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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2016 SB.2016.12 (AG.2016.651)

26 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,243 mots·~16 min·8

Résumé

gewerbsmässigen Betrug

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.12

URTEIL

vom 26. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

letztbekannte Adresse: [...]                                                         Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen 

vom 10. November 2015

betreffend gewerbsmässigen Betrug

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2015 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. auf den 27. November 2009 (1 Tag) sowie des Freiheitsentzuges vom 25. August bis zum 23. September 2015 (29 Tage). Die beschlagnahmten Unterlagen (ein Bettelbrief und insgesamt 22 Spendenlisten) sowie der Deliktserlös von CHF 400.– wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 meldete der Verteidiger von A____ Berufung an. Nach Empfang der Urteilsbegründung des Strafgerichts reichte er am 9. Februar 2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und eine Entschädigung für die erlittene Haft, eventualiter die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 14. April 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen, nachdem sein Dispensationsgesuch mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2016 bewilligt worden war. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Der Berufungskläger ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf Gesuch seines Verteidigers dispensiert worden. Die Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Das Abwesenheitsverfahren kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs. 3 i.V. mit Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; Wyder, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 336 N 19; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 336 N 8).

2.

2.1      Im Strafbefehl vom 21. Februar 2011, der im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er zusammen mit weiteren Beteiligten in die Schweiz eingereist sei, um auf der Strasse in Basel zahlreiche Passanten anzusprechen und Geldbeträge zu erwirken. Die Beschuldigten hätten angeblich für eine Organisation für Taubstumme, Behinderte und arme Kinder gesammelt, in Tat und Wahrheit das Geld aber für sich selber verwendet. Der Berufungskläger habe die Mitbeteiligten mit dem Auto nach Basel gefahren, die Sammlung überwacht und bisweilen Anweisungen erteilt, während er sich im Hintergrund gehalten habe. Dabei seien die Beschuldigten zweimal – am 22. Juni 2009 beim [...]platz und am 26. November 2009 beim [...]platz – in eine Polizeikontrolle geraten. Beim ersten Mal habe der Berufungskläger gemeinsam mit seiner Tochter (und eventuell mit einer weiteren Begleiterin), beim zweiten Mal mit seiner Tochter und seiner Schwester gehandelt. Beide Male seien Spendenlisten sowie Geldbeträge sichergestellt worden.

2.2      Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger seine Begleiterinnen mit dem Auto von Mulhouse in die Schweiz gefahren habe. Dort hätten sie mittels der Spendenformulare Passanten getäuscht, die für den vorgegebenen gemeinnützigen Zweck (Taubstumme, Behinderte und arme Kinder) Geldbeträge in der Höhe von CHF 10.– bis CHF 50.– gespendet hätten. Der Berufungskläger habe die erlangten Geldbeträge eingezogen und mit dem Spendenzettel selber Passanten angesprochen. Die Personen, welche die Spendenformulare gelesen und diese korrekt mit Angabe eines Geldbetrags ausgefüllt und unterschrieben hätten, seien arglistig getäuscht und somit betrogen worden. Der Berufungskläger sei berufsmässig vorgegangen und habe einen namhaften Deliktserlös erzielt, daher sei Gewerbsmässigkeit anzunehmen. 

