Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.49
URTEIL
vom 8. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
sowie durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Opferhilfe
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 23. Dezember 2016
betreffend Mord
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Mordes schuldig erklärt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. Mai 2015. Sodann wurde er verpflichtet, den als Privatklägern konstituierten Eltern des Opfers CHF 15‘000.– (an B____) bzw. CHF 10‘000.– (an C____) und ihren Brüdern D____ und E____) je CHF 10‘000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; zusätzlich zu den von der Opferhilfe bereits ausgerichteten Genugtuungsleistungen. Weiter wurde der Berufungskläger zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 102‘112.45 an die Opferhilfe verurteilt. Sodann wurde dem Privatkläger E____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'036.90 (inkl. MWST) zugesprochen und es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt, wobei diese teilweise an den Berufungskläger bzw. die Eltern des Opfers zurückgegeben und im Übrigen eingezogen wurden (vgl. im Einzelnen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollständig dem Berufungskläger auferlegt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich durch Advokatin [...] sowie privat durch Advokat [...] verteidigt, einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits. A____ hat am 24. Dezember 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erklärt und mit Eingabe vom 14. September 2017 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung, ebenso wie die vertretene Privatklägerschaft mit Berufungsantwort vom 20. November 2017.
Die Staatsanwaltschaft hat am 2. Januar 2017 die Berufung angemeldet, sie mit Schreiben vom 27. April 2017 erklärt und mit Eingabe vom 14. September 2017 begründet. Sie beantragt, der Berufungskläger sei des Mordes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Einrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs, zu verurteilen. A____ beantragt die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung.
Der Berufungskläger stellte während der Instruktion des Berufungsverfahrens die Verfahrensanträge, es sei die Leiterin ([...]) des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) an die Verhandlung vorzuladen, es sei die Ehefrau des Berufungsklägers, F____, an die Verhandlung vorzuladen, es seien sämtliche Spuren, die am Tatort erhoben worden sind (DNA und Fingerabdrücke) bekannt zu geben, zur Verfügung zu stellen und anhand einer Liste zu bezeichnen, es sei beim Untersuchungsgefängnis ein Bericht bezüglich dem Verhalten des Berufungsklägers einzuholen, das Urteil sei für den Berufungskläger auf Englisch zu übersetzen und es seien die Verfahrensakten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sodann stellte er einen weiteren Antrag auf „Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO“, rügte die verfassungswidrige Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers und verlangte gestützt hierauf die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 stellte er schliesslich zwei weitere Anträge auf Zeugeneinvernahmen. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 dem Einholen eines Führungsberichtes nicht. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensanträge beantragt sie, es sei nicht darauf einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut. Hingegen verfügte er am 12. Juli 2017 die Abweisung des Antrags auf Übersetzung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 verfügte er in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags die Vorladung von [...] vom IRM als sachverständige Person zur Berufungsverhandlung. Über die übrigen Verfahrensanträge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 entschieden (vgl. E. 2). Das Schicksal des Antrags auf Zusammenstellung sämtlicher am Tatort erhobenen Spuren ergibt sich aus dem Materiellen (E. 3.4.3.5). Überdies wurde betreffend A____ ein aktueller Strafregisterauszug vom 8. Mai 2018 eingeholt. Der Vollzugsbericht der [...] Strafanstalt [...] ging am 9. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein.
Mit Eingaben vom 26. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017 haben die Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 ist den Privatklägern die unentgeltliche Verbeiständung, unter Beiordnung von Advokat [...], bewilligt worden.
Am 18. Mai 2018 und am 8. Juni 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft, die vertretene Privatklägerschaft sowie die amtliche und die private Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3 Gemäss Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ficht die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung des Urteils vom 23. Dezember 2016 an. Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel integral gegen den Schuldspruch wegen Mordes und gegen die zivilrechtlichen Verurteilungen zur Bezahlung von Genugtuung bzw. Schadenersatz.
Das erstinstanzliche Urteil vom 23. Dezember 2016 ist somit hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe bzw. der Einziehung der im Dispositiv aufgeführten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Berufungskläger hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
2.1
2.1.1 Der Berufungskläger beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2018, das Urteil des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben und aufgrund des nicht verfassungsmässig zusammengesetzten Spruchkörpers an das Strafgericht zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2018 (1C_187/2017, 1C_327/2017). Er führt aus, das Organisationsreglement des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 habe die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfüllt und sei vom Bundesgericht aufgehoben worden. Daraus lasse sich ableiten, dass die Zusammensetzung des strafgerichtlichen Spruchkörpers im Verfahren gegen den Berufungskläger (Verfahrens-Nr.: SG.2016.140) ebenfalls nicht verfassungsmässig erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des Antrags geschlossen.
Die Kammer des Appellationsgerichts trat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 nicht auf den Antrag ein. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.
2.1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4).
Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
2.1.3 Gemäss § 6 Abs. 3 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz, BSG 151.200) treten genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse am fünften Tag nach Publikation der Genehmigung in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäss der Schlussbestimmung des Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (Organisationsreglement, BSG 154.180) ist dies nicht der Fall.
Das vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_327/2017 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle beurteilte Organisationsreglement wurde am 16. Dezember 2016 vom Gesamtgericht verabschiedet, am 14. März 2017 vom Appellationsgericht genehmigt und am 31. Mai 2017 im Kantonsblatt (Nr. 41) publiziert. Es trat mithin am 5. Juni 2017 in Kraft. Demgegenüber begann die erstinstanzliche Hauptverhandlung in der Sache SG.2016.140 bereits am 21. Dezember 2016 und am 23. Dezember 2016 wurde das Urteil eröffnet und mündlich begründet. Somit ist der Spruchkörper, dem die Beurteilung der dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachten Taten oblag, nicht aufgrund des beanstandeten § 12 des Organisationsreglements zusammengesetzt worden, sondern gemäss der vorher geltenden Ordnung. Die im erstinstanzlichen Verfahren angewandte Regelung zur Spruchkörperbildung ist vom Bundesgericht damit nicht formell aufgehoben, sondern nur, aber immerhin, obiter dicta als materiell unzulänglich taxiert worden (BGer 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 8). Gegenstand der berufungsklägerischen Vorfrage bildet somit nicht das aufgehobene Organisationsreglement vom 16. Dezember 2016, sondern eine konkrete Normenkontrolle der früheren, im strafgerichtlichen Verfahren SG.2016.140 angewendeten, Regelung zur Spruchkörperbildung.
2.1.4 Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger die Rüge rechtzeitig erhoben hat. Er begründet seinen Antrag auf Rückweisung einzig mit den bundesgerichtlichen Erwägungen im Entscheid 1C_327/2017. Soweit er damit sinngemäss vorbringt, die Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zur Spruchkörperbildung habe sich ihm erst durch dieses Urteil erschlossen, so ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weshalb dieses Erkenntnis fristauslösend sein sollte, bezieht es sich formell doch auf eine Regelung, die betreffend den Berufungskläger gar nicht zur Anwendung gekommen ist.
Aus den Akten erhellt, dass am 21. Dezember 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Verfahren gegen den amtlich verteidigten Berufungskläger eröffnet worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte er Kenntnis vom Spruchkörper im Verfahren SG.2016.140, weshalb er seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbesetzung ab dann hätte einbringen können. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es als gegen Treu und Glauben verstossend zu werten, dass sich der Berufungskläger auf das Verfahren einliess, bis Mitte Mai 2018 zuwartete und somit beinahe 17 Monate verstreichen liess, bis er die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend machte; zumal sich in Bezug auf die konkrete Besetzung des Gerichts seit der Eröffnung der Hauptverhandlung weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht etwas geändert hatte. Indem der Berufungskläger die Besetzung des Strafgerichts nicht „bei erster Gelegenheit“ im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beanstandete, verwirkte er seine Rüge.
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger mit seiner Rüge zur verfassungswidrigen Bestellung des vorinstanzlichen Spruchkörpers nicht mehr zu hören und auf seinen Antrag auf Rückweisung an das Strafgericht ist nicht einzutreten.
2.1.5 Ob dem Gesuch in materieller Hinsicht Erfolg beschieden gewesen wäre, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben. Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C_217/2017, es sei unabdingbar, die Ausübung des von § 12 des Organisationsreglements eingeräumten Ermessens bei der Spruchkörperbestellung einem Richter als unabhängigem, nicht weisungsgebundenem Organ vorzubehalten. Einer Gerichtskanzlei fehle diese Unabhängigkeit, weshalb sie nicht hinreichend Gewähr für eine sachliche Handhabung des ihr eingeräumten erheblichen Ermessens biete (E. 7.2 f.). Das Bundesgericht ergänzte, die Unzulässigkeit, die Spruchkörperbildung an die Gerichtskanzlei zu delegieren, habe aufgrund der Parallelität der Zuteilungsmechanismen bereits unter der früheren Ordnung bestanden (E. 8). Darüber, wie die Gerichtskanzlei des Strafgerichts ihr Ermessen in Einzelfällen ausgeübt habe, war im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hingegen nicht zu befinden.
Der Berufungskläger hat seinem Antrag begründungsweise einzig die formelle Aufhebung von § 12 des Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016 zugrunde gelegt. Dass der Spruchkörper im konkreten Fall verfassungswidrig zusammengesetzt worden sei, hat er nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist auch nicht ersichtlich: Der Spruchkörper, bestehend aus einer Präsidentin und jeweils zwei weiteren Richterinnen und Richtern der Sozialdemokratischen Partei, dem Grünen Bündnis, sowie der Schweizerischen Volkspartei war sowohl hinsichtlich des Geschlechts, als auch der Parteizugehörigkeit der Magistraten hinreichend breit gefächert, um a priori eine unparteiische Beurteilung des Berufungsklägers zu gewährleisten. Da im konkreten Fall kein Rechtsmangel bei der Spruchkörperzusammensetzung ersichtlich ist, wirkte sich die mangelhafte Kompetenzdelegation auf Erlassstufe faktisch nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus.
2.1.6 Zusammenfassend ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger beantragt mit Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO (Akten S. 3596). Zur Begründung führt er aus, es erscheine im vorliegenden Fall geradezu zwingend, zuerst verbindlich und exakt zu klären, von welchen tatsächlichen Geschehnissen auszugehen sei. Erst dann könnten die festgestellten Geschehensabläufe rechtlich qualifiziert werden. Die Problematik sei nicht nur virulent, weil die Tat vom Berufungskläger vollumfänglich bestritten werde, es sei einer Verteidigung im vorliegenden Fall nahezu unmöglich, sich argumentativ mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen, bevor feststehe, von welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe. Überdies berge die Konstellation des Falles die Gefahr, bei Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers allzu schnell von den qualifizierenden Merkmalen eines Mordes auszugehen, da es sonst zu einem Freispruch [recte: Einstellung] kommen müsse. Diesen Umstand könne eine Zweiteilung der Hauptverhandlung entschärfen. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich auf Abweisung des Antrags geschlossen.
Die Kammer des Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung am 8. Juni 2018 ab. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.
2.2.2 Beim Tatinterlokut kann das Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung bestimmen, dass sich der erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines Lebenssachverhalts – begangen hat. In einem zweiten Teil werden die Schuldfrage samt den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des Verfahrens eignet sich typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut dient in diesem Zusammenhang der Verfahrensökonomie. Es kann aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes angezeigt sein, wenn für die allfällige Befragung zur Person die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll. Unter diesem Aspekt ist das Tatinterlokut jedoch ungeeignet, wenn bestimmte Aspekte der persönlichen Verhältnisse bereits für den rechtserheblichen Sachverhalt eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).
