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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2022 SB.2020.51 (AG.2023.90)

16 septembre 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,151 mots·~1h 1min·2

Résumé

ad 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), etc. ad 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesverweisung ad 3: Landesverweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.51

URTEIL

vom 16. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard ,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 3

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. September 2019 (SG.2019.82)

ad Berufungskläger 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl,

mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

Strafzumessung

ad Berufungskläger 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesverweisung

ad Berufungskläger 3: Landesverweisung

Sachverhalt

1.         Vorinstanzliches Urteil

1.1      Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 wurde A____ (Berufungskläger 1) des versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018. Zudem wurde eine Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Von der Anklage der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wurde der Berufungskläger 1 freigesprochen. In solidarischer Verpflichtung mit B____, C____ bzw. G____ wurde er zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ und zu insgesamt CHF 7’408.– Schadenersatz an die E____ verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 1 erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

1.2      Mit demselben Urteil wurde B____ (Berufungskläger 2) des versuchten Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten, Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Es wurde zudem eine am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten für vollziehbar erklärt. Unter deren Einbezug wurde der Berufungskläger 2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom 15. August 2018 bis 12. Septem­ber 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Zudem wurde eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde der Berufungskläger 2 von der Anklage der versuchten räuberischen Erpressung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Ferner wurde der Berufungskläger 2 für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 19‘519.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

1.3      Mit vorgenannten Strafurteil wurde sodann auch C____ (Berufungskläger 3) des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 30. Juli 2018. Von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 12) wurde er freigesprochen. Der Berufungskläger 3 wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu CHF 640.– Schadenersatz an die E____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Berufungskläger 3 wurden für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘572.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

2.         Berufungen

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1-3 mit jeweiligen Eingaben vom 30. September bzw. 7. Oktober 2019 die Berufung angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil den Vertretern der Berufungskläger 1 und 2 am 3. Juni 2020 und der Vertreterin des Berufungsklägers 3 am 4. Juni 2020 zugestellt worden ist.

2.1      Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat der Berufungskläger 2 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 5. August 2020 begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger 2 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Zudem seien H____ (Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter), I____ (Stiefvater), J____ (Stiefbruder), [...] (Stiefbruder) und L____ (Mutter) hinsichtlich der gelebten Beziehung zum Berufungskläger 2 und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung zu befragen.

2.2      Der Berufungskläger 1 hat mit seiner Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 folgende Anträge gestellt: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen des versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch kostenlos freizusprechen. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten (Tagessatz à CHF 30.–), Probezeit 3 Jahre sowie Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Zudem seien die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ abzuweisen und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr im je hälftigen Umfang zu befreien. Innert zweimalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 17. November 2020 seine Berufung begründet und an seinen Anträgen festgehalten, wobei er im Sinne eines Beweisantrags zudem die Befragung von N____ verlangt.

2.3      Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 und deren Begründung vom 17. November 2020 innert zweifach erstreckter Frist hat der Berufungskläger 3 beantragt, es sei in teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils von einem Landesverweis abzusehen und es sei [...] als amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren einzusetzen.

2.4      Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben auf eine Anschlussberufung verzichtet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2021 – unter Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz – auch auf eine Berufungsantwort verzichtet.

3.         Berufungsverfahren

3.1      Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 hat der Verteidiger des Berufungsklägers 2 aufgrund einer neu erfahrenen Kokainabhängigkeit seines Mandanten beantragt, es seien die Austrittsberichte zu dessen früheren stationären Aufenthalten in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK) einzuholen – was mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 antragsgemäss erfolgt ist –, und es sei ein psychiatrisches Gutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers 2 zu erstellen.

3.2      Auf entsprechenden Antrag vom 18. Februar 2022 hin wurde dem Berufungskläger 2 mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2022 der vorzeitige Strafvollzug gewährt. Nachdem er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022 am 10. März 2022 aus einem anderweitigen – mit Strafurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten – Strafvollzug bedingt entlassen worden war, trat der Berufungskläger 2 folglich per 11. März 2022 den vorzeitigen Strafvollzug an.

3.3      In Gutheissung der – mit Eingabe des Verteidigers vom 30. November 2021 wiederholten – Beweisanträge des Berufungsklägers 2 verfügte die Verfahrensleiterin am 17. März 2022 die Vorladung der Zeugen H____, I____ und L____. Nebst den Parteien und der freiwillig geladenen Privatklägerschaft wurden zudem Dr. O____ der Forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) sowie P____ und Q____ geladen, wobei letzterer zufolge seines Wegzugs nach Kanada per 30. April 2020 und zwecks Aushändigung der Vorladung mit Verfügung vom 14. April 2022 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Mit gleichtägiger Verfügung wurde zudem das IRM gebeten, ein Kurzgutachten zur Argumentation des Berufungsklägers 2 zur aufgefundenen DNA-Spur am Tatort (im Anklagepunkt 3) zu erstellen, welches dem Appellationsgericht in der Folge am 17. Mai 2022 eingereicht wurde. Ferner wurden aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister aller dreien Berufungskläger eingeholt und die Berufungskläger 2 und 3 aufgefordert, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Der Antrag des Berufungsklägers 1 auf Befragung von N____ sowie der Antrag des Berufungsklägers 2 auf Befragung seiner beiden Stiefbrüder wurden – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abgewiesen.

3.4      Der mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2022 weitergeleitete Antrag des Berufungsklägers 2 (bzw. dessen Stiefvaters) um Gewährung einer Vollzugsöffnung wurde – nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2022, wonach dieser Antrag abzulehnen sei, und nachdem der Verteidiger sich hierzu nicht vernehmen liess – mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 abgelehnt.

3.5      Nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Berufungskläger 3 nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese – auf Anraten seiner Verteidigerin (Schreiben vom 13. Mai 2022) – im Kantonsblatt publiziert. Zudem wurde die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. Mai 2022 beauftragt, die Steuerunterlagen des Berufungsklägers 3 einzureichen, nachdem dieser der entsprechenden Aufforderung trotz mehrfach erstreckter Frist nicht selber nachgekommen war.

3.6      Nachdem das Zivilstandsamt Basel-Stadt am 11. März 2022 – auf entsprechende Erkundigung der Verfahrensleiterin hin – das Appellationsgericht informiert hatte, dass bis dato keine Kindsanerkennung vom Berufungskläger 2 stattgefunden habe, wandte sich der Stiefvater des Berufungsklägers 2 mit Schreiben vom 28. Mai 2022 an die Verfahrensleiterin betreffend die bislang erfolglos versuchte Kindsanerkennung von dessen Tochter R____. Hierauf holte die Verfahrensleiterin am 30. Mai 2022 eine amtliche Erkundigung beim Leiter des Zivilstandsamtes Basel-Stadt ein. Das in der Folge am 16. Juni 2022 vom Straf- und Massnahmenvollzug weitergeleitete Gesuch des Berufungsklägers 2 um Gewährung eines Sachurlaubs zwecks persönlicher Vorsprache beim brasilianischen Konsulat in Zürich betreffend ebendiese Kindsanerkennung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt.

3.7      Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2022 wurde dem weiteren, mit Eingabe vom 16. August 2022 gestellten Antrag des Berufungsklägers 1, wonach S____ als Zeuge zu befragen sei, stattgegeben und dieser geladen. Dagegen wurde der Antrag der Verteidigung des Berufungsklägers 2 vom 14. Dezember 2020 auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2022 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 folgend und vorbehältlich eines abweichenden Entscheids durch das Gesamtgericht –vorläufig abgewiesen.

3.8      Nachdem die Justizvollzugsanstalt Bostadel (JVA Bostadel) am 23. Juni 2022 die Verfahrensleiterin über eine tags davor ergangene Disziplinarverfügung informiert hatte, reichte die JVA Bostadel am 26. August 2022 einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Berufungskläger 2 ein.

3.9      Nachdem die Verteidigung des Berufungsklägers 2 am 8. September 2022 beantragt hatte, eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt in Basel-Stadt und in Baar zur Frage einzuholen, ob die Kindsanerkennung von R____ noch vor dem ersten Verhandlungstag stattfinden werde, ansonsten ein Sistierungsantrag vorbehalten werde, reichte sie am 13. September 2022 eine vom Zivilstandsamt des Kreises Baar ausgestellte Bestätigung der Kindsanerkennung vom 12. September 2022 ein.

4.         Berufungsverhandlung

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. und 16. September 2021 wurden die Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt, mit Ausnahme von Q____, dem die Vorladung nicht hatte zugestellt werden können, und P____, der der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im Anschluss sind die Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.

Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat seine Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 2, 3, 15 und 20 zurückgezogen. Ansonsten haben die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger 1-3 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger 1 ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs (in den Anklagepunkten 12, 13 und 14), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und die Verfügungen über das Beschlagnahmegut sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Erpressung, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. Zudem ist die Strafzumessung, die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ und die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten.

1.2.3   Der Berufungskläger 2, der das vorinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich angefochten hatte (siehe Sachverhalt, E. 2.1 sowie zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4519), ficht nunmehr lediglich den Schuldspruch des versuchten Raubs und die damit einhergehende Genugtuungsforderung von F____ an (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4551). Zudem bleiben die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.2.4   Der Berufungskläger 3 ficht sodann lediglich die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung an. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 13, die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 12, die Strafzumessung, die Verfügung über das Beschlagnahmegut sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2.         Schuldsprüche

Im Folgenden werden die angefochtenen Schuldsprüche sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht geprüft, wobei die Reihenfolge der Anklageschrift vom 2. April 2019 (Akten S. 3501 – 3522) übernommen wird.

