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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2022 SB.2020.54 (AG.2022.385)

21 mars 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,094 mots·~1h·3

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern etc. (Urteil BG vom 1

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.54

URTEIL

vom 21. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 2

[...],                                                                                       Beschuldigte 2

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 27. März 2020 (SG.2019.200)

betreffend

ad 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

ad 2: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, 812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen ihn am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19. Juli 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde die gegen ihn am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. A____ wurde demgegenüber in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.10 freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft mit Haftentlassungsverfügung vom 19. Juli 2019 angeordnete Schriftensperre wurde schliesslich zur Sicherung des Strafvollzuges aufrechterhalten. Die angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 wurde B____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt. Die gegen sie am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfang von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde sodann in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. B____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 20. November 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudois vom 11. September 2017. B____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen.

Von den in beiden Fällen beschlagnahmten Gegenständen wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückgegeben: Von Pos. 1611, CHF 10'000.– an die Eltern von A____; Pos. 2200, 1 thailändischer Reisepass, lautend auf B____, gültig bis 19. Oktober 2022, an B____. Von den beschlagnahmten Geldwerten wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung und der Urteilsgebühr von A____ sowie, wenn vorig, mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet: Aus Pos. 1122: USD 1'100.–; Pos. 1175: CHF 3’124.25 und EUR 137.60 (entspricht CHF 123.70); Pos. 1602: CHF 680.–; Pos. 1501: CHF 65.50; Pos. 1536: CHF 41'490.– (Verwertungserlös [...]); Pos. 1400: CHF 691.–; Pos. 1403: CHF 1'753.–; Pos. 1404: CHF 7'810.–; Pos. 1908: CHF 36.60; Pos. 1916: CHF 88.–; Pos. 1920: CHF 40.–. Sodann wurden die Sperren über die Konten IBAN [...] bei der [...] AG: CHF 5'942.96 (6. Dezember 2018) und IBAN [...] bei der [...] AG; CHF 7'296.82 (6. Dezember 2018), beide lautend auf A____, aufgehoben und die Guthaben verrechnet. Des Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Geldwerten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 4555 ff.).

Ferner wurden A____ und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 56'351.55; B____: CHF 28'986.40) und eine Urteilsgebühr von je CHF 10'000.– auferlegt. Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], ein Honorar von CHF 4'600.– (zuzüglich CHF 354.20 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 54.50 (zuzüglich CHF 4.20 MWST) sowie dem damaligen amtlichen Verteidiger von B____, [...], ein Honorar von CHF 11'410.– (zuzüglich CHF 878.55 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 128.80 (zuzüglich CHF 9.90 MWST) sowie Kosten für die Übersetzung von CHF 630.– aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend Beschuldigte 2) am 8. Juni 2020 (Beschuldigter 1) bzw. 29. Juni 2020 (Beschuldigte 2) Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24 Monate bedingt, und zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und es sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Zudem sei die Beschlagnahme über die Positionen 1611, 1612 sowie 1536 vollumfänglich aufzuheben und an die Eltern des Beschuldigten 1 herauszugeben. Ausserdem sei auf den Widerruf der am 12. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– zu verzichten und diese als nicht vollziehbar zu erklären, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschuldigte 2 beantragt – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und stattdessen eine Verwarnung, allenfalls eine Verlängerung der Probezeit, die Reduktion der Freiheitsstrafe und Verzicht auf Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung bzw. Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, eventualiter die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und Verzicht auf die Ausschreibung im SIS, die Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände und des Bargelds sowie die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang. Allfällige Beweisanträge würden noch vorbehalten.

Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit Eingabe vom 3. August 2020 Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 aufzuheben und der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges [...] sei als Deliktswerkzeug (resp. Erlös aus der Verwertung eines Deliktswerkzeuges) einzuziehen. Des Weiteren sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 aufzuheben und die Beschuldigte 2 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudoise vom 11. September 2017. Die Beschuldigte 2 sei ferner für 10 Jahre des Landes zu verweisen und diese Landesverweisung im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichtes vom 27. März 2020 zu bestätigen. Die Berufungen der beiden Beschuldigten seien abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Berufungsbegründungen vom 19. Oktober 2020 (Beschuldigter 1) und vom 23. November 2020 (Beschuldigte 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar 2021 haben die Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass C____ sowie D____ als Zeuginnen vorgeladen werden. Mit Vorladung vom 5. Januar 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 14./18./21. März 2022 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin der Beschuldigten 2 diverse Vorfragen und folgende Anträge gestellt: Es seien sämtliche Beweismittel als unverwertbar aus den Akten zu weisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 sei entschädigungspflichtig einzustellen, eventualiter sei sie freizusprechen. Eventualiter seien diverse Beweismittel gegen die Beschuldigte 2 als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Subeventualiter seien die genannten Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Anträge beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten sowie D____ als Zeugin befragt worden (C____ ist nicht erschienen). Daraufhin hat das Berufungsgericht über die aufgeworfenen Vorfragen entschieden und diesen Entscheid mündlich begründet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die jeweilige amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten hat daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort zu.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Die Parteien fechten alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Freisprüche in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich der Beschuldigten 2), 2.2.4 (hinsichtlich der Beschuldigten 2) und 2.2.10 (hinsichtlich des Beschuldigten 1), der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (angefochten jedoch Pos. 1131, 1161,1536, 1612, 2200, 2204, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an. Sie genannten Punkte sind mithin bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht haben die Beschuldigten verschiedene Anträge gestellt.

2.1

2.1.1   Der Beschuldigte 1 hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in beweisrechtlicher Hinsicht moniert, dass er in seiner Einvernahme vom 18. Januar 2019 nicht vertreten gewesen sei. Daher seien die dort durch ihn getätigten Aussagen nicht verwertbar und es dürfe nicht auf diese abgestellt werden.

Diesen Ausführungen des Beschuldigten 1 kann nicht gefolgt werden. So ist aus einer Aktennotiz vom 14. Januar 2019 (Akten S. 107) ersichtlich, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 zwecks Vereinbarung von Befragungsterminen kontaktiert wurde. Dieser habe erklärt, dass es ihm in der laufenden Woche praktisch nicht möglich sei, an Einvernahmen teilzunehmen. Sollte der Beschuldigte 1 jedoch einverstanden sein, dass diese Befragungen ohne ihn durchgeführt würden, könnte man den Beschuldigten 1 ohne den Verteidiger befragen. Noch gleichentags kontaktierte der zuständige Sachbearbeiter den Beschuldigten 1 und informierte ihn über die Aussagen seines Verteidigers. Der Beschuldigte 1 erklärte sich in der Folge damit einverstanden, ohne den Verteidiger befragt zu werden. Im Ergebnis sind daher die Aussagen des Beschuldigten 1 aus der Einvernahme vom 18. Januar 2019 verwertbar.

2.1.2   Des Weiteren bringt der Beschuldigte 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits Anfang März 2018 von seinen Drogengeschäften Kenntnis gehabt hätten (Observation, technische Überwachung) und ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb man nicht schon früher zu einer Festnahme geschritten sei, dies insbesondere im Hinblick auf das mit dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und auf die strafprozessuale Strafverfolgungspflicht.

Auch diese Vorbringen des Beschuldigten 1 verfangen nicht. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es dem üblichen Vorgehen entspricht, dass in der Anfangsphase der Ermittlungen handfeste Beweise gesammelt werden, die die bestehenden Verdachtsmomente zu stützen vermögen. Gerade bei grösseren Betäubungsmittelfällen – wie dem Vorliegenden – muss eruiert werden, welche Personen involviert sind und welche Dimension der Fall hat, was naturgemäss eine gewisse Zeit beansprucht. Zudem ist festzustellen, dass die Täterschaft in casu stets eigenverantwortlich handelte, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde das weitere Vorgehen in irgendeiner Form provoziert oder sonst beeinflusst hätte, sondern sich darauf beschränkte, die Verdächtigen durch geeignete und bewilligte Massnahmen zu überwachen (vgl. Akten S. 649 ff., 1356 ff.). Auch ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es keinen Anspruch auf die eigene Verhaftung gebe. Die Allgemeinheit oder der Einzelne könnten als potentielle Opfer von Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden einen im Rahmen des Möglichen und Zulässigen wirksamen Schutz vor Begehung von Straftaten erwarten. Diesbezügliche Unterlassungen der Behörden könnten gegebenenfalls einen Anspruch aus Staatshaftung begründen. Hingegen hätten Verfassung und Strafprozessrecht für den tatsächlichen oder den mutmasslichen Täter eine vollkommen andere Schutzrichtung: Sie gewährleisteten den Anspruch des Angeschuldigten, von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der persönlichen Freiheit oder anderen Grundrechtspositionen eingeschränkt zu werden. Der Delinquent könne weder aus Verfassung noch aus Strafprozessrecht den Anspruch ableiten, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen verhaftet und damit an der Begehung weiterer Straftaten gehindert zu werden (BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 4.2). Diesen höchstrichterlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Wollte man anders entscheiden, hiesse dies, dem Staat gegenüber dem frei entscheidenden potentiellen Täter eine Garantenstellung zuzuschreiben. Daraus würde folgen, dass die Verantwortung für alle den Behörden bekannten und deshalb tolerierten zukünftigen Delikte vom Täter wenigstens teilweise auf den Staat überginge, obwohl der Täter sich frei gegen das Recht entschieden hat oder entscheiden wird. Der Täter könnte sich darauf berufen, über die Statuierung eines strafrechtlichen Verbots hinaus nicht hinreichend von der Begehung einer Straftat abgehalten worden zu sein. Damit käme der Staat gegenüber dem potentiellen Täter in eine – paternalistische – Rolle, die dem geltenden liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept, offensichtlich fremd ist (vgl. BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Die Beschuldigte 2 macht in formeller Hinsicht geltend, dass grundsätzlich nicht klar sei, wann und wie überhaupt ein Verfahren gegen den Beschuldigten 1 eröffnet worden sei. Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten 1 habe sich auf nicht verwertbare Beweismittel gestützt und die angeordnete Observation letztlich der Begründung respektive Herleitung eines eigentlichen Tatverdachts gedient und stelle somit eine «fishing expedition» dar, was zu deren Unzulässigkeit führe. Gestützt auf die Ergebnisse der Observation seien schliesslich weitere Überwachungsmassnahmen (GPS-Standortüberwachung, Audio-Fahrzeuginnenraumüberwachung, etc.) angeordnet worden, die letztlich zu den ursprünglichen belastenden Beweismitteln gegen die Beschuldigte 2 geführt hätten. So seien die Ermittlungen gegen den Beschuldigten 1 wohl basierend auf der Strafanzeige vom 9. November 2016 der Stadtpolizei Lausanne und des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg gestartet worden. Der Anfangsverdacht habe sich demnach einerseits gestützt auf die Aussagen zweier Personen in einem Verfahren in Lausanne ergeben. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mit den Personen konfrontiert worden sei, deren Aussagen zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn geführt hätten. Andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden nach Eingang des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember 2017 sogleich die Observation des Beschuldigten 1 angeordnet. Gemäss diesem Ermittlungsbericht sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 auf mündlichen – ausserhalb einer Einvernahme geäusserten – Aussagen von E____ sowie auf weiteren «vertraulichen Informationen» basiert habe. Die Staatsanwaltschaft sei sich also bewusst gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten 1 angeordnet habe, obwohl sich der Anfangsverdacht auf unverwertbaren Beweismitteln bzw. auf angeblichen, aus einem anderen Kanton stammenden, anonymen Quellen abgestützt habe.

