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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2022 SB.2020.63 (AG.2022.257)

28 janvier 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,298 mots·~1h 1min·3

Résumé

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.63

URTEIL

vom 28. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger/

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen                                       Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 3. April 2020 (SG.2019.186)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 3. April 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führer­ausweises, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10./11. Dezember 2018 und vom 25./26. Juni 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 9. September 2019) sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufschob. Gleichzeitig erklärte es die gegen A____ am 14. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie die am 24. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft […] wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– für vollziehbar. Das Strafgericht behaftete A____ ferner bei der grundsätzlichen Anerkennung der Genugtuungsforderungen von C____ in Höhe von CHF 7'500.– und verurteilte ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an diese sowie eines Schadenersatzes von CHF 379.– an die B____. Schliesslich auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für dessen amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seines damaligen Verteidigers, [...] Advokat, vom 7. April 2020 Berufung anmelden. Ein kurz darauf am 30. April 2020 gestelltes Begehren des Berufungsklägers um Auswechslung der amtlichen Verteidigung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai 2020 ab. Dagegen bewilligte er dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. Mai 2020 – in Gutheissung eines tags zuvor gestellten Antrags – den vorläufigen Massnahmenvollzug, woraufhin dieser am 10. Juni 2020 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt wurde.

Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2020 hat der Berufungskläger am 21. Juli 2020 die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben darauf weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Am [...] gelang dem Berufungskläger die Flucht aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, worauf er aber bereits am [...] wieder gefasst und in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt – sowie vorübergehend vom 15. bis 22. September 2020 zwecks Versorgung einer bei der Flucht zugezogenen Fussverletzung in die Bewachungsstation des […] – eingewiesen wurde. Der Berufungskläger ersuchte am 12. Oktober 2020 erneut um Auswechslung der amtlichen Verteidigung sowie um Einsetzung von [...], Advokatin, als neue amtliche Verteidigerin und beantragte am 14. Oktober 2020 zudem die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unter Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. Diesen Antrag wiederholte er mit persönlich verfasster Eingabe vom 1. September 2020, eingegangen am 15. Oktober 2020, worin er zudem – zufolge geltend gemachter Befangenheit von D____ – um Einholung eines neuen Gutachtens ersuchte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hob die Verfahrensleiterin den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und bewilligte dem Berufungskläger antragsgemäss den vorzeitigen Strafvollzug. Den Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens wies die Verfahrensleiterin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig ab. Gestützt auf die Stellungnahme von [...], Advokat, vom 15. Oktober 2020, in der er sich für einen Verteidigungswechsel einsetzte und um Entbindung von der amtlichen Verteidigung ersuchte, entsprach die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 dem dahingehenden Gesuch des Berufungsklägers, entliess [...], Advokat, aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und setzte [...], Advokatin, als dessen neue amtliche Verteidigerin ein. Am 26. November 2020 wurde der Berufungskläger im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in die Justizvollzugsanstalt (JVA) […] versetzt.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er beantragt darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (nachfolgend: Privatklägerin), der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E____, F____ und G____, der Nötigung zum Nachteil von H____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Zechprellerei freizusprechen. Zudem sei das Strafmass angemessen zu reduzieren, auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu verzichten und die stationäre Massnahme aufzuheben. Schliesslich stellte die Verteidigung folgende Beweisanträge: Es seien C____, F____, E____ und G____ als Auskunftspersonen, I____ und J____ als Zeuginnen sowie D____ und K____ als Sachverständige zu befragen. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Entsprechend den Beweisanträgen des Berufungsklägers seien die Privatklägerin, I____, J____ und D____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, wobei auf die Einvernahme der übrigen Personen verzichtet werden könne. In Bezug auf K____ sei ein schriftlicher Bericht über die aktuelle psychische und therapeutische Situation des Berufungsklägers und überdies ein Vollzugsbericht bei der JVA […] einzuholen. Mit Stellungnahme vom 1. März 2021 beantragte auch die Privatklägerin, es sei das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Zudem sei eine allfällige Einvernahme an der Berufungsverhandlung unter räumlicher Trennung zum Berufungskläger durchzuführen.

Nachdem der Berufungskläger am 11. Mai 2021 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in die JVA Bostadel versetzt worden war, beantragte er mit Eingabe vom 20. Mai 2021, es sei eine schriftliche Erkundigung bei K____ zu folgenden Punkten einzuholen: «Aktueller Gesundheitszustand», «Diagnose», «Prognose / künftige Behandlungsnotwendigkeit soweit vorhanden» und «Allfällige Erfordernis einer Massnahme, falls ja, welche (ambulant/stationär)». In Gutheissung dieses Antrags ersuchte die Verfahrensleiterin K____ mit Verfügung vom 27. Mai 2021 darum, in Form eines schriftlichen Behandlungsberichts zusätzlich auch folgende Fragen zu beantworten: «aktuelle Medikation?», «Konkret durchgeführte Behandlung/Therapie (inkl. Daten und Dauer der Therapie)?», «Compliance des Berufungsklägers?». K____ reichte in der Folge einen vom 3. Juni 2021 datierenden Therapiebericht ein.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien, die Opfervertretung, [...], E____, G____ und die Privatklägerin als Auskunftspersonen sowie D____ als Sachverständiger zur Hauptverhandlung vor und verzichtete – vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – auf die zusätzlich beantragten Befragungen. Aufgrund des ausführlichen Therapieberichts von K____ wies die Verfahrensleiterin sodann den Beweisantrag des Berufungsklägers auf deren Befragung – wiederum vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – ab. Am 22. Oktober 2021 wurde der Berufungskläger im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs vom geschlossenen Regime in die Sicherheitsabteilung der JVA Bostadel versetzt. Am 17. November 2021 teilte die Opferhilfe beider Basel die Begleitung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung mit, wovon die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. November 2021 Kenntnis nahm.

Mit handschriftlicher, persönlicher verfasster Eingabe vom 3. Dezember 2021 stellte der Berufungskläger erneut einen Befangenheitsantrag hinsichtlich D____ und ersuchte um nochmalige psychiatrische Exploration durch eine/-n unabhängigen Fachexperten/-in. D____ wies mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 den Vorwurf der Befangenheit gegen sich selbst zurück, gestützt worauf die Verfahrensleiterin den Antrag des Berufungsklägers auf nochmalige psychiatrische Exploration mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abwies.

Die JVA Bostadel reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 einen aktuellen Vollzugsbericht ein. Gleichentags wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichentags reichte die Verteidigung weitere Unterlagen im Hinblick auf die Hauptverhandlung betreffend die Möglichkeit der Arbeitsintegration des Berufungsklägers, die Aufgleisung der Kontakte zu seiner Tochter und dessen stationären Aufenthalt in der UPK in den Jahren 2013/2014 ein. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin reichte die Verteidigung am 27. Januar 2022 die vollständigen Berichte aus den Jahren 2013 und 2014 ein.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2022 wurden der Berufungskläger, die Privatklägerin und D____ befragt. Im Anschluss sind die Verteidigerin, die Staatsanwältin und die Opfervertretung zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben. Die vorgeladenen Zeugen, G____ und E____ sind der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen ferngeblieben. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.      Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200). Ebenso rechtkräftig sind die Verurteilungen des Berufungsklägers zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an die Privatklägerin und eines Schadenersatzes in Höhe von 379.– an die B____, die Rückgabe der beigebrachten 100 mg Kamagra und des Mobiltelefons mit Ladekabel, die Beschlagnahme der sichergestellten und die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

1.2.3   Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Zechprellerei, die Strafzumessung, der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, die stationäre Massnahme, die Genugtuungsforderungsforderung der Privatklägerin und die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.         Beweisanträge

2.1      Der Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst seine bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisanträge. Hiernach sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage seiner Massnahmebedürftigkeit einzuholen. Einerseits sei D____ befangen, andererseits liege eine Beurteilung von K____ vor, die sich von der Diagnose von D____ distanziere. Im Übrigen seien F____ als Auskunftsperson, I____ und J____ als Zeuginnen und K____ als Sachverständige zu befragen.

2.2     

2.2.1   Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen, wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGer 1B_519/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2.2   Wie er dies bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 und vom 3. Dezember 2021 geltend gemacht hatte, gründet die Befangenheitsrüge des Berufungsklägers auf dem Umstand, dass ihn D____ in den Jahren […] als leitender Arzt der UPK behandelt habe. So sei sein Name auf jedem Briefkopf der damaligen Berichte vermerkt und er habe zumindest an einer Visite teilgenommen, was aus den Journaleinträgen ersichtlich werde (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Auch habe der damals bei der UPK angestellte Psychologe, [...], dem Berufungskläger zugesichert, dass D____ als leitender Arzt seinen Namen und seine Akten gekannt und die wichtigen Entscheide bestätigt habe.

2.2.3   Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die (damalige) Verteidigung gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 auf Anfrage hin keine Einwände gegen die Beauftragung von D____ als Sachverständigen erhoben hatte (erg. Akten S. 27). Aus der gleichtägigen Aktennotiz (erg. Akten S. 54) wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung zuvor explizit auf den Umstand aufmerksam gemacht hatte, «dass D____ nicht gänzlich ausschliessen könne, dass er bei A____ bereits einmal eine Supervision gemacht hatte, sei es als A____ in der [...] oder im [...] gewesen sei» und die Verteidigung diesbezüglich persönliche Rücksprache mit dem Berufungskläger genommen hatte. Schon vor diesem Hintergrund erscheint der später gestellte Befangenheitsantrag treuwidrig.

Darauf angesprochen führte der Berufungskläger vor den Schranken heute aus, er habe dessen Namen zuerst nicht assoziieren können; als er dann aber D____ im Untersuchungsgefängnis für die Begutachtung gesehen habe – was gemäss Angaben im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2020 (erg. Akten S. 872, nachfolgend: Gutachten) am 7. Januar 2020 gewesen musste (Gutachten, S. 2) –, habe er ihn erkannt. Er habe dem Gutachter sogleich erklärt, dass er ihn aus der UPK kenne, dass dieser in der Vergangenheit bei zwei Visiten dabeigewesen sei und massgebliche Sachen mitentschieden habe. So seien grosse Entscheidungen, etwa alleinige Ausgänge und seine Entlassung, in Anwesenheit des Oberarztes und der Vollzugsbehörde auch mit D____ an einem Tisch besprochen worden (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 ff.).