2.1      Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Nachteil der K____ (Anklagepunkt 1)

Im ersten Anklagepunkt wird dem – damals in der T____-filiale [...] in Basel in der Mobiltelefonie-Abteilung angestellten – Berufungskläger 1 vorgeworfen, ab dem 10. April 2015 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vertrauliche bzw. nicht öffentlich zugängliche Kundendaten von Mobiltelefonabonnenten beschafft zu haben, damit sein Freund [...] diese im Anschluss daran im sog. Darknet gewinnbringend zum Verkauf habe anbieten können. Hierfür habe der Berufungskläger 1 seinem Komplizen [...] im Zeitraum vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 – unter Missbrauch der ihm beruflich zur Verfügung gestellten Einsichtsmöglichkeiten im Fernmeldeverkehr – diese höchst sensiblen und nicht öffentlich zugänglichen Kundendaten, wie Wohnadresse und Personalien, verschafft und hierfür pro Kundennummer einen Betrag zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 erhalten. Dies in seiner Funktion als Angestellter einer Organisation, welche für die vorgenannten Provider Fernmeldedienste erbringe und deren Kundeninformationen er unbefugt verwertet habe. Durch dieses Anstellungsverhältnis und den ihm anvertrauten Datenzugang komme ihm zumindest die Funktion einer Hilfsperson der Mobiltelefonanbieterunternehmung K____ zu. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

2.1.1   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützte sich auf das Eingeständnis des Berufungsklägers 1 im Vorverfahren, wonach er eingeräumt habe, nicht öffentlich zugängliche Kundendaten (u.a. Personalien und Wohn­adresse) zu den entsprechenden Telefonnummern beschafft zu haben, welche er gegen ein Entgelt von CHF 50.– pro Telefonnummer an [...] verkauft habe (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1851 ff.). Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierend hinzugefügt, dass es lediglich zwei Telefonnummern gewesen seien (Protokoll, Akten S. 3660 f.), doch sei aufgrund des Nachrichtenverlaufs im Darknet sowie des Chatverlaufs zwischen den beiden Beteiligten objektiv erstellt, dass er mindestens vier Mal – am 10. April 2015, 13. Oktober 2015 sowie am 21. und 24. November 2018 [recte wohl 2015] – im System der K____ die gewünschten Kundendaten zu den entsprechenden Telefonnummern abgerufen habe (Akten S. 1646 ff., S. 1760 f. und S. 1756 ff.). Damit in Einklang stehe auch seine Aussage im Vorverfahren, wonach er zunächst zwei Mal pro Telefonnummer mit CHF 50.– und später lediglich noch mit CHF 20.– entschädigt worden sei (Akten S. 1855). Schliesslich komme dem Berufungskläger 1 als Arbeitnehmer der Mobiltelefonabteilung der T____-filiale die Funktion einer Hilfsperson der K____ zu und erfasse Art. 321ter StGB auch Verbindungsranddaten, weshalb er sich in rechtlicher Hinsicht der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schuldig gemacht habe.

2.1.2

2.1.2.1 Der Berufungskläger 1 bestreitet in seiner Berufungsbegründung zunächst, als Hilfsperson der K____ tätig gewesen zu sein (Akten S. 4013). Die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Verbindung zwischen der K____ und der T____-filiale sei nicht bekannt, weshalb die bestrittene Hilfspersoneneigenschaft nicht ohne Willkür bejaht werden könne.

2.1.2.2 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Hilfsperson einer Organisation, die Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht. Hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer entsprechenden Organisation ist.

Obgleich der Begriff der Hilfsperson in Art. 321ter Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird, soll die Strafbestimmung ihrem Sinn und Zweck nach jedenfalls sämtliche Mitarbeitenden im Fernmeldedienst umfassen (Oberholzer, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 3; Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 3). Folglich kann nicht auf die – insoweit einschränkende – zivilrechtliche Definition der Hilfspersoneneigenschaft, wie sie die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (Akten S. 4013) verstanden haben will, abgestellt werden. Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff der Hilfsperson im strafrechtlichen Sinn verstanden werden darf, ergibt sich etwa aus Art. 322ter Abs. 1 StGB, welche Strafbestimmung Hilfspersonen gerade ausnimmt. Als solche sind all jene Personen zu verstehen, die an sog. Entscheidungsprozesse – hier übertragen: des Fernmeldedienstanbieters – in keiner Weise teilnehmen (Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 322ter StGB N 9).

Unbestritten ist, dass die K____ als Folge der Privatisierung auf dem Gebiet der Telefonie sog. Fernmeldedienste im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB erbringt. Da die Firma T____ mit dem Verkauf von Mobiltelefonen auch den entsprechenden Mobilvertrag mit dem Fernmeldedienstanbieter abschliesst, verfügt das Verkaufspersonal in der Handyabteilung über einen eigenen personalisierten Zugang zum entsprechenden EDV-System des jeweiligen Betreibers, so etwa der K____ (vgl. hierzu die Aussagen des Filialleiters [...] im Polizeirapport, Akten S. 1681, wonach grundsätzlich jeder Mitarbeiter in der Haushalt- und Handyabteilung im UG/EG nur über ein eigenes Login auf das System von K____ zugreifen konnte). Dies wird denn auch vom Berufungskläger 1 so geschildert («Bei T____ hatte jeder Mitarbeiter für die Logins bei [...] und K____ ein eigenes Konto, d.h. eine User ID und ein Passwort», Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1856).

2.1.2.3 Unabhängig davon also, wie das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Firma T____ und der K____ zu qualifizieren ist, kann der Berufungskläger 1 – in seiner Stellung als Verkaufsmitarbeiter der Firma T____ – jedenfalls im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB als Hilfsperson des jeweiligen Fernmeldedienstanbieters, hier der K____, bezeichnet werden, womit er vorliegend – entgegen dem Einwand der Verteidigung – auch tauglicher Sonderdeliktstäter ist.

2.1.3

2.1.3.1 Bestritten wird weiter, dass die vier aufgerufenen Telefonnummern allesamt bei der K____ registriert gewesen seien (Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Ein Nachweis finde sich einzig für die Nummer [...] (Akten S. 1645 ff.).

2.1.3.2 Der Berufungskläger 1 hatte nachweislich Zugang zu den Daten der Schweizer Mobilfunknummern [...], [...] und K____ (vgl. nur Akten S. 1664). Der Verteidigung ist insoweit Recht zu geben, dass sich der Vorwurf aufgrund der klaren Formulierung der Anklageschrift einzig auf die Herausgabe von Kundendaten der K____, welche Anzeige erstattet hat (Akten S. 1645 ff.), – und nicht auch der anderen Anbieter (etwa [...] und [...], vgl. Ermittlungsauftrag vom 15. Dezember 2015, Akten S. 1653 ff.) – beziehen kann. Festzustellen ist auch, dass sich die Anklageschrift über den Umfang der mutmasslich «missbrauchten» Daten der K____ im fraglichen Zeitpunkt vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 ausschweigt (Akten S. 3505) und in dieser – entgegen der vorinstanzlichen Annahme (angefochtenes Urteil, S. 23) – gerade nicht von einer unbestimmten Anzahl von Daten – die Rede ist. Angesichts des angegebenen Deliktszeitraums liegt beim Vorwurf einer wiederholten Tatbegehung damit zwar keine zwingende Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. hierzu Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 38 StPO), – eine solche macht die Verteidigung vor Berufungsinstanz auch nicht (mehr) geltend– , doch können dem Berufungskläger 1 in Bezug auf die Anzahl der ihm vorgeworfenen Tathandlungen jedenfalls nur die abgerufenen und verkauften Daten der K____-Kunden zur Last gelegt werden.

2.1.3.3 Wie er dies selbst ausführt (Berufungsbegründung, Akten S. 4013), ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 die Kundendaten zur K____-Nummer [...] am 19. November 2015 im EDV-System der K____ abgefragt (Akten S. 1650) und er diese darauf am 21. und 24. November 2015 im Darknet verkauft hat (Akten S. 1647 und 1649). Nicht restlos erstellt dagegen ist, ob es sich bei den im angefochtenen Urteil (S. 23) explizit erwähnten und am 10. April 2015 bzw. 13. Oktober 2015 abgerufenen Daten zu den Nummern [...] (Akten S. 1756) resp. [...] (Akten S. 1760 f.) ebenfalls um solche der K____ handelte. Diese Frage kann jedoch angesichts des Zugeständnisses des Berufungsklägers 1 offengelassen werden, hat er doch bestätigt, im fraglichen Zeitraum Datensätze einer Mehrzahl von K____-Kunden abgefragt und diese an [...] verkauft zu haben (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1855 und 1857), wobei es sich gemäss seiner späteren Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls um Daten zu zwei verschiedenen Nummern von K____-Kunden gehandelt habe (Protokoll, Akten S. 3660).

2.1.3.4 Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 im angeklagten Zeitraum mehrmals vertrauliche Information von mindestens zwei verschiedenen K____-Kunden abgerufen und im Darknet weiterveräussert hat, womit zu seinen Gunsten – und unter Wahrung des «in dubio pro reo»-Grundsatzes – von einer geringen Datenmenge auszugehen ist.

2.1.4   Sodann irrt der Berufungskläger 1, soweit er die Ansicht vertritt, das Beschaffen der Wohnadressen und Personalien von Mobilfunkkunden werde vom Tatbestand des Art. 321ter StGB nicht erfasst (so das Vorbringen in seiner Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Schutzobjekt dieser Strafbestimmung sind unbestrittenermassen – und über den strikten Gesetzeswortlaut hinaus – nicht nur die Inhalte der Kommunikation oder Transaktion, sondern auch die weiteren Daten zum Kommunikations- und Zahlungsverhalten (sog. Randdaten), wie Angaben über Absender und Adressaten (Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 2 mit weiteren Hinweisen). Die vom Berufungskläger 1 angegebenen Personalien und Adressen sind daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl unter den Begriff der Randdaten zu subsumieren und dadurch auch vom Tatbestand von Art. 321ter StGB erfasst.

2.1.5

2.1.5.1 Letztlich bestreitet der Berufungskläger 1 an der Berufungsverhandlung neu sinngemäss seinen Vorsatz, da ihm die Herausgabe der Daten gestattet bzw. jedenfalls nicht verboten gewesen sei. Es stehe nirgendswo in den Vorschriften der Firma T____ oder K____, dass man auf Anfrage hin die entsprechenden Daten nicht im System nachschauen und diese Dritten gegenüber angeben dürfe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 4519, 4543 und 4546).

2.1.5.2 Dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger 1 persönlich vorgebrachten Arbeitsvertrag ist zwar keine solche Regelung zu entnehmen, doch ist dieser in Bezug auf die – ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden – «Ergänzende[n] Bestimmungen / Beilagen» nur unvollständig eingereicht worden (Akten S. 4472). Insbesondere wurde zwar die «Weisung an das Personal betreffend Umgang mit Informatik-Einrichtung» eingereicht (Akten S. 4483 f.), nicht jedoch die dort als Bestandteil des Anstellungsvertrags aufgeführten betrieblichen Regelungen betreffend «Datensicherheit und Datenschutz bei W____/T____» (Akten S. 4484). Es ist somit davon auszugehen, dass eine entsprechende schriftliche Regelung bestand und diese dem Berufungskläger 1 auch bestens bekannt war. Selbst der von ihm aufgerufene Entlastungszeuge S____ (siehe Sachverhalt, E. 3.7), der damals stellvertretender Filialleiter der Firma T____ war, hat anlässlich der heutigen Befragung bestätigt, dass dies Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei: Es sei «ganz klar» und auch sicher den Mitarbeitenden klar gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4525). So erklärt es sich auch, dass der Berufungskläger 1 für die von ihm im EDV-System abgerufenen Daten eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von CHF 50.– bzw. später CHF 20.– verlangen konnte. Dass ihm der Regelverstoss und der damit einhergehende Unrechtsgehalt seiner Handlungen denn auch tatsächlich bewusst war, hatte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen schon selbst bestätigt: Jeder habe ins Programm hineingeschaut, «obwohl es nicht erlaubt gewesen wäre» (Protokoll, Akten S. 3660).

