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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.02.2023 SB.2020.40 (AG.2023.350)

15 février 2023·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,554 mots·~1h 3min·4

Résumé

Betrug

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.40

URTEIL

vom 15. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsklägerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

c/o [...]                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,                                          Beschuldigter

[...]

sowie

C____                                                                         Berufungsklägerin 3

[...]                                                                                      Privatklägerin 1

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

vertreten durch E____, Advokat,

[...]

F____                                                                            Berufungskläger 4

[...]                                                                                         Privatkläger 2

G____                                                                         Berufungsklägerin 5

[...]                                                                                      Privatklägerin 3

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. Januar 2020 (SG 2016.100)

betreffend Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 [SB.2017.75]). Er wurde verpflichtet, der Mutter von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) und F____ (nachfolgend Privatkläger 2), G____ (nachfolgend Privatklägerin 3; zusammen die Privatklägerschaft) eine Parteientschädigung von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Zudem wurde die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei [...], lautend auf die Tochter des Beschuldigten, I____, bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte – soweit die EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten – zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 12'000.– auferlegt und ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten selbständig Berufung angemeldet und in der Folge am 22. April 2020 (Staatsanwaltschaft), 4. Mai 2020 (Beschuldigter) und 11. Mai 2020 (Privatklägerschaft) ihre Berufungserklärungen eingereicht. Nachdem das Berufungsgericht mit Zwischenentscheid vom 17. August 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerschaft (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen hatte, reichten die Parteien am 30. Oktober 2020 (Staatsanwaltschaft), 18. Januar 2021 (Privatklägerschaft) und 17. März 2021 (Beschuldigter) schriftliche Berufungsbegründungen ein. Daraufhin gingen die Berufungsantworten der Privatklägerschaft (25. Mai 2021) und des Beschuldigten (15. Juni 2021) ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Letztere und die Privatklägerschaft beantragen, es sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des Betrugs (anstatt der Veruntreuung) schuldig zu sprechen. In allen anderen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, ersucht darum, die beiden Berufungen kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschuldigte beantragt mit seiner eigenen Berufung gemäss Berufungserklärung, es sei das vorinstanzliche Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als dass er vom Vorwurf der Veruntreuung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Durch die beantragten Abänderungen ergeben sich auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Berufungsbegründung wurden die Rechtsbegehren sodann um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei, erweitert. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft beantragen, es sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.

Die Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung zudem mehrere Beweis- bzw. Verfahrensanträge gestellt. So wird zunächst beantragt, es seien J____ und K____ als sachverständige Zeugen bzw. L____ als Sachverständiger (eventualiter als sachverständiger Zeuge, subeventualiter als sachverständige Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 1-3). Zudem sei zur Frage der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 anlässlich der inkriminierten Machenschaften des Beschuldigten, [...], ein gerichtliches, retrospektives Gutachten einzuholen (Ziff. 4). Darüber hinaus seien M____, N____ und I____ als Zeuginnen (Letztere eventualiter als Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 5-7). Darüber hinaus würden das Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für sieben (angebliche) [...] sowie das [...] zur Edition offeriert (Ziff. 8-9). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, die Akten betreffend das Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 und die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren gegen O____ ([...]) beizuziehen (Ziff. 1-2). Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 sei zudem die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und es seien ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen (Ziff. 3.1). Den zugelassenen Medienvertreterinnen und Medienvertretern sei unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.2). Es sei die beantragte Schutzverfügung ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen und ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10’000.–) im Widerhandlungsfall zu untersagen, in ihren Medien in identifizierbarer Art und Weise über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten (Ziff. 3.3). Schliesslich sei sämtlichen Parteien, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10’000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.4).

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin lud mit begründeter Verfügung vom 30. August 2022 M____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson in die Berufungsverhandlung und zog die Akten des Verfahrens SB.2017.75 sowie die Akten des Strafverfahrens [...] gegen O____ bei. Zudem wurde der Vertreter der Privatklägerschaft ersucht, die zur Edition offerierte Original-Rechnung von I____ vom 10. August 2012 sowie das zur Edition offerierte [...] anlässlich der Hauptverhandlung einzureichen. Die Anträge auf Befragung von J____, K____, L____, N____ und I____ wurden vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hingegen abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 im inkriminierten Zeitraum abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Hinsichtlich der Anträge betreffend Öffentlichkeit entschied die Verfahrensleiterin in Gutheissung des Antrags der Privatklägerschaft, die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zuzulassen. Entsprechend dem Antrag der Privatklägerschaft werde den zugelassenen Medienvertreterinnen und -vertretern unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Diese Verfügung sei ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen. Es werde ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten. Ebenso werde sämtlichen Personen, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, sei es als Beschuldigter, als Zeuge, als Vertrauensperson oder als sonstige Verfahrensteilnehmer gemäss Art. 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Am 6. Februar 2023 gingen seitens der Privatklägerin 3 schliesslich neben dem Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für [...] sowie dem [...] zusätzliche Dokumente beim Appellationsgericht ein, welche den übrigen Parteien in der Folge zugestellt wurden. Der Privatkläger 2 hat das ursprünglich ebenfalls mit D____ bestehende Mandatsverhältnis kurz vor der Berufungsverhandlung als beendet erklärt, sodass er nunmehr nicht mehr vertreten ist.

Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft wurden antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der (nicht öffentlichen) Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2023 dispensiert. Hierbei wurde zunächst die langjährige [...] der Privatklägerin 3, M____, als Zeugin befragt. Anschliessend gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 sowie der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Formelles

1.1         Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltund die Privatklägerschaft (vgl. zur Parteistellung der Privatkläger 1 und 2 im Detail E. 5) sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 381 Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Vorbemerkung

Der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 hat die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. August 2022 vorläufig abgewiesenen Anträge auf Befragung von J____, K____ und L____ sowie den einstweilen abgelehnten Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 im inkriminierten Zeitraum einzuholen, zu Handen des Berufungsgerichts wiederholt (Akten S. 4928). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den Erwägungen 8 und 9 zum Tatsächlichen und Rechtlichen. Die Anträge hinsichtlich der Befragung von N____ und I____ wurden hingegen nicht wiederholt, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

3.         Zulässigkeit des Rückweisungsantrags?

3.1      Ausgangslage

Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnt, ficht der Beschuldigte das vor-instanzliche Urteil in der Berufungserklärung vollumfänglich an und beantragt einen kostenlosen Freispruch. In der Berufungsbegründung hat der Verteidiger die Rechtsbegehren um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei, erweitert (Akten S. 4694 f., 4785 ff.). Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist.

3.2      Grundlagen

3.2.1   Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6).

3.2.2   Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung einzureichen und im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auch zu begründen (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung erfolgt ohne Sachurteil durch einen Beschluss des Berufungsgerichts. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, sodass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. In jedem Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2).

3.2.3   Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nur in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich lediglich bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren laut Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5; Eugster, a.a.O., 409 StPO N 1).

3.3      Würdigung

3.3.1   Für die Rechtzeitigkeit des Rückweisungsantrags spricht, dass die Verteidigung bereits in der Berufungserklärung klargestellt hat, dass sie das Strafgerichtsurteil vollumfänglich anfechte und beantragt hat, dass es in vollem Umfang aufzuheben sei. Bis dahin ist der Antrag in der Berufungserklärung noch deckungsgleich mit dem Antrag in der Berufungsbegründung, in welcher ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird. Allerdings beantragt die Verteidigung in der Berufungserklärung explizit (nur), das erstinstanzliche Urteil sei «insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als dass A____ vom Vorwurf der Veruntreuung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei» und führt separat aus, dass sich durch die beantragten Abänderungen auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen ergäbe.

3.3.2

3.3.2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (BGE 136 I 207 E. 3.4).

3.3.2.2 Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Diese Auffassung hat das Bundesgericht in einem recht aktuellen Entscheid (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018) auch in Bezug auf die Rüge eines anderen Mangels im erstinstanzlichen Verfahren (fehlerhafte Spruchkörperbesetzung) unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt. Es hält darin fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, das heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei nach Kenntnis des behaupteten Mangels nicht sogleich reagiere, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten Entscheid BGE 136 I 207, in welchem das Bundesgericht erwog, wer in Kenntnis einer Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handle, sondern erst nach längerem Zuwarten entsprechende Rügen vorbringe, habe diese verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4).

3.3.3

3.3.3.1 Diese Rechtsprechung muss sinngemäss wohl auch für die Auslegung von Art. 399 in Verbindung mit Art. 408 und 409 StPO herangezogen werden. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bezwecken – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – eine möglichst präzise Festlegung des Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zwar schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der Berufungsbegründung – sei es in schriftlicher Form oder vor den Schranken – noch formelle Rügen vorgebracht werden, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso wenig ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass Beweisanträge noch nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes wegen zu erheben sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3).

3.3.3.2 Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich aber deutlich von der vorliegenden. Denn hier wird das mit der eingereichten Berufung angestrebte Ziel in der Berufungserklärung grundsätzlich anders umschrieben als in der späteren Begründung. In der Berufungserklärung geht es (nur) um die Aufhebung des Urteils zwecks Herbeiführung eines reformatorischen (neuen) Entscheids durch das Appellationsgericht als Berufungsinstanz. Das wird deutlich durch das Begehren, wonach das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte kostenlos freizusprechen sei. Erst in der Berufungsbegründung wird dann (unter anderem) der Antrag gestellt, das Verfahren gänzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen, um dort einen neuen erstinstanzlichen Prozess (mit ungewissem Ausgang) durchzuführen. Es geht mithin nicht bloss um eine ergänzend nachgereichte Begründung – insoweit sind die in der Berufungsbegründung formulierten formellen Rügen wohl noch als zulässig zu betrachten und daher zu prüfen – und es geht auch nicht um einen Antrag, der vom Berufungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre und insoweit an keine Frist gebunden ist. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Nichtigkeit zur Diskussion stünde, was in casu aber offensichtlich nicht zutrifft und vom Beschuldigten zu Recht auch gar nicht aufgeworfen wird. Wenn aber – wie hier – der Gegenstand des Prozesses in der Berufungserklärung als Freispruch mittels reformatorischem Entscheid festgelegt wird, so erscheint ein Abweichen davon und der Antrag auf Rückweisung mittels blosser Kassation nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins Feld geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben haben. Sich dagegen auf ein reformatorisches Berufungsverfahren einzulassen, um dann erst Monate später eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz zu fordern, dürfte nach der eingangs zitierten Rechtsprechung als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sein. Der Grundsatz, wonach verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis vorzubringen sind, müsste bezogen auf die Anforderungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, in welchem bekannte Einwände, die zu einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesen Fällen eine effektive Bedeutung zukommt.