2.2.1.2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen unbekannte Täterschaft, wenn die Täterschaft nur namentlich nicht bekannt, ansonsten aber bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere, wie Tatumstände oder konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im Verlaufe der Untersuchung aufgearbeitet. Es genügt sogar, dass die beschuldigte Person bloss beiläufig in einer Strafanzeige erwähnt wird, ohne dass konkrete Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären, sofern sich aus den Umständen eine derartige Verknüpfung zur beschuldigten Person ergibt, wodurch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie an den angezeigten Straftaten beteiligt war. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).

2.2.1.3 Sofern die Beschuldigte 2 vorbringt, dass die «ursprünglichen Beweismittel», die den Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten 1 begründet hätten, nicht verwertbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Vorliegen eines Anfangsverdachts bereits aus unterschiedlichsten Hinweisen ergeben kann. Ausreichend sind bereits «vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters)» (Wohlers, a.a.O., Art. 309 N 26). Ein hinreichender Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Eröffnung des Verfahrens führt, kann sich wie dargelegt aus «Informationen und Berichte der Polizei» (Polizeirapporte) ergeben, d.h. aus polizeilichen Abklärungen, die ohne Einbezug der Staatsanwaltschaft, namentlich ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen, erfolgten. Wenn die Beschuldigte 2 nun moniert, dass für den Anfangsverdacht auf unverwertbare Beweismittel abgestellt worden sei, da es sich dabei etwa um ausserhalb einer Einvernahme geäusserte Aussagen von E____ (sowie um weitere «vertrauliche Informationen») gehandelt habe, so gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht mit der Frage der späteren Verwertbarkeit einzelner Beweismittel gleichzusetzen ist. Sofern nun der Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember 2017 auf Aussagen gewisser Personen verweist, aufgrund derer sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 ergeben hat, steht dies einer Verfahrenseröffnung nicht entgegen; entsprechende Hinweise – insbesondere in der Form von Polizeirapporten (die in Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO explizit genannt werden), sind vielmehr geboten, um überhaupt einen Anfangs- und sodann einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person entstehen zu lassen. Ob genau diese Aussagen verwertbar sind (z.B. allfällige Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien, insb. des Konfrontationsrechts der beschuldigten Personen) und schliesslich zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen, ist eine andere Frage (s. sogleich E. 2.2.2 ff.). Aufgrund der Nennung des Namens des Beschuldigten 1 im Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 – obgleich der Polizei wohl noch nicht klar war, ob es sich dabei um dessen richtigen Namen handelte, weshalb sich die Zwangsmassnahme gegen «unbekannt» richtete – kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der unmittelbar daraufhin angeordneten Observation des Beschuldigten 1 (vgl. Akten S. 649 f.) um eine – wie von der Beschuldigten 2 geltend gemachten – «fishing expedition» gehandelt haben soll. Bei letzterer handelt es sich um eine Beweisausforschung, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, 128 II 407 E. 5.2.1). Vorliegend lag durch den Rapport jedoch ein hinreichender Tatverdacht vor, wobei es sich bei der verdächtigen Person auch um eine namentlich noch unbekannte Person handeln kann (Wohlers, a.a.O., Art. 309 N 25). Detaillierte Ausführungen dazu, welche weiteren Ermittlungen getätigt wurden und worauf sich diese gestützt haben, ist ausserdem dem Antrag auf Anordnung einer technischen Überwachung vom 25. Juni 2018 zu entnehmen (Akten S. 674 ff.). So ist in diesem aufgeführt, dass am 21. Dezember 2017 – d.h. unmittelbar nach Einsicht in den Rapport der Kriminalpolizei Freiburg – unter dem Aktionsnamen [...] gegen eine unbekannte Person ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aufgrund verschiedener in anderen Kantonen durch die jeweilige Kantons- und Stadtpolizei sowie Staatsanwaltschaften getätigten Ermittlungen wurde bekannt, dass ein bislang nicht identifizierter «Türke aus Basel», welcher sich [...] nenne, im Verdacht stehe, seit März 2017 Amphetamin zu beschaffen und zu liefern. Der Beschuldigte 1 wurde entsprechend ab dem 5. Januar 2018 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich beobachtet. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht – wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht wird – erstaunlich, dass die Polizeiaktion gegen den Beschuldigten 1 «[...]» genannt wurde. Zwar wurde die Aktion zunächst gegen eine unbekannte Person durchgeführt, jedoch wurde bereits in der Anordnung einer Observation vom 21. Dezember 2017 (gleichzeitig Startdatum der Aktion «[...]») aufgeführt, dass es sich bei der Zielperson vermutlich um den Beschuldigten 1 handle (Akten S. 650).

Doch selbst wenn es sich bei der angeordneten Observation um eine «fishing expedition» und damit um eine Verletzung einer beweisrechtlichen Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 141 N 32) gehandelt hätte, so steht dies einer Verwertung nicht entgegen, sofern dieser Beweis zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Bei einer schweren Straftat i.S.v. der Bestimmung handelt es sich primär um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 8). Bei den dem Beschuldigten 1 (und auch der Beschuldigten 2) vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich klarerweise um Verbrechen (in der Literatur ist teilweise vorgeschlagen worden, auf den Deliktskatalog bei Überwachungsmassnahmen [z.B. Art 269 Abs. 2 StPO] abzustellen. Vorliegend ergibt sich daraus jedoch kein anderes Ergebnis, da auch dort Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgelistet sind [Art 269 Abs. 2 lit. f StPO]). Ein allfälliger Verstoss gegen die von der Beschuldigten 2 monierte beweisrechtliche Gültigkeitsvorschrift würde vorliegend somit ebenfalls nicht zu einer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit führen. Ferner wäre – aufgrund der Verwertbarkeit der Observation aufgrund der Schwere der in Frage stehenden Straftat – auch nicht von einer Fernwirkung auf die darauffolgenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen.

Im Ergebnis ist daher nicht von einer Unverwertbarkeit der ersten Beweismittel und damit auch von einer Unverwertbarkeit sämtlicher darauf basierender Beweise auszugehen.

2.2.2

2.2.2.1 Des Weiteren bringt die Beschuldigte 2 vor, dass diverse Einvernahmen mangels Konfrontation und Gewährung der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien. Es handle sich dabei zum einen um die Einvernahmen von C____ vom 18.Oktober 2018 sowie vom 20. Februar 2019. Bei der zweiten Einvernahme seien die Teilnahmerechte zwar gewahrt worden, die Auskunftsperson sei aber in unrechtmässiger Weise beeinflusst worden, da man ihr zu Beginn der Einvernahme Vorhalte gemacht habe, die sie in der zuvor unverwertbaren Einvernahme gemacht habe und sie so beeinflusst habe, dass sie wieder ausgesagt habe, die Betäubungsmittel von der Beschuldigten 2 bezogen zu haben. Des Weiteren seien auch die Einvernahmen von F____ (betreffend Polizeirapport und alles, was auf der Einvernahme basiere), G____, H____, I____, J____ und K____ betroffen. Alle diese Beweismittel sowie die darauf gestützten Polizeirapporte seien mangels Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte aus den Akten zu weisen. Eventualiter wird beantragt, dass all diese Personen unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten 2 nochmals befragt werden.

2.2.2.2 Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).