2.1.5.3 Insofern ist von einem direktvorsätzlichen Vorgehen auszugehen, welches den subjektiven Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB klarerweise erfüllt.

2.1.6   Insgesamt sind damit die Voraussetzungen von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Bezug auf den Berufungskläger 1 sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

2.2      Diebstahl und versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von U____ (Anklagepunkt 4) sowie Diebstahl und mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Q____ (Anklagepunkt 5)

Dem Berufungskläger 1 wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. März 2018 gegen 15.00 Uhr und dem 13. März 2018 gegen 14.30 Uhr in Diebstahlsabsicht die in [...] auf dem Areal des [...] im Untergeschoss des [...] befindliche Damengarderobe seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, betreten zu haben. In der Folge habe er die im Spind aufgehängte und im Eigentum von U____ stehende Jacke durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das darin befindliche Portemonnaie behändigt, welches er sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchgesucht habe. Er habe sich in der Folge eine auf die Geschädigte ausgestellte Kundenkarte der aa____ und eine bb____-Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am 13. März 2018 gegen 19.58 Uhr habe er sodann versucht, in dem in Basel an der [...] gelegenen Restaurant M____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf U____ lautenden aa____-Karte eine Konsumationsbezahlung im Betrag von CHF 100.00 zu tätigen. Weil die aa____-Karte vorgängig von der Karteninhaberin gesperrt worden sei, habe die Transaktion nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

Im Anklagepunkt 5 wird dem Berufungskläger 1 sodann vorgeworfen, entweder zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt am 15. März 2018 in dem in [...]/AG an der [...] gelegenen [...] oder zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 16. März 2018 in dem in Basel an der [...] gelegenen [...] in Diebstahlsabsicht das deponierte Gepäck seines Dienstkameraden Q____ durchsucht zu haben. In einem unbeobachteten Moment habe er darauf dessen Portemonnaie behändigt, welches er sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchsucht habe. Er habe eine auf den Geschädigten ausgestellte [...] bb____ Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am Nachmittag oder Abend des 17. März 2018 habe er wiederum im Restaurant M____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf Q____ lautenden bb____ Kreditkartendaten neun „kontaktlose“ Konsumationszahlungen von jeweils CHF 20.00 getätigt, was einem Gesamtdeliktserlös von CHF 180.00 entspreche. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

2.2.1   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog, der Berufungskläger 1 habe im Vorverfahren zugestanden, die zwei Kreditkarten gestohlen und anschliessend in der M____ als Zahlungsmittel eingesetzt zu haben, die Vorfälle aber anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und geltend gemacht, er habe lediglich ein Geständnis abgelegt, weil er sich davon erhofft habe, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Täter sei sein Kollege «[...]» gewesen. Der inkriminierte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die Polizeirapporte vom 14. März 2018 und vom 24. April 2018 sowie die Aussagen von Q____. Dessen Kontoauszug belege, dass die Täterschaft in der M____ mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte bezahlt habe. Bereits der Umstand, dass sich der Berufungskläger 1 zu den Tatzeiten jeweils in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten habe, lege seine Täterschaft sehr nahe. Ferner sprächen für dessen Täterschaft aber auch die glaubhaften Aussagen der in der M____ arbeitstätigen V____ und H____, welche den Berufungskläger 1 zumindest indirekt belasteten. Überdies vermöge die vom Berufungskläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Version nicht zu überzeugen, zumal es wenig plausibel erscheine, dass zwei unterschiedliche Täter die gestohlenen Kreditkarten am gleichen Tatort einsetzen würden. Einen derartigen Zufall sei ausgeschlossen. All diese Umstände ergäben ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers 1 aufkommen lasse. In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage erfüllt und es ergehe ein Schuldspruch gemäss Anklage.

2.2.2

2.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die objektive Beweislage den Berufungskläger 1 schon vor dessen Geständnis erheblich belastete:

In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zum Nachteil von U____ im Anklagepunkt 4 war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass er zur Tatzeit des Diebstahls der aa____-Karte am 12. März 2018 um 23.05 Uhr in [...] und am 13. März 2018 zwischen 19.03 und 19.30 Uhr in der Nähe der M____ eingeloggt war (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2018). Auch hatte der Geschäftsführer der M____, [...], gegenüber der Polizei die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 in der M____ am fraglichen Abend bestätigt (Akten S. 2012). Die Angestellte V____ hatte zudem bereits – nota bene in Anwesenheit des Berufungsklägers 1 – ausgesagt, gesehen zu haben, wie eine vom Berufungskläger 1 versuchte Kartenzahlung nicht funktioniert habe (Einvernahme vom 26. Juni 2018, Akten S. 2037).

Auch in Bezug auf den zweiten Anklagesachverhalt zum Nachteil von Q____ war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass sich der Berufungskläger 1 am 17. März 2018 von 01.03 Uhr bis 05.35 Uhr sowie ab 23.02 Uhr in der M____ aufgehalten hatte (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2066). Schliesslich hatte [...] die Angaben von Q____ (Einvernahme vom 16. Mai 2018, Akten S. 2063) bestätigt, wonach der Berufungskläger 1 ab und zu als Aushilfe in der M____ tätig gewesen sei und er sich deshalb auch mit dem Zahlungsgerät auskenne (Akten S. 2012), was der Berufungskläger 1 denn auch selber eingestanden hatte (Einvernahme vom 20. Juni 20218, Akten S. 2029).

2.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Berufungskläger 1 beide Vorwürfe in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 – in Kenntnis dieser Beweislage – explizit zugestanden hat. Als unrichtig erweist sich das Vorbringen der Verteidigung, wonach er die beiden Deliktsvorwürfe lediglich auf sich genommen habe, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4014): Der Berufungskläger 1 behauptete zwar zunächst, dass die Karten nicht von ihm gewesen seien und er diese lediglich benutzt habe («Ich habe die Karten dort reingeschoben und benutzt. Also beide Karten», Akten S. 2042). Hiernach gestand er aber sogleich, die Karten auch selber mitgenommen zu haben (Akten S. 2042). Dabei erwähnte er zwar (wie bereits in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 [Akten S. 2028]), dass ein gewisser «[...]» mit ihm in der M____ gewesen sei, stellte aber sogleich klar, dass nur er (gemeint: der Berufungskläger 1) die Karten verwendet habe («Also es war damals in der M____ jeweils [jemand] bei mir dabei. Aber ich habe die Karten verwendet», Akten S. 2042 [Hervorhebung hinzugefügt]). Folglich hatte die Staatsanwaltschaft auch keinerlei Anlass dazu, weitere Ermittlungen zum erwähnten «[...]» zu tätigen, zumal keinerlei entlastende Hinweise zu erwarten waren. Der dahingehende Vorwurf der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 4014) erweist sich als unberechtigt.

2.2.2.3 Das während der Untersuchung abgelegte Geständnis des Berufungsklägers 1 steht damit im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis, weshalb dessen spätere Aussagen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen, mit welchen er dieses widerrufen hat, als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden (und oben in E. 2.2.1 wiedergegebenen) Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 28 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 widersprüchliche Aussagen zum besagten «[...]» machte: Während er in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 noch ausgesagt hatte, ihn auf seinem Handy als «[...]» gespeichert zu haben (Akten S. 2028), erklärte er in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 dessen Nachnamen nicht zu kennen und auch keine Nummer von ihm zu haben (Akten S. 2042), was er denn auch an der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat (Protokoll, Akten S. 3661: «Ich habe keine Nummer von dem [...]»). An der heutigen Berufungsverhandlung behauptete er sodann tatsachenwidrig, dessen Namen und Handynummer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben zu haben (Protokoll, Akten S. 4520). Zudem ist festzuhalten, dass nur der Berufungskläger 1 sich aufgrund seiner Einsätze als Aushilfe in der M____ hinreichend mit dem Zahlungsgerät auskannte und dass die ihn belastenden Beobachtungen von V____ (oben, E. 2.2.2.1) später auch von H____ bestätigt worden sind (Einvernahme vom 27. August 2018, Akten S. 2045).

2.2.2.4 Zusammenfassend ist damit der Anklagesachverhalt sowohl im Anklagepunkt 4 wie auch im Anlagepunkt 5 erstellt.

2.2.3   In rechtlicher Hinsicht erfüllt der Sachverhalt im Anklagepunkt 4 lediglich den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB. Entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3506 f.) ist ein versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nicht möglich, zumal ein geringfügiges Delikt – wie der hier anvisierte unberechtigte Bezug von CHF 100.00 – gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung darstellt und der Versuch einer Übertretung gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB – unter Vorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht strafbar ist. Der Sachverhalt im Anklagepunkt 5 erfüllt sodann – wiederum entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3507 f.) – den Tatbestand des einfachen (und nicht mehrfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie darüber hinaus denjenigen des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

2.2.4   Damit macht sich der Berufungskläger 1 insgesamt des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB strafbar.

