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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2015 SB.2016.2 (AG.2017.422)

24 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,450 mots·~17 min·7

Résumé

einfache Körperverletzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.2

URTEIL

vom 2. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                                                Privatkläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. September 2015

betreffend einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2015 wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der Verleumdung wurde er freigesprochen, die Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg verwiesen sowie die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Darin beantragt er, das Urteil vom 24. September 2015 betreffend die einfache Körperverletzung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen.

B____ (Privatkläger) hat am 12. Februar 2016 Anschlussberufung erklärt und verlangt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts sei dem Anschlussberufungskläger zulasten von A____ eine Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins seit der Tat zuzusprechen. Weiter sei A____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz bei einer Haftungsquote von 100% sowie zu einer Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der am 24. September 2015 eingereichten Honorarnote an den Anschlussberufungskläger zu verurteilen. In Bezug auf den erfolgten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung wird die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 24. September 2015 verlangt.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilt die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsantwort zu verzichten und beantragt die Abweisung der Berufung bzw. Anschlussberufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte B____ die Berufungsantwort ein.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 2. Mai 2017 ist der Berufungskläger befragt worden. Sein Vertreter bzw. dessen Substitutin Frau [...] sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers, ebenso substituiert durch Herrn [...], sind zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der fakultativ geladene Privatkläger sowie die ebenso fakultativ geladene Staatsanwaltschaft haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Kostenentscheid wurde am 5. Mai 2017 im Zirkularverfahren gefällt.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Freispruch des Berufungsklägers von der ursprünglichen Anklage der Verleumdung wurde nicht angefochten. Dieser Freispruch ist ohne weiteres zu bestätigen.

1.4      Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, vom Berufungskläger wie vom Privatkläger teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungskläger hat ungefähr im Juni 2012 den Privatkläger mit verschiedenen Malerarbeiten in der von ihm verwalteten Liegenschaft seiner Mutter [...], [...]strasse, wo er selbst wohnhaft ist, beauftragt. Bald nach Beendigung der Malerarbeiten kam es zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger zu Unstimmigkeiten über die Qualität der geleisteten Arbeit und deren Entlöhnung, die alsbald in offene und bei jeglicher Gelegenheit ausgetragene Streitereien übergingen.

Als die beiden Kontrahenten am Abend des 2. August 2012 in der Nähe der Liegenschaft [...]strasse in Basel zufällig aufeinander trafen, spuckte der Privatkläger zunächst in Richtung des bei seinem Auto stehenden Berufungsklägers, ohne ihn aber zu treffen. Als er den Privatkläger in der Folge zur Rede stellen wollte und ihm dazu bis vor den Eingang der erwähnten Liegenschaft folgte, kam es dort zu einem kurzen, heftigen Disput, in dessen Verlauf der Berufungskläger, der geltend macht, vom Privatkläger mit einem Messer bedroht worden zu sein, eine mitgeführte Pfefferspray-Pistole zückte und gezielt einen Strahl des hochkonzentrierten Reizstoffes Oleoresin Capsicum in das Gesicht des Privatklägers abgab, was diesen vorübergehend ausser Gefecht setzte. In der Folge verliess der Berufungskläger den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um den Verletzten zu kümmern.

Der Privatkläger erlitt bei diesem Vorfall Verletzungen an den Augen, nämlich eine beidseitige Verätzung des Augapfels, eine sektorielle Rarifizierung des Randschlingennetzes beidseits sowie eine beidseitige Hornhauterosio (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 8 bzw. Austrittsbericht der Augenklinik des Unispitals Basel vom 6. August 2012, Aktenseite 157 f.), welche eine 100%-Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 13. August 2012 zur Folge hatte.

2.

Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Nach Würdigung aller Aussagen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Berufungskläger kein Werkzeug in der Hand seines Kontrahenten gesehen habe und es sich dabei um eine Schutzbehauptung zur Rechtfertigung seines Pfefferspraypistoleneinsatzes handle. Die beiden Zeugen haben diesen Moment des Geschehens nicht selbst beobachtet. Wenn der Berufungskläger nun einwende, dass seine Abwehr des Angriffs dieses „kräftigen und sportlichen“ Handwerkers auch ohne Vorhandensein eines Messers gerechtfertigt gewesen wäre, blende er aus, dass dieser nur wegen seiner vorangegangenen Provokation nochmals aus dem Haus und auf ihn zukam. Zudem habe der Berufungskläger genau für solche Zwecke seine Pfefferspraypistole mit sich geführt und habe den Privatkläger wohl im Wissen um deren Vorhandensein und mit der Bereitschaft, sie gegebenenfalls auch zu benutzen, nochmals aus dem Haus herausgerufen. Unter diesen Umständen könne keine Notwehrsituation angenommen werden, da der Berufungskläger die weitere Auseinandersetzung selbst provoziert habe.

Die Verletzungen an den Augen, die sich der Privatkläger bei dieser Attacke zugezogen hat, würden ohne Weiteres den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen.

3.

3.1      Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist, wird sowohl vom Berufungskläger als auch vom Privatkläger teilweise bestritten.

Von beiden Kontrahenten unbestritten ist der Beginn der Auseinandersetzung: Der Berufungskläger war dabei sein Auto sauber zu machen, als der Privatkläger an ihm vorbei ging und auf den Boden spukte. Letzterer begab sich in seine Wohnung, stellte fest, dass er seinen Rucksack vergessen hatte und ging wieder hinunter zu seinem Auto. Erst als er wieder in die Richtung seines Wohnhauses zurückging, bemerkte der Berufungskläger den Privatkläger und ist ihm gefolgt.

Ab hier gehen die Schilderungen der Beteiligten auseinander. Während der Privatkläger vorerst aussagte, er sei vom Berufungskläger gepackt und auf die Strasse gezerrt worden (Polizeirapport vom 3. August 2012, Aktenseite 143), gab er später an, von diesem lediglich verfolgt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 665). In Bezug auf die verbale Auseinandersetzung vor dem Hauseingang sagte die Zeugin C____ aus: „Die beiden Herren hatten eine Auseinandersetzung vor dem Haus. Ich ging dann hinein und Herr B____ auch und dann hat ihm der andere Herr etwas nachgerufen, sodass Herr B____ zurückrannte und dann hat es (klatscht in die Hände), ich weiss nicht, was dann passiert ist“ (Aussage C____, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 687). Aufgrund der Zeugenaussage kann als erstellt angesehen werden, dass der Privatkläger den Hauseingang betrat, sich aber wieder umdrehte und zurückrannte. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Privatkläger dem Berufungskläger in dieser Phase zurief „Lass‘ mich in Ruhe, du Schwuchtel“ (Einvernahme B____ 6. Februar 2014, Aktenseite 140).

Der Berufungskläger schildert den weiteren Verlauf so: „Und ist dann rückwärts, also er dreht sich um und ging wieder auf mich zu. Und dann habe ich plötzlich, also ich ging dann auch zurück, weil ich merkte, dass Herr B____ jetzt kommt: Er ist ja auch kräftig und sportlich, ein Handwerker, der jeden Tag … Und ich ging rückwärts zurück, und plötzlich sah ich, dass er dieses Messer in der Hand hat. Und ich habe vorher schon, als er auf mich zukam, habe ich schon einen Angriff erwartet, einfach ohne Messer, und hatte quasi schon meine Hand wahrscheinlich im Hosensack. Also das war ein fliessender Ablauf, der innerhalb von 3-5 Sekunden stattfand“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 666). Er habe dabei einen Abstand von 3-4 Metern zum Privatkläger gehabt. Der Privatkläger gibt hingegen folgenden Ablauf an: „Ich habe meinen Rucksack aus dem Kofferraum rausgeholt, ging zu meinen Eingang und merkte 2-3 Meter vor dem Eingang, dass hinter mit jemand ist, habe das aber nicht weiter beachtet. Und dann war ja eine Mitbewohnerin, die hatte bei meinem Eingang gerade die Tür aufgeschlossen. Ich ging gerade rein und zum Fahrstuhl und ich hatte die Türklinke in der Hand, und auf einmal habe ich gemerkt, wie ganz dicht hinter mir jemand ist. Also vor der Vortreppe mit vier Stufen: ich stand oben und er stand unten. Und dann habe ich mich umgedreht, weil ich einen Schatten bemerkt habe, und wurde sofort beschossen, im Abstand von maximal 50 cm“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 665).