2.3      Der Berufungskläger bestreitet, dass die Passanten getäuscht worden seien. Die verwendeten Spendenlisten hätten vielmehr dazu gedient, mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Es handle sich bloss um eine intensivere Form des Bettelns, was für jedermann erkennbar gewesen sei. So sei die Zeugin B____ davon ausgegangen, dass der Berufungskläger für sich selber sammle. Er habe ihr dies auch gesagt und sich nicht taubstumm oder behindert gestellt. Die Annahme, dass die Beschuldigten zugunsten einer gemeinnützigen offiziellen Organisation gesammelt hätten, sei nach den Gesamtumständen eher lebensfremd. Es gebe auch bezüglich der anderen Spender, die sich in die Listen eingetragen hätten, keine entsprechenden Hinweise. Jeder, der betteln gehe, versuche psychisch auf sein Gegenüber einzuwirken. Die Bettler müssten sich etwas ausdenken, um gegenüber anderen Bettlern einen gewissen Vorsprung zu haben. Schon die verwendeten Spendenlisten seien erkennbar selbst angefertigt gewesen. Es seien keine gefälschten Ausweise eingesetzt oder Spendenbescheinigungen ausgefertigt worden. Sein Verhalten sei auch nicht mit Sammlungen vergleichbar, bei denen die Spendenbüchse des Roten Kreuzes eingesetzt werde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne man davon ausgehen, dass jeder, der Geld gegeben habe, einem Bettelnden etwas geschenkt habe. Die Schweizer seien nach Angabe vieler Bettler sehr grosszügig und die Gabe von Beträgen von CHF 10.– oder CHF 20.–, sogar bis zu CHF 50.–, sei nicht ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall komme das Geld der Familie des Berufungsklägers und insofern auch wirklich armen Kindern zugute. Es seien erkennbar Rumänen aus einfachsten Verhältnissen gewesen. Es handle sich nicht um typische Kriminaltouristen, sondern um Menschen in extrem engen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ausser EUR 450.– Sozialhilfe und Kindergeld nichts hätten. Der Berufungskläger habe einfach über die Runden kommen wollen. Er sei krank und während des Gefängnisaufenthalts vom August/September 2015 mehrmals hospitalisiert worden. Nach Angaben seines Sohnes sei er nach Timisoara (Rumänien) zurückgekehrt, könne nicht mehr reisen und werde nicht mehr betteln.

3.

3.1      Der Berufungskläger wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Der Verteidiger macht geltend, es handle sich bloss um eine intensivere Form des Bettelns und nicht um strafbares Handeln. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Berufungskläger mit seinen Helferinnen auf der Strasse Passanten angesprochen hat, um Geldbeträge zu erlangen, und dass er dabei zweimal von der Polizei kontrolliert wurde. Beide Polizeikontrollen sind protokolliert wurden (Akten S. 86, 113). Die Vorinstanz hat drei damals beteiligte Polizeibeamte als Zeugen einvernommen. Diese haben das Rapportierte, soweit aus der Erinnerung möglich, anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung bestätigt (Akten S. 315 ff.).

3.2      Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Der Berufungskläger und seine Mitbeteiligten haben mit der Absicht, sich selber zu bereichern, gegenüber den Passanten vorgegeben, es handle sich um eine Sammlung für eine bestimmte Menschengruppe mit einer besonderen Notlage. Sie haben dazu Spendenlisten benutzt, auf der eine entsprechende Organisation bezeichnet war. Auf diese Listen haben die Spender ihre Angaben samt Unterschrift eingetragen und einen Geldbetrag gespendet.

3.3      Wesentlich für die Beurteilung des Betrugsvorwurfs im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der arglistigen Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Auf Seiten des Getäuschten wird eine gewisse Eigenverantwortung erwartet, die jedoch nicht überspannt werden darf: Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die Opfermitverantwortung in den Hintergrund (AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010 E. 3; BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Mitverantwortung des Opfers kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3).

Gewöhnliches Betteln allein ist kein Betrug und wird im Kanton Basel-Stadt mit Busse bestraft (§ 28 i.V. mit § 9 und § 11 Übertretungsstrafgesetz, SG 253.100). Nach der Rechtsprechung begeht ein Mann, der in Kriegszeiten als Schweizer Flüchtling bei Institutionen für sich selber bettelt und dabei nur teilweise unrichtige Angaben macht, keinen Betrug, weil die Täuschung nicht entscheidend für die Spende sei (BGE 70 IV 193 = Praxis 1945 S. 66). Anders wurde hingegen der Fall beurteilt, in dem die Täter ein kirchliches Buch mit der falschen Behauptung verkauften, der Erlös komme teilweise kirchlichen Institutionen zugute, und dabei Listen mit Namenszug und Stempel einsetzten. Das Bundesgericht erkannte hier auf Betrug (BGE 72 IV 126 = Praxis 1946 S. 445).