3.3.4   Da sich der Beschuldigte auf ein reformatorisches Berufungsverfahren eingelassen hat, ohne die behaupteten Verfahrensmängel in der Berufungserklärung vorzubringen, dürfte sein Antrag auf Rückweisung (gestützt auf den Ausschluss der Öffentlichkeit und den Eingriff in die Pressefreiheit [vgl. dazu nachfolgend E. 4]) nach dem Gesagten verspätet vorgebracht worden sein. Ob dem tatsächlich so ist, kann indes offenbleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden Erwägungen darzulegen sein wird – ohnehin nicht an das Strafgericht zurückzuweisen ist.

4.         Ausschluss der Öffentlichkeit und Eingriff in die Pressefreiheit

4.1      Ausgangslage: Anordnungen der Vorinstanz

Mit Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 27. September 2019 wurde die Öffentlichkeit von der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen und bloss akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zugelassen. Diesen wurde unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Akten S. 4341 ff.). Der vorinstanzliche Spruchkörper hat die Anordnungen des Instruktionsrichters in der Folge als «verhältnismässig und somit zulässig» bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 14).

4.2      Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bringt vor, der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Eingriff in die Pressefreiheit durch die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung im Januar 2020 sei bei nüchterner Betrachtung der verschiedenen Interessen bundesrechtswidrig. Es gebe keine Gründe für eine Sonderbehandlung der Privatklägerin 3. Ihre Bevorzugung habe sich mit den Auflagen, die der zugelassenen akkreditierten Presse (unter Strafdrohung) gemacht worden seien, noch akzentuiert. Es hätten keine zureichenden Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO) vorgelegen und erst recht keine für den Maulkorb, welcher der Presse verpasst worden sei. Diese hätte zumindest – stellvertretend für die ausgeschlossene Öffentlichkeit – die Möglichkeit haben müssen, die Kontrollfunktion wahrzunehmen, die ein demokratischer Rechtsstaat verlange. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 1 StPO seien verletzt. Der gesetzes- und verfassungswidrige Ausschluss der Öffentlichkeit von einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung stelle in einem demokratischen Rechtsstaat einen gravierenden Mangel dar, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne. Jeder Angeklagte in der Schweiz habe Anspruch auf eine erstinstanzliche öffentliche gerichtliche Verhandlung. Es werde deshalb eine Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 15. Januar 2020 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen erstinstanzlichen Urteils beantragt (Akten S. 4786, 4960).

4.3      Grundlagen zur Justizöffentlichkeit

4.3.1   Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) geschützte Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommt im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 I 194 E. 3.1, 139 I 129 E. 3.3; vgl. ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005, [Nr. 53146/99], § 25 und 32).

4.3.2   Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen indes ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums im gerichtlichen Strafprozess nur restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (BGE 133 I 106 E. 8.1, 119 Ia 99 E. 4a, 117 Ia 387 E. 3, 113 Ia 309 E. 4c).

4.3.3   Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beteiligten Personen eingreifen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung des völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Interessen des Opfers bzw. der Geschädigten, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst für den angestrebten Schutzzweck geeignet und erforderlich, sein. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 70 StPO N 8).

4.4      Würdigung hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

4.4.1   Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zum Schutz derjenigen Personen, die in Art. 104 und 105 StPO aufgezählt sind, möglich (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N 5). Eingeschlossen ist die geschädigte Person, sodass offengelassen werden kann, ob der Privatklägerin 3 Opfereigenschaft gemäss Strafprozessordnung zukommt.

4.4.2   In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte – wie schon anlässlich der bereits rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift (AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019) – Intimes bzw. Höchstpersönliches, namentlich die Beziehung zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten bzw. Mutmassungen über deren Liebesleben einen zentralen Aspekt der Beweiswürdigung dar (Akten S. 3249, 3254,3269, 3277 ff., 3284 ff., 3289 ff., 4427). Darüber hinaus wurden der Gesundheitszustand der Privatklägerin 3, ihr Gefühlsleben sowie andere persönliche und familiäre Details thematisiert (Akten S. 3222, 3227, 3230, 3232, 3234, 4411, 4415, 4424 f.). Diese höchstpersönlichen Aspekte wiegen schwer und sind ebenso wie das Prinzip der Justizöffentlichkeit grundrechtlich abgesichert. Sie unterstehen genauso einem umfassenden Schutz (Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV).

4.4.3   Auch wenn die Privatklägerin 3 zumindest im Raum [...] eine gewisse Bekanntheit [...] erlangt hat, ist sie nicht zu den Personen des öffentlichen Interesses bzw. zu den Personen der Zeitgeschichte zu zählen, zumal sie in Bezug auf ihr Privatleben bisher keine enge Begleitung durch die Medien gesucht hat. Sie hat sich deshalb keine Abstriche bezüglich ihres Persönlichkeitsschutzes gefallen zu lassen (BGE 148 II 273 E. 5; Cramer, Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit. Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgruppen, in: BJM 2008, S. 121, 138, 141 f.; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28 ZGB N 52).

4.4.4   Der gesellschaftliche Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 begründen indes offensichtlich ein Bedürfnis nach Neugier, namentlich an ihrer krankheitsbedingten Dekompensation. Anders lässt es sich nicht erklären, dass das Zivilgericht Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Geschehnissen die Veröffentlichung eines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Beitrags in [...] vorsorglich verbieten musste (Akten S. 2959 ff.). Des Weiteren wurden im Zuge der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift in der Zeitung «[...]» Beiträge veröffentlicht, in denen von der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 3 sowie von ihrer Beziehung zum Beschuldigten berichtet wird, wobei die Privatklägerin 3 in der online-Version des Beitrags in der Kommentar-Rubrik sogleich verspottet wurde (Akten S. 3593 ff.).

4.4.5   Das Interesse der Privatklägerin 3 am Schutz ihrer Intimsphäre ist vor diesem Hintergrund höher zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit an der Justiz-öffentlichkeit, zumal die Privatklägerin 3 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich (selber) zu erklären (vgl. dazu eingehend E. 8) und als geschädigte Person in ein Strafverfahren hineingezogen wurde (vgl. zum Schuldpunkt eingehend E. 9). Im Weiteren ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – wenn auch unter Auflagen (vgl. dazu sogleich E. 4.5) – zur Hauptverhandlung zugelassen waren und damit über den Prozess berichtet werden konnte. Darüber hinaus wird eine anonymisierte Fassung des vorliegenden Urteils in Kürze auf der Homepage des Appellationsgerichts abzurufen sein. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen.

4.5      Grundlagen zur Einschränkung der Medienfreiheit

4.5.1   Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind (Art. 69 Abs. 3 StPO). Diesen Personen kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine zentrale Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (BGE 143 I 194 E. 3.1, 137 I 16 E. 2.2; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).

4.5.2   Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende ist namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt, insbesondere, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Es ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (vgl. dazu BGE 119 Ia 99 E. 4; BGer 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1, 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, in: BBl 2006 S. 1085, Ziff. 2.2.8.2 S. 1153; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Welke und Bialek gegen Polen vom 1. März 2011, [Nr. 15924/05], § 74).

4.6      Würdigung hinsichtlich der Einschränkung der Medienfreiheit

4.6.1   Mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 erlauben, wurde zweifellos in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen. An sich wäre der Beschuldigte nicht vom Schutzbereich der Medienfreiheit erfasst, weshalb seine Berufung darauf unter diesem Titel nicht statthaft wäre (vgl. dazu Brunner/Burkert, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 17 BV N 29 ff.). Indes ist bei Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter bzw. deren Ausschluss von der Verhandlung gemäss Bundesgericht (BGE 143 I 194 E. 3.1) auch die Justizöffentlichkeit, welche unter anderem dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient, betroffen, sodass auf die Rüge trotzdem einzutreten ist (ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit [BGE 141 I 211 E. 3.1, 137 I 209 E. 4.2]).

4.6.2   Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.4), weckt der gesellschaftlichen Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 Neugier. Da aufgrund ihrer (regionalen) Bekanntheit bereits wenige Hinweise genügen können, sie als Geschädigte zu identifizieren, besteht ein Bedürfnis nach anonymisierter Berichterstattung. Darauf hat die Privatklägerin 3, die – wie genauso bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.3) – keine Person der Zeitgeschichte ist, Anspruch (BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5; vgl. Fankhauser, Wider die Boulevardisierung der Verbrechen – ein Denkanstoss zugunsten von Betroffenen, in: recht 2018, S. 76, 80; Cramer, a.a.O., S. 141). Es wäre indes unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbar gewesen, die Medien komplett von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuschliessen. Dem Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 wurde mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Geschädigten zulassen, ausreichend Rechnung getragen.