Dem widersprechen nicht nur die Schilderungen von D____ (zweitinstanzliches Protokoll, S.4), sondern auch die Verteidigung scheint von einer anderen Prämisse auszugehen, wenn sie ausführt, der Berufungskläger sei nach seiner Verhaftung in einer schwierigen Situation gewesen und habe damals gerade nicht realisiert, was da abgelaufen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Selbst jedoch wenn den Ausführungen des Berufungsklägers zu folgen wäre, hätte er den vermeintlichen – folglich am 7. Januar 2020 erkannten – Ausstandsgrund innert angemessener Frist – und nicht erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 – geltend machen müssen. Weshalb er hierzu «keine Möglichkeiten gehabt» haben sollte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), ist nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger damals schon amtlich verteidigt war. Somit müsste ohnehin von einem vormaligen Verzicht auf die Geltendmachung des Ausstandsgrunds ausgegangen werden, auf den der Berufungskläger grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann.

2.2.4   Im Übrigen müsste der Anschein der Befangenheit auch dann verneint werden, wenn D____ – neben seiner unbestrittenen Teilnahme an zwei Visiten – in den Jahren […] bei einem Gespräch mit dem Oberarzt, der Vollzugsbehörde und dem Berufungskläger beigezogen worden wäre. Das Bundesgericht stellte in seiner jüngeren Rechtsprechung klar, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen der sachverständigen Person und einer Partei für sich allein den Verdacht der Befangenheit begründet. So ergebe sich eine solche etwa nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen sei, denn sonst in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden könnte (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).

D____ stellte vor den Schranken klar, dass eine halbjährige Teilnahme an den Visiten der Praxis entspreche, er als leitender Arzt aber inhaltlich keinen Einfluss nehme. Er habe die Austrittsberichte zwar visiert, sich dabei aber auf die Überprüfung von Formalien beschränkt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Gleiches muss für den Fall gelten, dass D____ bei einem Gespräch mit dem Oberarzt und der Vollzugsbehörde beigezogen worden wäre, – was nach dessen Einschätzung ohnehin «sehr ungewöhnlich» gewesen wäre (a.a.O.) –, zumal er nach zwei beigewohnten Visiten kaum über die für eine fachspezifische Einschätzung nötigen fallspezifischen Kenntnisse verfügen konnte. Auch dürfte es gerichts­notorisch sein, dass ein leitender Arzt einer psychiatrischen Klinik in der Grösse der UPK schon aus Kapazitätsgründen die einzelnen Patienten nicht (mit-)betreuen kann und dies gerade Aufgabe der angestellten Oberärzte und Therapeuten bleiben muss. Selbst also, wenn D____ den Namen des Berufungsklägers gekannt und er auch Einsicht in dessen Akten gehabt hätte, bestand zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine Beziehungsnähe zum Berufungskläger, aufgrund derer er im vorliegenden Verfahren als befangen gelten müsste.

Führten die vom Berufungskläger vorgebrachten Umstände bereits zur Annahme eines Ausstandsgrunds, ohne dass andere Hinweise für eine Befangenheit bestünden, liesse sich in der kleinflächigen Deutschschweiz, in der die Anzahl an geeigneten forensisch spezialisierten Fachpersonen grundsätzlich begrenzt ist und oftmals auch institutionsübergreifende Supervisionen und Zusammenarbeiten aufgegleist werden, schlicht nicht genügende Sachverständige für die Praxis finden.

2.2.5   Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass – selbst wenn das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre – keine Behandlung oder Betreuung des Berufungsklägers durch D____ stattgefunden hat und damit keine Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Folglich ist der Befangenheitsantrag gegen D____ abzulehnen.

2.3     

Auch mit dem Umstand, dass sich K____ in ihrem Therapiebericht vom 23. Juni 2021 von der im Gutachten aufgestellten Diagnose distanziert, lässt sich die Notwendigkeit für die Einholung eines Obergutachtens nicht begründen.

2.3.1 Nachdem K____ in einem früheren psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2011 eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen erkannte hatte, hielt sie im jüngsten Therapiebericht fest, dass sich während der ganzen Dauer der Behandlung (21 Konsultationen à ca. 30-60 Minuten im Zeitraum vom 26. November 2020 bis zum 11. Mai 2021) keine Hinweise für psychotisches Erleben ergeben hätten, sodass keine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis mehr gestellt werde. Die psychotischen Symptome, an welchen der Berufungskläger intermittierend in der Vergangenheit gelitten habe, könnten als Folge der schweren Kokainintoxikation (drogeninduzierte Psychose) oder aber auch im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden (erg. Akten S. 1277).

2.3.2   D____ wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2021 mit dem Therapiebericht von K____ bedient, er hat an der heutigen Verhandlung von Anfang an teilgenommen und konnte sich ein aktuelles Bild vom Zustand des Berufungsklägers machen. Hiernach konnte er seine Diagnose in Bezug auf die Schizophrenie erneut bestätigen und die Fragen der Verteidigung schlüssig beantworten. Wie bereits im Gutachten (S. 58 ff.) ausgeführt, sei eine klare Trennung zwischen einer Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Entgleisung bei Substanzkonsum und einer Schizophrenie, die auch episodisch verlaufen könne, relativ schwierig. Die Tatsache, dass der Berufungskläger aber auch in Haft – und damit grundsätzlich ohne regelmässigen Drogenkonsum – psychotische Reaktionen gezeigt habe (so sei sich der Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Mithäftling im Sinne eines Wahneinfalles sicher gewesen, dass dieser pädophil sei, worauf der Berufungskläger in der Arrestzelle zunehmende Symptome schizophrener Natur wie Verfolgungswahn und Halluzinationen erlitten habe [Gutachten, S. 59]), spräche – im Längsschnitt – für eine Schizophrenie (zweitinstanzliches Protokoll, S. 18). Diese Ausführungen überzeugen das Gesamtgericht, zumal D____ bereits im Gutachten ausgeführt hatte, «dass längere psychosefreie Episoden vorkommen können» (Gutachten, S. 59) und seine Einschätzung folglich auch nicht im Widerspruch zu dem von K____ festgestellten psychosefreien Behandlungszeitraum von 5 ½ Monaten steht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Berufungskläger nur die jüngste Diagnose von K____ für richtig hält und er sich gegen die gutachterliche Annahme einer Schizophrenie zur Wehr setzt. Dass es auch im geschützten Vollzugsrahmen zu psychotischem Erleben gekommen sei, versuchte er zwar damit zu bagatellisieren, dass seine Geldschulden für die erlebte «Paranoia» ursächlich gewesen seien. Den von D____ geschilderten Vorfall, wonach es in Haft zu Wahrnehmungsverzerrungen gekommen sei und er sich von den Kacheln bedroht gefühlt habe, hat der Berufungskläger aber nicht grundsätzlich bestritten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 18 und 20).

2.3.3   Im Übrigen stellte D____ an der heutigen Verhandlung klar, dass die Qualifikation als Schizophrenie oder als Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung – für welche es auch Argumente gäbe –, nicht allein ausschlaggebend sei, zumal unabhängig davon erstellt sei, dass sowohl der Substanzkonsum wie auch der Verlust fester Strukturen ein psychotisches Erleben beim Berufungskläger wahrscheinlich machten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 19).

2.3.4   Das Gericht sieht daher keinen unauflösbaren Widerspruch zwischen der Einschätzung von D____ und jener von K____, der das Einholen eines Obergutachtens notwendig machen würde, weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. Zum einen liessen sich die vorerwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten mit einem solchen nicht beheben. Zum anderen ist in beiden Fällen das Vorliegen einer psychischen Störung klar zu bejahen (hierzu ausführlich unten, E. 5.2.1), weshalb es hinsichtlich der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Massnahme keiner abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf.

2.4      In Bezug auf die übrigen Beweisanträge betreffend die Befragungen von weiteren Personen kann auf die verfahrensleitende Verfügung von 7. Juni 2021 verwiesen werden (erg. Akten S. 1275 f.).

Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren auch dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).

In Anbetracht dessen, dass F____, I____ und J____ bereits rechtsgültig konfrontiert worden sind und ohne weiteres auf deren bisherigen Aussagen abgestellt werden kann sowie dass ein ausführlicher Therapiebericht von K____ vorliegt, der eine weitere Befragung entbehrlich erscheinen lässt, besteht keine Notwendigkeit diese Personen im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu konfrontieren bzw. zu befragen und sind die dahingehenden Beweisanträge abzuweisen.

3.      Angefochtene Schuldsprüche

3.1    Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

Der Berufungskläger ist gemäss Anklagepunkt 1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises angeklagt. Obwohl ihm der Führerausweis am 6. April 2018 entzogen worden war, sei er am 1. Mai 2018, um 15.31 Uhr, mit dem Motorrad [...] durch die […] in Basel gefahren und habe dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten.

3.1.1   Die Vorinstanz erwägt, der Berufungskläger habe sich zunächst selbst als fehlbarer Lenker der Polizei gemeldet (Akten S. 218). Dass er nun angebe, es sei ein Bekannter gewesen, der sich den Roller ausgeliehen habe, und dass er diesen gegenüber den Behörden nicht habe angeben können, weil er dessen Personalien nicht kenne (Akten S. 251 ff.; HV Prot. S. 19), seien Schutzbehauptungen, da es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, die Angaben des tatsächlichen Lenkers in Erfahrung und der Polizei zur Kenntnis zu bringen. Es müsse auf sein unterschriftliches Eingestehen des Sachverhalts abgestellt werden, der im Übrigen durch die Beweismittel erstellt sei (Akten S. 297 ff. und S. 230 ff).

3.1.2   Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Freispruch damit, dass der Berufungskläger diesen Vorwurf «stets bestritten» und angegeben habe, ein Bekannter habe an diesem Tag den Roller gelenkt. Das Gegenteil sei nicht bewiesen worden. Die Privatklägerin habe lediglich ausgesagt, dass sie am 1. Mai 2018 nicht mit dem Motorrad gefahren sei; wer an diesem Tag damit unterwegs gewesen sei, sei ihr aber nicht bekannt. Dass der Berufungskläger den Namen und die Personalien des eigentlichen Lenkers nicht angegeben habe, könne nicht als Beweis für seine Täterschaft dienen. Es sei nicht seine Aufgabe zu beweisen, wer das Delikt begangen habe. Der Fotovergleich lasse zudem keine Rückschlüsse auf den Lenker zu, da dieser einen Helm getragen habe und nicht identifiziert werden könne.

3.1.3   Dass der Berufungskläger diesen Vorhalt «stets bestritten» habe, stimmt mit seinen Aussagen gegenüber der Polizei nicht überein, zumal er auf dem – der Privatklägerin als Halterin des Rollers zugesandten – Formular am 13. Juni 2018 sich selbst als Lenker des Rollers bezeichnet hatte (Akten S. 218: «Personalien des verantwortlichen Lenkers/in»). Erst im Verlauf der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2019 hat er seine Schuld bestritten (Akten S. 251 ff.) und behauptet, ein Kollege namens [...], der ein Kollege eines anderen Kollegen namens [...] sei, habe das Fahrzeug gelenkt. Er kenne deren Nachnamen nicht. Der Kollege habe ihm aber gesagt, dass er mit dem Roller eine Runde gefahren und auch geblitzt worden, nicht jedoch, dass er mit 60 km/h in einer 30-er Zone gefahren sei (Akten S. 252). Der Kollege habe ihm für die Busse CHF 100.– gegeben (erstinstanzliches Protokoll, S. 20). Diese Aussagen wiederholte der Berufungskläger anlässlich der heutigen Verhandlung (zweitinstanzliches Protokoll, S. 8).

Zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Sachverhalts hatte der Berufungskläger keinen Führerschein und war bereits mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt worden. Er musste somit wissen, dass er – sollte er die fremde Schuld auf sich nehmen – mit mehr als einer blossen Busse von CHF 100.00 hätte rechnen müssen, selbst wenn der «Kollege» die Geschwindigkeit nur geringfügig und nicht wie erstellt mit 60 km/h überschritten hätte. Dass der Berufungskläger vor diesem Hintergrund davon absah, die Personalien des fraglichen Kollegen aufzunehmen, obwohl er erfahren haben will, dass dieser geblitzt worden war, erscheint kaum nachvollziehbar.

Dennoch ist festzustellen, dass der Berufungskläger auf den Fotoaufnahmen (Akten S. 207 f.) nicht identifizierbar ist, was angesichts seiner auffallenden Körpergrösse von beinahe zwei Metern ([...], Akten S. 117) verwundert. Damit erscheint sein Einwand, wonach der Fahrer auf den Aufnahmen höchstens 1.75 m gross sei und er es deshalb nicht gewesen sein konnte, durchaus berechtigt (erstinstanzliches Protokoll, S. 20; zweitinstanzliches Protokoll, S. 8). Jedenfalls scheint es schwierig, die Statur des Berufungsklägers mit den Tataufnahmen in Übereinstimmung zu bringen. Auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin entlasten den Berufungskläger in dieser Hinsicht: Obgleich sie ihn mehrmals aufgefordert habe, ihr den Roller zurück zu geben, sie selber wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne den erforderlichen Führerausweis beschuldigt worden war (Akten S. 230) und sie somit allen Grund dazu gehabt hätte, den Berufungskläger diesbezüglich zu belasten, wiederholte sie an der heutigen Verhandlung, dass sie ihn auf dem Radarfoto nicht erkannt habe und es «irgendjemand von seinen Kollegen gewesen sein» müsse (zweitinstanzliches Protokoll, S. 16).

3.1.4   Angesichts der undifferenzierbaren Fotoaufnahmen und der entlastenden Aussagen der Privatklägerin ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim fehlbaren Lenker am 1. Mai 2018 um den Berufungskläger handelte, weshalb dieser getreu dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Anklagepunkt 1 freizusprechen ist.

3.2    Vorwurf der Zechprellerei

Der Berufungskläger ist gemäss Anklageziffer 2 der Zechprellerei zum Nachteil des Hotels [...] angeklagt. Auf Ebene des Sachverhalts ist unbestritten, dass er sich am 21. Juli 2018 zum Hotel [...] begeben, eine Anzahlung bis am 25. August 2018 geleistet und in der Folge das Zimmer […] bezogen hatte. Ab dem 25. August 2018 erschien der Berufungskläger nicht mehr im Hotel, behielt aber den Zimmerschlüssel und belegte das gemietete Zimmer nach wie vor mit seinen Habseligkeiten, bis dieses am 17. Oktober 2018 im Beisein der Gemeindepolizei Basel-Landschaft geräumt wurde.

3.2.1   Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe die fraglichen Räumlichkeiten nach dem 25. August 2018 zwar nicht mehr benutzt. Er habe es der Geschädigten aber verunmöglicht, das Zimmer an einen anderen Gast zu vermieten. Damit habe er eine Leistung in Beschlag genommen, die er nicht vergütet habe, ungeachtet dessen, ob er sie schlussendlich auch genutzt habe. Die Geschädigte habe wohl v.a. auch deshalb mit der Räumung des Zimmers zugewartet, weil der Beschuldigte zuvor eine ganze Monatsmiete beglichen hatte und die Geschädigte zumindest einige Zeit lang annehmen durfte, er werde bei seiner Rückkehr den vergangenen und allfälligen zukünftigen Monat begleichen.

3.2.2   Der Berufungskläger bringt vor, er habe das Hotelzimmer nach dem 25. August 2018 nicht mehr benützt. Er habe dem Hotel gegenüber auch nie angegeben, länger als bis zum 25. August 2018 bleiben zu wollen, weshalb das Zimmer an einen anderen Gast hätte freigegeben werden können. Dass er nach Ablauf seiner Buchung noch persönliche Sachen im Hotelzimmer gehabt habe, könne nicht stillschweigen als weitergehende Buchung und Benutzung gewertet werden. Dass er den Schlüssel verloren und sich deswegen nicht mit dem Hotel in Verbindung gesetzt habe, sei keine Straftat, sondern ein zivilrechtliches Verschulden.

3.2.3   Wegen Zechprellerei wird, auf Antrag, bestraft, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen lässt und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149 StGB). Das fragliche Hotelzimmer wurde vorliegend nur bis zum 25. August 2018 gebucht und bis zu diesem Datum wurde auch eine Vorauszahlung geleistet. Ein Beherbergungsvertrag ist als Innominatkontrakt zwar auch stillschweigend möglich, weshalb die Nicht-Abgabe des Schlüssels und das Hinterlassen der Sachen aus Sicht der Hotelinhaberin anfänglich als stillschweigende Vertragsverlängerung hätte gewertet werden können. Dagegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Geschäftsführung des Hotels bis zum 17. Oktober 2018 mit der Räumung des Zimmers zugewartet hat, zumal der mietrechtliche Kündigungsschutz auf einen solchen Beherbergungsvertrag nicht anwendbar ist (BGE 120 II 237 E. 4a) und es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, das Zimmer auf Kosten des Berufungsklägers räumen zu lassen. Entscheidend ist aber, dass es sich bei der Zechprellerei um ein Vorsatzdelikt handelt und der Vorsatz des Berufungsklägers vorliegend nicht darauf abzielte, das fragliche Zimmer weiter zu benützen bzw. je auch nur zurück in das Hotel zu gehen. Damit ist jedenfalls der subjektive Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB vorliegend nicht erfüllt.

3.2.4   Der Berufungskläger hat den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB im Ergebnis – wohl schon in objektiver, aber jedenfalls – in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb er in diesem Anklagepunkt ebenfalls freizusprechen ist.

3.3      Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung

Nachdem der Berufungskläger Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert hatte, soll er gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift in den frühen Morgenstunden des 25. November 2018 an der Ecke […] in Basel auf E____ getroffen sein. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, worauf der Berufungskläger E____ von sich weggestossen und ihm mit Anlauf einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe, sodass dieser augenblicklich das Bewusstsein verloren und zu Boden gegangen sei. Mit diesem Schlag habe der Berufungskläger jedenfalls in Kauf genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach habe der Berufungskläger noch zwei Mal gegen den Brustkorb des am Boden liegenden Opfers getreten. Es seien dann F____, L____ und G____ zur Hilfe geeilt. F____ habe den Berufungskläger zur Seite gestossen, worauf dieser ihm ein bis zwei kräftige Schläge ins Gesicht verpasst habe, sodass auch F____ umgehend zu Boden gegangen sei. Etwa zur selben Zeit habe sich G____ eingemischt und den Berufungskläger zur Seite stossen wollen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, wobei sich der Berufungskläger von G____ losgerissen und diesem einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, sodass auch dieser zu Boden gegangen sei.

3.3.1   Die Vorinstanz erwog, die drei Geschädigten hätten im Ermittlungsverfahren weitestgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Auch seien diese von J____ bestätigt worden. Dagegen habe sich M____ als Entlastungszeuge an gar nichts erinnern wollen. Aufgrund aller Aussagen und der Tatsache, dass der Berufungskläger beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen habe, sei erstellt, dass keinesfalls Drohgebärden oder gar Schläge aus dem Lager der Geschädigten erfolgt seien, die den Berufungskläger in eine Notwehrsituation versetzt hätten, weshalb dieser als körperlicher Aggressor gelten müsse.

3.3.2   Der Berufungskläger rügt vor Berufungsinstanz erneut, dass er von der Gruppe der Geschädigten angegriffen worden sei. Die Aussagen der Geschädigten und jene der Zeugin seien widersprüchlich und würden kein klares Bild ergeben, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Sie seien auch befreundet und die Zeugin gehöre zur Familie eines der Anzeigesteller. Sie hätten zudem genügend Gelegenheiten gehabt, sich untereinander abzusprechen. Zudem seien weder E____ noch G____ mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, weshalb deren Aussagen nicht zu seinen Lasten, wohl aber zu seinen Gunsten verwerten werden könnten. Unklar sei auch, weshalb J____ am 6. Dezember 2018 als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einvernommen worden sei.

3.3.3   Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, etwa wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 2.2.5.1 mit weitern Hinweisen, SB.2018.143 vom 11. August 2020 E. 3.2.5.5).

Festzustellen ist, dass im Ermittlungsverfahren eine Konfrontationseinvernahme nur mit F____ stattgefunden hat (Akten S. 418). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist lediglich noch J____ als Zeugin (und – anders als im Ermittlungsverfahren [Akten S. 404 ff.] – zu Recht nicht als Auskunftsperson) mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Weshalb auf eine Konfrontation mit den weiteren Belastungszeugen E____ und G____ verzichtet wurde, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht. Nachdem diese jedoch der heutigen Verhandlung wegen behaupteter Krankheit ferngeblieben sind und die ausgebliebene Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht mehr nachgeholt werden konnte, sind nach dem Ausgeführten lediglich die konfrontierten Aussagen von F____ und J____ zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

3.3.4

3.3.4.1 Sowohl F____ wie auch J____ beschreiben, wie der Berufungskläger E____ zunächst weggestossen und ihm in der Folge einen massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, sodass das Opfer zu Boden gegangen sei «wie ein Sack» («knock-out»), wobei der Berufungskläger von E____ zuvor höchstens verbal provoziert, nicht jedoch angegriffen worden sei. Gemäss F____ habe der Berufungskläger das am Boden liegende Opfer dann noch zweimal gegen seine Rippen gekickt habe (Akten S. 347 und S. 374). Beide berichten weiter, dass F____ und G____ dem am Boden liegenden Opfer zur Hilfe geeilt seien, worauf der Berufungskläger auch diese mit je einem Faustschlag zu Boden traktiert habe (Akten S. 374 und S. 419 f.; erstinstanzliches Protokoll, S. 9). Es kann insoweit auf die ausführliche Aussagewürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16 zu den Angaben von F____ und S. 18 f. zu den Angaben von J____).