2.3      Versuchte räuberische Erpressung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von X____ (Anklagepunkt 6)

Gemäss Anklageschrift habe der Berufungskläger 1 – mit insgesamt drei weiteren Komplizen – vermutlich in der Zeit zwischen dem Nachmittag des 21. März 2018 und dem Vormittag des 22. März 2018 beschlossen, in der gemeinsam getragenen Absicht, mittels Freiheitsberaubung und Drohung den ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers 1, X____, zur Herausgabe der Zutrittsdaten für die T____-filiale [...] zu nötigen. Dem gemeinsamen Tatplan folgend habe der Berufungskläger 1 am Nachmittag des 21. März 2018 X____ telefonisch kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen an dessen Wohnort für den 22. März 2018 nach 21.00 Uhr vereinbart. In der Folge habe er seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben und die generelle Vorgehensweise instruiert. Seinen Anweisungen folgend hätten sich seine Komplizen am 22. März 2018 gegen 21.50 Uhr zu der in Basel an der [...] gelegenen Wohnadresse des X____ begeben und dessen Wohnungsklingel betätigt. Im Glauben, dass es sich hierbei um den vereinbarten Besuch seines Freundes handeln würde, habe dieser die Eingangstüre zur Liegenschaft geöffnet und seine Wohnungstüre entriegelt. Kurz darauf habe die mittlerweile maskierte Täterschaft die Wohnungstüre geöffnet und wider den Willen des Berechtigten dessen Wohnung betreten, wobei der sichtlich verdutzte und sich zu wehren versuchende X____ sofort von zwei Tatbeteiligten gepackt worden sei. Unmittelbar darauf sei ihm durch den dritten Tatbeteiligten mittels einer auf ihn gerichteten Schusswaffe gedroht worden, woraufhin das Opfer seine zuvor geleistete Gegenwehr eingestellt habe. Es wurde ihm erklärt, dass wenn er sich auch zukünftig nicht wehren und stattdessen kooperieren würde, ihm nichts passieren werde. Danach habe sich die Täterschaft vom Opfer erklären lassen, wie man sich Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma T____ verschaffen könne und was man beim Betreten in Sachen Sicherheitssystem zu beachten habe. Die drei Täter hätten X____ anschliessend ins Schlafzimmer verbracht und ihn dazu gezwungen, sich auf den Boden zu legen, wobei er von einem der drei Täter am rechten Arm festgehalten worden sei. Anschliessend habe man ihm eine Maske über den Kopf gezogen. Weil der anschliessende Versuch, ihn mittels eigens hierfür mitgeführten Kabelbindern zu fixieren, misslungen sei, hätten sie den auf dem Sideboard liegenden Hosengürtel des Opfers behändigt und dieses mittels Fixierung des rechten Arms um den Heizkörper gefesselt. Sie hätten dann mehrmals nach dem Ablauf zur Zutrittsverschaffung und den entsprechenden Codes für den Zugang und das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor gefragt. Als das Opfer wiederholt betont habe, wie schwierig dieses Unterfangen sei, hätten sie ihm damit gedroht, dass ihm bei Nichtkooperation etwas zustossen würde und sie wissen würden, wo seine Mutter wohne. Das dadurch sichtlich eingeschüchterte Opfer habe in der Folge die gewünschten Angaben preisgegeben, habe aber aufgrund seiner Angst unbewusst den Ablauf bei der Codeeingabe verwechselt. Während zwei Täter daraufhin die Wohnung in Richtung [...] verlassen hätten, sei der dritte Täter zwecks Bewachung des Opfers an dessen Wohnort verblieben. Als dieser nach 22.32 Uhr von seinen ihn telefonisch kontaktierenden Komplizen vernommen habe, dass bei ihnen vor Ort der Alarm ausgelöst worden sei, habe dieser das Opfer gefragt, wie dieser Alarm ausgeschaltet werden könne. Als das Opfer erklärt habe, dass dies nicht rückgängig gemacht werden könne, hätten sich die Täter darauf geeinigt, den Tatort an der [...] zu verlassen und sich wieder in der Wohnung des Opfers zu treffen. Dort vereint, sei einer aus dieser Gruppierung an X____ herangetreten und habe ihn gefragt, warum er sie verarscht hätte und diesen sogleich aufgefordert, sich ins Geschäft zu begeben und das Geld persönlich abzuholen und bis Mitternacht wieder zurückzukehren. Weiter sei das Opfer angewiesen worden, vor Ort gegenüber den Alarmierten zu erklären, dass die Alarmauslösung ein Versehen seinerseits gewesen sei. Sie würden seine Wohnung verlassen und er könne sich dann in einigen Minuten selber befreien. Nachdem die Täterschaft dann auch effektiv die Flucht ergriffen habe, sei es dem Opfer gelungen, sich von der Fesselung und Sichtverdeckung zu befreien und die Polizei zu verständigen. Noch am selben Abend habe ihn einer der Beschuldigten gegen 23.44 Uhr und 23.59 Uhr kontaktiert und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt bzw. ob er die Tageseinnahmen aus dem Tresor schon habe beschaffen können, woraufhin er vom Opfer die Falschinformation erhalten habe, wonach dieser noch unterwegs sei. Als sich der Berufungskläger 1 kurz vor Mitternacht zur Wohnung des Opfers begeben habe, sei er von der vor Ort anwesenden Polizei weggeschickt worden. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liege vor.

2.3.1   In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Polizei am Donnerstag, 22. März 2018, um 22.32 Uhr, ein in der T____-filiale [...] ausgelöster Alarm durch die Einsatzzentrale gemeldet wurde (Alarmrapport vom 23. März 2018, Akten S. 2110). Weiter ist erstellt, dass X____ um 23.03 Uhr die Polizei alarmiert, ihr gegenüber den in der Anklageschrift geschilderten Raubüberfall angezeigt (Rapport vom 23. März 2018, Akten S. 2095) und daraufhin in Anwesenheit der Polizei kurz vor Mitternacht zwei Anrufe der mutmasslichen Täterschaft entgegengenommen hat. Erstellt ist auch, dass er Berufungskläger 1 am Tatabend um 21 Uhr mit X____ verabredet war und dass er sich erst während den polizeilichen Abklärungen zur Tat zur Wohnung von X____ begeben hat.

2.3.2   Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Berufungskläger 1 als erstes den Raubüberfall als solchen in Frage und rügt, X____ könne den Überfall auch vorgetäuscht haben, um einen eigenen, fehlgeschlagenen Diebstahl zu kaschieren.

2.3.2.1 Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es bestehe keinerlei Grund, an den differenzierten und schlüssigen Aussagen von X____ zu zweifeln. Er sei – nebst den Aussagen im Polizeirapport – zwei Mal zur Sache einvernommen worden und habe das Kerngeschehen, detailreich und inhaltlich durchwegs gleichbleibend geschildert. Seine Aussagen wirkten nicht stereotyp und enthielten zudem eine Vielzahl von Realitätskriterien, wie die Nennung von unwesentlichen Nebenumständen und die Wiedergabe von Gesprächen und Erinnerungslücken. Zudem würden dessen Angaben durch objektive Beweismittel untermauert. Vor dem Hintergrund der angetroffenen Tatortsituation sowie unter Berücksichtigung der um 23:00 Uhr requirierten Polizei sei es ausgeschlossen, dass er den Überfall spontan inszeniert habe. Zudem sei X____ am 22. März 2018 um 21:00 Uhr – nota bene 30-45 Minuten vor dem Überfall – mit dem Berufungskläger 1 bei sich zu Hause verabredet gewesen, weshalb die Annahme, X____ habe am Abend des 22. März 2018 beabsichtigt, sich Zutritt zum T____ zu verschaffen, lebensfremd erscheine.

2.3.2.2 Das Appellationsgericht kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen – mit der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4437 f.) – vollumfänglich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass der Berufungskläger 1 selber zu Beginn der Ermittlung noch die Aufrichtigkeit von X____ betont hatte («[D]er X____ hat keine Scheisse gebaut», «Ich traue das vielen zu, aber ihm am wenigsten», «Er hat sich immer aus allen Konflikten raus gehalten. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass er Scheissdreck baut», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2148). Auch die Beschreibungen des Berufungsklägers 1 unmittelbar nach der Tat deuten auf ein für X____ traumatisierendes Ereignis hin. So erklärte der Berufungskläger 1, X____ unmittelbar nach dem Vorfall nur kurz, für 2-3 Sekunden, gesehen zu haben, aber dieser sei «ein bisschen komisch», «[e]in bisschen verstört» gewesen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2150). Am nächsten Morgen seien auch alle Läden unten gewesen und er habe nicht aufgemacht (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2151 f.). Erst und allein die Verteidigung stellte später die Glaubwürdigkeit von X____ in Frage. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen – und es ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen in Frage zu stellen wäre:

2.3.2.2.1 Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. August 2018 (Separatbeilagen, Bd. 2/3) wurde am 22. März 2018 um 23:35 Uhr in X____s Wohnung eine Spurensicherung inkl. Fotodokumentation durchgeführt. Am Tatort konnte zurückgelassenes Fesselungsmaterial (Leibgurt und Kabelbinder), eine Augenbinde sowie ein Rucksack, worin sich Angaben von X____ zufolge der Schlüsselbund für die T____-filiale befunden habe (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2119), sichergestellt werden. Die Verteidigung bringt einerseits vor, X____ habe seine Wohnung offensichtlich arrangiert und einen Tatort inszeniert. Andererseits merkt sie an, es sei unglaubwürdig, dass die Täter eine Seidenmaske, wie man sie von einem Beauty-Salon kenne, und Kabelbinder als Fesselungsmaterial benützt hätten (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548). Dies widerspricht sich: Hätte X____ nämlich tatsächlich einen Tatort nachzustellen versucht, wären gerade übliche Tatutensilien zu erwarten gewesen, wie etwa – so die Annahme der Verteidigung – ein Textilsack statt einer Satin-Augenmaske. Dass sich die Kabelbinder denn auch als ungeeignet für das Fesselungsvorhaben der mutmasslichen Täter erwiesen hatten, wurde von X____ genauso geschildert («Ich hatte das Gefühl[,] sie waren zu kurz. Er hat es irgendwie nicht hingekriegt», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2126), weshalb man dann einen Gürtel des Geschädigten genommen habe, um ihn an der Heizung zu fixieren (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120; Einvernahme vom 16. Juli 2019, Akten S. 2229). Auch seine weiteren Schilderungen, etwa dass man ihm nur eine Hand (und nicht beide) an der Heizung fixiert habe und dass seine linke Hand somit freibeweglich gewesen sei, deuten nicht darauf hin, dass X____ um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bedacht gewesen wäre und er einen möglichst offensichtlichen Raubüberfall zu schildern versucht hätte. So versuchte er vielmehr zu erklären, weshalb er sich trotzdem gefügt habe («[i]ch bin so in einer Angstphase gewesen und habe es gar nicht probiert und bin auch nicht auf die Idee gekommen», Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2229 f.).

2.3.2.2.2 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach X____ den Schlüssel mit der aufgesetzten Augenbinde nicht hätte bezeichnen können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548), ist es auch ohne direkte Sicht durchaus möglich, einzelne Schlüssel am eigenen Schlüsselbund aufgrund diverser unterschiedlicher Eigenschaften (Aufschrift, Form, Grösse, Anordnung, etc.) voneinander zu unterscheiden und zu beschreiben. Kommt hinzu, dass der Eingangsschlüssel zur T____-filiale gemäss S____ farblich erkennbar war (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4523; vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers 1, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4521: «Es gibt einen roten Schlüssel für die Eingangstüre, […]. Dann gibt es einen normalen Metallschlüssel […]»).

2.3.2.2.3 Auch dass X____ Schulden im Umfang von CHF 57'402.05 aufgewiesen und gewusst habe, dass das Geld im Tresor zu deren Tilgung ausreichen würde, lassen keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Zum einen arbeitete er zum Tatzeitpunkt seit 10 Jahren in der T____-filiale am [...] (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124) und würde er – gerade angesichts seiner finanziellen Situation – kaum sein langjähriges Arbeitsverhältnis und gefestigtes Einkommen aufs Spiel setzen. Zum anderen erklärte X____ bezüglich seiner Schulden anwaltlich vertreten zu sein, weshalb er wohl kaum beabsichtigte, seine Schulden mit kriminellen Machenschaften abzutragen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2125; Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2221 und 2223).

