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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2025 SB.2020.78 (AG.2025.227)

22 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,693 mots·~23 min·1

Résumé

einfache Körperverletzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.78

URTEIL

vom 22. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                                  Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. März 2020 (SG.2019.258)

betreffend einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raubs wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die durch Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 gegen den Berufungskläger angeordnete ambulante Behandlung wurde aufgehoben. Zudem befand das Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am 23. März 2020 Berufung angemeldet und diese am 7. September 2020 erklärt und begründet sowie am 9. November 2020 ergänzt. Der Berufungskläger hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung für die angemessene Verteidigung auszurichten und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2021 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, der Privatkläger hat sich nicht vernehmen lassen.

Am 8. Januar 2024 hat das Bundesamt für Justiz ein neues hängiges Strafverfahren gemeldet und die Verfahrensleiterin hat den Beizug der Verfahrensakten verfügt. Am 23. Dezember 2024 ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom Berufungskläger eingeholt worden.

Mit Verfügung vom 20. August 2024 bzw. Vorladung vom 28. August 2024 sind der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2025 vorgeladen worden. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist mit Verfügung vom 28. August 2024 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Auch der fakultativ geladene Privatkläger ist der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und das Video ist abgespielt worden, bevor der amtliche Verteidiger zum Vortrag gelangt ist. Dem Berufungskläger ist das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der Anklage des Raubs sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die damit verbundene Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind die Aufhebung der durch Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Verletzung des Akkusationsprinzips

2.1      Während der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch moniert hat, dass die Anklageschrift keinen Verletzungsvorsatz umschreibe und somit das Akkusationsprinzip verletzt sei, hat er dies anlässlich des Plädoyers in der Berufungsverhandlung nicht mehr so dezidiert vorgebracht (Berufungserklärung, Akten S. 954, Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033).

2.2      Die Vorinstanz hat diesbezüglich einerseits ausgeführt, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung informiert hätten, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu würdigen. Andererseits gebe die Anklageschrift sehr genau die auf der Videoaufzeichnung festgehaltenen Geschehnisse wieder und sie gehe dabei auch auf die tätlichen Handlungen der Beschuldigten ein. Eingangs der Anklageschrift werde zudem ausgeführt, dass die beiden Beschuldigten einen gemeinsamen Tatplan gefasst hätten, mittels Gewaltanwendung das Mobiltelefon des Geschädigten zu behändigen. Der vorgeworfene «gemeinsame Tatplan» umfasse bereits begriffsnotwendigerweise den entsprechenden Vorsatz. Demnach sei der Anklagegrundsatz nicht verletzt (vorinstanzliches Urteil, S. 8).

2.3      Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 8, erster Absatz). Ergänzend ist anzumerken, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Die Schilderung in der Anklageschrift „durch ihr gewalttätiges Verhalten fügten die beiden Beschuldigten ihrem Opfer in mittäterschaftlichem Zusammenwirken ein Hämatom am rechten Auge, am rechten Ellbogen, lateral eine etwa 10cm lange und 3 mm tiefe Schnittwunde sowie ein durch das unsachgemässe Entfernen der Ohrringe entstandene Verletzung des linken Ohrläppchens zu“ hält zusätzlich zu der Beschreibung der Videosequenz und der Feststellung des gemeinsamen Tatentschlusses die Umstände fest, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. Anklageschrift, vorinstanzliches Urteil, S. 2 ff.). Der Anklagegrundsatz ist demnach vorliegend nicht verletzt.

3.         Tatsächliches und Rechtliches

3.1      Ausgangslage

3.1.1   Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft (angeklagt noch als Raub) wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2019 zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 31. August 2019 mit dem bereits rechtskräftig verurteilten C____ im Zug von [...] nach Basel eine Schlägerei angezettelt zu haben. Der Berufungskläger habe B____ das Band seines Schlüsselbundes siebenmal gegen die Beine gepeitscht. Als B____ seinen Sitzplatz wechseln wollte, habe ihn der Berufungskläger am Arm gepackt, während C____ den Privatkläger zurückgehalten habe. Gemeinsam hätten sie B____ nun gegen seinen Sitz gedrückt. C____ habe B____ nun mehrere Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Der Berufungskläger sei C____ zur Hilfe gekommen und habe B____ gegen die Scheibe gedrückt, als sich dieser kurzzeitig befreien konnte. Der Berufungskläger habe B____ im Polizeigriff festgehalten. Währenddessen habe C____ den Privatkläger weiter gegen den Kopf geschlagen. Der Berufungskläger sei danebengestanden und habe verhindert, dass eine Frau dem Privatkläger habe zur Hilfe eilen können, indem er sich in voller Grösse vor ihr positioniert und so seinen Komplizen abgeschirmt habe. Es sei sodann zu weiteren Schlägen gegen B____ gekommen (angefochtenes Urteil, S. 2 ff.).

