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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.06.2022 SB.2021.37 (AG.2022.625)

9 juin 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,348 mots·~1h 2min·1

Résumé

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der Buchführung etc. ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel etc. ad 3: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Raufhandel etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.37

URTEIL

vom 9. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,                                       Beschuldigter

6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

D____                                                               Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____

F____

G____

B____

H____

I____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

J____

K____

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2021

betreffend

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der Buchführung, Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen und Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Landesverweisung, Zivilforderungen

ad 3: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen

Sachverhalt

1.        Vorinstanzliches Urteil

1.1      Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2020 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.‒, abzüglich 2 Tagesätze für 2 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar erklärt. Es wurde über A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ und CHF 24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____. Deren Mehrforderung von CHF 12’544.70 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von E____ im Betrage von CHF 70’000.‒ und dessen unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Schadenersatzforderung der K____ im Betrage von CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, A____ seien unter Aufhebung der Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückzugeben: die Jacke (Veston) (Pos. 2010), die Bundfaltenhose (Pos. 2011), die Schuhe (Pos. 2012), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2001), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2020), die Arbeitshandschuhe (Pos. 703), der Fingerring (Pos. 103), das Mobiltelefon Nokia N95 ohne SIM-Karte (Pos. B2500), das Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (Pos. B2501), die 4 SIM-Blister (Pos. B2505, Pos. B2505.1, Pos. B2505.2, Pos. B2505.3) und das iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B2600). A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 (CHF 293.‒, 5’260.‒ und 33.84) wurde mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40 wurden der Staatsanwaltschaft auferlegt. A____ wurde aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. MWST zugesprochen.

1.2      Mit dem gleichen Urteil wurde B____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____ wurde er freigesprochen. B____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____. Die unbezifferte Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____ und die Genugtuungsforderung von H____ im Betrage von CHF 2’500.‒ wurden abgewiesen. Auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von H____ wurde nicht eingetreten. Es wurde verfügt, dem Beurteilten seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die Hosen (Pos. 7002), die Schuhe (Pos. 7004) und das T-Shirt (Pos. 7003) zurückzugeben. B____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF 1’500.‒ wurde mit der Busse und den Kosten verrechnet. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 35’080.‒ (zuzüglich CHF 2’701.15 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 1’259.55 (zuzüglich CHF 97.‒ Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

1.3      Mit dem gleichen Urteil wurde C____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, diese mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zur Zahlung von: CHF 10’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 an D____. Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 an D____. Die Mehrforderung von CHF 2’627.35 wurde abgewiesen. Auf die weitere, nicht bezifferte Schadenersatzforderung wurde nicht eingetreten; CHF 20’000.‒ Genugtuung an E____. Dessen Mehrforderung von CHF 50’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____. Dessen Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 122’085.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an K____. Nicht eingetreten wurde auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____. Es wurde die Rückgabe des iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B1001) verfügt. C____ wurden Verfahrenskosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden ein Honorar von CHF 12’500.‒ (zuzüglich CHF 962.50 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von CHF 1’113.35 (zuzüglich CHF 85.75 Mehrwertsteuer) sowie sonstige Auslagen von 1’234.80 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

2.        Berufungen

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2021 Berufung gegen dieses Urteil ‒ betreffend die Beschuldigten A____ und C____ ‒ erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte A____ sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der Beschuldigte C____ der versuchten vorsätzlichen Tötung von E____ schuldig zu sprechen. Die Schussabgaben von C____ auf die Geschädigten F____ und D____ seien rechtlich als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung zu werten und C____ folglich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Die Berufungsbeklagten A____ und C____ seien infolgedessen zu höheren Strafen zu verurteilen.

2.2      A____ hat am 7. April 2021 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, es sei die Beschlagnahme über sämtliche ihm gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufzuheben, und diese seien ihm vollumfänglich herauszugeben. Es seien die Zivilforderungen von B____ sowie der K____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien die vorgenannten Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, und dem Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Haftentschädigung von CHF102’300.00 auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Akten S. 11’056 ff.).

2.3      B____ hat am 8. April 2021 Berufung erklärt und sie gleichzeitig begründet. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Der bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 erfolgte Teilfreispruch betreffend den angeklagten Tötungsversuch zum Nachteil von J____ sei zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Der Mitbeschuldigte A____ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 12’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 zu bezahlen. Sämtliche Zivilforderung seien auf den Zivilweg zu verweisen (Akten S. 11’081).

2.4      C____ hat am 8. April 2021 Berufung erklärt. Diese beschränkt sich auf die ausgesprochene Landesverweisung und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Akten S. 11'093 ff.). Am 9. Mai 2021 hat C____ zudem Anschlussberufung erklärt. Nicht angefochten wird weiterhin der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise. Hingegen werden mit der Anschlussberufung die folgenden Punkte angefochten: Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens und Raufhandel sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. C____ sei einzig der rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei für jeden Tag Überhaft mit CHF 200.‒ zu entschädigen. Die Zivilforderungen von D____, E____, F____ und der K____ seien abzuweisen. Nicht einzutreten sei auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____. Die Verfahrenskosten seien zu 80 % dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Akten S. 11’117 ff.).

2.5      Der Privatkläger D____ hat am 11. Mai 2021 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt, C____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Privatkläger D____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, dem Anschlussberufungskläger eine Genugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten (Akten S. 11’123 ff.).

2.6      Die übrigen Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.

3.         Begründungen

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Juni 2021 (Akten S. 11’160 ff.), die Anschlussberufungsbegründung von D____ vom 15. Juli 2021 (Akten S. 11’178 ff.), die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung von C____ vom 16. Juli 2021 (Akten S. 11’183) und die Berufungsbegründung von A____ vom 30. September 2021 (Akten S. 11’246). Der Privatkläger I____ hat mit Eingabe vom 23. Juli 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Akten S. 11’219 f.).

4.        Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung fand vom 7. bis zum 9. Juni 2022 statt. Nach der Befragung der Berufungskläger gelangten die Staatsanwältin, die Verteidiger sowie die Vertreter der am Berufungsverfahren beteiligten Privatkläger zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.    Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Die Berufungskläger sind als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie zur Erhebung von Berufung und Anschlussberufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs. Abs. 1 StPO). Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Auch der Privatkläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist somit darauf einzutreten.

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime; die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Vorliegend betrifft dies die nachfolgenden Punkte, welche von keiner Seite angefochten werden und demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: Betreffend A____ die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der [...] von CHF 12’544.70 betreffend den Geschädigten B____ und die teilweise bereits vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Beschlagnahmeguts; betreffend B____ den Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____, die Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____, der Genugtuungsforderung von H____ von CHF 2’500.‒ und der Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.‒, das Nichteintreten auf die unbezifferte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren; betreffend C____ den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), das Nichteintreten auf die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen von F____ und D____, die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von F____, die Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____ von CHF 20’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

1.3.3   Zufolge Einstellung des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die Zivilforderungen von E____ nicht rechtskräftig, selbst wenn diese unangefochten geblieben sind (siehe dazu E. 3.3.3)

2.         Verfahrensanträge

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung die Ladung des Privatklägers E____ als Auskunftsperson beantragt. Diesem Antrag wurde durch die Verfahrensleiterin entsprochen und E____ mit Verfügung vom 19. Januar 2022 als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem die Vorladung nicht zugestellt werden konnte, ergab die Nachfrage bei den Einwohnerdiensten [...] und [...], dass sich E____ per 30. September 2021 in die Türkei abgemeldet hatte. Es wurde in der Folge versucht, ihm die Vorladung via seinen Rechtsbeistand zukommen zu lassen, die Auskunftsperson erschien jedoch nicht zur Berufungsverhandlung.

2.2      Der Berufungskläger B____ beantragt, ein Sachverständiger habe festzustellen, ob auszuschliessen sei, dass die auf den Tatwaffen aufgefundenen DNA-Spuren von blossen Abwehrhandlungen herrührten. Sein Verteidiger führt aus, die auf Griffhöhe der Tatwaffen aufgefundene DNA seines Mandanten könnten auch durch schützende Abwehrbewegungen angetragen worden sein, zumal diese Spuren jeweils nur auf einer Griffseite gefunden worden seien. Wenn der Beschuldigte das Messer als Tatwaffe benutzt hätte, wäre seine DNA auf beiden Griffseiten zu finden gewesen (Berufungserklärung: Akten S. 11’082). Die Verfahrensleiterin hat diesen Antrag mit begründeter Verfügung vom 19. Januar 2022 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag hin abgewiesen. Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem Antrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’646).