2.3.2.2.4 An der heutigen Berufungsverhandlung erachtete es die Verteidigung sodann als «unglaubw.dig», dass X____ den Tätern gesagt habe, man müsse – um die Alarmanlage auszuschalten – nur einen Knopf drücken. Das zentrale Element einer Alarmanlage sei doch der Code (Plädoyer, Akten S. 4548).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Schilderung von ungewöhnlichen Details ein Realkriterium darstellt, das gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht und dass X____ – wenn er einen vorgetäuschten Raubüberfall geschildert hätte – wohl darum bedacht gewesen wäre, «richtige» Anweisungen zur Entschärfung des Alarms anzugeben. Zudem räumt X____ ein, es den Tätern «falsch» erzählt zu haben, man müsse beim Reingehen den Code zwingend eingeben (Einvernahme vom 23.  März 2018, Akten S. 2119). Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Einvernahme noch in derselben Nacht, daher unmittelbar nach dem mutmasslichen Raubüberfall erfolgt ist und X____ damit noch unter Schock gestanden haben musste. Seine weiteren Ausführungen deuten jedenfalls darauf hin, dass er den Tätern zwar den Code für das Ausschalten der Alarmanalage angegeben, zusätzlich aber auch den Knopfdruck erwähnt hatte, welcher es beim Reingehen gerade nicht brauche («Und beim Reingehen muss nur der Code eingegeben werden, ohne Taste drücken zum Bestätigen», Akten S. 2119 [Hervorhebung hinzugefügt]).

Ob und mit welchem personalisierten Code der Alarm schliesslich deaktiviert worden ist (gemäss Alarm-Rapport sei beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau keine Alarmmeldung zu sehen gewesen, Akten S. 2111), kann dabei offen bleiben: Zum Einen konnte der Alarm wohl auch wegen Zeitablaufs beendet bzw. nicht mehr angezeigt worden sein (so sagte S____, er wisse nicht, wie lange der Alarm pfeife, das hätten sie nie testen können, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4526). Zum Anderen scheint wie vorhin ausgeführt auch nicht ausgeschlossen, dass X____ den Tätern – entgegen seiner nachträglichen Annahme – den Code zur Entschärfung der Alarmanlage angegeben hatte und der Alarm – sei es wegen Zeitüberschreitung (vgl. die Ausführungen von S____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4524) oder weil die Täterschaft auf dessen Anweisung hin zusätzlichen einen falschen Knopf gedrückt hatte – trotzdem ausgelöst wurde. Dies ganz abgesehen davon, dass die weiteren drei Mittäter unbekannt geblieben sind und diesen unter Umständen ebenfalls ein Deaktivierungscode bekannt gewesen sein konnte. Folglich ist der dahingehend gestellte Beweisantrag der Verteidigung auch abgewiesen worden (zur Begründung siehe zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4543).

2.3.2.2.5 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, X____ habe widersprüchliche Aussagen betreffend das Auslösen des Alarms gemacht. Dabei habe er teils behauptet, die Täterschaft hätte einen Alarm gehört, obgleich lediglich ein stiller Alarm ausgelöst worden sei, welcher im Gebäude nicht zu hören gewesen sei. Zudem habe er angegeben, den Alarm nicht deaktivieren zu können, was gelogen sei.

Dem ist als Erstes zu entgegnen, dass der ausgelöste Alarm – trotz der rapportierten Alarm-Art «Einbruch still» – akustisch auf jeden Fall wahrnehmbar war. Gemäss Aussage des Zeugen S____ fange es an zu piepsen, wenn man die Anlage nicht innerhalb von zwei Minuten entschärfe; es sei ein hoher Pfeifton. Man merke im Eingangsbereich folglich, dass man den Alarm ausgelöst habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4523 f. und 4526; so auch die Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134: «Beim Öffnen der Tür ertönt ein Alarmsignal[,] welches [sich] erst wieder durch Eingabe des Zugangscodes deaktivieren lässt»). Den Ausführungen von S____ ist weiter zu entnehmen, dass es X____ – entgegen der Annahme der Verteidigung – gerade nicht möglich war, den – einmal an die Einsatzzentrale ausgelösten – Alarm zu deaktivieren. X____ habe zwar als Kassenverantwortlicher zum Kreis der Erlesenen gehört, welche für den Zutritt zur Filiale überhaupt über einen Zugangscode verfügten, um die Alarmanlage zu deaktivieren (vgl. Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134). Wenn dies aber innert der vorgeschriebenen – offenbar zweiminütigen – Zeitspanne nicht gelinge, signalisiere die Alarmanlage den mutmasslich unbefugten Zutritt bzw. Zutrittsversuch der Einsatzzentrale. Ab diesem Moment könne der Alarm im Laden nicht mehr allein zurückgestellt werden, sondern es erfolge eine Überprüfung des Alarms durch die Einsatzzentrale ([...]) mittels Telefonanruf und Differenzanfrage. Die [...] habe hierzu eine Liste von 3-4 Personen; als Erster werde P____ kontaktiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4527). Tatsächlich hatte also X____ keine Möglichkeit auf die telefonische Rücksprache der Einsatzzentrale Einfluss zu nehmen, um den ausgelösten Alarm als unbeachtlichen Fehlalarm darzustellen.

Im Übrigen sind seinen Aussagen auch keine anderweitigen Widersprüche bezüglich des Alarms zu entnehmen: Sowohl in seinen ersten rudimentären Aussagen (Rapport, S. 2098) wie auch in seiner – noch in derselben Tatnacht erfolgten – Befragung (Einvernahme vom 23. März 2018, 1:06 Uhr, Akten S. 2118 f.) sagte er, er habe den Tätern unter anderem erklären müssen, wie sie ins Geschäft kämen, ohne den Alarm auszulösen bzw. wie man die Alarmanlage ausschalten müsse. Gegenüber der Polizei sagte er weiter aus, zwei der drei Männer hätten darauf die Wohnung verlassen. Als diese nach einiger Zeit zurückgekommen seien, hätten sie angegeben, nicht ins Geschäft gekommen zu sein (Rapport, Akten S. 2098). In seiner anschliessenden Einvernahme gab er spontan an, ihnen die Alarmanlage falsch erklärt zu haben (Akten S. 2119). Danach seien zwei Täter gegangen und einer sei mit ihm zurückgeblieben. Später hätten diese zusammen telefoniert. Er habe gehört, wie ein Täter am Telefon gefragt habe «was der Alarm ist ab, ja und was jetzt». Dieser habe ihn dann gefragt, was man machen könne, um den Alarm abzustellen. Er habe geantwortet «nichts, der Alarm ist schon raus», er hätte auch keine Möglichkeit den Alarm zurückzustellen (S. 2119 f.). In diesen ergänzenden Ausführungen sind keine Widersprüche festzustellen. Dass die ersten Aussagen von X____ – im Vergleich zur anschliessenden Befragung – rudimentär ausgefallen sind, ist gänzlich unverdächtig und erklärt sich einerseits damit, dass erstere noch unter unmittelbarem Schock erfolgten (es ist gerichtsnotorisch, dass ein traumatisierendes Ereignis zunächst nur fragmentiert wiedergegeben werden kann) und andererseits mit der Dauer der anschliessenden – umfassenden – Befragung von 01:06 Uhr bis 4:35 Uhr (Akten S. 2117 und 2129).

2.3.2.3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von X____ nicht glaubhaft sein sollten. Den vorinstanzlichen Erwägungen und der Staatsanwaltschaft folgend besteht kein Zweifel darüber, dass X____ am 22. März 2018 in seiner eigenen Wohnung von jener unbekannten Täterschaft überfallen worden ist, welche auch den Alarm in der T____-filiale [...] ausgelöst hat. Der Anklage folgend ist dabei in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf davon auszugehen, dass X____ von den drei vermummten Tätern unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert wurde, die entsprechenden Codes der T____-filiale [...] für das Ausschalten der Alarmanlage sowie für das Öffnen des Tresors zu nennen und die hierzu erforderlichen Schlüssel zu bezeichnen und auszuhändigen.

2.3.3   Sodann bestreitet der Berufungskläger 1 seine Tatbeteiligung und rügt, zentrale entlastende Sachverhaltselemente seien nicht oder nur oberflächlich geprüft worden.

2.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, es läge hinsichtlich der Beteiligung des Berufungsklägers 1 eine geschlossene Indizienkette vor: Zunächst habe er in einem abgehörten Telefongespräch vom 25. Mai 2018 gegenüber G____ erwähnt, dass er mit ein paar Leuten etwas gemacht habe, wofür er und diese Leute ein paar Jahre hinter Gitter müssten, wenn es rauskomme (Akten S. 2180 f.). Gemäss glaubhafter Aussagen von G____ habe der Berufungskläger 1 ihr zudem explizit erzählt, er sei dabei gewesen, als sie zu jemandem nach Hause gegangen seien und diesen gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben sein und die andern sollten ins Geschäft dieser Person gegangen sein (Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 2235; vgl. auch Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 1554 f. und erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3668). Zudem habe der Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ über das gesamte – der Täterschaft bekannte – Insiderwissen verfügt und zudem eine intensive Freundschaft mit X____ gepflegt. Dabei untermauere das für einen Überfall atypische Tatvorgehen, dass zwischen Opfer und Täter eine besonders enge persönliche Beziehung bestanden haben müsse. Stark belastet werde der Berufungskläger 1 auch durch die Tatsache, dass er mit X____ zeitnah zum Überfall zu Hause verabredet gewesen sei und erst mit einer zweistündigen Verspätung aufgetaucht sei. Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2018 seien sodann verdächtige Gegenstände (u.a. eine Softairpistole, eine Sturmmaske sowie Handschuhe) im Auto des Berufungsklägers 1 beschlagnahmt worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass er bei der Tat im Hintergrund agiert und die Fäden in der Hand gehabt habe.

2.3.3.2 Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Berufungskläger 1 habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma T____ bis zum 31. Dezember 2016 selber gewusst, wie man den Alarm deaktiviere und wo sich der Tresor befunden habe, weshalb X____ für ihn über keinerlei zusätzliche Informationen verfügt habe und dessen Involvierung sinnlos gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 4015), ist er damit nicht zu hören. Klar ist nämlich, dass der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma T____ angestellt gewesen war, er folglich einen Eingangsschlüssel und den separaten Büroschlüssel zum Tresor sowie die jeweiligen aktuellen Codes für die Alarmanlage und den Tresor benötigte (vgl. hierzu auch die Ausführungen von S____, wonach der Berufungskläger 1 keinen Zutrittscode gehabt habe, er das Alarmsystem nicht habe entsichern können und auch nicht im Besitz des Büroschlüssels zum Tresor gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f. und 4525). Belastend wirkt sich zudem aus, dass die Täterschaft sehr wohl über bestimmtes Insiderwissen verfügte (so wusste sie, dass es jeweils zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte, wo sich der Tresor befand, dass X____ als Kassenverantwortlicher zum «Kreis der Erlesenen» gehörte und er sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatte etc.) und der Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Anstellung über entsprechende Kenntnisse verfügte, was gerade für seine Täterschaft spricht. So zeigte sich auch X____ verwundert über den Wissensstand der Täterschaft: «Und was mich erstaunt, dass die so genau Bescheid wussten» (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124). Dass sich die Täterschaft trotzdem gewisse – ihnen bereits bekannte – Abläufe erklären liess (so das Vorbringen im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4547), konnte der Überprüfung der Richtigkeit sowohl des eigenen Wissensstands als auch des Wahrheitsgehalts der Angaben und Anleitungen von X____ dienen.