2.2.3 Dem Berufungskläger wird zur Last gelegt, am 13. Dezember 2000 seine frühere Lebenspartnerin G____ getötet zu haben, wobei die Vorinstanz die Tat unter anderem gestützt auf den als besonders verwerflich eingestuften Beweggrund rechtlich als Mord einordnete. Zusammenfassend erwog das Strafgericht, bei der Tat könne es aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte des Berufungsklägers und des Opfers „im Rahmen einer konfliktreichen on/off-Beziehung einmal mehr nur um ihre ambivalente Beziehung gegangen sein, welche seit Jahren von Streitigkeiten, gegenseitiger Eifersucht und handgreiflichen Auseinandersetzungen geprägt war, an denen beide ihren Anteil hatten“. A____ habe dabei nicht nur eine Mitverantwortung für die wiederkehrenden Unstimmigkeiten in der Beziehung getragen, sondern auch seinen Anteil an dem in der Tatnacht einmal mehr aufflammenden Konflikt, dem er diesmal trotz anderen Handlungsalternativen ein Ende zu setzen beschloss, indem er den Tod von G____ herbeiführte (vorinstanzliches Urteil S. 29 f.).
Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zur Tatzeit in einem engen Bezug zur (sachverhaltlichen) Frage seiner Täterschaft stehen. Der Berufungskläger rekurrierte zu seiner Entlastung sogar selbst auf die Qualität der persönlichen Beziehung zu G____, indem er sie als „einfach eine Freundin“ von ihm bezeichnete, mit welcher er am Tag vor der Tat zu Mittag gegessen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 25). Mit Blick auf die Einbettung der Tötung in den Kontext einer (unterbrochenen bzw. beendeten und anschliessend wieder aufgelebten) Liebesbeziehung ist die Abklärung der persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt in Bezug auf die Motivlage unabdingbar. Ein Tatinterlokut erscheint vor diesem Hintergrund als ungeeignet.
Hinzu kommt, dass die persönlichen Verhältnisse im Verfahren vor dem Strafgericht bereits erhoben worden bzw. in den Parteivorträgen wiedergegeben worden sind, sodass sie dem Berufungsgericht bereits vor der Verhandlung aus den Akten bekannt waren. Weiter hat der Berufungskläger betreffend die Zulassung der Öffentlichkeit zur Berufungsverhandlung keine Bedenken geäussert, bzw. sogar um Einlass seiner minderjährigen Kinder ersucht. Damit spricht aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes ebenfalls nichts für einen Tatinterlokut. Eine Beurteilung des Schuldpunktes bedingt auch keine weiterführenden Beweismassnahmen, die sich erübrigen würden, wenn der Berufungskläger die Tat nicht begangen hat. Eine verminderte Schuldfähigkeit steht nicht zur Disposition und es droht dem Berufungskläger keine Verurteilung zu einer Massnahme. Damit entfällt die Notwendigkeit eines Tatinterlokuts auch aus verfahrensökonomischer Sicht.
Der Berufungskläger weist sodann darauf hin, dass die Konstellation des Falles die Gefahr berge, bei Annahme seiner Täterschaft vorschnell von den qualifizierenden Mordmerkmalen auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Tat lange zurückliege, könne es nur zu einer Einstellung oder zu einem Schuldspruch wegen Mordes kommen. Dem ist entgegenzusetzen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen für sämtliche rechtskundigen Verfahrensbeteiligten von Beginn weg augenscheinlich waren. Inwiefern eine Zweiteilung der Hauptverhandlung den Verjährungsaspekt und die daraus resultierende Möglichkeit einer Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO) sozusagen ausblenden würde, hat der Berufungskläger nicht erläutert. Im Rahmen einer erkennbar durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie gehören Eventualanträge zum Prozessalltag. Sie schwächen den Hauptantrag in keiner Weise ab, zumal das Gericht die rechtliche Qualifikation der Tat beim Umfang der vorliegenden Berufung ohnehin zu prüfen hat. Unter diesem Blickwinkel ist keineswegs zwingend, dass aus der Bejahung einer allfälligen Täterschaft ein Schuldspruch wegen Mordes resultiert. Somit schränkt die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Tatinterlokuts die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers nicht ein.
Inwiefern es der Verteidigung nahezu unmöglich gewesen sein soll, sich argumentativ mit der rechtlichen Qualifikation der Tat auseinanderzusetzen, bevor fest stehe, von welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe, ist angesichts der detaillierten Schilderung in der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Ziff. 2.4) und mit Blick auf das Immutabilitätsprinzip schliesslich nicht nachvollziehbar.
2.2.4 Zusammenfassend ist die Berufungsverhandlung nicht für ein Tatinterlokut i.S.v. Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO zu unterbrechen.
2.3 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 die Einvernahme seiner Ehefrau F____ beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte er vorfrageweise die Befragung eines Schleppers namens H____ sowie eines Kollegen namens I____ als Zeugen.
Die Kammer des Appellationsgerichts wies die Anträge an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2018 ab. Es eröffnete seine Beschlüsse den anwesenden Parteien und begründete sie kurz mündlich.
2.3.1 Begründungsweise bringt der Berufungskläger betreffend die Einvernahme seiner Ehefrau vor, sie könne Auskunft zum Familienleben und über den Charakter ihres Ehemanns geben. Im strafgerichtlichen Urteil sei argumentiert worden, der Berufungskläger habe sich gegenüber dem Opfer eifersüchtig und gewalttätig gezeigt. Dabei handle es sich um Charakterzüge, die sich nicht ohne weiteres ablegen liessen. Da F____ 15 Jahre mit dem Berufungskläger zusammengelebt habe, vermöge sie zu beurteilen, was für ein Mensch er sei (Akten S. 3536; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Antrags beantragt, mit der Begründung, der Berufungskläger habe seine Ehefrau nach der Tat kennengelernt, weshalb sie zum konkreten Tathergang nichts sagen könne.
Nach eigener Aussage hat der Berufungskläger seine Ehefrau im Jahre 2001 und somit erst nach der angeblich im Dezember 2000 begangenen Tat erstmals persönlich getroffen. Im Jahr 2002 hat das Paar geheiratet und anschliessend zusammen gelebt. Es trifft damit zu, dass sich F____ zu den Verhältnissen, wie sie vor der Tötung von G____ herrschten, nicht äussern kann. Soweit sich der Berufungskläger darauf beruft, er habe ab dem Jahre 2002 eine friedvolle Ehe geführt und sei in familiären Belangen ausgeglichen und verantwortungsbewusst gewesen, verspricht diese Tatsache mit Blick auf die Beurteilung der vorgeworfenen Tat keinen Erkenntnisgewinn. Weil die Behauptung allerdings unwidersprochen geblieben ist, kann sie mangels anderweitiger Hinweise gar als erwiesen gelten, weshalb sich eine ergänzende Beweisabnahme auch deshalb erübrigt. Soweit der Berufungskläger aus der Darstellung seines Charakters ab dem Jahre 2002 weitergehende Rückschlüsse auf die ihm zur Last gelegte Tat ziehen will, er mithin vorbringt, zur Begehung eines Beziehungsdelikts menschlich nicht in der Lage gewesen zu sein, ist einzuwenden, dass das Leumundszeugnis seiner Ehefrau diesbezüglich von vernachlässigbarer Beweiskraft ist. Sofern die Berücksichtigung des Leumunds einer Person der Wahrheitsfindung überhaupt dienlich sein kann, ergäbe sich dies erst aus der Bewertung sämtlicher erhobener Tatsachen, mithin aus einer gesamthaften Beweiswürdigung, welche dem Gericht vorbehalten ist (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Überdies ist die Aussage, dass Charakterzüge, die auf Eifersucht und Gewalttätigkeit hinweisen, konstant ausgeprägt seien, gerade beim Berufungskläger nicht zutreffend. So gab beispielsweise die Zeugin J____ eine Aussage des späteren Opfers wieder, nach welcher die ersten drei der insgesamt vier Beziehungsjahre harmonisch verlaufen seien. Erst im letzten Jahr, d.h. ab Ende 1998, habe es zu kriseln begonnen und es sei vermehrt zu Streitereien und Eifersuchtsszenen seitens ihres Lebenspartners gekommen (Akten S. 1785). Die zeitliche Einordnung der polizeilichen Requisitionsberichte bestätigt diese Aussage (vgl. E. 3.3.2). Somit ist belegt, dass die Charakterzüge des Berufungsklägers schon früher einer gewissen, natürlichen Variabilität unterworfen waren.
In Würdigung der vorstehenden Umstände ist aus mehreren Gründen von der Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers abzusehen. Damit ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme von F____ abzuweisen.
2.3.2 Der Berufungskläger beantragt die telefonische Einvernahme eines unter dem Pseudonym H____ auftretenden Schleppers. Bei H____ handle es sich um jene Person, welcher die Ausreise des Berufungsklägers aus der Schweiz im Dezember 2000 organisiert habe und mit dem er gemeinsam die Schweiz verlassen habe. H____ habe indes nicht vor dem Appellationsgericht erscheinen wollen, weshalb seine Mobiltelefonnummer zwecks Durchführung einer telefonischen Beweisabnahme angeboten werde. Gleiches gelte für I____, dessen Einvernahme ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde. I____ könne zum Anklagevorwurf selbst nichts sagen, habe aber mit H____ telefoniert und dessen Aussagebereitschaft abgeklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge mit der Begründung, es erscheine merkwürdig, dass die betreffenden Personen nicht vor Gericht erscheinen wollten. Es gebe keinerlei verlässliche Angaben zur Identität der Personen. Es könne „irgendjemand“ instruiert worden sein und eine Geschichte erzählen, weshalb der Beweiswert einer solchen Aussage gegen null sinke.
Hinsichtlich der beantragten Befragung des Schleppers H____ ist bereits aus der Anklage ersichtlich, dass der Berufungskläger die Schweiz im Dezember 2000 verlassen hat, bevor er mit einem gefälschten belgischen Reisepass in Neuseeland einreiste (Anklage-Ziff. 3.6). Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass er hierzu auf die Dienste eines Schleppers zurückgegriffen haben mag. Die Inanspruchnahme einer Mittelsperson zur Ausreise schliesst eine vorgängige Tatbegehung jedoch nicht rundweg aus. Somit ist unklar, welche strittige anklagerelevante Tatsache durch die Einvernahme des H____ bewiesen werden soll. Sollte es sich bei ihm wie angegeben um einen beruflichen Schlepper handeln, ist sodann fraglich, wie detailgetreu sich dieser an die Einzelheiten eines beinahe siebzehneinhalb Jahre zurückliegenden – und gemäss der Schilderungen des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung – unproblematisch verlaufenen Dienstes erinnern kann. Im Rahmen der Aussagewürdigung wären seine Angaben schon darum mit grosser Zurückhaltung zu behandeln. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Identität des H____ – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend moniert – keiner zuverlässigen Kontrolle zugänglich ist, da dieser lediglich über eine Mobiltelefonnummer und über ein Pseudonym in Erscheinung treten will. Gleiches hat für den Kollegen I____ zu gelten, zumal dieser angeblich nur den Kontakt zu H____ bezeugen soll. Da beide Personen auch im Vorverfahren nie einvernommen worden sind, ist es den Behörden offensichtlich unmöglich sie zu identifizieren. Andere Möglichkeiten, ihre Verbindungen zum Berufungskläger auch nur im Ansatz zu überprüfen, sind nicht ersichtlich und von diesem auch nicht aufgezeigt worden. Damit wären die im eigentlichen Sinne „anonymen“ Aussagen des H____ und des I____ ohne relevanten Beweiswert.
Entsprechend sind die beantragten Zeugeneinvernahmen abzuweisen.
3. In der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Akten S. 3420) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 13. Dezember 2000 zwischen ca. 01:35 Uhr und ca. 02:00 Uhr im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung seine ehemalige Lebenspartnerin G____ in deren Wohnung zunächst mit einer oder beiden Händen während verhältnismässig langer Zeit mit Tötungsvorsatz gewürgt und diese sodann, als er festgestellt habe, dass sie noch lebte, durch drei Schnitte an ihrer Halsvorderseite mit einem Dolch getötet. Während der Berufungskläger die Begehung dieser Tat bestreitet und im Vorverfahren und vor erster Instanz keine Aussagen machte, bejahte das Strafgericht gestützt auf eine detaillierte Würdigung sowohl der sachlichen Beweismittel als auch der Aussagen von Drittpersonen seine Täterschaft.
3.1
3.1.1 Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
Liegen für den Nachweis der Täterschaft keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der indirekte Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_400/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.4).
