Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.96
URTEIL
vom 1. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Anschlussberufungsbeklagte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter 1
vertreten durch […] Advokat,
[…]
B____, geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte 2
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
C____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter 3
D____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter 4
E____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Anschlussberufungskläger
vertreten durch […], Advokat, Beschuldigter 5
[…]
F____, geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte 6
Privatklägerschaft
Immobilien Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Juli 2015
betreffend
ad 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden ad 2: Hausfriedensbruch ad 3: Hausfriedensbruch ad 4: Hausfriedenbruch ad 5: Hinderung einer Amtshandlung und Hausfriedensbruchs ad 6: Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juli 2015 wurden B____, C____, D____, E____ und F____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. E____ und C____ wurden ausserdem je der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. E____ wurde deswegen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und C____ zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, ebenfalls mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der im selben Verfahren angeklagte aber nicht des Hausfriedensbruchs beschuldigte A____ wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der von A____ und D____ ausgestandene Polizeigewahrsam von je einem Tag wurde ihnen an die Strafen angerechnet. Die von B____, A____ und E____ gestellten Genugtuungsforderungen wurden alle abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschuldigten anteilsmässig in Würdigung ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt.
Gegen dieses Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und A____ je Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien B____, C____, D____, E____ und F____ des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und im Übrigen die Schuldsprüche zu bestätigen. B____, D____ und F____ seien sodann je zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– zu verurteilen. C____ und E____ seien je zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.– zu verurteilen. A____ beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wobei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei. Des Weiteren beantragt er die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.– für unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug.
Nach Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung hat E____ Anschlussberufung erhoben. Er beantragt vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freigesprochen zu werden. Mit Berufungsantwort beantragt er die kostenfällige Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
B____ lässt ebenfalls bereits im schriftlichen Verfahren die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragen.
C____ hat das Urteil betreffend seiner Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht angefochten.
F____ ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Alle anderen Beschuldigten wurden zur Person und zur Sache befragt, wobei alle keine Fragen zur Person gestellt haben wollten und von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machten. A____ hält an dem bereits im schriftlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag, es seien „die Polizisten als Zeugen zu befragen, die das Ziel des angeblichen Steine-/Eierwurfs hätten darstellen sollen“ fest, wobei das Gericht darüber mit dem Entscheid in der Sache befinden könne. Anwaltlich vertreten wurden an der Verhandlung A____, B____ und E____. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger sind zum Vortrag gelangt, wobei an den im schriftlichen Verfahren gestellten Anträgen festgehalten wurde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In Rechtskraft erwachsen sind deshalb der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Lasten des C____ sowie die unangefochten gebliebenen finanziellen Kostenregelungen. Die Einzelheiten dazu sind dem Dispositiv zu entnehmen.
2.
2.1 Hintergrund des Strafverfahrens gegen alle sechs beschuldigten Personen ist die am 3. Juni 2014 durchgeführte Räumung des der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch Immobilien Basel-Stadt, im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453 (ES.2015.049 act. 19), an der Uferstrasse (auch Ex-Migrol-Areal genannt). Auf diesem Areal wurde von der Eigentümerin die Errichtung des sogenannten „Wagenplatzes“ geduldet, bis aufgrund des Eingehens von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] die Besetzer des Grundstücks aufgefordert wurden, sich auf ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Gemäss Angaben der Immobilien Basel-Stadt habe ein Rückzug innert der von der Eigentümerin gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 nicht stattgefunden und sei der Rückzug nach kurzer Fristverlängerung bis zum 1. Juni 2014 ebenfalls nicht erfolgt. Mit Gesprächen am 3. Juni 2014 habe man aber gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes und in Absprache mit der Mieterin die Fläche, auf welche sich die Bewohner des Wagenplatzes zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um „eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen“. Die Bewohner seien sodann von der Polizei und den Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in diesen Bereich unterstützt worden. Der danach begonnene Rückbau auf der zu räumenden Arealfläche sei ab der Mittagszeit vom 3. Juni 2014 durch Personen gestört worden, welche, trotz wiederholten Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben. Dies habe schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils geführt (vgl. Ausführungen des Geschäftsleiters der Immobilien Basel-Stadt vom 13. November 2014, ES.2015.049 act. 35 f.). In den zur Anklageschrift erwachsenen (s. Art. 356 Abs. 1 StPO) und für alle des Hausfriedensbruchs Beschuldigten diesbezüglich gleich lautenden Strafbefehlen wurde sodann festgehalten, dass diese im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betraten und auf diesem Werkplatz verweilten, obwohl sie um ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden seien, das Gelände zu verlassen. Schliesslich habe die Polizei die Beschuldigten vom Grundstück entfernen müssen (s. Abschrift der Strafbefehle im Strafurteil S. 3 f.).