4.6.3   Es ist nicht erkennbar, warum dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über den Sachverhalt der Anklage nicht mit der Bezeichnung der Privatklägerin 3 als reiche betagte Person ohne – wie in der erwähnten [...]-Berichterstattung geschehen – Nennung [...], ohne Nennung ihres genauen Alters und ohne Hinweis [...] und das [...] nicht ebenso hätte genügt werden können. In diesem Sinne hat auch der Strafgerichtspräsident den Hinweis für die Presse vor der Verhandlung wie folgt formuliert: «Wohlhabende, ältere Frau soll von Freund durch Täuschung und Ausnutzung ihrer Altersschwäche finanziell schwer geschädigt worden sein» (Akten S. 4341). Diese Abfassung enthält alle relevanten Informationen, ohne dass ein Rückschluss auf die Identität der Privatklägerin 3 gezogen werden könnte. Dementsprechend ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare und hinlänglich interessante Berichterstattung ohne weiteres auch ohne die identifizierenden Hinweise möglich gewesen.

4.6.4   Im Ergebnis konnte die Presse trotz der verfügten Auflagen ihre Kontrollfunktion wahrnehmen und über den Prozess konnte in den Medien kritisch berichtet werden. Einzig die Berichterstattung zur Person der Privatklägerin 3 wurde durch die Verfügung 27. September 2019 eingeschränkt. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich auch damit nicht rechtfertigen.

4.7      Anordnungen im Berufungsverfahren

Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Gefahr der Übermittlung identifizierender Informationen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestand, weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 30. August 2022 zu Recht dieselben Anordnungen wie das Strafgericht betreffend die Öffentlichkeit getroffen hat (daneben wurde die Verfügung der [...] sowie der [...] direkt eröffnet und diesen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB [Busse bis CHF 10‘000.–] im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Privatklägerin 3 zu berichten).

5.         Parteistellung der Privatkläger 1 und 2

5.1      Ausgangslage

Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Formellen weiter vor, die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 könnten in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift keine Parteistellung beanspruchen. Zumindest in Bezug auf den Tatvorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der angeklagten Nichtverwendung des Verkaufserlöses des [...] hätten sie keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO. Sie hätten sich demgemäss auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren dürfen. Das Strafgericht hätte auf die Anträge der Privatklägerschaft deshalb gar nicht eintreten dürfen (Akten S. 4786, 4960).

5.2      Grundlagen

Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2). G____ und C____ haben sich mit Schreiben vom 29. April 2016 (Akten S. 2772) bzw. vom 4. Mai 2016 (Akten S. 2801) als Privatkläger konstituiert, wobei sich C____ explizit auf [...] und damit auf das Verfahren bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift bezog.

5.3      Würdigung

5.3.1   Bereits im Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 wurde in Erwägung 5 ausgeführt, dass starke Hinweise darauf bestünden, dass F____ und C____ Gesamteigentum [...] hätten. Dabei stützte sich das Gericht auf den sich in den Akten befindlichen Erbteilungsvertrag vom [...], gemäss welchem das vorhandene Mobiliar und der Hausrat (darin inbegriffen [...]) auf die Vertragsparteien aufgeteilt wurden (Akten S. 114 ff.) sowie auf ein Schreiben von Q____, dem Teilungsbeistand von C____ und F____, in welchem dieser ausführte, es hätten sich «135 [...] etc.» in der Erbschaft befunden, wovon «ca. 100» im gemeinsamen Eigentum von G____, C____ und F____ verblieben seien (Akten S. 112 f.).

5.3.2   Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 dann beim Strafgericht ein Schreiben des [...], R____, vom 21. Februar 2017 ein, in welchem dieser bestätigte, dass [...] am 2. Mai 1969 erworben und am 3. Juni 1969 an S____, Basel, verkauft habe (Akten S. 4233). Darüber hinaus wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. September 2017 amtlich festgestellt, dass insgesamt [...] dem Nachlass von S____ entstammen und damit im Gesamteigentum der Privatklägerschaft steht (Akten S. 4238 ff.). Schliesslich haben die Privatklägerinnen 1 und 3 inzwischen mit [...] am 19. Januar 2022 vor dem [...] eine Vereinbarung geschlossen, mit welcher die Eigentumsverhältnisse gegen die Bezahlung einer gut die Hälfte des Versicherungswerts ausmachenden Geldsumme zu Gunsten der Privatklägerin 3 und C____ und F____ als Gesamteigentümer geregelt und die Herausgabe [...] an diese drei Gesamteigentümer vereinbart wurde. Die örtliche Beschlagnahme wurde hierauf aufgehoben und [...] zurücküberführt (Akten S. 4872 ff.). Es steht somit fest, dass [...] nach dem Tod von S____ in dessen Nachlass gefallen ist und daher im Gesamteigentum von G____, C____ und F____ (als Erbengemeinschaft) steht.

5.3.3   Dass die Veräusserung eines im Gesamteigentum stehenden [...] – ohne anderslautende Vereinbarung (eine solche ergibt sich nicht aus dem Teilungsvertrag) – die Zustimmung aller Berechtigten benötigt, ist vom Gesetz vorgesehen (Art. 653 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]); vgl. dazu Domej/Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 653 N 5 ff.). Insofern wurde hinsichtlich Ziff. 2 a)-g) der Anklageschrift (Betrug) allen drei Privatklägern zu Recht Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zugestanden und ist das Strafgericht zutreffenderweise auf die Anträge der Privatkläger 1 und 2 eingetreten.

5.3.4   Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn die Privatkläger 1 und 2 zu Unrecht als Parteien im Verfahren geführt worden wären, dies im Ergebnis nicht von Bedeutung wäre, denn die beiden Kinder der direkt geschädigten Privatklägerin 3 haben sich im Verfahren nicht separat eingebracht. Es ist stets «nur» der gemeinsame Rechtsvertreter aller (potentieller) Privatkläger, D____, in Erscheinung getreten (bis der Privatkläger 2 ihm das Mandat kurz vor der Berufungsverhandlung entzog) und nicht der von der Privatklägerin 1 ebenfalls mandatierte E____, der vor Appellationsgericht denn auch nicht erschienen ist. Den beiden Kindern wurde erstinstanzlich auch keine Zivilforderung und keine Parteientschädigung zugesprochen. Lediglich in Bezug auf die Privatklägerin 3 wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung (von CHF 8'599.75) verurteilt. Dass der Privatklägerin 3 sowohl hinsichtlich des Primärvorwurfs des Betrugs als auch hinsichtlich des Eventualtatvorwurfs der Veruntreuung die Stellung einer Geschädigten im Sinne von Art. 115 StPO zukommt und sie damit aufgrund ihrer entsprechenden Konstituierung weiterhin zu Recht als Privatklägerin geführt worden ist, ist evident und wird auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt.

6.         Verwertbarkeit von Beweisen/Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes

6.1      Ausgangslage

6.1.1   Die Verteidigung rügt hinsichtlich des Formellen weiter, es seien – wie bereits in der rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift – auch im vorliegenden Verfahrensteil diverse Einvernahmen nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (sowohl die Befragungen im Untersuchungsverfahren als auch diejenigen der vorsorglichen Zeugeneinvernahmen, welche im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift vom 23. und vom 24. Januar 2017 durchgeführt wurden). Mit Blick auf die auslieferungsrechtliche Spezialität als Verfahrenshindernis wären in dem in der Schweiz geführten Strafverfahren nur unaufschiebbare sichernde Massnahmen zulässig. Als unaufschiebbare Einvernahme könne indes höchsten diejenige der Privatklägerin 3 vom 7. November 2013 (Akten S. 1802 ff.) bezeichnet werden. Daneben gebe es keine Rechtfertigung, die Parteiöffentlichkeit auszuschliessen, «nur, weil sich der Beschuldigte […] in Auslieferungshaft befunden hat» (Akten S. 4786). Während der Dauer des Auslieferungsverfahrens hätten die baselstädtischen Strafbehörden die Strafuntersuchung korrekterweise sistieren und nur die dringendsten unaufschiebbaren Massnahmen vornehmen respektive anordnen dürfen. Es müsse jedenfalls als bundesrechtswidrig taxiert werden, wenn die Staatsanwaltschaft sämtliche wesentlichen Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung vornehme und noch ungewiss sei, ob die Auslieferung überhaupt (oder im beantragten Umfang) bewilligt werde. Die tatverdächtige Person müsse sich somit grundsätzlich zuerst in der Schweiz befinden und erst dann dürften die notwendigen Schritte zur Strafverfolgung, wie zentrale Beweiserhebungen, Ermittlungen und Untersuchungen, aufgenommen werden (Akten S. 3545 ff., 4786, 4960).

6.1.2   Sodann erwiesen sich diverse Beweiserhebungen auch deshalb als unzulässig, weil die notwendige Verteidigung nicht gewährleistet gewesen sei. So habe eine Vielzahl der Einvernahmen während des Auslieferungsverfahrens und ohne Beisein des Beschuldigten und seiner Verteidigung stattgefunden, obwohl da das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren bereits eröffnet gewesen und die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben gewesen seien. Mit diesem Vorgehen seien auch Teilnahmerechte verletzt worden (Akten S. 4786, 4960).

