B____, C____ und D____ sowie der übrigen Privatklägerschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist.

Per 16. Dezember 2022 wurde [...] als amtlicher Verteidiger des C____ entlassen und an dessen Stelle [...] eingesetzt. Am 22. Dezember 2022 hat B____ durch seinen Verteidiger erneut zu der Berufung Stellung genommen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Durch seinen Rechtsvertreter hat C____ am 1. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. In seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 hat schliesslich der Verteidiger von D____ die Abweisung der Berufung von A____ sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Ebenso seien sämtliche Beweisanträge von A____ abzuweisen. All dies unter o/e Kostenfolge.

A____, B____, C____ und D____ ist für das Berufungsverfahren jeweils die amtliche Verteidigung gewährt worden.

Am 8. bzw. 31. August 2023 hat der Verfahrensleiter zur Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig hat er, vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts, über die Beweisanträge entschieden. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, die Strafakten in Sachen J____ einzureichen. Der Verfahrensleiter hat es A____ freigestellt, einen Behandlungsbericht seines Psychologen sowie das verkehrsmedizinische Gutachten einzureichen. Die übrigen beantragten Gutachten, die Tatrekonstruktion, der Augenschein sowie der Antrag auf Befragung diverser Zeugen wurden abgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug von A____ wurde eingeholt. Die eingeholten Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. bis 7. März 2024 wurden A____, B____, C____ und D____ befragt. Im Anschluss gelangten die amtlichen Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

I.          Formelles

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. A____ ist sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls berechtigt. Sie ist somit zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   In Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff. 7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E. 4.4.3).

1.2.3   In Bezug auf D____ sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden sowie die kostenlosen Freisprüche wegen mehrfacher versuchten schweren Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchten Nötigung und mehrfacher Drohung rechtskräftig. Ebenfalls rechtskräftig sind zufolge Eintritts der Verjährung die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes. Überdies ist die Nichtvollziehbarerklärung der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre rechtskräftig. Aufgrund der Berufung von A____ als Privatkläger ist betreffend D____ lediglich der kostenlose Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels sowie gegebenenfalls die Strafzumessung zu beurteilen.

1.3      Aktenstellen, die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.

2.         Vorfrage Verfahrensrückweisung

2.1      Recht auf ein faires Verfahren

2.1.1   Mit der Berufungsbegründung hat die Verteidigung moniert, dass im Vorverfahren sowohl der Umgang mit den Verteidigungsrechten als auch die unsorgfältige Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden stossend gewesen seien und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schlicht nicht gewährt worden sei. Insbesondere die Waffengleichheit sei bezüglich der Fälle Basel und Luzern in stossender Weise verletzt worden. Beispielhaft hat der Verteidiger aufgeführt, dass im Fall Basel O____ für ein Nichterscheinen zur Zeugenaussage rechtliche Nachteile angedroht worden seien, bei P____ im Fall Luzern jedoch nichts dergleichen getan worden sei. Weiter sei es zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen für gleiche Vorwürfe gekommen, es sei verhindert worden, dass Fragen an die Zeugen gestellt werden können und es sei nicht verständlich, wieso Q____ nur als Auskunftsperson und nie als Zeuge einvernommen worden sei. Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die von der Strafverfolgungsbehörde begangenen Fehler auszumerzen und so für ein faires Verfahren für A____ zu sorgen. Sämtliche nachfolgenden (vgl. E. 2.2 ff.) Anträge seien vor diesem Hintergrund gestellt worden (Berufungsbegründung, Akten S. 12 ff.).

2.1.2   Art. 6 EMRK regelt das Recht auf ein faires Verfahren und hält in seinem Abs. 1 fest, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich weiter das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit, das mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK zusammenhängt. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen. Vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien muss der Staat jedoch nicht herstellen, solange jede Partei die Möglichkeit hat, ihren Fall unter Voraussetzungen zu führen, die sie gegenüber der Gegenseite nicht wesentlich benachteiligen (Harrendorf/König/Voigt in: Handkommentar EMRK, 5. Auflage, 2023, Art. 6 N 41, 117).

2.1.3   Die Vorinstanz hat die Rügen des Verteidigers bezüglich der Fairness im Verfahren in ihrem Urteil entgegen der Ansicht der Verteidigung sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebrachten Punkte eingegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5589 ff.). Es hat in einer Vorbemerkung festgehalten, dass die Verteidigung im Vorverfahren immer wieder mit zahlreichen Einwänden gegen die Ermittlungsbehörden vorgegangen sei und sich im Laufe des Vorverfahrens ein eigentlicher Kleinkrieg entwickelt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 m.w.H.). Dies habe sich dadurch akzentuiert, dass den Staatsanwaltschaften Luzern und Basel im Laufe des Untersuchungsverfahrens im Fall Luzern mehrere Fehler unterlaufen seien, darunter auch die Verwechslung des Vor- und Nachnamens des potentiellen Entlastungszeugen R____ oder die Beschaffenheit der DNA-Spur am Messergriff (vgl. unten I. E. 3.2). Die Einwände des Verteidigers hätten teilweise durchaus ihre Berechtigung gehabt, doch seien seine Rügen grösstenteils vom Appellationsgericht und Bundesgericht abgewiesen worden und es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerden von vorneherein aussichtslos gewesen seien. Nichtsdestotrotz sei der Verteidiger nicht davor zurückgeschreckt, dieselben Einwände und Anträge erneut vorzubringen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 f.). Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens hat die Vorinstanz die Befragung von N____, den Messerstich gegen A____, die DNA auf dem Tatmesser im Fall Luzern, die Mobiltelefone der Türsteher im Fall Luzern sowie diverse weitere Vorbringen ausführlich und sorgfältig behandelt und konkludiert, dass es von Seiten der Ermittlungsbehörden insbesondere im Luzerner Fall zu gewissen Unzulänglichkeiten gekommen sei und gleichzeitig viele Vorwürfe von Seiten A____ als unbegründet abgewiesen worden seien. Bei sämtlichen Vorbringen müsse man sich stets auch vor Augen führen, welche Auswirkungen diese auf das gesamte Verfahren hätten und ob diese Fehler im Nachhinein noch behoben werden könnten (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5604).

