Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2016 SB.2016.75 (AG.2016.855)

18 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,599 mots·~8 min·8

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.75

URTEIL

vom 18. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juni 2016

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Übertretungsanzeige vom 29. Oktober 2015 wegen „Überschreiten der zulässigen Parkzeit“ von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– belegt. Da er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl vom 22. März 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungskläger am 28. März 2016 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht überwies. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2016 wurde der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingaben vom 17. Juni 2016 (Posteingang) und 22. August 2016 Berufung angemeldet und erklärt. Mit der Berufungserklärung vom 22. August 2016 beantragt er sinngemäss einen kostenlosen Freispruch. Mit Verfügung vom 19. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bildet. Dabei wurde ein anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 20. September 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015).

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorgebracht werden. Als neu gelten behauptete Tatsachen und Beweise dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit bestehen, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. (BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.95 vom 21. August 2014 E. 1.2, SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3).

2.

Der Berufungskläger moniert, die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz „ist und bleibt unrichtig“. Die Parkscheibe sei auf 14:00 Uhr eingestellt gewesen, was er mit einem von ihm um 15:03 Uhr gemachten Foto belegen könne. Die Polizistin habe die Ordnungsbusse „infolge einer Falschablesung der Parkscheibe“ ausgestellt (act. 26), es sei schliesslich nicht auszuschliessen, dass auch einer Polizistin ein Fehler unterlaufen könne. Mit seiner Berufungserklärung vom 22. August 2016 bringt der Berufungskläger keine neuen Behauptungen und Beweise vor und macht zumindest sinngemäss einen nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässigen Einwand geltend.

3.

3.1      Erstellt und unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 31. Juli 2015 seinen Personenwagen am Klingentalgraben 27 geparkt und die Parkscheibe, wie in jener Zone vorgeschrieben, im Fahrzeug platziert hat. Strittig ist jedoch, ob er die zulässige Parkzeit überschritten hat oder nicht. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Parkscheibe um 13:58 Uhr auf 14:00 Uhr gestellt und sei um 14:57 Uhr, also innerhalb der bis 15:00 Uhr erlaubten Parkdauer, wieder zu seinem Personenwagen zurückgekehrt. Die Polizeidienstangestellte [...], welche die Ordnungsbusse ausgestellt hat, erklärt hingegen, die Parkscheibe sei bei der um 14:50 Uhr erfolgten Kontrolle auf 13:30 Uhr eingestellt und die zulässige einstündige Parkdauer somit bereits überschritten gewesen. Diese Angaben hat sie anlässlich ihrer Befragung vor erster Instanz bestätigt. Ebenfalls bestätigt wurden diese Angaben von ihrer Kollegin PolA [...], welche am fraglichen Tag mit der Polizeidienstangestellten [...] unterwegs war und gemeinsam mit ihr Parkbussen ausstellte (vgl. Prot. HV, act. 39, sowie act. 15 und 36). PolA [...] hält dazu in ihrer dem Strafgericht vorgelegten Aktennotiz ausdrücklich fest: „Als wir beide vor dem Fahrzeug standen sahen wir beide, dass die PS auf 1330 Uhr eingestellt war. Frau [...] stellte dann eine Busse aus“ (act. 36). Die Polizeidienstangestellte [...] hat sodann anschaulich geschildert, dass sie kurz besprochen hätten „wer das übernimmt“, und dass sie dann selbst nochmals durch die Frontscheibe geschaut und die Zeit festgestellt habe, wie sie es immer tue, denn sie „möchte ja keinem Unrecht tun“ (act. 39). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erscheinen diese Aussagen überzeugend und ist es abwegig, dass sich beide Polizeidienstangestellten getäuscht haben sollen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Berufungskläger, zu dem sie beide in keiner persönlicher Beziehung stehen, zu Unrecht hätten belasten sollen. Der Einwand des Berufungsklägers hingegen, die Ordnungsbusse sei auf ein Falschablesen der Parkscheibe durch die Polizeidienstangestellte zurückzuführen, dringt nicht durch, kommt doch dem eingereichten Foto (act. 7) keinerlei Beweiskraft zu. Abgesehen davon, dass sich nicht zuverlässig eruieren lässt, wann dieses gemacht wurde – der Berufungskläger behauptet, dies sei um 15:03 Uhr gewesen – könnte die Parkscheibe in jedem Fall zuvor vom Berufungskläger oder seiner ihn begleitenden Ehefrau verstellt worden sein, öffnete doch letztere selbst nach seiner Darstellung bereits um 14:57 Uhr die Beifahrertüre seines Personenwagens (act. 11). Insgesamt erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der angeklagte Sachverhalt hinreichend erstellt sei, keinesfalls als offensichtlich unhaltbar, so dass sie einer Willkürüberprüfung ohne weiteres standhalten.

3.2      Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird die nicht qualifizierte Verletzung von Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften mit Busse bestraft. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 48 Abs. 2, 4 und 8 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) halten fest, dass auf Parkflächen mit dem Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ eine Parkscheibe zu verwenden ist, deren Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einzustellen ist und bis zur Wegfahrt nicht verändert werden darf, sowie dass die betroffenen Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden müssen. Gegen diese Vorgaben hat der Berufungskläger nach dem zuvor Ausgeführten verstossen, was gemäss Ziff. 200 lit. a der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR.741.031) mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– zu ahnden ist.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 der Signalisationsverordnung sowie Art. 336 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

            A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.75 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2016 SB.2016.75 (AG.2016.855) — Swissrulings