3.3.4.2 Dass der Berufungskläger angibt, aus einer Verteidigungssituation heraus gehandelt zu haben, erscheint als reine Schutzbehauptung. Seine Schilderungen, wonach am besagten Abend zunächst drei Männer aus dem Restaurant [...] gekommen seien, sich diese zufolge eines Missverständnisses zwar provoziert gefühlt, sich dann aber von ihm entfernt hätten, ehe ein vierter Mann aus dem Restaurant gekommen sei und ihm dieser einen Schlag auf dem Hinterkopf verpasst hätte, worauf plötzlich alle vier ihn bedroht hätten und er sich sprichwörtlich mit dem Rücken zur Wand habe verteidigen müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 8), erachtet das Appellationsgericht als nicht glaubhaft.

Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger diesfalls beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen hätte (angefochtenes Urteil, S.19; Akten S. 345). Auch mutet es sonderbar an, dass der einzige Entlastungszeuge, M____, sich nicht im Geringsten an die Ereignisse des besagten Abends erinnern wollte. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 18) verwiesen werden. Zusätzlich fällt auf, dass M____ den ersten beiden Vorladungen der Staatsanwaltschaft zu Einvernahmen zuvor unentschuldigt ferngeblieben war (Akten S. 411), was weitere Fragen zu dessen späterem Aussageverhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufwirft, hätte er doch bereits im Ermittlungsverfahren die behauptete Erinnerungslücke vorbringen können.

Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb der vierte Mann dem ihm unbekannten Berufungskläger sozusagen aus dem Nichts heraus einen Schlag auf den Hinterkopf hätte versetzen sollen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Berufungskläger zuerst an, dass sich die ersten drei Männer wohl beleidigt gefühlt hätten, sie weitergelaufen seien und er nicht wisse, wieso der vierte Mann ihn dann geschlagen hätte. Erst auf den Vorhalt hin, dass dieser die vorherige Diskussion ja gar nicht mitbekommen habe, erklärte der Berufungskläger, dass er das von drinnen «gesehen» hätte oder sie [gemeint wohl: die drei ersten Männer] ihn angerufen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Was dieser «gesehen» – und nicht etwa gehört – haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger zuvor lediglich ein verbales Missverständnis schildert. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Männer den vierten hätten anrufen sollen, zumal jene sich nach Ansicht des Berufungsklägers bereits von der Situation entfernt und sie damit keinen Anlass mehr gehabt hätten, diese vierte Person gewissermassen zur Verstärkung herbeizuholen.

Letztlich widerspricht sich der Berufungskläger auch in seinen Beschreibungen hinsichtlich der vermeintlichen Verteidigungssituation. So erklärte er im vorinstanzlichen Verfahren, es seien alle vier Männer nebeneinander gewesen und sie seien «wie eine Mauer» auf ihn zu gelaufen, bis er mit dem Rücken zur Wand gewesen sei, worauf er (der Berufungskläger) sie verprügelt habe («4 kamen auf mich, ich gab dem einen eine[;] der lag ab, 2 waren noch daneben und der vierte kam gerannt von hinten», erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, von wo her der vierte Mann auf ihn zu gerannt sei, zumal er ja bereits vor dem Berufungskläger gestanden haben soll, gab dieser explizit an, in der geschilderten Situation selber mit den Schlägen begonnen zu haben (vgl. Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [27:42]: «sind 4 uf mich cho und denn han ich aagfange, ich ha däm einte eini gä […]»). Nachdem der Berufungskläger dies an der heutigen Verhandlung im Wesentlichen gleich beschrieben hatte, führte er auf die Nachfrage hin, wie er denn vorgegangen sei, ob er einfach einen der vier Männer ausgesucht und den dann geschlagen hätte, aus, er habe denjenigen gekontert, der ihn zuerst habe schlagen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Dass einer der vier Männer aber je zum Schlag angesetzt hätte, war zuvor vom Berufungskläger nie vorgebracht worden.

Zusammenfassend überzeugen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht. Mit Blick auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Berufungskläger sich diese Geschichte nachträglich zurechtgelegt hat, um die an jenem Abend wohl empfundene Bedrohung nachträglich mit objektiv erkennbaren Anhaltspunkten rechtfertigen zu können. So bestünden nach Einschätzung von D____ Hinweise darauf, dass der Berufungskläger sich durch die vier zuvor unbekannten Männer tatsächlich bedroht gefühlt habe (Gutachten, S. 62).

3.3.4.3 Auch die übrigen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen den vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt nicht anzuzweifeln.

Zunächst ist nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von J____ Widersprüche enthielten. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist das von ihr geschilderte Bild, wonach alle auf dem Boden auf einem Haufen gelegen seien, durchaus vereinbar mit den Schilderungen von F____, wonach er dem – am Boden liegenden – E____ zur Hilfe geeilt sei, er nach einem Schlag ins Gesicht ebenfalls zu Boden gefallen sei und letztlich ein weiterer Mann – der sich als G____ erwiesen habe – auf ihn draufgefallen sei. Beide Schilderungen ergeben das gleiche Bild. (Akten S. 420). Auch ist darauf hinzuweisen, dass J____ jedenfalls E____ zuvor nicht kannte und sie somit keinerlei Anlass hatte, diesen in ihrem Aussageverhalten zu schützen. Dennoch beschrieb sie klar, dass der Berufungskläger ihm den Faustschlag ohne erkennbares Motiv und jedenfalls nicht aus einer Angriffssituation heraus verpasst habe (so auch ihre ausdrücklichen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, konfrontiert mit der Nachfrage des Berufungsklägers, ob sie gesehen habe, wer den ersten Schlag gemacht habe: «ja, den machten Sie, das sah ich» [erstinstanzliches Protokoll, S. 9]).

Insoweit sich der Berufungskläger zu seiner Entlastung schliesslich auf die – grundsätzlich unverwertbaren – Aussagen von G____ beruft, ist es zwar richtig, dass sich dessen Schilderungen, wonach E____ erst im späteren Geschehensverlauf zur Hilfe geeilt und erst danach zusammengeschlagen worden sei, nicht mit dem von F____ und J____ geschilderten Ablauf des Geschehens vereinbaren lassen. Da G____ heute nicht mehr befragt werden konnte, liess sich dieser Widerspruch auch nicht auflösen. Die in der Anklageschrift geschilderte Chronologie des Sachverhalts stützt sich jedoch auf die verwertbaren Aussagen von zwei verschiedenen Personen und konnte insbesondere von der unbeteiligten und durchaus glaubwürdigen Zeugin, J____, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt werden, weshalb dieser Geschehensablauf als erstellt gelten kann. Selbst jedoch, wenn vorliegend die unkonfrontierten Aussagen von G____ berücksichtigt würden und folglich «gewisse Diskrepanzen» in Bezug auf die Frage bestünden, wann E____ zu Boden geschlagen worden sei, wäre mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im Ergebnis unbedeutend blieben (angefochtenes Urteil, S. 18), zumal auch diesfalls keineswegs von einer Angriffssituation ausgegangen werden müsste. Auch so wäre festzustellen, dass der Berufungskläger eine im unbekannte Person sowie die ihr zur Hilfe eilenden Beteiligten grundlos angegriffen hat. Dass G____ im Übrigen teilweise auch «den Kleinen», somit wohl M____, beschuldigt habe, F____ attackiert zu haben, vermag an der Situation des Berufungsklägers nichts zu ändern; abgesehen davon, dass gegen diesen gar kein Strafantrag gestellt wurde.

3.3.4.4 Gestützt auf die glaubhaften und weitestgehend deckungsgleichen Aussagen von F____ und J____ ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat, wobei in Bezug auf E____ zugunsten des Berufungsklägers von einem einzigen Faustschlag auszugehen ist. Dass der Berufungskläger das Opfer noch weitere zwei Male gegen den Brustkorb getreten habe, als dieser schon am Boden lag, wurde von F____ gegenüber der Polizei und in seiner ersten Einvernahme (Akten S. 347 und S. 374), nicht aber in der zweiten Konfrontationseinvernahme (Akten S. 418 ff.) geschildert. Auch J____ hat diese weiteren Tritte gegen E____ nicht gesehen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt gilt.

3.3.5 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Faustschläge gegen G____ und F____ als einfache Körperverletzung. In Bezug auf den Faustschlag gegen E____ nahm sie eine versuchte schwere Körperverletzung an, da der Berufungskläger den Faustschlag mit Anlauf und voller Wucht ausgeführt habe, wobei er durch seine Handschuhe den Schlag ohne Verletzungsgefahr ausüben habe können. Zudem sei ihm sein [...] Opfer nicht nur körperlich unterlegen, sondern auch merklich alkoholisiert gewesen, sodass der Berufungskläger damit habe rechnen müssen, dass dieser auf den Sturz nicht werde reagieren können und womöglich äusserst unglücklich fallen könnte.

3.3.5.1 Der Berufungskläger rügt, es sei in Bezug auf die Verletzungen gegen G____ und F____ fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um einfache Körperverletzungen handle, zumal insbesondere im Falle von F____ auf den sich in den Akten befindenden Bildern – abgesehen von den Schürfungen – keine Verletzungen erkannt werden könnten. Auch habe dieser keinen Arzt aufsuchen wollen. Zudem könne die Verletzung von E____ nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden.

3.3.5.2 Die Mutmassungen zur Schwere der Verletzung von F____, weil dieser keinen Arzt habe aufsuchen wollen, führen – angesichts des gleichentags vorliegenden Arztzeugnisses des Kantonsspitals Baselland vom 25. November 2018 – ins Leere. Darin sind unter anderem eine Gesichtsprellung mit Schwellung sowie eine Druckdolenz am Unterkiefer attestiert (Akten S. 376). G____ zog sich gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. November 2018 eine Kontusion an der Nase zu, wobei klinisch Hinweise für eine Nasenfraktur bestanden, die jedoch nicht weiter abgeklärt wurden (Akten S. 360). Abgesehen davon, dass schon das reine Vorgehen des Berufungsklägers, nämlich das Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht kaum je noch als blosse Tätlichkeit betrachtet werden kann, ist vorliegend aufgrund der erlittenen Verletzungen beider Opfer – sowie der Tatsache, dass beide Opfer aufgrund des jeweiligen Faustschlags zu Boden gingen – mit der Vor­instanz festzustellen, dass die Grenze zwischen Tätlichkeit und (einfacher) Körperverletzung klar überschritten ist.