3.1.2 Aufgrund des weitgehenden Fehlens sowohl direkter Tatzeugen als auch direkter Sachbeweise bildet die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung. Sämtliche Beweismittel sind mit Blick darauf zu prüfen, ob sie eine Tatnähe des Berufungsklägers begründen und inwiefern sich aus ihnen konkrete Indizien, die für oder gegen die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, herleiten lassen. Inhaltlich beschlagen die objektiven Beweismittel in erster Linie das Kerngeschehen des angeklagten Sachverhaltes, d.h. die letzten Stunden vor der Tötung G____s, die Tat selbst und das Nachtatverhalten inklusive der angeblichen Flucht des Berufungsklägers (E. 3.2), während die subjektiven Beweismittel hauptsächlich das Verhältnis des späteren Opfers zum Berufungskläger und die Umstände ihrer Beziehung beleuchten (E. 3.3). In einem zweiten Schritt sind die von Seiten des Berufungsklägers vorgebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu erheben und an den objektiven und subjektiven Beweismitteln zu messen (E. 3.4). Dabei ist erstens die vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung unterbreitete Darstellung seiner Abreise aus der Schweiz zu würdigen (E. 3.4.2). Es ist zu überprüfen, ob die angeführten Erklärungsansätze geeignet sind, Zweifel an den aus den belastenden Indizien gezogenen Schlüssen zu wecken (wobei Teil dieser Überprüfung auch die Würdigung des Aussageverhaltens des Berufungsklägers bildet) oder ob dies aufgrund fehlender Plausibilität der Erklärungen nicht der Fall ist. Zweitens sind die von der Verteidigung mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 (Akten S. 3533 ff.), Berufungsbegründung vom 14. September 2017 (Akten S. 3595 ff.) sowie Plädoyer vom 9. Juni 2018 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.) aufgeworfenen Einwände heranzuziehen und zu würdigen (E. 3.4.3). Zum Abschluss der Beweiswürdigung ist der der rechtlichen Beurteilung zuzuführende Sachverhalt festzulegen (E. 3.5).
3.2
3.2.1 Die unmittelbar oberhalb der Wohnung des Opfers wohnhafte K____ ist die einzige Zeugin, welche direkte Aussagen zum mutmasslichen Tatgeschehen machen konnte:
Sie gab zu Protokoll, sie habe in der Nacht auf den 13. Dezember 2000 gegen 01:30 Uhr gehört, wie jemand in der Wohnung unter ihrer nach Hause gekommen sei. Es sei die Wohnungstüre zugeknallt worden, dann habe sie eine Männer- und eine Frauenstimme vernommen. Die Frau habe geschrien und gebrüllt, dann habe wieder der Mann gesprochen, ebenfalls mit lauter, dunkler Stimme. Die beiden müssten Streit gehabt haben. Es seien auch Türen geknallt worden. Danach habe K____ das Gefühl gehabt, dass jemand beim Gehen sehr hart auf den Boden stampfe. Die Frau habe sehr laut geschrien und gekreischt, manchmal wie hysterisch. Um ca. 02:00 Uhr sei Ruhe gewesen. Sie habe danach noch gehört, wie draussen eine Autotür geknallt worden sei und dass ein Auto sehr schnell weggefahren sei. Danach habe sie sich ins Bett begeben, wo sie während ein bis zwei Minuten eine Stimme verzweifelt jammern bzw. heulen gehört habe. Danach sei Ruhe gewesen (Akten S. 1594, 1671, 1727).
3.2.2 Der Leichnam G____s wurde am Abend des 13. Dezember 2000 von ihrer Mutter B____ aufgefunden, woraufhin diese den Bruder des Opfers, D____ hinzurief, der schliesslich um 20:28 Uhr die Polizei benachrichtigte (Akten S. 1590).
Gemäss dem Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. Dezember 2000 wies der Leichnam von G____ eine klaffende Schnittverletzung über der Halsvorderseite in Kehlkopfhöhe mit insgesamt drei abgrenzbaren Einzelschnitten von bis zu 14 cm Länge auf. Teile der vorderen Halsmuskulatur und des Bandapparates zwischen Kehlkopf und Zungenbein waren durchtrennt, der Schlundraum eröffnet und der Kehldeckel abgetrennt. Die linksseitige Halsvene war eröffnet. An der Halsvorderseite fanden sich kratzerartige Oberhautdefekte mit Einblutungen der Unterhaut und teilweise der darunterliegenden Muskulatur wie nach Fingernageleindrücken. Die Augenbindehäute und die Mundschleimhaut zeigten ausgedehnte Stauungsblutungen. Im Bereich der rechten Hand bestanden multiple Schnittverletzungen im Sinne typischer sog. Abwehrverletzungen sowie im Bereich der linken Schultervorderseite eine tangentiale Schnittverletzung. In der rechten Herzkammer konnte ein stark positiver Gasnachweis erbracht werden. Es lag eine akute Blutarmut nach externem Blutverlust vor (Akten S. 2505).
Als konkurrierende Todesursachen ermittelte das IRM im Gutachten vom 15. Dezember 2000 den Blutverlust bei äusserer Verblutung einerseits und eine sog. Gasembolie andererseits. Ursache für beides sei die ausgedehnte Halsschnittverletzung. Durch den Defekt in der äusseren Halsvene sei zum einen Blut in erheblicher Menge ausgetreten, zum anderen sei es zum Ansaugen von Umgebungsluft gekommen. Der Eintritt von Gas in die rechte Herzkammer habe zu einer stark nachlassenden Herzpumpleistung geführt, welche rasch, insbesondere bei zusätzlichem Blutverlust, infolge allgemeiner Sauerstoffmangelversorgung des gesamten Organismus und insbesondere des Gehirns, zum Tode führen könne.
Zudem sei es wahrscheinlich, dass der durch den Schnitt vollständig abgelöste Kehldeckel teilweise ventilartig die Stimmritze verlegte, wodurch es zwar einerseits nicht zum Eindringen von Blut in den Kehlkopf und die Luftröhre gekommen sei, wie es bei derartigen Halsschnittverletzungen häufig der Fall sei, wodurch aber andererseits zusätzlich die Sauerstoffversorgung des Körpers beeinträchtigt gewesen sein könne. Eine solche Halsschnittverletzung sei auch mit den Angaben von Nachbarn, noch einige Zeit ein „Röcheln“ oder „Keuchen“ gehört zu haben, vereinbar. Schnittführung und Verlauf, so das Gutachten weiter, sprächen dafür, dass ein Werkzeug mit einer längeren Klinge verwendet worden sei. Vom Wundbild her sei insgesamt von einem raschen, in einer Handlung erfolgenden Tatgeschehen auszugehen. Nach der Wundkonfiguration und dem Schnittverlauf scheine es wahrscheinlich, dass der Täter sich hinter dem Opfer befand. Die Schnittführung wäre dann typisch für mit linker Hand geführte Schnitte. Die typischen ausgedehnten Abwehr-/Schnittverletzungen im Bereich der rechten Hand sprächen dafür, dass das Opfer, jedenfalls zu Beginn des Angriffes mit dem Messer, sich noch wehrte und dabei in die Klinge griff. Daneben fänden sich charakteristische Spuren eines eindeutig vor den Schnittverletzungen erfolgten Angriffs auf den Hals, wahrscheinlich in Form eines auch von hinten ausgeführten Würgegriffes, wobei sich typische Fingernagelspuren ausprägt hätten. Die in den Augenbindehäuten und in den Mundschleimhäuten festgestellten Stauungsblutungen würden typischerweise bei einem längeren Kompressionsvorgang des Halses beobachtet werden. Die Dauer der Würgevorgangs lasse sich zwar nicht genau feststellen. Ein einfacher Griff an den Hals sei indessen nicht geeignet, das festgestellte Stauungssyndrom zu erklären (Akten S. 2506 f.). Der Todeszeitpunkt wurde von der zum Tatort gerufenen Rechtsmedizinerin auf ca. 12-22 Stunden vor dem Lokalaugenschein am 13. Dezember 2000 um 23.20 Uhr festgelegt (Akten S. 2488), was einem Zeitrahmen zwischen dem 13. Dezember 2000 um 01:20 Uhr und gleichentags um 11:20 Uhr entspreche.
3.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Sachverständige des IRM, [...], mit den berufungsklägerischen Ergänzungsfragen zum erwähnten Gutachten vom 15. Dezember 2000 konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3–9). In Bezug auf die Frage, ob ein allfälliger Kampf zwischen G____ und dem Täter eventuell am Boden stattgefunden habe, führte sie aus, das Blutspurenbild wie es sich aus den aktenkundigen Fotos entnehmen lasse, deute darauf hin, dass ein wesentlicher Schnitt im Bereich des Halses in stehender Position des Opfers erfolgt sei, worauf dieses relativ schnell zu Boden gegangen sei. Ein solcher Tatablauf lasse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Vorderseite des vom Opfer getragenen T-Shirts kaum durchblutet war, während die Rückenpartie des T-Shirts ebenso wie der Teppich auf der Stelle, auf welcher das Opfer lag, blutdurchtränkt waren (Akten S. 2324). Dies sei damit zu erklären, dass die wesentlichste Verletzung von G____ eine Verletzung der linken Halsvene gewesen sei. Da auf dieser weniger Druck laste, als auf einem arteriellen Gefäss, nehme das Ausfliessen einer grösseren Menge Blut einige, wenige Minuten in Anspruch. Während der längsten Zeit der Blutung habe das Opfer entsprechend schon am Boden gelegen. Hinsichtlich der Todeszeit gab [...] zusammenfassend an, das Opfer sei bei der Legalinspektion (am 13. Dezember um 23:20 Uhr [Akten S. 2488]) sicher schon rund sechs Stunden tot gewesen, was sich aus der Totenstarre ableiten lasse. Genauer lasse sich der Todeszeitpunkt nicht präzise bestimmen. In Bezug auf die Frage, ob das im Gutachten aus dem Jahre 2000 erwähnte „Röcheln“, bzw. von einer Nachbarin als „Weinen“ bzw. „Heulen“ beschriebene Geräusch, mit den Schnittverletzungen vereinbar sei (vgl. E. 3.2.1), gab die Sachverständige an, der Kehlkopfdeckel des Opfers sei abgeschnitten gewesen und habe die Luftröhre oder den Eingang zum Kehlkopf verlegt. Durch diese Ritze könne es beim Einsaugen von Luft zu einem Geräusch kommen. Dies könne ein Röcheln oder Keuchen sein, es könne aber auch klanghaft sein. Ein solches Geräusch setzte kein Bewusstsein voraus. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des Blutverlusts und der Gasembolie im Herz könne man davon ausgehen, dass das Opfer innerhalb weniger, ca. einer bis drei, Minuten, nicht aber bereits innert Sekunden, nach Beifügung der Schnittverletzungen das Bewusstsein verloren habe. Der Tod sei versetzt dazu einige Minuten nach der Bewusstlosigkeit eingetreten. Hinsichtlich des Ausmasses der Stauungsblutungen erklärte die Sachverständige, der Befund sei „massiv“. Zudem liessen Hautdefekte im Halsbereich des Opfers darauf schliessen, dass sich dieses nicht passiv verhalten habe, sondern dass es zu einer Stauung gekommen sei, dann wieder zu einer Bewegung und möglicherweise zu einem Sich-Wehren.
In gesamthafter Würdigung der Aussage K____s, der rechtsmedizinischen Feststellungen sowie dem Zusammenhang mit der Tatsache, dass in der Nähe des Opfers kein Instrument aufgefunden wurde, mit welchem es sich die tödlichen Halsschnitte selbst beigebracht haben könnte (vgl. hierzu E. 3.2.5), ist festzustellen, dass die Hypothese eines Suizids von G____ zum Vornherein aus der Betrachtung fällt.