2.2.2.3 C____ wurde in der zweiten Einvernahme vom 20. Februar 2019 nochmals zur Sache befragt. Dies geschah in Anwesenheit der damaligen Verteidigung der Beschuldigten 2, der es entsprechend möglich war (Ergänzungs-)Fragen an C____ zu stellen. Zwar bringt die Beschuldigte 2 zutreffend vor, dass C____ in der zweiten Einvernahme gewisse Aussagen, die sie bereits in der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 gemacht hatte, nochmals vorgehalten wurden. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich der zweiten (konfrontierten) Befragung tel quel vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch die befragte Person bestätigen zu lassen. Das hat aber die Untersuchungsbehörde keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung von C____ vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert hat, insbesondere, bei welchen Personen sie welche Mengen von Betäubungsmitteln welcher Qualität bezog (Akten S. 3077 ff.). Auch ist anzumerken, dass der damalige Verteidiger der Beschuldigten 2 am Ende der Befragung keine einzige Ergänzungsfrage an C____ stellte (Akten S. 3088). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Menge der von der Beschuldigten 2 an C____ gelieferten Betäubungsmittel vielmehr ihre eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 massgebend sind, wo sie von sich aus – und ohne Vorhalt einer Aussage einer Drittperson oder einer eigenen früheren Aussage – zugab, C____ insgesamt 20 Gramm Crystal Meth verkauft zu haben (Akten S. 2939; vgl. dazu auch hinten E. 5.9).

Im Ergebnis ist daher der Antrag der Beschuldigten 2 auf Unverwertbarkeit der Aussagen von C____ in den Einvernahmen vom 18. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019 abzuweisen.

2.2.2.4 Anders verhält es sich hingegen mit den übrigen von der Beschuldigten 2 genannten Einvernahmen. Zum einen sind die Einvernahmen von L____ und M____ für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Belang, da die diese beiden Personen betreffenden AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 bereits zu rechtskräftigen Freisprüchen geführt haben (dies betrifft auch die Aussagen von I____, der ebenfalls in diesem Themenkomplex befragt wurde). Gleiches gilt für die Einvernahmen von J____ (AKS Ziff. 2.2.3) sowie von K____ (AKS Ziff. 2.2.4), da der jeweilige vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich der dortigen Zurechnung der Betäubungsmittelmenge des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2 von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde und damit jeweils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund fehlender Konfrontation sind schliesslich die Aussagen von F____, G____ und H____ nicht verwertbar.

2.2.3

2.2.3.1 Sodann bringt die Beschuldigte 2 vor, dass sämtliche aufgezeichneten Gespräche aus der technischen Überwachung des Fahrzeugs vom Beschuldigten 1 gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Akten zu weisen seien. Diese Überwachung habe sich gegen den Beschuldigten 1 gerichtet. Daher seien die Gespräche der Beschuldigten 2 richtigerweise als Zufallsfunde bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem 10. Oktober 2018 die Genehmigung der Gespräche von Juli und August 2018 als Zufallsfunde beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht zwei Tage später genehmigt habe. Eine zusätzliche Anordnung der Überwachung der Beschuldigten 2 sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei das Gesuch um Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäss der Strafprozessordnung habe dies umgehend zu geschehen. Es sei davon auszugehen, dass man im Juli 2018 noch nicht gewusst habe, wer die weibliche Person gewesen sei, die sich in den Gesprächen befinde. Erst am 13. August 2018 sei durch die Polizei vermutet worden, dass es sich um die Beschuldigte 2 handeln könnte. Dies habe sich aufgrund der Observation am 22. August 2018 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hätte das Genehmigungsverfahren spätestens dann einleiten müssen, als sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachung der Zwangsmassnahme betrauten Personen instruiert habe, auch auf den neuen Verdacht zu achten, oder wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen veranlasst hätte. Die Instruktion an die Polizei sei vorliegend wohl spätestens Mitte August 2018 erfolgt, als man versucht habe, die unbekannte weibliche Person zu identifizieren. Die Staatsanwaltschaft habe spätestens mit Bericht vom 18. September 2018 gewusst, dass man diese Person habe identifizieren wollen, trotzdem habe man nochmals einen Monat – bis zum 10. Oktober 2018 – mit dem Genehmigungsantrag gewartet. Der Antrag sei demnach zu spät erfolgt.

2.2.3.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung einer geheimen Überwachung (noch) keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Bei Vorliegen eines Zufallsfunds ordnet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist dabei weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung einer verdächtigen Person einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Ein Zufallsfund muss auch keineswegs aus einem klar umgrenzten Gesprächs- oder Textabschnitt bestehen, sondern setzt sich häufig aus mehreren Fragmenten zusammen, die nicht selten auch für den ursprünglichen Tatverdacht Bedeutung haben oder untrennbar mit entsprechenden Äusserungen verflochten sind. Die Genehmigung kann deshalb auch nach Einstellung der Überwachung erteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 27; Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 278 N 94). Wesentlich (und im Hinblick auf den Rechtsschutz der Betroffenen ausreichend) ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der verdächtigen Person vorgehalten werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278 N 95).

2.2.3.3 Vorliegend ist fraglich, ob der Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Akten S. 689) rechtzeitig erfolgt ist. So war den Strafverfolgungsbehörden spätestens seit dem 22. August 2018 die Identität der Beschuldigten 2 zweifelsfrei bekannt (vgl. Akten S. 690), worauf gleichentags eine Observation der Beschuldigten 2 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (Akten S. 688), womit die Überwachungsergebnisse respektive der Zufallsfund für die Anordnung weiterer Ermittlungen (Observation) verwendet wurden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenbleiben, da die Bestimmung, dass die Genehmigung unverzüglich einzuholen ist, eine reine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt, sofern die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – im Nachhinein noch erfolgt (BGer 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.8; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.5, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.2.2).

2.2.4

2.2.4.1 Sodann moniert die Beschuldigte 2, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Genehmigung des Zufallsfundes der Beschuldigten 2 formell nicht korrekt eröffnet worden sei, sodass sie sich nicht dagegen habe wehren können. Genehmigungen von Zufallsfunden müssten nach Art. 279 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens bekannt gegeben werden. Ab dann laufe entsprechend auch die Rechtsmittelfrist. Vorliegend sei die Beschuldigte 2 mit Mitteilungen vom 6. November 2018 (Akten S. 705, 707) darüber informiert worden, dass sie observiert worden sei und eine akustische Überwachung im [...] stattgefunden habe. Ihr sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung des Zufallsfundes jedoch nie formell eröffnet worden, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Entscheid sei daher noch nicht rechtskräftig. Ein Zufallsfund unterliege einem absoluten Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.

2.2.4.2 Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (dies gilt auch für die von einem personellen Zufallsfund betroffene Person, Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O, Art. 279 StPO N 5). In welcher Ausführlichkeit die Mitteilung zu erfolgen hat, hängt von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Umfang den Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren ist. Eine knappe Mitteilung reicht aus, wenn man davon ausgeht, dass der betroffenen Person eine umfassende Akteneinsicht zusteht und sie in diesem Zusammenhang auch Einsicht in die vollständigen Genehmigungsakten nehmen und die Begründung der Anordnung detailliert nachprüfen kann. Sinnvollerweise ist in der Mitteilung bereits darüber zu informieren, dass die Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 19). Art. 279 sieht keine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung muss aber in Form einer fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 279 Abs. 3 erfolgen. Weil sie eine Frist auslöst, muss sie eingeschrieben zugestellt oder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden (Art. 85 Abs. 2, Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 36; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N 6).

2.2.4.3 Diese Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten: Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 den im Rahmen der – vom Zwangsmassnahmen bereits am 26. Juni 2018 bewilligten – technischen Überwachung des [...] des Beschuldigten 1 erlangten Zufallsfund zwecks Verwendung im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 (Akten S. 691 f.). Am 21. November 2018 wurde der Beschuldigten 2 die geheime Überwachungsmassnahme (akustische Überwachung) im Rahmen der damaligen Einvernahme mitgeteilt. Ebenso wurde ihr dargelegt, dass der Antrag auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der geheimen Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden war (Akten S. 2458). Zusätzlich zur mündlichen Mitteilung erhielten die Beschuldigte 2 sowie ihr Verteidiger eine schriftliche Mitteilung der Überwachung, deren Empfang jeweils durch die Unterschrift der Verteidigung sowie der Beschuldigten 2 bestätigt wurde (Akten S. 707 f.). Durch das der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer Verfahrensstellung umfassend zukommende Akteneinsichtsrecht war es ihr in der Folge mithin auch möglich, die vollständigen Genehmigungsakten samt der Begründung der Anordnung sowie auch den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2018 detailliert zu überprüfen. Auch enthielt die Mitteilung der akustischen Überwachung vom 6. November 2018 eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO (Akten S. 707). Damit sind die geheimen Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.

2.2.5   Sofern die Beschuldigte 2 ausserdem vorbringt, dass – nach der Erhebung des die Beschuldigte 2 betreffenden Zufallsfunds – eine zusätzliche Anordnung bzw. Ausdehnung der Überwachung von ihr hätte erfolgen müssen, kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist auch bei personellen Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 2 StPO keine neue Anordnung erforderlich. Insbesondere kann der Zufallsfund aus der Überwachung auch verwendet werden, wenn gegen die neu verdächtigte Person selbst keine neue Überwachung verfügt wird. Dies gilt auch für nach der Genehmigung des (personellen) Zufallsfundes durch die weiterlaufende Überwachung erhobenen Beweise, solange die ursprüngliche Überwachung weiterläuft (vgl. Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278 N 88, 92).

Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass Formfehler im Genehmigungsverfahren betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch erhobenen Beweise führen. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz offensichtlich als «schwere Straftaten» in diesem Sinne verstanden werden können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-Dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 StPO N 29 ff.; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.4). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – effektiv vorliegt (AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.4).