6.2      Zeitliche Dringlichkeit der Einvernahmen

Die von der Verteidigung geforderte Sistierung der Strafuntersuchung während der Abwesenheit des Beschuldigten (der sich notabene in [Auslieferungs]Haft befand) hätte zum einen dem Beschleunigungsgebot widersprochen (Art. 5 StPO). Zum andern wäre eine Sistierung der Wahrheitsfindung abträglich gewesen: Die Ermittlungen hätten mit der Überstellung des Beschuldigten nach Basel vom 16. Juli 2015 (Akten S. 309) erst rund 1 ¾ Jahre nach dem Verfassen des Haftbefehls bzw. der Formulierung des Auslieferungsbegehrens aufgenommen werden können. Insbesondere Zeugeneinvernahmen sollten aber zeitnah durchgeführt werden, darf es doch als gerichtsnotorisch gelten, dass die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen mit zunehmender Zeitdauer abnimmt. Konkret handelte sich vorwiegend um Ersteinvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die teilweise über Ereignisse zu berichten hatten, die bereits mehrere Jahre zurücklagen. Da damit die ernstzunehmende Gefahr bestand, dass sich die zu befürchtenden Erinnerungslücken akzentuieren, haben die Einvernahmen als dringende Ermittlungen zu gelten (Albertini, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 552). Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, könnte sich ein Beschuldigter ins Ausland absetzen und seine Auslieferung mit Rechtsmitteln derart lange hinauszögern, bis sich Zeugen und Auskunftspersonen nicht mehr zuverlässig an Wahrgenommenes erinnern könnten. Dies muss umso mehr für die (vorsorglichen) Einvernahmen vor Strafgericht gelten, lagen die fraglichen Vorgänge doch damals schon über vier Jahre zurück. In casu kommt dazu, dass der stetig sich verschlechternde Gesundheitszustand der Privatklägerin 3 zu diesem Zeitpunkt bereits wesentliches Thema war und ihre Einvernahme bzw. Befragung zur Sache in zeitlicher Hinsicht deshalb von besonderer Bedeutung war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aus den entsprechenden Einvernahmen bzw. der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vor Strafgericht kein prozessualer Nachteil erwuchs (vgl. zur praktischen Relevanz auch E. 6.4), stand die Verwertung der erhobenen Beweise doch unter der Bedingung der rechtsgültigen Bewilligung des Nachtragsersuchens der Staatsanwaltschaft. Wäre diese nicht erteilt worden, wären auch die Einvernahmen hinfällig geworden.

6.3      Teilnahmerechte/Notwendige Verteidigung

6.3.1   Die Basler Strafverfolgungsbehörden konnten bis zu einem (positiven) rechtskräftigen Auslieferungsentscheid nicht auf den Beschuldigten greifen (und ihn auch nicht zur Sache befragen), weshalb dieser bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Basel nicht als Verfahrenspartei in das Strafverfahren involviert werden konnte. Anderes hätte die Vorwegnahme eines mutmasslich positiven [...] Auslieferungsentscheids bedeutet. Damit hätte sich die Schweiz aber in eine [...] Angelegenheit eingemischt, was aufgrund des völkerrechtlich geschützten Souveränitätsprinzips (Peters/Petrig, Völkerrecht, 5. Auflage, Zürich 2020, Kapitel 2 Rz. 16 ff.) zu unterlassen war. Daraus folgt, dass dem Beschuldigten anlässlich der von der Verteidigung kritisierten Einvernahmen weder Teilnahmerechte zustanden (was der Natur der Sache entspricht), noch ein notwendiger Verteidiger zu bestellen war, wobei ohnehin zu beachten ist, dass A____ zu dieser Zeit (als er sich in [...] befand) von einem [...] Rechtsanwalt, den er als «seinen Anwalt» bezeichnet hat (Akten S. 501), vertreten war und eine Instruktion eines Schweizer Rechtsanwalts durch den Beschuldigten gar nicht möglich gewesen wäre. Als A____ am 16. Juli 2015 in die Schweiz überstellt wurde, war er von einem Schweizer Advokaten vertreten (seit dem 9. Januar 2014 privat und ab dem 23. Juli 2015 amtlich verteidigt; Akten S. 33, 42). Im Übrigen hat der seit dem 9. Januar 2014 privat finanzierte Rechtsbeistand zwischen seiner Mandatierung und der Auslieferung des Beschuldigten an die Schweiz keinerlei Anträge auf Teilnahme an Beweiserhebungen gestellt. Dieses Verhalten muss sich A____ anrechnen lassen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, 6B_1111/2017 vom 7. August 2018; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2).

6.3.2   Der ehemalige [...] der Privatklägerin 3, T____, wurde am 31. Juli 2013 (Akten S. 1767 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Indes wurde er nicht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sondern in einem Verfahren befragt, in welchem es um ein Abhörgerät, welches im Haus der Privatklägerin 3 aufgefunden wurde, ging. Wer das Abhörgerät dort deponiert hatte, konnte nicht ermittelt werden, sodass dieses Verfahren zufolge unbekannter Täterschaft eingestellt werden musste (Art. 319 Abs. 1 StPO). Da anlässlich dieser Einvernahme fallrelevante Aussagen zum vorliegenden Verfahren gemacht wurden, hat die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StPO eine Kopie dieser Einvernahme in die Akten gelegt. Da der Beschuldigte bezüglich dieses Vorwurfs nicht tatverdächtig war und die Strafuntersuchung gegen ihn im Übrigen zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, waren ihm daran auch keine Teilnahmerechte zu gewähren.

6.4      Praktische Relevanz für den vorliegenden Fall

6.4.1   Darüber hinaus wurden die für die Zwecke des vorliegenden Urteils verwendeten Einvernahmen von O____, U____, C____ (mit Ausnahme der Befragung der gesundheitlich angeschlagenen Privatklägerin 3 vom 7. November 2013 [Akten S. 1802 ff.]) in einem späteren Verfahrensstadium respektive anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung wiederholt (M____ wurde zudem in der Berufungsverhandlung ein weiteres Mal einvernommen). Damit sind ihm ohnehin kaum strafprozessuale Nachteile erwachsen. W____ wurde erstmals vor Strafgericht (betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift) befragt, wo sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger anwesend waren.

6.4.2   Dass dieses Vorgehen – die frühe Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen bei fehlender Teilnahmemöglichkeit mit späterer Wiederholung unter Gewährung der Teilnahmerechte – bei einem komplexen Fallgeschehen mit zahlreichen Involvierten zulässig ist, entspricht denn auch bundesgerichtlicher Praxis. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es sich bei einem aufwändigen Fall, bei welchem zahlreiche Personen als Zeugen involviert sind und eine gewisse Dringlichkeit besteht, rechtfertigt, in der Anfangsphase des Untersuchungsverfahrens Einvernahmen vorzunehmen, ohne die Teilnahmerechte zu gewähren. Dabei sei zu beachten, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung dienen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hält ein solches Vorgehen insbesondere für unproblematisch, wenn die ohne Parteiöffentlichkeit einvernommenen Personen im weiteren Verfahren nochmals befragt werden, wobei die Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wird, und sich das Gericht auf diese weiteren Aussagen abstützt. Dies jedenfalls dann, wenn die ersten Einvernahmen nicht erst die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht haben, welche ohne die vorhergehenden Befragungen nicht hätten erlangt werden können, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 799). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts, in welchem ausgeführt wird, dass das Institut der notwendigen Verteidigung wie auch generell die Vorgaben an ein faires Verfahren nicht absolut gelten, sondern in gewissem Umfang daran zu messen sind, ob dem Beschuldigten durch die behaupteten Verletzungen seiner Rechte überhaupt Nachteile erwachsen sind, insbesondere, ob eine wirksame Verteidigung verunmöglicht war (BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2), was aufgrund des vorstehend Referierten in casu nicht der Fall ist (vgl. dazu E. 6.2, 6.3 und 6.4.1).

6.4.3   Was das Konfrontationsrecht anbetrifft, ist sodann anzumerken, dass sich in den Akten kein Antrag auf Konfrontation finden lässt und die Verteidigung einen solchen auch nicht in der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht gestellt hat, sodass eine Berufung auf mangelnde Konfrontation nicht (mehr) statthaft ist. Das Bundesgericht hält dazu fest: «Auf die Teilnahme respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. dazu BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 und 4.4.2, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2).

6.5      Nach der Auslieferung erfolgte Einvernahmen

6.5.1   Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte den Basler Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stand (dem 16. Juli 2015), bestand auch faktisch die Möglichkeit seiner Teilnahme an stattfindenden Beweiserhebungen und war A____ durch X____ anwaltlich vertreten. Seine jetzige Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt seiner Einlieferung in den Waaghof kaum je an einer Einvernahme habe teilnehmen können, obwohl er nicht förmlich von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei (Akten S. 3554, 4785).

6.5.2   Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den nach der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz folgenden Einvernahmen von O____ vom 26. Februar 2016 (Akten S. 2572 ff.) und vom 21. März 2016 (Akten S. 2597 ff.) Teilnahmerechte verletzt worden sein sollten, zumal jeweils sowohl A____ als auch X____ persönlich anwesend waren.

6.5.3   Die Einvernahme von U____ vom 8. Februar 2016 (Akten S. 1478 ff.) wurde X____ am 18. Januar 2016 per Fax mitgeteilt (Akten S. 80). Dieser zeigte sich anlässlich der Befragung laut Aktennotiz vom 9. Februar 2016 (Akten S. 1506) zwar erstaunt, dass sein Mandant bei der Einvernahme nicht dabei sein könne. Indes hat er einerseits die Teilnahme seines Mandanten nicht beantragt und andererseits eine Unverwertbarkeit bzw. Wiederholung der entsprechenden Einvernahme nie geltend gemacht. Seine Teilnahme ohne einen entsprechenden Einwand gilt praxisgemäss als Verzicht, und das Verhalten des damaligen amtlichen Verteidigers muss sich der Beschuldigte anrechnen lassen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, 6B_1111/2017 vom 7. August 2018; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2).

6.5.4   Die Einvernahme von O____ vom 21. April 2016 erklärten bereits das Strafgericht und das Appellationsgericht im Verfahren betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift als nicht verwertbar (Akten S. 2655 ff., 3354; AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 6.5.4).

