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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2025 SB.2019.17 (AG.2025.184)

3 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,761 mots·~24 min·1

Résumé

versuchte schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.17

Beschluss

vom 3. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

†A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger [...]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. Oktober 2018 (SG.2018.92)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2018 wurde †A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (unter Einrechnung von drei Tagen Polizeigewahrsam), davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde er hingegen freigesprochen. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und über die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr befunden, wobei das Kostendepot von CHF 23'672.51 mit den Verfahrenskosten von CHF 15'950.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 2'700.– verrechnet wurde. Der Überschuss von CHF 5'022.51 wurde dem Berufungskläger zurückerstattet.

Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs hat der Berufungskläger, verteidigt durch [...], Advokat, am 29. Oktober 2018 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt angemeldet, diese nach Empfang des schriftlichen Urteils am 14. Februar 2019 erklärt und am 27. September 2019 begründet. Nachdem er mit der Berufungserklärung das erstinstanzliche Urteil noch vollumfänglich angefochten hatte, hat er die Berufung mit der schriftlichen Begründung eingeschränkt und beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2018 insofern abzuändern, als der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Ziffer 5 der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Er sei des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die beschlagnahmten, nicht dem Waffengesetz unterstehenden Waffen (insbesondere die Schwerter «Samurai») seien dem Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben, eventualiter seien sie einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Berufungskläger herauszugeben sei, eventualiter sei dieser mit allfälligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sämtliche übrigen beschlagnahmten Waffen sowie die Munition seien dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben, eventualiter seien sie einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Berufungskläger herauszugeben sei, eventualiter sei dieser mit allfälligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Küchenwaagen, die Bücher und die Fingerringe seien dem Berufungskläger zurückzugeben, eventualiter einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Berufungskläger herauszugeben sei, eventualiter sei dieser mit allfälligen Verfahrenskosten zu verrechnen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Mit der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger die amtliche Verteidigung beantragt. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat den Berufungskläger mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 aufgefordert, Auskunft über seine finanzielle Situation zu erteilen, um die Umwandlung der privaten in die amtliche Verteidigung bewilligen zu können. Am 14. Januar 2020 hat der Berufungskläger eine Erklärung zu seiner finanziellen Situation und eine Bescheinigung betreffend IV-Rente der SVA Basel-Landschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts weitere Unterlagen zur finanziellen Situation des Berufungsklägers verlangt, woraufhin der Privatverteidiger [...] dem Gericht mitgeteilt hat, dass er den Berufungskläger per sofort nicht mehr anwaltlich vertrete. Da der Berufungskläger in der Folge trotz Aufforderung keine notwendige Verteidigung benannt hat, hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 14. April 2020 [...], Advokatin, als notwendige amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Eingabe vom 16. April 2020 hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat, verteidigt werden möchte. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts ist diesem Wunsch mit Verfügung vom 17. April 2020 nachgekommen und hat [...] durch MLaw Silvio Bürgi als notwendigen, amtlichen Verteidiger ersetzt.

Anfang Juli 2024 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts festgestellt, dass der Berufungskläger im Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt als verstorben verzeichnet ist. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 hat sie das Erbschaftsamt Basel-Landschaft um Zustellung einer Kopie des Todesscheins des Berufungsklägers sowie um Information gebeten, ob die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und eine konkursamtliche Nachlassliquidation durchgeführt wird. Das Erbschaftsamt Basel-Landschaft hat den Tod des Berufungsklägers mit Schreiben vom 17. Juli 2024 bestätigt und mitgeteilt, dass das Nachlassverfahren am 30. Mai 2024 abgeschlossen worden sei und es sich um eine ausgeschlagene Verlassenschaft handle. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 19. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, das Strafverfahren durch einen Gerichtsbeschluss für gegenstandslos erklären zu lassen, und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung und den damit zusammenhängenden Nebenfolgen gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 16. August 2024 mitgeteilt, dass sie nichts gegen das Vorgehen einzuwenden habe, und sie hat beantragt, über die Beschlagnahme sei wie im angefochtenen Urteil zu befinden. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers hat am 23. September 2024 die Einstellung des Strafverfahrens sowie die Freigabe bzw. die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffern 3 bis 5 der Anträge der schriftlichen Berufungsbegründung vom 27. September 2019 sowie des Kostendepots beantragt. Am 18. Oktober 2024 hat er ausserdem die Honorarnote eingereicht. Auch der vormalige Privatverteidiger des Berufungsklägers hat am 18. Oktober 2024 seine Honorarnoten eingereicht mit dem Antrag, dem Berufungskläger seien die ihm im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten zu ersetzen.