3.2.4 Am Leichnam G____s und an dessen Fundort, der Wohnung des Opfers, wurden zahlreiche Spuren gesichert:
Am Opfer selbst konnte von einem entnommenen Vaginalabstrich ein inkompletter Y-Haplotyp gewonnen werden, der mit jenem des Berufungsklägers identisch ist (Akten S. 2426), was die sachverständige Genetikerin [...] anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (Akten S. 3329). Um welche Art von Zelltypen es sich handelte, konnte indes nicht ausfindig gemacht werden. Somit konnten zwar keine bestimmbaren Körperflüssigkeiten nachgewiesen werden, aber das Vorhandensein fremder DNA in der Vagina des Opfers (Akten S. 2669). Entsprechend ist keine Aussage dazu möglich, wie und zu welchem Zeitpunkt die DNA des Berufungsklägers in die Vagina des Opfers gelangt war. Spuren dritter Personen konnten am Opfer nicht festgestellt werden.
Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 1. April 2004 gibt sodann Aufschluss über zahlreiche DNA- und Fingerabdruckspuren aus der Wohnung von G____. Ein Grossteil davon konnte ihr selbst zugeordnet werden (Akten S. 2261 ff.). Daneben finden sich mehrere Spuren, die vom Berufungskläger gesetzt wurden und eine einzelne Spur, die von einer Drittperson stammt: Vom Berufungskläger stammt ein Abdruck seines linken Daumens, der an einem auf dem Clubtisch vor der Polstergruppe im Wohnzimmer stehenden Trinkglas sichergestellt wurde. Daneben wurden ein Abdruck seines linken Zeigefingers und seines linken Mittelfingers auf der Unterseite der Glastischplatte gefunden (Akten S. 2262, 2310). Die von der Drittperson gesetzte Spur, ebenfalls eine Fingerabdruckspur am Glastisch vor der Couch, konnte L____ zugeordnet werden (Akten S. 2262). Auf der Polstergruppe lag eine schwarze Herrenjacke, welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwies (Akten S. 2436). Je eine Fingerabdruck- und eine Handflächenspur hatte der Berufungskläger im Schlafzimmer am Kopfteil des Doppelbetts des Opfers hinterlassen, ebenso wie einen Fingerabdruck an der Innenseite der Schlafzimmertüre (Akten S. 2263 f.). Schliesslich konnte ihm eine Fingerabdruckspur am Spiegelschrank im Badezimmer zugeordnet werden (Akten S. 2265). Zudem fanden sich auf dem Küchenboden Schuhsohlenabdruckfragmente (Akten S. 2268, 2340 ff.). Die diesbezügliche Auswertung ergab eine weitgehende Übereinstimmung mit Schuhsohlenabdruckspuren, welche in der Wohnung des Berufungsklägers gesichert worden waren (Akten S. 2461). Sodann wurden neben der Blutlache, welche das Opfer umgab, vereinzelte Blutstropfen am Boden festgestellt, die von ihrem dynamischen Erscheinungsbild her weg vom Opfer in Richtung Küche führten. In dieser wurde eine offenstehende Schublade vorgefunden, in der Papier- und Plastiksäcke aufbewahrt wurden. Auf dem Boden, ca. 20 cm leicht nach rechts versetzt vor der Schublade, befand sich augenfällig ein einzelner Blutstropfen (Akten S. 2258, 2261, 2346).
3.2.5 In der Wohnung des Berufungsklägers wurden weitere tatrelevante Spuren gefunden:
3.2.5.1 In Bezug auf die offene Tütenschublade und den davor befindlichen Blutstropfen in der Küche des Opfers ergibt sich eine enge Verbindung zum Berufungskläger dadurch, als dass in dessen Wohnung im Abfallsack eine zerknüllte Plastiktragetasche des dänischen Bekleidungsunternehmens „B·Young“ gefunden wurde. Auffallend ist, dass deren Innenseite grösstenteils nach aussen gestülpt und relativ nass gewesen ist. Die Fundsituation habe gemäss den Feststellungen im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2001 den Eindruck hinterlassen, dass die Innenseite des Plastiksacks gewaschen wurde. Zudem sei im unteren Eckenbereich eine ca. 7 mm lange Beschädigung in Form eines Risses/Schnittes festgestellt worden und es seien auf der (nach aussen gekehrten) Innenseite geringe Mengen blutverdächtiger Antragungen erkennbar gewesen (Akten S. 2356, 2392 ff.). Nachträglich erwiesen sich diese als Blut des Opfers G____ (Akten S. 2411 f.). Diese war zur Tatzeit mit dem in Dänemark wohnhaften M____ liiert und hatte ihn dort auch besucht, was erklärt, wie sie in den Besitz der Tragetasche des dänischen Modegeschäftes „B·Young“ gelangt sein könnte.
Eine Tatnähe des Berufungsklägers ergibt sich sodann daraus, dass in einem seiner Autos, einem in Muttenz parkierten Nissan 200 SX weinroter Farbe, im Handschuhfach ein in einen weissen Kleiderärmel eingewickelter Dolch sichergestellt wurde. Dieser war einschneidig, die Klinge mass eine Länge von 15.5 cm und eine Breite von 3 cm, konisch zur Spitze verlaufend (Akten S. 2271). Aus einem Abstrich vom Rand der Griffschale des Dolches liess sich DNA isolieren, deren Merkmale mit der DNA von G____ übereinstimmten (Akten S. 2272, 2428, 2610). Die sachverständige Genetikerin [...] erörterte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Tatsache dass jemand einen Dolch abgewaschen haben könnte, bedeute nicht, dass damit auch sämtliche DNA-Spuren entfernt worden seien. Wolle man einen Gegenstand DNA-frei bekommen, so sei in erster Linie die mechanische Einwirkung entscheidend, d.h. wie gut man schrubbe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, welches Lösungsmittel (Wasser, Alkohol, chlorhaltige Mittel) verwendet werde (Akten S. 3332). Die Befragung der Rechtsmedizinerin [...] anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte, dass der aufgefundene Dolch mit Blick auf das Schnittbild, bzw. die dem Opfer zugefügten Verletzungen, als Tatwaffe prinzipiell in Frage komme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).
Eine Verknüpfung dieser Indizien ergibt im Sinne eines Zwischenfazits, dass der Täter die blutige Tatwaffe mutmasslich in einer nach der Tat behändigten Plastiktüte wieder mitgenommen hat, wobei sowohl die Tüte, als auch der Dolch Blut- bzw. DNA-Spuren des Opfers trugen. Die Tragetasche wies zudem eindeutige Merkmale einer nachträglichen Behandlung mit Wasser auf. Sowohl der Dolch, als auch die Tasche wurden im Einflussbereich des Berufungsklägers sichergestellt, was indiziell auf seine Täterschaft hindeutet.
3.2.5.2 Weiter ergab die kriminaltechnische Untersuchung der Wohnung des Berufungsklägers zusammenfassend, dass er diese ohne besondere Vorbereitungen zurückgelassen haben muss. Die Aufgabe zahlreicher persönlicher Gegenstände sowie weitere Indizien deuten auf eine spontane, wenn nicht überstürzte Abreise hin. Die Fotodokumentation erhellt, dass der Berufungskläger Fotos, Pokale, Kleider, persönliche Notizen, reife Früchte, aber auch Bankkarten zurückgelassen hat. Generell befand sich die Wohnung nicht in einem Zustand, der auf eine längere Abwesenheit hindeuten würde (Akten S. 2367 ff.). Bemerkenswert ist, dass im Toilettenraum kein einziges Hand- oder Badetuch vorhanden war und sich solche auch nicht bei der schmutzigen Wäsche befanden (Akten S. 2354). In der Waschküche befanden sich zudem nasse, frisch gewaschene Kleidungsstücke des Berufungsklägers, welcher dieser noch nicht bzw. nicht mehr in seine Wohnung gebracht hatte (Akten S. 2353). Zum Bild gehört sodann die Aussage des Hauswarts, welcher angab, der Berufungskläger habe am Nachmittag vor der Tat, dem 12. Dezember 2000, ca. 15:00 Uhr, eine Nachbarin darum gebeten, in Abweichung des Waschplans waschen zu dürfen. Aus der nassen Wäsche lässt sich somit kein direkter Zusammenhang zur Tat ableiten, es besteht aber ein weiterer Hinweis darauf, dass die Abreise nicht durchdacht und hektisch verlief (Akten S. 1733). Insgesamt wirken sich diese Umstände mit Blick auf die vorgeworfene Täterschaft zu Lasten des Berufungsklägers aus.
3.2.6 Weitere Hinweise auf eine Tatnähe des Berufungsklägers ergeben sich aus den erhobenen Randdaten der von ihm und dem Opfer benutzten Telefonnummern.
3.2.6.1 Eine Randdatenauswertung sämtlicher Verbindungen des Berufungsklägers mit G____ betreffend den Zeitraum zwischen dem 29. November 2000 und dem 12. Dezember 2000 gibt Aufschluss darüber, dass zwischen den beiden ein reger telefonischer Kontakt herrschte. In den letzten zwei Wochen vor dem Tod des Opfers wurden insgesamt 137 Telefonverbindungen zwischen diesem und dem Berufungskläger registriert. An keinem Tag fanden weniger als acht Telefonate statt; der Tag mit den meisten Verbindungen ist der 6. Dezember 2000 mit 16 Telefonaten. Es ist bemerkenswert, dass trotz der grossen Anzahl von Verbindungen die Dauer der Gespräche oft sehr kurz ausfiel. Es fällt auf, dass lediglich drei der 137 Telefonate länger als fünf Minuten geführt wurden. Hervorzuheben ist auch der mitunter unübliche Zeitpunkt, beispielsweise am 4. Dezember 2000, als um 01:19 Uhr, um 03:18 Uhr und um 04:11 Uhr morgens Gespräche zwischen gut einer und vier Minuten registriert wurden (Akten S. 1922 ff.). Zusammenfassend sind die Umstände, unter welchen der Berufungsklägers und das Opfer kommunizierten, aussergewöhnlich und deuten auf ein besonderes, jedenfalls intensives Verhältnis hin.
Am 12. Dezember 2000, dem Tag unmittelbar vor dem Tötungsdelikt, wurde eine stattliche Zahl von zwölf Anrufen registriert. Von Bedeutung ist, dass die letzten vier Anrufe alle auf die Zeit zwischen 23:12 Uhr und 23:28 Uhr entfallen, d.h. auf die Zeit als der Berufungskläger seine Schicht im Restaurant [...] gerade beendet hatte (Akten S. 1684 ff.). Die einzelnen Gespräche dauerten 01:30 Minuten, 06:48 Minuten, 01:24 Minuten und 00:11 Minuten, wobei die letzten drei Anrufe vom Berufungskläger ausgingen. Demgegenüber wurde in der Nacht auf den 13. Dezember 2000, d.h. unmittelbar nach dem Tod des Opfers und während des ganzen darauffolgenden Tages, kein einziger Anruf mehr registriert. Dies kontrastiert überdeutlich mit den vorherigen Gewohnheiten des Berufungsklägers. Erst im Verlaufe des 14. Dezember 2000 tätigte der Berufungskläger (die allerletzten) drei Anrufe auf das Mobiltelefon des Opfers (Akten S. 1927). Hält man sich vor Augen, dass bis zum Fund der Leiche am Abend des 13. Dezember 2000 niemand ausser dem Täter Kenntnis vom Tod von G____ gehabt haben konnte, stellt sich die Frage, auf welchen Vorfall der zeitlich praktisch mit der Tötung des Opfers zusammentreffende Kontaktabbruch ansonsten zurückzuführen gewesen sein könnte.
Im Ergebnis deutet der plötzliche und nicht seinen Gewohnheiten entsprechende Abbruch des engen telefonischen Kontakts seitens des Berufungsklägers auf Täterwissen hin und ist mithin Indiz seiner Täterschaft.