2.2 Dieser Sachverhalt wird von den des Hausfriedensbruchs beschuldigten Personen grundsätzlich nicht bestritten, ausser von B____, die ausführt, es sei nicht nachgewiesen, dass sie sich unter den Personen befunden habe, welche sich zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Teil des Grundstücks aufhielten, auf welchem dies nicht mehr gestattet war. Die anderen Beschuldigten machen zusammengefasst geltend, dass in Übereinstimmung mit der Begründung des Strafurteils der betreffende Arealteil zum inkriminierten Zeitpunkt keinen Werkplatz im Sinne des Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) dargestellt habe und es für eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs auch an der Voraussetzung eines rechtgültigen Strafantrags fehle.
2.3 Die Vorinstanz ist vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags ausgegangen, obwohl der den Beschuldigten angelastete Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2014 datiert und der Strafantrag bereits am 2. Juni 2014 eingereicht wurde. Sie hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung argumentiert, bei Dauerdelikten sei ein vorgängiger Strafantrag mit der Folge zulässig, dass auch sich erst später am Delikt beteiligende Personen davon erfasst würden (Strafurteil S. 6). Hingegen hat das Strafgericht das Vorliegen der Werkplatzeigenschaft für das Grundstück Parzelle 2453 zum inkriminierten Zeitpunkt abgelehnt. Der besagte Arealteil habe erst mit Beginn der Rückbauarbeiten am 3. Juni 2014, um ca. 10:00 Uhr, überhaupt zu einem Werkplatz mutieren können. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung finde sich ein Fall, in welchem ein Areal aufgrund nur weniger Stunden dauernden Arbeiten bereits als Werkplatz qualifiziert worden sei. Ausserdem käme es einem Zirkelschluss gleich, die Werkplatzeigenschaft mit denjenigen Massnahmen zu begründen, nämlich dem Rückbau der durch die Grundstücksbesetzer errichteten, behelfsmässigen Bauten, welche der Wiederherstellung des beeinträchtigen Hausfriedens dienen sollten (Strafurteil S. 10).
2.4 Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe sich bei dem Arealteil um einen Werkplatz gehandelt, da am 3. Juni 2014 bereits vor der Räumung des Areals durch die Polizei die Rückbauarbeiten aufgenommen worden seien. Es könne nicht von der Dauer der Rückbauarbeiten abhängen, ob ein Werkplatz vorliege oder nicht. Zudem sei der durch die Immobilien Basel-Stadt am 2. Juni 2014 eingereichte Strafantrag rechtsgültig gestellt worden, da der betreffende Arealteil seit dem 1. Juni 2014 hätte von den Besetzern geräumt werden müssen. Damit habe die Strafantragsstellerin ihren Willen kundgetan, dass sie ihr Hausrecht ausüben wolle und eine Bestrafung aller nicht berechtigten Personen gefordert, welche sich auf den Arealteil begeben. Es bestehe in den vorliegenden Fällen ein so enger zeitlicher, örtlicher, personeller und tatbestandsmässiger Konnex, dass von einem einzelnen Lebenssachverhalt, namentlich der Besetzung des Grundstücks Parzelle 2453 vom 2. bis 3. Juni 2014, ausgegangen werden könne. Den Strafantrag als ungültig zu erklären, weil nicht erwiesen sei, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein rechtswidriger Zustand bestanden habe, sei überspitzt formalistisch.
