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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2017 SB.2016.127 (AG.2017.764)

27 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,857 mots·~14 min·3

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.127

URTEIL

vom 27. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. September 2016

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 8. März 2016 wurde A____ (vormals B____) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ mit Eingabe vom 21. März 2016 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 13. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. September 2016 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und (wiederum als Zusatzstrafe) verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.–.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...], mit Eingabe vom 23. September 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 24. April 2017 begründet. Dabei hat sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren „zur StPO-konformen Durchführung an die Staatsanwaltschaft, eventualiter das Strafgericht zurückzuweisen“; eventualiter sei sie vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen; sub-eventualiter sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.

An der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 ist die Berufungsklägerin befragt worden. Die Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt wurde das erstinstanzliche Urteil vorliegend vollumfänglich angefochten, so dass sich insoweit keine Einschränkung ergibt. Zu beachten ist aber das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.3      Die Berufungsklägerin macht zunächst (wie bereits vor erster Instanz) geltend, die Angelegenheit sei zur Durchführung eines korrekten Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie zunächst darauf, gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO setze der Erlass eines Strafbefehls unter anderem voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Vorliegend sei beides nicht der Fall. Dabei wird bezüglich der zweiten Variante darauf hingewiesen, die zuständige Staatsanwältin selbst habe festgehalten, dass die lenkende Person auf den Radarfotos nicht erkennbar sei; zudem weise auch der Umstand, dass der Strafgerichtspräsident den mit der Ermittlung betrauten Wm mbA C____ in der Hauptverhandlung befragt habe, auf die fehlende ausreichende Klärung des Sachverhalts im Vorverfahren hin. Sodann verweist die Berufungsklägerin darauf, sie sei im gesamten Vorverfahren nicht einvernommen worden, obwohl gestützt auf Art. 355 StPO spätestens nach Erhebung der Einsprache eine Einvernahme hätte erfolgen müssen.

Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin hat vorliegend keine Rückweisung zu ergehen. So ist zunächst generell festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise als ausreichend erstellt gelten kann (vgl. hierzu näher E. 2.2). Den spezifischen Einwänden der Verteidigung ist einerseits entgegenzuhalten, dass im Nachgang zur zitierten Äusserung der zuständigen Staatsanwältin (Akten S. 29) die bereits in den Akten liegenden Fotografien (Akten S. 26) noch im Vorverfahren durch weitere Fotografien ergänzt wurden, auf denen die Lenkerin des fraglichen Fahrzeugs deutlich erkennbar ist (Akten S. 35). Was andererseits die Befragung des mit der Ermittlung betrauten Wm mbA C____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betrifft, so ergibt sich aus den gestellten Fragen, dass diese nicht auf eine weitere Klärung der Identität der fehlbaren Lenkerin abzielte, sondern primär zum Zweck hatte, den Grund für die sehr lange Verfahrensdauer (Tatzeit im Jahr 2010) zu ermitteln (Prot. HV Akten S. 74 f.). Fehl geht schliesslich auch der Hinweis auf die im Vorverfahren unterlassene Befragung der Berufungsklägerin, ist eine solche in Art. 355 StPO doch gerade nicht zwingend vorgesehen (vgl. auch die differenzierenden Ausführungen bei Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 352 N 5 und Art. 355 N 1).

2.

2.1      Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, am 27. Januar 2010, um 00.58 Uhr, auf dem Wasgenring in Basel als Fahrzeuglenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Halter des Fahrzeugs war im Tatzeitpunkt nicht die Berufungsklägerin, sondern D____ (vgl. Akten S. 33). Die Vorinstanz hielt jedoch gestützt auf eine E-Mail des mit der Ermittlung der fehlbaren Lenkerin betrauten Wm mbA C____ fest, dieser habe aufgrund einer Überprüfung des familiären Umfelds des Fahrzeughalters sowie eines Fotovergleichs die Berufungsklägerin ausfindig gemacht, wobei die Folgerung aus dem Fotovergleich in keiner Weise zu beanstanden sei (angefochtenes Urteil S. 3 f.).

Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Schuldspruch verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. So wiesen die Lichtbilder keine gute Qualität auf und ermöglichten keine für einen Schuldspruch rechtsgenügliche Identifikation der Berufungsklägerin als Lenkerin des Fahrzeugs. Auch finde sich in den Akten kein Nachweis, dass die Berufungsklägerin zum Fahrzeughalter in einem besonderen Verhältnis gestanden habe. Schliesslich fehlten in den Akten auch Angaben zur fraglichen Geschwindigkeitskontrolle, die eine Überprüfung von deren Richtigkeit und Rechtmässigkeit erlaubten.