Der vorliegende Beschluss ist im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Beschluss von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

1.2      Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung des Berufungsklägers ist bzw. war grundsätzlich einzutreten. Zwischenzeitlich ist der Berufungskläger indes verstorben. Tritt ein definitives Prozesshindernis ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden. Dies erfolgt in Form eines Beschlusses im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der das Verfahren abschliesst (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).

2.

2.1      Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 15; BGer 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2, 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges Strafurteil, wird dieses gegenstandslos (BGer 7B_684/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 2.3; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).

2.2      Der Berufungskläger ist am 22. März 2024 und damit während laufendem Berufungsverfahren nach ergangenem erstinstanzlichen Strafurteil verstorben (vgl. Akten S. 1315). Damit liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglicht. Die Parteien haben zur angekündigten Verfahrenseinstellung Stellung nehmen können und keine Einwände gegen diese erhoben (Akten S. 1317.1 und 1318). Aufgrund der vom Berufungskläger erhobenen Berufung ist das Strafurteil vom 17. Oktober 2018 gegen ihn nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist das Strafverfahren gegen den Berufungskläger einzustellen und das gegen ihn ergangene nicht rechtskräftige Strafurteil vom 17. Oktober 2018 als gegenstandslos zu erklären.

3.

3.1      Das Strafgericht hob mit Urteil vom 17. Oktober 2018 die Beschlagnahme über den beigebrachten Elfenbeinzahn sowie die Lederschuhe auf und verfügte die Rückgabe an den Berufungskläger. Das beschlagnahmte Bargeld wurde mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet, der Überschuss von CHF 5'022.51 wurde dem Berufungskläger zurückerstattet. Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Waffen zog es hingegen ein und verfügte teilweise deren Vernichtung (vgl. für die Auflistung der Gegenstände das Urteilsdispositiv des Urteils vom 17. Oktober 2018).

3.2      Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hebt die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person hingegen die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind (Deliktskonnex), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 5 ff.). Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen und Munition sind in Art. 31 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) geregelt. Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist dabei weit zu verstehen (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; AGE SB.2020.1 vom 17. November 2021 E. 13.3; Facincani/Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 18 ff.).

3.3      Das Strafgericht verfügte die Rückgabe des beigebrachten Elfenbeinzahns (Pos. 11A; vgl. Akten S. 1039) und der Lederschuhe (Pos. 1005; vgl. Akten S. 1040) an den Berufungskläger, was zu bestätigen ist. Hinsichtlich des beschlagnahmten Bargelds (vgl. Akten S. 310 f., S. 1041) erwog das Strafgericht zwar, dass dieses keinen Deliktsbezug aufweise (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 19 unten und 20 oben), brachte es jedoch mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zur Verrechnung (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 StPO). Da beim Eintritt des Todes einer beschuldigten Person während laufendem Strafverfahren die Verfahrens- und Gerichtskosten jedoch nicht dem Nachlass auferlegt werden (vgl. dazu E. 4.2 unten), fällt eine Verrechnung ausser Betracht und sind die beschlagnahmten Gelder ebenfalls herauszugeben.

Gemäss Auskunft des Erbschaftsamts Basel-Landschaft wurde das Nachlassverfahren am 30. Mai 2024 abgeschlossen und handelt es sich bei der Erbschaft um eine ausgeschlagene Verlassenschaft. Das bedeutet, dass die Erbschaft von den Erben ausgeschlagen wurde, weshalb sie zur Liquidation ans Konkursamt Basel-Landschaft weitergeleitet wurde (Akten S. 1314; vgl. auch Art. 573 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Gutschriften und die beiden Gegenstände sind daher nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überwiesen. Ebenfalls dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen sind – mangels Deliktsbezug – die beschlagnahmten Notizzettel (Pos. 15A und Pos. 1103).