2.5 Gemäss Art. 186 StGB begeht Hausfriedensbruch, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschützt wird mit diesem Tatbestand in erster Linie das Rechtsgut des Hausrechts und damit die Befugnis, über die „bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen“ (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 186 StGB N 5 mit Zitat aus BGE 83 IV 154, 112 IV 31). Umfriedete Plätze, Höfe und Gärten stehen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig unter dem Schutz des Hausrechts, wenn sie unmittelbar zu einem Haus gehören. Einzig der Werkplatz fällt, unabhängig davon ob er zu einem Haus gehört oder nicht, ebenfalls unter den Schutzbereich des Hausrechts. Angeklagt ist gemäss den Anklageschriften ausschliesslich das Verweilen auf einem Werkplatz.
Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein Strafantrag hat das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Der Antragssteller kann die Strafverfolgung nicht mit Bedingungen verknüpfen. (Riedo/Boner, in : Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 8 f.). Vielmehr muss die durch ein Antragsdelikt verletzte Person ihren bedingungslosen Willen zum Ausdruck bringen, dass für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden soll (BGer 6S.185/2003 vom 4. Februar 2004 E. 1.2).
Dauerdelikte stehen im Gegensatz zu Delikten, die sich in einer einmaligen Handlung erschöpfen. Bei einem Dauerdelikt führt die Täterschaft den rechtswidrigen Zustand herbei und hält ihn sodann über einen gewissen Zeitraum aufrecht. (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht AT I, 7. Auflage 2017, S. 74). Der Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt, da er nicht mit dem Betreten des unter dem Schutzbereich des Art. 186 StGB stehenden Objekts sondern erst mit dessen Verlassen endet.
2.6 Gemäss schriftlicher Auskunft der Eigentümerin gegenüber der Staatsanwaltschaft handelte es sich beim Grundstück Parzelle 2453 vor Beginn der Rückbauarbeiten am 3. Juni 2014 „…weder um ein umfriedetes Grundstück noch um einen Werkplatz. Es handelt sich seit dem Rückbau der Migrol-Tankanlagen um eine Arealbrache ohne feste Bauten…“ (ES.2015.049 act. 35). Im Polizeibericht vom 5. Juni 2014 ist festgehalten: „…Aufgrund des vorliegenden Strafantrags wurde die Kantonspolizei Basel-Stadt von der Regierung beauftragt, am 3. Juni 2014 die überbeanspruchte Fläche zu räumen. Am 3. Juni 2014, 8:57 Uhr, erreichten die Einsatzkräfte den Wagenplatz. Auf dem „Illegalen Gelände“ konnten lediglich wenige Personen in Zelten angetroffen werden, welche aufgefordert wurden, innert 10 Minuten das Gelände zu verlassen und Hab und Gut mitzunehmen. Ebenfalls wurde den Bewohnern der Wagenburg die Gelegenheit gegeben, allfällige Utensilien von der illegalen Fläche zu entfernen. Diese kamen der Aufforderung ohne Vorkommnisse nach. Die von den Immobilien Basel-Stadt beauftragte Baufirma fing um ca. 10:00 Uhr mit dem Rückbau der vorhandenen Bauten an. Über die Aufklärung bekamen wir die Information, dass via Flyer für eine Solidarisierung mit den Wagenleuten aufgerufen wird. Demzufolge befanden sich ca. 12:30 Uhr 50 – 60 Personen im Areal. Diese machten den Anschein, auf dem illegalen Gelände zu bleiben, um den Abriss zu verhindern…“ (ES.2015.053 act. 35 f.). Die Darstellung der Ereignisse im Polizeibericht stimmt mit den diesbezüglichen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Einsatzleiters Hauptmann [...] an der Hauptverhandlung des Strafgerichts überein (Prot. HV act. 337 f.) und deckt sich mit den Angaben der Immobilien Basel-Stadt (s. oben Ziff. 2.1).
