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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2018 SB.2016.74 (AG.2018.135)

19 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,006 mots·~5 min·4

Résumé

Gesuch um teilweisen Erlass bzw. Ratenzahlung der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2016.74

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                              Gesuchsteller

[...]  

Gegenstand

Gesuch um teilweisen Erlass bzw. Ratenzahlung der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2017, SB.2016.74)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2017 wurde A____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2015, verurteilt sowie die am 16. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Es wurden ihm für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt, ferner die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.–. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services Finanzen, ersucht A____ um „Teilerlass der geforderten CHF 10‘495.30 und für den Rest eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 200.–“. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch am 9. Februar 2018 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2014.107 vom 25. August 2016; SB.2013.63 vom 27. Juni 2016, je E. 1 m. Hinw.). Das Berufungsurteil vom 6. Juni 2017 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.

1.2      Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2017 wurde dem Gesuchsteller eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, also insgesamt CHF 9‘000.–, sowie die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Erlassgesuche jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf Verfahrenskosten beziehen. Für die Stundung oder Herabsetzung von Geldstrafen ist die Vollzugsbehörde oder das Strafgericht zuständig, wobei ein vollständiger Erlass im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Vollzugsbehörde kann dem Verurteilten in sinngemässer Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – i.V. mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB – Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Geldstrafen ist im Kanton Basel- Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e Strafvollzugsgesetz [SG 258.200] und § 3 Abs. 4 Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210]). Das Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB (i.V. mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB) die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben.

Beim in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2; vgl. Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 1, 4, 6; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 2). Demnach ist auf das vorliegende Gesuch, soweit es sich auf die Geldstrafe in der Höhe von CHF 9‘000.– bezieht, infolge Unzuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten.

2.

2.1      Für die Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer kostenpflichtigen Person belegen, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage unbillig erscheint. Die ganze oder teilweise Kostenauflage ist dann unbillig, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung gefährden würden (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4).

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 25. April 2013 einen sehr schweren Motoradunfall erlitten, den er nur knapp überlebt habe. Seitdem gehe es finanziell und gesundheitlich nur noch bergab. Momentan habe er gar kein Einkommen, weder eine Rente, Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld. Er sei momentan arbeitssuchend, aber sein Gesundheitszustand erschwere dies enorm. Seit Februar 2015 lebe er von dem Krankentaggeld der SUVA und SVA und habe die Schule besucht in der Hoffnung, den Anschluss an die Arbeitswelt zu erlangen.

2.3      Obwohl der Gesuchsteller seine Angaben im Gesuch vom 7. Februar 2018 durch keine Unterlagen belegt und an der Verhandlung vom 6. Juni 2017 noch ausgesagt hat, über ein Einkommen von CHF 4‘000.– bis CHF 5‘000.– inklusive 13. Monatslohn zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt, zumal er gemäss eigenen Angaben über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr verfügt. Im Sinne eines Entgegenkommens kann dem Gesuchsteller die Abzahlung der Gerichtskosten von CHF 1‘495.30 in monatlichen Raten von CHF 200.– gewährt werden, was einer Abzahlungsdauer von knapp 8 Monaten entspricht. Die Raten sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen, beginnend ab 1. April 2018. Der Gesuchsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte Restbetrag fällig wird.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Gesuchsteller zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Bezug auf die Geldstrafe wird auf das Teilerlassgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

            Bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 1‘495.30 wird dem Gesuchsteller die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 200.–, beginnend ab 1. April 2018, gewährt. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

            Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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