2.1.4   Auch dem Berufungsgericht ist einerseits die grosse Anzahl an Vorwürfen und Anträgen der Verteidigung aufgefallen und andererseits aber auch die teilweise fehlerhafte und unsorgfältige Ermittlung der Strafverfolgungsbehörde. Daraus jedoch ein insgesamt unfaires Verfahren abzuleiten ginge zu weit, zumal der Verteidiger stets die Möglichkeit gehabt hat, seine Rügen vorzubringen und diese im Vorverfahren, aber auch von der Vorinstanz angemessen und sorgfältig gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. In den nachfolgenden Ausführungen wird zudem nochmals auf die anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwände in Bezug auf ein unfaires Verfahren im Zusammenhang mit der Rückweisung der Anklage eingegangen.

2.2      Rückweisung der Anklage im Sachverhaltskomplex Luzern

2.2.1   Der amtliche Verteidiger [...] hat namens und auftrags von A____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag gestellt, die Verfahren SW [...] und SW [...] seien gestützt auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren aus Luzern hinsichtlich der übrigen Beteiligten übernommen, doch habe sie dennoch in den beiden Fallkomplexen separat Anklage erhoben. Die Verfahren seien dann zwar zusammengelegt worden und gemeinsam verhandelt worden, doch sei eine Zusammenlegung noch keine Vereinheitlichung des Verfahrens. Insbesondere gelte es abzuwenden, dass verschiedene Sachverhalte mit «inneren Widersprüchen» zur Anklage gebracht werden. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Vorinstanz nicht nur über den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 (BG.2018.8/BP.2018.48), sondern auch des Appellationsgerichts (BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018) und des Bundesgerichts (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019) hinwegsetzen konnte (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6610 ff.; 6615 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 6067).

2.2.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz Abweisung des Antrags beantragt. Sie betont, dass der fragliche Sachverhaltskomplex ausreichend angeklagt worden sei und sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten beurteilt werden können, zumal die Freisprüche nicht wegen mangelnder Anklage erfolgt seien. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zugegeben, dass es tatsächlich eine «etwas ungünstige» Konstellation sei, zwei Anklageschriften zu diesem Sachverhaltskomplex zu verfassen. Allerdings sei A____ damals in Untersuchungshaft gewesen und das Verfahren gegen ihn habe beförderlich behandelt werden müssen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6767 f.).

2.2.3   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

2.2.4   Die Vorinstanz hat anlässlich des Vorverfahrens und erneut anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens über die Rückweisung in diesem Sachverhaltskomplex befunden und den Antrag der Verteidigung abgewiesen. Mit Verweis auf den Bundesstrafgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (BG2018.18/BP.2018.48) hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2019 sowie sodann im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass es Sache der kantonalen Strafjustiz sei, ob die Verfahren zusammengelegt oder getrennt geführt würden. Eine Rückweisung würde zudem das Verfahren weiter verzögern (Verfügung vom 21. Januar 2019, Akten S. 4579 f.; vorinstanzliches Urteil, Akten 5621 ff.). Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die beiden Anklageschriften innere Widersprüche, beziehungsweise teilweise unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen aufweisen, welche jedoch durch die unterschiedliche Blickrichtung der Vorwürfe ohne weiteres zu erklären seien, wobei beide Anklageschriften unter Einbezug der ganzen Vorgeschichte, der inkriminierten Messerstecherei sowie auch der rechtlichen Fragen beurteilt würden. Damit werde gewährleistet, dass der Sachverhalt einer ganzheitlichen Analyse unterzogen wird. Der Antrag auf Rückweisung sei demnach abzuweisen (vorinstanzliches Urteil, Akten 5625 f.).

2.2.5   Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten (BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____ ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762). Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat, dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen, die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht besteht (a.a.O, E. 2.3). Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

2.3      Rückweisung der Anklage im Sachverhaltskomplex Basel

2.3.1   Der Verteidiger moniert, dass die Anklageschrift in Bezug auf den Fall Basel falsch sei, und beantragt die Rückweisung der Anklage auch in diesem Komplex. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2024 sei J____ wegen Drohung zum Nachteil von A____ schuldig gesprochen worden. Diese Drohung sei in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ignoriert worden, da die Staatsanwaltschaft lediglich ausgeführt habe, A____ sei von J____ beschimpft worden. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6613 f.). Auch habe die Staatsanwaltschaft die Delikte von J____ willkürlich verfolgt, indem sie «mutmasslich absichtlich» die Beschimpfung habe verjähren lassen und den Konsum von Kokain am Tattag nicht mitangeklagt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6614; Berufungsbegründung, Akten S. 6078).

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des Antrags auf Rückweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, dass das Verhalten von J____ in der Anklageschrift geschildert und auch so von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei zudem für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob J____ am Tattag unter Kokaineinfluss gestanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6738).

2.3.3   Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung lag der Strafbefehl gegen J____ noch nicht vor, doch hat die Anklageschrift vom 23. August 2018 in einer Fussnote bereits festgehalten, dass wegen des Verhaltens von J____ durch A____ Strafantrag gestellt worden sei (vgl. Anklageschrift, Akten S. 4294). Auch im vorinstanzlichen Urteil wurde bei der Sachverhaltsfeststellung der inkriminierte Sachverhalt insofern bestätigt, als ausgeführt wurde, es sei erwiesen, dass auch J____ durch Aggressivität, Beleidigungen sowie Beschimpfungen aufgefallen sei. Das Verhalten von J____ ist also durchaus in der Anklageschrift und im vorinstanzliche Urteil erwähnt worden, wobei es unerheblich ist, ob sein Verhalten bereits als Drohung qualifiziert wurde, da sich die Anklageschrift einzig auf A____ bezogen hat. Selbstverständlich steht es A____ frei, Strafantrag gegen das Verhalten von J____ zu stellen. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass dessen Verhalten, zwar spät aber immerhin, mit einem Strafbefehl geahndet wurde. A____ hat somit keinen nennenswerten Nachteil erlitten. Im Übrigen werden die Tathandlungen von A____ in keinster Weise durch das Verhalten von J____ gerechtfertigt. J____ war beim Angriff in der Unterzahl und hat massive Verletzungen davongetragen. Ausserdem handelt es sich bei einem Angriff auch nicht um eine Retorsionsmassnahme. Das Verhalten von J____ anlässlich der Tat hat jedoch bei der Strafzumessung einzufliessen (vgl. unten E. III. 2.2 ). Der Antrag auf Rückweisung wird abgewiesen.