Der Strafantrag wurde durch die Immobilien Basel-Stadt auf einem dafür vorgesehenen Standardformular der Kantonspolizei erhoben. Auf diesem wurde das Feld „Strafantrag, Ich stelle Strafantrag gegen obenerwähnte, beschuldigte Person“ angekreuzt. Die Person wurde als „unbekannt“ bezeichnet. Das Feld „Vorfall/Delikt“ wurde mit „Hausfriedensbruch“ ausgefüllt. Als Ort der Tathandlung wurde die Uferstrasse 50 – 70 bezeichnet und die Zeit mit 2. Juni 2016, 11:00 Uhr, angegeben (ES.2015.053 act. 135). Im zur Anzeige- und Strafantragsstellung erstellten Polizeirapport vom 28. Mai 2014 ist festgehalten, dass sich der Vertreter der als „Geschädigte“ erfassten Immobilien Basel-Stadt telefonisch meldete und sich gegenüber dem Polizeibeamten wie folgt äusserte: „Ich bin der Geschäftsleiter der Liegenschaft Uferstrasse 50 – 70 …. An obgenannter Örtlichkeit haben sich Leute schon seit einiger Zeit eingenistet und die Regierung gab den Auftrag, dass der rechte Teil frei bleiben muss. Es gab schon ein paar Mal ein Ultimatum. Das letzte wurde am Dienstag von der Regierung ausgesprochen. Am Samstag, 31. Mai 2014, 24:00 Uhr, muss ein Teil der Parzelle 2453 (auf 2‘500m2) geräumt sein“ (ES.2015.053 act. 133 f.). Damit bezieht sich der Strafantrag zweifelsfrei auf den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Rückbauarbeiten. Weiter ist mit dem Ausgeführten erstellt, dass der mit Strafantrag beklagte Zustand am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet werden konnte. Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung des Arealteils und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen einfanden, die den Fortgang der Rückbauarbeiten störten, findet hingegen keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies war am 28. Mai 2014 (Datum der Meldung der Situation bei der Polizei) und am 2. Juni 2014 (Datum des Strafantrags) denn auch gar nicht möglich, da es sich zu diesen Zeitpunkten um eine zukünftige Entwicklung der Ereignisse handelte. Gegen diesen in der Zukunft liegenden Sachverhalt hätte – sogar wenn die Strafantragsstellerin mit einer solchen Entwicklung des Sachverhalts gerechnet hätte – aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags am 2. Juni 2014 gar noch kein Strafantrag gestellt werden können. Damit handelt es sich auch nicht um einen gegen ein Dauerdelikt eingereichten Strafantrag, da erst mit Beginn der Rückbauarbeiten das betreffende Teilstück Arealbrache – wenn überhaupt – zu einem Werkplatz mutieren konnte und die Arealbrache ohne feste Bauten vor Beginn der Rückbauarbeiten gar nicht unter dem Schutzbereich des Art. 186 StGB stand.
Aufgrund des folglich in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht gültig gestellten Strafantrags kann offen bleiben, ob allein aufgrund des Rückbaus der von den Besetzern selbst auf der Arealbrache errichteten, behelfsmässigen Bauten und der kurzen Dauer dieser Arbeiten ab dem 3. Juni 2014 überhaupt vom Bestehen eines Werkplatzes auszugehen ist.
2.7 Diesen Erwägungen folgend sind B____, C____, D____, E____ und F____ wie bereits vor Strafgericht vom Vorwurf der Begehung eines Hausfriedensbruchs freizusprechen. Ob nachgewiesen ist, dass sich B____ zum inkriminierten Zeitpunkt überhaupt auf dem besagten Arealteil befand, ist damit nicht von Belang.
3.
3.1 A____ wird mit zur Anklageschrift erwachsenem Strafbefehl (ES.2015.053 act. 146 f.) vorgehalten, am 3. Juni 2014, zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr, im Rahmen der Räumung des vermieteten Arealteils des Grundstücks Parzelle 2453 im „erlaubten Bereich“ auf einen Camping Wagen gestiegen zu sein und von dort aus absichtlich zwei Eier gegen zwei Beamte der Kantonspolizei geworfen zu haben. Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass A____ „…(zumindest) einen wie auch immer gearteten, ungefähr eigrossen festen Gegenstand gegen (zumindest) einen Polizisten geworfen hat“ (Strafurteil S.11). Damit erachtete es den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt.