3.4      Das Strafgericht zog dagegen die sechs beschlagnahmten Fingerringe in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein und verfügte deren Vernichtung.

Hinsichtlich der beiden Fingerringe aus Pos. 1001 ist dies zu bestätigen. Die Ringe wurden anlässlich der Verhaftung des Berufungsklägers im Anschluss an seine tätliche Auseinandersetzung mit [...] (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 11 ff.) beschlagnahmt (vgl. Akten S. 756 ff.), bei der selbst der Berufungskläger der Auffassung war, dass (mindestens) der Tatbestand der einfachen Körperverletzung vorliege (der diesbezügliche vollumfängliche Freispruch wurde mit einem fehlenden Strafantrag begründet; vgl. Berufungsbegründung Rz. 23, Akten S. 1255 f.). An den beiden Fingerringen wurden Blutanhaftungen detektiert (vgl. Akten S. 892 ff.), womit diese in direkten Zusammenhang mit dem Körperverletzungsdelikt gebracht werden können. Da von den (vergleichsweise massiven) Ringen bei entsprechender Verwendung eine Gefahr ausgeht und keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die vom Berufungskläger eventualiter beantragte Verwertung (Berufungsbegründung Rz. 49, Akten S. 1264) fällt ausser Betracht, da mit keinem namhaften Erlös zu rechnen ist (vgl. Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Art. 69 StGB N 302, mit Hinweis). Im Einklang mit dem Strafgericht ist damit deren Vernichtung in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB zu verfügen.

Anders liegt die Sachlage indes bei den übrigen vier Fingerringen aus Pos. 1002. Diese wurden zwar ebenfalls anlässlich derselben Verhaftung des Berufungsklägers beschlagnahmt, da diese allerdings keine Blutanhaftungen aufweisen, ist der Deliktskonnex nicht erstellt und sind die Ringe nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen (vgl. E. 3.3 oben).

3.5     

3.5.1   Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2013 sowie jener vom 24. August 2014 an der (damaligen) Wohnadresse des Berufungsklägers ([...]) wurden verschiedene Waffen, waffenähnliche Gegenstände sowie diverse Munition durch die Polizei Basel-Landschaft beschlagnahmt (vgl. etwa Akten S. 723 f.).

3.5.2   Als Waffen im Sinn des Waffengesetzes gelten unter anderem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (sogenannte Feuerwaffen, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG); Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG); sowie Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Als Munition im Sinn des Waffengesetzes gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG).

3.5.3  

3.5.3.1 Waffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG sind demnach das beschlagnahmte Sturmgewehr 57 [...] (Pos. 101), der Karabiner Mod. 31 Nr. [...] (Pos. 102), die Repetierflinte Styer Lal. 7.5 x 55 (Pos. 103), die Colt S+W W 357 Magnum, Modell 65-1 Nr. [...] (Pos. 108), der schwarzgraue Revolver Lefauchex (Pos. 110), die Pistole S+W 39-2 Nr. [...] (Pos. 204), die Pistole Cal. 6 mm, Nr. [...] (Pos. 211), der Bolzenschussapparat (Signalschussgeber) (Pos. 704), die Universalpistole Walter 6 mm, Nr. [...] (Pos. 705) und das Luftgewehr Mercury Air (Pos. 603) (vgl. Akten S. 723 f.; Anklageschrift S. 5, Akten S. 1040).

Waffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sind die beiden Wurfmesser der Marke […] (Pos. 208 und Pos. 306; vgl. etwa Akten S. 723) sowie das einhändig bedienbare, automatische Klappmesser (Pos. 1104; vgl. Akten S. 948 ff.).

Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sind der Teleskopschlagstock (Pos. 206), die Schlagringe (Pos. 210; Pos. 1102), der Schlagstock mit schwarzem Etui (Pos. 401) sowie die zwei Quarzsandhandschuhe (Pos. 5B, [...]) (vgl. zur Qualifikation der Quarzsandhandschuhe als Waffe: Urteile des Obergerichts Zürich SB160310 vom 29. November 2016 E. II.4.2.4 und SB210370 vom 17. August 2022 E. 4.2; vgl. Akten S. 1165 und S. 723 f.).