2.2.6   Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung vom 23. November 2020 weitere formelle Rügen vorgebracht, die jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch gleichwohl noch kurz auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.

2.2.6.1 So hätten die ersten belastenden Beweismittel gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Audio-Überwachungen im Fahrzeug des Beschuldigten 1 resultiert. Zu Beginn hätten die Strafverfolgungsbehörden lediglich die Stimme einer unbekannten weiblichen Person erkannt. Im Antrag auf Genehmigung dieses Zufallsfundes vom 10. Oktober 2018 werde dann erstmals behauptet, diese unbekannte weibliche Person hätte am 22. August 2018 am Flughafen Zürich als Beschuldigte 2 identifiziert werden können. Weitere Angaben hierzu fehlten jedoch gänzlich. Aus den Akten gehe nicht hervor, wer die Beschuldigte 2 angeblich identifiziert habe und wie es dazu gekommen sei. Es handele sich bei dieser angeblichen Identifizierung um eine Behauptung, die in keiner Weise bewiesen worden sei. Jedoch sei dies für das weitere Vorgehen bzw. letztlich für die Verhaftung der Beschuldigten 2 entscheidend gewesen.

Den Ausführungen der Beschuldigten 2 ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen. So wird bereits im Bericht vom 18. September 2018 von DK [...] dargelegt (Akten S. 1897), wie die Ermittlungsbehörde zur Erkenntnis gelangt ist, dass es sich bei der am 1. Juli 2018 akustisch aufgenommenen Stimme einer weiblichen, den Ermittlungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Person, welche sich mit dem Beschuldigten 1 über Crystal Meth unterhielt, um die Beschuldigte 2 handeln muss. Aufgrund einer Verknüpfung der Gesprächsinhalte von überwachten Gesprächen mit den Ergebnissen der Observationen lässt sich einwandfrei nachweisen, dass es sich bei der Aufnahme um die Beschuldigte 2 gehandelt haben muss.

2.2.6.2 Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung moniert, dass sich lediglich die belastenden Gespräche/Audioaufnahmen in den Akten befänden. Insgesamt seien vier Gespräche belegt. Die Audioüberwachung der Fahrzeuge habe jedoch vom 26. Juni 2018 bis zur Verhaftung der Beschuldigten 2 angedauert, weshalb davon auszugehen sei, dass zahlreiche Gespräche (anhand der Nummerierung mindestens 314) aufgezeichnet worden seien, die entlastend sein könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Gespräche in die Akten genommen worden seien.

Hierzu gilt es anzumerken, dass es der Verteidigung von Anfang an freigestanden wäre, Einsicht in sämtliche Geprächsprotokolle zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, Audiodateien respektive Transkripte in das Verfahren miteinzubeziehen, die strafrechtlich nicht relevant sind.

2.2.7   Im Ergebnis sind somit alle formellen Anträge der Beschuldigten 2 – mit Ausnahme der Unverwertbarkeit der unter E. 2.2.2.4 genannten Einvernahmen – abzuweisen.

3.

In materieller Hinsicht gibt der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Vorwurf der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, dass er ab Oktober 2017 mit Crystal Meth (Methamphetamin) gehandelt hat. Er habe insgesamt etwa 2'500 Gramm Crystal Meth gekauft, davon sei rund 1'000 Gramm beschlagnahmt worden, die restlichen 1'500 Gramm habe er mit der Beschuldigten 2 teilweise konsumiert und vor allem verkauft (Akten S. 2961 f., 3054 ff., 4450 f.). Unbestritten sei dadurch der mengenmässig qualifizierte Fall sowie der Umstand, dass er durch den Verkauf von Betäubungsmitteln einen Gewinn von über CHF 10'000.– erwirtschaftet habe. Bestritten wird hingegen ein gemeinsames (mittäterschaftliche) Agieren mit der Beschuldigten 2 – und somit auch Bandenmässigkeit – sowie Schuldsprüche (vor allem hinsichtlich der angerechneten Betäubungsmittelmenge oder der mittäterschaftlichen Zurechnung) in gewissen Anklagepunkten (AKS Ziff. 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14, 2.2.15). Sodann werden auch der Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff. 5) sowie die Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) bestritten (AKS Ziff. 6). Unbestritten ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Die Beschuldigte 2 wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen gewerbsund bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere bestreitet sie das diesbezüglich mittäterschaftliche respektive bandenmässige Vorgehen zusammen mit dem Beschuldigten 1. Die Beschuldigte 2 könne demnach nur für die von ihr zugestandenen 96 Gramm Crystal Meth verurteilt werden, die sie selbst verkauft habe (betreffend AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.8, 2.2.10 wird der darüberhinausgehende angeklagte Anteil bestritten; der Verkauf von 40 Gramm an N____ [2.2.7] ist gänzlich unbestritten). Ein Freispruch habe hinsichtlich des Verkaufs an C____ (AKS Ziff. 2.2.11) zu erfolgen. Unbestritten ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Die Staatsanwaltschaft schliesslich akzeptiert gewisse (Teil-)Freisprüche (AKS Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.10), verlangt in ihrer Anschlussberufung jedoch einerseits verschiedene zusätzliche Schuldsprüche in Anklagepunkten, bei welchen die Vorinstanz zu Freisprüchen gelangt ist (AKS Ziff. 2.2.3, 2.2.4). Andererseits geht sie bei diversen Fällen davon aus, dass eine grössere Menge an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft wurde, als dies durch das Strafgericht als erstellt angesehen wurde (AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14, 2.2.15).

Nachfolgend sind somit zunächst die einzelnen – noch umstrittenen – Anklagepunkte hinsichtlich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 2.2.3 bis 2.2.15) sowie der Eigenkonsum der Beschuldigten zu behandeln (E. 5). Daraufhin gilt es zu eruieren, ob eine allfällige Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können. Diesen Ausführungen schliesst sich daraufhin auch die entsprechende rechtliche Würdigung der Betäubungsmitteldelikte an (E. 6). Sodann wird auf die vom Beschuldigten 1 bestrittenen Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff. 5) sowie der Verstösse gegen das AIG (AKS Ziff. 6) eingegangen (E. 7 und 8).

4.

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.

5.1      Wie bereits festgehalten wurde, erfolgten in den AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 Freisprüche durch das Strafgericht, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Der Freispruch des Beschuldigten 1 betreffend O____ (AKS Ziff. 2.2.3) wird jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten.

5.1.1   Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Konfrontation des Beschuldigten 1 mit O____ als Belastungszeugin stattgefunden habe, deren Angaben das Hauptbeweismittel darstellen würden. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Darüber hinaus lägen keine ausreichenden Beweise und Indizien vor, die einen rechtsgenüglichen Nachweis des deliktischen Vorwurfs erlaubten, so dass der Beschuldigte 1 in diesem Punkt freizusprechen sei.

5.1.2   Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der Zeuge J____ sich in Konfrontationseinvernahme zwar nicht mehr habe erinnern können respektive den Beschuldigten 1 nicht erkannt habe, seine früheren Aussagen habe er indessen aber nicht widerrufen, womit sie verwertbar und auch massgebend seien.

5.1.3   Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.).

J____ wurde als beschuldigte Person durch die Polizei Neuenburg am 19. Dezember 2017 einvernommen (Akten S. 2179 ff.) sowie in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 als Auskunftsperson mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert (Akten S. 3891 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten 1 zumindest in formeller Hinsicht Rechnung getragen.

In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).

Vorliegend belastete J____ den Beschuldigten 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2019 nicht (mehr). Vielmehr sagte er aus, dass er den Beschuldigten 1 zuvor nicht gesehen habe (Akten S. 3893 f.) und sich auch an das Auto des Lieferanten nicht erinnern könne (Akten S. 3895). Da sich die Auskunftsperson mithin nicht mehr zum Sachverhalt äusserte und die in der Konfrontationseinvernahme vorgebrachten Schilderungen im Ergebnis nicht einmal eine formale Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Beschuldigten 1 diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs können daher die in der ursprünglichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 gemachten Aussage von J____ nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden.

Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 im Rahmen der Observation im Kanton Freiburg am 6. September 2017 bei einem Treffen mit O____ in [...] beobachtet werden konnte. Letztere stieg in das Fahrzeug [...] des Beschuldigten 1 und fuhr mit ihm eine kurze Strecke, bevor sie nach nur einer Minute das Fahrzeug wieder verliess (Akten S. 2176 f.). Diese Tatumstände lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Übergabe von Betäubungsmitteln (Crystal Meth) schliessen, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen hat. Offenbleiben muss jedoch, welche Menge vom Beschuldigten 1 an O____ übergeben wurde.

5.2      Ein Freispruch durch das Strafgericht erfolgte sodann in der AKS Ziff. 2.2.4 betreffend angebliche Crystal Meth-Verkäufe des Beschuldigten 1 an K____. Die Staatsanwaltschaft hat auch diesen Freispruch angefochten.

5.2.1   Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich festgehalten, dass weder eine Konfrontation mit der Belastungszeugin stattgefunden habe noch sonst ausreichende Beweise und Indizien vorlägen, die einen rechtsgenüglichen Nachweis der vorgeworfenen Delikte erlaubten.

5.2.2   Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass K____ am 25. August 2017 in Zürich mit 70,8 Gramm Crystal Meth angehalten worden sei. In ihren Effekten sei ein Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten 1 gefunden worden. Sie habe offenbar auch eine Affäre mit ihm gehabt, dies während der Zeit, in welcher die Beschuldigte 2 in Haft gewesen sei.