2.4      Rechtmässigkeit der Aussage von S____ im Sachverhaltskomplex Zürich

2.4.1   Unter dem Titel «Verfahrensrückweisung» hat der Verteidiger von A____ schliesslich geltend gemacht, die Aussage von S____ sei nicht rechtmässig erfolgt, da die mittels «Webex» durchgeführte Einvernahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es fehle in den Akten an den Bildaufnahmen und deshalb sei Art. 144 Abs. 2 StPO verletzt. Die Aussage sei daher aus dem Recht zu weisen, womit es an der Konfrontation fehle (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6619).

2.4.2   Dieser Einwand greift nicht, da die Einvernahme in Ton und Bild festgehalten worden ist und so auch Bestandteil der Akten ist (vgl. Juris, Akten weiterer Gerichte, AKTE 387). Zudem hätte es dem Verteidiger freigestanden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S____ zu bitten, sich auszuweisen. Demnach ist die Konfrontation rechtmässig erfolgt und verwertbar.

2.5      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Anträge auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abzuweisen sind.

3.         Beweisanträge

3.1      Vorbemerkungen

3.1.1   Die Verteidigung von A____ hat die nachfolgenden Anträge bereits im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren und teilweise im Instruktionsverfahren für die Berufungsverhandlung geltend gemacht. Sämtliche Anträge wurden bereits mehrmals als unbegründet abgewiesen. Die Anliegen werden nachfolgend nochmals behandelt, es wird jedoch, wo sich nichts Neues ergeben hat, auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen.

3.1.2   Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).

3.2      Obergutachten Messer

3.2.1   Zunächst hat der Verteidiger von A____ im Fallkomplex Luzern ein Obergutachten hinsichtlich der Spuren am Messer beantragt, da das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass sich die Experten nicht einig seien, bei welchen Spuren es sich um Blut gehandelt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6580 mit Verweis auf vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5633, 5671).

3.2.2   Es ist korrekt, dass in Bezug auf die DNA-Spuren am Messer zwei Berichte vorliegen und zwei unterschiedliche Methoden zur Sichtbarmachung von Blut angewendet worden sind. Der Bericht des kriminaltechnischen Dienstes Luzern (KTD LU) hat festgehalten, dass sich an der Klingenspitze Blutanhaftungen von A____ und an der Messerklinge Blut von B____ befänden. Zudem hat sie am Griff die DNA von A____ festgestellt (vgl. Übersicht Akten, S. 1628*). Das KTD LU hat auch festgehalten, dass das Messer nach der Tat von mehreren Türstehern angefasst und abgewaschen worden sei, da keine Blutspuren sichtbar gewesen seien. Das Blut wurde mittels des Luminol-Verfahrens sichtbar gemacht und die Reaktion auf dem Messer liess vermuten, dass sich abgewaschenes Blut auf dem Messer befindet (Akten, S. 1615*). Danach sei das Messer beim Büro für Waffen und Sprengstoff eingelagert worden und der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet gewesen (KTD-Bericht LU, Akten S. 1614* ff.). Das rechtsmedizinische Institut Zürich (IRM ZH) hat vier Spuren ausgewertet und für die Sichtbarmachung des Bluts eine andere Technik, das Benizidin-Verfahren, angewendet. Diese Methode werde gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht Basel (KTA BS) als sensitiver eingestuft. Es kam zu einem negativen Resultat an der Klingenspitze auf Blut und zu einer positiven Reaktion auf Blut von A____ am Griff. Zur Erklärung hat die KTA BS ausgeführt, dass das Luminol-Verfahren nicht ausschliesslich Blut nachweise, aufgrund der positiven Reaktion an der Klingenspitze allerdings von Blut ausgegangen worden sei. Aufgrund dieser methodischen Problematik der angewandten Verfahren, seien die abweichenden Befunde erklärbar (Bericht KTA BS, Akten S. 1629 ff.). Es ist fraglich, ob ein Obergutachten diese differierenden Resultate noch schlüssiger als die KTA BS erklären könnte. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres Gutachten (BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018). Anlass zu weiteren Vorkehren gibt ein Gutachten dann, wenn die Sachkunde der sachverständigen Person oder ihre persönliche Eignung begründet infrage gestellt werden kann, wenn Zweifel an den zugrundeliegenden Feststellungen von Tatsachen bestehen, wenn ein Gutachten nicht sorgfältig ausgearbeitet oder so unklar ist, dass Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 11). Vorliegend hat die KTA BS Stellung zu den unterschiedlichen Befunden genommen und diese schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ebenso bestehen keine Zweifel an der persönlichen Eignung der sachverständigen Person und werden solche auch nicht geltend gemacht. Die Würdigung der Beweise ist Kernaufgabe des Gerichts und es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aus einem Obergutachten neue Erkenntnisse für den Fall gewonnen werden könnten, zumal eine erneute Überprüfung der Spuren anlässlich eines Obergutachtens ohnehin fraglich wäre, da der KTD LU in seinem Bericht festgehalten hat, dass der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet sei (Bericht KTD LU, Akten S. 1616*). Gerade weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist es auch aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, das Verfahren für die Einholung dieses Obergutachtens zu sistieren. Somit wird der Beweisantrag abgewiesen.

3.3      DNA Abklärung der Spur am Verschluss

3.3.1   Auf dem Messer wurde am Verschluss eine unbekannte DNA-Spur gefunden. Der Verteidiger von A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung zum wiederholten Mal den Antrag gestellt, mit allen Türstehern einen DNA-Abgleich vorzunehmen, da unbestritten sei, dass diverse Türsteher das Messer in der Hand hatten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6581; Berufungsbegründung Akten S. 6085).