Der Berufungskläger führt nicht aus, wer mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragt werden sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Disziplin ein Sachverständiger angehören würde, der sich gewinnbringend zur aufgeworfenen Frage äussern könnte. Aufgabe von Kriminaltechnik und Rechtsmedizin ist die Spurensicherung, die Benennung von Fundort und Spurenträger sowie die Auswertung und Zuordnung der aufgefundenen DNA-Spuren. Die Interpretation dieser Funde mithilfe der Gesamtheit der Beweismittel und namentlich der Aussagen von Beteiligten und weiteren Zeugen und Auskunftspersonen ist hingegen Kernaufgabe des urteilenden Gerichts. Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen ist daher abzuweisen.

2.3      Der Berufungskläger B____ beantragt weiter, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vor erster Instanz, [...], seien als gesprochenes Wort zu den Akten zu nehmen. Dieses Anliegen ist bereits verwirklicht, da sich die erstinstanzlichen Plädoyers in Form einer Audioaufnahme im Wortlaut bei den Akten befinden, und der Antrag ist somit hinfällig.

2.4      Verwertbarkeit der Einvernahmen

2.4.1   Rügen von A____

A____ macht in seiner Berufung eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend (Berufungsbegründung Ziff. 4, Akten S. 11’248). Er verweist auf die Ausführungen vor 1. Instanz, verzichtet aber explizit auf erneuten Antrag auf Ladung von [...]. Vor 1. Instanz hatte er diesen kurz vor der Hauptverhandlung als Zeugen betreffend den Sachverhaltskomplex «O____ Club» angerufen und darauf beharrt, dass er ein wichtiger Entlastungszeuge sei (Akten S. 10’298, 10’465/6). Der Antrag wurde zunächst vom damaligen Verfahrensleiter und dann vom Strafgericht abgewiesen (Akten S. 10’371, 10’467). Vor erster Instanz hatte der Verteidiger lediglich moniert, das Teilnahmerecht sei nicht bei allen Einvernahmen gewährt worden, vor allem im ersten Fall und dann unter den Ausführungen zum «O____ Club» nochmals erwähnt, betreffend die subjektiven Beweise bestehe das Problem, dass Teilnahmerechte nicht gewahrt worden seien (Protokoll Hauptverhandlung Vorinstanz, Akten S. 10’513). Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall («Club N____») hat der Verteidiger diesen Punkt nicht mehr zur Sprache gebracht.

2.4.2   Teilnahmerechte

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüberhinausgehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).

Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was dies für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, aussagt. Es hält fest, dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein nicht genüge, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten Entscheid aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2, unter Hinw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. und BGE 141 IV 220 E. 4.4). In E. 2.2.1 resümiert es dann freilich recht pragmatisch: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen».

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2.A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

Der Vorfall im Umfeld des «O____ Club» ereignete sich am frühen Morgen des 27. Mai 2018. Unmittelbar danach wurden erste Einvernahmen ohne Wahrung der Parteiöffentlichkeit durchgeführt: Zahlreiche bereits am Tattag (J____ als Beschuldigter, Akten S. 4’818 ff. sowie H____ als Auskunftsperson, [...], [...] (Name bekannt), L____, [...], [...], [...], [...], [...] (Bruder des Berufungsklägers 1), [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]: Akten S. 4’629 - 4‘816), einige am folgenden Tag, darunter A____ als Beschuldigter sowie (zum zweiten Mal einvernommen) [...] und [...], beide nun ebenfalls als Beschuldigte, ferner B____ als Auskunftsperson sowie [...]: Akten S. 4’838 ff. Am 29. Mai 2018 fanden weitere Einvernahmen statt, darunter jene von B____ als Beschuldigter (Akten S. 5’156 ff.). Am 30 Mai 2018 erfolgte die zweite Einvernahme von J____, nach wie vor als Beschuldigter (Akten S. 5’266 ff.).

Über die weiteren kurz nach der Tat, am 29. Mai 2018, durchgeführten Einvernahmen von [...], [...] (2. Einvernahme), [...] und [...] wurde der damalige Verteidiger von A____, [...], bereits vorgängig informiert (Akten S. 106, 107, 111, 112), er verzichtete dann teils auf eine Teilnahme (Akten S. 5189, 5116, 112), teils liess er sich substituieren (durch [...], Akten S. 107-109, 5070). Auch auf eine weitere Einvernahme vom 14. Juni 2018 mit [...] wurde der damalige Verteidiger [...] rechtzeitig hingewiesen, er verzichtete aber offenbar auf eine Teilnahme (vgl. Akten S. 123) ‒ die Verteidiger von I____ und B____ nahmen daran teil. Für die weiteren, ab Dezember 2018 durchgeführten Einvernahmen erfolgten jeweils rechtzeitige Terminabsprachen mit dem damaligen Verteidiger (Akten S. 135 ff.). Einzig in Bezug auf die Einvernahmen von I____ als Beschuldigtem am 18. Juni 2018 und von H____ vom 10. Dezember 2018 findet sich in den Akten keine Orientierung an den Verteidiger von A____.

Umgekehrt ist auch die Einvernahme von A____ als Beschuldigtem vom 10. Mai 2019 offenbar ohne Orientierung des Verteidigers von B____ erfolgt, und dieser hat auch nicht teilgenommen (Akten S. 5’651 ff.).

Nach dem zuvor Ausgeführten erscheint es zulässig, dass bei den Einvernahmen, welche bis am 30. Mai 2018 erfolgt sind, die Parteiöffentlichkeit teilweise nicht gewahrt wurde. Zunächst sind A____ und B____ erst im Verlauf des 28. Mai 2018 festgenommen worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf sie noch von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren auszugehen ist. Aber auch davon abgesehen ist massgeblich, dass die Einvernahmen sehr kurz nach der Tat stattfanden und den Strafverfolgungsbehörden dazu dienten, einen ersten Überblick über den Sachverhalt und allfällige Involvierte zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt war noch nicht erkennbar, wer beweiserhebliche Aussagen machen könnte und wer überhaupt als Beschuldigter in Frage kam – das zeigt sich auch darin, dass die Befragten teils in wechselnden Eigenschaften einvernommen wurden. Auch bestand noch keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im Rahmen der Auseinandersetzung. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erst einen eigenständigen und präziseren Eindruck der gegenseitig erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und zwar unabhängig vom Eröffnen des Untersuchungsverfahrens. Soweit es darum ging, aus der Fülle von potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen die zur Sachverhaltsklärung relevanten herauszufiltern, waren selbständige polizeiliche Befragungen zulässig. Aber auch soweit erste darüberhinausgehende Erkenntnisse (teils im Rahmen einer zweiten Befragung) unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden konnten, war dies unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Das ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles: Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der jeweils Beschuldigten samt ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den möglichen Beteiligungen an einer Auseinandersetzung die Qualität der Aussagen erheblich belastet und auch den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte zunächst möglichst präzise Angaben der nächsten Involvierten und Beobachtenden dazu, wann welcher der Beteiligten ins Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den mutmasslichen Tätern danach ihre konkreten Tatbeiträge vorzuhalten ‒ und zwar ohne, dass diese bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige Belastungszeugen unter Druck setzen konnten. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen Verfahrensstadium dazu führen kann, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung bei Straftaten wie den vorliegenden, wo zahlreiche Involvierte freundschaftlich oder familiär miteinander verbunden sind, ausserordentlich gross ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017 sowie statt vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284).

Für die späteren Einvernahmen gilt, dass der Berufungskläger den Verzicht seines damaligen Verteidigers an der Teilnahme gegen sich gelten lassen muss (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 138 I 97 E. 4.1.5; 138 IV 161 E. 2.4). Die Einvernahmen sind damit in den Fällen, in welchen die Verteidigung auf die angebotene Teilnahme verzichtet hat, ebenfalls verwertbar. In Bezug auf die Einvernahme von I____ vom 18. Juni 2018 und von H____ am 10. Dezember 2018, ist indessen, wie erwähnt, keine Terminabsprache oder zumindest Orientierung der Verteidigung aktenkundig. Dasselbe gilt für die Einvernahme von A____ vom 10. Mai 2019. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt, soweit sie die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasteten (Urteil Vorinstanz, E. II.A. 1.3.1, 1.2.2 und 1.2.1).