3.4      Im vorliegenden Fall wurden bei den Beschuldigten insgesamt 22 Kopien von Spendenlisten gefunden. Bei zwei voneinander unabhängigen Polizeikontrollen haben unterschiedliche Beamte beobachtet, dass der Berufungskläger und seine Helferinnen diese Listen einsetzten. Mit der Angabe der Verwendung für besonders benachteiligte Menschen und mit der entsprechenden Bebilderung, teils ergänzt durch einen imitierten Firmenstempel (Akten S. 106–109, 120 f.), wurde in gesteigerter Weise an das Mitleid und die Moral der Passanten appelliert. Angesprochen waren damit nicht die eigenen Bedürfnisse einer Zigeunerfamilie, die vom Betteln lebt, sondern das Engagement für vergleichsweise stärker benachteiligte Drittpersonen, die mit körperlichen Einschränkungen leben müssen. Dies schliesst nicht aus, dass einzelne Passanten misstrauisch geworden sind und die Täuschung durchschaut haben, wie dies die Zeugin B____ aussagt. Diese Aussage ist aber in mehrerer Hinsicht zu relativieren: Zum einen wollte die Zeugin CHF 10.– spenden und hat eine Zwanzigernote gegeben. Ihre Hauptsorge war, dass der Berufungskläger sie um das Wechselgeld geprellt hatte, was dem Anschein einer seriösen Geldsammlung von Anfang an entgegenstand. Die Zeugin spricht kein Deutsch (Akten S. 242), hat die Spendenliste offensichtlich nicht verstanden (vgl. ihre Eintragungen, Akten S. 108) und sie später auch nicht erwähnt bzw. sich nicht daran erinnert (Akten S. 90, 314). Stattdessen hat sie sich an die Angaben des Berufungsklägers gehalten, der ihr auf Französisch gesagt habe, er wolle Geld für sich selbst zum Essen (Akten S. 315). Ihre Situation ist daher nicht vergleichbar mit jenen Spendern, die die auf Deutsch geschriebenen Angaben auf der Spendenliste verstanden haben und sich korrekt eingetragen haben.

Mit dem auf den Listen angegebenen Verwendungszweck und dem dadurch gesteigerten moralischen Wert einer Spende lässt sich auch erklären, weshalb auf den Spendenlisten unüblich hohe Beträge von CHF 10.– bis CHF 50.– eingetragen sind, welche bei gewöhnlichem Betteln kaum erzielt würden. Entsprechende Geldbeträge sind bei den Beschuldigten tatsächlich gefunden worden. Auf den Spendenlisten wird in Schrift und Bild ausdrücklich auf Taubstumme, Behinderte und Kinder Bezug genommen. Wer sich auf einer solchen Liste mit seiner Unterschrift einträgt, wünscht, dass sein Beitrag dem schriftlich ausgewiesenen Zweck zufliesst. Bei den Spendenlisten handelt es sich um Kopien von Computerausdrucken mit einkopierten Bildern. Freilich sind dies keine professionell gestalteten Drucksachen. Die Verwendung von selbstgestalteten Unterlagen für kleinere Spendenaktionen ist aber keine Seltenheit. Überdies wurde in der Rechtsprechung genau dieser Umstand als Hinweis auf den wirksamen Einsatz der Spenden gewertet, weil so die Unkosten reduziert würden (BGE 106 IV 26 E. 4b S. 29 f. = Praxis 1980 S. 401). In der einer Unterschriftensammlung für Benachteiligte nachempfundenen Vorgehensweise liegt eine gewisse Raffinesse, die sich von einer einfachen Täuschung abhebt. Die Passanten, die auf der Strasse angesprochen werden, haben keine Zeit für weitere Erkundigungen und können die schriftlichen Angaben unmöglich überprüfen. Insgesamt ist daher die Ansicht der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die auf den Formularen verzeichneten Personen getäuscht wurden und das Geld nicht gegeben hätten, wenn sie über die wahre Verwendung informiert gewesen wären.

