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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.12.2017 SB.2016.126 (AG.2018.13)

15 décembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,336 mots·~12 min·4

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.126

URTEIL

vom 15. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2016

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. September 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7 Tages­sätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 300.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Schuldspruch beruht auf dem unbestritten gebliebenen Vorwurf, dass er am Samstag, 6. Februar 2016, um die Mittagszeit in Basel mit seinem Personenwagen ein Rotlicht überfahren habe.

Gegen dieses Strafurteil richtet sich die am 7. Dezember 2016 erklärte und am 10. Februar 2017 begründete Berufung, mit der der Berufungskläger die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft wurde antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert und ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.

Der vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 1. Juni 2016, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am Samstag, 6. Februar 2016, um 12.39 Uhr, mit seinem Personenwagen durch den Steinenring in Basel in Fahrtrichtung Viadukt­strasse fuhr und bei der „Verzweigung mit der Bachlettenstrasse“ die seit 6,63 Sekunden auf Rotlicht stehende Verkehrsregelungsanlage missachtet habe. Dabei habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, insbesondere eines „die Verzweigung“ bei Grünlicht von links befahrenden vortrittsberechtigten Fahrradfahrers.

3.

Der Berufungskläger ist von Beruf Lastwagenchauffeur. Er hat von Anfang an eingeräumt, dass er das Rotlicht übersehen und daher zu spät gebremst habe. Er sei unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen und noch vor der Verzweigung Bachlettenstrasse zum Stillstand gekommen, so dass er das Kreuzungsgebiet nicht befahren habe. Der in der Anklage erwähnte Velofahrer befinde sich auf der anderen Seite der Kreuzung und befahre dort verbotenerweise einen (anderen) Fussgängerstreifen. Er sei nicht gefährdet worden. 

4.

Bezüglich des Sachverhalts ist zunächst klar und wurde nie bestritten, dass der Berufungskläger das Rotlicht zu spät gesehen hat. Er hat das Lichtsignal überfahren, als es bereits 6,63 Sekunden auf Rot stand. Seine Geschwindigkeit betrug (nach Abzug des Toleranzwerts) 24 km/h. Im Abstand von einer Sekunde wurden aus unterschiedlicher Perspektive je zwei Radarbilder aufgenommen. Auf dem zweiten Bildpaar ist ersichtlich, dass der Wagen des Berufungsklägers auf dem Fussgängerstreifen steht, der sich noch vor der Verzweigung zur Bachlettenstrasse befindet. Diese Verzweigung wird vorliegend auch als „Kreuzung“ bezeichnet, weil an dieser Stelle in den Steinenring beidseitig Querstrassen einmünden, die allerdings unterschiedliche Strassennamen tragen (rechts: Bachlettenstrasse, links: Holbeinstrasse).

Eine wichtige Rolle spielt vorliegend die Aussagenwürdigung. Der heute 26-jährige Berufungskläger ist als Lastwagenchauffeur mit dem Strassenverkehr auch in beruflicher Hinsicht vertraut. Er verfügt über einen einwandfreien automobilistischen Leumund. Von Beginn weg hat er glaubwürdig ausgesagt, dass er einen Fehler gemacht hat, dass er jedoch seinen Wagen noch vor dem eigentlichen Kreuzungsgebiet anhalten konnte. Den beiden Radaraufnahmen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Wenn auch unklar bleibt, weshalb die Bremslichter auf den Bildern leuchten (handelt es sich bloss um eine Reflektion des Radarblitzes?) und ob im zweiten Bildpaar Anzeichen für den Bremsvorgang erkennbar sind (wird die Vorderachse des Wagens zu Boden gedrückt und verringert sich der Abstand zum hinteren Fahrzeug oder handelt es sich bloss um perspektivische Verkürzungen?), so lassen sich aus der Bildserie jedenfalls keinerlei Umstände erkennen, die die glaubwürdige Deposition des Berufungsklägers in Zweifel ziehen würden. Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger kurz nach der Haltelinie zum Stillstand kam und die Kreuzung nicht befahren hat, so dass er weder den Verkehr auf den Querstrassen noch den Velofahrer gefährdet hat, der auf dem zweiten Radarbild in sicherer Distanz (jenseits der Kreuzung) unvermittelt über einen anderen Fussgängerstreifen fährt. In der Anklage wird diesbezüglich ungenau ausgeführt, der Velofahrer befahre „die Verzweigung“ von links. Soweit aufgrund dieser Wortwahl der Eindruck entstehen sollte, der Velofahrer befinde sich in der Nähe des Wagens des Berufungsklägers, ist dies tatsachenwidrig. Schliesslich steht aufgrund der Radarmessung von 24 km/h fest, dass der Berufungskläger mit verminderter Geschwindigkeit auf das Lichtsignal zufuhr. Die an diesem Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Relevant für die Gefahrenbeurteilung ist der Fussgängerstreifen, auf dem der Beschwerdeführer seinen Wagen zum Stillstand brachte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich auf und in Schrittnähe rund um diesen Fussgängerstreifen keine Personen aufhielten. Der in der Anklage erwähnte Velofahrer fährt (regelwidrig) über einen anderen Fussgängerstreifen. Der hier relevante Fussgängerstreifen liegt am entgegengesetzten Ende der Kreuzung bei einer Traminsel. Der Berufungskläger selber sagte aus, dass auf dieser Traminsel Personen gestanden hätten. Entlastend wirken sich indessen auch hier die Radarbilder aus, auf denen die Traminsel gut einsehbar ist: Im Gefahrenbereich der Traminsel vor dem Fussgängerstreifen steht niemand. Dasselbe gilt für das Trottoir auf der anderen Seite des Fussgängerstreifens. Dieses liegt zwar ausserhalb des Bildausschnitts; der insoweit günstige Schattenwurf lässt aber die Aussage zu, dass auch dort keine Personen stehen.