Das Gesagte gilt im Grundsatz auch in Bezug auf den Komplex «Club N____». Die ersten Einvernahmen in den Tagen nach der Tat (14.-19. Oktober 2018) erfolgten ebenfalls noch ohne Parteiöffentlichkeit (Akten S. 6’958 ff.). Soweit dieselben Personen mehrfach einvernommen wurden, handelte es sich mehrheitlich um ergänzende Einvernahmen zur Identifizierung von Beteiligten anhand von Fotos (vgl. etwa Einvernahme von F____ vom 17. Oktober 2018, Akten S. 7’231 ff.). Es gab allerdings auch spätere Einvernahmen, an welchen in der Sache erneut befragt wurde, ohne dass einer der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung anwesend gewesen wäre (vgl. etwa Einvernahme [...] vom 21. Oktober 2018, Akten S. 7’280). Die Vorinstanz hat diese aber als unwesentlich eingeschätzt, weshalb auf eine erneute Befragung vor Gericht verzichtet werden konnte: Urteil Vorinstanz E. II.B 7.

2.4.3   Konfrontationsanspruch

Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Damit eine belastende Zeugenaussage verwertet werden kann, genügt es aber, wenn der Beschuldigte einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Ist dies der Fall, dann sind Aussagen des Betroffenen auch aus früheren Einvernahmen verwertbar: Sein Konfrontationsanspruch ist gewahrt und die Verletzung seiner Teilnahmerechte durch die polizeiliche Befragung ohne seine Anwesenheit oder diejenige seiner Verteidigung geheilt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4; Viktor Lieber, in: Kommentar StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 389 StPO N. 3 f.; Sven Zimmerlin, ebenda, Art. 409 StPO N. 7). Freilich muss sich, damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Dabei ist aber, wie das Bundesgericht festhält, «keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise» (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2020 E. 2.2 sowie auch zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zu beachten ist bei einer Wiederholung der Befragung bzw. dem Durchführen einer Konfrontationseinvernahme zu späterem Zeitpunkt allerdings dass die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 6B_415/2021 vom 11.  Oktober 2021 E. 2.3.4; mit Verweis u.a. auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).

Die zur Sachverhaltserhebung relevanten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen sind vorliegend sämtlich mit den Berufungsklägern konfrontiert worden, mehrheitlich im Aargauer Verfahren oder anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz. Damit stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation nicht bzw. wäre die anlässlich früheren Einvernahmen unterbliebene Konfrontation jedenfalls geheilt. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich einer erneuten, konfrontierten Einvernahme vorgelegt und sich darauf beschränkt hätte, sie durch die Befragten bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert haben. Soweit sich Widersprüche in den verschiedenen im Verlauf des Verfahrens gemachten Depositionen ergeben, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu beleuchten.

2.5      Die prozessualen Fragen betreffend Anklageziffer 2.5 (Alternativanklage betreffend Schuss auf E____) werden im materiellen Teil unter Erwägung 3.3.3 behandelt.

3.        Tatsächliches und Rechtliches

3.1      Sachverhalt Komplex «O____ Club»

3.1.1.  A____

3.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger A____ den Berufungskläger B____ mit zwei grossen Messern verletzt hat. Sie hat dazu erwogen, dass B____ wiederholt ausgesagt habe, A____ sei mit einem Messer in jeder Hand auf ihn zugekommen und habe ihn gestochen. Auch L____ habe zumindest im Ermittlungsverfahren davon gesprochen, dass ein Mann, bei dem sie zwei Messer gesehen habe, zugestochen habe, allerdings ohne A____ auf einem Foto zu erkennen. Dies decke sich mit den Erkenntnissen der Sicherung von DNA-Spuren von B____ und A____ ab zwei grossen Messern, die auf der Theke im «O____ Club» sichergestellt worden seien (Urteil Vorinstanz E. II.1.6.4 in Verbindung mit II.1.5.1/1.5.2).

3.1.1.2 Auf der Ausschanktheke des Lokals wurden zwei Messer sichergestellt, ab welchen DNA von mehreren Personen sichergestellt werden konnte. Es kann hierbei die umfassende Darstellung der Spurenfunde aus dem vorinstanzlichen Urteil übernommen werden:

Am Brotmesser, das sich auf der Ablage der Ausschanktheke befand (= A010353, Beschlagnahme. Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5745), wurde ausschliesslich DNA von A____ und B____ gefunden: Jene von B____ an der Klinge links, beim Übergang zum Griff (Kropf), ab einer nicht verwertbaren Dakty-Spur (Auswertung, Akt. S. 6’041; dazu Bericht KTA, Akt. S. 6’032/6’033 und Asservatenliste Personen mit PCN-Nummern, Akt. S. 5’770), an der Klinge rechts, 16 cm ab Messerspitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’043) sowie an der Messerspitze ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’048), jene von A____ im hinteren Bereich des Griffstücks, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt., S. 6’045/6’046). Darüber hinaus fand sich im hinteren linken Bereich der Klinge, ab einer visuell blutfreien Stelle, sowohl DNA von B____ als auch von A____ (Auswertung, Akt. S. 6’039).

Am ebenfalls auf der Theke sichergestellten Küchenmesser (= A010354, Beschlagnahme, Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5’746) fand sich DNA von B____ an der Klingenspitze (Auswertung, Akt. S. 5’989, dazu Bericht KTA, Akt. S. 5’983/5’984), an der linken Klingenseite, 10 cm ab Spitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’993), und an der Klingenschneide, 3 - 4 cm ab der Spitze, ebenfalls ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’995). DNA hinterliessen B____ und A____ zudem auf dem Griff des Messers (Auswertung, Akt. S. 5987). Bei zwei weiteren Spuren ebenfalls am Griff, einmal ab einer blutverdächtigen Antragung, das andere Mal ab einer visuell blutfreien Stelle, konnte wiederum DNA von B____ festgestellt werden und A____ als (Mit)Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Auswertungen, Akt. S. 5’997, 5’999).

3.1.1.3 Der Berufungskläger A____ bestreitet in der Berufungserklärung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe lediglich eines der später auf der Bar aufgefundenen Messer behändigt und damit herumgefuchtelt, damit die Angreifer von seinem Neffen I____ ablassen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 11’246 ff., Ziff. 7). Dass sich auch am zweiten Messer seine und B____ sDNA befunden habe, sei dadurch zu erklären, dass er (A____) es wohl aufgehoben und auf die Bar gelegt habe, nachdem B____ es verwendet und sich wohl im Gedränge selbst daran verletzt habe. Dass sich am Küchenmessergriff DNA von B____ befunden habe, spreche dafür, dass er damit auf I____ losgegangen sei (Ziff. 20). Der Berufungskläger A____ habe einzig mit dem Brotmesser herumgefuchtelt, und es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu den eher oberflächlichen Schnittwunden von B____ gekommen sei (Ziff. 21).

3.1.1.4 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Hinsichtlich der Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen Zeugen und Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben, die Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an.

In Bezug auf das inkriminierte Verhalten von A____ waren die Aussagen von B____ konstant. Er sagte stets, A____ habe ihn mit zwei Messern angegriffen und mindestens mit einem gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018: «Ich drehte mich um und sah hinter mir einen Mann mit zwei Messern, in je einer Hand eines, auf mich zukommen. (...) Eines war sicher ein längeres Küchenmesser (ca. 20 bis 30 cm.). Das andere Messer war etwas kürzer» (Akten S. 4’988); Indirekte Konfrontation vom 4. Juni 2019: «Beim Vorfall hat Herr A____ mich mit zwei Messern angegriffen» (Akten S. 5’678), «Ich weiss noch, dass es küchenartige Messer waren. Messer, die man in der Küche verwenden kann.» (Akten S. 5’679), «Ich bin mir sicher, dass Herr A____ mich mit zwei Messern angegriffen hat» (Akten S. 5’686); Erstinstanzliche Hauptverhandlung: «[Ich] erkannte […], wie A____ mit 2 Messern auf mich losgeht, es war ein langes Messer, ca. 30 cm, und ein kurzes. Er ging auf mich los und stach mich und die anderen schlugen weiter zu.» (Akten S. 10’478); Berufungsverhandlung: «Ich wurde von überallher gestochen und geschlagen. Ich erkannte Herrn A____, wie er mit zwei Messern ‒ einem 30 cm langen und einem kleineren auf mich losging. Ob alle acht Stiche von A____ waren, kann ich nicht sagen. Ich bekam mit, dass er mich stach. Ich weiss, dass er zwei Messer hatte und mich angriff, aber nicht, wie oft er mich stach.» (Akten S. 11’652). Dies ist insoweit glaubhaft, als es sich mit den auf beiden Messern aufgefundenen DNA-Spuren der beiden Beteiligten in Einklang bringen lässt und just in Bezug auf die recht ungewöhnliche Bewaffnung mit zwei Messern, die B____ von Beginn weg geschildert hat, mit der tatnächsten Schilderung von L____ übereinstimmt. Diese sagte in ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 aus: «Dann sah ich noch den Typen, ein Türke, wie er mit zwei Messern die Treppe hochgegangen ist. Im Club hat es eine Treppe. Das waren mega Messer. Küchenmesser.» (Akten S. 4’659) – sie machte diese Angaben zu einem Zeitpunkt, da eine Absprache mit B____ noch nicht möglich gewesen war.