2.3.3.3 Die Verteidigung rügt weiter, es habe vor und während dem Überfall keine telefonische Absprache mit dem Berufungskläger 1 gegeben. Wäre diesem aber die Rolle des im Hintergrund agierenden Drahtziehers zugekommen, so wäre es zwingend notwendig gewesen, sich vorgängig zur Tatausführung bzw. im Zuge derselben mit den übrigen Tätern abzusprechen. Angesichts des sonst ahnungslosund sorglos anmutenden Umgangs des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation wäre zu vermuten, dass er mit den Tatbeteiligten auf diesem Wege kommuniziert hätte und zwar für die Planung des Überfalls, aber auch als der ursprüngliche Plan scheiterte und sich die Gruppe neu organisieren musste. Zudem lasse sich das (Nach-)Tatverhalten der tatsächlichen Täterschaft – insbesondere die nachträglichen Telefonate um 23.44 und 00.00 Uhr – mit dem Wissen des Berufungsklägers 1, welcher am 22. März 2018 von der bei X____ anwesenden Polizei weggeschickt worden und entsprechend über deren Requirierung informiert gewesen war, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Berufungskläger 1 von der Polizeipräsenz gewusst habe, hätte er basierend auf diesem Wissen keinesfalls riskiert bzw. zugelassen, dass nochmals Anrufe getätigt würden, zumal die Behändigung des Geldes durch X____ zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht mehr möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). In Ergänzung dieses Vorbringens rügt die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung, dass die beim Raubüberfall verwendeten Rufnummern [...] und [...] unzureichend geprüft worden seien. Insbesondere sei nicht überprüft worden, ob diese scheinbar erst am 20. März 2018 aufgeschalteten Nummern von einem T____-Mitarbeiter freigegeben worden seien, was die Täterschaft des Berufungsklägers 1 ausschliessen würde, habe er zum Tatzeitpunkt bekanntlich nicht mehr dort gearbeitet (Beweisantrag und Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4518 und 4549; vgl. weiter die eingereichten Auszüge der Verteidigung, Akten S. 4492 ff.).

2.3.3.3.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Täterschaft nicht nur den Wohn­ort und die genaue Erwerbstätigkeit, sondern auch die private Handynummer des Geschädigten kannte, über welche der Berufungskläger 1 als Freund von X____ verfügte. Letzterer hatte sich nach Beendigung des ersten Telefonats mit der Täterschaft gegenüber der Polizei erstaunt darüber gezeigt: Er könne sich nicht erklären, woher die Täterschaft seine Telefonnummer habe und wie diese herausgefunden habe, wo er wohne. Seine Telefonnummer sei nirgends registriert (Rapport, Akten S. 2099). Der Umstand, dass die Täterschaft auch über diese verfügte, belastet wiederum den Berufungskläger 1 stark.

2.3.3.3.2 Gemäss Anklagevorwurf soll der Berufungskläger 1 zudem als «Drahtzieher» insbesondere den gemeinsamen Tatplan beschlossen, X____ kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen um 21 Uhr verabredet sowie in der Folge seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben und die generelle Vorgehensweise instruiert haben (Anklageschrift, Akten S. 3506). Seine Tathandlungen sollen mithin allesamt vor der eigentlichen Tatausführung erfolgt sein. Es verwundert daher nicht, dass die Telefonüberwachung keine Hinweise ergab, im Gegenteil: Die Tatsache, dass die den Tatplan ausführende Täterschaft den Berufungskläger 1 offensichtlich nicht über das Scheitern des Planes informiert hatte, ansonsten er sich wohl kaum unmittelbar danach zu X____ begeben hätte, sowie die weitere Tatsache, dass der Berufungskläger 1 trotz Kenntnis über den Polizeieinsatz die späteren Anrufe seiner Mittäter um 23.45 und 24.00 Uhr nicht (mehr) verhindern konnte, sprechen vielmehr dafür, dass die Täterschaft – wohl aus Sicherheitsgründen – eine telefonische Kommunikation über ihre privaten Handyrufnummern untereinander ausgeschlossen hatte. Anhaltspunkt dafür bietet die Aussage des Berufungsklägers 1 auf den allgemein gehaltenen Vorhalt hin, dass es sich um ein schwerwiegendes, gut geplantes Delikt gehandelt habe, wo er (und sein mutmasslicher Mittäter) keine «elektronischen» Spuren hätten hinterlassen wollen: «[Dann] kann es nur um den X____ gehen. 100 % geht es darum» (Einvernahme vom 28. Juni 2018, Akten S. 2208). Wenig erstaunlich gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 an, schon «seit längerer Zeit» gewusst zu haben, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Telefon überwachen würden (Akten S. 1071; so erwähnte er einen entsprechenden Verdacht schon in einem Telefonat vom 30. April 2018: «Hör auf mit solchen Sachen, wenn uns jemand zuhört», Separatbeilage RTI Auswertung, PDF S. 195), womit – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein ahnungsloser und sorglos anmutender Umgang des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation vermutet werden kann. Die Verteidigung geht daher fehl in der Annahme, die (Mit-)Täter hätten mit dem Berufungskläger 1 auf telefonischem Weg kommuniziert.

2.3.3.3.3 Der Umstand, dass der Berufungskläger 1 folglich während der Tatausführung nicht mehr kontaktiert werden konnte, entlastet ihn jedoch insoweit, als seine Tatbeteiligung nur auf den ursprünglichen Tatplan abzielen konnte. Ab dem Moment, da die zwei den Plan ausführenden Täter an der Eingangstüre der T____-filiale gescheitert sind und den Alarm ausgelöst haben, war ihr Handeln nicht mehr vom gemeinsamen – mit dem Berufungskläger 1 gefassten –  Tatentschluss getragen und war dieser nicht mehr im Geschehensablauf involviert und insoweit auch nicht mehr beteiligt. Dafür spricht wiederum sein Aussageverhalten: Als ihm in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten wurde, was am Tatabend geschah, bis der Alarm der T____-filiale ausgelöst worden war, antworte der Berufungskläger 1, er habe das auch gehört; es könne sein, er wisse es aber nicht. Als ihm vorgehalten wurde, dass die Täterschaft danach den Geschäftsschlüssel zurückgebracht und X____ bedroht und ihn aufgefordert habe, die Tageseinnahmen des Geschäfts selber zu besorgen, ehe sie aus der Wohnung geflüchtet seien, antwortete er: «Das wusste ich nicht mal» (Akten S. 2173 f.). Folglich bleibt auch der Hintergrund der beiden zwischen den übrigen Mittätern während der Tatausführung im Zeitraum von 22:39 bis 22:48 Uhr – und offenbar einzig zum Zwecke des Raubüberfalls – verwendeten Rufnummern [...] und [...] (vgl. Akten S.4492 ff.) irrelevant: Entsprechende Abklärungen könnten allenfalls Rückschlüsse auf die übrigen – unbekannt gebliebenen – Täter ergeben, vermögen aber den Berufungskläger 1 in Bezug auf seine – in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Tatbeteiligung von vornherein nicht zu entlasten.

2.3.3.3.4 In diesem Zusammenhang ist schliesslich hervorzuheben, dass die Angaben des Berufungsklägers 1 zur Frage, wie er überhaupt von diesem Vorfall erfahren habe, widerlegt wurden. Der Berufungskläger 1 begab sich bekanntlich noch während der polizeilichen Abklärung zu X____. Gemäss Rapport wurde er aber von der Polizei «ohne Angaben zum Vorfall» weggeschickt (Akten S. 2098). In seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 gab er an, von diesem Vorfall «gehört» zu haben (Akten S. 2172). Dies spezifizierte er in der Konfrontationseinvernahme vom 7. August 2018 dahingehend, dass er das Ganze von S____ mitbekommen habe. Er habe es darauf G____ erzählt und ihr gesagt, X____ sei zu Hause von drei Leuten überfallen worden, diese Leute hätten ihn bedroht und den T____ leer räumen wollen (Akten S. 2290). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe davon ein paar Tage später vom Abteilungsleiter des T____ erfahren (Akten S. 3669). Im Gegensatz dazu gab S____ an der Berufungsverhandlung jedoch an, er habe selber zum Tatzeitpunkt nicht mehr im T____ gearbeitet und habe erst durch den Berufungskläger 1 vom Vorfall erfahren (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f.; vgl. auch Audioaufnahme, Teil 1, ab 2:02:22). Somit ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger 1 überhaupt Kenntnis vom Vorfall hätte haben und diesen kurze Zeit später gegenüber G____ hätte schildern können, wenn er diesen nicht selber (mit-)geplant hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind jedenfalls von S____ widerlegt worden.

2.3.3.4 Letztlich wendet die Verteidigung ein, eine derart kurzfristige Planung wäre nicht möglich gewesen, weil das abendliche Treffen zwischen dem Berufungskläger 1 und X____ erst am späteren Nachmittag des 22. März 2018 um 16.26 Uhr vereinbart worden sei. Es sei den offenbar sehr unerfahrenen und unprofessionell agierenden Tätern nicht möglich gewesen, den abendlichen Überfall mit einer derart geringen Vorlaufzeit zu organisieren und durchzuführen (Berufungsbegründung, S. 4017 f.; Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4546).

Dieser Einwand erweist sich als aktenwidrig. So gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 23. März 2018 selber an, er hätte mit X____ bereits «Anfang Woche» ein Treffen vereinbart (Akten S. 2147). Dies ist denn auch anhand des von der Verteidigung als Beilage zur Berufungsbegründung beigelegten Chat-Auszugs belegt. Hiernach fragte der Berufungskläger 1 X____ schon in seiner Nachricht vom Dienstag 20. März 2018, um 22:35 Uhr, ob sie am Donnerstag (daher am 22. März 2018) ein Feierabendbier trinken gehen wollten (Akten S. 4029). Der Berufungskläger 1 gab weiter an, er habe X____ am 22. März 2018 um ca. 16 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug um 16:26 Uhr), wann [und nicht etwa ob] sie sich treffen würden. Er habe dann um ca. 19 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug wohl die Audio-Nachricht um 20:03 Uhr gemeint), dass er nicht wisse, ob es ihm reichen werde (Akten S. 2147). X____ antwortete darauf um 20:04 Uhr: «Easy» (Chat-Auszug, Beilage zur Berufungsbegründung, Akten S. 4029).