3.3.5.3 E____ zog sich gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. November 2018 eine wenig dislozierte, mehrfragmentäre Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu. Er litt zudem unter retrograder Amnesie und war vom 25. November 2018 bis am 12. Dezember 2018 100 % und vom 13. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2018 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 399 f.). Dass das Verletzungsbild keine lebensgefährlichen Verletzungen enthalte, so das heutige Vorbringen der Verteidigerin (zweitinstanzliches Protokoll, S. 21), steht der vor­instanzlichen Würdigung nicht entgegen, zumal die Vorinstanz gerade deshalb lediglich von einer Versuchsstrafbarkeit ausging.

Im Übrigen schliesst sich das Appellationsgericht der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz an. E____ hat mit Abstand die schwersten Verletzungen erlitten, was einen besonders heftigen Schlag gegen das Gesicht und damit eine massive Gewaltausübung nahelegt. Zudem war das Opfer sichtlich alkoholisiert und nicht mehr in einem jungen Alter, weshalb es dem Berufungskläger bewusst gewesen sein musste, dass es sich weder wehren, noch rechtzeitig vor dem Aufprall auffangen können würde. So hat sich der Berufungskläger denn auch zu keinem Zeitpunkt erstaunt darüber gezeigt, dass das Opfer nach einem einzigen Faustschlag ohne jegliche weitere Regung zu Boden gesackt war. Dass E____ keine noch schwerwiegenderen und bleibenden Verletzungen davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken, weshalb der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auch eine schwere, lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen haben muss.

3.3.6 Zusammengefasst wird der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____ sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ und G____ gemäss Anklageziffer 6 schuldig gesprochen.

3.4      Vorwurf der Nötigung

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, weil er am 21. Mai 2019 die Schaufensterscheibe des Goldschmiedeateliers [...] mit einem Dolendeckel einschlug, diese dabei zu Bruch ging, er ein Collier im Wert von mind. CHF 5'710.– behändigte und die Flucht ergriff. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Gemäss Ziffer 12 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zudem vorgeworfen, den herbeigeeilten Passanten H____ genötigt zu haben, indem er ihn mit beiden Händen zu Boden weggestossen und ihm non-verbal mit einem Schlosserhammer in der Hand zu verstehen gegeben habe, ihn in Ruhe zu lassen bzw. nicht weiter an der Tatausführung (Einschlagen des Schaufensters) zu hindern.

3.4.1   Der Berufungskläger wehrt sich gegen den Vorwurf der Nötigung und rügt, er habe den Hammer in der Hand gehabt, weil er offensichtlich dabei gewesen sei, eine Scheibe einzuschlagen, als er vom Passanten «gestört» worden sei. Er habe den Hammer in keiner Weise dazu benützt, diesen in irgendeiner Art und Weise zu nötigen. Die Nötigung könne nicht als Auffangbecken für verpasste Strafantragsfristen dienen.

3.4.2 Nachdem der Berufungskläger in seinen früheren Aussagen sein Verhalten komplett zu bagatellisieren versucht hatte («Ich hatte Sie [den Passanten] mit zwei Fingern weggestossen, aber ich weiss, Sie fielen», erstinstanzliches Protokoll, S. 12), anerkennt er nunmehr, dass er das Opfer «mit beiden Händen zu Boden weggestossen» hat. Jedenfalls bestreitet er diese vorinstanzliche Annahme vor Berufungsinstanz nicht mehr. Damit erweisen sich die Aussagen des Opfers, welches das Wegstossen genauso geschildert hatte, als richtig und insgesamt glaubwürdig. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Opfer vor den Schranken der Vorinstanz darum bedacht war, den Berufungskläger nicht übermässig zu belasten, was seine Glaubwürdigkeit weiter bekräftigt. So verneinte H____ auf Nachfrage hin, dass der Berufungskläger [mit dem Hammer in der Hand] noch auf ihn zugekommen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Auszugehen ist mithin vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.

3.4.3 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile jemanden nötigt, etwas zu unterlassen.

Vorliegend steht fest, dass ein unbeteiligter Passant von sich aus in das Geschehen eingegriffen hat, um eine ihm unbekannte Person an der Vollendung einer Straftat zu hindern. Selbst der Berufungskläger sprach vor den Schranken der Vorinstanz von «Zivilcourage» (erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Als der Passant aufgrund des – ebenfalls erstellten – Wegstossens zu Boden ging, hätte er nochmals eingreifen können. Dass er dies unterlassen hat, ist einzig auf das für ihn bedrohlich wirkende Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen («er hatte den Hammer in der Hand und schaute mich an, was würden Sie machen in so einer Situation?», erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Damit hat sich der Berufungskläger in objektiver Hinsicht der vollendeten Nötigung schuldig gemacht.

In subjektiver Hinsicht erklärt der Berufungskläger selbst, dass er sich vom eingreifenden Passanten an der Tatausführung «gestört» gefühlt habe. Schon indem er ihn mit Gewalt zu Boden stiess, wollte er ihn – mit direktem Vorsatz – daran hindern, erneut einzuschreiten. Wenn der Berufungskläger nun vorbringt, er habe den Schlosserhammer anschliessend rein zufällig zum Einschlagen des Schaufensters in der Hand gehalten, vermag er dadurch seinen Nötigungsvorsatz nicht zu entkräften. Dabei musste er jedenfalls in Kauf nehmen, dass der zufolge der unmittelbar zuvor erfolgten Gewalteinwirkung bereits am Boden liegende Passant durch den – aus Opfersicht angriffsbereiten – Hammer zusätzlich in Angst und Schrecken versetzt würde. Damit zielte der Vorsatz der Berufungskläger so oder anders darauf ab, den Passanten derart einzuschüchtern, dass er ihn nicht an der weiteren Tatausführung hindern würde, was ihm denn auch gelungen ist.

3.4.4 Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für einen Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Anklageziffer 12 erfüllt.

3.5      Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung

Gemäss Anklageziffer 16 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 9. September 2019 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol ein Küchenmesser genommen und sich zum Wohnort der Privatklägerin begeben. Er sei in ihre damalige Liegenschaft eingedrungen und habe in die Wohnung der Privatklägerin gelangen und deren neuen Partner, N____ mit dem Messer zumindest bedrohen wollen. In diesem Moment sei ihre Cousine, I____, gekommen, welche den Berufungskläger mit dem Messer gesehen habe. I____ habe ihn dazu gebracht, das Messer zu versorgen und nach unten zu gehen, nachdem er zu ihr gesagt habe, er werde sie (die Privatklägerin) umbringen. Als diese hinzugestossen sei, habe der Berufungskläger ihr vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben und dass er sie sowie ihren Partner umbringen werde. Der Berufungskläger habe gegen die Holz­umrandung der Haustür gekickt und die Glasscheibe der Eingangstür eingeschlagen. Als die Privatklägerin das Messer bemerkt habe, habe er es ihr an den Hals gehalten und sie wissen lassen, dass er sie umbringen werde, da sie sein Leben zerstört habe. Die Privatklägerin habe sich gewehrt, womit es ihr gelungen sei, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin dann mit seiner rechten Hand an den Hals gefasst und sie so in die Luft gehoben und in Tötungsabsicht gegen die Hauswand gedrückt. Schliesslich habe er sie gegen ein paar vor der Haustür stehende Velos geworfen. Sie sei davongerannt, der Berufungskläger habe sie noch verfolgt, sei aber wenig später von der Polizei angehalten worden. In einer Eventualversion wurde in der Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe die Privatklägerin durch sein Verhalten eventualiter in Lebensgefahr gebracht.

3.5.1   Die Vorinstanz erwog auf sachverhaltlicher Ebene, das Opfer C____ und die Zeugin I____ hätten im grossen Ganzen denselben Tatverlauf geschildert. Zwar gebe die Privatklägerin an, der Berufungskläger habe ihr zunächst von hinten das Messer an den Hals gehalten und sie erst nach der Entwaffnung am Hals gegen die Wand hochgedrückt, während die Zeugin angebe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gleichzeitig an die Wand hochgedrückt und ihr das Messer an den Hals gehalten. Dieser Widerspruch vermöge jedoch deren Glaubhaftigkeit nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Nicht nur habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet, auch seien ihre Angaben spontan, detailliert und v.a. konsistent. Auch I____ habe einen authentischen Eindruck vor Gericht hinterlassen. Abgesehen von dem eingangs aufgezeigten Widerspruch schilderten die beiden Frauen denn auch die Geschehnisse in übereinstimmender Art und Weise. Komme hinzu, dass der eigentliche Vorgang – Messer an den Hals halten, würgend gegen die Wand hochdrücken – ebenfalls von beiden geschildert werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Befragten den Berufungskläger falsch beschuldigen sollten, zumal davon ausgegangen werden dürfe, dass sie sich in jenem Fall sinnvollerweise abgesprochen hätten, womit es gar nicht erst zu einem derartigen Widerspruch gekommen wäre. Ihre Schilderungen müssten deshalb als glaubhaft bezeichnet werden. Im Sinne eines logischen chronologischen Ablaufs sei allerdings den Angaben der Privatklägerin der Vorzug zu geben, scheint es doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nach seiner Entwaffnung dazu übergangen sei, sein Opfer nunmehr zu würgen. Dass I____ die Geschehnisse anders wahrgenommen haben wolle, lasse sich allenfalls durch den Umstand erklären, dass diese durchaus traumatisch für sie gewesen sein dürften und dies in einer Art, dass sie zwar die Ereignisse wiederzugeben vermöge, einzelne Sequenzen aber nicht mehr sauber trennen könne. In jedem Fall könne jedoch aufgrund des Gesagten an den Aussagen der beiden Frauen kein ernsthafter Zweifel bestehen, so dass der Sachverhalt, wie er von der Anklage formuliert werde (und damit den Schilderungen der Privatklägerin entspreche) als erstellt zu betrachten sei. Daran ändere auch die Erkenntnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens zur Frage des Würgens nichts: Dass keine Würgemale ersichtlich seien, schliesse ein Würgen nicht aus.

3.5.2   Unbestritten ist, dass sich der Berufungskläger am besagten Abend mit einem Küchenmesser zur Wohnung der Privatklägerin begab, um dort deren neuem Partner zu drohen. Der Berufungskläger bestreitet – jedenfalls vor zweiter Instanz – auch nicht mehr, der Privatklägerin gegenüber Drohungen ausgesprochen und ca. 10 Sekunden lang mit dem Küchenmesser auf deren Gesichtshöhe «bedrohlich nah» herumgefuchtelt zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9). Weiter unbestritten ist, dass er die Privatklägerin hierauf während 5 bis 7 Sekunden am Hals gepackt hat und er sie danach zur Seite auf die Fahrräder weggestossen hat. Er anerkennt vor zweiter Instanz auch, ihr gegenüber «Gewalt» angewendet zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Umstritten ist demgegenüber einerseits, ob er der Privatklägerin das besagte Messer auch an den Hals gehalten und ob er sie mit dem Würgegriff der Wand entlang hochgedrückt hat, sowie andererseits, ob er hierbei mit (Eventual-) Tötungsabsicht gehandelt hat.