Ebenfalls unter das Waffengesetz fallen schliesslich die diversen beschlagnahmten Munitionsarten (Pos. 207, 212–221, 703, 1101 sowie die 9 mm Patrone aus Verzeichnis Nr. […]).

3.5.3.2 Dem Berufungskläger war es als türkischem Staatsbürger verboten, Waffen und Munition zu besitzen (Art. 7 WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]). Dass ihm der Besitz von Waffen ohne entsprechende Berechtigung verboten ist, musste dem Berufungskläger – wie das Strafgericht zu Recht erwog – aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe bestens bekannt gewesen sein (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 10). Der Umstand, dass beim Berufungskläger dennoch ein geradezu ganzes Waffenarsenal vorgefunden wurde, zeigt, dass die Gefahr missbräuchlicher Verwendung klarerweise gegeben war und die Waffen daher in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen sind. Im Übrigen wäre eine Rückgabe aufgrund des für ihn geltenden Verbots ohnehin ausgeschlossen gewesen.

Dies scheint der Berufungskläger mit seiner Berufung denn auch gar nicht in Frage zu stellen. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Waffen und die Munition im Eigentum des vom Berufungskläger genannten B____ stünden; der Berufungskläger habe diese nur vorübergehend aufbewahrt. Die Gegenstände seien daher gemäss Art. 31 Abs. 2 WG B____ zurückzugeben (Berufungsbegründung Rz. 45 f., Akten S. 1263).  

Damit ist dem Berufungskläger kein Erfolg beschieden. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft zwar, wie vom Berufungskläger angegeben, ein B____ in [...] verzeichnet war. Nach Angaben des Waffenbüros Basel-Landschaft hatte dieser jedoch weder Waffenerwerbsscheine noch Waffen auf sich registriert. Zudem sei er am 4. Oktober 2017 nach Ungarn umgezogen (Akten S. 751). Die geltend gemachte (legale) Dritteigentümerschaft ist damit als Schutzbehauptung zu bezeichnen und eine Herausgabe der Waffen und der Munition an B____ ist bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass B____ – sollte den Angaben des Berufungsklägers Glauben geschenkt werden – eine Vielzahl von Waffen, darunter insbesondere auch Schusswaffen, an eine Person zur Aufbewahrung übergeben hätte, die nicht nur über keine dafür benötigte Berechtigung verfügt, sondern der aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Waffenbesitz grundsätzlich verboten war. Bei einem derartigen Verhalten erscheint selbst bei Unterwahrstellung der Darlegungen des Berufungsklägers klar, dass eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, sollten die Waffen und die Munition an B____ herausgegeben werden, zumal die Übertragung von Waffen und Munition an Personen, denen der Besitz von Waffen im Sinn von Art. 7 WG untersagt ist, selbst ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstellt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG). Selbst wenn die fraglichen Waffen und die Munition im Eigentum von B____ stehen würden, wären sie folglich in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen.

3.5.3.3 Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung (eventualiter) die Verwertung der Waffen und der Munition, wobei ihm der Erlös herauszugeben sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 49, Akten S. 1264). Das Strafgericht lehnte dies mit der Begründung ab, die Strafjustiz dürfe sich aus Gründen der Missbrauchsgefahr nicht als Waffenhändler betätigen (Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 19). Dem kann nicht gefolgt werden. Im Waffenrecht ist die Möglichkeit einer Verwertung als Einziehungsfolge vielmehr ausdrücklich vorgesehen (Thommen, a.a.O., Art. 69 StGB Rz. 302). Sofern eine Waffe rechtmässig erwerb- und besitzbar sowie von einem gewissen Marktwert ist und legal verwendet werden kann, ist sie auch verwertbar (Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 Rz. 40 mit Hinweis auf BGE 135 I 209 E. 2.2 und 4.1). Diesfalls kann von der zuständigen Behörde über den fraglichen Gegenstand frei verfügt werden (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Waffenverordnung [WV, SR 514.541]), wobei die eigentumsberechtigte Person zu entschädigen ist, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 WV). Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 WV).