3.3.2   Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, dass die Türsteher nie konkret belastet worden seien, ein Delikt begangen zu haben, weshalb ihr DNA-Profil gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht prophylaktisch abgenommen werden könne (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5596, 5599).

3.3.3   Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben. Obschon gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich auch von anderen als von den beschuldigte Personen DNA-Proben erstellt werden können, ist dies nur möglich, falls dies notwendig ist, um ihre Spuren von anderen zu unterscheiden. Da es sich um einen Eingriff in die Grundrechte von unbeteiligten Personen handelt, muss dieser Eingriff verhältnismässig sein. Insbesondere braucht es konkrete Anhaltspunkte, dass die betreffenden Personen mit den relevanten Gegenständen in Kontakt gekommen sind (Fricker/Maeder in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 255 N 14 ff.). Vorliegend waren die Türsteher vor Ort und haben das Messer nach der Tat erwiesenermassen auch berührt (dazu Akten SG.2019.242, Bericht KTD LU, S. 1615), weshalb eine DNA-Probe der Türsteher nicht aufschlussreich wäre bezüglich Informationen zum Tathergang. Hinzu kommt, dass der Tatverdacht gegen die übrigen Türsteher zu gering wäre, um eine zwangsweise DNA-Probe zu rechtfertigen. Der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.

3.4      Gutachten eines Experten in der Nahkampftechnik und eines Waffenexperten

3.4.1   Weiter hat die Verteidigung geltend gemacht, dass das Verhalten von B____ und der unbekannten Person, welche A____ am Arm gehalten habe, ein unnatürliches Verhalten darstelle. Es sei unglaubwürdig, einer Person mit einem Messer in der Hand an den Arm zu greifen, weshalb ein Experte in Nahkampf- und Messertechnik zur Körperhaltung und zur Verteidigung von Personen mit Messern in der Hand zu befragen sei. Da es zudem unmöglich erscheine, von unten nach oben zuzustechen, wenn die Klinge nach vorne und unten zeige, und dann auch noch mit dem Messer auf ein Auto einzuschlagen, zumal es zuvor noch hätte gedreht werden müssen, sei davon auszugehen, dass das Messer erst noch habe geschlossen werden müssen. All dies sei nach Ansicht der Verteidigung unmöglich, weshalb ebenfalls ein Waffenexperte zu der Bedienung von Schmetterlingsmessern zu befragen sei (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6582; Berufungsbegründung Akten S. 6082 f.).

3.4.2   Art. 182 StPO regelt die Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person. Demnach ziehen Gerichte sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten ersetzt demnach das fehlende fachliche Wissen des Gerichts (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 7). Vorliegend müssten sowohl der Sachverständige für Nahkampftechnik als auch der Waffenexperte ihre Gutachten einzig an Hand des Videomaterials und gestützt auf die diversen Aussagen erstellen. Aus den divergierenden Angaben der beteiligten Personen können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, und das Videomaterial beleuchtet zwar den Tathergang, doch sind Details schwierig zu erkennen und bedürfen ebenfalls einer Würdigung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Experten anhand dieses Materials stichhaltige Schlussfolgerungen erstellen können, zumal die Würdigung von Beweisen eine Kernaufgabe der Gerichte darstellt und grundsätzlich diesen vorbehalten ist (Heer in: a.a.O, Art. 182 N 6). Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf Beizug dieser beiden Experten abzuweisen.

3.5      Tatrekonstruktion Luzern

3.5.1   Erneut hat der Verteidiger eine Tatrekonstruktion im Fallkomplex Luzern beantragt. Es sei nachzustellen, wie es aussieht, wenn eine Person mit einem Messer auf ein typengleiches Auto schlägt. Es gehe darum zu beweisen, dass A____ kein Messer in der Hand gehabt, sondern mit der flachen Hand auf den Kotflügel geschlagen habe. Zudem sei nicht klar, wie C____ von seinem Platz aus die Tat gesehen haben soll, auch dies soll rekonstruiert werden. Schliesslich sei eine Tatrekonstruktion notwendig, um aufzuzeigen, dass der Ort, wo A____ auf das Heck des Autos geschlagen habe, nicht mit dem Ort der Delle übereinstimme (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583; Berufungsbegründung Akten S. 6100 f.).

3.5.2   Auch die Vorinstanz hat eine Tatrekonstruktion als nicht zielführend erachtet und den Beweisantrag abgewiesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5619).

3.5.3   Bei der Tatrekonstruktion handelt es sich um eine im Zuge des Nachstellens einer Tat erfolgte Art der Einvernahme (Dzierzega Zgraggen in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 193 N 11). Einerseits ist auch hier die Würdigung der Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen durch das Gericht massgebend, und andererseits sind aus einer Tatrekonstruktion keine weiteren Feststellungen zu erwarten, weil der inkriminierte Sachverhalt von sämtlichen Beteiligten bestritten wird und ihre Aussagequalität insgesamt davon geprägt ist, das eigene Verhalten zu beschönigen (vgl. nachfolgend E. II.1.3.4). Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Beweisantrag abzuweisen.

3.6      Unabhängige Begutachtung des Videos des Vorfalls in der Tiefgarage

3.6.1   Der Verteidiger beantragt weiter, die Videodatei sei von der IT Forensik zu begutachten. Einerseits soll eine bessere Qualität erreicht werden, und andererseits soll festgestellt werden, ob eine Manipulation am Video nachgewiesen werden könne (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583).