2.2      Entgegen den Einwänden der Verteidigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden: So trifft es zwar zu, dass die in der E-Mail von Wm mbA C____ beschriebene Überprüfung des familiären Umfelds des Halters in den Akten nicht dokumentiert ist. Mehrfach dokumentiert ist indessen, dass die Berufungsklägerin früher den Namen B____, mithin den gleichen Familiennamen wie der Fahrzeughalter D____ trug (wobei sich aus dem Personendatenblatt in den beigezogenen Vorakten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015 der zusätzliche Hinweis auf den Namen ihres damaligen Ehemanns, E____, ergibt). Davon ausgehend, dass es sich hierbei um einen in der Region Basel eher seltenen Namen handelt, ist schon diese Namensübereinstimmung geeignet, eine Nähe zwischen der Berufungsklägerin und dem Fahrzeughalter herzustellen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass selbst eine (unabhängig von der Frage des nicht dokumentierten Bestehens verwandtschaftlicher Beziehungen) lediglich mit dem Familiennamen des Fahrzeughalters durchgeführte FABER-Recherche zumindest bei entsprechender geografischer Eingrenzung ohne weiteres zum FABER-Auszug der Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 34) geführt hätte. Vergleicht man nun aber die dort den Personalien der Berufungsklägerin zugeordnete Fotografie (und im Übrigen auch den visuellen Eindruck der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung) mit der Fotografie aus der Radarkontrolle (Akten S. 35), so verbleiben insbesondere mit Blick auf die markante Nasenform, die Form des Gesichts (insbesondere Kinn- und Augenpartie sowie Wangenknochen) und die Haarfarbe keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich jeweils um die gleiche Person handelt. Entsprechend erweist sich denn auch der Einbezug eines zwischen der Berufungsklägerin und Wm mbA C____ geführten Telefonats als für die Sachverhaltserstellung irrelevant, weshalb auf die Ausführungen der Verteidigung zum Beweiswert dieses Gesprächs nicht weiter einzugehen ist. Was schliesslich den Einwand betreffend fehlende Angaben zur fraglichen Geschwindigkeitskontrolle anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft ihrer Berufungsantwort eine an die zuständige Staatsanwältin gerichtete E-Mail von Wm mbA C____ vom 13. Juni 2017 beigelegt, in welcher dieser schreibt: „ich bin fündig geworden und habe dir die Eichprotokolle der fixen Anlage am Wasgenring / Luzernerring der Jahre 2009 und 2010 gescannt“. Angefügt finden sich die beiden entsprechenden Eichzertifikate mit Datum der Eichung vom 11. Februar 2009 bzw. 5. Februar 2010. Zwar hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingewandt, aufgrund der Akten sei nicht eruierbar, ob es sich um die Zertifikate desjenigen Überwachungssystems handle, das im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt ist (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aufgrund des gesamten Ablaufs der Beibringung der genannten Eichzertifikate sowie der zitierten E-Mail-Mitteilung von Wm mbA C____ als erstellt gelten kann, dass die eingereichten Zertifikate das vorliegend massgebliche Überwachungssystem betreffen, zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen (und seitens der Verteidigung auch gar nicht geltend gemacht wird), dass und weshalb Wm mbA C____ entgegen seinem ausdrücklichen Hinweis Eichzertifikate eines falschen Überwachungssystems eingereicht haben sollte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet hat.

2.3      Hat demnach die Berufungsklägerin als Fahrzeuglenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil ohne weiteres als zutreffend. So ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. nur BGE 123 II 37 E. 1d S. 41, 123 II 106 E. 2c S. 112 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, in subjektiver Hinsicht sei es der Berufungsklägerin aufgrund der langen Zeitdauer seit dem fraglichen Vorfall gar nicht mehr möglich, die Frage des Vorsatzes zum Thema zu machen, worin eine krasse Verletzung des Grundsatzes des fair trial liege (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel mindestens grobfahrlässiges Handeln vorliegt; da dies für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung ausreicht, ist dieser regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 37 E. 1f S. 41 f.). Dass vorliegend eine solche Ausnahmesituation vernünftigerweise in Betracht fallen könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Insofern kommt der sehr langen Verfahrensdauer (vgl. zu deren Auswirkungen E. 3.2) in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu, zumal der Argumentation der Verteidigung auch entgegenzuhalten ist, dass entsprechende Überlegungen zur im Zeitablauf veränderten Beweissituation ihren Niederschlag im Institut der Verjährung finden, vorliegend aber ein erstinstanzliches Urteil vor Ablauf der entsprechenden Frist ergangen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist.

3.

3.1      Die Strafzumessung betreffend ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 der damals in Kraft stehenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (aSVG, SR 741.01) ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung insbesondere der sehr langen Verfahrensdauer hat sie eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 100.– ausgesprochen.

Ausgehend von den bei SVG-Delikten praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Strafzumessungsrichtlinien, wie sie etwa durch den Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) formuliert worden sind, erscheint bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 26 km/h an sich eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen angemessen, die bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs (der vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zur Disposition steht) praxisgemäss mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von CHF 600.– zu kombinieren ist. Vorliegend ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst zu beachten, dass aufgrund einer Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2015, mit dem die Berufungsklägerin wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt wurde, auszusprechen ist. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitgerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270). Ausgehend von der vorgenannten, bei isolierter Betrachtung als angemessen erachteten Strafhöhe erschiene es daher unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips grundsätzlich angemessen, eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500.– auszusprechen.