Verwertbar im soeben dargestellten Sinn erweisen sich vorliegend die beschlagnahmten und einzuziehenden Schusswaffen mit Ausnahme des Bolzenschussapparats, der Pistole und der Revolver der Marke […] sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (dazu sogleich). Diese sind daher einzuziehen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verwertung zu übermitteln, wobei der Erlös nach Abzug allfälliger Kosten für die Aufbewahrung und die Veräusserung (vgl. Art. 54 Abs. 4 in fine WV) dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen ist.

Fraglich erscheint die Verwertbarkeit dagegen – da es sich um grundsätzlich verbotene Waffen handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d WG und Art. 5 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG; vgl. auch Akten S. 723 f.) – bei den beiden Wurfmessern, dem (automatischen) Klappmesser, den Quarzsandhandschuhen, den Schlagringen und dem Bolzenschussapparat. Diese sind einzuziehen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zuzustellen.

Als nicht verwertbar – da kaum mit einem namhaften Erlös zu rechnen ist – erweisen sich schliesslich die beschlagnahmten Schlagstöcke und die Munition. Diese sind daher ebenfalls dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zu überlassen. Ebenfalls nicht (mehr) verwertbar sind die Pistole (Pos. 108) und der Revolver (Pos. 108) der Marke […] sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (Pos. 214), welche gemäss Anklageschrift beim Forensischen Institut Zürich gelagert sein sollen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass diese Gegenstände vom Forensischen Institut Zürich bereits entsorgt wurden (vgl. Akten S. 362 ff. und S. 365). Sie sind vorliegend daher einzig noch formell in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WG einzuziehen.

3.5.4   Nicht als Waffen im Sinn des Waffengesetzes sind die drei Samurai-Schwerter (ein blaues Schwert, ein grünes Schwert, ein rotes Schwert; Pos. 104, 105, 106), der Baseballschläger (Pos. 501), das Karambit Undercover (Pos. 209), das (kleine) Schlagmesser United (Pos. 307), das grosse Schlagmesser United (Pos. 308) und die Armbrust (Pos. 601) zu qualifizieren. Ebenfalls nicht dem Waffengesetz unterstehen die zehn Pfeile zur Armbrust (Pos. 602), da sie nicht als Munition im Sinn von Art. 4 Abs. 5 WG zu werten sind. Ob es sich bei den genannten Gegenständen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt, kann an dieser Stelle offenbleiben, da es kein allgemeines Verbot gibt, derartige Gegenstände zu besitzen; verboten ist einzig das missbräuchliche Tragen solcher Gegenstände nach Art. 28a WG (vgl. Bopp, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 28a N 1 f.). Dasselbe gilt für das beschlagnahmte Pfefferspray (Pos. 1003) – es handelt sich dabei nicht um eine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, da es nicht dazu geeignet ist, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b WG; Fatih, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 4 N 7 mit weiteren Hinweisen).

Das Strafgericht hat diese waffen- bzw. munitionsähnlichen Gegenstände folglich auch nicht in Anwendung von Art. 31 WG, sondern in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Wie der Berufungskläger indes zu Recht einwendet, fehlt es diesbezüglich an einem Deliktskonnex. Die genannten Gegenstände sind deshalb nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zurückzugeben bzw. dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen. Anders sieht es hinsichtlich des beschlagnahmten Koffers (Pos. 107) aus. In diesem wurden mehrere Schusswaffen gelagert (vgl. etwa Akten S. 349 und 477), womit dieser einen direkten Konnex zu Verstössen gegen das Waffengesetz aufweist und daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen sowie, da kein namhafter Verwertungserlös zu erwarten ist, in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB zu vernichten ist.