Abgesehen davon lässt sich ein solcher Coup ohne weiteres vorher beschliessen und in Ruhe vorbereiten, um den Plan bei nächster Gelegenheit – nämlich sobald ein Treffen in der Wohnung mit X____ vereinbart werden kann – ohne grosse Vorlaufszeit ausführen zu können. Schliesslich war die Täterschaft bei der Tatausführung darauf angewiesen, dass X____ drei unbekannten Männern seine Wohnungstüre aufschliesst, hätte dieser doch abends um ca. 21.50 Uhr die Türe nicht blindlings aufgedrückt, wenn er den – angekündetermassen verspäteten – Besuch des Berufungsklägers 1 nicht erwartet hätte.

2.3.3.5 Zuletzt ist hinsichtlich der den Berufungskläger 1 erheblich belastenden Aussagen von G____, welche bereits eingehend und zutreffend von der Vor­instanz gewürdigt worden sind (angefochtenes Urteil S. 32; siehe oben E. 2.3.3.1), Folgendes zu ergänzen: Diese gab in ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2018 an, der Berufungskläger 1 habe ihr vielleicht 3 oder 4 Monate vorher erzählt, dass er einen Raub auf eine W____ Tankstelle gemacht habe und dass er dabei gewesen sei, als sie zu jemandem nach Hause seien und diese gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft dieser Person gegangen sein (Akten S. 1365), was sowohl mit dem Zeitpunkt der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ am 22. März 2018 wie auch des Raubs zum Nachteil des W____ am 7. April 2018 (hierzu unten, E. 2.5) korrespondiert.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 (als beschuldigte Person befragt) sowie vor Strafgericht (in der Rolle als Zeugin und unter Hinweis sowohl auf die entsprechenden Zeugnis- und Wahrheitspflichten als auch auf die möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses oder einer falschen Anschuldigung befragt) hat sie ihre Depositionen im Wesentlichen wiederholt, ohne den Berufungskläger 1 über Gebühr zu belasten (sie wiederholte etwa, dass er ihr zwar von kriminellen Aktivitäten erzählt habe, sie aber nicht wisse, ob es sich auch wirklich so zugetragen habe, Akten S. 1554), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem räumte G____ ein, Angst zu haben, gegen den Berufungskläger 1 auszusagen (so gab sie etwa auf die Frage, ob sie zuvor erwähnte Drohungen bei einer Konfrontation wiederholen würde, Folgendes an: «Ich würde es machen, aber ich habe Angst. Egal wie es rauskommt, er hat gesagt, dass ich nachher in der Scheisse bin. Ich sage ganz ehrlich[,] ich habe Angst, weil er so geredet hat» [Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349). Auch unter diesem Aspekt hatte sie erst recht keinen Anlass, ihn übermässig zu belasten.

Insoweit der Berufungskläger 1 zu den belastenden Aussagen von G____ Stellung nimmt und diese zu entkräften versucht, überzeugen seine Ausführungen nicht: Zunächst will er G____ erst kennengelernt haben, nachdem er – einige Tage nach dem Überfall vom 22. März 2018 – vom Abteilungsleiter S____ erfahren habe, was mit X____ passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3669). Dies steht einerseits im Widerspruch zu den Angaben von G____, wonach sie den Berufungskläger 1 bereits «ende letzten Jahres», daher Ende 2017, in der Bar kennengelernt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349), andererseits kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach S____ den Vorfall überhaupt erst vom Berufungskläger 1 mitbekommen haben will, E. 2.3.3.3.4). In zeitlicher Hinsicht gab der Berufungskläger 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 an, er habe ihr «ein paar Tage» nach seiner «Einvernahme wegen Herrn X____» (es kann damit nur die erste Einvernahme vom 23. März 2018 gemeint gewesen sein, Akten S. 2145) in der M____ – nota bene am Ort, wohin sich der Berufungskläger 1 noch in der Tatnacht begeben hatte (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2174 f.) – von diesem Überfall erzählt (Akten S. 1557). Dagegen gab er vor Strafgericht an, ihr gesagt zu haben, dass er diesbezüglich erst noch bei der Polizei aussagen müsse (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 55:17). Hierzu ergänzte er in expliziten Worten, er habe ihr gesagt, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt werde («Ich habe [ihr] gesagt, ich werde für das vom Herr X____ beschuldigt», erstinstanzliche Audio­aufnahme, Teil 1, ab 56:03; dass er dabei tatsächlich von seiner Beschuldigtenstellung ausging, ergibt sich zudem aus seinen späteren Aussagen, wonach er sich darüber lustig gemacht habe, dass man ihm am Schluss auch noch den Raubüberfall bei der Tankstelle anlasten werde, erstinstanzliches Protokoll, S. 3669). Dass er im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ und der T____ [...] beschuldigt werde, wurde ihm jedoch erst anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten (Akten S. 2171). So gab der Berufungskläger 1 vor Strafgericht auf Nachfrage hin – und in diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – denn auch an, noch gar nicht gewusst zu haben, dass er in Bezug auf den Überfall gegen X____ beschuldigt werde, als er diesen gegenüber G____ erwähnt habe; er habe ihr lediglich erzählt, dass er als Zeuge befragt worden sei (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 1:02:52; erstinstanzliches Protokoll, S. 3670). Damit widerspricht sich der Berufungskläger 1 gleich mehrfach.

2.3.3.6 Im Ergebnis ist aufgrund der Gesamtheit aller Indizien die Beteiligung des Berufungsklägers 1 in der ihm vorgeworfenen Rolle als Drahtzieher hinter den Geschehnissen vom 22. März 2018 nachgewiesen (zur Zulässigkeit des Indizienbeweises kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, angefochtenes Urteil, S. 31). Alle Fäden laufen somit zum Berufungskläger 1: Er war es, der X____ kannte und wusste, wo und in welcher Funktion dieser bei der Firma T____ arbeitete. Er wusste auch, dass sich eine beträchtliche Menge Geld im Tresor befindet und ihm waren die Sicherheitsvorkehrungen bekannt, zu deren Überwindung es das Wissen und die Schlüssel des Opfers bedurfte. Schliesslich war es der Berufungskläger 1, der sich am besagten Abend bei X____ zu Hause mit diesem treffen wollte und der der Täterschaft auf diese Weise garantierte, dass X____ zu Hause war, und ihr andererseits einen erleichterten Zugang zur Wohnung des Opfers ermöglichte, hätte X____ doch, wenn er keinen Besuch erwartet hätte, den drei ihm zuvor unbekannten Männern spätabends nicht derart unbedarft die Türe geöffnet. Zudem war der Berufungskläger 1 zugestandenermassen in der Lage, den Sachverhalt, wie er sich zugetragen hat, kurze Zeit später gegenüber G____ zu schildern, wofür er keine plausible Erklärung liefern konnte. Sein diesbezüglicher Wissensstand lässt sich einzig mit seiner eigenen Tatbeteiligung erklären.

2.3.4   In rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten geblieben.

Diesen folgend ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei der Entschliessung und Planung des vorliegenden Delikts massgebend mitgewirkt hat und in seiner Funktion als Drahtzieher einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen, sodass er als Mittäter zu betrachten ist. Obschon der Berufungskläger 1 bei der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, sind ihm aufgrund seiner Stellung als Mittäter die Tathandlungen seiner drei Komplizen als eigene Handlung anzurechnen. Die Zurechnung der Tatbeiträge zum nicht selbst handelnden Mittäter endet indessen in dem Moment, in welchem die Mittäter vom ursprünglichen Tatplan abgewichen sind. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 für diejenigen Handlungen seiner Mittäter, die nach dem Auslösen des Alarms in der Firma T____ erfolgt sind (siehe oben, E. 2.3.3.3.3), d.h. für die – unter abermaliger Drohung – erfolgte Aufforderung, dass X____ die Tageseinnahmen der T____-filiale [...] nunmehr selber besorgen müsse, nicht mehr zu verantworten.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger 1 anzurechnenden Verhaltens der Mittäter können die im Übrigen korrekten Ausführungen der Vor­instanz übernommen werden: Indem sie X____ unter Androhung von Waffengewalt und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dazu bestimmten, die Angaben zur Ausschaltung der Alarmanlage und den Code zum Tresor der T____-filiale [...] herauszugeben, um dort die Tageseinnahmen in fünfstelliger Höhe zu behändigen, bedrohten sie X____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Der dadurch derart eingeschüchterte X____ lieferte die geforderten Angaben, woraufhin zwei Täter die T____-filiale betraten, versehentlich den Alarm auslösten und umgehend die Flucht ergreifen mussten, sodass sie sich das im Tresor befindliche Geld nicht aneignen konnten. Da es aufgrund der ausgebliebenen Vermögensdisposition am eigentlichen Taterfolg fehlt und die Tat somit im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB. Zudem erfüllt das Betreten der Wohnung von X____ gegen dessen Willen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2.3.5   Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen.

2.4      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der E____ (Anklagepunkt 10)

Gemäss Anklage sei der Berufungskläger 1 im Zusammenhang mit einem geplanten Raubüberfall (dazu unten E. 2.5) für die Organisation eines Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen. Hierfür habe er sich plangemäss am Nachmittag/Abend des 6. April 2018 zu dem in [...] an der [...] gelegenen Dienstgebäude [...] seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, begeben und in den Räumlichkeiten den Fahrzeugschlüssel des [...] Kombi (SO [...]) behändigt. In der Folge habe er diesen auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen zum Gebrauch entwendet.

2.4.1   In objektiver Hinsicht ist durch den entsprechenden Rapport erstellt, dass der weisse [...] zwischen dem 6. und 9. April 2018 entwendet worden ist (Akten S. 2371 ff.). Weiter steht fest, dass dieses Fahrzeug am 22. April 2018 von der Polizei sichergestellt (Akten S. 2391 ff.) und in der Folge am 26. April 2018 freigegeben respektive der E____ ausgehändigt worden ist (Akten S. 2398).