3.5.3

3.5.3.1 Als objektive Beweismittel liegen zunächst Nahaufnahmen des Berufungsklägers und der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat (erg. Akten S. 328) sowie Fotos der beschädigten Eingangstüre am Tatort (erg. Akten S. 331) vor. Den Akten sind zudem diverse Auszüge aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin zu entnehmen, aus welchen deutliche Todesanspielungen des Berufungsklägers ihr gegenüber hervorgehen («Also vereck doch für das was du mir a ta Hesch» [erg. Akten S. 351]; «Schon komisch wenn epper für eine ka Tod si und noch lebt.leg dir sogar amigz Blume ufsgrab [erg. Akten S. 354]». Weiter liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht sowie Aufnahmen des Rüstmessers bei den Akten (erg. S. 512 und 518 f.).

Ferner liegt ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 16. September 2019 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vor (erg. Akten S. 539). Allerdings fand diese Untersuchung am 10. September 2019 um 9.40 Uhr, damit also erst rund 13 Stunden nach der Tat statt (erg. Akten S. 542). Hiernach habe sich die Privatklägerin eine ca. 4.5 cm durchmessende Hautunterblutung an der Aussenseite des rechten Unterschenkels sowie darüber kleinfleckige, oberflächliche Hautabschürfungen zugezogen. Am Hals hätten keine Würgespuren oder -male festgestellt werden können, wobei der geltend gemachte Griff an den Hals nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, da ein solcher nicht zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen müsse. Stauungsblutungen hätten nicht festgestellt werden können. Solche seien die einzigen objektiven Befunde, anhand derer eine akute Lebensgefahr bei einem Würgen abgeleitet werden könne, da diese den Rückschluss auf eine kreislaufwirksame, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals erlaubten. Dabei handle es sich jedoch um flüchtige Befunde, die bereits wenige Stunden nach einem Würgevorgang wieder vollständig verschwunden sein könnten (erg. Akten S. 544). Weiter liegen zwei ärztliche Berichte der UPK Basel bei den Akten, aus welchen hervorgeht, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sie deshalb seit dem 11. September 2019 psychotherapeutisch unterstützt wird (erg. Akten S. 949).

Schliesslich liegt ein forensisch toxikologisches Gutachten des Berufungsklägers vom 12. November 2019 bei den Akten (S. 547). Hiernach habe der Berufungskläger zur Ereigniszeit unter der kombinierten Wirkung von Cocain und Alkohol gestanden, wobei eine geringfügige Wirkung von Cannabis nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte. Gemäss Berechnungen habe die Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt maximal 1.89 ‰ erreicht haben können (erg. Akten S. 549 f.).

3.5.3.2 Neben den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen vorhanden:

Die Polizei erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin, welche von I____ und N____ bestätigt wurden, und die mageren Aussagen des Berufungsklägers vor seiner Festnahme («Ich weiss nicht, weshalb ich hier bin. Was ist passiert?», erg. Akten S. 324 f.). Die Privatklägerin wurde am 9. September 2019 (erg. Akten S. 332) und am 25. September 2019 (erg. Akten S. 396) zwecks Konfrontation mit dem Berufungskläger einvernommen. Dieser wurde seinerseits am 10. September 2019 (erg. Akten S. 340 ff.) und am 26. September 2019 (erg. Akten S. 416 ff.) einvernommen. I____ wurde erstmals am 11. September 2019 (erg. Akten S. 356 ff.) einvernommen und an der erstinstanzlichen Verhandlung befragt (erstinstanzliches Protokoll, S. 15).

Weiter liegen Aussagen von O____ vor, welche sie telefonisch auf eigene Initiative hin gegenüber der Polizei tätigte (erg. Akten S. 355) und anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. September 2019 (erg. Akten S. 388) bestätigte. Dabei teilte sie der Staatsanwaltschaft mit, dass der Berufungskläger unberechenbar sei und er sich selber nicht mehr unter Kontrolle habe, wenn er Drogen konsumiere (erg. Akten S. 289). Auch sei er in den letzten Jahren psychisch sehr instabil, ambivalent und habe eine Tendenz zur Gewalt gehabt (erg. Akten S. 290).

Letztlich fand am 17. September 2019 die Einvernahme von N____, statt (erg. Akten S. 376 ff.), der während des vorliegenden Vorfalls in der Wohnung der Privatklägerin geblieben war und folglich keine eigenen Aussagen machen konnte.

3.5.4   Dem Antrag der Verteidigung folgend erachtete die Vorinstanz die Erstaussagen von I____ vom 11. September 2019 infolge Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers als unverwertbar. Vor Berufungsinstanz rügt die Verteidigung in formeller Hinsicht, auch die Erstaussagen der Privatklägerin seien jedenfalls zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar, da weder er noch dessen Verteidigung an der Einvernahme vom 9. September 2019 anwesend gewesen seien.

3.5.4.1 Sowohl in Bezug auf die Verteidigung wie auch hinsichtlich der Teilnahmerechte ist der Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO entscheidend. Einerseits muss dann spätestens die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Andererseits haben Parteien gemäss Art. 147 StPO das Recht bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt (Entscheid des Obergerichts Zürich SB170437 vom 26. März 2018 E. 4.3.1). Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2018, N 1228). Mass­gebend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt oder das Teilnahmerechte der beschuldigten Person verletzt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise den Beweisverwertungseinschränkungen von Art. 131 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 4 StPO. 

3.5.4.2 Aus dem Polizeirapport vom 9. September 2019 ergibt sich, dass die Polizei die letzte Phase der Auseinandersetzung selbst mitbekommen hatte («Als die Mannschaft des Basilea 24 vor Ort eintraf, übergab ihnen die Geschädigte, welche auf sie zu rannte, ein Messer. Damit habe der Beschuldigte sie bedroht. Zeitgleich rannte der Beschuldigte auf die Geschädigte zu. Dieser konnte jedoch durch die Polizei gestoppt werden», erg. Akten S. 325). Es stand somit von Anfang an ausser Zweifel, dass ein Messer im Spiel war. Dem Rapport lässt sich zudem entnehmen, dass der piketthabende Kriminalkommissar um 21.25 Uhr informiert wurde und er sogleich die Festnahme des Berufungsklägers verfügt hatte (erg. Akten S. 326). Entgegen der Darstellung der Verteidigung stand aufgrund des Polizeirapportes zwar (noch) kein versuchtes Tötungsdelikt zur Diskussion, wohl aber eine Todesdrohung, mithin die schwerste der dankbaren Drohungen. Die Privatklägerin unterzeichnete denn auch bereits um 21.30 Uhr den Strafantrag wegen versuchter Körperverletzung und Drohung (erg. Akten S. 327). Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach bis zur Befragung der Privatklägerin «keinerlei konkrete Vorhalte» vorgelegen seien, der Berufungskläger nur vorsorglich festgenommen worden und die Einvernahme deshalb im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, kann mit Blick auf den Polizeirapport und den darin festgehaltenen Umständen der Festnahme des Berufungsklägers am Tatabend daher nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zu jenem Zeitpunkt noch die genauen Tatumstände abzuklären galt, waren die vorhandenen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkret und erheblich, weshalb bereits ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag und eine Strafuntersuchung zu eröffnen war. Damit erfolgte auch die Einvernahme der Privatklägerin in Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und unterliegt zu dessen Lasten einem Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO).

3.5.4.3 Unbestritten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die erste Anklage vom 3. September 2019 – im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme der Privatklägerin –bereits erhoben hatte und mit dieser bereits ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorlag, zumal darin aufgrund der zu erwartenden Sanktion die Beurteilung durch ein Dreigericht gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 2 GOG beantragt worden war. Somit hätte dem Berufungskläger zur Wahrung seiner Teilnahmerechte zudem eine notwendige Verteidigung gewährt werden müssen und greift auch das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO, wenn die beschuldigte Person nicht auf die Wiederholung der Beweisverwertung verzichtet. Anders als Art. 147 Abs. 4 StPO jedoch, der für die Verletzung der Teilnahmerechte ein relatives Verwertungsverbot zulasten des Beschuldigten vorsieht, sind unverwertbare Beweise im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131 StPO N 6b). Folglich können diese Aussagen keine Berücksichtigung finden und – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht mehr zu Gunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden.

3.5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ohne den Berufungskläger und dessen Verteidiger erfolgte Einvernahme der Privatklägerin vom 9. September 2019 nicht verwertbar ist.

3.5.5   Was die Aussagewürdigung der Vorinstanz angeht, rügt der Berufungskläger, sie habe auf die Aussagen der Privatklägerin und von I____ nicht abstellen dürfen, weil diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht konsistent seien. Insoweit dabei widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren behauptet werden, sind diese Rügen von vorneherein unbehelflich, zumal die ersten Aussagen der Privatklägerin nicht – auch nicht zugunsten des Berufungsklägers – verwertet werden dürfen (siehe hierzu soeben E. 3.5.4.3 f.) und somit nur ihre Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 und der heutigen Berufungsverhandlung berücksichtigt werden können. Die Vor­instanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, der Privatklägerin sowie der Zeugin I____ in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil, S. 24 ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist daher nur noch ergänzend und insoweit einzugehen, als sich die Rügen des Berufungsklägers darauf beziehen.

3.5.5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag der Berufungskläger mit seinen Vorbringen (Berufungsbegründung, S. 3 ff.) die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen:

Die Aussage von I____, wonach der Berufungskläger ständig Drohungen ausgestossen habe, konnte die Privatklägerin zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 weder bestätigen noch verneinen. Sie sagte aber glaubhaft aus, sie sei in diesem Moment gewürgt worden und nicht in der Lage gewesen, «noch zu hören was genau er sagt» (erg. Akten S. 399). Dies – sowie die Tatsache, dass sie sich in Bezug auf den angeklagten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises klar gegen die Strafbarkeit des Berufungsklägers ausgesprochen hat (siehe oben, E. 3.1.3) – zeigt auf, dass die Privatklägerin mit ihrem Aussageverhalten nicht versucht hat, den Berufungskläger unnötig zu belasten. Selbst also, wenn die Privatklägerin anlässlich der ersten – und an sich unverwertbaren – Einvernahme ausgesagt hätte, dass der Berufungskläger nicht oder gar nicht gesprochen habe, stünde dies nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin, zumal sie verständlich erklärt hat, eine allfällige Drohung – bzw. überhaupt alles, was während des Tatgeschehens gesprochen worden ist –, in ihrer Todesangst schlicht nicht wahrgenommen zu haben. So auch eindrücklich ihre heutige Aussage («[…] in dem Moment, ich weiss nicht, ich habe nichts gehört, ich habe nicht gehört, was Cousine gesagt hat, ich habe nicht gehört, was er gesagt hat. Ich war nur… ich war irgendwie wie in einem Tunnel, ganz komisch. Ich habe nur funktioniert. Ich weiss nicht mehr was geredet worden ist», zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass jedoch I____ die ausgesprochenen Drohungen wahrheitsgetreu geschildert hatte, bestätigte der Berufungskläger heute vor den Schranken selber, zumal er explizit aussagte, gegenüber der Privatklägerin nicht nur mit dem Messer auf Gesichtshöhe herumgefuchtelt, sondern dabei auch Drohungen ausgesprochen zu haben («ich habe mit dem Messer rumgefuchtelt, ich habe Drohungen ausgesprochen», zweitinstanzliches Protokoll, S. 9).