3.2 A____ lässt dazu zusammengefasst ausführen, die Aussagen des zum Tatvorwurf als Zeugen einvernommenen Hauptmann [...] seien nicht konstant und es sei erstaunlich, dass sich nicht weitere Polizisten hätten finden lassen, die den angeblichen Wurf bestätigen konnten. Einziges weiteres Beweismaterial seien die Videoaufnahmen der Räumung. Dort sei ein Mann auf einem Camper-Van zu sehen, allerdings sei unklar, ob es sich bei diesem um A____ handle. Der Mann auf dem Camper-Van trage nicht dieselben Kleidungsstücke wie A____ auf dem nach seiner Festnahme am selben Tag durch die Polizei erstellten Foto. Die von der Vorinstanz festgestellte „verbale Attacke“, die dieser Mann gegen die Polizeibeamten richte, ergehe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls nicht aus der Videosequenz. Damit genüge die Beweis- und Indizienlage nicht für eine Verurteilung, weshalb A____ freizusprechen sei. Sogar wenn man davon ausginge, dass A____ einen eiförmigen Gegenstand geworfen habe, sei im Übrigen der subjektive Tatbestand keineswegs erstellt, da A____ aus purer Frustration einen eiförmigen Gegenstand bewusst ins Leere hätte werfen können.
3.3 Entgegen den Ausführungen des A____ kommt das Appellationsgericht nach Sichtung der Filmsequenz (SB DVD Videoclip 4 Einstellung Min. 8:37 bis 8:40) zum Schluss, dass es sich beim Mann auf dem Camping Wagen zweifelsfrei und eindeutig um A____ handelt: Der Mann hat dieselbe Statur und trägt dieselben Hosen und Schuhe wie A____ auf der von ihm am Tattag von der Polizei erstellten Fotografie (ES.2015.053 act. 8). Übereinstimmend sind auch Kopfform, Gesichtszüge und Frisur. Auf dem Wagen trägt er zwar einen weiten schwarzen Pullover und auf dem Polizeifoto ein schwarzes Hemd. Dies legt aber einzig die Vermutung nahe, dass er das Hemd unter dem weiten Pullover trug. Die von ihm in der Filmaufnahme getragene Sonnenbrille findet sich wieder im Effektenverzeichnis seiner Festnahme (act. 26).
Der Filmsequenz ist zudem die despektierliche Haltung des A____ gegenüber den Polizeibeamten zu entnehmen: er steht demonstrativ breitbeinig auf dem Wagen und reagiert auf deren Zurufe mit einer abwertenden Handbewegung. Was er zu ihnen spricht, ist akustisch nicht erfasst. Jedenfalls passt die erfasste Sequenz zu der ihm vorgeworfenen ablehnenden und negativen Einstellung gegenüber den ihrer Arbeit nachkommenden Polizeibeamten und bringt sein Missfallen an der Räumung des Wagenplatzes eindeutig zum Ausdruck.
Auf dem Arbeitsund Kontrollblatt zur Festnahme ist zum Grund der Festnahme „Gewalt gegen Beamte/Steinewerfer“ eingetragen worden (ES.2015.053 act. 24). Dasselbe ist auf der Anhaltekarte notiert worden (ES.2015.053 act. 30). Im Polizeirapport vom 14. Juni 2014 ist vermerkt, A____ habe auf einem Camper Wagen im nicht zu räumenden Arealteil stehend zwei Mitarbeiter der Polizei mit Eiern beworfen, während diese zu Fuss eine andere Person abtransportiert hätten. Als Auskunftsperson wurde Hauptmann [...] angegeben. An der Hauptverhandlung des Strafgerichts wurde Hauptmann [...] als Zeuge einvernommen. Er sagte aus, bei der Räumung am 3. Juni 2014 die Einsatzleitung innegehabt zu haben (Prot. HV act. 337). Nach Sichtung der vorgenannten Filmsequenz erklärte Hauptmann [...] auf die Frage, ob er „das mitbekommen habe“: „…Den Herrn? Ja. Ich war etwa 10 bis 15 Meter entfernt und der Herr, der da oben drauf steht, hat einen Gegenstand geworfen. Ich war der Meinung, es sei ein Ei. Andere meinten, nein, es sei ein Stein in der Grösse eines Eis gewesen. Und auch dort habe ich ganz klar den Befehl gegeben, diese Person runterzuholen und den Strafverfolgungsbehörden zuzuführen“. Auf entsprechende Nachfragen erklärte er, er habe die Wurfbewegung selber gesehen, er wisse sogar, gegen welchen seiner Mitarbeiter die Wurfbewegung sich gerichtet habe. Der Polizeibeamte sei vom Wurfgegenstand aber nicht getroffen worden, dieser habe den Beamten verfehlt (Prot. HV act. 339).