3.6      Am 22. Juli 2013 wurde der Berufungskläger mit seinem Motorrad von der Polizei angehalten und kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wies sich der Berufungskläger mit einer gefälschten Identitätskarte und einem gefälschten Führerausweis aus. Ausserdem wurden in der linken Seitentasche des Motorrads 114 Gramm Marihuana vorgefunden und beschlagnahmt (vgl. Akten S. 604 ff.). Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hierfür der Fälschung von Ausweisen sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 8–10). Dass hinsichtlich dieser beiden beschlagnahmten Ausweise (Pos. 3.1.1 und 3.1.2) sowie der Betäubungsmittel (Pos. 1.1.1) Anlasstaten im Sinn von Art. 69 Abs. 1 StGB vorliegen, wurde selbst vom Berufungskläger nicht bestritten, schränkte er seine Berufung doch hinsichtlich dieser Schuldsprüche ein (vgl. dazu Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1252). Auch dass die übrigen Einziehungsvoraussetzungen (Deliktskonnex, Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung und Verhältnismässigkeit) gegeben sind und eine Verwertung ausser Betracht fällt, ist offenkundig. Im Einklang mit dem Strafgericht sind die beiden Ausweise sowie die Betäubungsmittel daher einzuziehen und zu vernichten.

3.7      Anlässlich der im Nachgang zur vorerwähnten Polizeikontrolle durchgeführten Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2013 wurde im Erdgeschoss eine in Betrieb stehende Hanf-Indooranlage vorgefunden (vgl. den Polizeirapport der Drogenfahndung vom 9. November 2013, Akten S. 538 ff., insbesondere S. 545; ferner dazu auch Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 7 f.). Der Anbau und die Herstellung von Marihuana sind strafbar (Art. 19 Abs. 1 lit. a Betäubungsmittelgesetz [BetmG, SR 812.121]), womit eine Anlasstat im Sinn von Art. 69 Abs. 1 StGB gegeben ist. Da die anlässlich derselben Hausdurchsuchung beschlagnahmten Bücher (Pos. 12A) über den Anbau von Drogen handeln (vgl. Akte S. 541), weisen sie einen direkten Konnex zum Betrieb der Indoor-Hanfanlage auf. Dasselbe gilt hinsichtlich der beiden Küchenwaagen, welche ebenfalls beschlagnahmt worden sind (Pos. 9A und 10A). Zwar ergibt sich aus den Akten nicht explizit, dass sie zur Herstellung oder einer allfälligen Veräusserung des Marihuanas beigetragen haben, aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere, da die Küchenwaagen nicht etwa in der Küche, sondern gemeinsam mit den vier Büchern im Büro des Berufungsklägers beschlagnahmt wurden (Akten S. 296) – ist davon auszugehen, dass auch diese einen Konnex zum Marihuana-Anbau aufweisen. Weil auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind und aus einer Verwertung kein namhafter Erlös zu erwarten ist, sind auch diese Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

4.

4.1      Zu regeln bleiben die Kostenfolgen, die aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger sowie der daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit des Strafurteils vom 17. Oktober 2018 resultieren.

4.2      Beim Eintritt des Tods einer beschuldigten Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Damit gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu Lasten des Staates und für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.3      Der Berufungskläger wurde bis am 3. März 2020 privat von Advokat […] verteidigt.

Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Anspruch auf Entschädigung im Fall einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung zusteht (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).

Der ehemalige Privatverteidiger hat am 18. Oktober 2024 seine Honorarnoten für den von ihm betriebenen Aufwand eingereicht (Akten S. 1330 ff.). Die von ihm geltend gemachten Stunden sind angemessen und auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Allerdings erweist sich der Stundenansatz von CHF 300.– bzw. jener seines «Mitarbeiters» von CHF 280.– als zu hoch. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb vom praxisgemäss für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendenden Ansatz von CHF 250.– pro Stunde (vgl. AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) abzuweichen wäre. Das geltend gemachte Honorar ist – soweit es über dem praxisgemässen Stundenansatz liegt – entsprechend zu kürzen.