In Bezug auf ihre Beschreibungen des Würgevorgangs und unabhängig dessen, ob die Privatklägerin am 9. September 2019 ausgesagt haben soll, dass ihr während des Würgens nicht schwindlig geworden sei, führte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 – ohne konkrete Nachfrage hierzu – aus: «Als er mich würgte, habe ich gedacht, dass es vorbei ist. Ich dachte jetzt ist fertig» (erg. Akten S. 404). Vor den Schranken gab die Privatklägerin – 16 Monate später – ihren Gedankengang wörtlich gleichlautend wieder: «Ich habe dort in diesem Moment gedacht, jetzt ist es vorbei» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 17). Losgelöst von der Frage, ob die Privatklägerin auch Schwindelgefühle empfunden hatte oder nicht, legen ihre Aussagen jedenfalls die vorinstanzlich angenommene Intensität des Würgevorgangs nahe. Auf den unmittelbar nach der Tat erstellten Nahaufnahmen der Privatklägerin (erg. Akten S. 329 f.) sind zwar – bis auf ihre geröteten Augen – augenscheinlich keine Verletzungen erkennbar (so auch die Feststellungen gemäss Rapport: «Keine sichtbaren Verletzungen»), gemäss gutachterlicher Stellungnahme müsse der geltend gemachte Griff aber – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung – «nicht zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen» (erg. Akten S. 324). Abgesehen davon hatte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung noch bestätigt, die Privatklägerin «schon fest» am Hals gepackt zu haben (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:23:40]). Dass sodann keine Stauungsblutungen festgestellt worden sind, bleibt angesichts der erst am darauffolgenden Tag vorgenommenen Untersuchung nichtssagend, zumal solche inzwischen bereits verschwunden sein konnten (siehe oben E. 3.5.3.1). Immerhin hält bereits der Rapport fest, dass die Privatklägerin in der Tatnacht bereits über Schmerzen am Hals geklagt habe (erg. Akten S. 324). Bei der forensisch klinischen Untersuchung gab sie ebenfalls an, ein Druckgefühl am Hals zu verspüren und auch das Schlucken würde schmerzen (erg. Akten S. 542). Am 25. September 2019 – gut zwei Wochen nach der Tat – gab sie an, noch immer Schmerzen im Nacken durch das Würgen zu haben (erg. Akten S. 406). Auch heute hat die Privatklägerin bestätigt, tagelang danach Schmerzen gehabt zu haben. Sie habe nicht vom Bett aufstehen können, ohne ihren Kopf zu stützen, weil alles geschmerzt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15 und 17). Die Stärke des Würgegriffs wird aber letztlich auch anhand des – insoweit unumstrittenen – Geschehensablaufs deutlich: Am 25. September 2019 sagte die Privatklägerin klar aus, der Berufungskläger habe sie am Hals aufgehoben und gegen die Velos geworfen (erg. Akten S. 405). Vor den Schranken führte sie an der heutigen Verhandlung in aller Deutlichkeit aus, dass er sie «in der Luft auf [die] Velos geschmissen habe» und sie «mit dem Rücken aufgeprallt» sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Der Wurf gegen die – auf der anderen Seite liegenden – Velos wird seitens des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Unabhängig davon also, ob die Privatklägerin diesen Vorgang in ihrer ersten Einvernahme erwähnt hatte oder nicht, gilt als erstellt, dass der Berufungskläger sie mit dem Würgegriff auf die – auf der anderen Seite liegenden – Fahrräder geworfen hat, womit er die Privatklägerin mit dem Würgegriff zwangsweise aufgehoben haben muss – und folglich auch von einem entsprechend starken Würgegriff auszugehen ist. Den Vorhalt, wonach er sie am Hals gepackt habe, mit einer Hand so zugedrückt habe, dass sie keine Luft bekommen und anschliessend Schmerzen im Halsbereich gehabt habe, quittierte der Berufungskläger denn auch lediglich mit der Aussage, dass es ihm extrem leid tue, ohne dass er die beschriebene Intensität bestritten hätte (erg. Akten S. 346; so auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17).

Dass die Privatklägerin an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 sodann gesagt habe, der Berufungskläger habe das Messer bereits gezückt, als sie es zum ersten Mal gesehen habe, entspricht nicht der Aktenlage. Sie sagte vielmehr konstant aus, dass Messer dann gesehen zu haben, also sie seine linke Hand von der Jackentasche zurückgezogen habe (erg. Akten S. 402 und – auf explizite Nachfrage hin – S. 403; ebenso ihre heutige Aussage, zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung verwundert es auch nicht, dass sie angab, das Messer von vorne gesehen zu haben, obwohl der Berufungskläger hinter ihr gestanden und ihr das Messer an den Hals gehalten haben soll. Da er das Messer in der linken Hand führte und die Privatklägerin erklärt hat, diesen Arm zurückgezogen zu haben, konnte sich der Berufungskläger mit einer halben Umdrehung sogleich hinter ihr befinden und ihr mit der linken Hand das Messer an den Hals halten («in dem Moment als ich das Messer gesehen habe, hat er sich gegen mich gewendet und mir das Messer an den Hals gehalten», zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass die Privatklägerin nicht genau sagen konnte, wie der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt das Messer hielt und diesbezüglich lediglich die Vermutung äusserte, dass er «wahrscheinlich» die Klinge des Messers gegen seinen Daumen gehabt habe, spricht gerade dafür, dass er das Messer so nahe an ihren Hals hielt, dass es für sie nicht mehr sichtbar war und sie diesbezüglich nur Vermutungen äussert konnte (so auch an der heutigen Verhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Sie habe jedenfalls das Messer am Hals gespürt (erg. Akten S. 404; zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Privatklägerin wie auch der Berufungskläger den darauffolgenden Sachverhalt gleich beschreiben: Die Privatklägerin zeigte heute vor, wie sie sich mit beiden Händen am Hals zu verteidigen versucht hatte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dies deckt sich weitestgehend mit den früheren Aussagen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin mit beiden Armen um seinen linken Arm «gerungen» habe (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:22:30]).

Angesichts der psychischen Verfassung des kurz zuvor zu Tode erschrockenen Opfers (vgl. ihre eindrücklichen Schilderungen zu ihrem Zusammenbruch nach der polizeilichen Intervention, zweitinstanzliches Protokoll, S. 16) ist schliesslich auch verständlich, dass die Privatklägerin den gemäss Rapport nur in groben Zügen geschilderten Tatablauf gegenüber der Polizei in anderer chronologischer Reihenfolge wiedergegeben hatte. Die wesentlichen Tathandlungen, nämlich dass der Berufungskläger sie an den Hals gepackt und ihr das Messer an den Hals gelegt habe, gab sie dort jedenfalls bereits zu Protokoll.

Insgesamt bringt der Berufungskläger nichts vor, das die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im Grundsatz anzweifeln liesse, weshalb mit der Vorinstanz ohne weiteres auf deren Aussagen abgestellt werden kann.

Dies gilt erst recht, nachdem das Opfer an der heutigen Verhandlung – knapp zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall – die Geschehnisse noch immer in einer seltenen Konsistenz und einem beeindruckenden Detailreichtum genauso schildern konnte, wie es dies bereits an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 getan hatte. Weshalb die Vorinstanz auf eine nochmalige Befragung der Privatklägerin verzichtet hat, ist für das Appellationsgericht (wie auch für die Verteidigung) nicht verständlich, zumal deren ursprüngliche Vorladung (erg. Akten S. 849) ohne jede Begründung nachträglich annulliert wurde (erg. Akten S. 934) und eine Befragung der Hauptgeschädigten vor den Schranken unerlässlich erscheint. Vorliegend wirkt sich dies jedoch nicht zum Nachteil des Opfers aus, zumal die Privatklägerin heute ausführlich vor den Schranken befragt werden konnte und sie für das Appellationsgericht überzeugend aussagte, dass ihr der Vorfall aufgrund dessen einschneidenden Konsequenzen noch ziemlich präsent sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 14), was sich anhand der präzisen Schilderungen auch bestätigt hat. Dabei war die Privatklägerin wiederum stets darum bedacht, den Berufungskläger nicht unnötig zu belasten bzw. ihn – wo möglich – gar zu entlasten. So erklärte sie, dass es schwierig für sie sei, überhaupt gegen ihn auszusagen und beschrieb ihre Angst vor der heutigen Hauptverhandlung. Sie befürchte, dass ihre Aussagen ihn wütend machten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 16). Nachdem die Privatklägerin den Berufungskläger während ihrer Liebesbeziehung – aber auch danach – in finanzieller, gesundheitlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sowie in Bezug auf seine aussichtslose Wohnsituation in einem bewundernswerten Umfang unterstützt und ihm lange Stabilität geboten hatte, ist es ihr besonders hoch anzurechnen, dass sie nach wie vor alles daran zu setzen scheint, dem Berufungskläger bloss nicht im Weg zu stehen (so zeigte sie sich heute beispielsweise auch gehemmt, sich zu dessen psychischer Erkrankung zu äussern und wollte sie sich weder für noch gegen die Anordnung einer – von ihm grundsätzlich unerwünschten – therapeutischen Massnahme aussprechen [zweitinstanzliches Protokoll, S. 13 und S. 16]) und ihm insbesondere auch – trotz des Geschehenen – den Kontakt zur gemeinsamen Tochter weiterhin zu ermöglichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6 f. und S. 16). Auch vor diesem Hintergrund hinterliess die Privatklägerin vor den Schranken einen besonders glaubwürdigen und äusserst verlässlichen Eindruck.

3.5.5.2 Hinsichtlich der Aussagen von I____ ist zunächst an die vorinstanzlichen Erwägungen anzuknüpfen, wonach die Geschehnisse für sie durchaus traumatisch gewesen sein durften und es ihr wohl deshalb nicht mehr gelang, in ihrer Erinnerung einzelne Sequenzen der wiedergegebenen Ereignisse sauber zu trennen. So sagte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass Sekundenbruchteile dazwischenlagen und für sie «alles das gleiche» gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 17).