5.

5.1      In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend zu entscheiden, ob der Berufungskläger mit der Missachtung des Rotlichts bloss eine sog. einfache Verkehrsregelverletzung beging (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01) oder ob sein Verhalten einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gleichkommt, durch die er – nach dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 SVG – eine „ernstliche“ Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hätte. Gemäss den Ausführungen in der Literatur kann der Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) mit einer Ordnungsbusse (als einfache Verkehrsregelverletzung) sanktioniert werden, sofern keine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschaffen, keine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstanden ist (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 N 77; Maeder, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2004, Art. 27 N 115 ff.; Fiolka, in: Basler Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90 N 57 f.). Eine Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung in objektiver Hinsicht dann grob, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, so dass (mindestens) eine „erhöhte“ abstrakte Gefahr vorliegt. Ob dies zutrifft, hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirk-lichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2).

5.2      Eine Gefährdung des Verkehrs auf den Querstrassen und auf dem nachgelagerten, noch weiter entfernten Fussgängerstreifen, den ein Velofahrer befuhr, kann ausgeschlossen werden, da der Berufungskläger noch vor der Kreuzung zum Stillstand kam. Indessen hat der Berufungskläger eine abstrakte Gefährdung für den Fussgängerverkehr auf dem ersten Fussgängerstreifen geschaffen, der direkt hinter der Haltelinie liegt. Es kann nicht genug wiederholt werden, dass Fussgänger – verglichen mit dem Autoverkehr – schwächere und verletzliche Verkehrsteilnehmer sind. Daher muss der Fussgängervortritt unter allen Umständen respektiert werden. Immerhin lässt sich im vorliegenden Fall eine „konkrete“ Gefährdung von Fussgängern mit Sicherheit ausschliessen: Nachgewiesenermassen befand sich niemand auf dem Fussgängerstreifen, und es wartete auch niemand auf dem Trottoir oder der Traminsel, der den Fussgängerstreifen hätte überqueren wollen. Auf der Traminsel steht eine Person etwa um eine Autolänge vom Fussgängerstreifen entfernt, und zwar seitlich versetzt und ausserhalb des Bereichs, der bei objektiver Betrachtung schliessen liesse, sie wolle die Strasse überqueren. Die Traminsel ist zudem durch ein Geländer gesichert, so dass diese Person die Strasse von ihrem Standort aus – neben dem Fussgängerstreifen – gar nicht betreten könnte. 