3.2.6.2 In Bezug auf den Todeszeitpunkt G____s lässt sich aus den erhobenen Randdaten zudem ableiten, dass sie am 12. Dezember 2000 nach den Gesprächen mit dem Berufungskläger vier Telefonate über die Einwahlnummer des Billiganbieters [...] führte (Akten S. 2725). Die Gespräche datieren vom 12. Dezember 2000, 23:32 Uhr (25:26 Minuten), und vom 13. Dezember 2000, 00:29 Uhr (2:51 Minuten), 01:13 Uhr (16:43 Minuten) und 01:37 Uhr (03:50 Minuten). Ausgehend von der Einwahlnummer kann nicht nachvollzogen werden, mit wem G____ telefoniert hat (Akten S. 2721), indes gab N____, ein in Dänemark wohnhafter Freund des Lebenspartners des Opfers, am 15. Januar 2016 rechtshilfeweise befragt, an, er habe am Abend des 13. Dezember 2000 mit G____ gesprochen. Er habe oft mit ihr telefoniert, während er im Nachtdienst bei einer Hühnermetzgerei gearbeitet habe. Bereits zuvor habe er sich für G____ und ihren neuen Freund M____ als eine Art „Telefon-Mittelsmann“ betätigt, als ihre Beziehung noch geheim gewesen sei. Er gab weiter an, sich zu erinnern, dass das Opfer die Beziehung zum Berufungskläger nicht vollständig beendet gehabt habe und gleichzeitig mit A____ und mit M____ zusammen gewesen sei (Akten S. 2076, 2205). G____ habe das Telefonat mit N____ beendet, weil es an der Tür geklingelt habe. Sie habe gesagt, es sei ihr Bruder. Es habe auf N____ jedoch gewirkt, als habe sie nicht aufgehängt wie normal, sondern ganz schnell (Akten S. 1740). Die von N____ geschilderte Aussage des Opfers korrespondiert nicht mit der ansonsten unwidersprochenen Darstellung von E____, wonach er und sein Bruder in der Tatnacht zu Hause bei den Eltern waren (Akten S. 1653). Ein plausibles Motiv für eine Falschangabe könnte sein, dass G____ dem besten Freund ihres Partners nicht direkt mitteilen wollte, dass ihr zweiter Freund gerade vor der Tür stand. Jedenfalls steht fest, dass das Opfer am 13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr noch am Leben war. Die Aussagen N____s sind insofern konstant, als dass sie jenen des Bruders des Opfers E____ entsprechen. Dieser hatte schon am 15. Dezember 2000 angegeben, tags zuvor von N____ kontaktiert worden zu sein, weil er am 13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr zuletzt mit G____ telefoniert, sie sich aber nicht mehr zurückgemeldet habe.
In zeitlicher Hinsicht stimmen die Aussagen des Bruders des Opfers und des besten Freundes ihres Partners nicht nur untereinander und in Bezug auf die Randdaten überein, sondern passen auch zur Schilderung von K____, welche in der Wohnung unter ihr ab ca. 01:30 Uhr eine lautstarke Auseinandersetzung vernommen habe, welche bis ca. 02:00 Uhr gedauert habe. Wenn die Vorinstanz sinngemäss ausführt, gewisse zeitliche Ungereimtheiten (hier im Bereich von fünf bis zehn Minuten) lägen angesichts der Umstände in der Natur von Zeugenaussagen, so ist ihr darin beizupflichten.
3.2.6.3 Im Mobiltelefon des Opfers findet sich für den 13. Dezember 2000, 01:58 Uhr, sodann eine 20-sekündige Verbindung mit dem Anschluss eines O____, ohne dass objektiviert werden könnte, von wem der Anruf ausging und ob der Anruf entgegengenommen worden oder auf eine Combox geleitet worden ist (Akten S. 2718, 2733). O____ ist in den Umfeldabklärungen zu G____ nirgends erschienen, er hat nie von ihr gehört und kann sich an ein Telefonat nicht erinnern (Akten S. 2046 f.). Die Hintergründe dieser Verbindung bleiben im Dunklen und wirken sich insofern weder be- noch entlastend für den Berufungskläger aus.
3.2.6.4 In Bezug auf die Zeit nach der Abreise des Berufungsklägers aus Basel geht aus den Randdaten seines Mobiltelefons weiter hervor, dass sich dieser am Morgen nach der Tötung von G____ am 13. Dezember 2000 um 11:05 Uhr in Le Lignon/GE befand, von wo aus er kurz angebunden seinen damaligen Arbeitgeber, das Restaurant [...] in Basel, anrief (Akten S. 1927). Das Gespräch dauerte 23 Sekunden, was der Aussage des abnehmendem Arbeitskollegen entspricht, der angab, der Berufungskläger habe bloss gesagt: „Sälü [...], ich habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Dabei habe die Stimme des Berufungsklägers sehr traurig geklungen (Akten S. 1729 f.). Während sich der Berufungskläger in der Romandie befand, ist weiter objektiviert, dass er am 14. Dezember 2000 in Lausanne je einmal CHF 300.– und CHF 1‘930.– bezog, bis er sein Konto überzogen hatte (Akten S. 956). Tags darauf betankte er sein Auto in Mies-Tannay/VD (Akten S. 1845 ff.).
Erneut ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt, als sich der Berufungskläger endgültig von der Arbeit abmeldete, ausser dem mutmasslichen Täter noch niemand Kenntnis von G____s Ableben hatte. Auch diese Handlung deutet auf Täterwissen hin und rückt den Berufungskläger in eine gewisse Nähe zur Tat.
3.2.6.5 Im Recht liegt weiter ein anonymes, an die waadtländische Polizei in Lausanne gerichtetes Schreiben mit Poststempel vom 27. Dezember 2000. Unter der Überschrift „Basel murder [...] girl“ lautet der Text: „He stayed here in Lausanne [unleserlich] his village people ([...] people) for one week and left to Paris during X’mas night […] (Akten S. 1910). Die Dokumente der Fremdenpolizei Basel bestätigen, dass der Berufungskläger in der [...] Stadt [...] geboren wurde und zuletzt in der Ortschaft [...] wohnhaft war, bevor er in die Schweiz einreiste (Akten S. 59, 1930). [...] ist eine nahe des Zentrums von [...] gelegene Agglomerationsgemeinde. Zwar kommt dem anonymen Hinweisschreiben bei der Beweiswürdigung nur ein äusserst geringes Gewicht zu. Neben der zeitlichen Koinzidenz ergibt sich eine Verbindung zum Berufungskläger indes durch die Nennung der Ortschaft [...] und dem kombinierten Hinweis auf Paris, wohin sich der Berufungskläger später unstreitig begeben hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Das Schreiben plausibilisiert zumindest, dass sich der Berufungskläger nach seiner Abreise aus Basel während rund zehn Tagen bei Landsleuten in Lausanne versteckt gehalten haben könnte und dort mutmasslich die notwendigen Kontakte aktivierte, um seine Weiterreise nach Paris zu organisieren.
3.2.7 Wo sich der Berufungskläger in den folgenden rund eineinhalb Monaten effektiv aufhielt, ist nicht objektiviert. Zugestandenermassen ist er am 8. Februar 2001 mit einem gefälschten, auf den Namen P____ lautenden, belgischen Reisepass aus Paris herkommend am Flughafen in Auckland nach Neuseeland eingereist. Anschliessend lebte er unter dem Namen Q____ in Neuseeland, wo er zunächst den Flüchtlingsstatus und später die neuseeländische Staatsangehörigkeit erlangte (Akten S. 358). Eine Tatnähe des Berufungsklägers ergibt sich daraus, dass er im neuseeländischen Asylverfahren die Tatsache verschwieg, vorgängig als A____, d.h. unter anderem Namen, in der Schweiz gelebt zu haben (Akten S. 400). Unter anderem aus diesen Gründen stellten ihm die neuseeländischen Behörden am 24. August 2015 den Entzug der Staatsbürgerschaft in Aussicht (Akten S. 432). Der Berufungskläger hatte im Dezember 1990 bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 abgelehnt (Akten S. 52 ff). Sie wurde dem Berufungskläger vor seiner Abreise nicht mehr eröffnet.
3.3 Neben den bereits erwähnten liegen zahlreiche weitere subjektive Beweismittel im Recht, welche hauptsächlich die Lebensgewohnheiten von G____ beleuchten und damit auch ihre Beziehungen zum Berufungskläger und zu ihrem neuen Freund M____.
3.3.1 B____ sagte am 13. Dezember 2000, unmittelbar nach dem Fund der Leiche, aus, ihre Tochter habe alleine in ihrer Wohnung an der [...]strasse [...] gelebt. Sie und ihre Söhne hätten G____ fast jeden Tag besucht und ihr zu Essen gebracht, weil sie nicht koche. Zuletzt sei die Mutter am Tag vor der Tat, am 12. Dezember 2000, um 10:00 Uhr, bei ihr gewesen. Weiter berichtete sie davon, dass ihre Tochter wegen ihrer Lebensgewohnheiten bei den traditionell eingestellten Eltern ihres neuen dänischen Freundes schlecht gemacht worden sei, was mitunter erklärt, weshalb diese die Beziehung missbilligten. Weiter gab B____ an, der Berufungskläger habe ihre Tochter heiraten wollen, was diese jedoch abgelehnt habe, obschon sie den Segen des Vaters gehabt hätte. A____ habe ihr daraufhin gedroht, sie zu töten, falls sie jemand anderes heirate. Zum Zeitpunkt der Tat sei die Beziehung seit mehreren Monaten beendet gewesen (Akten S. 1608 f.).
Der Bruder des Opfers, D____, bestätigte am 13. Dezember 2000, dass die Familie von M____ seiner Beziehung zu G____ kritisch gegenüberstand (Akten S. 1624, 1627).
Der Vater von G____, C____, gab am 13. Dezember 2000 zu Protokoll, der Berufungskläger habe bei ihm um die Hand seiner Tochter angehalten. Er habe seine Tochter zu ihrer Meinung befragt, sie habe aber von einer Heirat nichts wissen wollen (Akten S. 1636 ff.).
Am 14. Dezember 2000 gab der andere Bruder des Opfers, E____, eine einlässliche Schilderung seiner Mutter betreffend das Verhältnis des Opfers zu M____ und dessen Familie wieder: Demnach habe G____ ihren neuen Freund im Sommer 2000 an einem Fussballturnier in Basel kennengelernt. Er sei daraufhin im September 2000 für eine Woche zu Besuch gekommen und G____ habe ihn im Oktober 2000 in Dänemark besucht. Dort habe sie erfahren, dass er nach [...] Brauch bereits verheiratet sei, offenbar aber keinen Kontakt zu seiner Frau mehr pflege. Als sich G____ zu einem weiteren Besuch nach Dänemark begab, wurde sie M____s Eltern vorgestellt. Sie erfuhr, dass ihr neuer Freund noch immer Kontakt zu seiner Frau habe, dennoch fragte sie ihn, ob er nicht mit ihr in der Schweiz leben wollte. Obschon M____ mit ihr nach Basel gereist war und sich bei dieser Gelegenheit auch den Eltern des Opfers vorgestellt hatte, musste er auf Geheiss seines Vaters nach Dänemark zurückkehren. G____ begleitete ihren Freund, worauf es in Dänemark offenbar zu einer Eskalation gekommen sei. G____ habe alleine in die Schweiz zurückreisen müssen. Im Anschluss sei es zu heftigen telefonischen Streitgesprächen zwischen ihr und den Eltern von M____ gekommen. Diese Aussagen stimmen inhaltlich mit jenen Angaben überein, welche bereits die Mutter des Opfers gemacht hatte (Akten S. 1648 ff). Zum Berufungskläger sagte E____ ebenfalls in Übereinstimmung zu den Aussagen seiner Familienmitglieder aus, es handle sich um den gewalttätigen ex-Freund seiner Schwester (Akten S. 1652 ff.). Weiter bestätigte E____, wie bereits erwähnt, dass sich am Tag nach der Tat N____ bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass er kurz vor ihrer Tötung mit G____ telefoniert habe (Akten S. 1742).