5.2.3   Vorliegend ist erstellt, dass K____ bei ihrer Anhaltung am 25. August 2017 in Zürich 70,8 Gramm Crystal Meth (Reinheitsgrad von 101 % als Hydrochlorid) auf sich trug (Akten S. 2238.44 ff.). Zudem wurde ein Schlüssel in ihren Effekten gefunden, der zur Wohnungstür des Beschuldigten 1 an der [...] in Basel passte (vgl. Akten S. 2238.46 f., 2238.61). Allein aufgrund dieser Umstände kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass K____ das Crystal Meth beim Beschuldigten 1 erworben hatte. Sodann sagte sie auch selbst aus, dass sie die Betäubungsmittel nicht vom Beschuldigten 1 erhalten habe (Akten S. 2238.50; belastende Aussagen ihrerseits wären aufgrund einer fehlenden Konfrontation sowieso nicht verwertbar). Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Punkte daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu erfolgen.

5.3      Was den angeklagten Verkauf von Crystal Meth an P____ an den Beschuldigten 1 anbelangt (AKS Ziff. 2.2.5), verlangt letzterer zwar keinen Freispruch, jedoch eine Reduktion der als erstellt angesehenen Betäubungsmittelmenge.

5.3.1   Die Vorinstanz führt aus, dass die Verkäufe von insgesamt 700 Gramm Crystal Meth an P____ vom Beschuldigten 1 im Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Umfang zugestanden worden seien. Der Vorhalt sei durch die Überwachungsmassnahmen, namentlich durch den nachgewiesenen telefonischen Kontakt, durch die Observation samt GPS- und Mobiltelefonauswertung, die 28 Drogenumschlagstreffen ergeben habe, und durch die festgestellte DNA des Beschuldigten 1 auf einem bei P____ anlässlich ihrer Festnahme am 7. März 2018 sichergestellten Minigrip objektiv erstellt. Zudem lägen die detaillierten Angaben von P____ selbst vor.

5.3.2   Der Beschuldigte 1 moniert, dass es zwar unbestrittenermassen zu 28 Kontakten zwischen ihm und P____ gekommen sei, wobei entsprechende Kontakte teilweise am selben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt seien. Aufgrund der von P____ gemachten Angaben, mit welchen der Beschuldigte 1 im Einzelnen auch nicht konfrontiert worden sei, könne jedoch die ihr vom Beschuldigten 1 gelieferte Menge Methamphetamin nicht mit Sicherheit eruiert werden. Die seitens der Berner Behörden durchgeführten Berechnungen seien von P____ in ihrer Einvernahme zudem nicht bestätigt worden. Die von der Vorinstanz angenommene Menge in der Grössenordnung von 700 Gramm Crystal Meth sei objektiv nicht erstellt, sodass höchstens von einer entsprechenden Lieferung im niedrigen dreistelligen Grammbereich ausgegangen werden könne.

5.3.3   Wie der Beschuldigte 1 sowie das Strafgericht zutreffend ausführen, sind insgesamt 28 Treffen über einen Zeitraum von rund sechs Monaten zwischen dem Beschuldigten 1 und P____ erstellt (Akten S. 2165 f.). Wie der Beschuldigte 1 jedoch korrekterweise ausführt, liefert dieses keinen Beleg dafür, welche Menge an Methamphetamin er P____ effektiv übergab. So gab der Beschuldigte 1 auch an, P____ nicht bei jedem Treffen respektive bei jeder seiner Fahrten mit Crystal Meth beliefert zu haben, sei sie doch ein- oder zweimal nicht zuhause gewesen oder habe sie die Betäubungsmittel nicht gewollt, weshalb er sie wieder zurückgenommen habe (vgl. Akten S. 3845). Sofern P____ angibt, dass es bei jedem Treffen zu einer Übergabe gekommen sein soll, so kann darauf nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte 1 mit den Aussagen nie konfrontiert wurde. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich entsprechend um insgesamt 700 Gramm gehandelt habe müsse, die der Beschuldigte 1 P____ verkauft habe, beruht mithin auf einer reinen Mutmassung. Zweckes Bestimmung der effektiv übergebenen Menge Methamphetamin kann mithin nur auf den vom Beschuldigten 1 selbst zugestandenen Umfang abgestellt werden. So gab er einerseits in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2019 an, «ca. 200 Gramm» an P____ geliefert zu haben (Akten S. 2982). In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 spricht er von 200 Gramm bis maximal 740 Gramm (Akten S. 3340). Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist demnach von einer Menge von 200 Gramm auszugehen, die er an P____ verkaufte. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend in diesem Umfang als erstellt anzusehen.

5.4      Der Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage ein Verkauf von 100 Gramm Crystal Meth an D____ zur Last gelegt (AKS Ziff. 2.2.6). Die Vorinstanz hat eine verkaufte Menge von 40 Gramm als erstellt angesehen. Die Beschuldigte 2 verlangt einen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen 100 Gramm verlangt.

5.4.1   Das Strafgericht führt aus, dass der vorgehaltene Verkauf von Crystal Meth an D____ durch die Beschuldigte 2 im Umfang von 40 Gramm zugestanden und durch die vorliegenden Beweismittel erstellt sei. Dabei handle es sich insbesondere um die Berichte der Kantonspolizei Zürich, den [...]-Kontakt und die Aussagen von D____ selbst samt dem Urteil in ihrer eigenen Sache.

5.4.2   Die Beschuldigte 2 gibt an, die Menge von 40 Gramm grundsätzlich nicht zu bestreiten. Allerdings sei sie zu keinem Zeitpunkt mit D____ konfrontiert worden, weshalb deren Aussagen vorliegend unverwertbar seien. Das gleiche gelte für das Geständnis der Beschuldigten 2, sofern es auf Vorhalt der – unverwertbaren – Aussagen von D____ basiert habe. Entsprechend könne in diesem Punkt kein Schuldspruch erfolgen.

5.4.3   Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, D____ habe zugegeben, während 10 Monaten mindestens 10 Gramm Crystal Meth monatlich bei der Beschuldigten 2 gekauft zu haben. Darauf sei abzustellen, eine Konfrontation mit D____ sei nie beantragt worden. Letztere wurde denn auch selbst für einen Bezug von 100 Gramm verurteilt. Diese Verurteilung habe sie akzeptiert, was die Richtigkeit impliziere. Deshalb sei die Beschuldigte 2 für einen Verkauf von insgesamt 100 Gramm an D____ zu verurteilen.

5.4.4   Wie die Beschuldigte 2 zunächst zutreffend vorbringt, hätte eine Verurteilung gestützt auf die Aussagen von D____ nicht erfolgen dürfen, wurde sie mit ihr doch bis zur Berufungsverhandlung nicht konfrontiert. D____ wurde jedoch vor dem Appellationsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugin befragt und damit formell rechtsgenüglich konfrontiert. Dabei sagte sie auch aus, dass sie von der Beschuldigten 2 insgesamt zehn Mal Crystal Meth bezogen habe, jeweils 7 bis 10 Gramm (Akten S. 4907). Damit belastete sie die Beschuldigte 2 mithin auch (erneut) in freier Rede, weshalb auch in materieller Hinsicht dem Konfrontationsrecht genüge getan wurde. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist bezüglich Menge von 70 Gramm Crystal Meth auszugehen.

Sofern die Beschuldigte 2 vorbringt, dass D____ sie nur deshalb belaste, weil sie (Beschuldigte 2) in Haft sei und es einfacher sei, diejenige Dealerin zu beschuldigen, die verhaftet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass D____ sie bereits zum Zeitpunkt ihrer eigenen Verhaftung respektive Haftanordnung am 25. Mai 2018 als «Hauptfigur» bezeichnete (vgl. Akten S. 2217.11 f.) und auch etwa bereits am 5. Juli 2018 angab, dass die Beschuldigte 2 sie mit Crystal Meth beliefert habe (Akten S. 2221), letztere jedoch erst am 20. November 2018 selbst verhaftet wurde (Akten S. 560). Mithin kann keine Rede davon sein, dass D____ die Beschuldigte 2 nur belastet, weil sich letztere selbst in Haft befindet. Auch ist kein sonstiges Motiv für eine Falschaussage zu erkennen, stehen respektive standen sich die Beschuldigte 2 sowie D____ doch zumindest bis zur Verhaftung von ersterer recht nahe, war letztere doch eine Art (inoffizielle) Patentante des Kindes der Beschuldigten 2 (Akten S. 4906).

Im Ergebnis ist somit der angeklagte Sachverhalt in Höhe von 70 Gramm verkauftem Crystal Meth von der Beschuldigten 2 an D____ als erstellt anzusehen.

5.5      Was sodann die Betäubungsmittellieferungen an N____ betrifft, so ist der Verkauf von 40 Gramm Methamphetamin von der Beschuldigten 2 unbestritten. Der Umstand, dass auch der Beschuldigte 1 N____ mit Crystal Meth belieferte, ist grundsätzlich ebenfalls nicht angefochten. Jedoch habe es sich dabei um eine geringere Menge gehandelt, als von der Vorinstanz angenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft geht demgegenüber von einer höheren Menge aus.