Diesen belastenden Aussagen stehen jene des Berufungsklägers A____ gegenüber. Er hat im Untersuchungsverfahren stets bestritten, jemanden mit einem oder gar mehreren Messern verletzt zu haben. Er habe weder geschlagen noch gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 4’925). Auf Vorhalt bestritt er zu Beginn auch noch, überhaupt ein Messer dabeigehabt zu haben (a.a.O. S. 4’924). In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 bekräftigte er, niemanden gestochen zu haben (Akten S. 5’564). Auf Frage, ob er jemals ein Messer in der Hand gehabt habe, antwortete er nun hingegen, er habe die laufende Schlägerei beenden und sich verteidigen wollen und dazu ein Messer von der Bar genommen ‒ es sei eines der beiden später auf der Bar sichergestellten Messer gewesen (Akten S. 5’565) ‒ und geschrien, sie sollten mit der Schlägerei aufhören. Als er seinen Neffen regungslos am Boden habe liegen sehen, habe er das Messer zurück auf die Bar gelegt und versucht, ihn nach draussen zu tragen (Akten S. 5’665). Auf Vorhalt einer Aktennotiz in der Einvernahme vom 10. Mai 2019, wonach sein Anwalt gegenüber einer Staatsanwältin im Aargau geschildert habe, A____ habe mit einem Messer, dass er einem Angreifer abgenommen habe, auf diesen eingestochen, sagte er aus, dies treffe nicht zu ‒ er habe seinem Anwalt nicht gesagt, dass er zugestochen habe (Akten S. 5’669). In der indirekten Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 4. Juni 2019 sagte A____ abermals, er habe niemanden gestochen, als er «die Messer» in der Hand hatte. In den direkt nachfolgenden Aussagen bestritt A____ wieder, zwei Messer in den Händen gehabt zu haben, sodass es sich beim Plural «die Messer» um ein Missverständnis oder einen Tippfehler handeln dürfte (Akten S. 5’681). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, ein ca. 30 cm langes Messer von der Bar genommen zu haben, als fünf bis sechs Personen seinen Neffen attackiert hätten. Er habe damit herumgefuchtelt und geschrien, sie sollten aufhören. Irgendwann hätten sie gestoppt und er habe sie mit dem Messer in ca. einem Meter Entfernung hinausbegleitet. Ein bis zwei Leute hätten dabei versucht, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen, und es sei im heruntergefallen, er habe es aber wieder an sich nehmen können. Er habe dann seinen Neffen regungslos am Boden liegen sehen und wisse nicht mehr, was er mit dem Messer gemacht habe (Akten S. 10’470 f.). Auf Vorhalt der DNA-Spuren sagte er vor Strafgericht, im Club finde sich überall seine DNA, da er ja dort arbeite und alles anfasse (Akten S. 10’473). In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger A____ auf Vorhalt, zwei Messer behändigt zu haben, nicht widersprochen, selbst jedoch immer nur gesagt, «ich habe Messer genommen», womit offenbleiben muss, ob er bewusst darauf umgeschwenkt ist, zwei Messer genommen zu haben oder nur von einem Messer sprach und den Vorhalt zweier Messer nicht realisiert hatte. Auffällig ist, dass er nicht mehr konsequent verneint hat, jemanden mit einem Messer verletzt zu haben, sondern es so formuliert hat, dass er niemanden «bewusst gestochen» habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 10, Audiodatei: ab 1:25:05).

Bei A____s Angaben zu seinem eigenen Verhalten ist klar ein strategisches Aussageverhalten erkennbar: Er brachte die Version, er habe im Innern des Lokals ein Messer ab der Bar behändigt, um damit den Streitenden Einhalt zu gebieten offensichtlich ins Spiel, da es sich aufgrund der vorliegenden Aussagen und DNA-Spuren nicht mehr leugnen liess. Bei der ersten Einvernahme hatte er lediglich von einem Messer berichtet, das er draussen vor dem Lokal einem Angreifer entwunden habe (Akten S. 4’916). Sodann ist seine Darstellung, wonach er inmitten einer Schlägerei, bei welcher sein Cousin schwer verletzt wurde und angeblich mehrmals rief, er werde sterben, lediglich mit einem Messer gefuchtelt und «Stopp» gerufen haben will, lebensfremd. Beim beschriebenen Tumult wären diese Aufforderung und seine Gesten kaum wahrgenommen worden. Die aufgefundenen DNA-Spuren lassen sich sodann nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers A____ zur Deckung bringen. Hätte er lediglich damit herumgefuchtelt und stets den behaupteten Abstand zu den Gegnern gewahrt, hätte sich an den Spitzen und Klingen der Messer keine DNA von B____ befunden.

Schliesslich lässt es sich auch nicht mit seinen bisherigen Depositionen in Einklang bringen, wenn er im Berufungsverfahren über seinen Verteidiger ausführen lässt, es könne «nicht restlos ausgeschlossen werden», dass es im Zuge des Herumfuchtelns zu der «eher oberflächlichen Schnittverletzung Herrn B____s gekommen ist», nicht aber zur weit gravierenderen 8 cm langen Stichwunde (Berufungsbegründung Ziff. 21, Akten S. 11’254). Wenn A____ einen solchen Schnitt für möglich hält, so bedingt dies ein ganz anderes Verhalten, als er es bislang eingeräumt hatte, insbesondere eine unmittelbare Nähe zu den Streitenden und den durchaus gezielten Einsatz des Messers gegen B____. Diese in der Berufungsbegründung durch den Verteidiger präsentierte Version, die offensichtlich die gesicherten DNA-Spuren des Opfers zu erklären versucht, wurde von A____ selbst zuvor nie geschildert. Er hatte stets darauf bestanden, in keiner Weise aktiv in den Konflikt eingegriffen zu haben und namentlich niemanden gestochen und beim Herausbegleiten der Angreifer einen Meter Abstand zu diesen gehalten zu haben – dass es dabei zu den «eher oberflächlichen Schnittwunden» von B____ gekommen sein könne, ist eine völlig neue Darstellung. Auch die These, dass B____ das zweite Messer selbst als Waffe eingesetzt, sich dabei selbst daran verletzt und es dann zu Boden geworfen habe, worauf es A____ aufgehoben und auf die Theke gelegt habe, erscheint offensichtlich dem Beweisergebnis angepasst und wurde vom Berufungskläger bis zuletzt nie geschildert. Die im Berufungsverfahren präsentierte Version ist als dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Bereits an dieser Stelle ist das auffällige Aussageverhalten des Berufungsklägers A____ zum Verhalten von B____ zu thematisieren. In der Einvernahme vom 28. Mai 2018 hat er diesen auf einem Foto mit 100-prozentiger Sicherheit identifiziert als «der Mann, der uns mit dem Messer gestochen hat» (Akten S. 4928). In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 nahm er davon jedoch Abstand und sagte aus, er habe nicht gesehen, wer seinen Neffen gestochen habe. B____ sehe er (via Bildschirm) zum ersten Mal in seinem Leben ‒ nachdem ihm dessen Foto gezeigt worden sei, habe er wohl gedacht, er könnte es gewesen sein (Akten S. 5565). Auch hinsichtlich der späteren Vorfälle vor dem Club entlastete er B____ im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen: Auf den Fotos sähen alle gleich aus. Er erinnere sich nicht (Akten S. 5571). Auch anlässlich der indirekten Konfrontation mit B____ vom 4. Juni 2019 gab er zu Protokoll, er wisse nicht, ob B____ seinen Neffen gestochen habe (Akten S. 5683). Vor erster Instanz belastete er B____ dann aber wieder. Zwar entlastete er ihn neu insofern, als es weitere Täter gegeben habe und man sich nicht nur auf B____ konzentrieren solle, jedoch gab er nun wieder an, diesen unter den Angreifern mit einem Messer bewaffnet gesehen zu haben und sagte aus, er sei sich sicher, dass B____ ihn gestochen habe, wenn er auch nicht sicher sei, dass alle drei Stiche von diesem stammten (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’472). Dass er B____ phasenweise nicht belastete und dies namentlich in den Konfrontationseinvernahmen ist nur so zu erklären, dass A____ sondierte, ob B____ dadurch zu bewegen war, auch ihn zu entlasten, was nur dann Sinn ergibt, wenn sich beide Berufungskläger strafbar gemacht haben. Dass A____ davon ausging, dass belastenden Aussagen zum Nachteil von B____ auch solche von diesem zu seinem eigenen Nachteil nach sich ziehen würden (und im Umkehrschluss eine Entlastung auch entlastende Aussagen der Gegenseite zur Folge haben würden), räumte er denn auch recht freimütig ein. In der Einvernahme vom 4. Juni 2019 auf den Widerspruch zur vergangenen Befragung angesprochen, erklärte er, weshalb er nicht mehr aussagen wolle: «Ich möchte nicht sagen, dass er das oder das gemacht habe. Sonst beschuldigt er mich. Und es kommt Aussage gegen Aussage» (Akten S. 5684). Dass A____ B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder belastete, erklärt sich denn auch leicht dadurch, dass A____ aufgrund der ihn weiterhin belastenden Depositionen B____s in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 erkennen musste, dass sich B____ nicht darauf einliess, ihn im Austausch gegen vorteilhafte Aussagen ebenfalls zu entlasten. Auch diese Aussagetaktik spricht gegen die Unschuldsbeteuerungen A____s. Es ist zudem festzuhalten, dass auch im Tatkomplex «Club N____» deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass aus dem Lager A____s Einfluss auf Zeugen und Auskunftspersonen genommen wurde, um diese zur Rücknahme belastender Aussagen zu bewegen (siehe dazu E. 3.3.1.4).

Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger A____ zwei Messer behändigt hat und mit beiden mindestens je einmal auf B____ eingestochen hat.

B____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten folgende acht Stichverletzungen. Stich 1: An der Körperrückseite, an der rechten Flanke, wurde ein ca. 2 cm breiter und ca. 8 cm langer Stichkanal festgestellt. Dieser verlief durch die Bauchwandmuskulatur hindurch in die hinter dem Bauchraum gelegenen Weichteile, das sogenannte Retroperitoneum. Es konnte eine aktive Blutung aus der Bauchwandmuskulatur festgestellt werden und es zeigte sich eine Blutansammlung entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum, unterhalb der rechten Niere. Im Radiologiebericht wird zudem ein Gewebedefekt am Unterpol der rechten Niere beschrieben. Stich 2: Eine weitere Stichwunde zeigte sich im Bereich des rechten Oberbauches. Diese durchdrang das Bauchfell und bedingte eine Verletzung des Lebergewebes. Stich 3: An der linken Leiste wurde ein ca. 1.5 cm breiter Stichkanal, welcher durch das Leistenband und die Bauchhöhle bis ins Retroperitoneum reichte, gefunden. Es konnte eine aktive Blutung aus der Bauchwandmuskulatur festgestellt werden, und es zeigte sich eine Blutansammlung entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum. Stich 4: Ein oberflächlich verlaufender, ca. 0.5 cm messender Stichdefekt im Bereich des linken Mittelbauches. Gemäss Krankenunterlagen hat dieser die Bauchhöhle nicht eröffnet. Stich 5: Am unteren Rücken, rechtsseitig auf Höhe der Lendenwirbelsäule. Dort fand sich ein weiterer Einstich, welcher im Weichteilgewebe eine aktive Blutung aufwies. Zudem Stich 6: linke Flanke, Stich 7: rechte Flanke, Stich 8: rechtes Gesäss, zu denen den Krankenunterlagen keine weiteren Informationen entnehmen lassen. Gemäss den am IRM Basel angefertigten CT-Rekonstruktionen verliefen die Stichkanäle 4, 5, 6, 7, und 8 durch Haut, Unterhautfettgewebe und Muskulatur. Diese haben nicht zu einer Eröffnung der Bauchhöhle geführt. Weiter wurden drei Schnittverletzungen an Hinterkopf, der rechten Halsseite und am Übergangsbereich von Hinterhauptbereich und Nacken festgestellt. Aufgrund der zugefügten Stichwunden 1, 2, 3 und 5 und des dadurch bedingten Blutverlusts nach innen, wie mutmasslich auch nach aussen, habe sich der Berufungskläger B____ in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 6’536 f.). Da B____ auch durch Messerstiche von I____ verletzt wurde, hat die Vorinstanz nicht sämtliche Verletzungen dem Berufungskläger A____ angelastet. Im Zweifel wurde zu seinen Gunsten angenommen, dass er lediglich nicht lebensgefährliche Stichverletzungen verursacht hat. Auch in dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen.

3.1.2   B____

3.1.2.1 Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des angeklagten Sachverhalts zunächst auf die Angaben von I____ abgestellt. Dieser habe sich als einziger selbst belastet und den Beschuldigten auf dem ihm bereits im Ermittlungsverfahren vorgelegten Foto zweifelsfrei als Täter wiedererkannt. Zudem habe er ausgesagt, dass er von jener Person verletzt worden sei, die er verletzt habe. I____ habe auch die verwendeten Messer klar bezeichnet. Während er das Klappmesser benutzt habe, sei er selbst mit der Messerklinge gestochen worden. An der Klingenspitze des Klappmessers sei denn auch DNA von B____ gefunden worden; am Klingende habe er als Mitspurenleger des Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werde können. Von I____ habe sich DNA am Griff befunden; auch er habe am Klingenende als Mitspurenleger des Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werden können. Was die gemäss I____ gegen ihn eingesetzte Messerklinge angehe, sei im Mischprofil aus den blutartigen Antragungen rund 4,5 cm vom Klingenende entfernt neben der DNA von A____ ‒ der die Klinge dem Täter abgenommen haben wolle ‒ sowohl jene von B____ als auch jene von I____ sichergestellt worden. Diese objektiven Befunde stützten die Aussagen von I____, die auch von H____ bestätigt würden. Die Frage der Haarlänge des Täters habe in der Hauptverhandlung für Verwirrung gesorgt, da der Übersetzer immer wieder von einer Person mit langen Haaren, zu einem Zopf gebunden, einem Langhaarigem und dergleichen gesprochen habe, was deutlich längere Haare impliziere. Seinen Angaben zufolge habe I____ von «gebundenem Haar» gesprochen, woraus er offenbar abgeleitet habe, dass das Haar hinten lang sein musste. Auf explizite Nachfrage habe I____ aber präzisiert, dass die Haare des Täters hinten «eher rundlich» zusammengebunden gewesen seien und «der Zopf» nicht allzu lang gewesen sei, etwas kürzer als jener des Dolmetschers. Tatsächlich habe dieser seine Deckhaare hinten zu einem kurzen, nicht über seinen Nacken fallenden Rossschwanz gebunden gehabt. Dass B____ sein Haar auf diese Weise getragen habe, werde entgegen der Ansicht seines Verteidigers durch die von ihm im Spital erstellten Fotos nicht widerlegt. Sie zeigten ihn mit dem Rücken auf dem Bett liegend; sein Hinterkopf sei darauf nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von L____ zu verweisen. Ihr zufolge habe B____ eigentlich immer so eine Frisur, d.h. auf der Seite kurz und hinten so einen «Rattenschwanz», gehabt, wenn auch nicht in der Länge wie heute. Die Täterschaft von B____ werde schliesslich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass [...] angegeben habe, er habe nichts in den Händen gehabt, sondern sich nur zu schützen versucht. Es lasse sich nicht übersehen, dass sie eng mit B____ befreundet gewesen sei und daher nicht unvoreingenommen erscheine. Die Täterschaft von B____ sei auch in Bezug auf die A____ zugefügten Stichverletzungen erstellt. A____ habe ihn wiederholt, zuletzt in der Hauptverhandlung, als jenen bezeichnet, der ihn mit dem Messer angegriffen und gestochen habe. Auf der Messerklinge, mit welcher B____ auf I____ eingestochen habe und welche A____ gemäss seinen ständigen Aussagen «dem Täter» abgenommen habe, habe sich zudem seine DNA befunden und Hinweise auf einen anderen Täter bestünden nicht. Von H____ fänden sich an keinem der sichergestellten Messer DNA-Spuren. Er habe allerdings wiederholt und ausschliesslich B____ für den von ihm erlittenen Stich in den oberen Bauchbereich verantwortlich gemacht. Dies sei glaubhaft, weil H____ offensichtlich keinen Grund habe, B____ zu belasten, wenn nicht er, sondern ein anderer ihn verletzt hätte, und sei überdies naheliegend, weil H____ seinen Aussagen zufolge verletzt worden sei, als er im Begriff gewesen sei, I____ zu helfen, welcher ebenfalls von B____ mit dem Messer attackiert worden sei. Auch in diesem Fall sei folglich von der Täterschaft B____s auszugehen (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.1-1.6.3).