Die Aussage des Zeugen Hauptmann [...] ist in ihrer Bestimmtheit und vor allem vor dem Hintergrund seiner Aufgabe zum inkriminierten Zeitpunkt glaubhaft. Seine Aufgabe als Einsatzleiter während des laufenden Einsatzes war die Überwachung desselben. Er war folglich darauf konzentriert und fokussiert, relevante Vorkommnisse wahrzunehmen und die sich daraus ergebenden notwendigen Anweisungen zu erteilen. Als Fachperson für polizeiliche Einsatzleitungen hat er ausserdem ein für die Wahrnehmung der Vorkommnisse während des Einsatzes geschultes Auge. Auch erweisen sich die Angaben keineswegs als widersprüchlich, da sich bereits aus dem Arbeits- und Kontrollblatt sowie aus der Anhaltekarte und aus dem Polizeiprotokoll ergibt, dass von Beginn weg unklar war, was genau A____ geworfen hatte. Der Ursprung dieser Unklarheit wurde vom Zeugen Hauptmann [...] plausibel erklärt, indem er spontan aussagte, bereits vor Ort seien die Observationen betreffend den Wurfgegenstand auseinandergegangen. Damit kann nach Erstellung der Personenidentität zwischen dem Polizeifoto und der Filmsequenz kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass A____ am 3. Juni 2014 die von Hauptmann [...] beobachtete Person ist, weshalb die Vorinstanz zu Rechts festgestellt hat, dass „…der Beschuldigte A____ einen wie auch immer gearteten, ungefähr eigrossen Gegenstand gegen (zumindest) einen Polizisten geworfen hat…“. Der Sachverhalt ist erstellt.
3.4 Damit kann auch der Beweisantrag betreffend die zusätzliche Befragung derjenigen Polizisten, die Ziel der Attacke waren, in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, weil zum heutigen Zeitpunkt und über drei Jahre nach dem Vorfall keine Zeugenaussage mehr erwartet werden kann, die dieses Beweisergebnis des Gerichts umzustossen vermag. Dass eine weitere Zeugenbefragung nicht zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat, erscheint zudem entgegen den Ausführungen des A____ nicht erstaunlich: letztlich muss der Aufwand einer Strafuntersuchung in einem vernünftigen Verhältnis zum abzuklärenden Sachverhalt stehen und durften die Strafverfolgungsbehörden diesen mit der klaren Aussage des Hauptmann [...] als genügend erstellt erachten.
3.5 Vorgeworfen wird A____ gemäss der Anklageschrift, mit einem tätlichen Angriff Gewalt gegen Polizeibeamte ausgeübt zu haben, während diese eine andere Person abführten. Geschützt ist mit Art. 285 StGB jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Opfers. Leidet diese an einem formellen oder materiellen Mangel, fällt sie gleichwohl unter den Schutzbereich. Einzig geradezu nichtige Amtshandlungen sind davon ausgeschlossen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Basler Kommentar Strafrecht II, vor Art. 285 StGB N 9 und 15 f.). Wird eine Amtshandlung mit einem tätlichen Angriff gestört, bedarf es gemäss dem Gesetzeswortlaut keiner daraus resultierenden Hinderung derselben. Die Tätlichkeit muss keine Schmerzen verursachen, aber klarer Ausdruck von gegen den Körper gerichteter Aggression sein. Bereits der Versuch, eine solche Aggression auszuüben, gilt als vollendeter Angriff (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f.).