3.6.2   Es kann auf die obigen Ausführungen zum Einsatz eines Experten für Nahkamptechnik und Waffen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2). Auch hier obliegt die Würdigung der Beweise dem Gericht. Das Video aus der Tiefgarage ist vorliegend ein wichtiges objektives Beweismittel, weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung die einschlägigen Szenen auch nochmals eingehend und in vergrösserter sowie auch verlangsamter Version angeschaut worden sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741, Akten S. 6755). Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.7      Ethnologisches Gutachten

3.7.1   Bezüglich des Falls Basel hat die Verteidigung ein ethnologisches Gutachten verlangt, um herauszufinden, ob es sich in der kurdischen Kultur um ein Zeichen des Respekts handelt, wenn sich jemand die Kleider vom Leib reisst. Der Verteidiger möchte durch das ethnologische Gutachten beweisen, dass sich A____ einzig in die Menge stellte, um den Streit zu schlichten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583 f.; Berufungsbegründung Akten S.6083).

3.7.2   Mehrere Zeugen berichteten davon, dass sich A____ das T-Shirt vom Leib gerissen und mit nacktem Oberkörper J____ geschlagen habe. Auch hier hat das Gericht anhand der Aussagen und der objektiven Beweismittel festzustellen, wie die Tathandlungen von A____ zu würdigen sind. Ein ethnologisches Gutachten ist vorliegend nicht geeignet, den Tatbeitrag von A____ zu erklären oder den Sachverhalt näher zu beleuchten, weshalb auch dieser Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zu Gutachten oben, E. 3.4.3).

3.8      Gutachten über die Verletzungen von A____ im Fall Zürich

3.8.1   Gemäss dem Verteidiger soll ein forensisch-medizinisches Gutachten über die von A____ im Club_2____ erlittenen Verletzungen erstellt werden. Damit soll bewiesen werden, dass A____ in der Kammer des Clubs keine Drohungen ausgestossen habe, sondern dass er von den Türstehern dort zusammengeschlagen worden sei. Auf den Videos sei ersichtlich, wie die Türsteher einen Schlagstock mit in die Kammer genommen hätten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584.; Berufungserklärung Akten S. 6084).

3.8.2   Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die inkriminierte im Nebenraum ausgesprochene Drohung als nicht erstellt erachtet hat, da sich die Angaben der involvierten Türsteher widersprechen und keine weiteren Beweismittel vorliegen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 ff.). Zudem hat die Vorinstanz offengelassen, was genau im Nebenraum geschehen sei, wobei einiges, u.a. die dokumentierten Blessuren, darauf hindeute, dass A____ von den Türstehern tätlich angegangen worden sei. Zu Recht konkludiert die Vorinstanz, dass allfällige Vorkommnisse im Nebenraum die strafrechtliche Aufarbeitung der inkriminierten Drohungen vor dem Club nicht verändern. Immerhin sei das nicht zimperliche Vorgehen der Türsteher auch ein Motiv für die verbalen Drohungen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass A____ von den Türstehern im Nebenraum tätlich angegangen wurde. Auf den dokumentierten Bildern sind deutliche Verletzungsspuren ersichtlich (Akten S. 2814 f.). Ein Gutachten über die Verletzungen von A____ würde an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts nichts ändern, zumal die angesprochenen Geschehnisse zu Gunsten von A____ gewürdigt worden sind. Es ist verständlich, dass es aus Sicht von A____ unfair erscheint, dass nur er strafrechtlich verfolgt wurde, nicht aber die Türsteher. Deshalb jedoch das gesamte Verfahren als unfair zu bezeichnen, ginge zu weit, zumal A____ durch sein damaliges Auftreten auch selbst dazu beigetragen hat, dass er immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt ist (vgl. dazu die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 5602, sowie zum Verhalten von A____ das entsprechende Videomaterial). Demgemäss ist der Beweisantrag abzuweisen.

3.9      Befragung von diversen Zeugen

3.9.1   Die Verteidigung hat geltend gemacht, es seien anlässlich des Berufungsverfahrens noch diverse Zeugen zu befragen. Einerseits sei seine Ehefrau vorzuladen, da sie Aussagen über seinen Charakter und seine Integration machen könne und sie auch von einem Landesverweis direkt betroffen sei. Zudem sei eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchzuführen, da er im Berner Fall gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft mit A____ gehandelt haben solle. Auch sei der neue Arbeitgeber von A____ zu befragen. Schliesslich hat der Verteidiger noch beantragt, H____ als Zeugin für den Berner Fall und M____ als Zeugen für den Luzerner Fall zu laden. Erstere habe den Täter mit tätowierten Armen beschrieben, was auf A____ nicht zutreffe, sie beschreibe somit einen anderen Täter, der zugestochen haben solle. M____ sei der Geschäftsführer des Clubs_1____ und könne sich zur Videoanlage und allenfalls dazu, wer das Messer warum abgewaschen habe, äussern (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584 f.; Berufungsbegründung Akten S. 6084).

3.9.2   Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).

3.9.3   Die Vorinstanz hat bezüglich der Mitangreifer im Fall Bern festgehalten, dass keine gegenseitigen Belastungen vorliegen würden, weshalb keine Konfrontation notwendig sei. Ausserdem habe L____ im Vorverfahren die Aussage verweigert, weshalb sich eine erneute Befragung als unnötig erweise. In Bezug auf H____ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die beschuldigte Person keinen generellen Anspruch besitze, mit Opfern oder Geschädigten ihrer Tat konfrontiert zu werden, der Konfrontationsanspruch erstrecke sich einzig auf Personen, die durch ihre Angaben die beschuldigte Person belasten, was vorliegend nicht der Fall sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607). Was M____ anbelangt, hat die Vorinstanz dargelegt, dass nach so langer Zeit nicht realistisch sei, dass er noch etwas zu den inkriminierten Taten beifügen könne, zudem sei nicht zu erwarten, dass er als Geschäftsführer vor Gericht Manipulationen an der Videoanlage oder am Messer zugeben würde, weshalb sich eine Befragung erübrige (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.).

3.9.4

3.9.4.1 Bezüglich der Befragung der Ehefrau sind keine neuen und aufgrund der engen Beziehung zu A____ und dem grossen Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz auch keine objektiven Erkenntnisse zu erwarten. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen.