3.1.2.2 Der Berufungskläger B____ bestreitet sämtliche ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Messerstiche (Berufungsbegründung, Akten S. 11’084 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 11’581 ff.). Er habe stets ausgesagt, sich so gut wie möglich gegen die Attacken auf ihn zur Wehr gesetzt zu haben, allerdings nie mit einem Messer, sondern lediglich mit abwehrenden Handbewegungen (Plädoyer Ziff. 16). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstosse es gegen den Grundsatz «in dubio pro reo», dass die Vorinstanz auf die Aussagen des aus dem gegnerischen Lager stammenden I____ abgestellt habe, der den Berufungskläger B____ erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, und dies auch nur anhand von Fotos (Plädoyer Ziff. 17). Dieser habe zwar eingeräumt, B____ seinerseits gestochen zu haben, ob angreifend oder verteidigend sei aber unklar geblieben (Plädoyer Ziff. 21.1). Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Dritten aus beiden Lagern, welche jeweils Fürsprache für ihre eigenen Landsleute gehalten hätten, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, da sie die Depositionen von H____ höher eingestuft habe als jene von L____ (Plädoyer, Ziff. 20). Die zum Nachteil des Berufungsklägers B____ ausgelegten DNA-Spuren seien durch Abwehrhandlungen entstanden, und selbst wenn es dabei zu einer Verletzung des Angreifers komme, sei dies von Notwehr nach Art. 15 StGB gedeckt (Plädoyer Ziff. 21.2). Auch die ihm angelasteten versuchten schweren Körperverletzungen zum Nachteil von A____ und H____ werden bestritten. Auf die Einwände und Beweisanträge der Verteidigung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unbeeinträchtigten Verteidigung nicht eingegangen worden (Plädoyer Ziff. 24). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Täter eine andere Person aus dem dominikanischen Lager gewesen sei, dies sei aber nie in Betracht gezogen worden. Dass sich einzig der Berufungskläger Stichwunden zugezogen habe, stelle eine unbewiesene Annahme dar (Plädoyer Ziff. 25). Dass auf zwei Messern auf Griffhöhe DNA des Berufungsklägers gefunden worden sei, erkläre sich mit den erwähnten Abwehrhandlungen, was auch dadurch belegt sei, dass die DNA nur auf einer Griffseite entdeckt worden sei. Dies widerlege, dass er das Messer mit allen Fingern gehalten habe. Auf einer Tatwaffe sei ein Mischprofil gefunden worden, womit die DNA des Berufungsklägers auch im Zuge der Abwehr in Form seines Blutes übertragen worden sein könnte, denn er sei ja verletzt worden (Plädoyer Ziff. 26). Die Vorinstanz sei weiter nicht darauf eingegangen, dass die Tatbeteiligten I____, A____, H____ und J____ den Berufungskläger B____ nur an seinen langen Haaren bzw. seinem Pferdeschwanz erkannt haben wollten. Fotos und Zeugenaussagen würden belegen, dass er zur Tatzeit keine solche Frisur gehabt habe. Auch die unsicheren und widersprüchlichen Aussagen von I____, H____ und J____ stünden im Widerspruch dazu, dass sie ihn dann wieder eindeutig hätten als Täter erkennen wollen. A____ habe andere Kleidung geschildert als B____ getragen habe und bei mehreren Gegenüberstellungen ausgesagt, er sehe ihn zum ersten Mal. Es fänden sich Aussagen von Beteiligten, B____ habe vor dem Club weitere Messerattacken ausgeführt, was aber angesichts seines von den Rettungskräften geschilderten schwer verletzten Zustands gar nicht möglich gewesen sei (Plädoyer Ziff. 27). Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche müsse der Berufungskläger 2 in allen Punkten freigesprochen werden.

3.1.2.3 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der relativ klaren Zuordnung der befragten Personen zu einem der beiden Lager die Motivlage bei der Würdigung sämtlicher Aussagen zu beachten ist. Auch die Vorinstanz hat diesem Umstand bereits in überzeugender Weise Rechnung getragen und festgestellt, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit es ihr eigenes Verhalten und jenes ihrer Landsleute anbetrifft, von offenkundigen Eigeninteressen geprägt und entsprechend unzuverlässig sind. Mit Recht wurden aber Angaben betreffend die Täterschaft von ihnen selbst zugefügten Verletzungen generell als glaubhafter erachtet, da nicht zu erkennen sei, weshalb sie hier falsche Angaben machen sollten, wenn solche auch nie ganz auszuschliessen seien (Urteil Vorinstanz, E.II.1.6).

H____ wurde erstmals am 27. Mai 2018 befragt und behauptete erst, während den strafrechtlich relevanten Vorfällen gar nicht vor Ort gewesen zu sein, was erklärbar ist, weil er damit seine eigene Rolle vertuschen wollte (Akten S 4’720 ff.). Ab dem 10. Dezember 2018 räumte er seine Anwesenheit ein (Akten S. 5’492). Diese steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Debatte, nachdem er seine Verurteilung akzeptiert hat. Dass H____ sich in Bezug auf seine eigene Rolle widersprüchlich geäussert hat, tut der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Handlungen von B____ jedoch keinen Abbruch. Was diesen betrifft, sind die Aussagen von der Aussagemotivation her auch insoweit unverdächtig, als es für H____ und sein Lager ohne Belang war, welchen der anwesenden Dominikaner er als (hauptsächlichen) Messerstecher identifizierte – ausgehend davon, dass mindestens einer der Dominikaner jedenfalls die Verletzungen von I____ verursacht hat. H____ hatte auch in seiner Eigenschaft als Zivilkläger keinen Anlass zu vermuten, dass B____ besonders zahlungskräftig sei, weshalb auch diesbezüglich kein Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen ist. Anlässlich einer ersten Konfrontation mit B____ machte er überhaupt keine Aussagen und war demnach offenbar nicht primär an dessen Verurteilung interessiert (Einvernahme vom 8. Januar 2019, Akten S. 5’554). Wenn H____ also B____ bei einer weiteren Konfrontationseinvernahme und vor Gericht stark belastete und ihn ganz sicher als Täter identifizierte, der «wie ein Irrer» zugestochen habe, namentlich auf ihn selbst und auf I____ (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019, Akten S. 5’741 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’476), so erweisen sich diese Angaben grundsätzlich nicht als unglaubhaft. Auch einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen stand, soweit sie sich auf das Verhalten von B____ beziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass sich H____ von den irreführenden Fragen des anwesenden Verteidigers nicht verunsichern liess, sondern sich sicher war, die ihm vorgehaltenen Aussagen (die auf eine andere Täterbeschreibung hinweisen würden) nicht gemacht zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019, Akten S. 5’750; darin zitierte der Verteidiger falsch aus der Einvernahme vom 10. Dezember 2018, Akten S. 5’509/5’510).