R____ arbeitete zeitweise zusammen mit dem Opfer in der Schmuckabteilung der X____ in Basel. Sie gab bei ihrer Befragung am 14. Dezember 2000 an, G____ habe ihr noch am 7. Dezember 2000 erzählt, dass sie beabsichtige, ihren dänischen Freund zu heiraten. Weiter habe G____ erwähnt, dass sie bei den Eltern ihres Freundes schlecht gemacht worden sei. Betreffend den Berufungskläger gab sie an, dass G____ ihr mitgeteilt habe, dass er sie häufig geschlagen habe. Man habe ausserdem eine Narbe an ihrem Hals sehen können, die er ihr zugefügt haben soll. Ihre Freundin habe ihr ausserdem erzählt, dass A____ bei ihrem Vater angerufen und diesem gesagt habe, er werde sie umbringen, falls sie fremdgehe. Er sei ausserdem fast täglich in die X____ gekommen, um G____ zu beobachten. Einmal habe sogar der Sicherheitsdienst der X____ zugezogen werden müssen, da er sie wild angeschrien habe. G____ soll ausserdem zu ihr gesagt haben: „Falls ich umgebracht werde, dann war es mein ex-Freund.“ R____ bestätigte, dass G____ den Heiratsantrag des Berufungsklägers abgelehnt hatte, worauf dieser „wild“ geworden sei und sie Angst vor ihm gehabt habe (Akten S. 1713 ff.). An diesen Aussagen hielt R____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger am 29. September 2015 fest (Akten S. 2018 ff.).
Ausführliche Schilderungen zur Beziehung zwischen dem Berufungskläger und G____ machte eine weitere ehemalige Arbeitskollegin namens J____ am 18. Dezember 2000. Sie erklärte, gemäss den Erzählungen von G____ sei diese rund vier Jahre mit dem Berufungskläger in einer Beziehung gewesen. Die ersten drei Jahre sei die Beziehung gut gewesen, im letzten Jahr, ab Ende 1998 habe es zu kriseln begonnen. Sie habe mehrfach gehört, dass das spätere Opfer nun vom Berufungskläger geschlagen, bedroht und auch mit einem Messer angegriffen worden sei. Im Frühling 2000 habe sie selbst gesehen, dass G____ mit einer ganz frischen offenen Halsverletzung zur Arbeit erschienen sei. Darauf angesprochen, habe sie gesagt, A____ habe sie mit einem Messer „und zwar wie schon verschiedentlich, bedroht, angegriffen und am Hals verletzt“. Sie gab an: „Obwohl G____ auf der rechten Halsseite eine ca. 4–5 cm lange Messerschnittverletzung, eher Kratzer, hatte, blieb sie cool und lachte ob dieser Sache. Sie meinte, dass dies nichts Besonderes sei, denn sie sei sich sowas von ihrem Freund A____ gewohnt.“ (Akten S. 1786). Weiter habe das spätere Opfer immer wieder Hämatome im Gesicht gehabt, die sie mit Puder abzudecken versucht hatte. J____ erwähnte, wie andere Zeugen, dass der Berufungskläger um die Hand G____s angehalten habe. Ergänzend berichtete sie, aufgrund der abschlägigen Antwort sei er äusserst wütend geworden und habe sie zusammengeschlagen, weil er sich in seinem Stolz verletzt gesehen habe. Er solle ihr weiter geschworen haben, dass sie dafür bezahlen werde. Er habe daraufhin mit Beschattungen und persönlichem und telefonischem Terror begonnen. Die Umstände der Beziehung des Opfers zu M____ beschrieb die Zeugin in Übereinstimmung mit den anderen befragten Personen. Der Berufungskläger habe in Bezug auf diese Beziehung negativ reagiert, indem er ihr beispielsweise in Aussicht gestellt habe, ihre Genitalien herauszuschneiden. Während sie die Drohungen zuvor als jene eines „Schwätzers“ abgetan hatte, schilderte die Zeugin J____ indes gleich zwei Mal, dass G____ beim letzten Treffen tatsächlich Angst gehabt habe und eingeschüchtert gewesen sei (Akten S. 1784 ff.). An diesen Aussagen hielt J____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2015 fest (Akten S. 2025 ff.).
Auch ihre ehemalige Vorgesetzte, S____, welche sich nach eigenen Angaben nicht auf einer näheren persönlichen Ebene mit G____ bewegt hatte, gab an, sie habe mitbekommen, dass das Opfer einen eifersüchtigen Freund gehabt habe. G____ habe ihr einmal auch persönlich gesagt, sie habe Angst, diesen zu verlassen, weil sie nicht wisse wie er das auffassen würde (Akten S. 2082). Weiter habe sie ihr anvertraut, dass A____ seiner ex-Freundin gegenüber handgreiflich gewesen sei (Akten S. 2084).
3.3.2 Der Wirt des Restaurants [...], in welchem der Berufungskläger bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz arbeitete, gab anlässlich seiner Befragung vom 14. Dezember 2000 ebenfalls an, er habe Probleme zwischen seinem Angestellten und G____ registriert. Er habe den Eindruck gehabt, die Frau sei krankhaft eifersüchtig. Sie habe A____ sogar vor dem Restaurant aufgelauert. Auch sei der Vermieter des Berufungsklägers bei ihm aufgetaucht und habe sich drüber beschwert, dass G____ das ganze Haus terrorisieren würde. Sie habe allen Frauen im Haus vorgeworfen, ein Verhältnis zum Berufungskläger zu haben. Ein weiterer Angestellter habe ihm überdies erzählt, dass der Berufungskläger und G____ offenbar wieder zusammen seien. In Bezug auf die finanziellen Belange gab er an, dass der Berufungskläger seinen Lohn via Bankzahlung erhalte, was von einem weiteren Mitarbeiter bestätigt wurde (Akten S. 1721). A____ habe bei seiner Abreise ein Lohnguthaben zwischen eintausend und dreitausend Franken gehabt. Schliesslich brachte er einen Dienstplan des Restaurants [...] bei, nach welchem der Berufungskläger am 12. Dezember 2000 bis ca. 23:00 Uhr gearbeitet habe (Akten S. 1684 ff.).
Der Hauswart der Liegenschaft am [...], in welcher sich die möblierte 1.5-Zimmer Wohnung des Berufungsklägers befand (Akten S. 1736), beschrieb G____ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2000 als sehr aggressive Person. Die Beziehung der beiden sei auch in sich sehr aggressiv und sehr wechselhaft gewesen. Einmal seien aus der Wohnung Hilferufe gekommen, dann wiederum habe seine Frau gesehen, wie G____ auf den Berufungskläger eingeprügelt habe. Bei einer Gelegenheit habe sie einen Hausbewohner angegriffen und gegen seine Wohnungstüre gepoltert. Insgesamt sei mindestens drei Mal die Polizei angerückt (Akten S. 1737). G____ sei darum ab dem 3. März 2000 mit einem Hausverbot belegt und dem Berufungskläger sei die Wohnung aufgrund der Lärmbelästigung gekündigt worden. Etwa 4–5 Monate vor der Tat habe sich die Lage beruhigt, weil die beiden offenbar nicht mehr zusammen gewesen seien. Entsprechend wurden betreffend die Kündigung keine rechtlichen Schritte unternommen und der Berufungskläger verblieb unbehelligt in der Wohnung (Akten S. 1734 ff.).
Kongruent zu sämtlichen dieser Aussagen, welche den Beziehungsalltag zwischen dem Berufungskläger und dem späteren Opfer als konfliktträchtig beschreiben, liegen mehrere Requisitionsberichte der Polizei im Recht, welche die Vehemenz der Auseinandersetzungen schärfer konturieren (Akten S. 1566 ff.): So verständigten Nachbarn oder Passanten zwischen dem 7. März 1998 und dem 15. Juni 2000 mindestens fünf Mal die Polizei. War in der Regel zwar „bloss“ ein lauter Streit ohne Verletzungsfolge der Anlass, so ist dennoch erkennbar, dass G____ mehrmals im Streit geschlagen wurde (Akten S. 1573, 1576), sie deshalb auch Suiziddrohungen äusserte (Akten S. 1576) und einmal aufgrund eines gewalttätigen Streits aus dem 5. Stock springen wollte (Akten S. 1570). Dabei ist festzuhalten, dass die Requisitionen von Drittpersonen erfolgten, welche weder mit G____ noch mit dem Berufungskläger in einer näheren Beziehung standen. In zeitlicher Hinsicht bestätigen die Requisitionsberichte, dass sich das Klima innerhalb der Beziehung erst im Laufe des Jahres 1998 merklich verschlechterte. Damit gilt zusammenfassend als erstellt, dass der Berufungskläger im Kontext der wechselseitig initiierten Beziehungskrisen dem späteren Opfer gegenüber mehrfach handgreiflich geworden ist.
3.3.3 Heranzuziehen ist weiter die Aussage von T____, einem Freund des Berufungsklägers. Er gab an, am 14. Dezember 2000, einen Tag nach der Tat, vom Berufungskläger angerufen worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm den Tod seiner ex-Freundin eröffnet. A____ habe ihm zugehört und nichts dazu gesagt. Er sei normal gewesen und habe nur „Aha Aha“ gesagt und nie etwas gefragt. Diese Reaktion des Berufungsklägers kontrastiert mit seiner als „sehr traurig“ beschriebenen Stimmung, als er sich tags zuvor von der Arbeit abmeldete (Akten S. 1729 f.). Weiter erwähnte der Zeuge von sich aus, dass der Berufungskläger mit unterdrückter Rufnummer angerufen habe, was zuvor noch nie der Fall gewesen sein soll und darum auffallend ist (Akten S. 1813). Rund 15 Jahre später bestätigte T____, der Berufungskläger habe beim Telefongespräch ohne erkennbare Emotionen auf die Information reagiert, seine ex-Freundin sei eines unnatürlichen Todes gestorben. Er habe nur zugehört und „Aha“ gesagt und sonst keine Bemerkungen gemacht (Akten S. 2004, 2041).
3.3.4 Ebenfalls einvernommen wurde U____, mit welchem G____ nach ihrer zwischenzeitlichen Trennung vom Berufungskläger Mitte des Jahres 2000 eine kurzzeitige Beziehung geführt hatte. U____ machte sowohl in Bezug auf A____ als auch auf M____ gleichlautende Aussagen wie die übrigen Zeugen. So habe das spätere Opfer M____ heiraten wollen, während sie unter den Gewalttätigkeiten des A____ litt (Akten S. 1804 ff.). Obschon kurzzeitig mit dem Opfer liiert, fanden sich in ihrer Wohnung keine Spuren von U____.
Von Bedeutung ist schliesslich die Befragung von L____, dessen Fingerabdrücke am Couchtisch in der Wohnung von G____ sichergestellt worden sind (Akten S. 2262). Er gab ohne Vorhalt dieser Spur an, auf Einladung des Opfers einmal mit seiner Familie, Ehefrau und Kindern, eine Viertelstunde in dessen Wohnung gewesen zu sein, wobei er im Wohnzimmer auf der Polstergruppe gesessen und Kaffee getrunken habe. Die Tasse habe er auf einen kleinen Clubtisch gestellt (Akten S. 1863).
Der zur Tatzeit mit dem Opfer liierte M____ gab an, er sei am Abend des 12. Dezember 2000 in Dänemark gewesen. Als Alibi nennt er einen Termin bei seinem Bankberater in den frühen Abendstunden. Anschliessend habe er den Abend mit seiner anderen Partnerin sowie einer gemeinsamen Freundin verbracht. Am Tag der Tat habe er noch mit G____ telefoniert (Akten S. 1876 f.). Im Übrigen bestätigte er hinsichtlich seiner Beziehung zum Opfer die Angaben der übrigen Personen. Neben der Ablehnung G____s durch seine Familie schilderte er, dass ihr Vater der Beziehung ebenfalls kritisch gegenüber gestanden sei und ihm damit gedroht habe, ihn abzustechen, falls er G____ heiraten würde. In Bezug auf den Berufungskläger gab M____ an, es sei möglich, dass G____ noch mit diesem verkehrt habe, während er selbst sich jeweils in Dänemark aufhielt. Betreffend die Aussage des Opfers gegenüber N____, ihre Brüder hätten an der Türe geklingelt, sagte M____ aus, es könne gut sein, dass das Opfer habe verheimlichen wollen, dass ein anderer Mann bei ihr sei, weil N____ es ihm sonst weitererzählt hätte. Zudem habe sie üblicherweise nie nach 22:00 Uhr Besuch bekommen, das Essen sei ihr meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr gebracht worden (Akten S. 1887 ff.). Nach der Tat begab sich M____ am 21. Dezember 2000 in die Schweiz, um sich persönlich von seiner Freundin zu verabschieden (Akten S. 1899).