Erstellt ist, dass die Pfeffersprayattacke vor dem Haus stattfand, da der Zeuge D____ aussagt, aufgrund des Lärms auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden zu sein und dass er, als er aus dem Fenster gesehen habe, den Privatkläger am Boden habe liegen sehen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 679). Dieser Ablauf erscheint als absolut wahrscheinlich, da der Zeuge vom gegenüberliegenden Haus keine Einsicht in den Hauseingang gehabt hätte. Unklar bleibt damit, ob der Privatkläger den Berufungskläger tatsächlich mit einem Messer angegriffen hat.

3.2      Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

3.3      Für den vom Berufungskläger behaupteten Messerangriff des Privatklägers gibt es keine aussenstehenden Zeugen. Die Aussagen eines der beiden Kontrahenten als glaubhafter einzuschätzen, ist nur schwer möglich. Wenn überhaupt jemand überzeugender ausgesagt hat, dann ist eher beim Berufungskläger eine gewisse Konsistenz zu beobachten (z.B. in Bezug auf die Waffe sagte er aus: „Ja, es war aber ein kleines Messer, ein kleiner Cutter“, Einvernahme vom 28. Mai 2014, Aktenseite 352. Und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: „Dieses kleine Cutterli, das Grafiker und Maler brauchen, um etwas wegzukratzen und so, dass er auch immer im Sack hat. Dieses Messerli war es. Ein kleines, nicht grösser als ein Bleistift“, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 667). Der Privatkläger hat jedoch ausgesagt, dass er kein Messer in der Hand gehalten habe (Einvernahme B____ vom 6. Februar 2014, Aktenseite 139). Wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung aufzeigt, hat der Privatkläger bezüglich Ort des Geschehens, Art der Auseinandersetzung sowie Art der Waffe unterschiedliche Aussagen gemacht (vgl. Berufungsbegründung S. 8, 6 ff.). Der Berufungskläger hat im Weiteren seine Aussagen weder beschönigt noch dramatisiert (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 2 f.), dies im Gegensatz zum Privatkläger (z.B. „A____ packte mich jedoch von hinten und riss mich zurück auf die Strasse. Dort nahm er aus dem hinteren Hosenbund einen Spray aus der Hose und spritze mir diesen in mein Gesicht, welches sofort zu brennen anfing (Brennen im Sinn einer starken Reizung). Ich konnte meine Augen nicht öffnen“, Polizeirapport vom 3. August 2012, Aktenseite 143).

Die Vorinstanz stützt ihre Verurteilung letztlich auf die Aussage des Zeugen D____, der – gestützt auf die Erzählung des Berufungsklägers – von mehreren möglichen Tatwerkzeugen berichtet habe (Messer oder Schraubenzieher). Schon in Anbetracht der Fremdsprachigkeit D____s und der offenbar nicht sehr guten Englischkenntnisse des Berufungsklägers erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe nicht ein bestimmtes Tatwerkzeug in der Hand des Privatklägers gesehen, was gegen die Wahrscheinlichkeit eines Messerangriffs spreche, für gewagt. Der Berufungskläger hat immer von einem Messer oder „Cutter“, eben auch eine Art Messer, gesprochen. Je nach Perspektive kann der ebenfalls erwähnte Schraubenzieher auch als Messer angesehen werden. Der Privatkläger scheint im Weiteren ein sehr impulsiver Mensch zu sein (Sachbeschädigungen, Beschimpfungen), sodass das Zücken eines Messers oder Malermessers („Cutterli“) nicht als persönlichkeitsfremd erscheint. Letztlich muss demzufolge festgestellt werden, dass der Messerangriff seitens des Privatklägers durchaus möglich und zumindest nicht widerlegbar ist. Somit ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist.

4.