5.5.1   Das Strafgericht führt aus, dass die Lieferungen an N____ grundsätzlich durch die Überwachungsmassnahmen (Observationsbericht, Sprachnachrichten), durch die Hausdurchsuchungen, den Mietvertrag sowie durch die Aussagen von N____ und diejenigen des Beschuldigten 1 erstellt seien. Was die Zeit und die Menge anbetreffe, so könne auf die glaubhaften Aussagen von N____ abgestellt werden. Sie habe in verschiedenen Einvernahmen, zuletzt auch in den Konfrontationen mit den beiden Beschuldigten (und in der sie selber betreffenden Hauptverhandlung vom 7. November 2019) sich selbst belastend stets gleichlautend und ohne Anzeichen von Falschbeschuldigung zugunsten eines allfälligen anderen Lieferanten bestätigt, dass sie zunächst von der Beschuldigten 2 insgesamt ca. 40 Gramm Crystal Meth bezogen habe und nach deren Verhaftung am 30. Juni 2016 im Kanton Waadt vom Beschuldigten 1 weiter beliefert worden sei, nämlich mit 20-30 Gramm alle 1-2 Wochen, was einer Menge von insgesamt etwa 1,7 Kilogramm Crystal Meth entspreche. Diese Angaben stünden auch im Einklang mit den Aussagen anderer Abnehmer und stimmten auch mit der festgestellten Wohn- und Spielautomatensituation überein. Was die umgesetzte Menge betreffe, werde indes zugunsten des Beschuldigten 1 auf die Berechnungen des Urteils des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November 2019 abgestellt; dort sei das Gericht von 52 Bezügen zu 30 Gramm und damit von 1,56 Kilogramm ausgegangen.

5.5.2   Der Beschuldigte 1 bringt vor, dass er N____ während rund eines Jahres von Ende 2017 bis zu seiner Verhaftung im November 2018 mit Methamphetamin beliefert habe. Die erhobenen objektiven Beweise, wie Observationsberichte oder die Überwachung eines Telefonanschlusses, hätten jedoch keine Belege hervorgebracht, welche Verkaufstätigkeiten vor Herbst 2017 an N____ belegten. Insbesondere könne auch den Angaben von H____ und G____ entnommen werden, dass sich der Beschuldigte 1 an der [...] um die dort seinerseits platzierten Spielautomaten gekümmert habe. Auch die Angaben von N____ zum Beginn der Betäubungsmittelkontakte zum Beschuldigten 1 seien insgesamt pauschal ausgefallen. Es sei beispielsweise im Einzelnen nicht geschildert worden, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte 1 vermeintlich ohne Weiteres die Geschäfte seiner damaligen Lebenspartnerin übernommen habe. Grundsätzlich seien genügend Gründe vorstellbar, weshalb N____ nur die beiden beschuldigten Personen als ihre Bezugsquelle von Methamphetamin genannt habe. Grundsätzlich sei ihr bekannt gewesen, dass die beiden Beschuldigten aufgrund eines entsprechenden Verdachtes inhaftiert worden seien. Es falle offensichtlich leichter, eine inhaftierte Person als alleinigen Dealer zu bezeichnen, als eine Person, welche seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt sei und somit in Zukunft weiterhin als Bezugsquelle dienen könnte. Den Aussagen von N____ lägen zu wenig überprüfbare Realitätskriterien in Bezug auf den ihrerseits angegebenen Bezugszeitraum beim Beschuldigten 1 zu Grunde, sodass diese Angaben grundsätzlich nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden könnten. Zu einzelnen Bezugstätigkeiten äussere sie sich äusserst pauschal und ein Bezug bei einer unbekannten Drittperson könne aufgrund dieser Angaben jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Mangels entsprechender objektiver Hinweise, mit welchen sich die subjektiven Angaben von N____ bestätigen liessen, sei in dubio pro reo von einem Bezugszeitraum September 2017 bis November 2018 auszugehen.

5.5.3   Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass N____ im genannten Bezugszeitraum gemäss ihren eigenen Aussagen im Ein- resp. Zweiwochentakt 30 Gramm bezogen habe. Wenn die Staatsanwaltschaft nun von mindestens 59 Bezügen ausgehe, sei das nicht zu viel, da monatlich ja eher drei oder vier als nur zwei Übergaben stattgefunden hätten. Es sei daher von einem Verkauf von gut 1'700 Gramm an N____ auszugehen.

5.5.4   Was die 40 Gramm Methamphetamin anbelangt, welche von der Beschuldigten 2 an N____ verkauft worden sein sollen, so ist deren Übergabe von der Beschuldigten 2 nicht bestritten respektive zugestanden worden. Mithin ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt anzusehen.

Hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 an N____ verkaufte Menge Crystal Meth gab N____ in der Konfrontationseinvernahme vom 2. April 2019 an, dass der Beschuldigte 1 ihr jeweils pro Lieferung 20 bis 30 Gramm übergeben haben, dies alle ein bis zwei Wochen. Zunächst sagte sie aus, dass er ihr bereits im Jahre 2016 Methamphetamin verkauft habe (Akten S. 3377). Als der Beschuldigte 1 daraufhin antwortete, dass er sie erst ab August 2017 beliefert habe (Akten S. 3379), stimmte sie dieser Zeitangabe zu und gab an, dass sie das frühere Datum genannt habe, da sie sich nicht mehr genau «an die Monate und Jahre» erinnern könne (Akten S. 3380). Auch gab N____ an, neben dem Beschuldigten 1 (und zuvor auch neben der Beschuldigten 2) noch andere Lieferanten gehabt zu haben (Akten S. 3377, 3466). Lediglich gestützt auf die Aussagen von N____ lässt sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Betäubungsmittellieferungen durch den Beschuldigten 1 mithin nicht belegen. Wie der Beschuldigte 1 richtigerweise ausführt, lassen sich auch gestützt auf die übrigen Beweise (Observationsberichte [Akten S. 3837 f.], Sprachnachrichten [Akten S. 3245]) oder durch den Mietvertrag [Akten S. 2394 f.]) keine Bezüge von Crystal Meth von N____ beim Beschuldigten 1 vor dem Jahre 2017 belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist entsprechend von dem von ihm zugestandenen Verkaufszeitraum von August 2017 bis zu seiner Verhaftung am 20. November 2018 (Akten S. 230) auszugehen. Was die Höhe der jeweiligen Betäubungsmittelmenge anbelangt, handelt es sich bei den Annahmen der Staatsanwaltschaft um reine Vermutungen. Auch kann nicht auf die von der Vorinstanz als erstellt angesehenen 1,56 Kilogramm abgestellt werden: Einerseits führt das Strafgericht Aussagen von Dritten auf (Q____, H____ und G____), die mit dem Beschuldigten 1 jedoch nie konfrontiert wurden; andererseits kann auch nicht auf das Urteil des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November 2019 abgestellt werden, das von einer Menge von 1,56 Kilogramm ausging, gab sie doch – wie besehen – an, neben dem Beschuldigten auch weitere Lieferanten gehabt zu haben. Für die verkaufte Menge Crystal Meth ist daher auf diejenigen Angaben abzustellen, die der Beschuldigte 1 selbst gemacht hat: So schilderte er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019, dass er N____ ab Mitte August 2017 bis zum 5. Juli 2018 erst all Monat 20 Gramm gebracht habe, dann alle zwei Wochen durchschnittlich 20 Gramm. Von Juli 2018 bis zur Verhaftung am 20. November 2018 seien es dann nochmals insgesamt 180 Gramm gewesen (Akten S. 3339.1). Folgt man dieser Darlegung, ist von August 2017 bis zum 5. Juli 2018 von einer Menge von rund 320 Gramm auszugehen (August 2017 bis Januar 2018 20 Gramm pro Monat [6 x 20 Gramm], Februar bis Juni 2018 40 Gramm pro Monat [5 x 40 Gramm]; zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der zweimaligen Lieferung pro Monat kürzer andauerte, als die anfänglichen monatlichen Verkäufe, sodann werden pro Monat nur vier Wochen angerechnet). Gesamthaft ist der Sachverhalt mithin für eine Menge von 500 Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten 1 an N____ als erstellt anzusehen.

5.6      Was die Lieferungen von Methamphetamin an E____ (AKS Ziff. 2.2.8) anbelangt, so moniert der Beschuldigte 1, dass er bei den ihm von der Anklage vorgeworfenen 700 Gramm lediglich als Bote fungiert habe. Auch sei die Menge von 700 Gramm nicht erstellt. Die Beschuldigte 2 macht bezüglich der ihr vorgeworfenen Verkaufsmenge von 29 Gramm geltend, dass dieser Punkt nur hinsichtlich 12 Gramm rechtsgenüglich erstellt sei.

5.6.1   Das Strafgericht erwägt hierzu, dass die behaupteten Lieferungen von der Beschuldigten 2 an E____, wenn auch mengenmässig nicht ganz eindeutig, so doch weitgehend zugestanden seien. Diesbezüglich lägen objektivierend die Ergebnisse der Observation mit der Anhaltung vom 4. Oktober 2018 und die Auswertung des Mobiltelefons von E____, bei welcher die Nummer der Beschuldigten 2 festgestellt worden sei, vor. Vom Beschuldigten 1 liege indes mengenmässig lediglich ein Teilgeständnis vor. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E____, die sich selbst nicht unerheblich belaste, insbesondere anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, sei jedoch davon auszugehen, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte 1 700 Gramm Crystal Meth an sie geliefert habe.

5.6.2   Gemäss dem Beschuldigte 1 stehe einzig fest, dass er wohl im Auftrag von N____, ohne dass er selber in entsprechende Verkaufstätigkeiten involviert gewesen wäre, E____ Methamphetamin übergeben habe. Entsprechende Übergaben von Crystal Meth im qualifizierten Bereich seien zwar erstellt, doch habe der Beschuldigte 1 hiervon in keinster Art und Weise profitiert.