6.5.5   Bezüglich der Rüge, der Beschuldigte sei anlässlich seiner ersten Befragung vom 17. Juli 2015 (Akten S. 1986 ff.) nicht anwaltlich vertreten gewesen (Akten S. 3554, 4785), ist zu beachten, dass diese Einvernahme unter Beizug des [...] Anwalts des Beschuldigten stattfand (eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 131 StPO kann auch eine Wahlverteidigung sein), wobei dieser mit Einwilligung des Beschuldigten erst zum zweiten Teil der Befragung dazu kam. Erst in Anwesenheit des Verteidigers wurde A____ dann (bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift) vorgehalten, unter Ausnützung des Gesundheitszustandes der Privatklägerin 3 in mehreren Tranchen einen hohen Geldbetrag erhältlich gemacht zu haben. Inwiefern hier ein Formfehler vorliegen soll, erschliesst sich nicht.

7.         Verletzung des Akkusationsprinzips

Der Beschuldigte macht hinsichtlich des Formellen schliesslich geltend, die von der Staatsanwalt- und der Privatklägerschaft unter den Tatbestand des Betrugs subsumierten Verhaltensweisen passten nicht zur Anklage. So sei seine Beteiligung am Verkauf des zur Diskussion stehenden [...] nicht angeklagt bzw. werde ihm keine konkrete Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Verkaufs zugeschrieben. In der Anklageschrift werde nicht behauptet, dass er als Mittäter von O____ gehandelt habe. Auch der versuchte Verkauf [...] (vgl. dazu nachfolgend E.8.6) sei nicht angeklagt worden und deshalb nicht Prozessthema (Akten S. 4422, 4807, 4960).

Da sich eine allfällige Verletzung des Akkusationsprinzips erst nach Erstellung des Beweisergebnisses und der Subsumtion des Sachverhalts eruieren lässt, erfolgen die diesbezüglichen Erwägungen nach den Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen (vgl. dazu E. 10.2).

Tatsächliches

8.1      Grundlagen zur Beweiswürdigung

8.1.1   Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

8.1.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).

8.1.3   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher jeweils von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter Gesamtwürdigung ‒ falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2).

8.1.4   Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

8.2      Äusserer Geschehensablauf

8.2.1   Der äussere Geschehensablauf ist im Wesentlichen unbestritten und auch erstellt. Demnach ist [...] im Dezember 2012 im Auftrag von G____ über O____ als Kommissionärin an Y____ verkauft und zu diesem Zweck der Z____ übergeben worden (Akten S. 1117 ff., 1348 f.). Aus dem Erlös von CHF 3'185'000.– (Akten S. 1349) wurde ein Betrag von EUR 2'000'000.– (zum Kurs vom 27. Dezember 2012: CHF 2'420'426.–) auf das Bankkonto der Tochter des Beschuldigten, I____, [...] überwiesen (Akten S. 1345 ff.). Die Bestätigung über diese Überweisung «based on instructions from G____ Switzerland» sendete die Y____ per Fax an den Beschuldigten (Akten S. 1351 f.) sowie an die Anwältin [...] (Akten S. 1353, 1355). Mit (rudimentärem) Schreiben vom 20. Dezember 2012 bestätigte die Privatklägerin 3, das [...] O____ zum Verkauf zur Verfügung gestellt zu haben und erteilte ihr «les pleins pouvoirs pour disposer des fonds réalisés par le produit de cette vente» (Akten S. 1348).

8.2.2   O____ liess vom Verkaufserlös weitere EUR 550'000.– an sich selbst überweisen (Akten S. 1088, 1345), wobei diesen später noch EUR 37’000.– folgten (Akten S. 1104). Bei O____ handelt es sich um eine [...] mit Wohnsitz in [...] und Geschäftspartnerin unter anderem der [...], die über keinen Berufsabschluss bzw. keine [...]ausbildung verfügt sowie früher als [...] und [...] gearbeitet hat (Akten Strafverfahren O____ Band 1 S. 2 ff.). Sie hat den Beschuldigten, den sie gemäss eigenen Angaben seit zirka 20 Jahren kannte (Akten S. 1972), mit der Privatklägerin 3 bekannt gemacht (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4.2 und 8.4.3).

8.2.3   Das [...] wurde in der Folge über mehrere Zwischenkäufer und nach dem Rücktritt der AA____ an die AB____ verkauft. Gemäss der Privatklägerschaft hat die AA____ für das [...] USD 10'000'000.– angeboten. Sie ist dann aber, nachdem sie die Umstände des Verkaufs erfahren hat, vom Kauf zurückgetreten (Akten Strafverfahren O____ Band 2 und 7). Der Versicherungswert des [...] betrug USD 10'000'000.– (Akten Strafverfahren O____ Band 6). Trotz der diversen Verkäufe verblieb das [...] stets im Z____ in [...], wo es örtlich beschlagnahmt wurde (Akten S. 1127). Die Privatklägerin 3 (vertreten durch H____), C____, die Z____ und die AB____ schlossen am 19. Januar 2022 vor dem [...] eine Vereinbarung, mit welcher die Eigentumsverhältnisse zu Gunsten von G____ und ihren beiden Kindern C____ und F____ als Gesamteigentümer geregelt und die [...] an diese drei Personen vereinbart wurde. Die Beschlagnahme wurde hierauf aufgehoben und [...] zurücküberführt (Akten S. 4872 ff.; vgl. dazu schon E. 5.3.2).

8.2.4   Das Strafverfahren gegen O____ wird – trotz Einwänden der Privatklägerschaft – separat geführt und blieb offenbar zumindest faktisch sistiert, da die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, es müsse vor einer allfälligen Anklage zwingend zunächst (durch das Strafgericht) festgestellt werden, ob der Beschuldigte für diesen Anklagepunkt zu verurteilen sei (Akten Strafverfahren O____ Band 7). Gemäss Auskunft der Vertreterin der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz ist das Verfahren noch hängig und seien diesbezüglich «keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seit der Anklage» (Akten S. 4405).

8.3      Fragestellung

8.3.1   Die Anklage wirft dem Beschuldigten zur Hauptsache als Betrug vor, er habe die Privatklägerin 3 dazu bestimmt, das [...] verkaufen und aus dem Erlös EUR 2'000'000.– auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto überweisen zu lassen (vgl. zu Fragen der Verletzung des Akkusationsprinzips E. 10.2). Alternativ wirft sie ihm als Veruntreuung vor, er habe den Verkaufserlös, den er für ein soziales Projekt anvertraut erhalten habe, pflichtwidrig verwendet bzw. verwenden lassen. Die Vorinstanz hat sich die Frage gestellt, ob der Beweis erbracht werden könne, dass der Beschuldigte bei G____ den Entscheid geweckt oder sie darin bestärkt habe, [...] zu verkaufen. Weil die Vorinstanz dies nicht für hinreichend bewiesen hält, kommt sie zum Schluss, es könnten «wichtige Fragen, welche sich hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs stellen, nicht beantwortet werden» was sie, unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch die Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin 3 im Verkaufszeitpunkt nicht erstellt sei, schliesslich dazu führt, die Variante der Veruntreuung anzunehmen (vorinstanzliches Urteil S. 18 ff.).

8.3.2   Die Frage ist indessen nicht ganz korrekt gestellt, weil sie zu stark auf [...]verkauf fokussiert. Für die Annahme eines Betrugs ist unerheblich, wer und was die Privatklägerin 3 zum Verkauf [...] veranlasst hat. Wie der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 4773, 4777 f., 4932 f.), ist einzig wesentlich, ob A____ G____ dazu veranlasst bzw. daran mitgewirkt hat, EUR 2'000'000.– auf das von ihm angegebene Konto zu überweisen und zu welchem Zweck sie das Geld hingegeben hat.

8.3.3   Für die Erhebung des Sachverhalts bleiben die Umstände des [...]verkaufs dennoch nicht ganz irrelevant, denn sie geben Aufschluss über die Rolle des Beschuldigten und die Motivlage sowie den emotionalen Zustand der Privatklägerin 3 im Tatzeitraum. Im Vordergrund steht die Frage, ob beweismässig erstellt ist, dass G____ dem Beschuldigten im Dezember 2012 EUR 2'000'000.– zukommen liess, weil er sie davon überzeugt oder in der Überzeugung bestärkt hatte, damit ein soziales Projekt in [...] zu unterstützen. Nur ergänzend ist nachfolgend zu prüfen, welches die näheren Umstände des [...]verkaufs waren (vgl. dazu E. 8.5). Ebenfalls ergänzend – weil im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand von gewisser Bedeutung – sind der psychische und geistige Zustand der Privatklägerin 3 zum Tatzeitpunkt und ihre Beziehung zum Beschuldigten zu beleuchten (vgl. dazu E. 8.5.2, 8.5.3 und 8.6.2).

8.4      Aussagen der Beteiligten

8.4.1   Die Privatklägerin 3 wurde am 7. November 2013 direkt zur Einvernahme gebracht, nachdem die Grenzwache sie bei der beabsichtigten Ausreise (nach [...]) in einem Taxi mit einer Barschaft von EUR 600'000.– angehalten hatte, die sie auf Geheiss des Beschuldigten abgehoben hatte und ihm hätte bringen sollen (AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 10.2.3). Sie gibt sich anlässlich der Einvernahme ungehalten und will nicht über das «Projekt» reden, für welches das Geld gedacht gewesen sei. Sie ist offensichtlich auch verwirrt, kann sich nicht mehr an den konkreten Geldbetrag oder daran erinnern, auf welcher Bank sie das Geld soeben bezogen hatte (Akten S. 1802 ff.). Auch macht sie krankhaft misstrauisch anmutende Äusserungen, etwa, die auf Geheiss des Beschuldigten entlassene [...] W____ (AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 11.3.1) habe ihr die Kleider gestohlen (Akten S. 1811, 1823). Angesprochen auf den von ihrer Tochter geschilderten Vorgang, wonach sie vom Beschuldigten (alias «AC____») [...] kaufen wollte (vgl. dazu E. 8.4.5.1), meint sie: «Ich habe sie ja nicht gekauft. Es hat schon Sachen gegeben, die ich gekauft habe, aber nicht von AC____. Von dem habe ich nichts gekauft. Der, der mir seinerzeit die [...] gezeigt hat, war ein [...]» (Akten S. 1809 f.). G____ konnte zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr befragt werden.

