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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.01.2018 SB.2017.125 (AG.2018.45)

10 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·948 mots·~5 min·4

Résumé

Rechtzeitigkeit der Berufung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.125

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 10. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,  Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                                             Privatklägerin

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2017

betreffend Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2017 wurde A____ wegen sexueller Belästigung zu einer Busse in Höhe von CHF 400.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘497.50 sowie einer Genugtuung im Betrage von CHF 400.– an die Privatklägerin verpflichtet. Dem Berufungskläger wurden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 355.30 und die Urteilsgebühr von CHF 500.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] CHF 1‘000.–) auferlegt. Das Urteilsdispositiv, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wurde dem Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 20. Oktober eröffnet.

Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete A____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Posteingang Strafgericht am 1. November 2017, verschickt mittels Prepaid Einschreibens) Berufung an. Die Strafgerichtspräsidentin leitete mit Verfügung vom 2. November 2017 die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten zwecks Überprüfung der Rechtzeitigkeit an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 14. November 2017 setzte der instruierende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts den Parteien Frist bis zum 4. Dezember 2017 zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungskläger mit Schreiben seines Vertreters vom 16. November 2017 Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Mit Schreiben vom 22. November 2017 hat die Privatklägerschaft Stellung zur Rechtzeitigkeit der Berufung des Berufungsklägers genommen.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung geht auf das Berufungsgericht über. Die Vorinstanz kann jedoch die Rechtsmittelinstanz darauf hinweisen, dass die Berufungsanmeldung ihres Erachtens verspätet erfolgt sein dürfte (dazu Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 403 N 3, vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 1a, 1d und Art. 403 N 3; anderer Ansicht Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 5 und Art 403 N 1, der ein Antragsrecht der Vorinstanz bejaht). Im vorliegenden Fall hat die Strafgerichtspräsidentin die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bereits vor Ausfertigung des begründeten Urteils dem Appellationsgericht unterbreitet. Das Gesetz sieht ein Absehen von der Urteilsbegründung für den Fall einer verspäteten Berufungsanmeldung nicht speziell vor (Reichmuth Pfammatter, in: SWR 2010, S. 123-146, 133). Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Appellationsgericht jedoch praxisgemäss auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und nimmt die Vorprüfung sogleich vor. Das Berufungsgericht prüft in diesem Verfahrensstadium lediglich, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1      Um ein Urteil anzufechten, hat der Beurteilte zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung die Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 399 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist. Der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben worden ist, obliegt dem Absender (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; BGer 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit weiteren Hinweisen, 109 Ia 183 E. 3a S. 184). Der Aufgabestempel der Post gilt als Datumsausweis (BGE 142 V 389 E. 3.3 S. 394).

2.2      Gemäss der Vorinstanz stellt sich die Frage, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist, da die Eingabe erst am 1. November 2017, und nicht bereits am 31. Oktober 2017, beim Strafgericht eingegangen ist (vgl. Verfügung des Strafgerichts vom 2. November 2017, in den Akten).

Das Urteilsdispositiv des Strafgerichts wurde dem Berufungskläger am 20. Oktober mündlich eröffnet und schriftlich ausgehändigt. Die Frist zur Anmeldung der Berufung endete demnach am Montag, den 30. Oktober 2017. Die mit Datum vom 30. Oktober 2017 versehene Berufungsanmeldung wurde mittels Prepaid Einschreibens verschickt (Einschreibekleber auf Couvert der Berufungsanmeldung, bei den Akten). Gemäss Sendungsnachverfolgung ging die Berufungsanmeldung am 1. November 2017 bei der Abhol-/Zustellstelle ein und wurde gleichentags dem Strafgericht zugestellt. Anderweitiges ist der Sendungsnachverfolgung nicht zu entnehmen (Sendungsinformationen der Post, Akten S. 120). Prepaid Einschreiben können mittels Briefeinwurfs verschickt werden. Wird ein Prepaid Einschreiben nach der letzten Leerung eingeworfen, gilt der Folgetag als Aufgabetag.(https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/einschreiben-privat, Internetauszug in den Akten S. 121 ff.)

2.3      Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht geltend, seine Sekretärin habe die Eingabe bereits am Montag, den 30. Oktober 2017, vor dem Mittag in den Briefkasten an der Hauptstrasse in Aesch eingeworfen. Seine Sekretärin, Frau C____, hat das unterschriftlich bestätigt (Stellungnahme Berufungskläger vom 16. November 2017, bei den Akten). Gemäss Affiche am Briefkasten werde dieser jeweils um 17.30 Uhr geleert. Die Post habe offensichtlich den Barcode anlässlich der Entgegennahme nicht erfasst (Stellungnahme Berufungsbeklagter vom 16. November 2017, in den Akten).

Im vorliegenden Fall ist aus dem Sendungsnachweis als frühestes Datum lediglich die Ankunft bei der Abhol-/Zustellstelle ersichtlich. Das Datum des Einwurfs der Berufungsanmeldung scheint tatsächlich nicht erfasst worden zu sein. Die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hätte auch mit einem bezeugten A-Post-Einwurf belegt werden können (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit Hinweisen, 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; BGer 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1). Dass das Datum der Aufgabe der Sendung nicht erfasst worden ist, kann nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Bestätigung der Sekretärin des Vertreters des Berufungsklägers reicht in casu aus, um die Rechtzeitigkeit des Posteinwurfs zu belegen. Die Berufungsanmeldung ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Marga Burri

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