3.4
3.4.1 Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren zwischen dem 26. August 2015 und dem 31. Mai 2016 insgesamt sechs Mal befragt. Mit den Zeuginnen R____ und J____ fanden Konfrontationseinvernahmen statt. In sämtlichen Einvernahmen verweigerte der Berufungskläger die Aussage. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er keine Angaben zur Sache (Akten S. 3324).
3.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Berufungskläger erstmals zum vorgeworfenen Sachverhalt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.):
3.4.2.1 Zum Hintergrund seiner Ausreise aus der Schweiz sagte er aus, er habe ab Mitte des Jahres 2000 mit seiner Mutter im Kontakt gestanden, um mit ihr das Thema einer arrangierten Heirat zu besprechen. Seine Mutter habe ihm vorgeschlagen, eine Frau aus Sri Lanka zu heiraten und ihm zu diesem Zweck Fotos potentieller Kandidatinnen geschickt. Der Berufungskläger sei einer Heirat grundsätzlich nicht abgeneigt gewesen, jedoch nur unter der Bedingung, dass er mit seiner zukünftigen Frau an einem Ort leben könne, wo er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Da er in der Schweiz während zehn Jahren auf einen (erstinstanzlichen) Entscheid betreffend sein Asylgesuch gewartet und nicht mehr mit einem positiven Verfahrensausgang gerechnet habe, habe er sich dazu entschlossen, dem Land den Rücken zu kehren und sich in Neuseeland niederzulassen. Nachdem der Berufungskläger in Neuseeland eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, habe er sich angeschickt, die Hochzeit mit seiner heutigen Ehefrau F____ zu organisieren. Im Jahre 2001 begegnete sich das Paar zum ersten Mal persönlich, bevor im Jahre 2002 – aufgrund des Bürgerkrieges in [...] – in [...] die Hochzeit stattfand. Anschliessend kehrte der Berufungskläger mit seiner Frau nach Neuseeland zurück.
Konfrontiert mit seiner objektiv als überstürzt und ungeplant scheinenden Abreise, sagte der Berufungskläger aus, er habe sich bereits drei Monate zuvor mit seinem Schlepper darüber verständigt gehabt, sozusagen „auf Abruf“ zur Ausreise bereit zu stehen. Am Mittag des 12. Dezember 2000 habe ihn der Schlepper an seinem Arbeitsplatz im Restaurant [...] aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass der Tag der Abreise gekommen sei. Daraufhin habe sich der Berufungskläger ausbedungen, seine Schicht, welche bis ca. 23:00 Uhr dauern sollte, zu beenden. Anschliessend sei er mit dem Schlepper zu sich nach Hause gegangen, habe eine Reisetasche gepackt und Basel in dieser Nacht in Richtung der Westschweiz verlassen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, weshalb er dem Schlepper „auf Abruf“ bereit stehen musste, obschon sich das Duo nach der Abreise noch während mehrerer Tage – angeblich zwecks Organisation der Weiterreise – im Raum Genf/Lausanne aufhielt. Alternativ hätte sich diese Zeit nutzen lassen können, um in Basel nicht weiter benötigte Habseligkeiten zu versilbern, namentlich eines der dem Berufungskläger gehörenden Autos, oder um sich persönlich von nahestehenden Personen zu verabschieden. Seltsam mutet auch an, dass der Berufungskläger „der guten Ordnung halber“ seine Schicht im Restaurant [...] noch beendete, die nasse, gewaschene Wäsche aber seinen Hausgenossen überliess. Rückblickend lassen sich keine Tätigkeiten ermitteln, die erkennbar auf eine geplante Abreise hingedeutet hätten – auch nicht auf eine seit drei Monaten feststehende Abreise „auf Abruf“. Festzuhalten ist somit, dass sich die Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Aussagen bis zu diesem Punkt nicht auf objektive Elemente abstützen lässt.
3.4.2.2 In subjektiver Hinsicht führte der Berufungskläger auf Nachfrage sodann aus, er habe vor der Abreise „sicher zwei oder drei Freunden“ von seinen Heiratsplänen im Ausland erzählt, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Hierzu ist zu bemerken, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme herausstellen sollte, dass dabei offenbar auch G____ mitgemeint gewesen sein soll bzw. muss. Dass sie in seine Pläne eingeweiht war, erwähnte der Berufungskläger jedoch nur sinngemäss und erst dann, als er mit den letzten vor ihrem Ableben geführten Telefonaten konfrontiert wurde. Dass der Berufungskläger zuvor wenig anschaulich von „sicher zwei oder drei Freunden“ sprach und dabei aber seine ex-Freundin als späteres Mordopfer ausklammerte, lässt seine Aussage angesichts der hohen Relevanz der entsprechenden Tatsache als unglaubhaft erscheinen.
Zudem ist festzuhalten, dass keiner der dem Bekanntenkreis des Berufungsklägers zurechenbaren Zeugen seine Heiratspläne zur Sprache gebracht hat, obschon sämtliche seiner näheren Bekannten über seinen Verbleib befragt worden sind. Bemerkenswert ist weiter, dass nach seiner Ausreise auch keiner seiner Freunde je wieder eine Nachricht vom Berufungskläger erhielt, obschon er angeblich aus legitimen Motiven ausgewandert war. Hierzu steht die Aussage des Berufungsklägers, er könne sich nicht erinnern, nach seiner Ausreise je wieder Kontakt zu seinen Freunden in der Schweiz gehabt zu haben, formell zwar im Einklang. Im Resultat mutet ein solch abruptes Ende sämtlicher persönlicher Beziehungen mit Blick auf die die engen Verbindungen, die nach zehn Jahren Zugehörigkeit zur [...] Diaspora in Basel bestanden haben dürften, aber einigermassen auffällig an. Nicht zuletzt wäre zu vermuten gewesen, dass G____ ihrer Mutter oder ihrem Bruder E____, zu denen sie ein enges Verhältnis pflegte oder einer ihrer Freundinnen R____ oder J____, welche ebenfalls relativ gut über ihren Umgang mit dem Berufungskläger im Bild waren, von dessen Ausreiseplänen erzählt hätte. Immerhin war der problematische Umgang mit ihrem ex-Freund ein zentrales und wiederkehrendes Motiv ihrer Erzählungen und sein absehbares Verschwinden aus ihrem Leben wäre in verschiedener Hinsicht eine Erwähnung wert gewesen. Dass A____ zwar G____ informiert haben soll, diese die Nachricht aber für sich behielt, ist angesichts der Umstände nicht zu vermuten und spricht gegen die berufungsklägerische Darstellung. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher übriger Befragter, sowohl im Bekanntenkreis des Opfers, als auch in jenem des Berufungsklägers, dass offenbar niemand über die Ausreisepläne des Berufungsklägers ins Bild gesetzt worden war. Dies spricht generell gegen die Behauptung einer geplanten Migration und für die angeklagte Darstellung seines Verhaltens als Flucht.
Im Widerspruch zur Schilderung des T____ stehen sodann die berufungsklägerischen Ausführungen, er sei schockiert gewesen, als er telefonisch erfahren habe, dass seine mehrjährige Partnerin, von der er angeblich erst seit wenigen Monaten getrennt war, eines unnatürlichen Todes gestorben sei. T____ hatte mehrfach ausgesagt, der Berufungskläger habe am Telefon emotionslos gewirkt. Selbst unter der Hypothese, dass er die Reaktion des Berufungsklägers am Telefon missdeutet haben könnte, lässt sich indes nicht nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger keine seinem inneren Zustand entsprechende äussere Reaktion folgen liess. So unterliess es der Berufungskläger namentlich, der Familie des Opfers zu kondolieren. Nachdem er zugestanden hat, sich noch mehrere Tage im Raum Genf/Lausanne aufgehalten zu haben, wäre es ihm gar möglich gewesen, die Fahrt von wenigen Stunden auf sich zu nehmen, um in Basel kurzerhand persönlich von seiner verstorbenen ex-Partnerin Abschied zu nehmen. Dass der Berufungskläger angesichts des ausserordentlich intensiven (telefonischen) Kontakts, den er bis unmittelbar vor der Tat zu G____ pflegte, lapidar erklärte, er sei schon auf der Reise gewesen und habe „nach vorne schauen“ müssen, wirkt in einer Gesamtbetrachtung unnatürlich emotionslos und weckt bei objektiver Betrachtung Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen. Die Reaktion des Berufungsklägers unterscheidet sich auch deutlich von jener des M____, welcher sich von Dänemark nach Basel begab, wo er sich im Beisein der Polizei von seiner Freundin verabschiedete (und direkt im Anschluss einvernommen wurde [Akten S. 1899]). Auch M____ musste sich zudem sicher sein, von der ihm ablehnend gegenüberstehenden Opferfamilie mit Argwohn empfangen zu werden, was ihn nicht von einer Reise nach Basel abhielt.
Aus den Aussagen von V____, des damaligen Chefs von A____, vom 14. Dezember 2000 geht weiter hervor, dass dieser seinen Lohn jeweils per Bankzahlung erhielt und bei seiner Abreise noch ein Lohnguthaben von ein- bis dreitausend Franken bestand (Akten S. 1684 ff.). Hierzu steht die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Beschreibung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in augenfälligem Widerspruch. Nach seiner Darstellung habe der Berufungskläger seinen Chef darüber in Kenntnis gesetzt, die Schweiz verlassen zu wollen und darum am Tag seiner Abreise CHF 4‘000.– in bar erhalten. Es ist indes nicht erklärlich, weshalb die Auszahlung einer solchen Summe bei der Befragung des Wirts, die zwei Tage nach der Abreise stattfand, unerwähnt oder bis dato unerkannt geblieben sein sollte. Woraus sich der ausbezahlte Betrag von CHF 4‘000.– bei einem Monatslohn von CHF 3‘300.– zusammengesetzt haben soll, war im Übrigen auch dem Berufungskläger nicht erklärlich, wobei ihm dies laut seinen Angaben gleichgültig gewesen sein soll. Nicht ins Bild einer zwar spontanen, aber geordneten Ausreise passt sodann der am Folgetag getätigte Anruf mit dem Inhalt: „Sälü [...], ich habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Eine solche Aussage ergäbe inhaltlich kaum einen Sinn, wenn sich der Berufungskläger am Abend zuvor tatsächlich abgemeldet und ausbezahlen lassen hätte. Seltsam mutet weiter an, dass die angebliche Nachricht seiner geplanten Abreise unter den Angestellten des Restaurants [...] noch nicht die Runde gemacht hatte und auch zu seinem Chef noch nicht vorgedrungen war, als diese zwei, bzw. drei Tage später befragt wurden. Insbesondere in Bezug auf den (Haupt-) Geschäftsführer vermag auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Erklärung nicht zu überzeugen, er habe sich bloss bei der Verantwortlichen des einen Restaurants abgemeldet, während man im anderen Restaurant nichts von seinen Plänen gewusst habe. Gestützt auf die offensichtlichen Widersprüche zu den tatnahen Einvernahmen der übrigen beteiligten Personen erweist sich die Aussage als unglaubhaft, wonach der Berufungskläger sein späteres Fernbleiben am Abend des 12. Dezember 2000 angekündigt und das Arbeitsverhältnis spontan im gegenseitigen Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber, handelnd durch eine Filialleiterin, aufgelöst habe.
3.4.2.3 Weitere Inkonsistenzen ergeben sich aus der Konfrontation des Berufungsklägers mit den Telefongesprächen, die er am Abend des 12. Dezember 2000, d.h. wenige Stunden vor der Tötung von G____, mit ihr geführt hat.
Zum Inhalt und zum Grund der Telefonate befragt, sagte der Berufungskläger von sich aus bloss aus, er habe G____ mitgeteilt, die nächsten zwei Tage viel zu tun zu haben, er werde sie aber „so schnell wie möglich“ kontaktieren, Dann habe er sich mit den Worten verabschiedet, sie solle auf sich aufpassen. Dass A____ nach eigenen Angaben offenbar beabsichtigte, trotz seiner Abreise den Kontakt aufrecht zu erhalten, steht im vermeintlichen Widerspruch zur Aussage, er habe „nach vorne schauen“ müssen, als er die Todesnachricht erhielt.