3.1.2   Das Strafgericht hat die Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen sowie den damit übereinstimmenden Angaben von B____ als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es die ausgeübten Gewalttaten als einfache Körperverletzung gewertet, zumal die Verletzungen der attestierten Art im Rahmen der angeklagten Geschehnisse ohne weiteres adäquat seien. Dem Berufungskläger sei erst bei der Anzeigestellung am 2. September 2019 geraten worden, einen Arztbericht einzureichen, was erkläre, weshalb dieser vom 3. September 2019 datiere. In einem dynamischen Geschehen müsse überdies kein scharfer Gegenstand eingesetzt werden, um eine Schnittverletzung zu verursachen. Aufgrund der vielen Faustschläge, die C____ ausgeteilt habe, sei der Vorfall ohnehin unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu subsumieren. Der Berufungskläger sei als Mittäter zu qualifizieren, da seine Handlungen – das Traktieren mit dem Schlüsselband, das mehrfache Wegziehen des Privatklägers von C____ und die aktive Verhinderung des Eingreifens durch die Passantin – als wesentliche Beiträge zum Übergriff zu qualifizieren seien. Ohne diesen Beitrag hätte B____ dem Kampf nämlich ein Ende setzen können (angefochtenes Urteil, S. 10 ff.).

3.1.3   Der Berufungskläger hat den äusseren Geschehensablauf nicht per se bestritten. Er hat jedoch vorgebracht, dass sich nicht nachweisen lasse, ob sich B____ die Verletzungen während der Auseinandersetzung zugezogen habe. Es sei auf dem Video ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein scharfer Gegenstand eingesetzt worden sei. Zudem habe sich B____ erst vier Tage nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben (Berufungserklärung, Akten S. 954; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033 f.). In rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger moniert, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache Körperverletzung handle, sondern um Tätlichkeiten, welche allerdings nicht angeklagt seien. Falls von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werde, fehle es an den Voraussetzungen für Mittäterschaft, da der Berufungskläger keine tätlichen Handlungen vorgenommen habe, welche kausal für die Verletzungen von B____ gewesen seien. Zudem sei es auch nicht der Berufungskläger, der mit dem Traktieren mit dem Schlüsselband die Auseinandersetzung initiiert habe, sondern sei der Ursprung der Auseinandersetzung das Anrempeln von B____ durch C____ gewesen. Der Berufungskläger habe lediglich schlichtend eingegriffen und den Privatkläger und C____ zu trennen versucht. Es könne insgesamt nicht von einer tatkräftigen Unterstützung durch den Berufungskläger gesprochen werden. Vielmehr habe C____ von Anfang bis Schluss aus eigenem Antrieb gehandelt. Somit fehle es am wesentlichen Tatbeitrag des Berufungsklägers (Ergänzung zur Berufungserklärung, Akten S. 967 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1035 f.).