3.6 Indem A____ am 3. Juni 2014 während der Räumung eines Teils des Grundstücks Parzelle 2453 einen eiförmigen Gegenstand gegen mindestens einen Polizeibeamten warf, hat er den Tatbestand des Art. 285 StGB erfüllt, ungeachtet der Frage, ob es ihm gelang, einen Beamten zu treffen oder nicht, da die Erfüllung des Tatbestands dies nicht verlangt. Soweit die Verteidigung geltend macht, der subjektive Tatbestand sei nicht erwiesen, da A____ vielleicht auch einfach aus Frustration einen Gegenstand bewusst so geschossen habe, dass er niemanden trifft, ist darauf hinzuweisen, dass auf die innere Haltung eines Delinquenten, sofern er nicht geständig ist, nur aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Nachdem erstellt ist, dass A____ auf einem Camping Wagen stehend sein Missfallen über das Vorgehen der Polizeibeamten zum Ausdruck brachte und damit offensichtlich gegen die Räumung des Wagenplatzes Stellung bezog, kann das diesem Verhalten folgende Werfen eines eiförmigen Gegenstandes gegen einen Polizeibeamten, während dieser eine andere Person abführte, nicht ernsthaft als Zufall und als anders gemeint gewertet werden. Auch dass die dem Abführen von Personen zugrundeliegende Amtshandlung, namentlich die Räumung eines Teils des Grundstücks Parzelle 2453, wohl unter einem formellen oder materiellen Mangel litt (vgl. oben Ziff. 2.5) vermag die Amtshandlungen der diesen Auftrag ausführenden Polizeibeamten nicht aus dem Schutzbereich des Art. 285 StGB nehmen, da aufgrund der gegen den Willen der Eigentümerin auf ihrem Grundstück verweilenden Personen und dem Recht der Eigentümerin, über ihr Grundstück zu verfügen, nicht von einer geradezu nichtigen Amtshandlung gesprochen werden kann. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist folglich zu bestätigen.
3.7 A____ ist dafür vom Strafgericht mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sanktioniert worden. Diese Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 285 StGB. Berücksichtigt wurde bei der Ausfällung des Strafmasses durch die Vorinstanz der Umstand, dass niemand vom Wurfgeschoss getroffen oder gar verletzt wurde. Das Strafmass erscheint angemessen, sind aggressive Handlungen gegen Polizeibeamte doch nicht zu bagatellisieren. Damit ist auch die Strafe für die ausgeübte Gewalt gegen einen Polizeibeamten zu bestätigen.
3.8 Abzuweisen ist dem Gesagten nach auch die von A____ geforderte Genugtuung für einen Tag ausgestandenen Polizeigewahrsam. Dieser ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteilspruchs an die Strafe anzurechnen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat E____ der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 As. 1 StGB schuldig gesprochen. Es hat dabei als nicht erstellt erachtet, dass E____ – wie angeklagt – gezielt mit den Beinen gegen einen Polizeibeamten getreten habe, weshalb es den Tatbestand des Art. 285 StGB entgegen dem ursprünglichen Schuldspruch im Strafbefehl nicht als erfüllt erachtet hat. Indem E____ sich aber nicht freiwillig aus einer Sitzblockade auf dem zu räumenden Arealteil gelöst habe und von Polizeibeamten habe weggetragen werden müssen, habe er passiven Widerstand gegen die Amtshandlung der Räumung ausgeübt und damit die Arbeit der Polizeibeamten im Sinne des Art. 286 StGB behindert.
E____ lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, er sei zum inkriminierten Zeitpunkt lediglich auf dem zu räumenden Arealteil gesessen und habe sich bei Freunden untergehakt. Damit habe er sich rein passiv verhalten, was nicht zu kriminalisieren sei.
4.2 Wie bereits im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, kann auch passives Verhalten den Tatbestand des Art. 286 StGB erfüllen, wenn dieses über blossen Ungehorsam hinausgeht. Die Weigerung einer amtlichen Anweisung nachzukommen, ist dann quasi aktives Tun und strafwürdig, wenn der Unterlassung ein gezieltes auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes Tun vorausging (Isenring, in Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 286 N 1d; vgl. BGE 133 IV 97 S. 100 f. E. 4.3). E____ begab sich gemäss der Anklageschrift am 3. Juni 2018, um 12:30 Uhr, auf den zu räumenden Geländeteil und damit nachdem die eigentlichen Bewohner des Wagenplatzes diesen geräumt hatten. Er tat dies mit der Absicht, die Räumungsarbeiten zu be- oder verhindern. Eine andere Motivation ist nicht ersichtlich und vor dem Hintergrund des gezielten Aufrufs zur Solidarisierung mit den Wagenplatzbewohnern (s. oben Ziff. 2.5) unwahrscheinlich. Damit ist sein Sitzenbleiben in der ineinander mit den Armen untergehakten Gruppe trotz polizeilicher Aufforderung, den Arealteil zu verlassen, als aktive Widerstandshandlung gegen die Arealräumung zu werten. Es handelt sich dabei um eine eigentliche Sitzblockade mit dem einzigen Ziel der Be- oder Verhinderung der Räumungsarbeiten. Der Schuldspruch erfolgte zu Recht und ist zu bestätigen.