5.6.3   Die Beschuldigte 2 bringt vor, dass sie ihre Konfrontationsrechte mit E____ während des bisherigen Verfahrens nicht habe wahrnehmen können. Entsprechend könne nicht auf deren Aussagen abgestellt werden. Genauso unzulässig sei es gewesen, die Beschuldigte 2 mit unverwertbaren Aussagen von E____ zu konfrontieren und dadurch ein Geständnis zu erwirken. Erstellt sei lediglich eine Menge von 12 Gramm Methamphetamin, das die Polizei aufgrund der Observation und der Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer festgestellt habe.

5.6.4   Was die Betäubungsmittelieferungen des Beschuldigten 1 betrifft, ist eine Übergabe von Methamphetamin im qualifizierten Bereich zwar erstellt, nicht jedoch deren genaue Menge. Die von der Anklage sowie der Vorinstanz angenommene Menge von 700 Gramm wird weder vom Beschuldigten 1 noch von E____ selbst (in der Konfrontationseinvernahme) konkret vorgebracht (angesprochen auf ihre frühere Aussage betreffend 700 Gramm gab sie an, dass sie es nicht mehr genau wisse, Akten S. 3478). Entsprechend kann auch nicht auf diese abgestellt werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 bringt E____ auf Frage nach der durch den Beschuldigten 1 gelieferten Gesamtmenge jedoch vor, dass es wohl knapp 500 Gramm gewesen seien (Akten S. 3478). Dies lässt sich auch mit ihrer Aussage in derselben Einvernahme in Übereinstimmung bringen, dass sie den Beschuldigten 1 insgesamt sechs Mal getroffen und er ihr jeweils zwischen 50 bis 100 Gramm überreicht habe (Akten S. 3477). Der Beschuldigte 1 bestreitet in der Konfrontationseinvernahme die Mengenangaben nicht und macht auch keine eigene Aussage zum Lieferumfang (Akten S. 3479). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist daher lediglich von einer von ihm an E____ gelieferten Menge Methamphetamin von 500 Gramm auszugehen. Des Weiteren ist mit dem Beschuldigten 1 darin übereinzustimmen, dass er E____ im Auftrag von N____ nur beliefert, jedoch keinen eigenen Gewinn erzielt hat. So sagte er dies gleichbleibend aus und gab zudem an, für seinen Dienst lediglich ein Gramm Crystal Meth erhalten zu haben (vgl. nur Akten S. 3762). Auch E____ sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 aus, dass der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 durch N____ zustande gekommen sei, der Beschuldigte 1 ihr Methamphetamin gebracht, sie ihm aber nie Geld gegeben habe. Dieses habe N____ von ihr erhalten (Akten S. 3473, 3476).

Was den Verkauf von Crystal Meth der Beschuldigten 2 an E____ betrifft, so sind diejenigen 12 Gramm eingestanden, welche die Polizei aufgrund der Observation und der Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer feststellte (s. zuletzt die Ausführungen der Verteidigung, Akten S. 4912; s. allgemein für den Verkauf Akten S. 2937). Was die restlichen 17 Gramm anbelangt, welche die Beschuldigte 2 ihr gemäss Anklageschrift im August/September 2018 verkauft haben soll, so wurde diese Menge von der Beschuldigten 2 nicht zugestanden (vgl. Akten S. 2721). Auch kann nicht auf die diesbezüglichen Aussagen von E____ abgestellt werden, da sie nicht mit der Beschuldigten 2 konfrontiert wurde. Im Ergebnis ist daher nur der Verkauf von 12 Gramm durch die Beschuldigte 2 erstellt.

5.7      Was die diversen angeklagten Verkäufe des Beschuldigten 1 an «[...]» (AKS Ziff. 2.2.9), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.12), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.13), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.14) und einen Abnehmer in Delémont (AKS Ziff. 2.2.15) betrifft, so werden die Lieferungen an sich nicht bestritten, jedoch die von der Vorinstanz angenommene Menge der verkauften Betäubungsmittel. Die Staatsanwaltschaft geht hingegen von grösseren Mengen als das Strafgericht aus.

5.7.1   Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz stütze sich die Anklage auf die Anzahl der Treffen gemäss GPS-Überwachung und teilweise auf die Preisangaben des Beschuldigten 1, worauf sie auf die jeweiligen Mengen schliesse. Das Strafgericht schliesse sich diesen Schlüssen grundsätzlich an. Namentlich erscheine es als gerechtfertigt, im Fall Delémont von 50 Gramm-Lieferungen auszugehen, zumal der Beschuldigte 1 betreffend die dortigen Verkäufe in der Einvernahme einen relativ tiefen Verkaufspreis von CHF 80.– pro Gramm angegeben habe und bei der Hausdurchsuchung vor allem Minigrips von 50 Gramm hätten sichergestellt werden können. In einem Gespräch vom 5. August 2018 mit einem unbekannten Teilnehmer und in einem Gespräch mit einem gewissen [...] sei in diesem Zusammenhang gar von 200 Gramm-Lieferungen die Rede gewesen. Zugunsten des Beschuldigten 1 gehe die Vorinstanz allerdings teilweise seinen Angaben folgend davon aus, dass es nicht in jedem Fall zu einer Übergabe gekommen sei, sondern dass auch vereinzelt Fahrten wegen Spielautomaten oder Geldübergaben stattgefunden hätten. Reduziere man dementsprechend die Mengen um einen Viertel, so würden sich Crystal Meth Verkäufe von 180 Gramm an «[...]», 345 Gramm an «[...]», 225 Gramm an «[...]», 60 Gramm an «[...]» sowie 938 Gramm an den Abnehmer in Delémont ergeben.

5.7.2   Der Beschuldigte 1 bringt demgegenüber vor, dass objektiv nicht feststehe, welche Mengen er in diesem Zusammenhang geliefert habe. Die Annahmen der Vorinstanz hierzu seien rein spekulativer Natur und durch keine weiteren Hinweise abschliessend substantiiert. Da es zu diversen Treffen gekommen sein müsse und könne, bei welchen keine Betäubungsmittel überbracht worden seien respektive nicht abschliessend gesagt werden könne, in welcher Grössenordnung, seien die entsprechenden Verkäufe sehr viel weitergehend zu relativieren. Die seitens der Vorinstanz angenommenen Verkaufsgrössen an die einzelnen Bezugspersonen seien weiterhin bestritten und, wie ausgeführt, nicht erstellt.

5.7.3   Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 eher die grösseren überregionalen Auslieferungen vorgenommen habe, anzunehmen sei, dass er auch in den vorliegenden Fällen jeweils grössere Mengen in den Kanton Jura und nach Zürich geliefert habe. Es sei somit davon auszugehen, dass es bei jedem Treffen mit diesen Abnehmern respektive Zwischenhändlern zum Verkauf der angeklagten Mengen gekommen sei. Er habe somit 240 Gramm an «[...]», 460 Gramm an «[...]», 300 Gramm an «[...]», 80 Gramm an «[...]» und 400 Gramm Methamphetamin an den Zwischenhändler in Delémont verkauft.

5.7.4   Der Beschuldigte 1 führt zu recht aus, dass sich die Berechnungen der Vorinstanz – sowie auch diejenigen der Staatsanwaltschaft – auf reine Vermutungen abstützen, ist doch einerseits in keinem Fall belegt, ob der Beschuldigte 1 bei jedem Treffen auch Crystal Meth übergab, andererseits steht auch nicht fest, wie gross die – allenfalls – jeweils verkaufte Menge Methamphetamin effektiv war. Es kann vorliegend daher nur auf die Mengen abgestellt werden, die der Beschuldigte 1 jeweils zugestanden hat. So gab er in der Einvernahme vom 23. Mai 2019 folgende Verkaufsmengen zu: Betreffend «[...]» 30 Gramm (Akten S. 3766), bei «[...]» ca. 200 Gramm (Vorhalt: 460-1150 Gramm, Antwort: «nicht mal halb so viel», Akten S. 3767), bei «[...]» ca. 300 Gramm (Vorhalt: 620-1550 Gramm, Antwort: «max. die Hälfte des Minimums die sie mir vorhalten», Akten S. 3768) sowie bei «[...]» 10 Gramm («einmal gab ich ihr 5 Gramm. Das zweite Mal gab ich ihr 5 Gramm auf Kombi», Akten S. 3768). Was den Verkauf an den Abnehmer in Delémont betrifft, stellte sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil heraus, dass es sich dabei um R____ gehandelt haben soll (vgl. etwa die Schreiben der Staatsanwaltschaft Jura vom 19. November 2020 [Akten S. 4743], vom 31. Mai 2021 [Akten S. 4762] sowie vom 20. Januar 2022 [Akten S. 4781]). Letzterer wurde mit Einvernahme vom 8. Oktober 2021 unter anderem zum Kauf von Crystal Meth beim Beschuldigten 1 befragt. Dabei sagte er aus, dass er ihm nicht – wie in der Anklage behauptet – 1'400 Gramm, sondern lediglich ca. 250 Gramm abgekauft habe (Akten S. 4784 f.). Da er nicht mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, kann nicht lediglich auf diese Aussage abgestellt werden, jedoch ist sie zumindest zu Gunsten des Beschuldigten 1 insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei der effektiv von ihm an R____ verkauften Menge Methamphetamin um eine Menge weit unterhalb der angeklagten 1'400 Gramm respektive der von der Vorinstanz als erstellt angesehenen Menge von 938 Gramm gehandelt haben muss. Geht man von der Aussage des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass er auch für 10 Gramm Crystal Meth nach Delémont gefahren wäre (Akten S. 4916; dies sagte er auch bereits in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 aus, s. Akten S. 2917 f.), so wäre – bei den insgesamt von der Anklage beschriebenen und vom Beschuldigten 1 nicht bestrittenen 25 Treffen – von rund 250 Gramm Betäubungsmitteln auszugehen. Dieser Menge würde sich auch mit den Angaben von R____ decken. Der anklagte Sachverhalt ist mithin in diesem Umfang als erstellt anzusehen.