4.1      Gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bzw. der blossen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB; Trechsel/Fingerhuth, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2) an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Berufungskläger hat dem Privatkläger mit einer Pfefferspraypistole ins Gesicht geschossen. Der Privatkläger musste sich aufgrund der Augenverletzung in Spitalpflege begeben und war während vorerst 10 Tagen arbeitsunfähig. Da weder lebensgefährliche Verletzungen noch bleibende Beeinträchtigungen aus der Pfeffersprayabgabe resultierten, liegt keine schwere Körperverletzung vor (Roth/Berkemeier, in: Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage Basel 2013, Art. 126 N 4). Ebenso ist die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB aufgrund der Intensität der Verletzung ausgeschlossen, da vorliegend aufgrund der nicht unerheblichen Arbeitsunfähigkeitsdauer nicht mehr von einem geringfügigen und folgenlosen Angriff auf den Körper gesprochen werden kann (Roth/Keshelava, in: Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage Basel 2013, Art. 126 N 1, 3, 5). Da der Privatkläger durch die Augenverletzung erwiesenermassen an seinem Körper geschädigt wurde und wie festgestellt worden ist, weder eine schwere Körperverletzung noch eine Tätlichkeit vorliegt, sind die Voraussetzungen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, er habe bei der Schussabgabe mit dem Pfefferspray in Notwehr gehandelt. Dies wurde von der Vorinstanz verneint.

4.2      Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu beurteilen (SEELMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13).

4.2.1   Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass wenn der Berufungskläger ein bestimmtes Werkzeug in der Hand des Privatklägers gesehen hätte, er gegenüber dem Zeugen D____ nicht von mehreren möglichen Werkzeugen gesprochen hätte. Daraus folge, dass der Berufungskläger gar kein Werkzeug in der Hand des Privatklägers gesehen habe (erstinstanzliches Urteil S. 16).

Bezüglich der Notwehr hat die Vorinstanz erwogen, dass der Privatkläger nur wegen der vorangegangenen verbalen Provokation nochmals aus dem Haus und auf ihn zukam. Zudem habe der Berufungskläger genau für solche Zwecke seine Pfefferspraypistole mit sich geführt und den Privatkläger wohl im Wissen um deren Vorhandensein und mit der Bereitschaft, sie auch zu benutzen, nochmals aus dem Haus herausgerufen. Unter diesen Umständen könne keine Notwehrsituation angenommen werden, da der Berufungskläger die weitere Auseinandersetzung selbst provoziert habe (erstinstanzliches Urteil S. 16).

4.2.2   Wie oben festgestellt wurde (E. 3.3), ist vorliegend entgegen der Annahme der Vorinstanz von einem Messerangriff seitens des Privatklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten auszugehen. Die Notwehrvoraussetzung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs gemäss Art. 15 StGB ist vorliegend durch die Bedrohung des Berufungsklägers mit einem Messer bzw. Cutterli gegeben, hat der Privatkläger doch damit ein Verhalten gezeigt, das auf die Verletzung eines Rechtsgutes, in casu Leib und Leben des Berufungsklägers, gerichtet war (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 6). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret, mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährden würde (BGer 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Dadurch, dass der Berufungskläger mit einem Messer bedroht wurde und aus der Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. er nicht wissen konnte, ob er gleich verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos gegenwärtig. Der Angriff war im Weiteren rechtswidrig, da der Privatkläger schon durch die Bedrohung die Rechtsordnung verletzt hat (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 7) und ein möglicher Angriff auf den Körper des Berufungsklägers nicht auszuschliessen war.

4.3      Es ist im Folgenden noch zu prüfen, ob die Abwehr „in einer den Umständen angemessenen Weise“ (Art. 15 StGB), also verhältnismässig, erfolgt ist. Bei dieser Frage sind zwei Faktoren von Relevanz, nämlich einerseits die Subsidiarität (Erforderlichkeit) sowie andererseits die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 11).

Unter dem Titel der Subsidiarität wird verlangt, dass das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das absolut mildeste, sondern das mildeste unter denjenigen, die den Angriff mit Sicherheit beenden (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 12). Vorliegend hatte der Berufungskläger durch den Messerangriff des Privatklägers eine Verletzung an Leib und Leben zu befürchten, weshalb die Abwehr mit einer Pfefferspraypistole, welche das Gegenüber in der Regel kampfunfähig macht, jedoch nicht lebensgefährlich verletzt, als Mittel anzusehen ist, welches den Angriff mit Sicherheit beendet hat. Allenfalls wären mildere Mittel denkbar gewesen, in Anbetracht des gegenwärtigen Angriffs war eine rasche Abwehr notwendig, worauf der Berufungskläger auf das zurückgegriffen hat, was er „zur Hand“ hatte. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger sich allenfalls auch durch eine Flucht dem Angriff hätte entziehen können. Recht braucht Unrecht jedoch nicht zu weichen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen, nicht direkt der Abwehr dienenden Mitteln, d.h. der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 12 m.w.H.). Ein Notwehrexzess wird im Strafbefehl nicht geschildert und dürfte beim Einsatz von Pfefferspray bei einem drohenden Messerangriff auch nicht gegeben sein.

Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wird geprüft, ob die betroffenen Rechtsgüter – das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte – objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 13). In casu sind die betroffenen Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben, grundsätzlich gleichwertig, wobei bei einem Messerangriff schwerwiegendere Verletzungen möglich sind als bei einem Pfeffersprayeinsatz. Unter den beiden genannten Gesichtspunkten war der Einsatz des Pfeffersprays somit verhältnismässig. Die Notwehr gemäss Art. 15 StGB ist damit zu bejahen.

4.4      Die Vorinstanz hat die Verneinung der Notwehr unter anderem damit begründet, dass der Berufungskläger den Privatkläger provoziert habe und Letzterer aus diesem Grund nochmals aus seinem Wohnhaus heraus gekommen sei (erstinstanzliches Urteil S. 16). Eine Notwehrprovokation seitens des Berufungsklägers ist jedoch nicht ersichtlich und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Schilderungen des Privatklägers. Vielmehr soll der Berufungskläger gegenüber seinem Kontrahenten sinngemäss angekündigt haben, dass er drei Monate Zeit habe Anzeige zu erstatten, nachdem ihm der Privatkläger ca. drei Wochen vorher die Wohnung bzw. Terrasse mit roter Pigmentfarbe verschmiert hatte (Aussage A____, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 666; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 3). Jedenfalls handelt es sich bei dieser Aussage nicht um eine Absichtsprovokation, nach deren Aussprache der Täter des Notwehrrechts verlustig gehen würde (vgl. dazu Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 14). Im Gegensatz war es der Privatkläger, welcher neben dem Berufungskläger auf den Boden spukte, ihn mit den Worten „Lass‘ mich in Ruhe, du Schwuchtel“ bedacht hat sowie ihm vorwarf, dass er ihm noch Geld schulde (Einvernahme B____ vom 6. Februar 2017, Aktenseite 138 ff.).

4.5      Aus den Ausführungen ergibt sich, dass von einer gerechtfertigten Notwehrsituation auszugehen ist. Daraus hat ein Freispruch zu erfolgen, gleichzeitig ist die Anschlussberufung abzuweisen.

5.

5.1      Die Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch der beschuldigten Person hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates sowie gegebenenfalls die Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

5.2     

5.2.1   Da der Berufungskläger von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen wird, werden ihm für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO). Im Weiteren entfällt infolge des Freispruchs die im vorinstanzlichen Urteil dem Rechtsvertreter des Privatklägers zu Lasten des Berufungsklägers aufgrund Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochene Parteientschädigung.

Im Weiteren werden die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen des Privatklägers infolge des Freispruchs bzw. infolge der nicht erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 41 ff. des Obligationenrechts (SR 220) abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Dolge, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 N 21), da Widerrechtlickeit bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, in casu der gerechtfertigten Notwehrhandlung des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist (Schönenberger, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, Honsell [Hrsg.], Basel 2014, Art. 41 N 27).

5.2.2   Ausserdem ist dem Berufungskläger infolge des Freispruchs eine entsprechende Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese Ansprüche werden von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren war der Berufungskläger nicht vertreten.

Der Berufungskläger macht in seiner nachträglich eingereichten Honorarnote vom 2. Mai 2017 als Entschädigung 22 Stunden zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen von CHF 279.– und Mehrwertsteuer von CHF 462.30 geltend. Das Appellationsgericht hat mit Zirkularentscheid vom 5. Mai 2017 diesen Anspruch als begründet und die beantragte Entschädigung insoweit als angemessen angesehen. Dem Berufungskläger wird somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6‘241.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

Die Schadenenersatz-, die Genugtuungsforderung sowie die geforderte Parteientschädigung von B____ werden abgewiesen.

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘241.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2015 SB.2016.2 (AG.2017.422) — Swissrulings