3.2      Tatsächliches

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stützen sich die Vorwürfe der Anklageschrift primär auf die Videoaufnahmen aus dem Zug, welche den Vorfall lückenlos wiedergeben. Ebenso decken sich die Angaben von B____ mit den Videoaufnahmen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10; Datenträger Video bei den Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger denn auch den äusseren Geschehensablauf nicht bestritten. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass er nicht viel gemacht habe und zudem nicht erwiesen sei, dass sich B____ die Verletzungen während der Auseinandersetzung im Zug zugezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1044; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033 f.). Bestritten ist zudem, dass der Berufungskläger die Auseinandersetzung mit dem Traktieren mittels Schlüsselbund angezettelt habe. Allerdings ist auf dem Video zu sehen, wie C____ den Privatkläger beim Einsteigen in den Zug angerempelt hat, doch hat dies noch nicht zu einer Auseinandersetzung geführt. Vielmehr haben sich C____ und der Berufungskläger danach hingesetzt und unterhalten. Erst nach einer Weile hat der Berufungskläger angefangen, B____ gut sichtbar und mehrere Male mit dem Schlüsselbund zu piesacken. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dies in der Folge dazu geführt habe, dass sich B____ verbal gewehrt und sich durch Verlassen des Abteils den Hieben entziehen wollte. In diesem Moment hat sich C____ gewaltsam eingemischt, indem er B____ durch Zurückdrängen daran gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Im Übrigen geht aus den Videoaufnahmen hervor, wie der Berufungskläger – zwar sitzend aber unmissverständlich – B____ ebenfalls versucht zurückzuhalten (vgl. Videosichtung, Akten S. 506 ff.). Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Berufungskläger die Auseinandersetzung im Zug mit seinem Verhalten angezettelt hat. Auch sonst ist der Berufungskläger nicht untätig gewesen, obschon er selbst keine Faustschläge gegen B____ ausgeteilt hat. Die Videobilder belegen ebenfalls, dass der Berufungskläger B____ festgehalten und so verhindert hat, dass B____ sich den Schlägen von C____ entziehen konnte. Ebenfalls ersichtlich ist der Polizeigriff, mit dem der Berufungskläger B____ daran gehindert hat, das Abteil zu verlassen. Nachdem sich die Auseinandersetzung in den Gang bzw. den Türbereich des Zuges verschoben hat, ist der Berufungskläger in unmittelbarer Nähe zum Geschehen stehen geblieben und hat sich zwischen die helfende Passagierin und C____ und B____ gestellt. Dieses Verhalten macht deutlich, dass der Berufungskläger nicht nur mit den Handlungen von C____ einverstanden gewesen ist, sondern diese auch tatkräftig durch seine Präsenz unterstützt hat.

Was die Verletzungen anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass das Arztzeugnis vom 3. September 2019 datiert, der Berufungskläger allerdings im Rahmen seiner täglichen Behandlung im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen bereits am 2. September 2019, also am Montag nach der Tat, im Ambulatorium zur Wundbehandlung erschienen ist. Die Verletzungen sind demnach zwei Tage nach dem Vorfall und nicht, wie vom Verteidiger geltend gemacht, vier Tage später dokumentiert worden (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1033; Arztzeugnis, Akten S. 496). Gleichentags hat B____ übrigens auch Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. Polizeirapport, Akten S. 444 ff.). Der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang eingewendet, dass auf dem Video nicht ersichtlich sei, wie sich B____ verletzt habe, zumal kein scharfer Gegenstand eingesetzt worden und auch die Wunde nicht sichtbar sei. Die dokumentierten Verletzungen hätten somit auch woanders entstehen können (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1034). Dieser Einwand wird jedoch durch die Videosichtung widerlegt. Auf der Aufnahme ist zu sehen, wie sich die Rauferei in Richtung des Abfalleimers verlagert und B____ unter diesem am Boden liegt und sein Arm unter die Kante gedrückt wird (Video 1_05 Minute 21:06-21:35). Dort ist er ebenfalls von C____ mit Fäusten traktiert worden und hat sich am Boden gewunden. Als B____ sich danach erhoben hat, sieht man deutlich die blutende Schnittverletzung an seinem Oberarm (Video 1_05 Minute 21:37) Somit ist fraglos erstellt, dass sich B____ die dokumentiere Schnittverletzung vor Ort zugezogen hat. Auch die anderen dokumentierten Verletzungen passen ohne weiteres zu den ausgeteilten Faustschlägen.

Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz festgestellt, erstellt.

3.3      Rechtliches

3.3.1   Mangels tätlicher Handlungen seitens des Berufungsklägers hat sich dieser auf den Standpunkt gestellt, dass eine Mittäterschaft zur einfachen Körperverletzung nicht begründet werden könne. Nicht nur habe C____ von Anfang bis Schluss aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern fehle es auch in objektiver Hinsicht am Element des wesentlichen Tatbeitrags (Ergänzung zur Berufungserklärung, Akten S. 967 ff.). Zudem seien die Verletzungen als Tätlichkeiten und nicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

3.3.2

3.3.2.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2). Demgegenüber gilt als Tätlichkeit der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, sofern das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 f.).