4.3 Die für die Hinderung einer Amtshandlung vom Strafgericht ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wird von E____ nicht kritisiert und ist zu bestätigen.
4.4 Abzuweisen ist dem Gesagten nach auch die von E____ geforderte Genugtuung für einen Tag ausgestandenen Polizeigewahrsam. Dieser ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteilspruchs an die Strafe anzurechnen.
5.
C____ hat seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht angefochten. Nachdem nun der Freispruch vom Vorwurf der Begehung eines Hausfriedensbruch zu bestätigen ist, ist die für die Hinderung einer Amtshandlung vom Strafgericht ausgesprochene Strafe zu bestätigen.
6.
F____ ist zur Appellationsgerichtsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihr die Vorladung als Gerichtsurkunde am 11. September 2017 nachweislich zugestellt wurde. Ihr wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 100.– auferlegt (Art. 205 Abs. 4 StPO).
7.
Entsprechend den Erwägungen ist das angefochtene Strafurteil in Abweisung der beiden Berufungen und der Anschlussberufung vollumfänglich zu bestätigen. Damit bleibt es auch bei den vorinstanzlichen Kostenentscheiden. A____ und E____ haben ausserdem die Kosten ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung zu tragen. Der amtliche Verteidiger des E____ wird aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt allerdings ein Rückforderungsrecht des Staates im Umfang von 35% dieser Kosten, was dem Anteil seiner durch die Anschlussberufung entstandenen Kosten entspricht. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote wird um die effektive Dauer der Gerichtsverhandlung gegenüber der geschätzten gekürzt. B____ ist eine Parteientschädigung auszusprechen. Die dazu eingereichte Honorarforderung ist ebenfalls auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung zu reduzieren.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juli 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB gegen C____ und seine Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.–;
- Die zugunsten von B____ und E____ gesprochenen Parteientschädigungen von CHF 5‘319.25 (B____) und CHF 1‘931.05 (E____);
- Die Belastung der Strafgerichtskasse mit den Verfahrenskosten betreffend das Verfahren gegen B____ im Betrag von CHF 355.30, das Verfahren gegen D____ im Betrag von 355.30, das Verfahren gegen E____ im Betrag von CHF 234.– und das Verfahren gegen F____ im Betrag von CHF 259.30;
- Die Abweisung der Genugtuungsforderung der B____ von CHF 150.–.
Die Berufungsbeklagte B____ wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagten B____ ist eine Parteientschädigung von CHF 2‘757.– und ein Auslagenersatz von CHF 168.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 234.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Berufungsbeklagte D____ wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Die Berufungsbeklagte F____ wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Die Berufungsbeklagte F____ wird für ihr Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung mit einer Busse von CHF 100.– belegt,
in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO.
Der Berufungsbeklagte C____ wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen. Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wird er zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 sowie Art. 37, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Der Berufungskläger A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 3. auf den 4. Juni 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers A____ in der Höhe von CHF 200.– wird abgewiesen.
Der Berufungskläger A____ trägt die Kosten von CHF 594.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 150.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ wird von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich ein Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam von 3. auf den 4. Juni 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 286 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
Die Genugtuungsforderung des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers E____ in der Höhe von CHF 100.– wird abgewiesen.
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das Berufungsverfahren mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 150.– (inklusive Kanzleilauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers E____ , […], werden ein Honorar von CHF 2‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 68.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 221.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von 35 % dieses Betrages bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
- A____
- B____
- C____
- D____
- E____
- F____
- Staatsanwaltschaft
- Immobilien Basel-Stadt
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).