4.

4.1      Die Vorinstanz erachtete das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) als erfüllt, weil ein berufsmässiges Vorgehen vorliege. Die Fahrten von Mulhouse nach Basel, die vorgefertigten Spendenformulare und das arbeitsteilige Vorgehen der Täter seien mit einem Arbeitsweg, beruflichen Unterlagen und Teamarbeit vergleichbar. Verglichen mit seinem bescheidenen monatlichen Einkommen sei der Deliktserlös von ein paar hundert Franken durchaus namhaft.

4.2      Gewerbsmässigkeit bedeutet nach der Rechtsprechung berufsmässiges Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; BGE 116 IV 319 E. 4 S. 330 ff.). Die Annahme von Gewerbsmässigkeit setzt mindestens zwei vollendete Taten voraus (BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3; AGE SB.2012.27 vom 28. August 2014 E. 2.3; SB.2013.105 vom 28. Januar 2014 E. 3.4.4).

4.3      Der Verteidiger bezeichnet das vorgeworfene Verhalten als Betteln und macht geltend, dass es heute kaum mehr erfolgsversprechend sei, wenn man nur die Hand aufhalte. Der moderne Bettler müsse sich „etwas ausdenken“. Zwar mag damit – wie es der Verteidiger ausführt – ein Vorsprung im Konkurrenzkampf mit anderen Bettlern erreicht werden. Gleichzeitig deutet dies aber auch auf ein Geschäftsmodell hin, das zur Deckung der täglichen Bedürfnisse eingesetzt wird.

Der Berufungskläger wurde zweimal polizeilich angehalten. Dabei wurde dokumentiert, dass er auf betrügerische Weise Geld sammelt. Die Anhaltungen fanden an unterschiedlichen Orten und mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten statt (22. Juni 2009 und 26. November 2009; Akten S. 86, 113). Der Berufungskläger hat keine Berufsausbildung und hat als Arbeitsloser die nötige Zeit, um Spendenlisten vorzubereiten, längere Fahrten zu unternehmen und gemeinsam mit seinen Helferinnen in der Stadt aktiv zu werden. Eine Spendenliste bietet Platz für 13 Einträge bzw. Spenden. Die Listen wurden mehrfach vervielfältigt; beschlagnahmt wurden insgesamt 22 Kopien. Der Berufungskläger hat seine Strategie trotz des ersten polizeilichen Zugriffs weiterverfolgt und hat dadurch regelmässige Zusatzeinkünfte erzielt. Das Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich nach eigenen Angaben auf CHF 450.– sowie ein Kindergeld von CHF 600.– monatlich (Akten S. 7). Im Vergleich dazu ist der bereits um die Mittagszeit festgestellte Ertrag eines Einsatzes von CHF 165.– bzw. CHF 465.– eine beträchtliche Summe. Daraus muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger ein Erwerbseinkommen erzielen wollte und zu einer Vielzahl von betrügerischen Geldsammlungen bereit gewesen ist. In seinem Verhalten zeigt sich eine bedeutende kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit. Insgesamt ist daher der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit zu bestätigen. 

5.

5.1      Zur Strafzumessung hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktsbeträge seien entsprechend der Ausrichtung auf Kleinbeträge gering. Der Berufungskläger habe die Schweiz nur aufgesucht, um hier deliktisch tätig zu werden. Sein Vorgehen weise Züge von Bandenmässigkeit auf. Es sei bedenklich uneinsichtig, dass er sich durch die erste Anhaltung nicht habe abschrecken lassen. Er habe trotz einer einschlägigen Vorstrafe weitere Vermögensdelikte begangen. Der bedingte Strafvollzug könne angesichts dieser Vorstrafe und der unveränderten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht gewährt werden. Eine Geldstrafe sei im Ausland weder durchsetzbar noch sei in konkreten Fall mit deren Bezahlung zu rechen. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.

Der Berufungskläger beantragt im Eventualpunkt die Aussprechung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–.

