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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.08.2017 SB.2016.81 (AG.2017.596)

29 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,404 mots·~12 min·4

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.81

URTEIL

vom 29. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2016

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 730.30 und eine Gerichtsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung CHF 400.–) auferlegt.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokatin [...], Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er am 6. September 2016 (Eingang beim Gericht: 7. September 2016) eine Berufungserklärung eingereicht, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht und einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln verlangt. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2016 angenommen hatte, hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Am 22. Dezember 2016 hat der Berufungskläger innert erstreckter Frist seine Berufung schriftlich begründet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gegeben. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat sich am 30. Januar 2017 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, er habe infolge Ausscheidens von Advokatin [...] aus ihrer Bürogemeinschaft die Vertretung des Berufungsklägers übernommen.

Erwägungen

1.

1.1       Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.

Am 10. September 2015 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Deutschland im Schwarzwaldtunnel eine Auffahrkollision mit insgesamt fünf Fahrzeugen, darunter dem vom Berufungskläger gefahrenen Lieferwagen Mercedes mit Anhänger (Kontollschild [...]). Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe infolge Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten zu spät bemerkt, dass der Verkehr vor ihm zum Stillstand gekommen war. Aufgrund dessen habe er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei mit dem vor ihm stehenden Lastwagen kollidiert, wodurch dieser in den vor ihm stehenden Personenwagen und jener wiederum in den davor stehenden Personenwagen geschoben worden sei. Auf diesem vom Einzelgericht für Strafsachen als erstellt erachteten Anklagesachverhalt basiert der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

3.

3.1      In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, weil aus der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls nicht ersichtlich sei, welches strafbare Verhalten im vorgeworfen werde. Aus dem Vorwurf, er habe die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtet, könne kein konkretes strafbares Verhalten abgeleitet werden. Die einzige Konkretisierung dieses Vorwurfs könne aus der Bezugnahme auf Art. 31 SVG abgeleitet werden. Der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 SVG umfasse aber mehrere mögliche Varianten. Der Strafbefehl enthalte keinen Hinweis darauf, welche davon der Berufungskläger erfüllt haben solle. Die Behauptung, der Berufungskläger habe die gebotene Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtet, stelle eine Schlussfolgerung aus einem Verhalten dar, nicht das Verhalten selbst. Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Strafbefehl zwar nicht entnommen werden könne, inwiefern der Berufungskläger gegen die gebotene Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht verstossen habe, es aber genüge, dass dort klar festgestellt worden sei, dass er die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht verletzt habe, stelle einen Widerspruch sondergleichen und damit eine Rechtsverletzung dar. Denn nur wenn die Art und Folgen der Tatausführung bekannt seien, könne die Feststellung erfolgen ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt sei. Dementsprechend statuiere auch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, dass in der Anklageschrift die Art und Folgen der Tatausführung beschrieben werden müssten. Indem die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht ausgeführt habe, inwiefern er seine Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten verletzt haben solle, habe sie die Art der Tatausführung nicht dargelegt, weshalb er seine Verteidigungsrechte nicht habe wahrnehmen können und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei zudem sowohl für das Straf- als auch für das allenfalls nachfolgende Administrativverfahren unerlässlich, dass im Sachverhalt sein konkretes Verschulden geschildert werde (Berufungsbegründung Ziff. 4).

3.2      Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss daher den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage resp. im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art. 325 Abs. 1 StPO umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

3.3      In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 1. März 2016 wird neben Ort, Datum und Zeit des inkriminierten Geschehens ausgeführt, dass der Berufungskläger infolge Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten zu spät bemerkt habe, dass vor ihm der Verkehr zum Stillstand gekommen sei, weshalb er auf den vor ihm stehenden Lastwagen aufgefahren sei. Bei den angewendeten Gesetzesbestimmungen wurden Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG angeführt. Gemäss dem Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG, welcher gemäss dem Strafbefehl verletzt worden ist, statuiert, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. „Beherrschen“ bedeutet, dass er jederzeit in der Lage sein muss, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu regieren. Dies verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln – zum Beispiel Bremsen auf Sicht – beachten kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1). Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert diese Bestimmung mit beispielhaften Sorgfaltspflichten: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1), er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2), und er hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).