I____ gab als einziger zu, mit einem Messer zugestochen zu haben (Einvernahme vom 18. Juni 2018 ‒ nicht verwertbar, soweit sie einen Beschuldigten belasten, Akten S. 5’416 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’487 ff). Soweit seine Aussagen die Handlungen von B____ betreffen, gilt für sie dasselbe wie bei H____: Es ist nicht ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Berufungskläger B____ belasten sollte. Es war für ihn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch unerheblich, ob sein Angreifer identisch war mit dem Mann, den er seinerseits mit dem Messer gestochen hatte, denn I____ hatte den gegen ihn ergangenen Strafbefehl bereits akzeptiert und daher im Strafverfahren nichts mehr zu verlieren oder zu gewinnen. Seine Depositionen sind auch inhaltlich glaubhaft und erfüllen einige Realkennzeichen: Wie bereits H____ räumt auch I____ Unsicherheiten ein und scheint bestrebt, bei der Täteridentifizierung keine falschen Angaben zu machen und auch sonst niemanden zu Unrecht zu belasten. Wenn er überzeugt ist, dass der Messerstecher derselbe Mann war wie derjenige, den er umgekehrt (nach seiner Darstellung in Notwehr) mit dem Messer verletzt habe, dann belastet das den Berufungskläger B____ klar, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt. Er identifizierte diesen auf einem Foto als Täter, auch nochmals vor erster Instanz. Ausserdem passt die Beschreibung der (ungewöhnlichen) Frisur letztlich – nachdem Ungereimtheiten aufgrund der unsauberen Übersetzung mit dem Dolmetscher ausgeräumt werden konnten – zu den Aussagen von L____, wonach B____ üblicherweise kurze Haare mit einem hinten längeren «Rattenschwanz» trug, wie im Übrigen auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (siehe dazu E. 3.1.2.1).

Dass die inkonstanten Aussagen von A____ zum Verhalten des Berufungsklägers B____ so zu werten sind, dass er zwischenzeitlich auf eine gegenseitige Entlastung spekulierte, wurde bereits erörtert. Da sich B____ nicht darauf einliess, belastete ihn A____ zuletzt wieder, wie er es bereits zu Beginn des Strafuntersuchung getan hatte. A____ hat dieses auffällige Aussageverhalten nur B____ gegenüber an den Tag gelegt und nicht etwa gegenüber anderen Befragten, die als potentielle Messerstecher in Betracht gekommen wären. Das spricht dafür, dass eben B____ es war, der seinerseits etwas zu verlieren hatte, was A____ bewusst war. Das Buhlen um die Gunst von B____ stellt somit ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft dar.

Hinsichtlich des von B____ verwendeten Messers stimmen die Aussagen von A____ und I____ überein. I____ hat B____ die Messerklinge (Asservat A021110, Akten S. 5760) zugeordnet, während er selbst das Klappmesser (Asservat A021129, Akten S. 5765) eingesetzt habe. Diese Darstellung korrespondiert mit den auf den Messern aufgefundenen DNA-Spuren: An der Messerspitze des Klappmessers fand sich DNA von B____, am Griff solche von I____ (Akten S. 5756). An der (grifflosen) Messerklinge wurde DNA von I____, A____ und B____ sichergestellt (Akten S. 5760). A____ sagte in seiner ersten, hinsichtlich B____ für glaubhaft befundenen Aussage vom 28. Mai 2018, er habe diesem vor dem Clubhaus die Klinge aus der Hand genommen (Akten S. 4916, 4918, 4’923, 4927). Er habe dabei einige Male in die Klinge gefasst, und diese sei zu Boden gefallen. Im Wagen habe er das Metallstück einfach fallen lassen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’471). Sowohl die Klinge als auch das Klappmesser wurden denn auch im BMW von A____ sichergestellt (Akten S. 3’098).

Die Aussagen des Berufungsklägers B____ erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft, soweit er seine eigene aktive Beteiligung in Abrede stellt. Er hat stets beteuert, kein Messer in der Hand gehalten zu haben (stellvertretend indirekte Konfrontation mit A____ vom 4. Juni 2019, Akten S. 5’684 f.). Wo seine DNA-Spuren an der aufgefundenen Klinge herrühren und wie es zu den Verletzungen der Personen von der gegnerischen Gruppierung kam, kann er jedoch nicht überzeugend erklären. Die Verteidigung bringt vor, das Hauptargument der Vorinstanz seien DNA-Spuren auf Griffhöhe beider Tatwaffen, dass diese Spuren durch schützende Abwehrbewegungen zustande gekommen seien, ergebe sich jedoch schon zwingend daraus, dass sich die DNA von B____ nur auf der einen Seite des Griffs gefunden habe, bei der Verwendung der Waffe für einen Angriff aber auf beiden Seiten DNA-Spuren zu finden gewesen wären (Plädoyer, Akten S. 11’590 f.). Der Verteidigung kann hier nicht gefolgt werden. Wenn sie von «beiden Tatwaffen» und DNA Spuren im Griffbereich spricht, kann damit nicht die grifflose Klinge gemeint sein, welche die Vorinstanz als Tatwaffe von B____ identifiziert hat (Urteil Vorinstanz, E.1.6.1), sondern muss es sich um die beiden von A____ eingesetzten Messer handeln (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.4). Die Verteidigung bezieht sich vermutlich auf die Ausführungen der kriminaltechnischen Abteilung, wonach sich am gezackten Küchenmesser DNA von B____ auf der linken Griffseite fand (Auswertung der gesicherten DNA-Spuren, Akten S. 5’759). Da B____ gar nicht zur Last gelegt wird, dieses Messer als Tatwaffe eingesetzt zu haben, gehen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere. Ob und ab wann B____ vor dem Club aufgrund seiner eigenen Verletzungen nicht mehr in der Lage war, am Kampfgeschehen teilzunehmen, lässt sich nicht exakt eruieren und ist für das Berufungsverfahren ohne Belang.

3.1.2.4 Es kann den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz somit gefolgt werden, und es ist erstellt, dass B____ im Kampfgeschehen auf I____, H____ und A____ eingestochen hat.

3.1.3   Verletzungen

3.1.3.1 Bei A____ wurden eine Stichverletzung in Form einer 0,8 cm langen und bis zu 0,4 cm klaffenden Haut- und Weichteildurchtrennung über dem linken Schulterdach sowie eine 1 cm lange Stichverletzung an der linken Schulter festgestellt. Weiter erlitt er an der linken Handfläche, im Bereich des linken Handballens, eine oberflächliche, ca. 1,2 cm lange Hautdurchtrennung, welche auf eine Schnittverletzung zurückzuführen sei und möglicherweise im Rahmen einer Abwehrhandlung entstanden sein könnte, sowie am rechten Handrücken, über dem rechten Daumengrundgelenk, ebenfalls eine oberflächliche, 0,3 cm lange Schnittverletzung. Er befand sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, und sämtliche Verletzungen waren oberflächlicher Natur (Gutachten IRM mit Fotos, Akten S. 6’474 ff.).

3.1.3.2 I____ erlitt eine ca. 0,7 cm lange Stichverletzung an der linken oberen Brust, über dem Ansatz des linken Schlüsselbeins am Brustbein gelegen, welche eine Verletzung der Vorder- und Rückwand der Luftröhre sowie der hinteren Halsweichteile verursachte und eine Kerbe am ersten Brustwirbelkörper hinterliess. Dieser Stich verlief innenseitig der rechten Halsschlagader und nur 0,8 cm von dieser entfernt. Ein weiterer, ca. 1 cm langer Einstich erfolgte an der linken Flanke und bedingte eine Blutansammlung innerhalb der linken Bauchdecke. Aufgrund der durch den Stich in die Brust verursachten Verletzungen befand sich I____ in unmittelbarer Lebensgefahr und musste einer Notfalloperation unterzogen werden (Gutachten IRM Akten S. 6’499 ff. mit Fotos).

3.1.3.3 Die Aussage von H____, wonach er in den Bauch gestochen worden sei, wird durch ein Arztzeugnis gestützt, welches ihm ‒ ohne Ausführungen zur Art der Verletzung ‒ eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juni 2018 attestiert (Akten S. 9’549.4) sowie durch Fotos der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018, die eine kleine Narbe oberhalb des Bauches zeigen (Akten S. 5’550 ff.).

3.2.     Rechtliches

3.2.1   Versuchte vorsätzliche Tötungen

3.2.1.1 Voraussetzungen

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 m. w .Hinw.).

Allgemein bekannte Tatsachen können dem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Dies gilt vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf eines Opfers. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass solche Stiche, wenn sie mit einer gewissen Wucht ausgeführt werden, innere Organe verletzen und innere Blutungen herbeiführen können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben können.