5.2      Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

Das Verschulden des Berufungsklägers liegt im unteren Bereich. Der Berufungskläger ist vorbestraft: Im deutschen Strafregister ist eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts verzeichnet (Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 6. März 2008: 12 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Akten S. 257). Die im schweizerischen Strafregister eingetragene Vorstrafe wegen ausländerrechtlicher Verstösse (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 30. April  2007: bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von CHF 400.–) ist für den vorliegenden Fall nur insoweit von Bedeutung, als der Berufungskläger bei den hier zu beurteilenden Vorwürfen aus dem Ausland in die Schweiz angereist ist, um Straftaten zu begehen. Nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz sind die weiteren im deutschen Strafregister verzeichneten Vorstrafen nicht zu berücksichtigen, da sie in der Schweiz von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt worden wären und dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürften (Art. 369 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 7 StGB). Diese Nichtberücksichtigung gilt nach der Rechtsprechung auch für ausländische Urteile (BGer 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.3.2; 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1).

Bei der Strafzumessung wird zugunsten des Berufungsklägers die Dauer der Strafverfahrens von nunmehr bald sieben Jahren berücksichtigt, die hauptsächlich auf die erfolglose Zustellung des Strafbefehls vom 21. Februar 2011 zurückzuführen ist (vor­instanzliches Urteil S. 4). Zu seinen Ungunsten muss hingegen das Verhalten nach der Tat gewertet werden. So ist der Berufungskläger erneut straffällig geworden (Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 26. März 2013: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu EUR 15.– wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in zwei tatmehrheitlichen Fällen; Strafbefehl des Tribunal Correctionnel de Mulhouse vom 21. Juni 2011: Busse von EUR 150.– wegen Benutzung eines Motorfahrzeugs ohne Versicherung). Zudem lässt sich im vorliegenden Verfahren keine persönliche Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten erkennen; stattessen hat sich der Berufungskläger von den Verhandlungen des Strafgerichts und des Berufungsgerichts dispensieren lassen. Aus allen diesen Gründen ist die Strafdauer von vier Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen (Art. 47 StGB).

5.3      Was den Eventualantrag des Verteidigers betrifft, so steht der Aussprechung einer Geldstrafe nach Art. 34 StGB das Kriterium der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Effizienz entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85). Der Berufungskläger ist zweifach vorbestraft und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Sanktionen haben die erwünschte präventive Wirkung nicht erzielt. Überdies wäre wegen der wirtschaftlichen Lage des Berufungsklägers und seines Aufenthalts in Rumänien auch nicht mit der Bezahlung der Geldstrafe zu rechen. Zwischen der Vorstrafe (Urteil vom 6. März 2008) und den hier vorgeworfenen Handlungen (22. Juni und 26. November 2009) ist nur etwas mehr als ein Jahr vergangen, weshalb für einen Strafaufschub besonders günstige Umstände vorausgesetzt werden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Insgesamt erweist die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB als begründet. Solche kurzen Freiheitsstrafen sind immer unbedingt auszusprechen (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 7.1.4; Mazzuchelli, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 41 N 29). 

6.

Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die Einziehung der beschlagnahmten Unterlagen (Art. 69 Abs. 1 StGB) und des Deliktserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB) als rechtmässig. Die Berufung ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarrechnung abgestellt werden kann (9 ½ Stunden einschliesslich Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.–). Eine Rückforderung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-           Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. auf den 27. November 2009 (1 Tag) sowie des Freiheitsentzuges vom 25. August bis zum 23. September 2015 (29 Tage),

            in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 sowie Art. 41 und 51 des Straf-gesetzbuches.

Die beschlagnahmten Unterlagen (1 Bettelbrief „Fastenopfer“, 1 „Spen-denliste“ ausgefüllt und zerrissen, 1 „Spendenliste“ ausgefüllt, 4 leere „Spendenlisten“, 16 leere „Spendenlisten“ mit 1. Zeile vorgedruckt) sowie der Deliktserlös von CHF 400.– werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 730.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘900.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.12 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2016 SB.2016.12 (AG.2016.651) — Swissrulings