8.4.2

8.4.2.1 Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Schulbildung, ist des Schreibens nicht mächtig und kann nur sehr langsam [...] lesen (Akten S. 327 f., 1992, 2184). Er hat in [...] angeblich [...] Kinder mit einer Altersdifferenz von bis zu [...] Jahren und war 2015 seit [...] Jahren verheiratet. Er lebt in [...], nach seinen Angaben mit seiner Frau, und hat Sozialhilfe bezogen (Akten S. 328). Mit der Privatklägerin 3 will er (trotzdem) eine «intensive Liebesbeziehung» bzw. eine «grosse Liebesgeschichte» gehabt haben (Akten S. 1993, 2129).

8.4.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2015 erklärt der Beschuldigte auf die Frage, woher er die Privatklägerin 3 kenne, dass es «in Kontakt mit AD____ und mit O____» gewesen sei. Das sei im Jahr 2004 gewesen, vermutlich im Juni. Die Privatklägerin 3 habe ihn angerufen, was der Erstkontakt gewesen sei. Sie habe die Nummer entweder von AD____ oder von O____ erhalten. Er habe sie damals noch nicht gesehen gehabt. AD____ und O____ hätten über sie erzählt und er habe gewusst, dass sie eine bekannte Persönlichkeit sei. Erstmals gesehen habe er sie dann im Juli 2011 (Akten S. 1988 ff.). AD____ kenne er seit Jahren, sie hätten sich in [...] «tausendmal» getroffen. Ursprünglich habe dieser über ihn [den Beschuldigten] [...] kaufen wollen. Da er aber nicht aus [...] komme, habe er AD____ nicht gross helfen können. Es sei dann eine Freundschaft zwischen ihnen entstanden (Akten S. 1990). Auch O____ kenne er aus [...]. Weil sie mit AD____ arbeite und auch in [...] tätig sei (Akten S. 1991). Im Widerspruch zu diesen Schilderungen steht jedoch seine Aussage vom 14. April 2016. Nun will er die Privatklägerin 3 seit Juni/Juli 2009 kennen und «von diesem Moment an» eine Liebesbeziehung mit ihr geführt haben. Er will mit ihr gelebt haben «wie ein Hund mit seinem Besitzer» – wobei er der Hund gewesen sei – und will nun sogar «das Opfer» der Privatklägerin 3 gewesen sein (Akten S. 2298). Ab 2012 hätten sie gespürt, dass sie bedroht würden und sich daher entschlossen, dass er in [...] oder [...] bleibe (Akten S. 2278). Auf Vorhalt, dass er bis zum Streit mit F____ etwa Ende 2012 regelmässig bei der Privatklägerin 3 zuhause gewesen sei, beschreibt er den Streit (den er allerdings nicht als das bezeichne), bei welchem F____ ihm das Handy entrissen habe. Von diesem Streit und der damit verbundenen Zäsur im Verhalten des Beschuldigten berichten auch verschiedene Zeugen bzw. Auskunftspersonen (vgl. dazu E. 8.4.7.2, 8.4.8.1). Nach der Schilderung von A____ sei er danach nur noch 2-4 Mal zur Privatklägerin 3 nach Hause gegangen und habe beschlossen, es zu unterlassen, weil F____ dort bei seiner Mutter wohne (Akten S. 2279 f.).

8.4.2.3 Auf die Frage nach seinem Beruf meint er an der Einvernahme vom Juli 2015, dass sein Beruf «im Export» sei, er aber nicht darauf arbeite. Sondern er arbeite für die Gemeinde als Mediator zwischen Jugendlichen und der Polizei. Die Gemeinde bezahle ihn. Die Firma heisse «[...]». Er arbeite nicht in [...], kenne aber viele Personen, die in [...] tätig seien (Akten S. 1991). Diese Angaben stehen indes im Kontrast zu seinen Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, wo er noch erklärt hatte, von der Sozialhilfe zu leben (vgl. dazu schon E. 8.4.2.1). Ebenso in Kontrast dazu stehen seine Aussagen an der Einvernahme vom 17. September 2015, wonach er bereits vor der Bekanntschaft mit G____ «ein sehr gutes Leben» gehabt habe. Sie hätten ein Haus kaufen wollen. Er und seine Familie hätten «enorm viel Land», aus dessen Verkauf er unter anderem einen Mercedes gekauft habe (Akten S. 2236). Auch in der Einvernahme vom 27. August 2015 betont er, dass er sich mit [...] nicht auskenne und nichts mit [...] zu tun habe. Er kenne AD____ sehr gut, sie seien befreundet gewesen, aber er habe nie für ihn gearbeitet (Akten S. 2534 f.). Ebenso beteuert er an der Einvernahme vom 21. April 2016: «Hier [im Strafverfahren] habe ich das erste Mal gehört, dass ich [...] sein soll. Hier habe ich das erste Mal gehört, dass ich [...], [...], verkaufen solle» (Akten S. 2661). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der später als Betreuerin für die Privatklägerin 3 abgeworbenen Hotel-Angestellten AE____ angegeben hatte, für G____ zu arbeiten und in ihrem Auftrag [...], weicht er aus und meint dann, er sage nichts mehr (Akten S. 2537). In der Folge versteigt sich noch zur vielfach widerlegten Behauptung, AE____ gar nicht zu kennen und überhaupt mit niemanden im Hotel in [...] bekannt zu sein (Akten S. 2537).

8.4.2.4 In der Einvernahme vom 21. August 2015 spricht der Beschuldigte von [...] der Privatklägerin 3. Man (unklar wer) habe sie dazu bringen wollen, [...] zur Verwaltung U____ zu übergeben. Sie sei zu diesem Zweck zu einem Advokaten gegangen. Er selbst habe ihr geraten, diese Papiere nicht zu unterschreiben ohne ihre Kinder (Akten S. 2180, 2303).

8.4.2.5 In der Einvernahme vom 27. August 2015 (Akten S. 2531 ff.) geht es vornehmlich um den hier interessierenden [...]verkauf. Der Beschuldigte erklärt, er habe [...] nicht gesehen und nicht einmal gewusst, dass es existiere. Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, dass sie eine Donation für Kinder in [...] machen wolle. «Ich fragte sie, in welcher Art diese Donation sein soll. Sie sagte mir, dass das über [...] gehen sollte. Ich sagte ihr aber, dass ich keine Ahnung von [...] hätte» (Akten S. 2532 f.). Während des Gesprächs sei O____ erwähnt worden. Die Privatklägerin 3 habe gemeint, sie habe ein [...]. «Da dachten wir, dass O____ den Verkauf des [...] tätigen könnte, weil sie schon länger für [...] arbeitet». Er habe G____ dann gefragt, ob sie die Sache an die Hand nehme und sie sei damit einverstanden gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass Papiere vorbereitet würden, auf welchen bestätigt werde, «dass sie diese Donation gemacht hat». Den weiteren Verlauf wisse er nicht, bis ihm die Privatklägerin 3 gesagt habe, [...] sei durch O____ verkauft worden. Es sei an einen AF____ verkauft worden. «Den genauen Preis weiss ich nicht. Alles was ich weiss ist, dass 2 Millionen Euros nach [...] überwiesen worden sind. Ich habe die Überweisung in Auftrag gegeben an AF____. Das Geld ging auf ein Konto meiner Tochter in [...]». Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihm O____ gesagt, [...] sei vom Staatsanwalt in Basel konfisziert worden. Man müsste zuerst beweisen können, dass es eine Donation gewesen sei. Ansonsten müsste er das Geld zurückerstatten an den Verkäufer, also AF____ (Akten S. 2533). Das Geld sei auf dem Konto blockiert. Kein Rappen sei davon weggegangen. Er habe das Konto selbst blockieren lassen. Zur Rückgabe will er keine Antwort geben (Akten S. 2533, 2547). Das Konto laute auf die Tochter und sei in [...], die Tochter wohne aber nicht in [...], sondern «bei mir zuhause in [...]» (Akten S. 2534). Auf die Frage, weshalb er just den Namen dieser Tochter, I____, bei der Einvernahme zur Person nicht angegeben hatte, meint er: «Das ist nicht möglich» (Akten S. 2534). Allerdings kann er das Geburtsdatum seiner Tochter nicht einmal dem Monat nach benennen. Nach Überlegen legt er sich dann auf den Jahrgang [...] fest, der aber gemäss Geburtsurkunde und Pass gar nicht stimmt (Akten S. 1357, 2527: «[...]»). Die Tochter gehe noch in die Schule als Kosmetikerin (Akten S. 2543). Weshalb er ausgerechnet ihr das Geld für hungrige Kinder in [...] überwiesen habe, vermag er nicht zu erklären. Er habe das Geld extra nicht auf sein Konto getan, «um zu beweisen, dass mir das Geld nicht gehört» (Akten S. 2543). Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, er solle noch warten, bevor er nach [...] gehe, «um das Nötigste zu machen». Seine Tochter habe zu dieser Zeit nicht einmal gewusst, dass das Geld auf ihr Konto überwiesen worden sei (Akten S. 2543, 2545). Im Hotelzimmer, welches der Beschuldigte regelmässig angemietet hatte, fand sich ein Notizzettel mit den Konto-Angaben eines Instituts mit Sitz in Panama. Bevollmächtigte bzw. Begünstigte dieses Instituts war O____. A____ gab an, nichts darüber zu wissen (Akten S. 2536, 2545). Weshalb die Privatklägerin 3 das Geld für das angebliche soziale Projekt nicht einfach von ihrem Konto genommen und nach [...] überwiesen habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, zu welchem Preis [...] verkauft worden sei. Er habe von G____ nur gehört, dass O____ ihr nach dem Verkauf mitgeteilt habe, dass [...] gut verkauft worden sei. Der Preis sei gemäss der Privatklägerin 3 gut gewesen (Akten S. 2547).