3.2      Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, sowohl in Anwendung von Art. 52 StGB, demzufolge von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, als auch aufgrund einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.

Während die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB schon aufgrund des Ausmasses der mit der vorliegenden Verkehrsregelverletzung geschaffenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausscheidet, hat die Vorinstanz die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmindernd berücksichtigt. Unbestritten liegt im zur Beurteilung stehenden Fall eine massive Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots vor. So wäre nach den zur Tatzeit gültigen Verjährungsregeln die Verjährung nach 7 Jahren eingetreten (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) und die Verjährungsfrist entsprechend am 27. Januar 2017, mithin nur wenige Monate nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, abgelaufen. Dass ein keine besonderen Beweiserhebungen erforderndes Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln so viel Zeit in Anspruch genommen hat, lässt sich denn auch lediglich damit erklären, dass der Fall (nach der umgehend erfolgten, aber unbeantwortet gebliebenen Anschrift des Fahrzeughalters [vgl. Akten S. 33]) gemäss den Angaben von Wm mbA C____ „im System verschwunden“ und Mitte 2015 als „Altlast“ wieder aufgefunden worden ist (Prot. HV Akten S. 74 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere durch Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden. Zwar ist auch eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich denkbar, doch fällt diese Möglichkeit nur als ultima ratio in extremen Fällen in Betracht. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff., insb. E. 4d und 4e S. 129). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die sehr lange Verfahrensdauer für die Berufungsklägerin nicht zu einer besonderen Belastung geführt hat: So ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsklägerin erst nach erneutem „Auftauchen“ des Falles im Jahr 2015 ermittelt wurde und insofern in der davor liegenden Zeitspanne vom Verfahren von vornherein nicht betroffen war. Im Übrigen war sie auch in der Folge keinen Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens unterworfen; auch hat sie keine Beeinträchtigungen des sozialen Ansehens oder wirtschaftliche Nachteile erlitten, zumal vorliegend kein besonders gravierender Tatvorwurf im Raum stand. Dass schliesslich die Sanktionierung des Fehlverhaltens erst mit grosser zeitlicher Verzögerung erfolgt, vermag (auch unter Einbezug potentieller Administrativmassnahmen) ebenfalls keinen besonders gravierenden Nachteil für die Berufungsklägerin zu begründen. Handelt es sich damit vorliegend nicht um einen Fall, in dem die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Verfahrenseinstellung führen könnte, so ist diesem Umstand gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Nicht zusätzlich in Anschlag zu bringen ist demgegenüber der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, da dieser das (vorliegend aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz fehlende) Wohlverhalten des Täters in der seit der Tat verstrichenen Zeit voraussetzt. Während nun die Vorinstanz nicht näher ausgeführt hat, in welchem Umfang sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, erscheint es aufgrund der massiven und gänzlich unbegründeten zeitlichen Verzögerung angezeigt, dieser in sehr weitgehendem Masse Rechnung zu tragen. Entsprechend erweist es sich als angemessen, anstelle der an sich gebotenen Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– lediglich eine Geldstrafe von 1 Tagessatz und eine Busse von CHF 100.– auszusprechen. Angesichts des bescheidenen Einkommens und der familiären Situation der Berufungsklägerin (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2) ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der bedingte Vollzug bei minimaler Probezeit von 2 Jahren steht zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zur Disposition.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Berufungsklägerin mit sämtlichen von ihr gestellten Anträgen und Eventualanträgen, während die Sanktion hinsichtlich der Busse unverändert bleibt, hinsichtlich der Geldstrafe jedoch zugunsten der Berufungsklägerin abgeändert wird. Damit ist von einem marginalen Obsiegen der Berufungsklägerin im Umfang von 10 % auszugehen. Entsprechend sind ihr zwar die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 395.30 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr jedoch die für den Fall der Berufung statuierte Erhöhung nur im Umfang von 90 % zu berücksichtigen, so dass eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 380.– (CHF 200.– + CHF 180.–) resultiert. Für das zweitinstanzliche Verfahren hat die Berufungsklägerin aufgrund des angeführten marginalen Teilobsiegens eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr von CHF 360.– zu tragen. Entsprechend ist ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung (im Umfang von 10 % der angemessenen Aufwendungen) auszurichten. Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes für Hauptverhandlung und Nachbesprechung von zwei Stunden ergibt sich für das zweitinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 9 Stunden, die mit einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind. Unter Hinzurechnung der im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Auslagen in Höhe von CHF 57.90 sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtaufwand von CHF 2‘492.55, so dass der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 249.25 zuzusprechen ist. Diese ist mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden Umfang zu verrechnen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

            als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015,

            in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.1, 49 Abs. 2 und 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 380.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 360.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 249.25 zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden Umfang verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.