3.9.4.2 Hinsichtlich der Befragung von L____ ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Hinzu kommt, dass auch wenn L____ nun plötzlich Aussagen machen würde, zu befürchten wäre, dass diese aufgrund des langen Zeitablaufs seit den Geschehnissen nicht mehr sehr detailliert ausfallen würden, und es ist nicht realistisch, dass er noch sachdienliche Hinweise zum Vorgefallenen machen könnte. Zudem ist der Tathergang auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Somit kann auf die Angaben von L____ verzichtet werden und der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.

3.9.4.3 Auch vom neuen Arbeitgeber sind keine sachdienlichen Angaben zu erwarten. Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.9.4.4 Der Argumentation der Vorinstanz bezüglich einer Befragung von H____ ist zu folgen. Es ist in der Tat nicht notwendig, dass sie als Opfer nochmals vorgeladen wird, zumal sie A____ eben gerade nicht belastet (vgl. Ausführungen vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607 f.). Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.9.4.5 Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Argumentation in Bezug auf M____ zuzustimmen. Es ist nicht zu erwarten, dass er eine Manipulation an der Videoanlage oder dem Messer zugibt, zumal nach so langer Zeit auch nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.). Demgemäss wird auch dieser Beweisantrag abgewiesen.

3.10    Beweisantrag DNA-Gutachten betreffend den Schuh des Beschuldigten im Fall Basel

3.10.1 Schliesslich hat die Verteidigung im Fall Basel die Erstellung eines «acitivity level» DNA-Gutachtens über die DNA-Spuren auf dem Schuh von A____ beim IRM Lausanne beantragt, da dieses auf DNA-Gutachten spezialisiert sei. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wie die DNA-Spur von N____ auf den Schuh von A____ gekommen sei, sei unglaubhaft. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Spur im Laufe eines Gerangels oder einer Schlägerei entstanden sei, da man dort viel mehr DNA verliere (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6585; Berufungsbegründung Akten S. 6085 f.).

3.10.2 Dieser Beweisantrag wurde so zwar nicht anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestellt, doch war N____ bereits im Verfahren vor Strafgericht ein Thema und hat die Vorinstanz diesen Punkt ausführlich dargelegt und gewürdigt. So hat sie erwogen, dass der Name N____ nur im Rahmen der Spurenlage aufgetreten sei und ansonsten keine Verbindung zum Tatort hergestellt werden könne. Weder A____ noch andere befragte Personen hätten N____ im Club_3____ gesehen. Es sei dem Verteidiger insoweit Recht zu geben, als die Geschichte rund um die DNA-Spur merkwürdig sei, und die Erklärung der KTA, es sei zu einer indirekten Übertragung der DNA-Spur im Polizeifahrzeug bzw. in der Zelle gekommen, erscheine auf den ersten Blick gesucht. Nichtsdestotrotz sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese Theorie den wahrscheinlichsten Schluss darstelle. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass niemand N____ am Tatort gesehen habe und dieser weder vom Alter noch von seiner Herkunft und Lebenssituation – es handelt sich bei ihm um eine alkoholkranke, psychisch offensichtlich angeschlagene und polizeibekannte Person – in die Szene des Clubs_3____ passe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593 ff.).

3.10.3 Das Berufungsgericht erachtet diesen Beweisantrag als Vernebelungstaktik der Verteidigung und als nicht zielführend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Spur geprüft und die Entstehungsgeschichte aufgearbeitet hat. Wie die Vorinstanz sorgfältig und korrekt ausgeführt hat, gibt es keinerlei Hinweise, dass N____ am Tatort gewesen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593). Es ist weder ersichtlich, was ein Gutachten zur Beurteilung des Falles beitragen könnte, noch, dass sich etwas an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts ändern würde. Der Beweisantrag wird somit abgewiesen.

3.11    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche Beweisanträge abgewiesen werden.

II.         Tatsächliches und Rechtliches

1.         Fall Luzern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 8 und AS vom 3.12.2019 Ziff. 7)

1.1      Anklagesachverhalt

1.1.1   Die Staatsanwaltschaft hat A____ in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen mit seinen Kollegen die Türsteher des Clubs_1____ nach ihrem Feierabend in der Tiefgarage abgepasst zu haben. A____ sei zu B____ gelaufen und habe ihm mit einem Schmetterlingsmesser in Tötungsabsicht mindestens einmal heftig in den Oberkörper gestochen. A____ sei dann weggestossen und mit Pfefferspray besprüht worden und habe von B____ abgelassen. Er sei dann hinter dem dort stehenden Fahrzeug durchgelaufen und habe mit dem Messer auf den Kofferraum geschlagen. Daraufhin seien sowohl A____ als auch die Sicherheitsangestellten in Richtung der Ein-/Ausfahrt gelaufen, wo wahrscheinlich bereits eine Auseinandersetzung im Gang gewesen sei. Im Verlaufe dieses Streits sei A____ ebenfalls verletzt worden (Anklageschrift, Akten S. 4296 ff.).

1.1.2   In der ergänzenden Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft B____, C____ und D____ vorgeworfen, die Gruppierung um A____ angreifen zu wollen, sollten sich diese gegen sie stellen. Nachdem ein Kollege von A____, Q____, in die Tiefgarage zurückgekehrt sei, seien D____ und C____ sofort auf ihn losgegangen. Als A____ bemerkt habe, dass sein Kollege zurück sei, sei er auf B____ zugegangen und habe ihn unvermittelt angegriffen. B____ sei ebenfalls in Richtung Ein-/Ausfahrt gerannt, wo bereits auf den am Boden liegenden Q____ eingeschlagen worden sei und habe ohne zu zögern ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Als C____ gesehen habe, dass A____ in den hinteren Teil der Tiefgarage flüchten wollte, habe er ihm wissentlich und willentlich aus sehr kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und A____ sei in Richtung Q____ geflüchtet, der noch immer von B____ und D____ zusammengeschlagen worden sei, aber auch C____ habe sich nun daran beteiligt. U____ sei mit einem Wagenheber ausgerüstet zu der Gruppierung dazugestossen und habe damit auf die Sicherheitsleute eingeschlagen, worauf sich B____, C____ und D____ A____ zuwandten und ihn nun mit vereinten Kräften und unter Verwendung von Baseballschlägern zusammengeschlagen hätten. Während dieser Auseinandersetzung sei A____ von einer nicht ermittelten Person mit einem Messer in den Rücken bzw. ins Schulterblatt gestochen und potentiell lebensgefährlich verletzt worden (Anklageschrift vom 3. Dezember 2019, Akten S. 1869*).