8.4.2.6 In der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 wird der Beschuldigte gefragt, ob er Geld von O____ erhalten habe. Er meint dazu nur, er kenne sie seit 23 Jahren und sie habe ihren eigenen Anwalt. Er wolle die Frage nicht beantworten. Wenn sie sage, sie habe ihm etwas gegeben, solle man dafür zuerst Papiere zeigen, darauf könne er dann antworten (Akten S. 2562 f.). Hierauf wird ihm der Beleg dafür vorgelegt, dass er am 23. Mai 2013 von O____ ab dem [...] Bankkonto, auf welches sie ihre (stattliche) Provision (vgl. dazu E. 8.2.2) empfangen hatte, den Betrag von EUR 30'000.– erhielt, was er unterschriftlich bestätigte (Akten S. 2564 ff.). Er meint hierauf, er könne sich «nicht erinnern, um was für eine Zahlung es hier geht» und er habe, was O____ betreffe, «keinerlei Antwort». «Das zwischen O____ und mir geht niemanden etwas an» (Akten S. 2565). Er will sich auch nicht zur Höhe der Provision von O____ äussern, weil er den Betrag angeblich nicht kenne (Akten S. 2566).

8.4.2.7

8.4.2.7.1 An der Einvernahme vom 21. April 2016 (unter anderem in Anwesenheit von O____) gibt der Beschuldigte zu Protokoll, dass er überhaupt nicht in den Verkauf des [...] involviert gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe ihm gesagt, dass sie «humanitäre Spenden machen möchte, in [...]» und weil sie ihn kannte, in [...] anfangen wollte. Sie habe ihm nie eine exakte Summe angegeben. «Sie sagte mir nur, dass sie irgendetwas hatte, aber nicht bei sich, das sie verkaufen wollte, und dass sie das Geld dann nach [...] für diese Kinder schicken würde» (Akten S. 2659). Im Widerspruch zu seinen früheren Angaben soll es nun G____ gewesen sein, die darauf bestand, dass er das Geld nicht auf sein eigenes Konto erhalte: Nach dem Verkauf des [...] habe sie ihn während vier Tagen immer wieder angerufen, «weil sie eine Kontonummer brauchte von einem Konto, das nicht mir sei, weil sie dachte, ich würde sie dann verlassen» (Akten S. 2660; später korrigiert: «zeitlich alleine lasse» [Akten S. 2672]). «G____ wollte nicht, dass ich direkt Zugriff auf das Geld bekomme, weil sie Angst hatte, dass ich sie dann verlasse» (Akten S. 2663; später korrigiert: sie habe nicht gewollt, dass er nach [...] reise und ein eigenes Konto eröffne, damit er sich nicht von ihr entferne. «Sie sagte, ich könne ein anderes Konto verwenden. Deshalb haben wir das Konto meiner Tochter genommen» [Akten S. 2672]). Die Privatklägerin 3 habe danach nie mehr darüber gesprochen, auch nicht nach zwei oder drei Monaten. Er habe noch nach [...] gehen wollen, um sich darum zu kümmern, aber sie habe ihn davon abgehalten, weil sie meinte, sie brauche ihn (Akten S. 2660). Auch im Widerspruch zu seinen früheren Angaben will er nun nicht mehr selbst das Konto in [...] blockiert haben. Vielmehr sei das Geld drei Tage nachdem es in [...] angekommen sei, blockiert worden «und wir konnten nichts mehr machen». Die Bank habe es wegen dem Verdacht der Geldwäscherei blockiert. Es habe damals [...] gegeben, der in [...] in Haft sei. Deswegen seien alle Gelder, die überwiesen wurden, sofort blockiert worden. Das habe er der Privatklägerin 3 alles erzählt (Akten S. 2664). Er wisse nicht, was seither geschehen sei. Geplant sei gewesen, dass seine Tochter ihm eine Vollmacht erteilt hätte, damit er das Geld hätte beziehen können und «die Angelegenheit in [...] hätte umsetzen können» (Akten S. 2664).

8.4.2.7.2 Auf die Frage nach etwas genaueren Angaben über die geplante humanitäre Verwendung des Geldes kann der Beschuldigte überhaupt nichts Konkretes sagen. Er meint nur vage, es wäre für ihn in [...] «einfacher gewesen als in anderen Ländern [...], das Geld in Dörfer für Kinder, an Schulen und Geburtsabteilungen in Spitälern zu verteilen» (Akten S. 2671). Beim Verlesen des Protokolls versucht er dann zu relativieren: «Das Geld hätte ich eingesetzt, um Schulen und Geburtsstationen zu errichten. Ich wollte das Geld nicht einfach so verteilen. Es gibt auch viele Stiftungen in [...], die sich um Kinder kümmern, die man finanziell unterstützen kann» (Akten S. 2672). Zu den EUR 30'000.–, die er von O____ erhalten hat, meint er, das habe nichts mit [...] zu tun, es sei einfach ein Darlehen gewesen. Er habe es noch nicht zurückgezahlt. Wie er es hätte zurückzahlen wollen, kann er nicht erklären («Ich lebe auch gut, habe mein Haus, grosse Autos, meine Arbeit und Aktivitäten […]» [Akten S. 2667]). O____ meint an derselben Einvernahme, sie habe nun erstmals gehört, dass das Geld in [...] blockiert worden sei, drei Tage nachdem es dort eingetroffen sei (Akten S. 2668). Als der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 schriftlich alle Instruktionen der Privatklägerin 3 (gegenüber dem Beschuldigten) zurückzieht und den Vorschlag unterbreitet, das Geld auf ein Sperrkonto in der Schweiz zu überweisen, erklärt sich A____ mit der Rückführung des Geldes nicht einverstanden (Akten S. 2671). Er meint schliesslich, er sei bereit zu unterzeichnen, wenn er entlassen werde. «Entweder machen wir einen ganzen Deal oder wir lassen es sein» (Akten S. 2672).

8.4.3

8.4.3.1 O____ wurde am 26. Februar 2016 als Beschuldigte in Anwesenheit unter anderem des Beschuldigten und seines Verteidigers befragt. Sie erklärt, dass sie die Privatklägerin 3 im Jahr 1990 bzw. 1991 in [...] kennengelernt habe. Sie habe gemeinsam mit AD____ [...] für [...] von G____ gesucht und gekauft, später sei die Beziehung zur Privatklägerin 3 in eine freundschaftliche Beziehung übergegangen. Sie, O____, sei von AD____ zur «[...]» ernannt worden und sehr beteiligt gewesen [...] (Akten S. 2574). Im Widerspruch zu früheren Angaben sagt sie, sie habe vor dem fraglichen [...]verkauf nie [...] für die Privatklägerin 3 verkauft, nur eingekauft (Akten S. 2575). Sie habe den Beschuldigten ungefähr im Jahr 2009/2010 mit G____ bekannt gemacht, vermutlich in Basel, vielleicht auch in [...] (Akten S. 2575). Bemerkenswert ist, dass sie dies nun, in Anwesenheit des Beschuldigten, klar zu Protokoll gibt, während sie dieselbe Frage nach dem Bekanntmachen anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2014 noch sehr ausweichend beantwortet hatte (Akten S. 1974 f.). Obwohl O____ selbst bezeugt, dass der Verkauf des [...] ungewöhnlich war, kann sie nicht erklären, wie es dazu kam. Geld habe die Privatklägerin 3 nicht nötig gehabt. Als Begründung meint O____ dann nur: «Sie wollte [...] verkaufen, um eine Spende zu machen und Menschen in [...] zu helfen». Das wisse sie, weil G____ mit ihr darüber gesprochen habe. «Es gab nicht nur A____, sondern auch andere Personen». Auf die Frage, wie sie nun auf A____ komme, meint sie: «A____ war einer der Gründe, weshalb sie [...] verkaufen wollte. Sie hat mit mir aber auch über eine andere Frau in [...] gesprochen, die sehr bekannt war und [...] heisst». A____ könne diese Beziehung vielleicht bestätigen (Akten S. 2576 f.). Sie, O____, werde nicht einen Verkauf ablehnen, ihr Job sei es, [...] zu verkaufen. Sie habe viel für die Privatklägerin 3 getan, ohne etwas zu verlangen. «Sie wollte damit das viele, das ich für sie gemacht habe, kompensieren» (Akten S. 2577).

8.4.3.2 An der Einvernahme vom 21. März 2016 (wieder in Anwesenheit unter anderem des Beschuldigten und seines Verteidigers) meint O____, angesprochen auf die Überweisung von EUR 30'000.– an den Beschuldigten am 22. Mai 2013, sie habe ihm das Geld ausgeliehen, weil er in dem Zeitpunkt sicher Geld gebraucht habe. Ob man nicht Freunden Geld leihen könne, die man bereits 20 Jahre kenne (Akten S. 2606). Über das angebliche humanitäre Projekt mit dem Beschuldigten weiss sie nichts Konkreteres. Die Privatklägerin 3 habe Menschen in [...] helfen wollen. Es habe immer ein wenig ein Mysterium darum gegeben. Sie habe erraten können, dass es «um Schulen ging, um Wohltätigkeiten» (Akten S. 2607). G____ habe verlangt, dass Y____ EUR 2'000'000.– direkt nach [...] überweise (Akten S. 2643).