Zudem sei sie – insbesondere während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Würgegriff der Wand entlang aufgehoben habe – seitlich zu ihm gestanden (erstinstanzliches Protokoll, S. 17), weswegen sie – ausgehend von seiner knapp zwei Meter hohen Körperstatur – auch nur ein eingeschränktes Sichtfeld hatte. Es kann somit gut sein, dass die Zeugin nur hörte wie der Berufungskläger die Todesdrohungen gegen die Privatklägerin aussprach, sie die Tathandlung mit dem Messer aber gar nicht gesehen hat («Dass er von hinten sie hielt mit dem Messer, habe ich nicht gesehen», erstinstanzliches Protokoll, S. 18). Möglicherweise nahm die Zeugin deshalb an, der Berufungskläger habe die Privatklägerin mit der linken Hand mit dem Messer bedroht («Er hatte das Messer noch an ihrem Hals», erstinstanzliches Protokoll, S. 16 [Hervorhebungen hinzugefügt]), weil er den Würgegriff mit der rechten Hand ausführte und sie offenbar auch nicht gesehen hatte, dass die Privatklägerin ihm das Messer hatte abnehmen können («[…] er schoss sie auf die Velos vis-à-vis. Ich sah das nicht, aber sie konnte ihm das Messer dann entreissen, als sie wegrannte, hatte sie es in der Hand», erstinstanzliches Protokoll, S. 16; «er warf sie dann auf die Velos, da muss sie es schon in der Hand gehabt haben, a.a.O., S. 17); so auch ihre Erklärung auf Nachfragen hin: «er hatte das Messer immer in der linken Hand und hielt es ihr an den Hals und hat sie mit der rechten Hand hochgehalten und sie muss ihm das Messer entrissen haben», a.a.O., S. 17). Hinzukommt, dass I____ gleichzeitig auch damit beschäftigt war, der Privatklägerin zu helfen und den Würgegriff des Berufungsklägers zu lösen («Ich versuchte einen Arm zu lockern, schaffte es aber nicht richtig», a.a.O., S. 16).

Zu berücksichtigen ist auch, dass I____ offenbar eine enge Bezugsperson des Berufungsklägers war («sie war für ihn die wichtigste Bezugsperson aus der Familie [der Privatklägerin], ihr konnte er sich immer wieder anvertrauen», zweitinstanzliches Protokoll, S. 13). So kommt es auch nicht von ungefähr, dass es ihr gelang, den Berufungskläger am besagten Abend vor der Wohnung der Privatklägerin abzufangen und ihn – trotz seiner damaligen Rage – dazu zu überreden, ihr nach draussen zu folgen. Angesichts des vorbestehenden Vertrauensverhältnisses und der Tatsache, dass die Zeugin am Tatabend – teils erfolgreich – versucht hatte, den Berufungskläger von seinem Tatvorhaben abzuhalten, ist bei ihr auch keinerlei Motivation für eine Falschbezichtigung zu erkennen.

Insgesamt erscheint damit auch die Zeugin I____ absolut glaubwürdig, wobei sie wohl Teile des Gesamtgeschehens aufgrund ihrer Position und der versuchten Hilfestellung nicht gesehen hat. Wo ihre Schilderungen von jenen der Privatklägerin abweichen, ist daher – mit der Vorinstanz – auf Letztere abzustellen.

3.5.5.3 Geradezu gegenteilig verhält es sich mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers, welches das Appellationsgericht insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

Dass dieser halbherzig bestreitet, der Privatklägerin das Messer an den Hals gehalten zu haben, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil er ursprünglich gänzlich bestritten hatte, das Messer überhaupt bei sich gehabt zu haben: Nachdem er bei seiner Festnahme gemäss Rapport noch ausgesagt hatte, nicht zu wissen was passiert sei (erg. Akten S. 325), gab er bei seiner Einvernahme am darauffolgenden Tag an, er erinnere sich nicht, aber glaube nicht, einen Gegenstand dabei gehabt zu haben (erg. Akten S. 344 ff.). Er habe die Privatklägerin zwar gepackt, ihr aber kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 346). Er wisse von keinem Messer. Es könne gar sein, dass sie [die Privatklägerin] mit dem Messer gekommen sei (erg. Akten S. 282). Dass er in der linken Hand ein Messer gehalten habe, wisse er nicht mehr (erg. Akten S. 345). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme verzichtete der Berufungskläger darauf, die Schilderungen der Privatklägerin zu bestreiten und sagte lediglich, es gebe keine Rechtfertigung oder Erklärung für das, was er gemacht habe (erg. Akten S. 412; so auch heute, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17). Zu Beginn seiner zweiten Einvernahme vom 26. September 2019 erklärte der Berufungskläger zunächst, nichts ergänzen oder berichtigen zu wollen. Auf konkrete Nachfrage hin, führte er aber – entgegen seinen früheren Aussagen – aus, doch ein Messer in der Hand gehabt zu haben, es der Privatklägerin jedoch auf ihren Wunsch hin gegeben zu haben (erg. Akten S. 417 und S. 422). Er erinnere sich auch nicht daran, ihr ein Messer an den Hals gedrückt zu haben. Soviel er wisse, habe er ihr kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 418). Er sei jedoch sehr alkoholisiert gewesen und erinnere sich nicht (erg. Akten S. 418). Es sei aber jedenfalls ein Küchenmesser aus seiner Wohnung gewesen und er habe dieses in seiner Jacke getragen (erg. Akten S. 419). Der Berufungskläger hatte also bis zur erstinstanzlichen Verurteilung nie explizit verneint, die Privatklägerin mit einem Messer am Hals bedroht zu haben, sondern lediglich – wiederholt – erklärt, er könne sich daran nicht mehr erinnern («Ich erinnere mich nicht daran, Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:19:20]; zweitinstanzliches Protokoll S. 14); genauso wie er sich ursprünglich nicht mehr an die Tatsache erinnern wollte, überhaupt ein Messer mitgetragen zu haben. Auch an der heutigen Verhandlung antwortete der Berufungskläger auf die explizite Nachfrage, ob das Messer am Hals gewesen sei, nur ausweichend mit der Erklärung, dass – wenn das Messer am Hals gewesen wäre – es mindestens eine kleine Verletzung hätte geben müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Im Ergebnis scheint es der Berufungskläger selber für möglich zu halten, dass das Geschehen aufgrund seines damaligen Zustands am Tatabend genau so verlief, wie es das Opfer geschildert hat.

Zudem liegt die Vermutung nahe, dass sich der Berufungskläger angesichts seines damaligen Zustands unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss – und entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung auf entsprechende Nachfrage hin (zweitinstanzliches Protokoll, S. 11) – schlicht nicht mehr an den chronologischen Tatablauf erinnern kann, so wie er dies auch an seinen beiden ersten Einvernahmen vom 10. und vom 26 September 2019 geschildert hatte («Ich habe ein bisschen einen Filmriss» [erg. Akten S. 341]; «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten S. 342]; «Aber ich weiss es wirklich nicht mehr. Ich sage es ihnen ehrlich» [erg. Akten S. 345]; «Das weiss ich nicht mehr», «Ich erinnere mich nicht daran», «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten S. 346]; «Ich sage Ihnen ehrlich, ich habe wie einen Filmriss von gestern» [erg. Akten S. 347]; «Also ich erinnere mich nicht, ehrlich gesagt», «Wie gesagt, ich war sehr alkoholisiert, ich erinnere mich nicht» [erg. Akten S. 418]; etc.). Es mutet jedenfalls sonderbar an, dass sich der Berufungskläger zweieinhalb Jahre später an diverse Details erinnern können will, die er zuvor nie erwähnt hatte (so etwa, dass er die Kachel der Eingangstüre mit der Faust eingeschlagen habe, weil die Privatklägerin davor gestanden sei, er rein gegangen sei, dann aber eine Familie mit Kindern im Treppenhaus gesehen habe, worauf er umgedreht habe, damit die Kinder das Messer nicht sähen und nicht geschockt seien [zweitinstanzliches Protokoll, S. 9 ff.]; dies nachdem er vor erster Instanz noch angegeben hatte, er glaube, die Scheibe sei während der Rangelei kaputtgegangen, er wisse aber nicht mehr wie [erstinstanzliches Protokoll, S. 14 f.]). So konnte er vor erster Instanz auch nicht mehr sagen, ob er die Privatklägerin mit der rechten oder mit der linken Hand gewürgt habe (erstinstanzliches Protokoll, S. 15); heute – nach zweieinhalb Jahren – behauptete er zu wissen, dass es die rechte Hand gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Zudem gab er damals noch an, der Würgegriff habe etwa 2 bis 3 Sekunden gedauert (erstinstanzliches Protokoll, S. 15), wogegen er heute eine Zeitdauer von 5 bis 7 Sekunden angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10).

Dass er sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung beteuerte, die Privatklägerin nie verletzt haben zu wollen und er ihr oder I____ nie hätte etwas antun wollen, mag seiner luziden Einstellung entsprechen. Am Tatabend hat er gegenüber der Privatklägerin aber Gewalt angewendet (so seine eigenen Worte, zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Vorfall «extrem» bereue und erklärt, es seien tragische Ereignisse gewesen, für die er sich «extrem» schäme (erstinstanzliches Protokoll, S. 19 f.), deutet auf die Schwere seiner Handlungen in der Tatnacht hin. Dass insbesondere die Privatklägerin in «Todesangst» versetzt wurde, bestreitet der Berufungskläger denn auch gar nicht (erstinstanzliches Protokoll S. 20). Weshalb dem so gewesen sein sollte, wenn er ihr das Messer – auf Wunsch hin – sofort ausgehändigt und sie danach lediglich mit einem Griff am Hals weggestossen hätte (abgesehen davon, dass man einer Person für gewöhnlich an den Oberkörper – und nicht an den Hals – greift, wenn es nur darum geht, sie wegzustossen), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ersichtlich ist, weshalb der Berufungskläger – bei dem von ihm geschilderten Tathergang – der Privatklägerin nachgelaufen wäre. Bezeichnend ist auch, dass er das selber nicht erklären konnte: Er wisse auch nicht, weshalb er der Privatklägerin nachgerannt sei, als sie geflüchtet sei (erg. Akten S. 421).

Dass es der Privatklägerin trotz des Kräfteunterschieds möglich war, dem Berufungskläger das Messer abzunehmen, hat letztlich mehrere Gründe. Zunächst ist der Berufungskläger Rechtshänder (erg. Akten S. 422), womit er das Messer jedenfalls in seiner weniger agilen Hand hielt. Zweitens konnte das Opfer beide Hände aufwe

SB.2020.63 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2022 SB.2020.63 (AG.2022.257) — Swissrulings