1.2      Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte

1.2.1   Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht hinsichtlich der Stichverletzung von B____ zunächst in einem Zwischenfazit festgehalten, dass deren Entstehung auf dem vorhandenen Videomaterial zwar nicht eindeutig zu sehen sei, doch die physische Interaktion zwischen B____ und A____ hinter dem silbernen BMW stark darauf hindeute, dass A____ dort mit einem Messer auf B____ eingestochen habe. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass auf dem Video sichtbar sei, wie A____ unmittelbar danach auf den Kofferraum des Fahrzeuges von V____ geschlagen habe und dort im Nachhinein eine Delle festgestellt worden sei, welche er nicht mit blosser Hand habe verursachen können. Dies spreche dafür, dass A____ zu diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehalten habe. In Bezug auf die erlittene Stichverletzung von A____ sei aufgrund der objektiven Beweismitteln erstellt, dass diese erst nachher im auf dem vorhandenen Videomaterial nicht zu sehenden Bereich der Einfahrt entstanden sein müsse (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 f.). In ihrer sorgfältigen Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz geprüft, ob die belastende Indizienlage in Bezug auf A____ hinsichtlich des Messerangriffs auf B____ durch entgegenstehende Aussagen entkräftet werde und ob sich in den Schilderungen der Beteiligten verlässliche Hinweise auf den Verursacher der Stichverletzung von A____ entnehmen lassen würden und sich allgemein Anhaltspunkt ergäben, um die Geschehnisse im Bereich der Einfahrt zu rekonstruieren (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5635). Mangels glaubwürdiger Aussagen müsse vorwiegend auf die punktuell vorhandenen objektiven Beweismittel abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5667 f.).

Im Ergebnis sei gemäss Vorinstanz zunächst erstellt, dass U____ und W____ bereits 30 Minuten in ihren Fahrzeugen gesessen seien, bevor die Türsteher kurz vor 5 Uhr Feierabend gemacht hätten. Sie seien just in dem Moment losgefahren, als die Türsteher im Begriff gewesen seien, die Tiefgarage mit ihren eigenen Fahrzeugen zu verlassen. Dieses Verhalten zeige, dass die Gruppe von A____ bewusst in der Tiefgarage verblieben sei, um den Feierabend der Türsteher abzuwarten. Damit sei die von der Staatsanwaltschaft in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte Version, die Türsteher hätten nach Feierabend die Gruppe von A____ angreifen wollen, widerlegt, zumal die Türsteher auch bereits auf dem Weg zu ihren Autos an A____ und seinen Begleitern vorbeigelaufen seien. Um kurz vor 5 Uhr hätten A____ und seine Begleiter zudem in Richtung Ein-/Ausfahrt geblickt und es sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aus beiden Lagern davon auszugehen, dass dann Q____ zurückgekommen sei. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt noch keine Hektik aufgekommen, sondern A____ und Konsorten seien gemütlich zum BMW von V____ gelaufen, weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass Q____ nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr angegriffen worden sei. A____ habe sich zudem auch nicht direkt zur Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage bewegt, sondern er sei direkt auf B____ zugelaufen. Dieser habe schlichtend die Arme hochgehoben und A____ habe mit seinem rechten Arm eine Stichbewegung in Richtung von B____ ausgeführt. B____ habe daraufhin A____ weggestossen und sei zurückgewichen und habe sich an die Brust gefasst. B____ habe daraufhin die Flucht nach links ergriffen. Diese Szene lasse sich nicht anders erklären, als dass A____ in diesem Moment auf B____ eingestochen habe, zumal auch aufgrund der nachfolgend verursachten Beschädigung am BMW belegt sei, dass A____ zu diesem Zeitpunkt einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe. Auch die Reaktionen der anderen Personen liessen darauf schliessen, dass etwas Gravierendes passiert sein müsse, da erst danach Hektik ausgebrochen sei. Bezüglich der Geschehnisse im unüberwachten Bereich der Tiefgarage hat die Vorinstanz festgehalten, dass hier in objektiver Hinsicht einzig die Polizeirequisition eines Taxifahrers vorliege, der den Notruf betätigt habe, weil er einen Mann mit einer blutenden Stichverletzung am Rücken gesehen habe. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass A____ mit dem Messerstich die Gewalteskalation begonnen habe und sich nach und nach alle beteiligten Personen auf die linke Seite und aus der Überwachungszone begeben hätten. Es sei erstellt, dass B____ einer Person am Boden einen Tritt gegeben habe, da er dies zugestanden habe, doch fehle es an medizinischen Unterlagen und es sei aufgrund der Fülle an widersprüchlichen und nachträglich an Ermittlungsergebnisse angepassten sowie abgesprochenen Angaben niemand aus dem Lager von A____ vollumfänglich glaubwürdig. Somit lasse sich schlicht nicht nachweisen, wer sich auf der linken Seite an der Auseinandersetzung beteiligt habe und wer auf A____ eingestochen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672 f.).