5.8      Hinsichtlich des Verkaufs an S____ ist der Freispruch vom Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 bestreitet jedoch die ihr zur Last gelegte Menge.

5.8.1   Die Vorinstanz erwägt, dass S____ bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zum Kauf von Crystal Meth gemacht, sie ihre Aussagen jedoch in der Konfrontation mit den Beschuldigten insoweit relativiert habe, als sie nur noch den Bezug von ca. 10 Gramm Crystal Meth von der Beschuldigten 2 zugegeben habe. Es sei auf diese Konfrontationsaussage abzustellen, zumal mit Ausnahme des Berichts der Staatsanwaltschaft, der aufgrund der Beschlagnahme eine Verbindung von S____ zu den Wohnungen an der [...] habe herstellen können, keine weiteren Beweise oder Indizien vorlägen.

5.8.2   Die Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass S____ in der Konfrontationseinvernahme nicht von 10 Gramm, sondern von vier bis fünf Mal à jeweils 1-2 Gramm gesprochen habe. Zugunsten der Beschuldigten 2 sei daher von der Minimalmenge von 4 Gramm auszugehen.

5.8.3   Wie die Beschuldigte 2 zu recht darlegt, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht eine Methamphetaminmenge von 10 Gramm als erstellt gelten, sagte doch S____ in der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2019 aus, dass die Beschuldigte 2 sie vier bis fünf Mal mit jeweils 1 oder 2 Gramm beliefert habe (Akten S. 3897.4). Zu ihren Gunsten ist daher von einer Menge von lediglich 4 Gramm Crystal Meth auszugehen, welche die Beschuldigte 2 von Anfang des Jahres 2016 bis zum 30. Juni 2016 an S____ verkaufte.

5.9      Schliesslich wird in Bezug auf den angeklagten Betäubungsmittelverkauf der Beschuldigten 2 an C____ von ersterer ein Freispruch beantragt.

5.9.1   Das Strafgericht führt aus, dass die Lieferung von 20 Gramm erstens unbestritten und zweitens durch die vorliegenden Beweismittel, insbesondere durch den Rapport vom 4. Oktober 2018, die Observation sowie durch die Aussagen von C____ selber, erstellt sei.

5.9.2   Gemäss der Beschuldigten 2 sei die Lieferung von 20 Gramm Crystal Meth an C____ an sich unbestritten. Aber auch hier sei festzustellen, dass die Beschuldigte 2 nicht mit C____ konfrontiert worden sei und deren Aussagen entsprechend weder gegen sie verwendet werden, noch gestützt darauf ein Geständnis hätte erwirkt werden dürfen, was zu einem Freispruch führen müsse.

5.9.3   Der Argumentation der Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden. So war einerseits ihr damaliger Verteidiger an der Einvernahme von C____ vom 20. Februar 2019 zugegen (ohne dass dieser einen Antrag auf persönliche Anwesenheit der Beschuldigten 2 gestellt hatte; Akten S. 3073 ff.). Da nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesgerichts genügt, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (s. vorne E. 2.2.2.2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Nr. 20524/92, Ziff. 73), sind die entsprechenden Aussagen von C____ verwertbar. Vorliegend entscheidender sind jedoch die Aussagen der Beschuldigten 2 selbst, hat sie doch den Verkauf von 20 Gramm an C____ in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 zugegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten 2 wurden ihr vor ihrem Geständnis auch keine Aussagen von C____ vorgehalten oder gegen sie verwendet respektive wurde nicht gestützt darauf ein Geständnis erwirkt. Vielmehr gab die Beschuldigte 2 in freier Rede und auf offene Fragen zu, ihr insgesamt 20 Gramm verkauft zu haben (Frage: «An welche Personen haben Sie Crystal Meth verkauft?», Antwort: […] Der E____ und der C____» [Akten S. 2937]; Frage: «Können Sie sich an die Gesamtmenge des verkauften Crystal Meth erinnern?», Antwort: «[…] Der C____[…] insgesamt 20 Gramm verkauft» [Akten S. 2939]). Die Beschuldigte 2 wiederholte ihr Geständnis sodann noch in der Einvernahme vom 30. Januar 2019 (Akten S. 3009 f.). Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass C____ erst in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 – und damit erst nach dem Geständnis der Beschuldigten 2 vom 15. und 30. Januar 2019 – die Identität von der Beschuldigten 2 als ihre Lieferantin bestätigte (Akten S. 3076).

Im Ergebnis ist daher der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die von der Beschuldigten 2 an C____ verkauften Mengen von 20 Gramm als erstellt zu erachten.

5.10    Zusammengefasst gelten somit der Verkauf folgender Mengen Crystal Meth des Beschuldigten 1 (von Ende 2016 bis zum 20. November 2018) sowie der Beschuldigten 2 (von Mai 2016 bis zum 20. November 2018) als erstellt:

AKS Ziff.

Betreff

Menge Beschuldigter 1

Menge Beschuldigte 2

2.2.3

O____

Menge unbekannt

-

2.2.4

K____

Freispruch

-

2.2.5

P____

200 Gramm

-

2.2.6

D____

-

70 Gramm

2.2.7

N____

500 Gramm

(40 Gramm)

2.2.8

E____

500 Gramm (als Bote)

12 Gramm

2.2.9

«[...]»

30 Gramm

-

2.2.10

S____

-

(4 Gramm)

2.2.11

C____

-

20 Gramm

2.2.12

«[...]»

200 Gramm

-

2.2.13

«[...]»

300 Gramm

-

2.2.14

«[...]»

10 Gramm

-

2.2.15

R____

250 Gramm

-

Total

1’990 Gramm

102 Gramm (+ 40 Gramm (AKS Ziff. 2.2.7) und 4 Gramm (AKS Ziff. 2.2.10), dafür ist jedoch jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten E. 9.9.1)

5.11    Hinzu kommt die Menge Methamphetamin, die bei der Hausdurchsuchung vom 20. November 2018 in der Wohnung an der [...] (847,3 Gramm) sowie im [...] (251,8 Gramm) in der Tiefgarage aufgefunden werden konnte. Dabei handelte es sich um Crystal Meth im Gesamtumfang von 1'099,1 Gramm.

5.12    Was schliesslich noch den Eigenkonsum der Beschuldigten von Crystal Meth betrifft, so ist dieser grundsätzlich unbestritten. Unklarheit besteht jedoch über dessen genaue Menge respektive dessen Häufigkeit. Die Vorinstanz führt diesbezüglich lediglich aus, dass die beiden Beschuldigten «in nicht unerheblichem Masse» selbst Crystal Meth konsumierten (Akten S. 4551). Der Beschuldigte 1 gibt an, seit dem Jahre 2017 zu konsumieren (Akten S. 4903). Betreffend Menge und Häufigkeit sagte er aus, von 2017 bis 2018 sporadisch Methamphetamin konsumiert zu haben, ab Sommer 2018 sodann täglich ca. 1-2 Gramm. Diese Angaben wurden durch das forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 12. März 2019 grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 151, 3058). Was den Konsum der Beschuldigten 2 anbelangt, so gab deren Verteidigerin in der Berufungsverhandlung an, dass erstere täglich Crystal Meth konsumiert habe (Akten S. 4914). Dies stimmt jedoch nicht mit den Aussagen überein, welche die Beschuldigte 2 selbst getätigt hat. So gab sie in der Einvernahme vom 21. November 2018 an, 2-3 Mal in der Woche zu konsumieren (Akten S. 2449). Diese Angaben bestätigte sie sodann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie habe regelmässig konsumiert, «aber nicht so viel […] 2-3-mal in der Woche» (Akten S. 4456). Entsprechend ist auf diese Angaben zur Konsumhäufigkeit der Beschuldigten 2 abzustellen.

6.

Des Weiteren gilt es zu eruieren, ob ein allfälliges mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können.

6.1      Die Vorinstanz geht von einem entsprechenden Zusammenwirken der beiden Beschuldigten aus. So sei die Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft und habe damit Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitgebracht, als der Beschuldigte 1 gemäss dem Beweisergebnis in den Handel eingestiegen sei. Beide seien seit ca. Anfang 2016 zusammen gewesen, zuletzt an der gemeinsamen Wohnung an der [...], und seien zugestandenermassen Konsumenten von Crystal Meth gewesen. In den Effekten der Beschuldigten 2 in der Wohnung an der [...] hätten diverse Luxusgüter sowie CHF 55'000.–, die mit Crystal Meth kontaminiert gewesen seien, sichergestellt werden können. Die Beschuldigte 2 habe eigenen Angaben zufolge freien Zugang zum dort gelagerten Crystal Meth gehabt. Beide hätten diverse Abnehmer mit Methamphetamin beliefert. Aus Sicht von einigen Abnehmerinnen und Abnehmern hätten die beiden zusammengearbeitet. Gemäss den überwachten Gesprächen zwischen den beiden Beschuldigten von Mitte bis Ende 2018 habe ein reger partnerschaftlicher Austausch auf Augenhöhe im Crystal Meth-Geschäft bestanden. Zudem sei der Beschuldigte 1 für den Lebensunterhalt der Beschuldigten 2 aufgekommen. Es bestehe somit

SB.2020.54 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2022 SB.2020.54 (AG.2022.385) — Swissrulings