2.4.2   Die Vorinstanz erwog, es lasse sich aus den im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörten Gespräche vom 29. und 30. April 2018 unter anderem entnehmen, wie der Berufungskläger 1 einer unbekannten Person Folgendes erzählt habe: «Das Auto steht auf jedenfall hier in der Halle», worauf die unbekannte Person entgegnet habe: «Hast du es endlich zurückgebracht?». Einen Tag später habe der Berufungskläger 1 erneut dieselbe Person angerufen: «Es gibt, ah, das habe ich dir ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto wieder da ist», worauf diese Person geantwortet habe: «Ja, das hast du gestern erzählt, dass du es zurück gebracht hast». Des Weiteren liessen auch die Begleitumstände der vorliegenden Tat auf die Täterschaft des Berufungsklägers 1 schliessen. Fakt sei, dass er als Mitarbeiter der E____ Zutritt zu jenem Büro hatte, wo sich der Ersatzschlüssel des Fahrzeugs befunden habe. Sodann stehe diese Entwendung in zeitlicher Hinsicht offenkundig in engem Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den W____, zumal feststehe, dass der entwendete [...] bei jenem Überfall dem Berufungskläger 2 als Fluchtauto gedient habe. Die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe das Auto entwendet und dem Berufungskläger 2 zur Verfügung gestellt, erscheine lebensfremd, denn die Berufungskläger 1 und 2 pflegten zur Tatzeit einen intensiven, kollegialen Kontakt. Dagegen vermöge die sichergestellte DNA-Spur von Y____ zwar nachzuweisen, dass jener das Fahrzeug gelenkt habe, allerdings zeigten die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf, dass sich Y____ zur Tatzeit vorwiegend im Kleinbasel aufgehalten habe und er folglich als Täter gar nicht in Frage komme. Vor diesen Hintergründen sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

2.4.3

2.4.3.1 Die Verteidigung rügt – insoweit mit Recht –, dass der im angefochtenen Urteil zitierte Gesprächsinhalt zwischen dem Berufungskläger 1 und seiner aktuellen Freundin N____ einer offenbar eher scherzhaft geführten Konversation entstamme, was von der Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4019 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4539 f.). Angesichts des Kontexts dieses Gesprächs sind die daraus abgeleiteten Verdachtsmomente zwar nicht zweifelsfrei begründet, was es bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gilt, doch lässt sich immerhin festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in beiden Gesprächen zur Sprache gekommen ist und in der Beziehung des Berufungsklägers 1 offensichtlich thematisiert worden war.

2.4.3.2 Soweit der Berufungskläger 1 jedoch zur Hauptsache vorbringt, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Annahme gerade keinen Zugang zum fraglichen Büro oder zum gesicherten Schlüsselsafe gehabt (Berufungsbegründung, Akten S. 4021; zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), so erweist sich der Einwand als unbegründet. Zwar geht aus dem Schreiben der E____ vom 19. April 2018 hervor, dass sich die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren Schlüsselkasten im Büro 014 befänden (Akten S. 686) und dass der Berufungskläger 1 weder zum Büro noch zum Schlüsselkasten eine «Zugangsberechtigung» gehabt habe (Akten S. 686 und S. 689). Gemäss Aussagen von [...], Chefmonteur des [...] der E____ waren aber alle Ersatzschlüssel in einem anderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im selben Büro aufbewahrt. Das Büro sei zudem – zum Beispiel in der Pause – «unbesetzt und offen» gewesen. Auch werde über die Schlüsselausgabe nicht Buch geführt (Einvernahme vom 24. Mai 2018, Akten S. 2403 f.). Zudem bestätigte [...], dass alle dort angestellten Mitarbeitenden der E____ über einen persönlichen Schlüssel verfügten, mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten (Akten S. 2405). Dass es dem Berufungskläger 1 mangels Zugriffsmöglichkeit unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen, erweist sich damit als aktenwidrig.

Im Übrigen wird diese Behauptung selbst von den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 ausdrücklich widerlegt. So hatte er damals noch ausgeführt, es seien – als er mit einem «Rumänen [wohl gemeint: Y____ in [...] vor Ort gewesen sei – «viele Türen offen» gewesen und auch der Schlüsselkasten sei «frei zugänglich» gewesen. Dies habe sich erst nachträglich geändert, als jeder einen Schlüssel dafür bekommen habe (Akten S. 2560). Der Berufungskläger 1 wusste also um die mangelhafte Kontrolle über die Fahrzeugschlüssel der E____ und hatte damit jederzeit Zugang zu diesen. Dass er konträr dazu im späteren Verfahrensverlauf wiederholt angab, er hätte «die Bürotür und den Schlüsselkasten aufbrechen» müssen, um überhaupt an einen Schlüssel zu gelangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685; vgl. auch Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2427 f.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4540), entspricht folglich nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung zu werten.

Dass die E____ im Nachhinein nicht mehr habe nachvollziehen können, ob vor dem Vorfall alle drei Schlüssel des entwendeten Fahrzeugs (nämlich 2 normale Autoschlüssel inkl. Option Funköffnung auf Distanz, zzgl. 1 Plastikschlüssel [Notfallschlüssel] ohne Option Funköffnung auf Distanz) vorhanden gewesen seien und dass in zeitlicher Hinsicht deshalb nicht abschliessend feststehe, wann der für die Entwendung des Fahrzeugs benutzte Schlüssel tatsächlich abhandengekommen sei (so die weiteren Einwände in der Berufungsbegründung, Akten S. 4021, sowie im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4549), ist irrelevant, wird dem Berufungskläger 1 doch im angeklagten Zeitraum (Nachmittag/Abend des 6. Aprils 2018) primär die Entwendung des Fahrzeugs – und nicht etwa (nur) die vorherige Behändigung des Fahrzeugschlüssels – zur Last gelegt.

2.4.3.3 Auch die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA-Spur des Berufungsklägers 1 gefunden worden ist, vermag ihn – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach seine Täterschaft damit so gut wie ausgeschlossen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 4022) – nicht zu entlasten. Zunächst ist gerichtsnotorisch, dass Menschen eine unterschiedliche Menge an DNA hinterlassen, weshalb das Auffinden «zahlreiche[r] Spuren von Lenkern […], welche das Fahrzeug vorgängig zur Entwendung desselben benutzt haben» (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), keinen den Berufungskläger 1 entlastenden Umkehrschluss erlaubt. So erklärte der Berufungskläger 1 selber schon mit dem Auto gefahren zu sein, und dass die Fahrzeuge nicht oft geputzt würden, weshalb man auch DNA von ihm hätten finden können (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2429), was aber nachweislich nicht der Fall war. Die Annahme, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger 1 mit dem Fahrzeug gefahren sei, ohne dass er seine DNA-Spur hinterlassen hätte (zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), ist damit widerlegt. Auch lässt sich das Hinterlassen einer DNA-Spur durch geeignete Schutzkleidung vermeiden. Entsprechende Textilien wurden denn auch anlässlich der Durchsuchung vom 20. Juni 2018 im Personenwagen des Berufungsklägers 1 aufgefunden (darunter etwa Lederhandschuhe (Akten S. 2517), verschiedene Stoffhandschuhe (Akten S. 2518), einen Kapuzenpullover (Akten S. 2519), zwei Sturmhauben (Akten S. 2516 f.) und zwei Mützen (Akten S. 2520 f.). Im Übrigen stellt die alleinige Tatsache, dass am mutmasslichen Tatort keine DNA gefunden wurde, keinen Entlastungsbeweis dar. Der Berufungskläger 1 wird dadurch lediglich nicht zusätzlich belastet.

2.4.3.4 Die Verteidigung sieht den Berufungsklägers 1 schliesslich damit entlastet, dass im entwendeten Fahrzeug die DNA von Y____ gefunden worden sei und er folglich als Täter in Frage komme (so denn auch das sinngemässe Vorbringen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme 28. Juni 2018, Akten S. 2560; vgl. weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).

Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, die RTI-Auswertung schliesse die Täterschaft von Y____ nicht per se aus, da die Tatzeit – und es kann dabei nur um den Tatzeitpunkt der Fahrzeugentwendung gehen – weit gefasst werde, nämlich vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Erstellt ist dagegen, dass das entwendete Fahrzeug im Rahmen des am 7. April 2018 um 22:58 Uhr verübten Raubüberfalls (hierzu unten, E. 2.5) als Fluchtauto verwendet wurde, womit der tatsächliche Zeitpunkt der Fahrzeugentwendung erheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen erfolgte die Auswertung der RTI Daten für die gesamte Zeitspanne vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Separatbeilage, Bd. 1, PDF S. 172), ohne dass sich Antennenstandorte in der Umgebung des E____ in [...] ergeben hätten.

Dass Y____ das Mobiltelefon anlässlich der Fahrzeugentwendung nicht auf sich getragen hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 4022 f.), ist angesichts seines sonst sorglosen Umgangs mit möglichen Beweisspuren (vgl. die aufgefundenen DNA-Spuren am Gurtschloss und am innen- und aussenseitigen Öffnungsgriff der Fahrertür, Akten S. 2422) unwahrscheinlich. Entscheidend ist aber letztlich, dass nur der Berufungskläger 1 – im Gegensatz zu Y____ – zur Tatzeit bei der E____ in [...] angestellt war, dass somit nur er wusste, wo sich der für die Entwendung benötigte (Ersatz-)Schlüssel befand und schliesslich auch nur er Zugang zum Fahrzeugschlüssel sowie zum entwendeten Fahrzeug hatte.

2.4.3.5 Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Konnexes zum (versuchten) Raubüberfall auf den W____ ferner festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 nicht nur intensiven, kollegialen Kontakt zum mitbeschuldigten Berufungskläger 2, sondern auch zum – mutmasslich ebenfalls am Raubüberfall als Lenker des Fluchtfahrzeugs involvierten – Y____ pflegte (vgl. Einvernahme vom 24. Juli 2018, Akten S. 2442). Dass der Berufungskläger 1 denn auch nicht zögerte, zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu handeln, ist schliesslich aufgrund der – zugestandenen – Kupferdiebstähle (Anklagepunkte 12 bis 14 [Akten S. 3513 ff.], angefochtenes Urteil, S. 45 ff.) ebenfalls erstellt.

2.4.3.6 Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 damit – auch ohne auf die wiedergegebenen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Freundin N____ abzustellen, aber unter Berücksichtigung dessen, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in deren Beziehung jedenfalls ein präsentes Thema war – in Gesamtbetrachtung aller – von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend gewürdigten – Indizien zweifelsfrei erstellt.

2.4.4   Nachdem die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Anklage – unangefochten geblieben und im Übrigen zutreffend ist, bedarf es hierzu keiner weitergehenden Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die Anklageschrift (Akten S. 3512) sowie das angefochtene Urteil (S. 37) verwiesen werden.

2.4.5   Der Berufungskläger 1 wird damit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärt.

2.5      Versuchter Raub zum Nachteil des W____ (vertreten durch F____) (Anklagepunkt 11)

Die Anklage gegen die Berufungskläger 1 und 2 geht von folgendem Sachverhalt aus: Ihrem gemeinsamen Tatplan, einen Raubüberfall auf den an der [...] gelegenen W____ zu begehen, folgend, habe der Berufungskläger 1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____ übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger 2 plangemäss aus dem Personenwagen ausgestiegen und habe den Tankstellenshop betreten. In der Folge habe er sich in das Bürogebäude/Lagerraum der Verkaufsstelle begeben, wo er sogleich den Filialleiter F____ erblickt und diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Waffendrohung lautstark aufgefordert habe, ihm Geld in den [...]-Plastiksack zu übergeben. Zwecks Untermauerung der Forderung habe er eine Ladebewegung mit seiner Waffe getätigt. Als sich sein sichtlich in Angst und Schreck

SB.2020.51 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2022 SB.2020.51 (AG.2023.90) — Swissrulings