8.4.3.3 Vor Strafgericht in der Hauptverhandlung vom Januar 2017 bestätigt O____, dass dies der erste Verkauf eines [...] der Privatklägerin 3 gewesen sei. Sie habe den Eindruck gehabt, es sei so eine Art Wechsel gewesen, G____ habe nicht zur Bank gehen und Geld holen wollen (Akten S. 3224). Die Überweisung nach [...] sei auf Geheiss der Privatklägerin 3 erfolgt. Sie selbst habe gar nicht gewusst, an wen das Geld gegangen sei. Sie habe den Namen nicht einmal gekannt. Sie habe den Beschuldigten immer «A____» genannt und gar nicht gewusst, dass er Kinder habe (Akten S. 3226). Sie habe nicht gewusst, wer I____ sei (Akten S. 3229).

8.4.4

8.4.4.1 U____ verkehrte eine Weile regelmässig bei G____. Er äusserte sich am 27. Januar 2014 und am 8. Februar 2016 sowie anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht zum Verkauf [...] und zum psychischen bzw. gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin 3. Er beschreibt ihren Zustand bereits ab Mitte 2012 als problematisch. Sie habe abgebaut, sei teils orientierungslos gewesen. Sie habe Ängste gehabt und ihn deswegen auch schon mitten in der Nacht angerufen. Einmal habe sie gar Vollmachten unterschrieben ohne konkret zu wissen, worum es gegangen sei; er selbst habe dann rasch mit Hilfe des Anwalts [...] deren Widerruf veranlasst (Akten S. 1481). Zu einem solchen Vorgang äussert sich auch die Privatklägerin 3 selbst, verortet ihn indes erst im Juni 2013, mithin nach der hier relevanten Tatzeit (Akten S. 1763). An der Strafgerichtsverhandlung vom Januar 2017 beschreibt U____ den Vorfall identisch wie bisher. Er sei damals sehr alarmiert gewesen (Akten S. 3235, 3239 f.). Den geistigen Zustand der Privatklägerin 3 beschreibt er vor Strafgericht etwas weniger dramatisch als zuvor. Er meint aber, der Eindruck sei sehr unterschiedlich gewesen. G____ habe manchmal einen verfahrenen Eindruck gemacht, aber er habe grundsätzlich den Eindruck gehabt, dass sie weitgehend genau wusste, was sie tat. Sie habe manchmal Orientierungsschwierigkeiten im Haus gehabt. Und manchmal Geschichten, in welchen zum Ausdruck kam, dass sie sich bedroht, beobachtet oder eingeengt fühle, erzählt, von denen er nicht gewusst habe, inwieweit diese real seien. Aber in wesentlichen Sachen habe er den Eindruck gehabt, es sei ihr bewusst, wovon sie spreche (Akten S. 3235).

8.4.4.2 U____ schliesst aus, dass G____ [...] verkauft hätte. Sie habe ihm auch gegenüber auch nie von [...] gesprochen – sie habe ja auch gewusst, wie er zu so einem Verkauf stehen würde, da er ihr immer wieder gesagt habe, «sie solle keinen Blödsinn machen» (Akten S. 1482 f.). Auch an der Strafgerichtsverhandlung vom Januar 2017 äussert sich U____ klar in diese Richtung: Nach seinem Wissen habe die Privatklägerin 3 nie [...] verkauft. Sie sei 100 Prozent [...] gewesen, nicht [...] (Akten S. 3235). Er glaube nicht, das G____ [...] verkauft habe. Er habe keine Bestätigung dafür, dass sie diejenige gewesen sei, die das aktiv in Auftrag gegeben habe (Akten S. 3236). Es sei ihm aufgefallen, dass es [[...] nicht mehr [...]. Sie habe ihm damals gesagt, sie habe es [...] gegeben (Akten S. 3235). Später habe sie dann auf nochmalige Nachfrage gesagt, sie habe einen Tausch gemacht. Als er gefragt habe, mit was, sei aber nichts mehr gekommen. Er sei ihr mit seinen Fragen sicher nicht angenehm gewesen. Sie habe ihm sicher nicht alles 100-prozentig sagen wollen, was wirklich laufe (Akten S. 3238).

8.4.4.3 Gemäss seinen Aussagen hat U____ gehört, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten (unter dem Aliasnamen «A____») über O____ kennen gelernt habe (Akten S. 1958). Er berichtet auch, dass O____, von der er selbst noch nie gehört habe, bei AD____ offenbar als [...] bekannt sei und mit der Privatklägerin 3 Kontakt hatte (Akten S. 1955 f.).

8.4.5

8.4.5.1 C____ hat sich am 6. November 2012 bei der Polizeiwache Kannenfeld gemeldet mit dem Verdacht, dass ihre Mutter Opfer eines Betrügers geworden sei. Nach der Meldung hat sie das Ganze nicht mehr gross weiterverfolgt, zumal es «ein bisschen aus dem Ruder gelaufen» sei. Ihre Mutter sei mitunter sehr verletzend geworden, auch gegenüber ihrem Mann [demjenigen von C____] (Akten S. 1863). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2013 spricht sie vom Beschuldigten unter dem Aliasnamen «A____», der sich als [...] ausgebe. Sie berichtet, dass ihre Mutter [...] bei diesem A____ habe kaufen wollen und schon einige grössere Beträge bezahlt habe, sie selbst aber [...] noch nie gesehen habe (Akten S. 1861 f.). C____ hat gemäss ihren Aussagen zirka im September 2012 von «A____» gehört, und zwar über [...] T____ und über ihren Bruder F____, aber auch von ihrer Mutter selbst. Diese halte sich aber immer sehr bedeckt, wenn es um diese Person gehe (Akten S. 1861). Zuerst habe die Mutter gesagt, er sei aus [...]. Mit der Zeit habe sich dies aber gewandelt, in Richtung geistlichem Einfluss. Ihre Mutter habe sich völlig auf ihn eingelassen und sich von früher guten Bekannten und Freunden distanziert. C____ hat gehört, dass ihre Mutter den Beschuldigten über die [...] kennengelernt hatte (Akten S. 1862). Sie hat auch O____ schon an diversen [...] gesehen und diese sei auch schon bei der Privatklägerin 3 zu Gast gewesen. Sie habe an einem Telefon nur kurz bestätigt, «A____» zu kennen (Akten S. 1863). Gemäss den Aussagen von C____ war ihre Mutter bereits vor den Herbstferien 2012 sehr verstört. Sie schildert dies anschaulich an einem Beispiel, als sie ihre Mutter für eine Aufführung abholen wollte, diese aber dann letztlich nicht mitkam, weil sie noch jemandem Geld geben wolle, damit dieser akut helfen könne (Akten S. 1862). Die Gesundheit ihrer Mutter sei für C____ ein heikles Thema. Der Zustand habe sich in den letzten Jahren allgemein verschlechtert, sei aber in ihren Augen seit zirka einem Jahr bis eineinhalb Jahren stabil (Akten S. 1866).

8.4.5.2 An der Einvernahme vom 25. Februar 2014 berichtet C____ davon, dass ihre Mutter nach den Anrufen von O____ jeweils komplett durcheinander gewesen sei und von den Ärzten habe betreut werden müssen (Akten S. 1964). Dann beschreibt sie, dass sie bei der Mutter in der Reha einen [...] angetroffen habe, welcher ihr einen Brief ausgehändigt habe, in welchem es um [...] ging (Akten S. 1964). Dasselbe beschreibt sie etwas genauer an der Hauptverhandlung vor Strafgericht im Januar 2017 (Akten S. 3233). Es handelte sich offenbar um den von O____ gesandten Freund [...], der G____ hätte dazu bringen sollen, eine entlastende Erklärung zu unterzeichnen (Akten S. 2642) – was diese nicht tat, sondern das Papier ihrer Tochter übergab (Akten S. 2646). Hierauf habe sie [C____] mit ihrer Mutter über [...] gesprochen, zumal diese doch früher nie [...] verkauft habe, und vor allem [...]. Ihre Mutter habe gesagt, dass das stimme. Das mit [...] sei eine grosse Schmach für sie. Jetzt hätten alle einen Grund, sie als «nicht ganz Hugo» abzustempeln. Das schlimmste sei, dass «diese Leute» nach wie vor ganz viel Geld von ihr wollten (Akten S. 1964, 1966). Erstmals habe die Mutter auch gesagt, dass der Beschuldigte sie betrogen habe, nachdem sie ihn bisher immer in Schutz genommen hatte (Akten S. 1965). Die Privatklägerin 3 sei aber immer ausgewichen, wenn ihre Tochter sie auf [...] angesprochen habe. Sie könne auch nicht sagen, ob sie Geld für [...] erhalten habe (Akten S. 1966).

8.4.5.3

8.4.5.3.1 An der Strafgerichtsverhandlung vom Januar 2017 beschreibt C____ erneut, dass ihre Mutter im Zusammenhang mit dem Verkauf [...] von einem «grossen Blödsinn» sprach, den sie gemacht habe. Sie habe dann noch gesagt, «spätestens jetzt wissen alle, dass sie durcheinander ist und nicht mehr klar denken kann. Das sei eine sehr grosse Schmach für sie» (Akten S. 3230). Auf die Frage, ob ihre Mutter je [...] verkauft oder verschenkt habe, meint sie, das sei einmal bei [...] der Fall gewesen, die sie an einen Freund verkauft habe, allerdings nachdem sie zuvor ihre Kinder gefragt habe. Sonst habe sie manchmal [...] verschenkt, zum Teil an Mitarbeiter, aber das sei nicht [...] gewesen. Sondern Sachen von [...]. Sie habe einmal einem langjährigen Freund etwas geschenkt, das sie aber vorher extra für diesen Zweck gekauft hatte. Aber nicht [...] (Akten S. 3231).

8.4.5.3.2 Im Verlauf der Befragung kommt C____ noch etwas in den Sinn: Ihre Mutter habe «einmal erwähnt, wegen dem Wert [...]. Sie hat mal gesagt, sie habe mal etwas geben wollen oder an ein Kinderheim spenden wollen. Das hat sie wirk

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