In Bezug auf die Anzahl der Telefonate gab der Berufungskläger von sich aus zunächst an, zwei Mal mit seiner ex-Freundin verbunden gewesen zu sein („Ich glaube G____ hat mich zu jener Zeit angerufen. Ich habe sie gefragt, ob ich sie später zurückrufen kann, weil ich ja mit dem Schlepper unterwegs war. Ich glaube, ich habe sie dann auch zurückgerufen.“). Erst auf entsprechende Vorhalte räumte er ein, in dem kurzen Zeitraum weitere Male mit dem späteren Opfer telefoniert zu haben. Es wirkt darum nachgeschoben, wenn der Berufungskläger erst auf Nachfrage erklärte, er habe während des Packens seiner Reisetasche mit G____ telefoniert und zu diesem Zweck das Telefonat einmal für zwei Minuten unterbrechen müssen. Selbst wenn der Berufungskläger eine solche Komplikation im Handlungsablauf zunächst als nicht erwähnenswert erachtete, so bleibt die Schilderung in sich inkonsistent: Zunächst will sich der Berufungskläger einen Rückruf ausbedungen haben, weil er mit dem Schlepper auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Just beim angeblichen Packen seiner Reisetasche (ebenfalls im Beisein des Schleppers) will er hingegen Zeit für den Rückruf gefunden haben, wobei er mit dem späteren Opfer während 06:48 Minuten gleich eines der längsten Gespräche der gesamten vorangegangen zwei Wochen führte. Dies deutet auf einen aussergewöhnlichen Gesprächsinhalt hin. Geht man, dem Berufungskläger folgend, davon aus, dass zwei der Anrufe nur kurz zum Packen unterbrochen wurden, so nahm das gesamte Gespräch gar über acht Minuten in Anspruch.
Angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger an gewisse äussere, im Nachhinein von untergeordneter Bedeutung erscheinende Details, wie den Unterbruch wegen des Packens, noch gut erinnern will, ist seine Beschreibung des Gesprächsinhalts auffallend inhaltsarm. Mit der vergleichsweise langen Gesprächsdauer konfrontiert, sagte A____ lediglich aus: „Ich habe gefragt, ob alles in Ordnung ist und warum sie mich angerufen habe. So erinnere ich mich daran.“ An dieser Aussage fällt indes nicht bloss ihre inhaltliche Kargheit ins Auge. Sie impliziert auch, dass das Opfer über die vorbestehende Absicht des Berufungsklägers, die Schweiz zu verlassen, im Bild war. Hätte dieser erst am Tag der Abreise mit der bedeutsamen Nachricht aufgewartet, so hätte man sich nicht einfach Lebewohl gesagt. Weiter erscheint die Frage, weshalb G____ ihn angerufen habe, im Kontext der bevorstehenden Abreise und im Hinblick auf eine Verabschiedung für lange Zeit – wenn nicht für immer – auf emotionaler Ebene ausnehmend reserviert. Sollte sich die Antwort auf diese Frage aber effektiv mehrere Minuten hingezogen haben, so wäre eine natürliche Erwähnung des Gesprächsthemas zu erwarten gewesen – zumindest auf entsprechenden Vorhalt. Geht man zudem mit dem Berufungskläger davon aus, dass ihm erst am Mittag des 12. Dezember 2000 an seinem Arbeitsplatz vom Schlepper eröffnet wurde, dass der Tag der Ausreise gekommen sei und er sich anschliessend ausbedungen habe, seine bis 23:00 Uhr dauernde Schicht zu beenden, und berücksichtigt man gestützt auf die Randdatenerhebung, dass der erste Kontakt am Abend des 12. Dezember 2000 von G____ ausging, so fällt auf, dass sie zu Beginn des ersten Telefonats noch gar nicht gewusst haben konnte, dass der Berufungskläger Basel an diesem Abend verlassen würde. Es ist darum wenig sinnhaft, wenn er als erstes nur gefragt haben will, warum sie anrufe. Noch erstaunlicher ist aber, dass die Nachricht der bevorstehenden Abreise und G____s Reaktion darauf in der berufungsklägerischen Aussage nirgends erscheinen. Offensichtlich muss der Berufungskläger seine Pläne nämlich zu irgendeinem Zeitpunkt am Abend des 12. Dezember 2000 offengelegt haben – ansonsten hätte man sich nicht – wie er selbst ausführte – verabschiedet und Lebewohl gesagt.
Diesbezüglich ist auffallend, dass der Berufungskläger den Inhalt mehrerer Telefonate als „endgültige“ Verabschiedung schildert, um dann auf Vorhalt eines weiteren Telefonates erneut eine letzte Verabschiedung folgen zu lassen. So habe man im letzten Gespräch, welches noch elf Sekunden gedauert hat, erneut auf Wiedersehen gesagt und das Geräusch von Verabschiedungsküsschen imitiert, obschon man sich angeblich bereits vorgängig auf Wiedersehen, bzw. „pass auf Dich auf“ gesagt hatte und den nächsten Kontakt „so schnell wie möglich“ d.h. auf zwei Tage später bereits provisorisch terminiert hatte.
Insgesamt wirkt die berufungsklägerische Darstellung der Gesamtheit der Telefonate inkonsistent und von Widersprüchen durchzogen. In Bezug auf die Wiedergabe konkreter Gesprächsinhalte reduziert sich der Informationsgehalt der Erklärungen auf ein Minimum. Wo überhaupt Inhalte geschildert werden, sind diese auffallend detailarm und verhalten sich abstrakt zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Trotz der insgesamt unüblich langen Konversationsdauer findet sich in den Aussagen des Berufungsklägers keine einzige Interaktionsschilderung, keine auch nur ungefähre Wiedergabe der Wortmeldungen seiner Gesprächspartnerin und keine Erwähnung der inneren, psychischen Vorgänge während der Telefonate, wie Trauer, Wut, Bedauern oder gute Wünsche – weder beim Berufungskläger noch bei seiner langjährigen ex-Partnerin. Worüber sich der Berufungskläger und seine ex-Freundin während der insgesamt knapp zehnminütigen Dauer der vier Telefonate unterhielten, bleibt trotz der Einlassung des Berufungsklägers letztlich vollständig im Dunkeln. Die Aussage des Berufungsklägers erscheint, als sei sie von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, den telefonischen Kontakt in der Tatnacht als emotional distanziert und unterkühlt, kurz als problemlos und nicht weiter erwähnenswert zu beschreiben. Dies steht im augenfälligen Widerspruch zu den objektivierbaren Umständen der Telefonate und sämtlichen Schilderungen Dritter zum Verhältnis zwischen den Beteiligten.
Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers zu den Telefonaten, die er wenige Stunden vor dessen Tod mit dem späteren Opfer führte, als unglaubhaft. Es ist nicht darauf abzustellen.
3.4.2.4 Im weiteren wurde der Berufungskläger mit dem Fund des Dolches, an dessen Griffschale DNA-Anhaftungen des Opfers gefunden worden waren, und mit der ausgewaschenen, umgestülpten Tragetasche, an welcher sich Blutspuren von G____ fanden, konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.).
Hinsichtlich des Dolches gab der Berufungskläger an, dieser habe nicht ihm selbst, sondern G____ gehört. Sie habe ihn „zu ihrer eigenen Sicherheit“ im Handschuhfach seines Autos deponiert, weil sie einmal damit zu ihrem ex-Freund „[...]“ gewollt habe. Die näheren Umstände und Zwecke dieser Begegnung blieben im Dunkeln.
Betreffend die Tragetasche sagte der Berufungskläger aus, diese sei ebenfalls durch G____ in seine Wohnung gelangt. Sie habe am 11. Dezember 2000 das gemeinsame Mittagessen gekocht und in besagter Tragetasche bei ihm vorbei gebracht. Was es mit dem Blut auf sich habe, könne er sich nicht mehr erklären. Dass die Innenseite des Sacks nass gewesen sei, führte der Berufungskläger hingegen auf das Absetzen von Feuchtigkeit aufgrund der Wärme des transportierten Essens, d.h. auf einen Kondensationseffekt, zurück. Konfrontiert mit der Feststellung, der Sack sei nicht feucht, sondern nass gewesen, gab der Berufungskläger an, er habe diesen nie in den Händen gehabt.
Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die Aussagen des Berufungsklägers nur schwerlich mit den Angaben übriger Verfahrensbeteiligter in Einklang bringen lassen. So gab die Mutter des Opfers unmittelbar nach der Tat an: „Ich und unsere Söhne besuchen G____ fast jeden Tag. Wir bringen ihr Essen, weil sie nicht kocht.“ (Akten S. 1605). M____ präzisierte, dass die Mutter das Essen meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr vorbeibrachte (Akten S. 1889). Sollten sich die Dinge effektiv so zugetragen haben, wie der Berufungskläger sie schildert, bedarf es der Hypothese, dass entweder das Opfer selbst gekocht hat, was offenbar nicht ihren Gewohnheiten entsprach, oder dass sie das von ihrer Mutter vorgekochte Essen zum Berufungskläger mitbrachte, wobei sich dann die Frage stellt, weshalb es nicht erst vor Ort aufgewärmt wurde. Die berufungsklägerische Darstellung verbindet also eine widersprüchliche Ausgangslage (feuchte anstatt nasse Tragetasche) mit einer Hypothese, die sich nicht objektivieren lässt und aufgrund der übrigen Umstände als unwahrscheinlich zu gelten hat. Gegen die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers ist weiter einzuwenden, dass er das gemeinsame Mittagessen am 11. Dezember 2000 im Auslieferungsverfahren noch nicht erwähnte und stattdessen mutmasste, das Blut des Opfers könne an die Tragetasche gelangt sein, weil verschmutzte Unterwäsche darin transportiert worden sei (Akten S. 399). Auf diese Aussage liess er in der Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 verweisen (Akten S. 3543). Dass der Berufungskläger seine frühere Aussage in der Berufungsverhandlung anpasste, spricht neben den übrigen Umständen gegen ihre Glaubhaftigkeit.
Die Aussagen des Berufungsklägers, nach welchen er von G____ warme Speisen mitgebracht erhalten habe und so in den Besitz der Tragetasche gelangt sei, erweisen sich darum als unglaubhaft. Sie vermögen den Vorwurf nicht zu entkräften, nach welchem der blutverschmierte Dolch in die Tragetasche eingepackt vom Tatort entfernt und die Tüte deshalb ausgewaschen und entsorgt wurde (vgl. E. 3.4.3.6).
3.4.3 Neben seinen eigenen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger über seine Verteidigung mittelbar zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung bezogen (Akten S. 3533 ff., S. 3595 ff. sowie Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.).
3.4.3.1 Was das Kerngeschehen betrifft, d.h. jene Zeit um ca. 01:35 Uhr des 13. Dezember 2000, als es an der Wohnungstüre von G____ klopfte, bis zu ihrer Tötung, liess der Berufungskläger diverse Fragen aufwerfen:
Zunächst wies er darauf hin, dass es gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. Dezember 2000 als wahrscheinlich scheine, dass sich der Täter hinter dem Opfer befunden habe und die Schnittführung mit der linken Hand erfolgt sei (Akten S. 2506). Der Berufungskläger sei indes Rechtshänder. Diese Tatsache habe das Strafgericht komplett ignoriert.
Aus den gutachterlichen Schilderungen vom 15. Dezember 2000 (Akten S. 2506) und vom 13. Januar 2016 (Akten S. 2527) sowie den Erklärungen von [...] anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass das Opfer zunächst einen heftigen Angriff auf den Halsbereich, in Form eines heftigen Würgens von hinten – zeitweise mit beiden Händen ausgeführt – erlitten hat, bevor ihm die drei Schnitte in die Kehle zugefügt wurden, die schliesslich zum Tod führten. Abwehrverletzungen deuten darauf hin, dass das Opfer zu Beginn des Messerangriffs bei Bewusstsein g