3.3.2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

3.3.3

3.3.3.1 Die Beurteilung der Tat als in Mittäterschaft begangene einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist bezüglich der Qualifikation festzuhalten, dass gegenüber der einfachen Körperverletzung die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf, wobei dem Gericht ein relativ grosses Ermessen zukommt (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 5). Vorliegend hat B____ neben einem Hämatom am rechten Auge eine 10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete Verletzung am linken Ohrläppchen erlitten, welche auch zwei Tage nach dem Vorfall noch ersichtlich waren (Rapport, Akten S. 445, Arztbericht, Akten S. 496). Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, dass die Wunde am Arm geblutet hat, schon bereits deshalb kann nicht mehr nur von einem blossen Kratzer und einer harmlosen Störung des Wohlbefindens gesprochen werden (Video 1_05 Minute 21:37; Video 1_06 Minute 21:38). Demnach ist die Tat als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

3.3.3.2 Der Berufungskläger hat die Auseinandersetzung mit seinem Verhalten angezettelt und als B____ sich daraufhin verbal dagegen gewehrt hat und den Platz wechseln wollte, hat dies C____ zum Anlass genommen, sich gewaltsam einzumischen. Wie die Videoaufnahmen belegen, kann nicht von einem schlichtenden Eingreifen oder der Trennung der Streitenden gesprochen werden. Vielmehr hat der Berufungskläger B____ nämlich jeweils dann zurückgehalten, wenn sich dieser den Schlägen zu entziehen versuchte. Damit ist der Berufungskläger seinem Kollegen unterstützend beigestanden. Weiter hat der Berufungskläger durch seine konstante unmittelbare Nähe zum Tatgeschehen sein Einverständnis mit den Handlungen deklariert und den Ablauf durch das so jederzeit mögliche Eingreifen tatkräftig bis zum Schluss begünstigt. Nicht zuletzt hat er durch seine Platzierung mitten im Gang das Dazwischentreten einer Passagierin aktiv verhindert. Insgesamt hat der Berufungskläger durch seine Präsenz und das aktive Zurückhalten in den oben beschriebenen Situationen wesentlich zur Tat beigetragen, auch wenn er nicht selbst zugeschlagen hat. Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Berufungskläger hat sich mittäterschaftlich der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht.

4.         Strafzumessung

4.1      Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind rechtskräftig geworden.

4.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1   Vorliegend ist beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB das Aussprechen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren möglich.

4.3.2   Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bis 180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird im Ergebnis eine Strafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erachtet (vgl. sogleich E.4.3.3). Die Tat hat am 31. August 2019 und demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts stattgefunden, weshalb eine Geldstrafe gesetzlich noch möglich ist. Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 34 StGB N 25 m.w.H.). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist vorliegend bereits aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und in Anbetracht eines nicht zu bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts jedoch einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 18).

4.3.3

4.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu Lasten des Berufungsklägers festzustellen, dass er durch die Schläge mit dem Schlüsselbund die Auseinandersetzung angezettelt hat. Es ist richtig, dass der Berufungskläger die Schläge nicht selbst ausgeführt hat. Dies ist in gerade noch leichtem Masse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Erschwerend fällt dennoch ins Gewicht, dass er durch seine Präsenz und das aktive Zurückhalten massgeblich dazu beigetragen, dass C____ ungehindert und hemmungslos auf B____ einschlagen konnte. Was das Ausmass der Verletzungen anbelangt, ist zu konstatieren, dass B____ ein Hämatom am rechten Auge, eine 10cm lange und ca. 3mm tiefe Schnittwunde sowie eine gerötete Verletzung am linken Ohrläppchen erlitten hat. Zwar sind die Verletzungen verhältnismässig geringfügig ausgefallen, doch dürfen sie gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl und Heftigkeit der Schläge nicht bagatellisiert werden. Schwer wiegt, dass es sich um einen Vorfall im öffentlichen Raum gehandelt hat und das Sicherheitsgefühl des Privatklägers dadurch massiv beeinträchtigt wurde.

4.3.3.2 Was die subjektiven Tatkomponenten anbelangt ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er B____ vom Sehen her kannte und ihn wohl einzig dessen Gesinnung – B____ fühlt sich der Punk-Szene zugehörig, während der Berufungskläger und C____ mit der Nazi-Szene sympathisieren – provoziert hat. Nicht nur ist die Tat damit absolut sinnlos, sondern zeigen die Videoaufnahmen auch eindrücklich, die blinde Wut, mit der der Berufungskläger und C____ agiert haben. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass B____ keinerlei Anlass für einen derartigen Übergriff geboten hat. Die Motivation des Angriffs wiegt somit nicht mehr leicht. Der Berufungskläger hat die Tat zudem direktvorsätzlich begangen, wobei insbesondere die berechnend anmutende stoische Ruhe und Gelassenheit während der Tat in mittlerem Masse erschwerend ins Gewicht fällt. Leicht entlastend ist die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung zu berücksichtigen.