3.2.1.2 A____

A____ werden mindestens zwei der acht Stichverletzungen, welche B____ erlitt, zugerechnet, da er mit zwei Messern je mindestens einmal zugestochen hat. Es wird im Zweifel zu Gunsten A____s davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um die lebensgefährlichen Stichverletzungen gehandelt hat. Die vier verbleibenden Verletzungen im Bereich des linken Mittelbauches, der linken und der rechten Flanke und am rechten Gesäss bleiben somit als mögliche von ihm verursachte Verletzungen übrig. Es kann offenbleiben, welche beiden Stichverletzungen A____ konkret verursacht hat, da sämtliche dieser Stiche in die grobe Richtung des Rumpfes geführt wurden und nicht etwa nur die äusseren Gliedmassen trafen. Dass diese Stiche durch die Haut, das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur verlaufen sind, zeugt von einer nicht unerheblichen Einwirkung. Sie alle sind in einem unkontrollierten und unkontrollierbaren, dynamischen Geschehen erfolgt. Der Berufungskläger A____ hat damit die Tötung seines Widersachers in Kauf genommen. Es ist festzuhalten, dass diese rechtliche Würdigung auch für die Schnittverletzungen gelten würde, welche A____ in seiner Berufungsbegründung für möglicherweise von ihm verursacht bezeichnet hat: Diese befanden sich im Bereich von Kopf, Nacken und Hals, so dass ihre Verursachung im damaligen tumultartigen Geschehen genauso auf eine Inkaufnahme der Todesfolge hingewiesen hätte. Sie sind aber vermutlich das Resultat von Glasschnitten ‒ aus einer 3 cm langen Schnittwunde am Kopf wurde ein Glassplitter entfernt (siehe IRM-Gutachten S. 6530, 6537).

3.2.1.3 B____

B____ werden unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung die I____ zugefügten Stichverletzungen an der linken oberen Brust und an der linken Flanke angelastet. Dass die so entstandenen Verletzungen genügen, um objektiv das Versuchsstadium einer vorsätzlichen Tötung zu begründen, wird von keiner Seite bestritten und steht auch ausser Zweifel. Zu prüfen bleibt bei den vorgeworfenen Handlungen der (Eventual-)vorsatz zur Tötung. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt ausgeführt: «Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. (…). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. (...) Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat» (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E.4.3.3, mit Verweis u.a. auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).

Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass B____ mit den I____ zugefügten Stichen ein sehr hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen hat und dass ihm das auch bewusst sein musste. Er konnte die Faktoren, welche die Gefährlichkeit seiner Stiche ausmachten, in der damaligen Situation weder beeinflussen – er hat in einem dynamischen Vorgang offensichtlich zweimal wuchtig zugestochen – noch abschätzen. Er konnte mithin das Tötungsrisiko nicht kalkulieren und überliess es dem Zufall, ob I____ infolge der Stichverletzungen tatsächlich sterben würde oder nicht. I____ befand sich denn auch in akuter Lebensgefahr und musste durch eine Notoperation gerettet werden. Damit hat der Berufungskläger den Tod des Opfers zweifellos in Kauf genommen.

3.2.2   Versuchte schwere Körperverletzung

B____ wird für die A____ und H____ zugefügten Messerverletzungen jeweils versuchte schwere Körperverletzung angelastet. Dass bei Messerstichen in einer aufgeheizten und unkontrollierten Situation die Grenze zum Eventualvorsatz für erhebliche Verletzungen schnell überschritten ist, wurde oben dargelegt. Dass die Vorinstanz lediglich auf einen auf schwere Körperverletzungen, nicht aber auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz geschlossen hat, hat sie überzeugend begründet (Urteil Vorinstanz, E. II.1.8.2-1.8.3). Mangels Berufung der Privatkläger- oder der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt könnte dieser Schuldspruch zudem nicht verschärft werden.

3.2.3   Raufhandel

A____ und B____ wurden aufgrund ihrer Beteiligung am gewalttätigen Aufeinandertreffen der beiden Gruppen zusätzlich des Raufhandels schuldig erklärt.

Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssten (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungsoder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2). Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

Die Vorinstanz erachtet es nicht als erwiesen, dass der Berufungskläger B____ neben Messerstichen auch Schläge ausgeführt hat. Nichtsdestotrotz bejaht sie Raufhandel wegen seiner aktiven Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung im «O____ Club». Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten zutreffend. Dasselbe gilt im Ergebnis für A____, welchem die Vorinstanz zusätzlich zu den Messerstichen Schläge unter Bezugnahme auf die Aussagen von [...] anlastet (Urteil Vorinstanz E. 1.6.8). Es ergeht demnach in beiden Fällen Schuldspruch wegen Raufhandels.

3.2.4   Konkurrenzen

Steht der tatsächliche Verursacher einer Verletzung fest, so bleibt Raufhandel neben dem Körperverletzungsdelikt anwendbar. Zwischen Raufhandel und den Körperverletzungsdelikten besteht somit grundsätzlich echte Konkurrenz. Dahinter steht der Gedanke, dass beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2.1; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 33). Das Bundesgericht hält dazu in einem Entscheid von 2014 anschaulich fest: «Der beim Raufhandel Beteiligte, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen tötet oder verletzt oder einen Menschen zu töten oder zu verletzen versucht, wird nicht nur wegen Beteiligung an einem Raufhandel, sondern auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw. versuchter Tötung oder Körperverletzung verurteilt. Zwischen Raufhandel einerseits und vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten andererseits besteht echte Konkurrenz, wenn und weil neben dem Verletzten oder Getöteten weitere Beteiligte gefährdet waren» (BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3). In Bezug auf Vorsatzdelikte besteht echte (Ideal)konkurrenz demnach, sobald die Verletzung eines Beteiligten vom Vorsatz umfasst ist (vgl. auch Trechsel/Mona, Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage 2021, Art. 133 StGB N 8). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend echte Konkurrenz anzunehmen.

3.2.5   Notwehr

Der Berufungskläger A____ macht – sowohl bezüglich des Raufhandels als auch der versuchten vorsätzlichen Tötung – geltend, sein Verhalten sei einerseits durch Notwehr, andererseits durch Notwehrhilfe gedeckt (Berufungsbegründung Ziff. 22, Akten S. 11’254 ff.). Er habe erst eingegriffen, nachdem mehrere Personen, darunter B____, auf seinen Neffen losgegangen seien und auf diesen eingestochen hätten. Er sei diesem helfend zur Seite getreten und sein Verhalten, einschliesslich der gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Fuchteln des Küchenmessers B____ zugefügten einfachen Körperverletzungen seien im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt (Berufungsbegründung Ziff. 24, Akten S. 11’256). Auch B____ beruft sich sinngemäss auf Notwehr, wenn er ausführen lässt, dass sämtliche Abwehrhandlungen in der ihm zustehenden Absicht und seinem Recht, sein Leib und Leben während mehrerer Angriffe zu verteidigen erfolgt seien (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 11’089 f.).

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S.  51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5 je m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Er ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung und verlangt in der Regel nach einer vorgängigen Warnung (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m. Hinw.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

Geschehen Verletzungshandlungen im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung, ist das Vorliegen eines notwehrfähigen Angriffs oft schwer zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei Notwehr ‒ oder Notwehrhilfe ‒ um den schärfsten und eingriffsintensivsten Rechtfertigungsgrund handelt, weswegen die Anforderungen an die Ausübung der Notwehr hoch sind und auch strikt gehandhabt werden (vgl. Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 15 StGB N 1). Schon aus der Voraussetzung eines unrechtmässigen Angriffs ergibt sich sodann, dass Notwehr gegen eine von Notwehr gedeckte Handlung nicht möglich ist; wohl aber gegen Notwehrexzess (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 15 StGB N 6). Der Angegriffene kann sich aber auch dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog. Absichtsprovokation; statt vieler: BGE 104 IV 53 E. 2a; 102 IV 228 E. 2). Ist der Angriff zwar nicht dergestalt provoziert, hat der Angegriffene die Notwehrlage also nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, hängt es, so das Bundesgericht, «von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt» (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 53 E. 2a; 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je m. Hinw.).

Zu beachten ist schliesslich, dass Notwehr oder Notwehrhilfe subjektiv stets einen echten Abwehrwillen voraussetzt. Das Bundesgericht hält in gefestigter Rechtsprechung fest, dass Notwehr als «Institut des Rechtsgüterschutzes (...) nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr» (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, ebenso BGE 104 IV 1 E. 1a; BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Ein auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war gemäss Bundesgericht etwa im letztgenannten Fall nicht erkennbar: «Da er sofort auf den Schwiegersohn losging und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug, war er offensichtlich

SB.2021.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.06.2022 SB.2021.37 (AG.2022.625) — Swissrulings