Der Berufungskläger irrt, wenn er der Meinung ist, im Strafbefehl sei die Art der Tatausführung nicht dargelegt worden. Aus dem Strafbefehl ergibt sich klar, was ihm vorgeworfen wird, nämlich dass er in Verletzung Art. 31 Abs. 1 SVG nicht in der Lage war, rechtzeitig auf die Verkehrsverhältnisse zu reagieren, und zwar weil er zu wenig aufmerksam war. Entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung wird damit im Strafbefehl nicht nur die Art der Tathandlung (Auffahren auf stehendes Fahrzeug), sondern auch deren Ursache (mangelnde Aufmerksamkeit) geschildert. Der Grund der vorgeworfenen Unaufmerksamkeit ist kein Tatbestandsmerkmal, der in der Anklageschrift zwingend geschildert werden müsste, zumal dieser – namentlich wenn es sich nicht um eine äussere Handlung wie z.B. Hantieren mit dem Radio oder dem Mobiltelefon handelt – oft nicht eruiert werden kann (z.B. kann der Fahrer schlicht mit seinen Gedanken abgeschweift sein). Indem dem Berufungskläger im Strafbefehl das Verursachen einer Auffahrkollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit vorgeworfen wurde, wurde er ausreichend in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips und der Verteidigungsrechte liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung resp. die Prüfung, ob der Berufungskläger tatsächlich seine Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten verletzt hat, ist – ebenso wie die Bewertung seines Verschuldens – Sache der gerichtlichen Beurteilung.

4.

4.1      In tatsächlicher Hinsicht ist der äussere Ablauf des Geschehens erstellt und unbestritten, nämlich dass der Berufungskläger auf den vor ihm zum Stillstand gekommenen Lastwagens aufgefahren ist, was zu Folgekollisionen geführt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ergibt sich aus der Videosequenz (Akten S. 73), dass der Berufungskläger mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand unterwegs war und dass der Lastwagen vor ihm nicht unnötig oder überraschend stark abgebremst hat. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der erforderlichen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus medizinischen Gründen vorhanden sind. Eine andere Ursache des Auffahrunfalls als mangelnde Aufmerksamkeit des Berufungsklägers kann daher ausgeschlossen werden. Damit ist die dem Berufungskläger vorgeworfene Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten nachgewiesen, kann doch dieser Beweis nicht nur positiv, sondern auch durch den Ausschluss sämtlicher anderen möglichen Unfallursachen erbracht werden. Warum das dem Willen des Gesetzgebers widersprechen soll, wird vom Berufungskläger nicht schlüssig begründet. Im Strafprozess gibt es keinen numerus clausus der Beweismittel (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N 14). Der Grund der Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers – ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit genügte bei der gegebenen Verkehrssituation – kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Der Grund, weshalb jemand eine Straftat begeht, ist kein zu beweisendes Tatbestandsmerkmal.

4.2      Dieses Beweisergebnis bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht, dass bereits aus dem Zustandekommen des Unfalls der schlüssige Beweis für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gesehen würde. Auch aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz kann kein derartiger Schluss gezogen werden. Es gibt durchaus Unfälle, an welchen dem Verursacher keine Schuld angelastet werden kann, beispielsweise wenn ein äusseres Ereignis, mit dem nicht gerechnet werden musste, so überraschend eintritt, dass darauf auch bei aller gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagiert werden kann, oder wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, so dass ihm in Bezug auf andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 7; BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, muss bei dichtem Verkehr auf der Autobahn doch immer mit einem plötzlichen Stau gerechnet werden und musste der Berufungskläger in der gegebenen Verkehrssituation sein Augenmerk nicht im Wesentlichen auf eine andere Stelle als auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge richten.

4.3      Auch aus den vom Berufungskläger angeführten Entscheiden des Bundesgerichts und des Zürcher Obergerichts lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, betreffen diese Urteile doch ganz andere Situationen und Fragen als der vorliegende Fall. Dem Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_229/2013 (in dem sich das Bundesgericht nur mit der Kostenfrage befassen musste) lag der Sachverhalt zugrunde, dass das vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug wegen eines entgegenkommenden Geisterfahrers – also wegen eines Umstands, mit dem, anders als mit einem Stau, nicht jederzeit gerechnet werden muss – abrupt bis zum Stillstand abbremsen musste, worauf er leicht auf dieses auffuhr. Im Urteil des Obergerichts Zürich SU150042 vom 22. Dezember 2015 wurde primär geprüft, ob die Aussagen von Zeugen von der Vorinstanz richtig gewürdigt worden waren, was das Obergericht verneinte. Es stellte in E. 4.3 seines Urteils fest, dass entgegen dem vorinstanzlichen Urteil keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Betroffenen festgestellt worden oder ersichtlich seien. Im Gegensatz dazu gibt es im vorliegenden Fall derartige Anzeichen, nämlich den Umstand, dass der Berufungskläger trotz angemessener Geschwindigkeit und ausreichenden Abstands sowie fehlender Hinweise auf eine Einschränkung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit auf das zum Stillstand gekommene vordere Fahrzeug auffuhr.

4.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat.

5.

Bei der Strafzumessung – welche vom Berufungskläger nicht beanstandet wird – hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer wiegt, da ihm einzig ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Allerdings war der Aufprall seines Lieferwagens mit Anhänger auf den vor ihm stehenden Lastwagen so heftig, dass es zu zwei Folgekollisionen mit erheblichem Sachschaden kam. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 350.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen.

6.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 730.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nach Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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