Die Honorarnote vom 31. Dezember 2017 ist für den betriebenen Aufwand von 4.26 Stunden damit um CHF 222.70 zu reduzieren (CHF 1'372.90 [geltend gemachtes Honorar, inkl. 8 % Mehrwertsteuer] minus CHF 1'150.20 [Honorar zum Ansatz von CHF 250.–, inkl. 8 % Mehrwertsteuer]). Die Honorarnote vom 31. Dezember 2018 ist für den betriebenen Aufwand von 24.5 Stunden um CHF 796.05 zu kürzen (CHF 7'379.25 [geltend gemachtes Honorar, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer] minus CHF 6'583.20 [Honorar zum Ansatz von CHF 250.– für 24.25 Stunden und Honorar zum Ansatz von CHF 200.– für 0.25 Stunden, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer]). Und die Honorarnote vom 23. Oktober 2024 ist schliesslich um CHF 535.90 zu reduzieren (CHF 4'756.45 [geltend gemachtes Honorar von CHF 4'594.30, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer, sowie CHF 162.15, inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer] minus CHF 4'220.55 [Honorar zum Ansatz von CHF 250.– für 15.0833 Stunden und Honorar zum Ansatz von CHF 135.– für 0.1667 Stunden, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, sowie Honorar zum Ansatz von CHF 250.– für 0.5 Stunden, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer]). Damit ist dem ehemaligen Privatverteidiger für seine Aufwendungen im Strafverfahren gegen den Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 12'345.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

4.4      Der mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2020 als amtlicher (und notwendiger) Verteidiger eingesetzte MLaw Silvio Bürgi hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eingereicht. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die Honorarnote wird genehmigt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zur Anwendung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Strafverfahren gegen †A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) wird zufolge dessen Versterbens am 22. März 2024 eingestellt, womit das Strafurteil vom 17. Oktober 2018 gegen †A____ als gegenstandslos erklärt wird.

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 23'672.51, der Elfenbeinzahn (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 11A), die Notizzettel (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 15A und im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1103), die Lederschuhe (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1005), die drei Samurai-Schwerter (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 104, 105, 106), der Baseballschläger (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 501), die Armbrust (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 601) und die zugehörigen Pfeile (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 602), das Pfefferspray (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1003), das Karambit Undercover (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 209), das (kleine) Schlagmesser United (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 307), das grosse Schlagmesser United (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 308) sowie die vier Fingerringe aus Pos. 1002 (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […]) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Konkursamt Basel-Landschaft zur weiteren Verfügung überwiesen.

Die Pistole S+W 39-2 Nr. [...] (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 204), die Colt S+W W 357 Magnum, Modell 65-1 Nr. [...] (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 108) sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 214) werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen.

Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verwertung übergeben, wobei der Erlös nach Abzug allfälliger Kosten für die Aufbewahrung und die Veräusserung dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen ist: Das Sturmgewehr 57 [...] (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 101), der Karabiner Mod. 31 Nr. [...] (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 102), die Repetierflinte Styer Lal. 7.5 x 55 (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 103), der schwarzgraue Revolver Lefauchex (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 110), die Pistole Cal. 6 mm, Nr. [...] (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 211), die Universalpistole Walter 6 mm, Nr. [...], mit Patronen (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 705) und das Luftgewehr Mercury Air (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 603).

Die beiden Wurfmesser (deponiert bei der KTA in SW […], Pos.  208 und Pos. 306), die Quarzsandhandschuhe (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 5B), die Schlagringe (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 210 und im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1102), das (automatische) Klappmesser (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1104), der Bolzenschussapparat (Signalschussgeber; deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 704), der Teleskopschlagstock (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 206), der Schlagstock mit schwarzem Etui (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 401) sowie die diversen Munitionsarten (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 207, 212, 213, 215–221, 703 sowie im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1101 und die Patrone aus dem Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […]) werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung übergeben.

Der beschlagnahmte Koffer (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 107), die beschlagnahmten 114 Gramm Marihuana (Pos. 1.1.1, deponiert bei der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft), die beschlagnahmten Küchenwaagen (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 9A und 10A), die beschlagnahmten Bücher (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 12A), die beschlagnahmte Identitätskarte (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 3.1.1), der beschlagnahmte Führerausweis (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 3.1.2) sowie die beiden Fingerringe aus Pos. 1001 (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […]) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs eingezogen und in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vernichtet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger von †A____, MLaw Silvio Bürgi, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.60 (7,7 % auf CHF 754.55 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 228.25 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'059.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Dem Privatverteidiger von †A____, […], Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 12'345.30 für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Amtlicher Verteidiger (MLaw Silvio Bürgi)

-       Ehemaliger Privatverteidiger [...]

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Konkursamt Basel-Landschaft

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                           MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2019.17 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2025 SB.2019.17 (AG.2025.184) — Swissrulings