1.2.2   A____ hat in diesem Fallkomplex einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gefordert. Zudem seien B____, C____ und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine aberratio ictus durch C____ zum Nachteil von B____ vor. Demnach habe sich B____ erst nach dem Zusammentreffen mit A____ die Stichverletzung zugezogen. C____ habe beim Versuch, A____ niederzustechen, versehentlich B____ getroffen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz die Aussagen von R____ falsch gewürdigt (Berufungsbegründung, Akten S. 48 ff.; Plädoyer Akten S. 23 ff.). Weiter hat die Verteidigung die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Messer hinterfragt. So sei keine plausible Erklärung geliefert worden, wie das Messer aus der Hand von A____ in die Hand des Türstehers gelangt sei und es sei ebenfalls nicht erwiesen, dass A____ die Delle auf dem Auto mit dem Messer verursacht habe, zumal der Lackschaden auch nicht dort sei, wo A____ hingeschlagen habe (Berufungserklärung, Akten S. 6109 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6642 ff.). Im Übrigen hat die Verteidigung auch die Videobilder in Frage gestellt: Es seien während der Sicherung der Videos derart viele Ungereimtheiten vorgekommen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Videos manipuliert worden seien (Berufungserklärung, Akten S. 6094; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6643). Schliesslich wird in Bezug auf B____, C____ und D____ bestritten, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, vielmehr sei der Angriff längst beendet gewesen und der Einsatz des Pfeffersprays von C____ sei rechtswidrig gewesen. Zudem sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Angriff auf Q____ noch nicht begonnen habe, als A____ auf B____ zugegangen sei. Die Videobilder würden vielmehr belegen, dass der Angriff bereits in vollem Gange gewesen sei (Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6647 ff.). Insgesamt würden unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen und es habe ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung AV 1, Akten S. 6650 ff.).

1.2.3   B____, C____ und D____ haben die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Raufhandel, und im Falle von C____ ebenfalls von der einfachen Körperverletzung, verlangt (Plädoyer AV 2, Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff.; Plädoyer AV 3, Berufungsverhandlung, Akten S. 6683 ff.; Plädoyer AV 4, Berufungsverhandlung, Akten S. 6693 ff.).

1.2.4   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat sich nicht primär gegen diesen Sachverhaltskomlex gerichtet und sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wobei sie betont, dass es vorliegend nur um den von A____ ausgeführten Messerstich gehe, da er nicht wegen Raufhandels angeklagt worden sei (StA Plädoyer, Berufungsverhandlung, Akten S. 2). Ebenfalls nicht in Frage stellt die Staatsanwaltschaft die Freisprüche in Bezug auf B____, C____ und D____.

1.3      Sachverhaltsfeststellung

1.3.1   Für die beweisrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gilt es zunächst die unbestrittenen Tatsachen festzustellen, die objektiven Beweismittel (hinten E. II.1.3.3) zu relevieren sowie auf die Aussagen der beteiligten Personen einzugehen (hinten E. II.1.3.4). Schliesslich gilt es die Beweise und Indizien zu würdigen (hinten E. II.1.3.5.2).

1.3.2   Unbestritten ist zunächst, dass sich A____ mit seinen Kollegen U____, R____, Q____, P____, W____, X____ und Y____ in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2017 gemeinsam in einer gemieteten Lounge im Club_1____ in [...] aufgehalten haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass B____, D____, V____, Z____, AA____, AB____ und AC____ als Türsteher im Club_1____ gearbeitet haben. Anwesend war auch C____, der dem Lager der Türsteher zugerechnet werden kann. Sämtliche beteiligten Personen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es im Innern des Clubs zu einer Auseinandersetzung zwischen Q____ und einem unbekannten Gast gekommen sei und die Sicherheitskräfte eingreifen mussten. Es ist daraufhin zu einem Disput zwischen Q____ und den Türstehern gekommen, in den sich auch U____ eingemischt hat. Dies hat dazu geführt, dass die Türsteher Q____ und U____ gewaltsam aus dem Club hinausgeworfen haben. Daraufhin haben auch A____ und die anderen Kollegen den Club verlassen. Unbestritten ist schliesslich auch, dass Q____ mit dem Fahrzeug von X____ und unter Ankündigung wiederzukommen, die Örtlichkeit verlassen hat. Im Grundsatz haben die beteiligten Personen zudem nicht bestritten, dass es kurz vor 5 Uhr morgens zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A____ und den Türstehern gekommen ist (Polizeirapport Luzern, Akten S. 3559 ff.; Auss. A____, Akten S. 1235.12 ff., S. 1235.37 ff., S. 3673 ff., S. 3684 ff., S. 3784 ff., S. 3865 ff., S. 3914 ff., S. 3968 ff., S. 3984 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5138 ff., Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741 f.).

1.3.3   Objektive Beweismittel

1.3.3.1 Aufgrund der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____ und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt, welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten. Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).

1.3.3.2 Gemäss Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26. November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...] einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte. Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17 Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____ und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30 Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).

1.3.3.3 Die Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert zusammengefasst:

Die aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____, der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort, werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____, dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist, vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____, R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt. Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu. Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____ lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf sich X____ denn auch per Handschlag vom Türsteher verabschiedet. In der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen, bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um 04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um 04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht. Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____ kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um 04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____ und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija) versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild, Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____ weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____ laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____ begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um 04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereich vorbei in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet der Range Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____ zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne (von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____ im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____ bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu. Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis 04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____ mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20 Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts, schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt. Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____ aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____ abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____ lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____ verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____ befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____ davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____ in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen hält.

1.3.3.4 Schliesslich liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat (vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____ übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen, während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern, Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt, dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest, dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage, wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.

1.3.3.5 Aufgrund der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____ ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037 ff.).

1.3.4   Aussagen

1.3.4.1 Hinsichtlich der Aussagen der beteiligten Personen in diesem Fallkomplex ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz diese äusserst detailliert und zutreffend dargelegt hat und nach Ansicht des Berufungsgerichts diese auch sorgfältig, umfassend und korrekt gewürdigt und eingeordnet hat, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese Zusammenfassung verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 ff.). Nachfolgend seien deshalb nur nochmals die grundsätzliche Haltung der beteiligten Personen zusammengefasst und, ausführlicher, selbstverständlich die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung sowie Ergänzungen.

1.3.4.2 A____ wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____ erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____ hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____ nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben (Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____ gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S. 3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____, bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____ gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen, sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese abgestellt werden.

1.3.4.3 B____ wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ – gerade hinsichtlich des Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II. 1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____ dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben (Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____ ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.

1.3.4.4 In den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe, dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____ habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Angaben unglaubhaft sind.

1.3.4

SB.2021.82 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.03.2024 SB.2021.82 (AG.2025.215) — Swissrulings