4.3.3.3 Insgesamt ist das Tatverschulden somit gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Die von der Vorinstanz in Abwägung des Verschuldens vorgenommene Strafhöhe von 8 Monaten erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger nicht selbst zugeschlagen hat, obwohl ihm sich unbestritten Gelegenheit dazu geboten hätte, gerade noch gerechtfertigt. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist demnach die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten knapp schuldangemessen.

4.3.3.4 In Bezug auf die Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger eine bewegte Kindheit und Jugend hinter sich hat und er bereits als Kind negativ aufgefallen ist (dazu vorinstanzliches Urteil, S. 18). Er hat seine Jugendjahre in Internaten, Heimen und Massnahmen verbracht, bis der Berufungskläger schliesslich in einem geschlossenen Atelier die Lehre als Maurer abgeschlossen hat und einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet hat. Seit 5 Jahren erhält er nun eine volle IV-Rente. Er lebt von seiner langjährigen Freundin getrennt und hat seit kurzem eine eigene Wohnung in [...]. Der Berufungskläger ist alkoholabhängig und nimmt mit Sevredol ein opioides Medikament als Drogenersatz. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt er, dass er von der IV aus eine Stelle als Tellerwäscher in Aussicht habe, wobei allerdings noch nichts konkret sei (Akten S. 99 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 841 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1042 f.). Während seine schwierige persönliche Situation, insbesondere seine Kindheit, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss, fallen demgegenüber seine Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft, wobei die erste Vorstrafe aus dem Jahre 2008 datiert. Weitere Urteile stammen aus den Jahren 2013 und 2014, gefolgt von zwei Urteilen aus dem Jahre 2018. Neben Betäubungsmitteldelikten ist der Berufungskläger stets auch wegen Gewaltdelikten verurteilt worden (Strafregisterauszug, Akten S. 1022 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 8. Juli 2024 ist der Berufungskläger wegen Tätlichkeiten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden, der Strafbefehl ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Akten S. 994; S. 1000). Somit ist zwar ein weiteres Verfahren hängig, doch kann dieses nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, da die Unschuldsvermutung gilt.

Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die beund entlastenden Täterkomponenten die Waage halten. Somit bleibt es bei einer Strafe von 8 Monaten.

4.3.3.5 Vorliegend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 18. Januar 2021 und dem 10. Januar 2024 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für gut 3 Jahre nicht vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

4.4

4.4.1   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter, der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen zulässig. Der Berufungskläger ist mit Urteil vom 6. November 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Rassendisikriminierung sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von 300.– verurteilt worden. Die Vorinstanz ist deshalb davon ausgegangen, dass besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um den bedingten Vollzug der verhängten Strafe zu gewähren (vorinstanzliches Urteil, S. 18). Eine Freiheitsstrafe von genau 6 Monaten ist allerdings für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB keine relevante Vorstrafe, da der Gesetzeswortlaut klar von einer bedingten oder unbedingten Strafe von mehr als 6 Monaten spricht (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 87). Demnach ist vorliegend für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose ausreichend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Die zu beurteilende Tat liegt inzwischen gut 5 Jahre zurück und der Berufungskläger ist trotz der noch immer vorherrschenden Suchtabhängigkeit nicht zu einer neuen Tat verurteilt worden und führt ein selbständiges Leben. Da auch die Vorstrafen schon eine sehr lange Zeit zurückliegen, nutzt das Gericht den erheblichen Ermessensspielraum vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und geht nochmals vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus. Dies führt dazu, dass die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt ausgesprochen wird.

4.4.2   Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den Bedenken aufgrund der Vielzahl der Vorstrafen begegnet das Gericht mit der längst möglichen Probezeit von 5 Jahren.

4.5      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren auszusprechen.

5.         Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen worden und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'600.–. Infolgedessen bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 100% vorbehalten.

5.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grundsätzlich, doch ist die Strafe nicht unbedingt, sondern bedingt ausgesprochen worden. Er hat deshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.1.3   Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung zu einem Stundenansatz von CHF 200.– ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorarnote seines Verteidigers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 83,33% des Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3.2);

-      Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

-      Freispruch von der Anklage des Raubs;

-      Aufhebung der durch Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 250.40 (7,7 % auf CHF 895.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'240.–), somit total CHF 3'385.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 83,33% vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Regionalgericht Emmental-Oberaargau

-       Strafgericht Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2020.78 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2025 SB.2020.78 (AG.2025.227) — Swissrulings