Eine abstrakte Gefährdung ist hingegen, wie erwähnt, anzunehmen. Ob vorliegend die von der Rechtsprechung geforderte „Erhöhung“ der abstrakten Gefährdung vorliegt, ist diskutabel (vgl. BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3, 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1). Eher dafür spricht, dass die Stadt auch im Februar an einem Samstagmittag recht belebt ist, so dass bei Lichtsignalen grundsätzlich mehr als eine „allgemeine Möglichkeit“ der Gefährdung von Fussgängern besteht. Eher dagegen sprechen die vorliegend guten Sichtverhältnisse und der durch das Radarbild gesicherte Nachweis, dass sich auch in der „Wartezone“ beidseitig des Fussgängerstreifens keine Personen aufhielten, die die Strasse hätten überqueren wollen oder können. Dies deutet eher darauf hin, dass die gebotene Nähe der Gefahrenverwirklichung nicht erreicht ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da dem Berufungskläger jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein rücksichtsloses oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

5.3      Subjektiv ist nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein „rücksichtsloses“ oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4; BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5.1). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4 S. 290). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4, 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist „restriktiv“ zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015, 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa).

5.4      Dem Berufungskläger ist subjektiv seine Unaufmerksamkeit gegenüber dem Lichtsignal zur Last zu legen. Zwar ist der Hinweis des Verteidigers zutreffend, dass es im Zusammenhang mit diesem Lichtsignal (Standort Steinenring / Bachlettenstrasse) bereits mehrmals zu Strafverfahren gekommen ist. Dies dürfte aber vor allem daran liegen, dass es sich dabei um eine der nicht besonders zahlreichen Lichtsignalanlagen in Basel handelt, bei denen eine Radarstation angebracht ist (so schon AGE AP.2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.2). Aus dem Umstand allein, dass schon andere Automobilisten dort geblitzt wurden und den Rechtsweg beschritten, vermag der Berufungskläger deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Die Beachtung eines Rotlichts gehört unstrittig zu den elementarsten Pflichten im Strassenverkehr (AGE AP. 2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, AGE BE.2009.946 vom 2. Februar 2010 E. 2, SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 4.2). Das Schuldprinzip verlangt jedoch auch in diesem Fall, dass nicht unbesehen auf eine subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen wird. Der Berufungskläger sagt aus, er sei bei der Anfahrt zum Lichtsignal durch einen Velofahrer abgelenkt worden, der von rechts auf seine Fahrbahn gelangte. Er hat diese Schilderung bereits im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht. Sie ist überzeugend und lässt sich durch die Radarfotos objektivieren, auf denen an der Haltelinie beim Rotlicht zwei Velofahrer abgebildet sind. Auch die gemessene Geschwindigkeit von 24 km/h spricht für einen rücksichtsvollen Fahrstil des Berufungsklägers, der sicher nicht aufs Gaspedal gedrückt hat, um noch rasch über die Kreuzung zu gelangen. Der Fahrstreifen, der auf die Ampel zuführt, ist auf der linken Seite durch die Traminsel begrenzt. Es ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er in dieser engen Spursituation seine Aufmerksamkeit voll auf den Velofahrer richtete. Dies entbindet ihn zwar nicht von seiner Pflicht, das Lichtsignal zu beachten. Bei der gebotenen restriktiven Beurteilung kann es aber sicher nicht als rücksichtslos oder grobfahrlässig bezeichnet werden, wenn der Berufungskläger das Lichtsignal übersah, weil er bei diesen engen Platzverhältnissen auf einen Velofahrer Rücksicht nahm.

Bei diesen Umständen liegt keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

5.5      Es bleibt indessen unbestritten, dass der Berufungskläger mit der angeklagten Handlung ein Lichtsignal missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG) und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen hat, die gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft wird. Die Busse ist nach Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers besteht kein Anlass, vom praxisüblichen Betrag von CHF 350.– abzuweichen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts (unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch, sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Daher ist der Berufungskläger wegen einfacher (statt grober) Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Berufungskläger mit seinen bereits vor Strafgericht gestellten Anträgen vollumfänglich durchgedrungen. Daher werden ihm für das erstund zweitinstanzliche Gerichtsverfahren keine Kosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 423 Abs. 1 StPO). Indessen hat er die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, soweit sie mit der einfachen Verkehrsregelverletzung ohnehin angefallen wären (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie sind mit Kostenrechnungen der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert und wurden im Strafbefehl korrekt ausgewiesen (Gebühr CHF 200.–, Auslagen CHF 195.30). Die Reduktion um CHF 50.– beruht auf dem Gedanken, dass die Auslagen für den Steuerregisterauszug beim vorliegenden Ergebnis nicht notwendig gewesen wären. Dem Berufungskläger sind demnach Verfahrenskosten im Umfang von CHF 345.30 aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Berufung wird A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die reduzierten Kosten des Strafverfahrens von CHF 345.30. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

            A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 4’750.05 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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